Strukturierung von großen Familienvermögen

Ein Vergleich zwischen Deutscher Investmentaktiengesellschaft und Luxemburger Spezialfonds unter aufsichtsrechtlichen Aspekten


Thèse de Master, 2014

54 Pages, Note: 1,7


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

A. Einleitung

B. Investmentaktiengesellschaft
I. Vom Investmentgesetz zum Kapitalanlagegesetzbuch
1. Die Investmentaktiengesellschaft im Investmentgesetz
2. Kapitalanlagegesetzbuch
II. Rechtsgrundlagen der Investmentaktiengesellschaft
1. Rechtsform und Gründung
2. Aktionärsgruppen
3. Organe der Investmentaktiengesellschaft
4. Teilgesellschaftsvermögen
III. Typen der Investmentaktiengesellschaft
a. Investmentaktiengesellschaft mit fixem und variablem Kapital
b. Interne und externe Verwaltung
c. Publikum- und Spezial-Investmentaktiengesellschaft
IV. Anlageinstrumente und Anlagegrenzen
1. Publikumsinvestmentvermögen
2. Spezial-AIF
V. Kontrolle der Investmentaktiengesellschaft durch die BaFin
1. Zulassung
2. Laufende Beaufsichtigung
VI. Kosten der Implementierung
VII. Besteuerung im Inland

C. Fonds d’investissement spécialisés
I. Überblick des Luxemburger Investmentrechts
1. Fondsregime
2. Fondsvehikel
II. Grundlagen der Luxemburger SICAV-SIF
1. Rechtsform und Gründung
2. Aktionäre
3. Organe
a. Monistisches System
b. Dualistisches System
4. Teilfonds
III. Typen der SICAV-SIF S.A.
IV. Anlageinstrumente und Anlagegrenzen
V. Kontrolle des Spezialfonds durch die CSSF
1. Zulassung
2. Laufende Beaufsichtigung
VI. Kosten der Implementierung
VII. Besteuerung in Luxemburg

D. Vergleich beider Investmentformen
I. Aufsichtsrechtlicher Vergleich
II. Auswirkungen des neuen Investmentsteuergesetzes

E. Fazit und Ausblick

Literaturverzeichnis

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A. Einleitung

Seit Jahren beschäftigen sich vermögende Familien und Privatpersonen aus Deutschland mit der Frage nach dem richtigen Vehikel, um ihr Vermögen zu strukturieren.

Traditionell stehen steuerliche Optimierungen im Vordergrund. Das Vermögen soll möglichst steuerschonend vermehrt und auf die nächste Generation übertragen werden.

Sich verändernde Lebensumstände bedingen einen flexiblen Zugriff auf das Vermögen bzw. eine direkte Einflussnahme auf die Vermögensstruktur und Entscheidungen, die getroffen wurden. Je größer das Familienvermögen ist, desto eher lassen sich Kostenvorteile erzielen oder auch in bestimmte, gerade illiquide Vermögensanlagen wie zum Beispiel Immobilien, Private Equity und Hedgefonds investieren, die mit hohen Mindestvolumina versehen sind. Dies setzt jedoch eine Bündelung zumindest eines Teils des Vermögens voraus, das dann gleichgerichtet investiert wird. Auch soll die nachfolgende Generation an die Vermögensverantwortung herangeführt werden.

Immer wieder im Fokus standen und stehen Formen des Investmentvermögens als Möglichkeit der Umsetzung der oben aufgezeigten Fragestellungen. Dabei hat sich ein intensiver Wettbewerb zwischen Deutschland und Luxemburg entwickelt.

Anders als in Deutschland erkannte Luxemburg schon frühzeitig die Zeichen der Zeit und setzte bereits 1988 als erstes Europäisches Land die OGAW-Richtlinie von 1985[1] um und konnte so schon frühzeitig den grenzüberschreitenden Fondsvertrieb ermöglichen.[2] Spätestens mit der Einführung eines Gesetzes für Spezialfonds in 2007[3] ist der Luxemburger Markt für Vermögende in den Fokus gerückt. Mit der Gründung eines Spezialfonds, der in den Anfängen auch „Millionärsfonds“[4] genannt wurde, sollte die angekündigte Einführung der Abgeltungsteuer umgangen werden. Vor allem der Spezialfonds in Form einer Aktiengesellschaft mit variablem Kapital (SICAV-SIF S.A.) wurde häufig gewählt.

Das Pendant der Aktiengesellschaft mit variablem Kapital (SICAV S.A.) in Deutschland ist die Investmentaktiengesellschaft mit variablem Kapital. Beide Gesellschaften sind innerhalb der jeweiligen Gesetze Umsetzungsvehikel für Publikums- oder Spezialfonds. Während die Luxemburger SICAV jedoch übergreifend 2.069 Fonds zählt (davon 1.029 Spezialfonds)[5] gibt es in Deutschland derzeit lediglich 21 Investmentaktiengesellschaften.[6] Auch wenn die CSSF keine Aussage über den Anteil der SICAV in Form der Aktiengesellschaft macht, kann davon ausgegangen werden, dass das Verhältnis beider Aktiengesellschaftsformen um ein Vielfaches zu Gunsten der Luxemburger Struktur ausfällt.

Vor dem Hintergrund der Einführung des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB), das eine vollständige Neustrukturierung des Investmentgesetzes in Deutschland bedeutet und die Investmentaktiengesellschaft stärker in den Fokus rückt, soll in der vorliegenden Arbeit untersucht werden, ob die deutsche Investmentaktiengesellschaft oder die Luxemburger SICAV-SIF S.A. besser die Bedürfnisse vermögender Familien umsetzen können. Der Schwerpunkt der Untersuchung wird auf den aufsichtsrechtlichen Teil gelegt. Steuerliche Aspekte werden allerdings auch vor dem Hintergrund der Novellierung des Investmentsteuergesetzes Ende 2013 mit berücksichtigt, da die steuerliche Komponente einen nicht unwesentlichen Einfluss auf die Entscheidung für eine Struktur hat. Dabei soll immer der Blick aus Sicht einer in Deutschland lebenden und steuerpflichtigen Familie bzw. Privatperson erfolgen.

B. Investmentaktiengesellschaft

I. Vom Investmentgesetz zum Kapitalanlagegesetzbuch

1. Die Investmentaktiengesellschaft im Investmentgesetz

Die Anlage von Geldern genießt in Deutschland eine lange Tradition.[7] Zunächst konnten Gelder im Sinne des Investmentgeschäfts jedoch nur als Wertpapier-Sondervermögen angelegt werden.[8]

Erst mit dem Dritten Finanzmarktförderungsgesetz 1998 schaffte der Gesetzgeber einen Rahmen für die Investmentaktiengesellschaft[9] und bettete diese in das Gesetz für Kapitalanlagegesellschaften in den §§ 51-67 KAGG a.F.[10] ein. Damit wollte der Gesetzgeber die Attraktivität des deutschen Kapitalanlagegeschäfts für ausländische Investoren erhöhen, sowie neue Quellen für Wagniskapital schaffen[11]. Allerdings sah er, anders als im Ausland, nur die Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital vor.[12]

Während das Luxemburgischen Konkurrenzmodell Société d’investissement á Capital Varibale (SICAV) und andere europäische Formen eine „open-end-Struktur“ für die Investoren darstellten, wirkte die Investmentaktiengesellschaft für ihre Aktionäre wie ein geschlossener Fonds,[13] mit der Folge, dass Rückgaben während der Laufzeit nur über einen Zweitmarkt möglich waren. Infolgedessen wurde auf Basis der §§ 51 ff. KAGG keine Investmentaktiengesellschaft gegründet.[14]

Mit der Zusammenführung des KAGG und des Auslandsinvestment-Gesetz (AuslInvG) zum Investmentgesetz (InvG) Ende 2003 wurden die Regelungen der Investmentaktiengesellschaft in den §§ 96 bis 111a InvG zusammengefasst und um die Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital erweitert.[15] Die Investmentaktiengesellschaft wurde gleichberechtigt neben das Sondervermögen gestellt und unterliegt seitdem in gleicher Weise den Vorschriften des Investmentsteuergesetzes,[16] was einer Revolution gleichkam, da bis zu diesem Zeitpunkt keine Kapitalgesellschaft als steuerlich transparent behandelt wurde.[17]

Ein weiterer Schritt, die Investmentaktiengesellschaft und den Investmentstandort Deutschland zu stärken, wurde Ende 2007 durch die Weiterentwicklung des Investmentgesetzes im Rahmen des Investmentmodernisierungsgesetzes[18] getan. Die Investmentaktiengesellschaft wurde weitgehend von Vorschriften des Aktiengesetzes gelöst und aktienrechtliche Vorgaben an die Struktur einer Investmentaktiengesellschaft sowie Anforderungen an das Investmentgeschäft in das Investmentgesetz als Spezialgesetz aufgenommen.[19] Aufgrund der ausbleibenden Resonanz wurde die Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital wieder aus dem Gesetz gestrichen.

Wesentliche Neuerungen war zum einen die Unterteilung der Aktien in Unternehmens- und Anlageaktien (§ 96 Abs. 1 S. 2 InvG). Ebenso wurde in § 96 Abs. 4 InvG explizit die extern verwaltete Investmentaktiengesellschaft aufgeführt. Auch konnten Spezial-Investmentaktiengesellschaften aufsichtsrechtlich einfacher gegründet werden und standen somit institutionellen Anlegern als Investmentvehikel zur Verfügung.[20]

Trotz der Bemühungen die Investmentaktiengesellschaft als deutsches Vehikel in Konkurrenz zur Luxemburger SICAV zu etablieren, wurden bis Anfang 2010 lediglich 20 Investmentaktiengesellschaften bei der BaFin registriert.[21]

2. Kapitalanlagegesetzbuch

Am 22.07.2013 trat das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) als Kernstück des Gesetzes zur Umsetzung der RL 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds in Kraft.[22] Dem vorausgegangen war die Richtlinie 2011/61/EU, die am 21.07.2011 in Kraft getreten ist und eine stärkere Regulierung von Investmentfonds infolge der Finanzkrise zum Ziel hat.[23]

Das KAGB ersetzt das bestehende Investmentgesetz und erweitert die aus dem InvG bestehenden Regelungen für regulierte Investmentfonds[24] auf die bis dato weitgehend unregulierten geschlossenen Fonds, sowie sonstige alternative Investments (AIF) und deren Management (AIFM).

