Einführung des Mindestlohns in Deutschland. Darstellung, Theorie und Bewertung


Thèse de Bachelor, 2015

105 Pages, Note: 1,0


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung
1.1. Problemstellung
1.2. Aufbau der Arbeit

2. Darstellung
2.1. Mindestlohnarten
2.2. Situation vor der Einführung des Mindestlohngesetzes
2.2.1. Existierende gesetzliche Regelungen
2.2.2. Branchenmindestlöhne
2.3. Politische Diskussion der Einführung
2.3.1. 16. Legislaturperiode
2.3.2. 17. Legislaturperiode
2.3.3. 18. Legislaturperiode
2.4. Das Mindestlohngesetz
2.4.1. Funktionen
2.4.2. Aufbau und Funktionsweise
2.4.3. Mindestlohnkommission
2.4.4. Regulatorik
2.4.5. Ausnahmen und Übergangsvorschriften
2.4.6. Unklarheiten
2.4.7. Praxisfälle der Umsetzung
2.5. Europäischer Vergleich

3. Arbeitsmarktökonomische Einordnung
3.1. Mikroökonomische Theorien
3.1.1. Wettbewerbsmarkt
3.1.2. Monopson
3.1.3. Anormales Arbeitsangebot
3.2. Makroökonomische Theorien
3.3. Mindestlohnstudien im Vergleich
3.3.1. Studien zu Branchenmindestlöhnen in Deutschland
3.3.2. Internationale Studien zur Wirkung von Mindestlöhnen

4. Bewertung
4.1. Entwicklung des deutschen Arbeitsmarktes
4.1.1. Prognostizierte Effekte aufgrund des MiLoG
4.1.2. Tatsächliche Entwicklung nach der Einführung
4.2. Bewertung aus Sicht der:
4.2.1. Arbeitgeberverbände
4.2.2. Arbeitnehmergewerkschaften

5. Zusammenfassung

Anhang

Literaturverzeichnis

Management Summary

Die Frage, ob in Deutschland ein gesetzlicher Mindestlohn eingeführt werden sollte, wurde unter Hinweis auf befürchtete negative Beschäftigungseffekte, den Niedriglohnsektor und die zurückgehende Tarifbindung im Vorfeld kontrovers diskutiert.

Seit dem 01.01.2015 gilt das Mindestlohngesetz in Deutschland, welches einen gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro vorschreibt. Dabei gibt es sowohl dauerhafte Ausnahmen für beispielsweise Minderjährige ohne Berufsausbildung, Auszubildende, ehrenamtlich Tätige und Langzeitarbeitslose, aber auch Übergangsvorschriften für allgemeinverbindliche Tarifverträge und die Zeitungszusteller. Weiterhin bestehen noch Schwierigkeiten bei der Umsetzung des Gesetzes und teilweise versuchen Unternehmen den Mindestlohn zu umgehen, weshalb eine Kontrolle durch den Zoll für die flächendeckende Umsetzung elementar ist.

In der Theorie, wie auch in der Empirie, gibt es keine eindeutige Aussage zu den Beschäftigungsauswirkungen von Mindestlöhnen, bei der Betrachtung der theoretischen Modelle und der empirischen Befunde ergibt sich ein diffuses Bild. Die prognostizierten Beschäftigungseffekte waren fast alle deutlich negativ. Die Empirie, sowohl auf Ebene der Branchenmindestlöhne als auch international zeigt, dass sich meist nur kleine negative, neutrale oder kleine positive Beschäftigungseffekte nachweisen lassen.

Die tatsächliche Entwicklung des deutschen Arbeitsmarktes ist ein halbes Jahr nach Einführung des Mindestlohns als positiv zu bewerten. Zwar ist die Zahl der geringfügig Beschäftigten zurückgegangen, die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ist aber deutlich stärker gestiegen. Für eine abschließende Wirkungsaussage ist es jedoch noch zu früh, da bisher nur kurzfristige Effekte sichtbar sind. Die weitere Entwicklung wird ebenso von den zukünftigen Anpassungen der Mindestlohnhöhe durch die Mindestlohnkommission wie auch von der der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung abhängen.

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Tariftreue-Regelungen in Deutschland

Abbildung 2: Branchenmindestlöhne im Vergleich – 1/2

Abbildung 3: Branchenmindestlöhne im Vergleich – 2/2

Abbildung 4: Branchentarifbindung der Beschäftigten

Abbildung 5: Einführung des gesetzlichen Mindestlohns

Abbildung 6: Zusammensetzung der Mindestlohnkommission

Abbildung 7: Entwicklung des realen Mindestlohns in Frankreich, Großbritannien und den USA

Abbildung 8: Mindestlohnauswirkungen auf Praktikanten

Abbildung 9: Mindestlöhne in der EU

Abbildung 10: Nationale Mindestlöhne in Kaufkraftparitäten

Abbildung 11: Gesetzlicher Mindestlohn im Verhältnis zum Medianlohn

Abbildung 12: Wettbewerbsmarkt

Abbildung 13: Monopson

Abbildung 14: Anormales Arbeitsangebot

Abbildung 15: Entwicklung der Arbeitslosigkeit

Abbildung 16: Einkommensveränderung nach Einführung des Mindestlohns

Abbildung 17: Preisentwicklung in ausgewählten Dienstleistungsbereichen

Abbildung 18: Eingriffsintensität des Mindestlohns und nötige Lohnsteigerungen nach Strukturmerkmalen

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Zusammenfassende Darstellung der Ergebnisse aus den Studien zu Branchenmindestlöhnen

Tabelle 2: Beschäftigungseffekte von Mindestlöhnen

Tabelle 3: Übersicht der erreichten Änderungen des Mindestlohns aus Arbeitgebersicht

Tabelle 4: Übersicht der erreichten Änderungen des Mindestlohns aus Arbeitnehmersicht

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

1.1. Problemstellung

„Ein Mensch muss von seiner Arbeit leben können und sein Lohn muss wenigstens existenzsichernd sein“[1] forderte 1776 schon Adam Smith, der Urvater der liberalen Wirtschaftstheorie und des freien Marktes. Dieses Zitat wird oft von den Befürwortern des Mindestlohns genutzt, wobei ein Anderes ausgespart wird.[2] Denn Smith sagte ebenso, dass er eine gesetzliche Fixierung von Löhnen ablehnt und ein Gesetz dies „nie angemessen regeln kann, auch wenn es [dies] oft so getan hat“.[3]

Vor der Einführung des deutschen Mindestlohns zum 01. Januar 2015 wurde dieser kontrovers diskutiert.[4] So vermeldete das ifo Institut im Jahr 2010, „Der vom DGB aktuell geforderte Mindestlohn von 8,50 Euro gefährdet rund 1,2 Mill. Arbeitsplätze in Deutschland und würde die öffentlichen Haushalte zusätzlich mit 5,8 Mrd. Euro belasten”[5]. Ingo Kramer, Arbeitgeber-Präsident, meint, der Mindestlohn sei „falsch, weil es Aufgabe der Tarifpartner ist, Löhne zu verhandeln. Auch Gewerkschaften wissen, dass am Ende die Kunden die Löhne bezahlen, nicht die Arbeitgeber. Gemeinsam wissen wir am besten, was betrieblich machbar ist und was nicht. Politiker sind da verdammt weit weg”[6] und dem Verdi-Chef Frank Bsirske geht der Mindestlohn von 8,50 Euro noch nicht weit genug, er fordert „Wir kämpfen dafür, dass er rasch bei 10 Euro ankommt.“[7].

