Strategien der Musikindustrie im Kampf gegen peer-to-peer-Tauschbörsen: Strafverfahren oder Alternativangebote


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 2004

34 Pages, Note: 1,0


Extrait


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Die Arbeitsweise und die Erfolge der peer-to-peer-Tauschbörsen
2.1 Zentrale Systeme
2.2 Dezentrale und semi-dezentrale Systeme

3. Legal oder illegal?
3.1 Klagen gegen Tauschbörsen
3.1.1 Zentrale Systeme
3.1.2 Dezentrale Systeme
3.2 Rechtliche Konsequenzen für Tauschbörsen-Nutzer
3.2.1 Die rechtliche Grundlage im deutschen Raum
3.2.2 Rechtliche Schritte gegen Tauschbörsennutzer

4. Ursachen für die Einbußen der Musikindustrie

5. Die Arbeitsweise und die Ergebnisse kommerziell ausgerichteter Musikplattformen
5.1 Bertelsmanns Plan nach Napster-Übernahme
5.2 Pressplay und MusicNet
5.3 iTunes
5.4 Phonoline

6. Die Kaufbereitschaft der Konsumenten

7. Schlussfolgerung aus den bisherigen Ergebnissen
7.1 Vergleich von Tauschbörsen und kommerziellen Angeboten
7.2 Anforderungen an kommerzielle Angebote
7.3 Ein Modell

8. Zusammenfassung

Literaturverzeichnis

Anhang

Abkürzungsverzeichnis

Graphiken

1. Einleitung

Fast tagtäglich hört man die gleichen Klagen der Musikindustrie[1]: Die Verluste, die durch illegale Musikdownloads entstünden, seien kaum noch zu verkraften, Musikpiraterie zerstöre die Branche, alle diejenigen, die sich Musik aus dem Internet laden, seien Verbrecher. Wie berechtigt diese Vorwürfe tatsächlich sind, wird in Kapitel vier analysiert. Hier wird sich auch zeigen, ob bei einem eventuellen Ende der Tauschbörsen[2] ein Rückgang der Umsatz-Verluste zu erwarten ist.

Auch Künstler haben öffentlich dazu aufgerufen, ihre Songs nicht aus dem Internet zu laden, sondern im Geschäft zu erwerben. Einigen mag es noch gut in Erinnerung sein, wie die Band Metallica gegen Napster gerichtlich vorging.

Ähnlich sah auch die Strategie der fünf Majors aus (EMI Recorded Music, Sony Entertainment, Warner Music Group, BMG Entertainment, Universal Music), die sich in der Organisation Recording Industry Association of America (RIAA) zusammen taten und zunächst alle Homepages, auf denen urheberrechtlich geschützte MP3s angeboten wurden, und später auch Napster, erfolgreich verklagten, was im Punkt 3.1 (Klagen gegen Tauschbörsen) näher dargestellt wird.

Doch der Erfolg mag nur ein kleiner gewesen sein; die Folge war keineswegs ein Rückgang der Tauschbörsen. An Napsters Stelle traten etliche Nachfolger, die aus Napsters Fehlern gelernt hatten. Ein weiteres gerichtliches Vorgehen gegen diese vielen neuen peer-to-peer-Tauschbörsen (= P2P) war aus verschiedenen Gründen bislang noch nicht erfolgreich. Sowohl der entscheidende Unterschied der Nachfolger (semi-dezentrales System) zu Napster als auch die rechtlichen Aspekte werden im Verlauf dieser Arbeit noch genauer betrachtet (Kapitel 2. und 3.1).

Mittlerweile verschärfen die Plattenfirmen ihre Strategie; statt gegen die Betreiber von Tauschbörsen vorzugehen, werden nun die Nutzer selbst verklagt. Auch dieser Aspekt soll noch analysiert werden (3.2 Klagen gegen Tauschbörsennutzer).

Doch neben dieser destruktiven Politik hat sich im Laufe der Zeit eine weitere Strategie herausgebildet: Statt den Internet-Vertrieb von Musik unter allen Umständen zu unterbinden, hat sich mittlerweile auch die Erkenntnis durchgesetzt, eigene legale Alternativen für Musikdownloads zu eröffnen. Einige dieser Angebote werden im fünften Kapitel meiner Arbeit dargestellt.