Die Investmentaktiengesellschaft m.v.K. wird in den §§ 108-123 KAGB geregelt. Aufgrund der Regulierung geschlossener Fonds hat sich der Gesetzgeber dazu entschieden die im Zuge des Investmentmodernisierungsgesetzes gestrichene Investmentaktiengesellschaft m.f.K. wieder zu beleben. Diese ist nun im KAGB in den §§ 140-148 geregelt.

Die Investmentaktiengesellschaft ist neben dem Sondervermögen und der neu geschaffenen Investmentkommanditgesellschaft die einzige Rechtsform für inländisches Investmentvermögen. Dies ergibt sich auch dem Wortlaut der §§ 91 und 139 KAGB. Inländisches Investmentvermögen sind sowohl OGAW (§ 1 Abs. 1 S. 1 KAGB) als auch AIF (§ 1 Abs. 3 KAGB).

Unterschieden wird in einer zweiten Stufe, ob der Investor mindestens einmal im Jahr für seine Anteile ein Rückgaberecht hat (offenes Investmentvermögen gemäß § 1 Abs. 4 KAGB) oder nicht (geschlossenes Investmentvermögen gemäß § 1 Abs. 5 KAGB).

Investoren können grundsätzlich in Publikumsinvestmentvermögen investieren, die wiederum sowohl OGAW als auch offene und geschlossene AIF umfassen. Lediglich Spezial-AIF (offen wie geschlossen) dürfen nur von s.g. professionellen bzw. semi-professionellen Anlegern[25] investiert werden (§ 1 Abs. 6 KAGB). Mit der Einführung des semiprofessionellen Anlegers ist es erstmals auch natürlichen Personen möglich, direkt in Spezialfonds zu investieren.

Die Investmentaktiengesellschaft ist in diesem Kontext die einzige Rechtsform, über die sämtliche Spielarten des inländischen Investmentvermögens abgebildet werden können. Offene inländische Publikum- und Spezial-Investmentvermögen werden hierbei durch die Investmentaktiengesellschaft m.v.K. dargestellt, geschlossene Publikums- und Spezial-Investmentvermögen durch die Investmentaktiengesellschaft m.f.K..

Die nachfolgende Darstellung fasst den Aufbau inländischen Investmentvermögen nach dem KAGB zusammen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1: Inländisches Investmentvermögen nach dem KAGB (eigene Darstellung)

II. Rechtsgrundlagen der Investmentaktiengesellschaft

1. Rechtsform und Gründung

Die Investmentaktiengesellschaft ist ein Investmentvermögen im Rechtskleid einer Aktiengesellschaft nach dem Aktiengesetz (§§ 108 Abs. 1, 140 Abs. 1 KAGB). Somit gilt auch grundsätzlich das Aktiengesetz, solange es nicht vom KAGB als lex specialis verdrängt wird. Der Gesetzgeber sieht den investmentrechtlichen Vorrang gegenüber dem Aktiengesetz dadurch begründet, dass der Aktionär einer Investmentaktiengesellschaft in erster Linie Anleger in ein Investmentvermögen ist und somit auch dem besonderen Anlegerschutz bedürfe.[26]

Die Gründung einer Investmentaktiengesellschaft erfolgt in Ermangelung spezialgesetzlicher Regelungen nach den Vorschriften des Aktiengesetzes.

Im Folgenden sollen jedoch einige investmentrechtliche Besonderheiten herausgestellt werden. Dabei gelten, wenn nicht anders beschrieben, die Vorschriften sowohl für die Investmentaktiengesellschaft m.v.K wie auch m.f.K..

Die Gründung setzt zunächst eine notariell beurkundete Satzung nach §§ 108 Abs. 2, bzw. 140 Abs. 2 KAGB i.V.m. § 23 Abs. 1 AktG voraus. Somit wird deutlich, dass es sich im Gegensatz zum Sondervermögen als Vertragstyp bei der Investmentaktiengesellschaft um einen Satzungstyp handelt.

Die Mindestinhalte werden im § 23 Abs. 3 AktG geregelt. Der Sitz ist zwingend im Inland (§ 5 AktG). Abweichend vom Aktiengesetz muss die Firma die Bezeichnung „Investmentaktiengesellschaft“ oder eine allgemein verständliche Abkürzungen enthalten (§§ 118 Abs. 1, 146 KAGB).

Der Unternehmensgegenstand muss ausschließlich „auf die Anlage und Verwaltung ihrer Mittel nach einer festen Anlagestrategie zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage“ (§§ 110 Abs. 2, 142 S. 1 KAGB) ausgerichtet sein. Im Falle der Investmentaktiengesellschaft m.v.K. gilt zudem der Grundsatz der Risikomischung. Zusätzlich gilt im Falle von Spezial-Investmentgesellschaften, dass deren Anteile nur von professionellen und semiprofessionellen Anlegern erworben werden dürfen (§§ 110 Abs. 3, 142 S. 2 KAGB).

Gemäß § 23 Abs. 3 Nr. 3 AktG muss die Höhe des Gesellschaftskapitals[27] genannt werden. Abweichend vom § 7 AktG werden bei internen Investmentaktiengesellschaften gemäß §§ 114 bzw. 145 i.V.m. 25 Abs. 1 Nr. 1 a KAGB ein Anfangskapital von 300.000 EUR sowie etwaige Eigenmittel gefordert.[28]

Im Falle von extern verwalteten Investmentaktiengesellschaften gilt das für herkömmliche Aktien geltende Mindestkapital von 50.000 EUR. Die Investmentaktiengesellschaft m.v.K. muss zudem in ihrer Satzung gemäß § 116 Abs. 1 KAGB ihr Mindest- und Höchstkapital festlegen.

Neben der Satzung sind als weitere Gründungsunterlage die Anlagebedingungen entscheidend. Die Anlagebedingungen sind explizit nicht Bestandteil der Satzung (§ 111 S. 2 KAGB). Ihr Umfang wird in § 162 Abs. 2 KAGB für Publikumsinvestmentvermögen bzw. § 273 KAGB für Spezial-AIF festgelegt und umfasst zum Beispiel den Rahmen für die Auswahl von Vermögensgegenständen oder die Art und Weise der Berichterstattung.

Weitere Aspekte der Unternehmensgründung, die vor allem Relevanz für die aufsichtsrechtliche Erlaubnis haben, werden in einem späteren Abschnitt behandelt.[29]

2. Aktionärsgruppen

Der Gesetzgeber hat sich mit der Einführung der Investmentaktiengesellschaft m.v.K. dazu entschieden, zwischen Anlage- und Unternehmensaktionär zu unterscheiden.[30] Dies wird damit begründet, dass es zwischen den beiden Aktionärsgruppen nicht unbedingt gleichlaufende Interessen gibt. Unternehmensaktien sind für die Gründer und Initiatoren der Investmentaktiengesellschaft vorgesehen, die neben der Beteiligung am Vermögen auch die unternehmerische und organisatorische Rolle in der Gesellschaft übernehmen.[31] Der Anlageaktionär beschränkt sich in seinem Interesse hingegen hauptsächlich auf die Vermögensanlage. Mit der Einführung des KAGB werden die beiden Aktienformen im § 109 KAGB geregelt.

Gemäß § 109 Abs. 2 KAGB müssen die Gründer der Investmentaktiengesellschaft zwingend die Unternehmensaktien übernehmen. Diese sind immer als Namensaktien ausgestaltet. Unternehmensaktionäre sind grundsätzlich zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt und haben ein Stimmrecht. Nach der Gründung können weitere Unternehmensaktien gegen Leistung von Einlagen ausgegeben werden. Zudem können Unternehmensaktien übertragen werden, solange der Erwerber alle Rechte und Pflichten aus den Aktien übernimmt.

Anlageaktien können erst nach der Eintragung der Investmentaktiengesellschaft m.v.K. ins Handelsregister begeben werden (§ 109 Abs. 3 S. 1 KAGB). Hierdurch wird sichergestellt, dass der Anlageaktionär nicht der Vorgründungshaftung, sprich dem unternehmerischen Risiken in der Gründungsphase einer Gesellschaft ausgesetzt ist.[32] Anlageaktionäre haben grundsätzlich keine Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und verfügen auch über kein Stimmrecht, außer dies wird ausdrücklich in der Satzung gewährt (§ 109 Abs. 3 S. 2 KAGB). Die fehlende Einflussnahme wird vom Gesetzgeber durch ein jederzeitiges Rückgaberecht der Anteile kompensiert. Die Anlageaktien sind somit mit den Anteilsscheinen eines Sondervermögens vergleichbar.[33]

Im Gegensatz zur Investmentaktiengesellschaft m.v.K. wird bei der Investmentaktiengesellschaft m.f.K. nicht zwischen Unternehmens- und Anlageaktien unterschieden. Der Gesetzgeber begründet dies damit, dass jeder Aktionär grundsätzlich unternehmerisch beteiligt ist.[34]

3. Organe der Investmentaktiengesellschaft

Da auf die Investmentaktiengesellschaft grundsätzlich die allgemeinen aktienrechtlichen Bestimmungen Anwendung finden, gelten auch grundsätzlich die Vorschriften über die Organe einer Aktiengesellschaft. Im Folgenden sollen nur die Besonderheiten des KAGB beleuchtet werden. Diese sind in den §§ 119 bzw. 147 KAGB geregelt und sind für die Investmentaktiengesellschaft m.v.K. und m.f.K. deckungsgleich[35]. Da es hinsichtlich der Hauptversammlung keine Unterschiede zum Aktiengesetz gibt[36], wird nur auf den Vorstand und Aufsichtsrat eingegangen.

