Die Verhandlungen zum Augsburger Religionsfrieden von 1555


Seminar Paper, 1999

16 Pages, Grade: 2,0


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Inhalt

I Einleitung

II Reichtagspolitik im 16. Jahrhundert
II.1 Die Reichstagskonstellation vor der Konfessionalisierung
II.2 Die Reichstagskonstellation nach der Konfessionalisierung

III Der Verlauf des Augsburger Reichstages 1555
III.1 Vorverhandlungen
III.2 Der Entwurf des Kurfürstenrates
III.3 Der Entwurf des Fürstenrates
III.4 Die Zusammenarbeitung beider Entwürfe
III.5 Die Prorogationstaktik des Königs

IV Der Religionsfriede im Abschied des Reichstags

V Schlußbetrachtung

VI Literaturverzeichnis

I Einleitung

Der Religionsfriede von 1555 gehört mit zu den richtungsweisenden und folgenreichsten Ereignissen des Übergangs vom Mittelalter zur frühen Neuzeit. Mit der reichsrechtlichen Anerkennung der durch die Reformation entstandenen beiden großen Konfessionen erfolgte zwar kein Ausgleich im Glaubensstreit, dafür aber eine rein weltlich-juristische Friedensordnung. Die traditionelle Bindung von Kaiser und Reich an die katholische Kirche zerfiel zusehends. Die „religiöse Neutralität des neuzeitlichen Staates“[1] hat hier seinen Anfang genommen.

Der erste Teil dieser Arbeit hat die Aufgabe die Reichtagspolitik skizzenhaft zu umreißen, um zu zeigen, daß das Phänomen der Konfessionalisierung eine neue Dimension der Parteienbildung in die Verhandlungen des Reichstages gebracht hat. Desweiteren soll im zweiten Teil ersichtlich werden, daß die Kurfürsten die Hauptinitiative besaßen, und daß König Ferdinand gegen Ende der Verhandlungen gezielt zugunsten der katholischen Seite eingriff. Im letzten Teil schließlich zeigt sich, daß die intensiven Friedensverhandlungen als Ergebnis vorsichtigen Abwägens der Interessenlage beider Konfessionsparteien in den folgenschweren vagen Unbestimmtheiten der Artikel des Religionsfriedens enden mußten. Nicht näher behandelt werden die Reichsexekutionsordnung und die Reichskammergerichtsordnung, obwohl beide Punkte zwar auch in Augsburg verhandelt wurden, dort aber nur von nebensächlicher Bedeutung für den Religionsfrieden waren. Die Quellenlage ist gut, dank der kritischen Ausgabe des Textes mit den Entwürfen und der königlichen Deklaration von Karl Brandi, sowie den Beiträgen zur Reichsgeschichte 1553-1555 von August von Druffel.

II Reichtagspolitik im 16. Jahrhundert

Seit 1489 gliederte sich der Reichstag des Deutschen Reiches in drei Beschlußkollegien: in das Kurfürstenkollegium, den Reichsfürstenrat und das Städtekollegium. Das Aufgabengebiet des Reichstages erstreckte sich auf die Reichsgesetzgebung, Veränderung der Reichsverfassung, die Errichtung von Reichsfürstentümern, Kriege, Vertragsabschlüsse und finanzpolitische Steuerfragen.[2] Es lag im Gutdünken des Kaisers einen Termin zur Einberufung des Reichstages anzusetzen und eine Proposition der zu verhandelnden Themen vorzugeben. Zudem hatte der Kaiser den Vorsitz des Reichstages inne und konnte, kraft seiner kaiserlichen Machtbefugnis, einzelne Gesetzesartikel gegen den Willen der Kollegien durchsetzen.

II.1 Die Reichtagskonstellation vor der Konfessionalisierung

Verhandelt wurde auf Reichstagen in getrennten Ständekurien. Die Führungsrolle der Kurfürsten war nicht nur durch das alleinige Privileg der Kaiserwahl bestimmt, sondern zeigte sich auch in der Festlegung der Reihenfolge der aus der Reichtagsproposition entnommenen Beratungspunkte.[3] Im Falle einer Meinungsverschiedenheit mit dem Fürstenrat beanspruchten die Kurfürsten, als vornehmste Säulen des Deutschen Reiches, das letzte Wort für sich. Der Handlungsraum des personell umfangreicheren Fürstenrates war nicht zuletzt dadurch bestimmt, in wieweit er die eigenen Interessen gegen den Führungsanspruch der Kurfürsten durchsetzen konnte. Vom Städtekollegium schließlich erwartete man lediglich zustimmende Kenntnisnahme und teilte ihnen die Beschlüsse der beiden anderen Kurien nicht einmal schriftlich mit. Aus kurfürstlich-fürstlicher Sicht waren sie nicht eigentlich „Glieder des Reiches, sondern Untertanen“.[4]

Der Kaiser, dem Einberufungs- und Propositionsrecht zukam, war nicht, wie es ab und zu bei der Beschreibung des Re- und Correlationsverfahrens[5] den Anschein hat, darauf beschränkt auf die Ergebnisse der Kurienverhandlungen per Resolution nur zu reagieren. In seiner Hand lag es den Verhandlungsgang aktiv zu variieren, indem er Einfluß durch eine Anfrage, Hervorhebungen von einzelnen Sachverhalten, Abänderungen der Proposition, Ermahnung zur Beschleunigung oder durch eigene Verschleppungstaktik, nahm.[6]

Bisweilen traten überständische Gremien und Ausschüsse zusammen. Überständische familiäre oder freundschaftliche Bindungen waren vorhanden, und es wurde durchaus auch privat verhandelt. Parteien und Gruppierungen bildeten sich, um gemeinschaftliche Ziele zu erreichen. Dennoch war man sich seines Standes bewußt und verfolgte dessen Interessen eigennützig. Mit der Reformation trat eine neue Dimension der Parteienbildung in die Angelegenheiten des Reichstages ein.