Abschließend hoffe ich sagen zu können, welche der beiden Strategien am geeignetesten scheint, um den Vertrieb von urheberrechtlich geschützter Musik über P2P-Tauschbörsen zu verringern bzw. die bisherigen Nutzer von kostenlosen Tauschbörsen zu eigenen Kunden zu machen.

Bevor ich zu diesem Ergebnis komme, wird im sechsten Kapitel die Kaufbereitschaft der Kunden betrachtet, von der abhängig sein wird, wie ein erfolgreich gestaltetes Unternehmen aussehen könnte. An dieser Stelle scheint mir ein Kommentar von Christoph M. Mayer in Bezug auf die Erfolgschancen kommerzieller Systeme angebracht: „Die größte Hürde dürfte... die durchaus verständliche menschliche Eigenschaft sein, nicht bereit zu sein, für etwas Geld zu bezahlen, was man in gleicher Qualität auch unentgeltlich bekommt.“[3] Wie groß die Chancen sind, dennoch das Problem der Tauschbörsen in den Griff zu bekommen und welche Strategie am besten erscheint, wird sich hoffentlich am Ende dieser Arbeit zeigen. Dabei konzentriere ich mich auf die genannten zwei Pole. Einerseits die kontroverse Strategie, die sich durch rechtliche Schritte gegen Tauschbörsen und deren Nutzer auszeichnet, und andererseits eigene legale Angebote der Musikindustrie als Alternative zu entwerfen.

Andere Methoden, die Popularität von Tauschbörsen zu verringern, wie zum Beispiel das Einschleusen manipulierter Dateien, und auch komplizierte Kopierschutzmaßnahmen werden in dieser Analyse nicht näher untersucht, da sie den Rahmen dieser Arbeit sprengen würden. Gleiches gilt auch für andere Faktoren des Internets (wie z.B. die Angst der Konsumenten vor neuen Bezahlmethoden).

Bevor ich zu den angesprochenen Strategien komme, werde ich eingangs die Arbeitsweise sowie die Erfolge der Tauschbörsen darlegen, da dieses als Grundlage für die Gerichtsverfahren von Nöten ist. Außerdem können auf dieser Basis Vergleiche zu den später thematisierten kommerziellen Angeboten gemacht werden.

Bei meiner Analyse werde ich mich einerseits auf Sekundärliteratur zum Thema stützen und andererseits aktuelle Internetseiten analysieren. Zudem wird eine Primärstudie von Friedrichsen herangezogen.

2. Die Arbeitsweise und die Erfolge der peer-to-peer-Tauschbörsen

2.1 Zentrale Systeme

Voraussetzung für die rasante Entwicklung von P2P-Tauschbörsen war die Entwicklung des MP3-Formats am Frauenhof-Institut Erlangen. Mit dieser Technologie konnten herkömmliche wav-Dateien[4] ohne bemerkbare Beeinträchtigung der Tonqualität etwa zum Faktor zehn komprimiert werden.[5] Somit war eine erheblich schnellere elektronische Übertragung ermöglicht, wozu die Entwicklung immer schnellerer Internetverbindungen einen weiteren Beitrag lieferte (z.B. DSL). Die MP3-Technologie machte sich im Jahre 1999 Shawn Fanning zu Nutzen. Er entwickelte mit Napster die Tauschbörse, die die Basis für alle Nachfolger bieten sollte.