Aus diesen drei Zitaten wird deutlich, dass es sehr verschiedene Auffassungen zum Mindestlohn gibt. Insbesondere die Höhe und Ausgestaltung des Mindestlohns ist laut der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) ein Balanceakt, da ein zu hoher Mindestlohn die Chancen auf dem Arbeitsmarkt für Geringqualifizierte sinken lässt und ein zu niedriger Mindestlohn das Problem der Erwerbsarmut nicht adäquat berücksichtigt bzw. Arbeitsanreize für Arbeitslose einschränken kann.[8]

1.2. Aufbau der Arbeit

Diese Bachelorarbeit stellt die Einführung des gesetzlichen Mindestlohns in Deutschland dar, ordnet den Mindestlohn in theoretische Modelle ein und zeigt die empirische Evidenz von Mindestlohnstudien auf.

Zunächst werden verschiedene Mindestlohnarten erläutert und die Situation in Deutschland vor der Einführung des gesetzlichen Mindestlohns beschrieben. Im Anschluss folgt die Darstellung der mehrjährigen politischen Diskussion, die mit der Einführung des Mindestlohns durch das Mindestlohngesetz endet, welches detailliert vorgestellt wird. Anschließend wird der deutsche Mindestlohn mit den geltenden Mindestlöhnen in Europa verglichen.

Zur Wirkungsweise von Mindestlöhnen werden verschiedene theoretische Modelle aufgezeigt und empirische Evaluationsstudien von Mindestlöhnen gegenübergestellt. Darauf folgend werden die prognostizierten Beschäftigungswirkungen des deutschen Mindestlohns und die bisherigen tatsächlichen Auswirkungen beschrieben und eine Bewertung des Mindestlohns aus Sicht der Arbeitnehmergewerkschaften und der Arbeitgeberverbände vorgenommen, bevor die wesentlichen Kernaussagen in der Zusammenfassung dargestellt werden.

Die dargestellten Informationen in dieser Bachelorarbeit gelten für den Bearbeitungsstand 30.06.2015.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für beiderlei Geschlecht.

2. Darstellung

2.1. Mindestlohnarten

Grundsätzlich lassen sich verschiedene Arten von Mindestlöhnen unterscheiden. Zum einen können diese allgemein für ein ganzes Land oder nur für einzelne Branchen wie die Bauindustrie gelten, zum anderen aber auch für bestimmte Regionen unterschiedlich sein, wie z.B. für West- und Ostdeutschland.

Weiterhin können Mindestlöhne nach Stunden, Wochen und Monatsmindestlöhnen unterschieden werden. Auch die Geltung für alle Arbeitnehmer kann beispielsweise Ausnahmen für junge Erwerbstätige oder bestimmte Berufsgruppen enthalten. Weiterhin ist eine Staffelung nach dem Alter der Arbeitnehmer denkbar.[9]

Eine zusätzliche Unterscheidung kann nach der gesetzlichen Grundlage vorgenommen werden. Mindestlöhne gelten entweder auf der Basis von Gesetzen/Rechtsverordnungen, Tarifverträgen oder für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge. Dabei ist der Ansatz bei Gesetzen bzw. Rechtsverordnungen und der von Tarifverträgen konträr. Von der Regierung erlassene Mindestlöhne haben das Hauptziel, den Arbeitnehmern sozialen Schutz zu bieten und einen angemessenen Lebensstandard zu sichern, wohingegen tariflich vereinbarte Mindestlöhne das Verhandlungsergebnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern sind und von der Zahlungsfähigkeit der Arbeitgeber sowie den Verhandlungspositionen abhängt. Diese geschlossenen Tarifverträge können vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales gemäß § 5 des Tarifvertragsgesetzes (TVG) auf Antrag für allgemeinverbindlich erklärt werden.[10] Dazu bedarf es eines gemeinsamen Antrags des Tarifausschusses, der aus je drei Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer besteht. Für eine Erklärung der Allgemeinverbindlichkeit ist zudem ein öffentliches Interesse notwendig, welches entweder bei überwiegender Bedeutung des Tarifvertrags im Geltungsbereich vorliegt oder wenn die Normsetzung erforderlich ist um wirtschaftliche Fehlentwicklungen zu verhindern.[11] Grundsätzlich gilt, dass der Mindestlohn nach unten hin nur in Ausnahmefällen[12] offen ist, wohingegen Abweichungen nach oben immer möglich sind.[13]

2.2. Situation vor der Einführung des Mindestlohngesetzes

2.2.1. Existierende gesetzliche Regelungen

Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) existierte bereits vor der Einführung des Mindestlohns eine Regelung, die auch auf Arbeitslöhne anwendbar ist. Nach § 138 BGB ist ein Rechtsgeschäft nichtig, das gegen die guten Sitten verstößt.[14] Nach Absatz 2 sind im besonderen Rechtsgeschäfte, durch die „jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen“ rechtswidrig.[15] Hier stellt sich die Frage, wann ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht bzw. das Austauschverhältnis insgesamt gegen die guten Sitten verstößt. Neben §138 BGB kommt auch § 291 Strafgesetzbuch[16] (StGB) zur Geltung, wenn Wucher festgestellt wird, was Geldstrafen und Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren nach sich ziehen kann. Die praktische Rechtsanwendung ist aber problematisch, da die Festlegung des Wertes der Arbeitskraft (Nicht der Preis bzw. Lohn) und des dazugehörigen Grenzwertes ab dem ein auffälliges Missverhältnis vorliegt nicht gesetzlich geregelt ist und auch von den Gerichten nicht abschließend bestimmt ist.

In einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 22. April 2009 stellt dieses heraus, dass es nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ankommt, sondern auf den streitgegenständlichen Zeitraum. Ein zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrags gültiger Arbeitslohn kann im Zeitverlauf sittenwidrig werden. Weiterhin kommt es bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit (Wucher ist eine besondere Ausprägung dieser) ebenfalls auf die Arbeitszeiten an. Es liegt ein auffälliges Missverhältnis vor, wenn der Lohn weniger als zwei Drittel eines in der betreffenden Branche und Wirtschaftsregion üblicherweise gezahlten Tariflohns (ohne Zulagen und Zuschläge) unterschreitet. Dabei ist eine Tarifvergütung üblich, wenn mehr als 50 % der Arbeitgeber tarifgebunden sind oder der Anteil der beschäftigten Arbeitnehmer im Wirtschaftsgebiet, die den Tariflohn erhalten, über 50 % liegt. Weiterhin muss der begünstigte Vertragsteil Kenntnis vom Missverhältnis haben, wobei regelmäßig davon ausgegangen werden kann, dass Tarifverträge dem Arbeitgeber bekannt sind. Bei der Üblichkeit der Tariflöhne hängt dies von den jeweiligen Umständen und der Verbreitung ab. Ist der Tariflohn dagegen nicht üblich, so ist das allgemeine Lohnniveau des jeweiligen Wirtschaftszweigs als Vergleichsmaßstab heranzuziehen.[17] Diese zwei Drittel Grenze ist jedoch nicht alleinentscheidend, denn wie der Bundesgerichtshof[18] (BGH) entschied, sind stets die Umstände des Einzelfalls zu betrachten und insbesondere, ob die Unerfahrenheit der Arbeitnehmer ausgenutzt werde. Eine konkrete Entscheidung hierzu hat das Landesarbeitsgericht Bremen getroffen, indem es die Sittenwidrigkeit bei einem Stundenlohn von 5 Euro für eine Auspackerin in einem Supermarkt gegeben sah.[19] Demnach wurde der Arbeitgeber gemäß § 612 BGB[20] zur Zahlung des üblichen Lohns gemäß Tarifvertrag von 9,61 bzw. 9,70 Euro brutto verpflichtet. Insgesamt ist die Schutzwirkung des §138 BGB und des § 291 StGB einzelfallabhängig und mit Unsicherheit behaftet.[21]