Der Vorstand ist das Leitungsorgan der Investmentaktiengesellschaft und hat als solcher die Geschäftsführung der Gesellschaft unter seiner Verantwortung. Er ist weder gegenüber dem Aufsichtsrat noch einem Dritten, wie zum Beispiel dem Großaktionär, weisungsgebunden.[37] Er muss zwingend von mindestens zwei Personen repräsentiert werden, wobei im Falle größerer oder komplexerer Investmentaktiengesellschaften die BaFin auch eine höhere Mindestanzahl von Vorstandsmitgliedern bestimmen kann.[38]

Die Mitglieder des Vorstands müssen gemäß § 119 Abs. 2 KAGB zuverlässig sein und über die entsprechende fachliche Eignung verfügen. Dies gilt klarstellend zu den §§ 21, 22 und 113 KAGB im Zusammenhang mit der Erlaubniserteilung der BaFin.[39] Wann eine fachliche Eignung gegeben ist, kann anhand der Vorschriften des Kreditwesengesetzes (KWG) nachvollzogen werden.[40] So wird im § 25c Abs. 1 KWG von einer fachlichen Eignung ausgegangen, wenn das Vorstandsmitglied nachweisen kann, dass es in einem Institut mit vergleichbarer Größe und Geschäftsart mindestens drei Jahre lang leitend tätig war.

Der Vorstand darf Vermögensgegenstände von der Investment-aktiengesellschaft weder erworben noch an sie veräußern (§ 119 Abs. 4 KAGB). Hierdurch soll ein den Anlegern schädigendes Geschäft vermieden werden.[41] Der Handel von Aktien der Investmentaktiengesellschaft ist hiervon jedoch nicht betroffen, da die Interessen der Anleger und des Vorstands, eine erfolgreiche Verwaltung des Vermögens, in diesen Punkt gleichgeschaltet sind.[42]

Der Aufsichtsrat überwacht gemäß § 111 Abs. 1 AktG den Vorstand. Ein Weisungsrecht steht ihm jedoch nicht zu.[43] Die Zusammensetzung richtet sich nach dem Aktiengesetz (§§ 119 Abs. 3 S. 2, § 18 Abs. 3 KAGB). Werden Mitglieder bestellt, bzw. scheiden ebensolche aus, ist dies der BaFin anzuzeigen.[44]

Für Mitglieder des Aufsichtsrats gilt ebenso wie für den Vorstand das Geschäftsverbot aus § 119 Abs. 4 KAGB.

4. Teilgesellschaftsvermögen

Im Gegensatz zur Investmentaktiengesellschaft m.f.K. kann die Investmentaktiengesellschaft m.v.K. mehrere Teilgesellschaftsvermögen in Form einer Umbrella-Struktur auflegen.[45] Diese Möglichkeit hat der Gesetzgeber erstmalig 2003 mit dem Investmentmodernisierungsgesetz gegeben, um dem Anleger die kostengünstige Möglichkeit einzuräumen, zwischen einzelnen Teilfonds zu wechseln, die mit unterschiedlichen Ausstattungsmerkmalen versehen sind.[46] Damit wurde ein weiterer Angleich an die gängige Praxis in Luxemburg, Großbritannien und Irland geschaffen.

Dem Investor einer Investmentaktiengesellschaft steht damit die Möglichkeit offen, Teilvermögen mit unterschiedlichen Anlagebedingungen aufzulegen, ohne verschiedene Investmentaktiengesellschaften zu gründen.[47]

Geregelt wird das Teilgesellschaftsvermögen im § 117 KAGB. Die Bildung geschieht durch den Vorstand. Im Gegensatz zu den Regelungen des Investmentgesetzes muss der Aufsichtsrat nun die Zustimmung zur Bildung von Teilgesellschaftsvermögen geben, um seinen Pflichten aus der Aufsichtsfunktion nachkommen zu können.[48] Die Zustimmung durch die Hauptversammlung ist weiterhin nicht nötig, außer die Satzung sieht eine Beschränkung der Anzahl von Teilgesellschaftsvermögen vor.[49]

Gemäß § 117 Abs. 5 KAGB sind für jedes Teilgesellschaftsvermögen eigene Anlagebedingungen zu erstellen, die je nach Ausprägung der Investmentaktiengesellschaft den Ansprüchen aus § 162 KAGB für Publikumsinvestmentaktiengesellschaften und § 273 KAGB für Spezialinvestmentaktiengesellschaften zu genügen haben. Während die Anlagebedingungen und etwaige Änderungen im Falle der Publikumsinvestmentaktiengesellschaften genehmigungspflichtig durch die BaFin sind, müssen diese bei einer Spezialinvestmentaktiengesellschaften der BaFin nur vorgelegt werden.

Für jedes Teilgesellschaftsvermögen ist gemäß § 117 Abs. 6 KAGB eine Verwahrstelle zu benennen, wobei für jedes Teilgesellschaftsvermögen eine andere Verwahrstelle gewählt werden kann.[50]

Vermögens- aber auch gerade haftungsrechtlich sind die einzelnen Teilgesellschaftsvermögen getrennt voneinander zu halten (§ 117 Abs. 2 KAGB). Für Verbindlichkeiten, die einem bestimmten Teilgesellschaftsvermögen zugeordnet werden können, haftet auch nur das entsprechende Teilgesellschaftsvermögen. Haftungen aus Verbindlichkeiten, die nicht einem Teilgesellschaftsvermögen zugerechnet werden können, werden quotal verteilt.[51]

Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats oder der Verwahrstelle die Auflösung eines Teilgesellschaftsvermögens beschließen, welche dann sechs Monate nach Bekanntgabe im Bundesanzeiger wirksam wird (§ 117 Abs. 6 KAGB). Alternativ steht auch die Möglichkeit der Verschmelzung auf ein anderes Teilgesellschaftsvermögen offen (§ 191 Abs. 1 Nr. 3 KAGB).

III. Typen der Investmentaktiengesellschaft

Es gibt verschiedene Typen von Investmentaktiengesellschaften. Auf der einen Seite wird nach der Möglichkeit der Rückgabe der Anteile zwischen der Investmentaktiengesellschaft mit variablem oder fixem Kapital unterschieden. Zudem gilt es zu entscheiden, ob der Unternehmensgegenstand der Investmentaktiengesellschaft in Eigenregie oder durch eine externe Kapitalverwaltungsgesellschaft verwirklicht werden soll. Auch wird zwischen einer Publikums- und einer Spezial-Investmentaktiengesellschaft unterschieden, was den Anlegerkreis offen hält oder auf einen bestimmten Typus beschränkt.

a. Investmentaktiengesellschaft mit fixem und variablem Kapital

Die Investmentaktiengesellschaft m.v.K. wurde weitgehend aus dem Investmentgesetz mit angepasster Terminologie in das KAGB transportiert[52] und findet sich nun in den §§ 108-123 KAGB wieder. Die Investmentaktiengesellschaft m.f.K. wurde nach ihrer Streichung Ende 2007 wieder ins Gesetz aufgenommen und wird in den §§ 140-148 KAGB geregelt.

Die Investmentaktiengesellschaft m.v.K. kann gemäß § 116 Abs. 1 KAGB jederzeit Aktien ausgeben und zurücknehmen, solange die Grenzen in Form von Mindest- und Höchstkapital nicht unter- bzw. überschritten werden. Eine Erhöhung des Gesellschaftskapitals kann durch den Vorstand jederzeit gegen Einlagen vorgenommen werden (§ 115 S. 1 KAGB). Für Unternehmensaktionäre besteht in diesem Fall grundsätzlich ein Bezugsrecht nach dem Aktiengesetz gemäß §§ 115 S. 2 KAGB i.V.m. § 186 AktG. Anlageaktionäre haben nur dann ein Bezugsrecht, wenn ihnen auch ein Stimmrecht zusteht. Das Recht auf jederzeitige Rücknahme der Anteile resultiert aus § 116 Abs. 2 S. 1 KAGB.

Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn im Falle der intern verwalteten Investmentaktiengesellschaft m.v.K. das Anfangskapital und die zusätzlich erforderlichen Eigenmittel unterschritten werden (§§ 116 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 25 KAGB).

Rückgaben durch Unternehmensaktionäre bedürfen zusätzlich der Zustimmung aller anderen Unternehmensaktionäre (§ 116 Abs. 2 S. 3 KAGB).

Im Gegensatz dazu verfügt die Investmentaktiengesellschaft m.f.K. über keine Möglichkeit der Veränderung des Gesellschaftskapitals. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass der Gesetzgeber diese Form als organisationsrechtliche Form eines geschlossenen Investmentvermögens ansieht.[53] Ein Unterschreiten des Anfangskapitals oder der Eigenmittel ist entsprechend der Vorschriften für die Investmentaktiengesellschaft m.v.K. geregelt (§ 145 KAGB) mit dem Unterschied, dass kein Bezug zu Anlageaktionären gezogen wird, da diese nicht vorgesehen sind. Da dem Aktionär kein Rückgaberecht zusteht, räumt der Gesetzgeber diesem grundsätzlich ein Stimmrecht ein, welches auch anders als bei der Investmentaktiengesellschaft m.v.K. nicht ausgeschlossen werden kann.[54]

Ein weiterer Unterschied beider Organisationsformen ist, dass nur die Investmentaktiengesellschaft m.v.K. Teilgesellschaftsvermögen gemäß § 117 KAGB bilden kann.

b. Interne und externe Verwaltung

Seit dem Investmentänderungsgesetz 2007 besteht die Möglichkeit, eine Investmentaktiengesellschaft sowohl in der Eigen- als auch in der Fremdverwaltung zu gestalten.[55] Da der Gesetzgeber ursprünglich grundsätzlich von einer internen Verwaltung ausging,[56] wird lediglich die externe Verwaltung explizit im Gesetz angesprochen (§§ 112 bzw. 144 KAGB).