In diesem Kapitel liegt der Schwerpunkt auf einer Darstellung des Napster-Netzwerkes, da kein anderes zentrales System auch nur annähernd eine ähnliche Popularität erreichte. Die Grundidee ist aber immer die gleiche: „Nutzer [können] direkt auf die Festplatten anderer Musikfans zugreifen...“.[6]

Über Napster konnten sich die jeweiligen Benutzer in einem Netzwerk zusammen schließen. Dies hatte zur Folge, dass die Benutzer auf die Computer – zumindest auf die freigegebenen Verzeichnisse und Dateien – der anderen Netzwerkmitglieder zugreifen konnten.[7] Zentrale Systeme arbeiten nach folgendem Schema:

Bei zentralen Netzen wie Napster werden Name und ‚Lagerplatz’ aller im Netzwerk vorhandenen Dateien auf zentralen Verzeichnis-Servern gespeichert. Schickt ein User nun eine Suchanfrage ab, wird die Anfrage mit dem zentralen Datei-Verzeichnis verglichen. Der Server sendet die Suchergebnisse zurück an den User, der daraufhin den gewünschten Download starten kann. Bei der eigentlichen Datenübermittlung spielt der zentrale Server keine Rolle mehr, sie erfolgt direkt vom Computer des einen Nutzers auf den Computer des anderen Nutzers. Der zentrale Server ist einzig und allein für die effektive Dateisuche zuständig.[8]

Dieses System hatte zwar den Vorteil, reibungslose Chats sowie schnelle Suchen zu ermöglichen, sollte aber letztendlich ausschlaggebend für den Niedergang sein.

Doch obwohl Napster letztendlich nicht in seiner ursprünglichen Form bestehen konnte (vgl. Kapitel 3), kann es auf eine eindrucksvolle Erfolgsgeschichte zurückblicken. Es erreichte „rasend schnell einen hohen Verbreitungsgrad und eine enorme Popularität unter Internetnutzern weltweit. Die Zahl der Internetnutzer, die mp3s über das Internet tauschten, stieg mit der Verbreitung von Napster explosionsartig an, jeden Monat beteiligten sich Millionen von Menschen am Tausch von mp3-Dateien über Napster.“[9] Nahezu tagtäglich tauschten Millionen von Menschen MP3s, deren Anzahl „schnell ins Unüberschaubare wuchs. Egal, ob Chart-Topper, obskurer Indie-Geheimtipp oder seit Jahren vergriffene Rarität – bei Napster gab es fast alles...“[10] Rund 40 Millionen Nutzer zählte die Gemeinde im Sommer 2000.[11] Die Nutzerzahlen stiegen Mitte 2001 sogar auf „fast 60 Millionen“, es gab „ein Angebot von 260 Millionen Musiktiteln“, zudem wurden „über 30 Millionen Songs“ täglich getauscht.[12]

2.2 Dezentrale und semi-dezentrale Systeme

Dezentrale Systeme unterscheiden sich im Prinzip nur unwesentlich von zentralen. Der entscheidende Punkt ist, dass es keinen zentralen Server gibt. Stattdessen wird die Suchanfrage innerhalb des Netzwerkes von einem Computer an den nächsten weitergeleitet, bis die Dateien gefunden werden, was den entscheidenden Vorteil hat, dass kein zentraler Server die Verbreitung der Dateien innerhalb des Netzwerkes kontrollieren kann. Zum einen ist eine Filterung verschiedener Dateien nicht möglich, zum anderen kann das Netzwerk nicht abgeschaltet werden.[13]

Allerdings besteht auch ein entscheidender Schwachpunkt, der zum Beispiel das Gnutella-Netzwerk zusammenbrechen ließ:

Das Problem lag in der Methode, mit der Gnutella Suchanfragen weiterleitete: Wenn jeder einen Suchbegriff an eine Hand voll Nutzer über mittelte und dieses die Anfrage wiederum an eine Hand voll anderer Nutzer weiterleiteten, dann wuchs die Zahl der Empfänger zwangsläufig exponentiell. Je größer das Netz war, desto früher kam es damit zum kompletten Dauerstau.[14]

Eine Lösung dieses Problems lieferte Kazaa, das zwar auf zentrale Rechner verzichtete, aber dennoch Rechner mit guter Netzanbindung als temporäre Server einsetzte: „Eine semi-dezentrale Architektur hat das Fast-Track-Netzwerk. Statt wie zentrale Systeme mit einem zentralen Suchserver zu arbeiten, lagert dieses System diese Aufgabe auf gut angebundene Rechner der Nutzer aus, sog. Supernodes.“[15] Diese Methode sollte sich letztendlich in den populären Tauschbörsen durchsetzen.