Mit dem Gesetz zur Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen[22] (MiArbG) vom 11. Januar 1952 wurde in Deutschland erstmals die Möglichkeit geschaffen, Mindestlöhne festzusetzen. Dies geschah bis zur Novellierung des Gestzes 2009 aber nur vier Mal und blieb somit von marginaler Bedeutung.[23] Zur Novellierung des MiArbG und der weiteren Bedeutung siehe Kapitel 2.3.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1 : Tariftreue-Regelungen in Deutschland

Quelle: Schulten, T. (2015a)

Zur Einhaltung der Tarifverträge und Erhöhung der Tariftreue haben verschiedene Bundesländer die Vergabe öffentlicher Aufträge an die Zahlung von tariflichen Löhnen gebunden. Diese Praxis wurde 2008 vom Europäischen Gerichtshof gekippt, indem er entschied, dass diese Vorgehensweise nicht mit der Arbeitnehmer-Entsenderichtlinie und Artikel 49 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vereinbar sei.[24] Daraufhin haben einige Bundesländer ihre Gesetze europarechtskonform angepasst und neben der Bedingung den gültigen, aber zum Teil zu niedrigen Tariflohn zu zahlen auch einen Mindestlohn festgelegt, der von den beauftragten Unternehmen zu zahlen ist. Zusätzlich haben einige Bundesländer, u.a. Bremen, Berlin, Hamburg und Schleswig-Holstein, je ein Mindestlohngesetz auf Landesbasis beschlossen. Damit erhalten alle Arbeitnehmer den jeweiligen Mindestlohn, die bei einem öffentlichen Arbeitgeber, einem sich mehrheitlich in öffentlicher Hand befindlichen Unternehmen oder einem Unternehmen, welches öffentliche Aufträge oder Zuwendungen erhält beschäftigt sind. Die Verfahren zur Festsetzung und die länderweise Ausgestaltung des Mindestlohns sind uneinheitlich.[25] Vor dem Hintergrund des flächendeckenden gesetzlichen Mindestlohns wurde die Fortführung der länderspezifischen Mindestlohnregelungen diskutiert. Bremen hat sich z.B. dafür entschieden den Mindestlohn zum 01.10.2014 auf 8,80 Euro anzuheben.[26]

Auf europäischer Ebene existiert mit der Europäischen Sozialcharta (ESC) ebenfalls eine gesetzliche Mindestlohnregelung. In Artikel 4 verpflichten sich die Vertragsparteien, „das Recht der Arbeitnehmer auf ein Arbeitsentgelt anzuerkennen, welches ausreicht, um ihnen und ihren Familien einen angemessenen Lebensstandard zu sichern“[27]. Diese Regelung ist von Deutschland unterzeichnet und im Jahr 1964 ratifiziert worden.[28] Die revidierte Fassung der ESC aus dem Jahr 1999 hat die Bundesrepublik Deutschland nur unterzeichnet und bis heute nicht ratifiziert. Im Hinblick auf Artikel 4 haben sich aber keine Änderungen zur Ursprungsfassung ergeben, sodass dies hier keine Rolle spielt. Der unabhängige Sachverständigenausschuss des ESC ist für die Einhaltung und die Prüfung der Berichte der Vertragsparteien zuständig. Dieser sieht ein angemessenes Arbeitsentgelt gegeben, wenn der Nettomindestlohn mindestens 60 % des nationalen Nettodurchschnittslohns beträgt. Für Deutschland ergäbe dies umgerechnet einen Bruttostundenlohn von 12,01 Euro.[29] Angesichts des real existierenden Niedriglohnsektors ist Deutschland deswegen schon mehrfach abgemahnt worden. Der Sachverständigenausschuss des ESC stellt dazu fest, dass die Situation in Deutschland mit dem Artikel 4 nicht konform ist.[30] Für die innerstaatliche Anwendbarkeit von völkerrechtlichen Vertragsnormen müssen diese in Deutschland nach Artikel 59 des GG durch ein Zustimmungsgesetz umgesetzt werden.[31] Dies ist mit der Ratifizierung 1964 auch geschehen[32], das Bundesarbeitsgericht (BAG) hielt aber z.B. in seinem Urteil vom 24. März 2004 Artikel 4 der ESC für nicht unmittelbar anwendbar, ohne dies zu begründen. Das Bundesverfassungsgericht hingegen hat aufgrund einer Verfassungsbeschwerde bezüglich der mangelhaften Umsetzung der Europäischen Menschenrechtskonventionen entschieden, dass diese bei der Auslegung nationalen Rechts heranzuziehen sind, was auf die ESC übertragen werden kann.[33] Da aber Sanktionen des Sachverständigenausschusses und Individualbeschwerden wie bei Menschenrechten beim Europäischen Gerichtshof nicht vorgesehen sind, haben nur Gewerkschaften und Nichtregierungsorganisationen (NGO) die Möglichkeit eine Kollektivbeschwerde abzugeben. Die Bundesrepublik Deutschland hat bei der Ratifizierung ein solches Recht der Kollektivbeschwerde aber ausgenommen, was zur Auswirkung hat, dass Artikel 4 zwar verbindlich ist, aber bei Nichtdurchsetzung nicht geahndet werden kann.[34]

2.2.2. Branchenmindestlöhne

Einen allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn gab es vor dem 01. Januar 2015 in Deutschland nicht. Allerdings bestanden durch das 1966 in Kraft getretene Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) in Verbindung mit dem TVG verschiedene Branchenmindestlöhne. Durch diese beiden Gesetze ist es möglich, in bestimmten Branchen die Mindeststandards für Arbeitsbedingungen festzuschreiben. Diese betreffen den Lohn, Urlaubsanspruch, Höchstarbeitszeiten, Mindestruhezeiten, Arbeits- und Gesundheitsschutz und Bedingungen für die Überlassung von Arbeitskräften. Durch das AEntG werden diese Mindestarbeitsbedingungen auch verbindlich für im Ausland ansässige Arbeitgeber, die grenzüberschreitend Dienstleistungen erbringen und Arbeitnehmer nach Deutschland entsenden. Diese gelten ebenso für deutsche Unternehmen, womit faktisch ein Mindestlohn in der jeweiligen Branche gilt. Diese Mindestarbeitsbedingungen können zum einen durch § 5 des TVG für allgemeinverbindlich erklärt werden oder durch den Erlass einer Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Bei Erlass des AEntG betraf dieses nur das Bauhauptgewerbe, 2007 wurden weitere Branchen eingeschlossen (s. Kapitel 2.3).[35] Für die Zeitarbeitsbranche existiert der Mindestlohn auf Basis des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG). Dieser lag im Dezember 2014 bei 8,50 Euro im Westen bzw. 7,86 Euro im Osten Deutschlands.[36]