Eine interne Verwaltung liegt immer dann vor, wenn die Investmentaktiengesellschaft gleichzeitig Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) ist.[57] Die BaFin hat in einer Stellungnahme[58] den § 20 Abs. 7 KAGB so ausgelegt, dass eine interne KVG entweder nur OGAW- oder nur AIF-KVG sein kann. Dahingegen vertreten Fischer/Friedrich[59] die Meinung, dass eine s.g. Super-Investmentaktiengesellschaft[60] gestaltet werden kann. Diese verwaltet unter einem Dach OGAW-Fonds und AIF-Fonds. Dies stellt nach Meinung von Fischer/Friedrich auch keinen Widerspruch zum § 20 Abs. 7 KAGB dar. Die Regelung soll lediglich sicherstellen, dass eine interne Kapitalverwaltungsstelle neben der Verwaltung von Investmentvermögen keine darüber hinausgehenden Tätigkeiten ausübt.[61]

Dem kann sich vor dem Hintergrund, dass die Europäische Richtlinie in Artikel 6 eine über die Anlageverwaltung hinausgehende Tätigkeit ausschließt und sich der § 20 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 3 Nr. 7 nur auf externe KVGs bezieht, angeschlossen werden. Die intern verwaltete Investmentaktiengesellschaft hat gemäß § 112 Abs. 3 KAGB die Möglichkeit notwendiges Investmentbetriebsvermögen zu erwerben, solange dies nicht mit dem Kapital der Anlageaktionäre bestritten wird.

§§ 112 Abs. 1 bzw. 144 Abs. 1 KAGB eröffnen der Investmentaktiengesellschaft die Möglichkeit eine externe KVG mit der Ausführung der allgemeinen Verwaltungstätigkeit, was im Besonderen die Anlage und Verwaltung des Gesellschaftsvermögens bedeutet, zu beauftragen. Dies wird mittels eines Verwaltungsvertrages geregelt.[62]

Die Fremdverwaltung der Mittel reduziert auf Ebene der Investmentaktiengesellschaft die Haftungsrisiken gegenüber den Aktionären. So gehen alle Rechte und Pflichten bis auf die s.g. Prinzipalgeschäfte vom Vorstand auf die externe KVG über.[63]

Zudem können Kosten gesenkt werden, da keine Struktur für eine interne KVG bereitgehalten werden muss.[64]

Gegenüber der Variante mit einer internen KVG hat die Fremdverwaltung den weiteren Vorteil einer geringeren Mindestkapitalausstattung, was sich aus §§ 116 Abs. 2 und 145 KAGB ergibt.

Im Falle einer extern verwalteten Investmentaktiengesellschaft dürfen die Einlagen der Unternehmensaktionäre einen Betrag von 50.000 EUR nicht unterschreiten (§ 116 Abs. 2 S. 3 HS. 2 KAGB). Dies wird damit begründet, dass bei der extern verwalteten Investmentaktiengesellschaft das Anfangskapital und die zusätzlichen Eigenmittel nicht Bestandteil des Gesellschaftsvermögens der Investmentaktiengesellschaft, sondern der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft sind. Somit gilt in diesem Falle die Mindesthöhe gemäß Aktiengesetz.[65]

c. Publikum- und Spezial-Investmentaktiengesellschaft

Mit der Einführung des KAGB hat der Gesetzgeber zwischen Publikumsinvestmentvermögen und Spezial-AIF unterschieden.[66] Der Gesetzgeber definiert im § 1 Abs. 6 S. 2 KAGB Publikumsinvestmentvermögen und damit auch über den Abs. 11 Publikums-Investmentaktiengesellschaft als solche, die keine Spezial-AIF sind. Die Abgrenzung wird hierbei über den Anlegerkreis, der in Spezial-AIF (und damit auch Spezial-Investmentaktiengesellschaften) investieren darf, geschaffen.

Gemäß § 1 Abs. 6 S. 1 KAGB dürfen nur professionelle (Nr. 1) und semiprofessionelle (Nr. 2) Anleger in Spezial-AIF investieren. Professionelle Anleger werden als solche angesehen, wenn sie unter die Bestimmungen von Anhang II der Richtlinie 2004/39/EG fallen (§ 1 Abs. 19 Nr. 32 KAGB). Hierbei handelt es sich in der Regel um Banken, Versicherungen und Pensionsfonds.[67]

Um auch natürlichen Personen[68] den Zugang zu Spezial-AIF zu gewähren, wurde mit dem § 1 Abs. 19 Nr. 33 KAGB der semiprofessionelle Anleger geschaffen, der unter bestimmten Voraussetzungen wie einer Mindestanlagesumme i.H.v. 200.000 EUR, nachgewiesen Sachverstand oder aber ohne weitere Prüfung mindestens 10.000.000 EUR investiert, als geeignet für die Anlage in einen Spezial-AIF gesehen wird.

Alle übrigen Anleger sind Privatanleger (§ 1 Abs. 19 Nr. 31 KAGB) und dürfen nur in Publikumsvermögen investieren.

Entsprechend den Vorschriften können Investmentaktiengesellschaften entweder als Publikums-Investmentaktiengesellschaft oder als Spezial-Investmentaktiengesellschaft ausgestaltet werden.

Die Publikums-Investmentaktiengesellschaft ist hierbei aufgrund des Schutzbedürfnisses der Privatanleger einer deutlich strengeren Regulierung unterworfen als die Spezial-Investmentaktiengesellschaft. Da professionelle und semiprofessionelle Anleger in Spezial-AIF anlegen dürfen, können Sie natürlich auch in Publikums-Investmentaktiengesellschaften investieren.[69]

Spezial-Investmentaktiengesellschaften zeichnen sich vor allem durch ihre weitgehende Deregulierung aus.[70] Ein großer Vorteil der Spezial-Investmentaktiengesellschaft gegenüber der Publikums-Investmentaktiengesellschaft ist neben der großzügigen Liberalisierung der Umstand, dass gemäß § 109 Abs. 1 S. 1, HS. 2 KAGB auf die Ausgabe von Anlageaktien verzichtet werden kann. So kann jeder Investor als Unternehmensaktionär die Hauptversammlung besuchen und sein Stimmrecht ausüben. Im Gegensatz zur Publikums-Investmentaktiengesellschaft können in eine Spezial-Investmentaktiengesellschaft auch Sacheinlagen eingebracht werden. Dies ergibt sich als Umkehrschluss aus dem Verbot gemäß § 109 Abs. 5 bzw. 141 Abs. 2 KAGB für Publikums-Investmentaktiengesellschaften.

IV. Anlageinstrumente und Anlagegrenzen

Wie sich im vorangegangenen Abschnitt gezeigt hat, können durch die Gründung einer Investmentaktiengesellschaft verschiedene Investorengruppen angesprochen werden, was je nach Zielgruppe Implikationen auf die Regulierung aber auch die erlaubten Anlageinstrumente und die damit verbundenen Anlagegrenzen hat.

Im Folgenden sollen die für die Publikums- und die Spezial-Investmentaktiengesellschaft möglichen Anlageinstrumente und –grenzen dargestellt werden. Hierfür werden die im KAGB genannten Bezeichnungen des Publikumsinvestmentvermögen und Spezial-AIF verwendet.

1. Publikumsinvestmentvermögen

Die Vorschriften über das Publikumsinvestmentvermögen finden sich in den §§ 162-272 KAGB. Unterschieden wird nach OGAW-Vermögen (§§ 192-213 KAGB), sowie offenen (§§ 214-260 KAGB) und geschlossenen (§§ 261-272 KAGB) Publikums-AIF.

Allen Publikumsvermögen gemeinsam ist, dass der Grundsatz der Risikomischung (in unterschiedlicher Ausprägung) eingehalten werden muss. Zudem bestehen für alle Varianten umfangreiche Prospekt- und Genehmigungs- bzw. Mitteilungspflichten (§§ 163, 164 KAGB).

Die Regelungen der OGAW-Vermögen wurden im Wesentlichen unverändert aus dem Investmentgesetz übernommen.[71] Es handelt sich um die klassischen Investmentfonds, die jedem Privatanleger offen stehen. Neu aufgenommen wurde das Recht, jederzeit Wertpapierdarlehen und Pensionsgeschäfte zu kündigen, um die Liquiditätsfähigkeit des Fonds nicht zu gefährden (§§ 200 Abs. 1 S. 3, 203 S. 4 KAGB).[72] Es gibt strenge Anforderungen an die Risikomischung bzw. die Anlagegrenzen. Kredite dürfen nur zu maximal 10% und kurzfristig aufgenommen werden. Leerverkäufe sind nicht gestattet.

Offene Publikums-AIF erweitern das Anlagespektrum vor allem von Privatanlegern auf Vermögensgegenstände, die nicht als OGAW gelten. Offene Publikums-AIF können über vier Fondstypen (Gemischte Investmentvermögen, Sonstige Investmentvermögen, Dach-Hedgefonds und Immobilien-Sondervermögen) neben den zulässigen Vermögensgegenständen aus den §§ 193-198 KAGB auch in Edelmetalle, unverbriefte Forderungen (§ 221 Abs. 1 Nr. 3 und 4 KAGB), Dach-Hedgefonds (§ 225 KAGB) und Immobilienvermögen (§ 231 KAGB) investieren.

Bei Investmentaktiengesellschaften können Immobilien nur in Form von Sondervermögen investiert werden. Ein direkter Kauf von Immobilien ist über eine offene Publikums-Investmentaktiengesellschaft nicht gestattet.