Und diese knüpften nahtlos an den Napster-Erfolg an. Das MP3-Angebot war nochmals vergrößert worden, da viele User ihre alten Napster-Downloads mitbrachten, die Benutzerzahlen der mehreren Anbieter überholten Napster schnell. Alleine Kazaa und Morpheus waren bald schon größer als es Napster je gewesen war.[16]

In Deutschland ergab eine Studie der Gesellschaft für Konsumforschung (GfK), dass 2001 rund 492 Millionen MP3-Downloads getätigt wurden. 94% der Befragten erklärten kostenlose Angebote genutzt zu haben.[17] Noch beeindruckendere Zahlen nennt Armin Oldendorf:

So wurden 2002 immerhin 259 Millionen Rohlinge mit Musik bespielt... Hinzu kamen noch 622 Millionen Downloads alleine in Deutschland, die von den weltweit angebotenen P2P-Websites stammten, deren Anzahl sich 2002 gegenüber 2001 auf 90Tsd. (!) vervierfacht hatte. Eindeutig führend ist in 2002/2003 allerdings die Tauschbörse Kazaa, die die gigantische Zahl von 800 Millionen Files anbietet.[18]

3. Legal oder illegal?

3.1 Klagen gegen Tauschbörsen

3.1.1 Zentrale Systeme

Die Musikindustrie legte sich schnell auf eine Strategie fest, wie sie auf das durch Napster hervorgerufene Phänomen reagieren sollte: Die RIAA verklagte das Unternehmen am 6. Dezember 1999 wegen Urheberrechtsverletzung. Napster sei „aufgrund der von ihm bereitgestellten Infrastruktur und Software für Urheberrechtsverletzungen seiner Nutzer verantwortlich..., da ein Mitverschulden vorliege und ihm zudem die Urheberrechtsverletzungen seiner Nutzer zugerechnet werden können.“[19] Zunächst wurde Napster dazu verurteilt, das Tauschen von urheberrechtlich geschützten Dateien zu unterbinden. Napster wies zwar daraufhin, dass es keine direkten Beziehungen zu den Usern habe, doch urteilte das Gericht, dass es sehr wohl eine „verbreitende und vermittelnde Tätigkeit“ ausübe und auch Kenntnisse über das Tauschen der urheberrechtlich geschützten Dateien habe. An dieser Stelle machte sich das Problem des zentralen Servers bemerkbar, auf dem sowohl festgehalten wurde, welcher User gerade das Programm nutzte und auf dem zudem ein Index aller angebotenen MP3s vorhanden war.

Im September 2001 kam es zu einer außergerichtlichen Einigung Napsters mit den Klägern, Napster erklärte sich bereit 26 Millionen Dollar zu zahlen.[20]

Zuvor hatte es bereits Filter einbauen müssen, die die Verbreitung urheberrechtlich geschützter Musik unterbinden sollten. Dadurch war das Unternehmen für seine Benutzer so unattraktiv geworden, dass die Benutzerzahlen rapide zurückgingen. Im Juni 2002 beantragte Napster schließlich Konkurs, Markenname und Patente wurden letztendlich von der Firma Roxio aufgekauft. Das Urteil gegen Napster, ein P2P-Betreiber mit zentralem Server trage die Verantwortung für die getauschten Dateien, wurde zu einem Präzedenzfall und zu einem Etappensieg der RIAA. Allerdings warteten mit Gnutella, Kazaa und anderen Programmen bereits Nachfolger, die Napsters Schwachstelle – den zentralen Server – ausgeschaltet hatten.