Generell gilt, dass Branchenmindestlöhne oberhalb des gesetzlichen Mindestlohns weiter für die entsprechenden Arbeitgeber verbindlich sind. Für Branchenmindestlöhne unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns von 8,50 Euro gilt eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2017. Die Tarifvertragsparteien können durch allgemeinverbindliche Tarifverträge bis zum 31.12.2016 vom gesetzlichen Mindestlohn nach unten abweichen. Ab dem 01.01.2017 bis zum 31.12.2017 muss der Lohn aber mindestens 8,50 Euro betragen.[37] Diese Regelung berücksichtigt, dass eine Anhebung des Mindestlohns durch die Mindestlohnkommission (s. Kapitel 2.4.3) erstmals zum 01.01.2017 möglich ist.[38]

Alle Branchenmindestlöhne nach dem TVG, dem AEntG und dem AÜG sind in Abbildung 2 und 3 dargestellt. Vom Branchenmindestlohn sind 18 Branchen mit insgesamt ca. 4,6 Millionen Beschäftigten betroffen.[39] Bei genauerer Betrachtung ist festzustellen, dass der vereinbarte Branchenmindestlohn je nach Region (West, Ost oder Berlin) differenziert und in Westdeutschland oftmals höher ist als in Ostdeutschland. Weiterhin liegen die Branchenmindestlöhne zum Teil deutlich höher als der branchenübergreifende Mindestlohn von 8,50 Euro und Steigerungen über die nächsten Jahre sind bereits vereinbart.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2 : Branchenmindestlöhne im Vergleich – 1/2

Quelle: Eigene Darstellung, Daten entnommen aus WSI-Tarifarchiv (Hrsg.) (2015), Presse- und In-formationsamt der Bundesregierung (Hrsg.) (2014, S. 1–4), Statistisches Bundesamt (Hrsg.) (2015)

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 3 : Branchenmindestlöhne im Vergleich – 2/2

Quelle: Eigene Darstellung, Daten entnommen aus WSI-Tarifarchiv (Hrsg.) (2015), Presse- und In-formationsamt der Bundesregierung (Hrsg.) (2014, S. 1–4), Statistisches Bundesamt (Hrsg.) (2015)

2.3. Politische Diskussion der Einführung

In diesem Teil wird die politische Diskussion um den Mindestlohn beginnend mit dem Bundestagswahlkampf 2005 dargestellt. Im Bundestagswahlkampf warb 2002 nämlich nur die PDS für einen „existenzsichernden gesetzlichen Mindestlohnes [sic!], der sich am Standard des Baugewerbes orientiert und mit jeder Tarifrunde der allgemeinen Lohnentwicklung angeglichen wird“[40].

2.3.1. 16. Legislaturperiode

Im Bundestagswahlkampf 2005 zur 16. Legislaturperiode forderten schließlich schon drei der etablierten Parteien in ihren Wahlprogrammen eine Art Mindestlohn. Die Linke/PDS forderte einen „gesetzlichen Mindestlohn von nicht weniger als 1.400 Euro brutto für ein Vollzeitarbeitsverhältnis“[41], die Grünen „regional und branchenspezifisch differenzierte Mindestlohnregelungen (…), die armutsfeste Löhne gewährleisten. Wo armutsfeste, allgemeinverbindliche Tarifverträge nicht zustande kommen und in tariffreien Bereichen muss es eine rechtlich verbindliche Mindestlohngrenze geben“.[42] Die SPD formuliert es in ihrem Wahlprogramm folgendermaßen „Die Tarifvertragsparteien sind aufgefordert, bundeseinheitliche tarifliche Mindestlöhne in allen Branchen zu vereinbaren. Soweit dies nicht erfolgt oder nicht erfolgen kann, werden wir Maßnahmen für einen gesetzlichen Mindestlohn ergreifen.“[43] Im Programm der CDU/CSU kommen Mindestlöhne nicht vor[44], wohingegen die FDP „Mindestlöhne, egal in welcher Form sie festgelegt werden [ablehnt]“[45]. Im anschließenden Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD kam es dann zu dem Kompromiss, dass die Ausweitung des AEntG auf zusätzliche Branchen bei nachgewiesenen unerwünschten sozialen Verwerfungen vorgenommen wird, wenn in diesen ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag nach § 5 des TVG besteht. Dies sah die Große Koalition für das Gebäudereiniger-Handwerk gegeben, womit dieses zum 01. Juli 2007 in das AEntG aufgenommen wurden.[46]

In der 16. Legislaturperiode kam es zu intensiven Diskussionen um Konzepte und Ideen zu der Ausgestaltung eines Mindestlohns.[47] Diese wurden von der Osterweiterung der Europäischen Union am 1. Mai 2004 beeinflusst, als Estland, Lettland, Litauen, Polen, Tschechien, Slowenien, Slowakei, Ungarn, Malta und Zypern der Europäischen Union beitraten und von der Erweiterung am 1. Januar 2007 mit dem Beitritt von Rumänien und Bulgarien. Im Rahmen der europäischen Arbeitnehmerfreizügigkeit wurde nach den vereinbarten Übergangsfristen von sieben Jahren mit speziellen Bedingungen ein Lohndumping insbesondere durch nicht oder gering qualifizierte ausländische Arbeitnehmer befürchtet. Von der Arbeitnehmerfreizügigkeit, bei der Bürger der Europäischen Union das Recht haben, sich in jedem Mitgliedsstaat niederzulassen und dort zu arbeiten, ist die Dienstleistungsfreiheit, insbesondere bezüglich der Entsendung von Arbeitnehmern abzugrenzen. Für diese galten auch für den Arbeitsaufenthalt in einem anderen Land die jeweiligen Bestimmungen des Herkunftslandes, in dem die sozialen Standards gegebenenfalls niedriger sind als jene in Deutschland. Vor allem in der Fleischbranche kam es nach der Osterweiterung zu Missbräuchen und Umgehungen durch Subunternehmer und Scheinselbstständige. Dies veranlasste die Bundesregierung dazu, eine „Task Force Dienstleistungsmissbrauch“ einzurichten, die die Einhaltung aller Rechtsvorschriften und die Verfolgung illegaler Arbeitnehmerüberlassung kontrolliert.[48]