Je nach Fondstyp gelten unterschiedliche Kriterien an die Risikomischung bzw. die Anlagegrenzen sowie der Aufnahme von Krediten. Hinsichtlich der Kreditaufnahme gilt allgemein ein angemessenes Verhältnis, wodurch die BaFin die Möglichkeit der Beschränkung erhält (§ 215 Abs. 1 bis 3 KAGB).[73]

Erstmalig investmentrechtlich reguliert werden geschlossene Fonds im Rahmen der geschlossenen Publikums-AIF. Die Aufzählung der zulässigen Vermögensgegenstände in § 261 KAGB ist abschließend.

So kann in Sachwerte (§ 261 Abs. 1 Nr. 1 KAGB) investiert werden. Eine Konkretisierung findet im Absatz 2 statt, die durch den Zusatz „insbesondere“ allerdings nicht abschließend ist.[74]

Neben Sachwerte kann auch erstmals in direkte Private Equity Fonds über § 261 Abs. 1 Nr. 4 KAGB investiert werden.[75] Derivate können zu Absicherungszwecken erworben werden (§ 261 Abs. 3 KAGB).

Grundsätzlich muss der Grundsatz der Risikomischung durch die Anlage in mindestens drei Sachwerte bzw. einer ausreichenden Streuung des Ausfallrisikos[76] gegeben sein (§ 262 Abs. 1 KAGB). Die Risikomischung muss spätestens 18 Monate nach Beginn des Vertriebs gewährleistet sein. Von dem Grundsatz der Risikomischung kann gemäß Absatz 2 abgewichen werden, wenn nicht in Private Equity Fonds investiert wird und Anleger mindestens 20.000 EUR investiert.

Währungsrisiken können bis zu 30% des Vermögens ausmachen (§ 261 Abs. 4 KAGB), das Kreditvolumen darf 60% des Vermögens nicht übersteigen (§ 263 Abs. 1 KAGB).

2. Spezial-AIF

Im Gegensatz zu Publikumsinvestmentvermögen können Spezial-AIF nicht von Privatanlegern investiert werden (§ 1 Abs, 6 KAGB), sind also nur einem begrenzten Anlegerkreis zugänglich. Dieser Umstand erlaubt es einen Spezial-AIF weitestgehend frei zu gestalten.

Ähnlich wie bei Publikumsinvestmentvermögen wird zwischen offenen (§§ 278-284 KAGB) und geschlossenen (§§ 285-292 KAGB) Spezial-AIF unterschieden.

Allgemein gilt, dass die Anlagebedingungen eines Spezial-AIF der BaFin nur vorzulegen sind (§ 273 S. 2 KAGB), sie bedürfen nicht der Genehmigung. Ebenso müssen keine Verkaufsprospekte und wesentliche Anlegerinformationen erstellt werden.[77] Offene Spezial-AIF dürfen nach dem Grundsatz der Risikomischung in alle Vermögensgegenstände investieren, bei denen ein Verkehrswert ermittelt werden kann (§ 282 Abs. 1 und 2 KAGB). An nicht börsennotierten Beteiligungen darf der offene Spezial-AIF nur eine Minderheit erwerben gemäß § 282 Abs. 3 KAGB.

Neben dem allgemeinen offenen Spezial-AIF werden noch Hedgefonds und offene Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen unterschieden.

Hedgefonds unterliegen keiner Beschränkung in der Kreditaufnahme[78] und können Leerverkäufe tätigen (§ 283 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KAGB).

Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen sind die Fortsetzung der bereits im § 91 InvG geregelten Spezial-Sondervermögen. Die Kreditaufnahme ist auf 30% bzw. bei Immobilienkrediten auf 50% begrenzt (§ 284 Abs. 4 KAGB). Auch dürfen gemäß § 284 Abs. 3 KAGB nur maximal 20% des Wertes des Spezial-AIF in Minderheitsbeteiligungen investiert werden.

Geschlossene Spezial-AIF unterliegen den geringsten Anlagebeschränkungen. Investiert werden darf in jeden Vermögensgegenstand, der einen Verkehrswert aufweist (§ 285 KAGB). Der Grundsatz der Risikomischung gilt ebenso wenig, wie eine Begrenzung der Kreditaufnahme.[79] Allerdings sind keine Leerverkäufe erlaubt.[80]

Der geschlossene Spezial-AIF wurde primär als Private-Equity-Fonds konzipiert.[81] Er stellt die einzige Möglichkeit dar, eine Mehrheitsbeteiligung an einem nicht börsennotierten Unternehmen zu erlangen. Im Falle des Mehrheitserwerbs müssen jedoch Mitteilungspflichten und Ausschüttungssperren beachtet werden (§§ 287-292 KAGB).[82]

V. Kontrolle der Investmentaktiengesellschaft durch die BaFin

Aufsichtsrechtlich handelt es sich bei einer Investmentaktiengesellschaft weder um ein Kredit- noch um ein Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des KWG.[83] Allerdings benötigt sie je nach Ausgestaltung eine Erlaubnis durch die BaFin vor Aufnahme des Geschäftsbetriebs. Zu diesem Zwecke können vier Typen der Investmentaktiengesellschaft unterschieden werden, die im weiteren Verlauf erläutert werden sollen:

- Intern verwaltete Investmentaktiengesellschaft
- Extern verwaltete OGAW-Investmentaktiengesellschaft
- Extern verwaltete AIF-Investmentaktiengesellschaft
- Spezial-Investmentaktiengesellschaft

1. Zulassung

Die intern verwaltete Investmentaktiengesellschaft hat die weitreichendsten Erlaubnispflichten. Geregelt wird das Erlaubnisverfahren im §§ 20 ff. KAGB. Diese Regelungen kommen zum Tragen, da die Investmentaktiengesellschaft im Falle der internen Verwaltung auch gleichzeitig Kapitalverwaltungsstelle ist.[84]

Für den Geschäftsbetrieb muss eine schriftliche Erlaubnis der BaFin vorliegen (§ 20 Abs. 1 S. 1 KAGB). Die Inhalte des Erlaubnisantrag ergeben sich aus der Tatsache, ob eine OGAW-KVG (§ 21 KAGB) oder AIF-KVG (§ 22 KAGB) den Antrag stellt. Zwar sind die Pflichtangaben in vielen Fällen nahezu identisch (§§ 21 Abs. 1 Nr. 1-7, 22 Abs. 1 Nr. 1-7 KAGB), allerdings ist der Umfang für AIF-KVGs deutlich größer. So muss die AIF Angaben zur Vergütungspolitik und –praxis (§ 22 Abs. 1 Nr. 8 KAGB), Auslagerungsvereinbarungen nach § 37 KAGB (Nr. 9) und Angaben zur Anlagestrategie (Nr. 10) machen.[85]

Die BaFin hat ab Einreichung des Antrags im Falle von OGAW-KVGs sechs Monate Zeit über den Antrag zu befinden (§ 21 Abs. 2 KAGB). Handelt es sich um eine AIF-KVG beträgt der Zeitraum gemäß § 22 Abs. 2 KAGB drei Monate, kann allerdings auch in begründeten Einzelfällen um drei Monate verlängern. Mit der für AIF-KVGs kürzeren Dauer hat der Gesetzgeber die Europäischen Vorgaben umgesetzt, aber nicht auf die OGAW-KVGs ausgeweitet.

Liegt eine extern verwaltete OGAW-Investmentaktiengesellschaft vor, bedarf es gemäß § 113 Abs. 1 KAGB ebenfalls der Genehmigung durch die BaFin. Der Anforderungskatalog ist aufgrund der Tatsache, dass bereits die externe KVG eine Genehmigung nach §§ 20 ff. KAGB benötigt, für die Investmentaktiengesellschaft deutlich geringer und umfasst neben der Benennung einer OGAW-KVG den Nachweis der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung des Geschäftsleiters und den Nachweis der gesetzeskonformen Satzung (§ 113 Abs. 1 Nr. 1-3 KAGB). Die BaFin muss daraufhin innerhalb von zwei Monaten über den Antrag befinden (§ 113 Abs. 1 S. 2 KAGB). Zudem sind die Anlagebedingungen vorzulegen und mit einer Frist von vier Wochen zu genehmigen (§ 163 KAGB).

Im Gegensatz zu den ersten beiden Varianten bedarf die extern verwaltete AIF-Investmentaktiengesellschaft keiner Erlaubnis durch die BaFin.[86] Allerdings gilt gerade auch für die Vorstandsmitglieder, dass sie gemäß § 119 Abs. 2 KAGB zuverlässig sein und über die erforderliche fachliche Eignung verfügen müssen. Andernfalls steht der BaFin das Recht zu, die Abberufung des Vorstands oder einzelner Mitglieder zu verlangen (§ 119 Abs. 5 KAGB). In der Praxis wird es somit auch bei der extern verwalteten AIF-Investmentaktiengesellschaft zumindest auf eine Abstimmung mit der BaFin über die Zusammensetzung des Vorstands hinauslaufen, um eine Abberufung zu verhindern.[87]

Eine Besonderheit gilt für intern verwaltete Spezial-Investmentaktiengesellschaften. Diese gelten gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 2 KAGB nicht als AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, wenn Sie inklusive Kreditfinanzierung einen Schwellenwert von 100 Millionen EUR (Buchstabe a) bzw. ohne Kreditfinanzierung 500 Millionen EUR (Buchstabe b) überschreiten. Infolge dessen gelten explizit nicht die Zulassungsparagraphen §§ 20 ff. KAGB, es sei denn, die Investmentaktiengesellschaft unterwirft sich als Kapitalverwaltungsgesellschaft dem Gesetz im Ganzen (§ 2 Abs. 4 Nr. 3 KAGB). Allerdings müssen sich diese Gesellschaften gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 KAGB bei der BaFin registrieren lassen. Im Übrigen gelten die Vorschriften bezüglich des Vorstands analog der extern verwalteten AIF-Investmentaktiengesellschaft.