3.1.2 Dezentrale Systeme

Die Plattenfirmen blieben auch bei Napsters Nachfolgern ihrer einmal eingeschlagenen Strategie treu und verklagten im Oktober 2001 Kazaa, Morpheus und Grokster. Doch zunächst erlitt die RIAA eine Niederlage: Das Gericht urteilte, die Unternehmen seien für das Verhalten ihrer Nutzer nicht verantwortlich.[21]

Als Kazaa dann auch noch an die Firma Sharman Networks aus Vanuatu verkauft wurde, sanken die Chancen der RIAA auf eine erfolgreiche Klage gegen Null. Zudem wurden die Anklagen seitens der RIAA zurück gewiesen. Die Argumente der Gerichte lauteten, Kazaa sei sehr wohl auch für legale Zwecke zu Nutzen, es könne kein direkter Einfluss auf die Handlungen der Nutzer genommen werden, somit könne für die Copyright-Verletzungen kein Einfluss genommen werden.[22]

Nach derzeitigem Recht scheint es nicht möglich, Tauschbörsen mit dezentralem bzw. semi-dezentralem System durch gerichtliche Klagen beizukommen.

3.2 Rechtliche Konsequenzen für Tauschbörsen-Nutzer

3.2.1 Die rechtliche Grundlage im deutschen Raum

Zu dem Thema „Was ist illegal?“ könnte sicherlich eine ausführliche Darstellung gemacht werden, was aber den Rahmen dieser Arbeit sprengen würde. Ich werde mich lediglich auf wenige Aspekte beschränken, um zu ermitteln, inwiefern eine destruktive Strategie seitens der Musikindustrie – das Verklagen der jeweiligen peer-to-peer-Tauschbörsen bzw. Nutzer - von Erfolg gekrönt sein könnte. In diesem Abschnitt tritt ein Problem meiner Arbeit zu Tage, dass allerdings auch in anderen Bereichen vorhanden ist: Die globale Struktur des Internets steht im krassen Gegensatz zur meist nationalen oder zumindest territorial beschränkten Gesetzgebung. In meinen Ausführungen werde ich mich auf das deutsche Recht beziehen. Schlussfolgerungen, die hier gemacht werden, können nicht automatisch auf den ausländischen Raum übertragen werden.

Zu berücksichtigen ist, dass seit dem 13. September 2003 das Urheberrecht verschärft wurde: „Das Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft reagiert auf die technischen Entwicklungen der letzten Jahre. Mit Anbruch des digitalen Zeitalters war es erforderlich, den Schutz der Urheber auch auf die Verwertung im Internet zu erstrecken.“[23]

Christoph M. Mayer hat das Urheberrecht in Bezug auf peer-to-peer-Tauschbörsen analysiert. Seine Analyse findet zwar vor dem 13. September statt, doch berücksichtigt er die Umsetzung der EU-Richtlinien de lege ferenda und kommt zu folgendem Ergebnis:

Auch nach Umsetzung der EU-Richtlinien stellt das Einspeichern eines Werkes eine Vervielfältigung dar, welche grundsätzlich durch die Schranke der privaten Vervielfältigung gedeckt ist [...] Das Anbieten und Übertragen eines Werkes in peer-to-peer-Tauschbörsen ist nunmehr gesetzlich geregelt und als öffentliche Zugänglichmachung als Unterfall der öffentlichen Wiedergabe anzusehen. Dem privaten Anwender steht diesbezüglich allerdings keine rechtfertigende Schranke zu, so dass das Anbieten und das Übertragen von urheberrechtlich geschützten Werken ohne Zustimmung des Urhebers unzulässig ist. Der Download eines Werkes gilt als Vervielfältigung durch den herunterladenden Nutzer. Diese Vervielfältigung ist durch die Schranke der Privatkopie gerechtfertigt.“[24]

Allerdings heißt es im neuen Urheberrechtsgesetz, dass eine Vervielfältigung nur dann erlaubt sei, „soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet wird.“[25] Dies lässt den Bundesverband der Phonographischen Wirtschaft E.V. zu dem Schluss kommen, dass „insbesondere aus sog. ‚Tauschbörsen’ keine Downloads durchgeführt werden [dürfen], da es sich um offensichtlich illegale Angebote handelt“.[26]

[...]