Ebenso wurde die Diskussion von einer abnehmenden Tarifbindung beeinflusst. Grundsätzlich gilt zwar die Tarifautonomie, aber da die Arbeitnehmer regelmäßig die strukturell unterlegene Vertragspartei sind, werden sie kollektiv über Tarifverträge geschützt. In Abbildung 4 ist die Entwicklung der Branchentarifbindung dargestellt, diese zeigt, dass die Tarifbindung in allen Jahren in Westdeutschland deutlich höher war als in Ostdeutschland. Weiterhin ist bei der Entwicklung von 1996 bis 2013 in Deutschland ein absinkender Anteil der tarifgebundenen Beschäftigten festzustellen. In Westdeutschland sank die Tarifbindung bis 2013 um 18 Prozentpunkte und in Ostdeutschland sogar um 21 Prozentpunkte. Hierbei bleiben allerdings Betriebe unberücksichtigt, die formal nicht tarifgebunden sind, sich aber dennoch an Branchentarifverträgen orientieren.[49]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 4 : Branchentarifbindung der Beschäftigten

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales (2014); Elleguth, P./Kohaut, S. (2014, S. 289)

Ein weiterer Faktor in der Diskussion war der entstandene Niedriglohnsektor. Dabei kam es zu extrem niedrigen Löhnen, etwa im Hotel- und Gaststättengewerbe mit Stundenlöhnen von 1,75 Euro.[50] Diverse weitere Beispiele lassen sich aufzählen: Ein Zimmermädchen eines fünf Sterne Hotels erhielt netto 1,92 Euro pro Stunde oder ein Wachmann, der für nächtliche Rundgänge 4,40 Euro brutto pro Stunde verdiente.[51] So arbeiteten 2006 je nach Berechnungsweise zwischen 3,3 Millionen und 7,8 Millionen Menschen im Niedriglohnsektor.[52] Nach der OECD Definition von zwei Dritteln des Medialohns arbeiteten im Jahr 2006 6,59 Millionen Menschen oder 22,6 % aller Beschäftigten im Niedriglohnsektor. Gegenüber 1995 ist dies eine Steigerung des Niedriglohnanteils von 43 %, wobei die Zahl derjenigen mit abgeschlossener Berufsausbildung von 58,6 % (1995) auf 67,5 % (2006) gestiegen ist.[53] Eine differenzierte Übersicht zur Eingriffsintensität und den nötigen Lohnsteigerungen des später beschlossenen Mindestlohns von 8,50 Euro gibt hierzu Abbildung 18 im Anhang.

Am 23. April 2009 wurde schließlich das von der Großen Koalition überarbeitete AEntG und am 27. April 2009 das MiArbG veröffentlicht. Das neue AEntG umfasste nun zusätzlich sechs weitere Branchen, die Pflegebranche, Sicherheitsdienstleistungen, Abfallwirtschaft, Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem SGB II und III, Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft und die Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken.[54] Weiterhin folgte mit der Neufassung des Gesetzes eine Änderung der Gesetzesziele.[55] Es war konstruiert worden, um Entsendungen von Arbeitnehmern aus Niedriglohnländern begegnen zu können. Stattdessen wurde durch die Neuaufnahme der genannten Branchen auf den entstandenen Niedriglohnsektor in Deutschland abgezielt, wie es erstmals auch in den Gesetzeszielen festgeschrieben wurde.[56] Das überarbeitete MiArbG ermöglicht in der Neufassung die Festlegung von Mindestarbeitsentgelten für Wirtschaftszweige, in denen weniger als 50 % der Arbeitnehmer bei Arbeitgebern beschäftigt sind, die an Tarifverträge gebunden sind.[57]

2.3.2. 17. Legislaturperiode

Im Bundestagswahlkampf 2009 zur 17. Legislaturperiode forderten schließlich die drei Parteien, die in der 16. Legislaturperiode eine Art Mindestlohn gefordert hatten, jetzt einen gesetzlichen Mindestlohn. Neben der Partei Die Linke, die einen „flächendeckenden, gesetzlichen Mindestlohn (…) [forderte], der in der nächsten Wahlperiode auf zehn Euro erhöht wird“[58] hatten nun auch die SPD und die Grünen den allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn in ihrem Wahlprogramm. Die SPD formulierte das klare Ziel, einen allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn von 7,50 Euro einzuführen, der eine untere Grenze markiert.[59] Die Grünen forderten Ähnliches, sie wollen mit „einem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn in Höhe von wenigstens 7,50 Euro je Stunde (…) sicherstellen, dass man von seiner Arbeit auch leben kann“[60]. Die CDU/CSU hingegen äußert, das „für ein menschenwürdiges Leben notwendige Einkommen sichert nicht ein einheitlicher, gesetzlicher Mindestlohn, sondern, wo dies erforderlich ist, eine Kombination aus fairen Löhnen und ergänzenden staatlichen Leistungen“ und dass „mit dem Mindestlohn (…) Arbeitsplätze zerstört“ werden.[61] „Die Tarifautonomie muss vor staatlichen Lohndiktaten geschützt werden. Statt Mindestlöhnen brauchen gerade Mittelständler flexiblere Regelungen“ forderte die FDP.[62]

Als in der 17. Legislaturperiode CDU/CSU und FDP eine Mehrheit im Deutschen Bundestag erreichten, folgte im Koalitionsvertrag eine gemeinsame Erklärung, dass die Tarifautonomie unverzichtbar für die soziale Marktwirtschaft sei und ein einheitlicher gesetzlicher Mindestlohn abgelehnt werde.[63] Ebenso wurden die vorher geschaffenen Möglichkeiten, Tarifverträge für allgemeinverbindlich zu erklären restriktiver gehandhabt. Anstatt eines Verordnungserlasses des BMAS musste nunmehr ein Kabinettsbeschluss gefasst werden. Zusätzlich wurde vorgeschrieben, Verordnungen nach dem AEntG nur bei einer mehrheitlichen Zustimmung des Tarifausschusses zu erlauben, was gesetzlich nur beim erstmaligen Erlass notwendig war.[64] Weiterhin wurde beschlossen, die bestehenden Branchenmindestlöhne schon bis Oktober 2011 evaluieren zu lassen, ursprünglich war hierzu das Jahr 2014 vereinbart worden.[65] Das Ergebnis dieser Evaluierung sollte dann Entscheidungsgrundlage dafür sein, ob „die geltenden Mindestlohnregelungen Bestand haben oder aufgehoben werden“[66]. Die Evaluierungsberichte waren allerdings keine Argumente für eine Aufhebung der zuvor beschlossenen Veränderungen. Zur Auswertung der Studien siehe Kapitel 3.3.1.

Aufgrund der anhaltenden politischen Diskussion, u.a. die öffentlichkeitswirksame Forderung des DGB nach einem Mindestlohn von 8,50 Euro kam die Debatte nicht zur Ruhe.[67] Auch der 68. Deutsche Juristentag im Jahr 2010 forderte einen Mindestlohn, der als „Mindestanforderung ein angemessenes Entgelt für Vollzeitarbeit und [die] Ernährung der Familie“[68] gewährleistet.