2. Laufende Beaufsichtigung

Bei der laufenden Beaufsichtigung einer Investmentaktiengesellschaft kann gegenüber dem vorherigen Abschnitt am besten zwischen Publikums-Investmentaktiengesellschaften und Spezial-Investmentaktiengesellschaften unterschieden werden.

Bei Publikums-Investmentaktiengesellschaften sind grundsätzlich alle Änderungen durch die BaFin zu genehmigen. Dies betrifft alle Änderungen, die sich in Bezug auf den Erlaubnisantrag aus §§ 21 Abs. 1 und 22 Abs. 1 KAGB ergeben (§ 34 Abs. 1 KAGB). Änderungen der allgemeinen Anlagebedingungen sind gemäß §§ 163 bzw. 267 KAGB und im Falle von Teilgesellschaftsvermögen gemäß § 117 Abs. 5 S. 3 KAGB zu genehmigen.

Ändert eine extern verwaltete OGAW-Investmentaktiengesellschaft ihre Satzung, ist dies gemäß § 110 Abs. 4 KAGB der BaFin zur Genehmigung vorzulegen. Änderungen des Aufsichtsrats sind ihr anzuzeigen (§ 119 Abs. 5). Der Jahresabschluss, Lagebericht und Halbjahresbericht sind vorzulegen (§§ 123 Abs. 5, 148 KAGB).

Die laufende Beaufsichtigung von Spezial-Investmentaktiengesellschaften ist dahingehend deutlich liberaler. Änderungen der Anlagebedingungen im Allgemeinen (§ 273 S. 2 KAGB) bzw. im Falle von Teilgesellschaftsvermögen (§ 117 Abs. 5 S. 4 KAGB) sind der BaFin vorzulegen. Ebenso müssen Änderungen im Aufsichtsrat gemäß § 119 Abs. 3 KAGB angezeigt werden. Eine weitere Mitteilungspflicht ergibt sich im Falle des Kontrollerwerbs an nicht börsennotierten Unternehmen gemäß § 289 Abs. 1 KAGB.

VI. Kosten der Implementierung

Beim Aufsetzen und der laufenden Bewirtschaftung einer Investmentaktiengesellschaft fallen regelmäßig Kosten an, die sich in die Teilbereiche Aufsicht, Beratung und Administration aufgliedern.

In der Gründungsphase muss zunächst das rechtliche Konstrukt geschaffen werden. Hierzu werden vor allem Rechtsanwälte, Steuerberater und Notare benötigt, was je nach Komplexität einen hohen fünfstelligen bis hin zu einem niedrigen sechsstelligen Betrag kosten kann. Zudem wird für das Set-Up bei der Kapitalverwaltungsgesellschaft bepreist. Im Falle einer extern verwalteten Investmentaktiengesellschaft werden Kosten von ca. 0,3% veranschlagt. Teurer wird es, wenn die Gesellschaft intern verwaltet werden soll, da dann auch die Voraussetzungen für eine Kapitalverwaltungsgesellschaft geschaffen werden müssen.

Weitere Kosten in der Gründungsphase fallen durch die Aufsicht der BaFin an. Hier zeigt sich jedoch eine Differenzierung zwischen Publikums- und Spezialinvestmentaktiengesellschaften. Eine Publikumsgesellschaft muss von der BaFin genehmigt werden, während eine Spezialgesellschaft keiner Genehmigung bedarf. Auch fallen zusätzlich Kosten für die Genehmigung einer intern verwalteten Kapitalverwaltungsgesellschaft an.[88]

In der laufenden Betreuung der Struktur werden neben der Beratungsebene mit Rechtsanwalts-, Steuerberater,- und Wirtschaftsprüferkosten vor allem die Kosten der Administration relevant. Diese umfassen zum einen die Kosten für die Verwahrstelle und der Kapitalverwaltungsgesellschaft.

Da je nach Volumen und Komplexität die Gebühren schwanken, kann an dieser Stelle nur näherungsweise der nur näherungsweise der Gesamtkostensatz ermittelt werden. Für eine extern verwaltete Spezial-Investmentaktiengesellschaft mit einem Volumen von 100 Mio. EUR können Kosten von ca. 0,10-0,15% des Gesamtvolumens für die Implementierung und ca. 0,15%-0,20% für den laufenden Betrieb kalkuliert werden.[89]

VII. Besteuerung im Inland

Am 24.12.2013 ist das AIFM-Steueranpassungsgesetz (AIFM-StAnpG) in Kraft getreten, nachdem es tags zuvor im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde und Ende November 2013 von Bundesrat und Bundestag beschlossen wurde.[90]

Das Gesetz ist die steuerrechtliche Reaktion auf die Einführung des KAGB im Juli 2013 und entspricht im Wesentlichen der bereits im Mai 2013 beschlossenen Fassung des Bundestages.[91] Es ergänzt das bestehende Investmentsteuergesetz (InvStG) und nimmt nun terminologisch Bezug auf das KAGB. Anwendung findet das aktuelle InvStG sowohl auf OGAW als auch AIF im Sinne des KAGB (§ 1 Abs. 1 S. 1 InvStG). Damit wird auch für steuerliche Zwecke der Anwendungsbereich deutlich ausgeweitet und erfasst nun auch vor allem geschlossene inländische Fondsstrukturen.

Der Gesetzgeber differenziert nun zwischen steuerlich privilegierten Investmentfonds und Investitionsgesellschaften.[92]

Investmentfonds sind OGAW-Fonds und AIF, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1b S. 2 InvStG erfüllen. So muss der Anleger die Anteile einmal im Jahr zurückgeben bzw. kündigen können (Nr. 2). Die Vermögenswerte dürfen nur passiv verwaltet werden, was eine aktive unternehmerische Bewirtschaftung mit Ausnahme von Immobiliengesellschaften ausschließt (Nr. 3). Der Grundsatz der Risikomischung muss eingehalten werden, was die Anlage von mehr als drei verschiedenen Vermögenswerten oder einem ausreicheichend diversifizierten Vermögensgenstand entspricht (Nr. 4). Nr. 5 regelt einen Katalog von erwerbbaren Vermögensgegenständen, der durch die Nr. 7 und 8 eingegrenzt wird. So sind Anteile an Personengesellschaften mit wenigen Ausnahmen nicht mehr gestattet.[93] Somit soll vermieden werden, dass Personenunternehmen in steuerbefreite Investmentfonds eingebracht werden.[94] Zudem dürfen nur maximal 20% in nicht börsennotierte Kapitalgesellschaften investiert werden, wobei nicht mehr als 10% der Anteile einer Kapitalgesellschaft erworben werden dürfen. Dies entspricht der geltenden Regelung zu Streubesitzbeteiligungen, wodurch das Schachtelprivileg und die Mutter-Tochter-Richtlinie ausgeschlossen werden soll.[95] Daneben hat der Gesetzgeber eine s.g. 10%-ige „Schmutzgrenze“ eingeführt. Demnach müssen mindestens 90% der Gelder des Investmentfonds in erwerbbare Vermögensgegenstände fließen.

Erfüllt eine Investmentaktiengesellschaft den Anforderungskatalog kommt sie in den Genuss des Fondsprivilegs. Das heißt es gilt das bisher aus dem InvStG bekannte Prinzip der eingeschränkten Transparenz, die für Anteile, die im Privatvermögen gehalten werden, eine Besteuerung der ausgeschütteten bzw. ausschüttungsgleichen Erträge bedeutet. Alle Einkünfte werden einheitlich als Kapitaleinkünfte qualifiziert und mit dem Abgeltungsteuersatz belastet.

Alle Fonds bzw. Investmentaktiengesellschaften, die sich nicht als Investmentfonds nach dem InvStG qualifizieren werden als Kapitalinvestitionsgesellschaft behandelt (§ 1 Abs. 1c i.V.m. § 19 InvStG).[96]

Demnach gelten grundsätzlich die allgemeinen Besteuerungsregelungen für Kapitalgesellschaften und Beteiligungen an Kapitalgesellschaften. Die Investmentaktiengesellschaft ist demnach unbeschränkt Körperschafts- und Gewerbesteuerpflichtig.[97]

Auf Anlegerebene unterliegen lediglich die Ausschüttungen der Besteuerung.[98]

Diese Vorschriften gelten auch für solche Fonds, die nach alter Lesart dem Fondsprivileg unterlagen, allerdings nach der neuen Fassung des InvStG nicht mehr die Voraussetzungen für Investmentfonds erfüllen. Spätestens mit dem Ablauf der Übergangsfrist bis zum Ende des Geschäftsjahres, welches nach dem 22.07.2016 endet für Investmentvermögen, die vor dem 31.12.2013 aufgelegt wurden und die Voraussetzungen des InvStG a.F. erfüllt haben, die günstige Besteuerung als Investmentfonds. Im Anschluss qualifizieren solche Fonds bzw. Investmentaktiengesellschaften als Kapitalinvestitionsgesellschaften mit nachteiliger Besteuerung.[99]

C. Fonds d’investissement spécialisés

I. Überblick des Luxemburger Investmentrechts

1. Fondsregime

Bezogen auf das deutsche Investmentrecht finden sich die Vorgaben Luxemburgs über Investmentstrukturen nicht in einem Gesetzestext, wie dem in Deutschland geltenden Investmentgesetz bzw.[100] Kapitalanlagegesetzbuch, sondern in verschiedenen Gesetzen, die jeweils das Datum der Umsetzung und eine nähere Spezifizierung im Titel beinhalten und durch neue Gesetze angepasst werden. Dabei basiert das Luxemburgische Rechtssystem für Investmentstrukturen stark auf den europäischen Vorgaben. So wurde zuletzt das Gesetz vom 12. Juli 2013 über die Verwalter alternativer Investmentfonds[101] (im Folgenden: „AIFM-G“) mit nahezu identischen Wortlaut aus den Europäischen Vorgaben übernommen.

In Luxemburg können drei Investmentregime unterschieden werden, die sich vor allem in Ihrer Anlagepolitik, dem Investorenzugang und der Regulierung differenzieren.