[1] Mit dem Begriff „Musikindustrie“ sind in dieser Arbeit vor allem die fünf Majors gemeint. Diese Verallgemeinerung halte ich für angemessen, obwohl es mehrere Independent-Label gibt, die andere Meinungen vertreten. Bei meiner etwas unscharfen Definition berufe ich mich darauf, dass die Majors über 70 Prozent-Anteile am weltweiten Musikmarkt haben.

[2] Tauschbörsen werden auch als Filesharing-Systeme bezeichnet. Verschiedene Internet-User verbinden sich in einem Netzwerk. Was unter Tauschbörsen oder Filesharing konkret zu verstehen ist, wird in Kapitel zwei erläutert.

[3] Mayer, M. Christoph (2003) „Urheber- und haftungsrechtliche Fragestellungen bei peer-to-peer-Tauschbörsen“, Berlin. S. 89f.

[4] Nach der Digitalisierung wurde bei kommerziell vertriebenen CDs zur Abspeicherung der Tracks das wav-Format verwendet.

[5] Friedrichsen, Mike (2004) „Die Zukunft der Musikindustrie: Alternatives Medienmanagement für das MP3-Zeitalter“, München, S. 41.

[6] Röttgers, Janko (2003) „Mix, Burn & R.I.P: Das Ende der Musikindustrie“, Hannover, S. 15.

[7] vgl. Friedrichsen (2004), S. 44

[8] Friedrichsen (2004), S. 44.

[9] Friedrichsen (2004), S. 45

[10] Röttgers (2003), S.16

[11] vgl. Röttgers (2003), S. 28.

[12] vgl. Meyer, Alexander (2002) „Neue Anforderungen an die U.S. Copyright-Gesetzgebung und an die Musikindustrie als Folge des Internets und der Digitalisierung“, Berlin. S. 40f.

[13] Friedrichsen (2004), S. 44f.

[14] Röttgers (2003), S.21.

[15] Mayer (2003), S. 9.

[16] vgl. Röttgers (2003), S. 48.

[17] Krogmann, Nina/Fechner, Georg „Online-Vertrieb“. In: Moser, Rolf/Scheuermann, Andreas (Hrsg./6. Auflage 2003) „Handbuch der Musikwirtschaft“, München, S. 361f.

[18] Oldenburg, Armin „Tendenzen im Verbraucherverhalten“. In: Moser, Rolf/Scheuermann, Andreas (Hrsg./6. Auflage 2003) „Handbuch der Musikwirtschaft“, München, S. 113f.

[19] Mayer (2003), S. 11.

[20] Vgl. Mayer (2003), S. 11.

[21] Vgl. Mayer (2003), S.13.

[22] vgl. Röttgers (2003), S. 50.

[23] Berlin 12. September 2003„Neues Urheberrecht ab morgen in Kraft“ http://www.bmj.bund.de/enid/58.html?presseartikel_id=222 10. Aug. 2004/14:50h

[24] Mayer (2003), S. 71.

[25] Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil 1 Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2003. Heruntergeladen von: http://www.bmj.bund.de/enid/c3244b822bfe7a457b6b4b7d6623b813,0/7l.html 10. Aug. 2004/14:47h

[26] Pressemitteilung – Hamburg, 12.09.2003 „Neues Urheberrechtsgesetz tritt am 13. September in Kraft“. Zitiert nach www.ifpi.de 29.8.2004/23:29h.

Fin de l'extrait de 34 pages

Résumé des informations

Titre
Strategien der Musikindustrie im Kampf gegen peer-to-peer-Tauschbörsen: Strafverfahren oder Alternativangebote
Université
Free University of Berlin  (Institut für Publizistik- und Kommunikationswissenschaft)
Cours
Proseminar
Note
1,0
Auteur
Année
2004
Pages
34
N° de catalogue
V30728
ISBN (ebook)
9783638319256
ISBN (Livre)
9783638650939
Taille d'un fichier
751 KB
Langue
allemand
Mots clés
Strategien, Musikindustrie, Kampf, Strafverfahren, Alternativangebote, Proseminar
Citation du texte
Moritz Förster (Auteur), 2004, Strategien der Musikindustrie im Kampf gegen peer-to-peer-Tauschbörsen: Strafverfahren oder Alternativangebote, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/30728

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