II.2 Die Reichtagskonstellation nach der Konfessionalisierung

Die politische Struktur des Reichstages änderte sich freilich nicht. Das Kuriensystem blieb bestehen. Was sich jedoch veränderte waren die Interessengemeinschaften. Auf der einen Seite fanden sich die Anhänger der Katholiken, auf der anderen Seite standen die Verfechter des Augsburger Bekenntnisses von 1530. Das gemeinschaftliche Bekenntnis zu der einen oder anderen Lehre ergab eine besondere konfessionelle Solidarität, die vorrangig vor dynastischer Rücksicht und ständischer Loyalität eine politische Basis schuf.[7] Die Spaltung in zwei gegensätzliche Lager zeigt sich besonders deutlich in den Resolutionen, die im Kur- und Fürstenrat zum Religionsfrieden ausgearbeitet wurden. Das Moment der Konfessionalisierung brachte es dann auch soweit, daß der König am Ende der hitzigen Verhandlungen zum Religionsfrieden nicht mehr durch die Kurien verhandelte, sondern direkt mit den Vertretern der beiden großen Glaubensbekenntnisse.[8]

III Der Verlauf des Augsburger Reichstages 1555

Am 5. Februar 1555 begann endlich der Reichstag mit der Proposition König Ferdinands. Die Beteiligung der Würdenträger des Reiches war gering, „wie wenn sie fürchteten, sich bei den Entscheidungen persönlich engagieren zu müssen.“[9] Sämtliche Kurfürsten waren durch Gesandte vertreten. Persönlich anwesend waren außer dem König nur die Herzöge Albrecht von Baiern, Christoph von Württemberg, Markgraf Philibert von Baden-Baden und Bischof Eberhard von Eichstätt. Weiterhin durch Gesandte unter anderen vertreten waren der Herzog von Sachsen, der Landgraf von Hessen, der Markgraf von Baden-Durlach und die Städte Augsburg, Ulm und Nürnberg.[10]

III.1 Vorverhandlungen

Aus der Proposition, die Ferdinands Vizekanzler Jonas verlas, ging nicht hervor, ob der Landfriede oder der Religionsvergleich vorrangig behandelt werden sollte. Im Kurfürstenrat hatte die evangelische Seite das Übergewicht. Nach Wegfall der böhmischen Kurstimme waren zwar nur noch sechs Stimmen übrig, von denen die drei Weltlichen (Kursachsen, Kurbrandenburg und Kurpfalz) evangelisch und die drei Geistlichen (Mainz, Trier und Köln) naturgemäß katholisch waren, allerdings fehlte den geistlichen Kurfürsten eine Führungspersönlichkeit.[11] Die evangelischen Kurfürsten konnten die Führung übernehmen und für sie schob sich ein anderer Verhandlungsgegenstand in den Vordergrund, der so nicht in der Proposition genannt war: der „gemeine Friede in der Religion“[12], mußten sie doch befürchten, daß nach Abschluß der Verhandlungen über den Landfrieden der Reichstag beendet werden würde.

[...]


[1] Rabe, Horst, Reich und Glaubensspaltung. Deutschland 1500-1600, München 1989, S. 299.

[2] Vgl. Luttenberger, Albrecht, Reichspolitik und Reichstag unter Karl V.: Formen zentralen politischen Handelns, in: Aus der Arbeit an den Reichstagen unter Kaiser Karl V., hrsg. v. Heinrich Lutz und Alfred Kohler, Göttingen 1986, S. 18-68.

[3] Vgl. ebd., S. 26f.

[4] Luttenberger, Reichspolitik, S.30.

[5] Vgl. hierzu Rauch, Karl (Hg.), Traktat über den Reichstag im 16. Jahrhundert. Eine offiziöse Darstellung aus der Kurmainzischen Kanzlei ( Quellen und Studien zur Verfassungsgeschichte des Deutschen Reiches in Mittelalter und Neuzeit, Bd. 1) Weimar 1905, S. 21ff.

[6] Luttenberger, Reichspolitik, S. 35-37.

[7] Ebd., S. 53., sowie: Pfeiffer, Gerhard, Augsburger Religionsfriede, TRE 4 (1979), S. 640.

[8] Simon, Matthias, Der Augsburger Religionsfriede, Augsburg 1955, S. 64-67.

[9] Pfeiffer, Gerhard, TRE 4 (1979), S. 640.

[10] Simon, Matthias, Augsburger, S. 33f.

[11] Ebd., S. 39.

[12] Lutz, Heinrich, Christianitas Afflicta. Europa, das Reich und die päpstliche Politik im Niedergang der Hegemonie Kaiser Karls V. (1552-1556), Göttingen 1964, S. 356f.

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Details

Title
Die Verhandlungen zum Augsburger Religionsfrieden von 1555
College
University of Heidelberg  (Institut für Geschichte)
Course
Proseminar: Vorgeschichte und Anfänge des Dreißigjährigen Krieges
Grade
2,0
Author
Year
1999
Pages
16
Catalog Number
V3067
ISBN (eBook)
9783638118453
ISBN (Book)
9783638805971
File size
499 KB
Language
German
Keywords
30jähriger Krieg Vorgeschichte Kriegsursachen Wallenstein Tilly
Quote paper
Benjamin Kristek (Author), 1999, Die Verhandlungen zum Augsburger Religionsfrieden von 1555, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/3067

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