Jedem Investor stehen die stark regulierten OGAW- bzw. OGA-Fonds zur Verfügung. Diese werden im Gesetz vom 17. Dezember 2010 über Organismen für gemeinsame Anlagen (im Folgenden: „OGA-G“) festgehalten. Der OGAW-Fonds (Teil 1) entspricht hierbei der Richtlinie 2009/65/EG (Art. 1 Abs. 26 Gesetz von 2010) und ist somit vergleichbar mit dem deutschen OGAW-Fonds. Unter OGA (Teil 2) fallen nach neuer Lesart alle AIF-Fonds (Art. 88-1 S. 1 OGA-G). Beiden Formen ist gleich, dass sie ein eingegrenztes Investitionsuniversum haben und ihre Anlagen breit diversifizieren müssen. Der OGA-Fonds ist dabei wie in Deutschland mit einer höheren Flexibilität ausgestattet als der OGAW-Fonds.

2004 wurde mit der Société d’Investissement en Capital À Risque (SICAR) eine Struktur geschaffen, die ausschließlich in Risikokapital, also im Wesentlichen Private Equity, investiert. Somit wird gerade der Bereich der illiquiden Anlagen abdeckt, die über OGAW-/OGA-Fonds nicht investiert werden können. Eine Diversifikation der Anlagen ist nicht vorgeschrieben.[102] Geregelt wird sie im Gesetz vom 15. Juni 2004 über Gesellschaften zur Anlage in Risikokapital (im Folgenden: „SICAR-G“).

Anders als OGAW-/OGA-Fonds können Anteile an einer SICAR nur von sachkundigen Anlegern erworben werden. Als sachkundig gilt ein Anleger, der neben seinem schriftlichen Einverständnis mindestens 125.000 EUR in eine SICAR investiert oder eine Bescheinigung über seinen Sachverstand, seine Erfahrungen und Kenntnisse erhält (Art. 2 SICAR-G).

Der Spezialfonds (SIF) ist das dritte Fondsregime in Luxemburg.[103] Am 13. Februar 2007 trat das Gesetz über spezialisierte Investmentfonds (im Folgenden „SIF-G“) in Kraft und ersetzte das Gesetz vom 19. Juli 1991 über Organismen für gemeinsame Anlagen, deren Anteile nicht zum öffentlichen Vertrieb zugelassen sind.[104] Mit dem Gesetz hat der Luxemburger Gesetzgeber auf den deutschen Spezialfonds reagiert und das Prinzip modifiziert.[105]

Anders als OGAW-/OGA-Fonds ist der SIF nicht zum öffentlichen Vertrieb zugelassen und richtet sich nur an sachkundige Anleger im Sinne des Art. 2 Abs. 1 SIF-G. Der Anlegerkreis wurde mit dem Gesetz vom rein institutionellen Investor auf Privatanleger ausgeweitet, die als sachkundig im Sinne des Gesetzes gelten.[106] Neben der Ausweitung des Investorenkreises wurde auch auf die Bestellung eines Promoters verzichtet, der bis dato für die Auflage eines Spezialfonds zwingend notwendig war. Zudem wurde den in der Vergangenheit getrennt gehaltenen Investments in liquides Vermögen und Beteiligungen bzw. Immobilien ein Vehikel zur Verfügung gestellt, welches alle Arten von Investments halten kann.[107]

2. Fondsvehikel

Wie in Deutschland gibt es in Luxemburg die Möglichkeit Fonds in Vertragsform oder in Satzungform zu gründen.

Die Vertragsform ist der mit dem deutschen Sondervermögen vergleichbare Fond Commun de Placement (FCP). Er kann für OGAW-/OGA-Fonds als auch für das SIF-Regime eingesetzt werden.

In Satzungsform können die vorgenannten Regime auch als Société d’investissement à Capital Variable (SICAV) aufgelegt werden. Diese Investitionsgesellschaft mit variablem Kapital ist das Vorbild der deutschen Investmentaktiengesellschaft.[108] Aufgrund der gesetzlichen Trennung wird die SICAV sowohl im OGA-G (Artikel 25-37 bzw. Artikel 93-96bis.) als auch im SIF-G (Artikel 25-37) geregelt. Die SICAV kann somit sowohl für Publikumsvermögen als auch Spezialvermögen eingesetzt werden. Anders als in Deutschland ist die SICAV jedoch nicht einzig als Aktiengesellschaft bzw. Kommanditgesellschaft möglich, sondern kann je nach Fondsregime unterschiedliche Rechtsformen annehmen.[109] Verfügt eine Investitionsgesellschaft nicht über ein variables sondern ein fixes Kapital wird sie als Société d’investissement à Capital Fixe (SICAF) bezeichnet.

Einen Sonderfall bildet die SICAR. Sie kann nicht als FCP konstruiert werden, ist aber auch keine klassische SICAV, sondern bildet eine eigene Form der Investitionsgesellschaft. Wie die SICAV bzw. SICAF kann sie aber mit variablem oder fixem Kapital ausgestattet werden.

II. Grundlagen der Luxemburger SICAV-SIF

Eine SICAV ist per gesetzlicher Definition eine Investmentgesellschaft mit variablem Kapital, deren ausschließlicher Zweck die risikodiversifizierte Anlage von Vermögenswerten ist und deren Satzung bestimmt, dass ihr Kapital zu jedem Zeitpunkt dem Nettovermögenswert der Gesellschaft entspricht (Art. 25 OGA-G bzw. SIF-G).

Im Falle eines OGAW-/OGA-Fonds gilt zusätzlich der Grundsatz, dass die Anteile zum öffentlichen Vertrieb bestimmt sind. Bei Spezialfonds ist ein Vertrieb nicht vorgesehen, da die Anteile nur sachkundigen Anlegern vorbehalten sind.

Da die SICAV sowohl im OGA-G als auch im SIF-G geregelt ist, wird vor allem aufgrund der Relevanz für deutsche Investoren grundsätzlich auf das Spezialfondsgesetz von 2007 Bezug genommen.

1. Rechtsform und Gründung

Die SICAV ist eine Investitionsgesellschaft mit veränderlichem Kapital, die mehrere Rechtsformen annehmen kann. Klassischerweise nimmt die SICAV die Rechtsform einer Aktiengesellschaft (Société Anonyme; S.A.) an.[110]

Im Rahmen der Kodifizierung des SIF kann eine SICAV für Spezialfonds neben der Aktiengesellschaft noch weitere Rechtsformen annehmen (Art. 25 SIF-G). Beispielhaft kann eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Société à responsabilité limitée; S.a.r.l.) oder eine Kommanditgesellschaft (Société en commandite spéciale; S.c.s.) gewählt werden. Grundsätzlich ist das Recht über die Handelsgesellschaften[111] anzuwenden, solange nicht andere Bestimmungen des Spezialgesetzes gelten (Art. 26 Abs. 1 SIF-G).

[...]


[1] Richtlinie des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere (OGAW) – (85/611/EWG).

[2] Vorbeck, ZfgK 2007, S. 846.

[3] Gesetz vom 13. Februar 2007 über spezialisierte Investmentfonds.

[4] Koblenzer, ErbStB 2007, S. 351.

[5] CSSF Statistik per 30.04.2014: http://www.cssf.lu/en/statistics/uci/monthly-stats/number/, zuletzt abgerufen am 29.05.2014.

[6] BaFin Statistik per 15.04.2014: http://www.bafin.de/Shared Docs/Downloads/DE/Liste/Unternehmensdatenbank/dl_li_kag_invag_zugel.html?nn=2696570, zuletzt abgerufen am 29.05.2014.

[7] Baur in: Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, § 20, Rd. 8.

[8] Köndgen/Schmies, WM 2004, SBeil. 1, S. 3.

[9] Gruhn, Die deutsche Investmentaktiengesellschaft, S. 2; BGBI. I 1998, S. 529.

[10] Stand vom 09.09.1998.

[11] Baur/Ziegler, Das Investmentgeschäft, S. 90; Begründung zum 3. Finanzmarktförderungsgesetz, BT-Drs. 13/8933, S. 2 und S. 62.

[12] Köndgen/Schmies in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, § 113, Rd. 146.

[13] Gruhn, Die deutsche Investmentaktiengesellschaft, S. 5.

[14] Bödecker/Kuhn in: Handbuch Investmentrecht, S. 405.

[15] Roegele/Görke, BKR 2007, S. 399.

[16] Wallach, Der Konzern 2007, S. 487; Bödecker/Kuhn in: Handbuch Investmentrecht, S. 409; Schmies, Die Regulierung von Hedgefonds, S. 270.

[17] Köndgen/Schmies, WM 2004, S. 17; Fischer, Die Investmentaktiengesellschaft, S. 2.

[18] Gesetz zur Änderung des Investmentgesetzes und zur Anpassung anderer Vorschriften vom 27.12.2007, BGBl. I 2007, S. 3089.

[19] Gruhn, Die deutsche Investmentaktiengesellschaft, S. 8.

[20] Gruhn, Die deutsche Investmentaktiengesellschaft, S. 9.

[21] Gruhn, Die deutsche Investmentaktiengesellschaft, S. 12.

[22] AIFM-UmsG, BGBl. I 2013, S. 1981.

[23] van Kann/Redeker/Keiluweit, DStR 2013, S. 1483.

[24] s.g. OGAW gemäß Richtlinie 2009/65/EG (OGAW-RL).

[25] siehe hierzu die Vorgaben aus § Abs. 18 Nr. 32 und 33 KAGB.

[26] BR-Drs. 274/07 vom 24.07.2007, S. 193.

[27] Im KAGB wird statt dem Begriff des Grundkapitals der Begriff des Gesellschaftskapitals bzw. Anfangskapital genannt. Vgl. auch Fischer, Die Investmentaktiengesellschaft, S. 26.