In der Folge kam es in der 17. Legislaturperiode zu Mindestlohnverordnungen für alle Branchen des AEntG[69] mit Ausnahme der Briefdienstleistungsbranche. Weiterhin kam es für den Zeitraum 01. Januar 2012 bis 31. Oktober 2013 durch den neu erlassenen § 3a des AÜG erstmals zu einer Festsetzung eines Mindestlohns für die Arbeitnehmerüberlassung auf 7,01 Euro im Osten und 7,89 Euro im Westen.[70]

Der rot-grüne Mindestlohn verstand die Existenzsicherung der Arbeitnehmer als Hauptziel. Er sah eine Kommission vor, die drittparitätisch (Arbeitgeberverbände, Gewerkschaften und Wissenschaft) über die Höhe des Mindestlohns entscheidet, wobei der gesetzlich festgelegte Mindestlohn auch durch allgemeinverbindliche Tarifverträge nicht unterschritten werden dürfe. Die CDU/ CSU schlug anstatt eines gesetzlichen branchenübergreifenden Mindestlohns ein Lohnuntergrenzenmodell vor. Dieses sah ebenfalls eine Kommission vor, diese bestand aber nur aus Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften. Diese sollte politikfern die Höhe der Lohnuntergrenze bestimmen und diese nach Region, Branche und Arbeitnehmergruppe differenzieren können.[71]

2.3.3. 18. Legislaturperiode

Die Konzepte wurden auch im Bundestagswahlkampf 2013 zur 18. Legislaturperiode von den vorschlagenden Parteien vertreten. Die Linke forderte weiterhin einen Mindeststundenlohn von 10 Euro und eine Anhebung bis 2017 auf 12 Euro.[72] SPD und Grüne fordern beide einen flächendeckenden, gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro, der von einer Mindestlohnkommission angepasst wird.[73] Die CDU/ CSU lehnt eine „Lohnfestsetzung durch die Politik (…) ab“ und fordert für Bereiche ohne Tarifverträge, „die Tarifpartner gesetzlich in die Pflicht [zu] nehmen. Sie sollen gemeinsam einen tariflichen Mindestlohn festlegen.“[74]. Die FDP bleibt bei ihrer Haltung und lehnt „einen allgemeinen, flächendeckenden Mindestlohn strikt ab“[75]. Die Zustimmung bzw. Ablehnung der Bevölkerung zum Mindestlohn zeigt Abbildung 5, demnach sind 86 % der Befragten für die Einführung des Mindestlohns. Auch bei der Alternative für Deutschland[76] und der FDP, die den Mindestlohn ablehnen ist mehr als die Hälfte der Anhänger für eine Einführung des Mindestlohns.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 5 : Einführung des gesetzlichen Mindestlohns

Quelle: infratest dimap (Hrsg.) (2015)

In den Koalitionsverhandlungen zwischen der SPD und der CDU im Anschluss an die Wahl machte die SPD deutlich, dass der Mindestlohn für sie eine Mindestbedingung für eine Regierungsbeteiligung sei. Durch die Ankündigung der SPD, erstmals auch ein Mitgliedervotum über die Annahme des Koalitionsvertrags durchführen zu lassen, konnten verschiedene SPD-Standpunkte durchgesetzt werden. Neben dem gesetzlichen Mindestlohn wurde vereinbart, dass im AEntG zukünftig die Arbeitgeber nicht mehr mindestens 50 % der Arbeitnehmer im Geltungsbereich des Tarifvertrags beschäftigen müssen, damit der Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt werden kann. Zukünftig ist ein besonderes öffentliches Interesse dazu ausreichend, um Tarifverträge aller Branchen für allgemeinverbindlich zu erklären.[77] Entsprechend wurden neue Anforderungen an die Allgemeinverbindlichkeit und der Mindestlohn im Koalitionsvertrag festgeschrieben. Hier heißt es, ab dem „1. Januar 2015 wird ein flächendeckender gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 Euro brutto je Zeitstunde für das ganze Bundesgebiet gesetzlich eingeführt.“[78] Damit setzt sich im Wesentlichen der Vorschlag der SPD durch, wobei zur Mindestlohnkommission vereinbart wurde, dass diese aus drei Parteien besteht, die Wissenschaft aber kein Stimmrecht hat und dies somit der paritätischen Besetzung von CDU/ CSU entspricht. Auch die Mindestlohnhöhe wird nur einmalig gesetzlich festgeschrieben und danach, wie von der CDU/ CSU gewünscht, in der Kommission und somit politikfern bestimmt. Ebenso wurden Übergangsfristen für repräsentative Tarifverträge vereinbart und Ausnahmen u.a. für ehrenamtliche Tätigkeiten benannt.[79]

Am 03. Juli 2014 beschließt der Bundestag das Tarifautonomiestärkungsgesetz[80] und damit die Einführung des Mindestlohngesetzes[81] (MiLoG), eine Anpassung der Allgemeinverbindlichkeitserklärung des TVG, eine Ausweitung des AEntG und eine Abschaffung des MiArbG. Nach der Zustimmung des Bundesrats am 11. Juli 2014 und der Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten wurde es am 15. August 2014 im Bundesgesetzblatt[82] (BGBl.) veröffentlicht und trat am 16. August 2014 in Kraft.

2.4. Das Mindestlohngesetz

2.4.1. Funktionen

Dem Mindestlohngesetz können verschiedene Funktionen zugesprochen werden. Dazu zählt der Arbeitnehmerschutz, die Verhinderung eines Unterbietungswettbewerbs bei den Löhnen und der Schutz der sozialen Sicherungssysteme.[83]

Der Arbeitnehmerschutz schließt an den § 138 BGB an, wobei die strukturelle Unterlegenheit des Arbeitnehmers zumindest teilweise ausgeglichen werden soll.[84] Hierbei soll es um die Verhinderung von unangemessenen Arbeitsentgelten gehen und ein unterstes Maß an Austauschgerechtigkeit zwischen Leistung und Gegenleistung hergestellt werden.[85] Dies kommt auch dadurch zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber die Einführung nicht mit dem ersten Artikel des Grundgesetzes der Menschenwürde, sondern mit Artikel 2 sowie Artikel 20[86] begründet und sich auf die elementaren Gerechtigkeitsanforderungen beruft.[87] Die relative Lohngrenze des BGB wird somit um eine absolute Lohngrenze ergänzt. Bei der Lohngrenze orientiert sich der Gesetzgeber an der Pfändungsfreigrenze der Zivilprozessordnung für einen alleinstehenden Vollzeitbeschäftigten, da dieses als Minimum angesehen wird, damit ein Arbeitnehmer seine eigene Existenz mit dem Arbeitslohn bestreiten kann.[88] Um die Pfändungsfreigrenze zu erreichen, wäre ein Bruttostundenlohn von 8,19 Euro (bei einer 38,5 Stundenwoche) notwendig, der Mindestlohn liegt somit leicht darüber.[89]

Ohne Mindestlöhne war es möglich, durch die Zahlung von Niedriglöhnen einen Wettbewerbsvorteil zu erhalten. Um diesen Wettbewerbsvorteil ebenfalls zu erzielen, könnten sich andere konkurrierende Unternehmen gezwungen sehen, die Löhne ebenfalls zu senken um wettbewerbsfähig zu bleiben. Möglich wurde dies durch ein Tarifversagen, unter anderem bedingt durch eine Fragmentierung der Arbeitsbeziehungen (Auflösung von Branchengrenzen und zunehmende internationale Mobilität) und damit einer Schwächung der Durchsetzungsfähigkeit von kollektiven Interessenvertretungen. Dieser Lohnunterbietungswettbewerb wird nun eingeschränkt, sodass der „Wettbewerb zwischen den Unternehmen nicht zu Lasten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch die Vereinbarung immer niedrigerer Löhne“[90] stattfindet.