[28] Damit hat der Gesetzgeber die im § 105 Abs. 2 InvG vorgeschriebenen 1,25 Mio. Eur deutlich abgesenkt.

[29] Siehe hierzu Abschnitt „Zulassung und Beaufsichtigung durch die BaFin.

[30] BT-Drs. 16/5576, S. 83.

[31] Wallach, Der Konzern 2007, S. 489; Roegele/Görke, BKR 2007, S. 399.

[32] BT-Drs. 16/5576, S. 84; Eckhold, ZGR 2007, S. 661; Dornseifer, AG 2008, S. 56; Wallach, Der Konzern 2007, S. 490.

[33] Roegele/Görke, BKR 2007, S. 400.

[34] BT-Drs. 17/12294, S. 247.

[35] Verweise auf § 119 KAGB gelten entsprechend deckungsgleich für § 147 KAGB.

[36] Fischer, Die Investmentaktiengesellschaft, S. 45.

[37] Spindler in Münchener Kommentar, AktG, § 76, Rd. 22-25; explizit wird die Unabhängigkeit zur Verwahrstelle genannt.

[38] Fischer, Die Investmentaktiengesellschaft, S. 46.

[39] So auch BT-Drs. 17/12294, S. 240.

[40] Gruhn, Die deutsche Investmentaktiengesellschaft, S. 38.

[41] BT-Drs. 13/8933, S. 127.

[42] BT-Drs. 15/1553, S. 104.

[43] Habersack in Münchener Kommentar, AktG, § 111, Rd. 97

[44] Ausnahme: Arbeitnehmervertreter gemäß § 119 Abs. 3 S. 4 KAGB.

[45] Wollenhaupt/Beck, DB 2013, S. 1953.

[46] BT-Drs. 15/1553, S. 86.

[47] Engert, Kapitalmarkteffizienz und Investmentrecht, S. 408.

[48] BT-Drs. 17/12294, S. 239; in § 100 InvG wird lediglich die nicht erforderliche Zustimmung der Hauptversammlung genannt.

[49] BT-Drs. 17/12294, S. 239.

[50] Fischer, Die Investmentaktiengesellschaft, S. 153-160.

[51] Wallach, Der Konzern 2007, S. 492; Fischer, Die Investmentaktiengesellschaft, S. 126; Gruhn, Die deutsche Investmentaktiengesellschaft, S. 151.

[52] Fischer/Friedrich, ZBB 2013, S. 158.

[53] BT-Drs. 17/12294, S. 247.

[54] BT-Drs. 17/12294, S. 247.

[55] BT-Drs. 16/5576, S. 85.

[56] Gruhn, Die deutsche Investmentaktiengesellschaft, S. 134. Dort wird von einer selbstverwalteten Investmentaktiengesellschaft gesprochen.

[57] Wollenhaupt/Beck, DB 2013, S. 1955. Die Rechtsform der Investmentaktiengesellschaft ist neben der Investmentkommanditgesellschaft zukünftig die einzige zulässige Rechtsform für eine interne KVG (§ 1 Abs. 11 KAGB). Der Begriff der KVG ersetzt die aus dem Investmentgesetz bekannte Kapitalanlagegesellschaft (KAG). Siehe BT-Drs. 17/12294, S. 172.

[58] Auslegungsschreiben zu § 20 Abs. 7, 110 Abs. 2 KAGB (http://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Auslegungsentscheidung/WA/ae_160723_20Abs7_110Abs2_KAGB.html, zuletzt abgerufen am 16.04.2014)

[59] Fischer/Friedrich, ZBB 2013, S. 159.

[60] Fischer/Friedrich, ZBB 2013, S. 159 f..

[61] Fischer/Friedrich, ZBB 2013, S. 159.

[62] Fischer/Friedrich, ZBB 2013, S. 155.

[63] Fischer/Friedrich, ZBB 2013, S. 155.

[64] Fischer, Die Investmentaktiengesellschaft, S. 225; Gruhn, Die deutsche Investmentaktiengesellschaft, S. 134-135.

[65] BT-Drs. 17/12294, S. 239.

[66] Emde/Dreibus, BKR 2013, S. 94.

[67] Kann/Redeker/Keiluweit, DStR 2013, S. 1485-1486.

[68] Im InvG konnten nur nicht natürliche Personen in Spezial-Investmentvermögen investieren. Vgl. Gruhn, Die deutsche Investmentaktiengesellschaft, S. 155.

[69] So auch Fischer/Friedrich, BKR 2013, S. 154.

[70] Dornsiefer, AG 2008, S. 62; Kestler/Benz, BKR 2008, S. 404; Roegele/Görke, BKR 2007, S. 399.

[71] Emde/Dreibus, BKR 2013, S. 94; Wallach, RdF 2013, S. 99.

[72] BT-Drs. 17/12294, S. 262.

[73] Wollenhaupt/Beck, DB 2013, S. 1953.

[74] So auch Wollenhaupt/Beck, DB 2013, S. 1954.

[75] Emde/Dreibus, BKR 2013, S. 94.

[76] Der Gesetzgeber nennt hier beispielhaft die Nutzungsstruktur des Sachwertes. Vgl. BT-Drs. 17/12294, S. 271.

[77] Emde/Dreibus, BKR 2013, S. 94.

[78] Dies gilt auch für Spezial-AIF im Allgemeinen, allerdings wird bei Hedgefonds gesondert darauf hingewiesen. Mit Bezug auf Artikel 111 der Deligierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 wird ein „beträchtlicher“ Umfang beim Einsatz von Krediten (Leverage) angenommen, wenn das Kreditengagement den Nettoinventarwert des AIF um das Dreifache übersteigt. Es sind Informationspflichten gegenüber der BaFin gemäß §§ 274, 215 KAGB zu beachten.

[79] Kann/Redeker/Keiluweit, DStR 2013, S. 1486; Emde/Beck, BKR 2013, S. 95.

[80] Kann/Redeker/Keiluweit, DStR 2013, S. 1486; Emde/Beck, BKR 2013, S. 95.

[81] Kann/Redeker/Keiluweit, DStR 2013, S. 1486.

[82] Siehe auch Kann/Redeker/Keiluweit, DStR 2013, S. 1487-1488.

[83] Gstädtner/Elicker, BKR 2006, S. 93.

[84] Wollenhaupt/Beck, DB 2013, S. 1955.

[85] Die BaFin hat ein umfangreiches Merkblatt zum Erlaubnisverfahren einer AIF-KVG erstellt. http://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen /DE/Merkblatt/WA/mb_130322_erlaubnisverfahren_aif-22kagb.html?nn= 2819248#doc3735362bodyText3; zuletzt abgerufen am 17.04.2014.

[86] BT-Drs. 17/12294, S. 238.

[87] Fischer/Friedrich, BKR 2013, S. 159.

[88] Siehe hierzu Anlage Gebührenverzeichnis zu § 2 Abs. 1 FinDAGKostV.

[89] Eigene Recherche.

[90] BGBl. I 2013, S. 4318; BR-Drs. 784/13

[91] Simonis/Grabbe/Faller, DB 2014, S. 16.

[92] Elser/Stadler, DStR 2014, S. 234.

[93] Elser/Stadler, DStR 2014, S. 234.

[94] Carlé, ErbStB 2014, S. 82.

[95] BT-Drs. 18/68, S. 42.

[96] Die ebenfalls neu eingeführte Personen-Investitionsgesellschaft bezieht sich im Inland nur auf die Investmentkommanditgesellschaft.

[97] Simonis/Grabbe/Faller, DB 2014, S. 20.

[98] Elser/Stadler, DStR 2014, S. 237.

[99] Simonis/Grabbe/Faller, DB 2014, S. 21; Elser/Stadler, DStR 2014, S. 237 f.

[100] Maßgeblich sind die Gesetze in französischer Sprache. Im Rahmen dieser Arbeit wurden die deutschen Übersetzungen der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH verwendet. http://www.luther-lawfirm.lu/medien-regulations-list.php?kat=2, zuletzt abgerufen am 22.04.2014.

[101] Umsetzungsgesetz der Richtlinie 2011/61/EU vom 08. Juni 2011.

[102] Rundschreiben CSSF 06/241, S. 2.

[103] Spierts/Spoelder, IStR 2008, S. 18.

[104] Rundschreiben CSSF 07/283, S. 1.

[105] Vorbeck, ZfgK, 2007, S. 847.

[106] Vorbeck, ZfgK 2007, S. 846; Blunck/Kass, ZfgK 2007, S. 842.

[107] Blunck/Kass, ZfgK, S. 842.

[108] Gstädtner/Elicker, BKR 2006, S. 94; BT-Drs. 15/1553, S. 65-68.

[109] Siehe nachfolgendes Kapitel.

[110] Sie ist die ausschließliche Rechtsform für OGAW-/OGA-Fonds (Art. 25 OGA-G).

[111] Gesetz vom 10. August 1915 betreffend die Handelsgesellschaften (im Folgenden „1915-G“)

Fin de l'extrait de 54 pages

Résumé des informations

Titre
Strukturierung von großen Familienvermögen
Sous-titre
Ein Vergleich zwischen Deutscher Investmentaktiengesellschaft und Luxemburger Spezialfonds unter aufsichtsrechtlichen Aspekten
Université
University of Münster  (JurGrad - School of Tax and Business Law)
Cours
Unternehmensnachfolge, Erbrecht und Vermögen
Note
1,7
Auteur
Année
2014
Pages
54
N° de catalogue
V307127
ISBN (ebook)
9783668055193
ISBN (Livre)
9783668055209
Taille d'un fichier
688 KB
Langue
allemand
Mots clés
Aufsichtsrecht, KAGB, InvestmentAG, Investmentaktiegesellschaft, InvAG, SICAV, SIF, Spezialfonds, AIF, Familienvermögen, Family Office
Citation du texte
Dennis Mieruch (Auteur), 2014, Strukturierung von großen Familienvermögen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/307127

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