Dieser Lohnunterbietungswettbewerb hat ebenso dazu geführt, dass nicht existenzsichernde Löhne gezahlt wurden und diese durch staatliche Leistungen ergänzt werden mussten. Neben diesen Kosten entstehen weiter Einnahmeausfälle in der Sozialversicherung und auch negative Folgen für die Alterssicherung der Arbeitnehmer.

2.4.2. Aufbau und Funktionsweise

Im Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (MiLoG) werden in § 1 bis 3 die Inhalte des Mindestlohns erläutert, die in diesem Kapitel vorgestellt werden. Im nächsten Kapitel (2.4.3) werden die § 4 bis 12 zur Mindestlohnkommission näher beschrieben, die geschaffene Regulatorik folgt in Kapitel 2.4.4 und zum Abschluss geht es um die Ausnahmen und Übergangsvorschriften. Zur Konkretisierung und Abwandlung hat sowohl das BMAS als auch das BMF Verordnungen erlassen. Das BMAS hat die Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung (MiLoDokV) und das BMF die Mindestlohnaufzeichnungsverordnung (MiLoAufzV) und Mindestlohnmeldeverordnung (MiLoMeldV) erlassen, die damit einhergehenden Änderungen werden an den entsprechenden Stellen dargestellt.

Das MiLoG greift in das Grundrecht der Tarifautonomie nach Artikel 9 Absatz 3 des Grundgesetzes (GG) ein, indem es ein Mindestniveau festschreibt unter dem die Vertragspartner keine Vereinbarungen treffen dürfen. Verfassungsrechtlich bestehen aber dennoch keine Bedenken, da die Legitimation der gesetzlichen Schutzfunktion auf dem entstandenen Niedriglohnsektor und der zurückgegangenen Tarifbindung beruht und ein legitimes Ziel mit Verfassungsrang verfolgt wird.[91] Der Gesetzgeber hat nach Artikel 74 des GG weiterhin das Recht, das Arbeitsrecht zu regeln.[92] Drei Verfassungsbeschwerden gegen das MiLoG wurden vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) für unzulässig erklärt.[93]

§ 1 Absatz 1 des MiLoG ist voranstehende Anspruchsgrundlage des Gesetzes, nach der „jeder Arbeitnehmer (…) Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber“[94] hat. Damit haben auch Arbeitnehmer, die im Ausland beschäftigt sind einen Anspruch auf den Mindestlohn, wenn auf ihr Arbeitsverhältnis deutsches Recht anwendbar ist. Gibt es jedoch in dem Land, in welches der Arbeitnehmer entsendet wurde für ihn günstigere gesetzliche Vorschriften, etwa höhere Mindestlöhne, sind diese maßgeblich.[95]

In § 1 Absatz 2 wird die Höhe des Mindestlohns ab dem 01. Januar 2015 auf 8,50 Euro brutto je Zeitstunde festgelegt mit der Anknüpfung, dass dieser auf Vorschlag der Mindestlohnkommission per Rechtsverordnung der Bundesregierung geändert werden kann. Bei dieser Lohnschuld handelt es sich grundsätzlich um eine Geldsummenschuld, die Aufrechnung mit Sachleistungen ist nur bei Saisonarbeitskräften möglich. Welche Verrechnungen möglich sind und welche Lohnbestandteile insgesamt auf den Mindestlohn anrechenbar sind, ist nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt. Zwar hatte der Bundesrat darum gebeten, die Bundesregierung sah dazu aber aufgrund der geltenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des BAG keine Notwendigkeit. Im folgenden Abschnitt wird deshalb die geltende nationale und supranationale Rechtsprechung dargestellt.[96]

Die Anrechnung von Sachleistungen, also Kost und Logis ist bei Saisonarbeitskräften durch den Arbeitgeber nach der Gewerbeordnung[97] nur möglich, wenn dieser nicht durch das AEntG oder AÜG zur Zahlung eines Mindestentgelts verpflichtet ist.[98] Für die Anrechnung ist es erforderlich, das eine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber besteht und die Anrechnung somit nicht einseitig erfolgt.[99] Weiterhin muss die Anrechnung im Interesse des Arbeitnehmers erfolgen und der Eigenart des Arbeitsverhältnisses entsprechen. Zusätzlich dürfen gewisse Maximalgrenzen nicht überschritten werden. Hierbei darf zum einen das Arbeitsentgelt netto nicht unter die Pfändungsfreigrenze für ledige, nicht unterhaltspflichtige Personen sinken und zum anderen bezüglich einzelner Leistungen die vorgesehenen Höchstgrenzen nicht überschritten werden. Für Verpflegungsleistungen darf monatlich höchstens ein Betrag von 49 Euro für Frühstück, 90 Euro für Mittagessen und 90 Euro für Abendessen angesetzt werden. Für die Unterkunft sind monatlich höchstens 233 Euro zulässig, wobei sich dieser Betrag staffelweise verringert, wenn der Arbeitnehmer in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht wird oder unter 18 Jahre alt ist. Dabei gilt, dass die Sachleistungen von mittlerer Art und Güte sein müssen. Für Entsendefälle, d. h. wenn der Arbeitnehmer in ein anderes Land entsendet wird, hat der Arbeitgeber stets sämtliche Kosten der Unterbringung und Verpflegung zu zahlen.[100] Weiterhin ist für alle Arbeitnehmer eine Aufrechnung nach § 394 BGB möglich. Allerdings ist auch hier die Pfändungsfreigrenze zu beachten, da gegen diese keine Aufrechnung möglich ist.

[...]


[1] Smith, A./Raphael, D. D., 1991, S. 60, „Am man must always live by his work, and his wage must at least be sufficient to maintain him.”[Übersetzung d. Verf.]

[2] Vgl. Deutscher Gewerkschaftsbund, 2014

[3] Smith, A., 1999, S. 151

[4] Vgl. Groll, D./Kooths, S., 2013; Kromphardt, J., 2014; Groll, D./Kooths, S., 2014

[5] Schöb, R. et al., 2010

[6] Losse, B./Haerder, M., 2014

[7] Esser, F./Martens, C., 2013

[8] Vgl. OECD (Hrsg.), 2014, S. 74

[9] Vgl. Schuster, T., 2013, S. 3-4

[10] S. Tarifvertragsgesetz [1969]

[11] Vgl. OECD (Hrsg.), 1998, S. 33-35

[12] Siehe hierzu auch Kapitel 2.4.5

[13] Vgl. Alsos, K./Eldring, L., 2012, S. 8 ff

[14] S. § 138 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch

[15] S. § 138 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch

[16] S. § 134 BGB i. V. m. § 291 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Strafgesetzbuch

[17] S. Bundesarbeitsgericht, v. 22.04.2009, Az.: 5 AZR 436/08

[18] S. Bundesgerichtshof, v. 22.04.1997, Az.: 1 StR 701/96

[19] Vgl. Landesarbeitsgericht Bremen, v. 17.06.2008, Az.: 6 Ca 6337/07

[20] S. § 612 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch

[21] Vgl. Bayreuther, F., 2007, S. 2002 ff; Sodan, H./Zimmermann, M., 2008, S. 529; Lakies, T., 2015, S. 89 ff

[22] S. Mindestarbeitsbedingungengesetz

[23] Vgl. Riechert, C./Nimmerjahn, L., 2015, S. 11

[24] S. Europäischer Gerichtshof, v. 03.04.2008, Rs. C 346/06

[25] Vgl. Schulten, T., 2015a, S. 1 ff; Hagen, L., 2012, S. 2-3; Schuster, T., 2013, S. 13-14

[26] Vgl. Schulten, T., 2014, S. 4-5

[27] S. Art. 4 Nr. 1 Europarat, 1961

[28] S. BGBl. Teil II Nr 43 1964 S. 1262 ff

[29] Vgl. Bispinck, R./Schulten, T., 2008, S. 156

[30] Vgl. European Committee of Social Rights (Hrsg.), 2007, S. 12

[31] S. Artikel 59, Absatz 2 Grundgesetz 1949

[32] S. BGBl. Teil II Nr 43 1964 S. 1262 ff

[33] Vgl. Körner, M., 2011, S. 425 ff; Bernert, A., 2013, S. 5-6

[34] Vgl. Bundeszentrale für politische Bildung (Hrsg.), 2011b; Sterkel, G./Schulten, T./Wiedemuth, J., 2006, S. 216-226

[35] Vgl. Schuster, T., 2013, S. 3 ff

[36] S. § 3a Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

[37] S. § 24 Abs. 1 Mindestlohngesetz

[38] S. § 9 Abs. 1 Mindestlohngesetz

[39] Vgl. Presse- und Informationsamt der Bundesregierung (Hrsg.), 2014, S. 1

[40] PDS (Hrsg.), 2002, S. 5

[41] Die Linkspartei.PDS (Hrsg.), 2005, S. 9

[42] Bündnis 90/ Die Grünen (Hrsg.), 2005, S. 30

[43] SPD (Hrsg.), 2005, S. 34

[44] CDU/CSU (Hrsg.), 2005

[45] FDP (Hrsg.), 2005, S. 12-13

[46] Vgl. CDU, CSU und SPD (Hrsg.), 2005, S. 38

[47] Vgl. Koberski, W., 2011, S. 34-42

[48] Vgl. Bundesregierung, 2005, S. 1 ff; Deggerich, M., 2005

[49] Vgl. Elleguth, P./Kohaut, S., 2014, S. 286 ff

[50] Vgl. Die Welt (Hrsg.), 2007

[51] Vgl. Klawitter, N./Sauga, M./Tietz, J., 2007

[52] Vgl. Hans Böckler Stiftung (Hrsg.), 2006, S. 4-5

[53] Vgl. Kalina, T./Weinkopf, C., 2008, S. 1 ff

[54] S. § 4 i.V.m. § 10 Arbeitnehmer-Entsendegesetz

[55] Vgl. Sittard, U., 2009, S. 347; Sodan, H./Zimmermann, M., 2009, 2001, S. 2001

[56] S. § 1 Arbeitnehmer-Entsendegesetz

[57] Vgl. Koberski, W., 2011, S. 63 ff

[58] Vgl. Die Linke (Hrsg.), 2009, S. 9

[59] Vgl. SPD (Hrsg.), 2009, S. 23

[60] Bündnis 90/ Die Grünen (Hrsg.), 2009, S. 36

[61] CDU/ CSU (Hrsg.), 2009, S. 29

[62] FDP (Hrsg.), 2009, S. 9

[63] Vgl. CDU, CSU und FDP (Hrsg.), 2009, S. 21

[64] S. § 7 Abs. 5 S. 1 Arbeitnehmer-Entsendegesetz

[65] S. § 24 Arbeitnehmer-Entsendegesetz

[66] CDU, CSU und FDP (Hrsg.), 2009, S. 21

[67] Vgl. DGB Hessen-Thüringen (Hrsg.), 2011

[68] Deutscher Juristentag (Hrsg.), 2010, S. 7

[69] S. § 4 Abs. 1 Arbeitnehmer-Entsendegesetz

[70] Vgl. Bundesregierung (Hrsg.), 2013, S. 16-17

[71] Vgl. Riechert, C./Nimmerjahn, L., 2015, S. 18

[72] Vgl. Die Linke (Hrsg.), 2013, S. 13

[73] Vgl. SPD (Hrsg.), 2013, S. 19; Bündnis 90/ Die Grünen (Hrsg.), 2013, S. 90

[74] CDU, CSU (Hrsg.), 2013, S. 5

[75] FDP (Hrsg.), 2013, S. 30

[76] Vgl. AfD (Hrsg.), 2014, S. 14

[77] S. § 4 Abs. 2 Arbeitnehmer-Entsendegesetz

[78] CDU, CSU und SPD (Hrsg.), 2013, S. 49

[79] Vgl. CDU, CSU und SPD (Hrsg.), 2013, S. 48 ff

[80] S. Tarifautonomiestärkungsgesetz

[81] S. Mindestlohngesetz

[82] S. BGBl. 2014a Teil I Nr. 39 S. 1348 ff

[83] Vgl. Riechert, C./Nimmerjahn, L., 2015, S. 27 ff

[84] Vgl. Kapitel 2.2.1

[85] Vgl. Picker, C., 2014, S. 30 ff

[86] S. Artikel 2 Abs. 1 i. V. m. Artikel 20 Abs. 1 Grundgesetz

[87] Vgl. Deutscher Bundestag (Hrsg.), 2014b, S. 28

[88] S. § 850c Zivilprozessordnung

[89] Vgl. Bispinck, R./Schulten, T., 2008, S. 156

[90] Deutscher Bundestag (Hrsg.), 2014b, S. 28

[91] Vgl. Preis, U./Uber, D., 2014, S. 127-137

[92] S. Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 Grundgesetz

[93] Vgl. Bundesverfassungsgericht, 2015

[94] S. § 1 Abs. 1 Mindestlohngesetz

[95] S. Artikel 3 Abs. 7 S. 1 Richtlinie 96/71/EG

[96] S. Deutscher Bundestag (Hrsg.), 2014b, S. 61, 67

[97] S. § 107 Abs. 2 Gewerbeordnung

[98] Vgl. den vierten Hinweis Bundesministerium der Finanzen (Hrsg.), 2015b

[99] S. § 2 Abs. 1 Nr. 6 Nachweisgesetz

[100] Vgl. Bundesministerium der Finanzen (Hrsg.), 2015b

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Résumé des informations

Titre
Einführung des Mindestlohns in Deutschland. Darstellung, Theorie und Bewertung
Université
University of Applied Sciences Bonn-Rhein-Sieg
Note
1,0
Auteur
Année
2015
Pages
105
N° de catalogue
V306461
ISBN (ebook)
9783668043879
ISBN (Livre)
9783668043886
Taille d'un fichier
2365 KB
Langue
allemand
Mots clés
Mindestlohn, MiLoG, Arbeitsmarkt, Deutschland, Mindestlohngesetz
Citation du texte
Christoph Schubert (Auteur), 2015, Einführung des Mindestlohns in Deutschland. Darstellung, Theorie und Bewertung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/306461

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