Hegels Begriff vom Staat im Kontext seiner Zeit

Eine historische Einordnung


Hausarbeit, 2015

33 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


INHALTSVERZEICHNIS

1 EINLEITUNG

2 DER STAAT NACH HEGEL
2.1 Inneres Staatsrecht §§260-329
2.1.1 Innere Verfassung für sich §§272-320
2.1.2 Die Souveränität gegen Aussen §§321-329
2.2 Äußeres Staatsrecht §§330-340
2.3 Weltgeschichte §§341-360

3 DAS HISTORISCHE UMFELD UM 1820
3.1 Der Deutsche Bund
3.2 Preußen

4 HEGELS STAATSBEGRIFF IM KONTEXT SEINER ZEIT

5 LITERATURVERZEICHNIS

1 EINLEITUNG

Der Philosoph Georg Wilhelm Friedrich Hegel (1770 - 1831) veröffentlichte im Jahr 1820/1821 seine Rechtsphilosophie „Grundlinien der Philosophie des Rechts“, in welcher er den Begriff Staat neben Familie und bürgerliche Gesellschaft als Bestandteile der Sittlichkeit beschreibt. In diesem Werk betrachtet Hegel diverse Begriffe wie beispielsweise die Staatlichkeit aus wissenschaftlicher Perspektive. Das Erscheinen seines Werkes ist eine logische Konsequenz daraus, dass Hegel sich über viele Jahre mit den Themen Politik und Staat - auch öffentlich - beschäftigte. Zum Beispiel äußerte Hegel bereits 1802 in seiner politischen Flugschrift Die Verfassung Deutschlands den markanten Satz „Deutschland ist kein Staat mehr“. Zu dieser Aussage von 1802 verleitete Hegel der historische Kontext, dass er in seiner Jenaer Zeit (1801-1807) noch im zerfallenden Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation lebte, welches mit dem Frieden von Luneville (1801) den Krieg gegen Frankreich als verloren anerkannte. Wie sehr Hegel mit dieser Aussage Recht behalten sollte, wurde spätestens 1806 durch die Niederlegung der Kaiserkrone des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation durch den harbsburgischen Kaiser Franz II. deutlich. Hingegen entstand sein wissenschaftliches Werk „Grundlinien der Philosophie des Rechts“ in seiner Zeit in Berlin (1818-1831) in einem wiedererstarkenden Preußen, fünf Jahre nach Gründung des Deutschen Bundes durch den Wiener Kongress (1814-1815) und den vorherigen Sieg über Frankreich bei Leipzig (Vielvölkerschlacht 1813).

Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit Hegels Begriff vom Staat, den er in seinem wissenschaftlichen Werk „Grundlinien der Philosophie des Rechts“ beschreibt, und setzt diesen in den historischen Kontext. Die Arbeit beginnt im ersten Kapitel mit einer kurzen Darstellung verschiedener Lebensstationen Hegels sowie dessen Verbindung zum Staat und geht in den Unterkapiteln in eine Beschreibung der Merkmale der Staatlichkeit nach Hegel gemäß seiner Grundlinien der Philosophie des Rechts über. Hierzu zählen vor allem die Unterteilung und Darstellung der Begriffe Inneres Staatsrecht, Äußeres Staatsrecht und Weltgeschichte. Das folgende Kapitel stellt das historische Umfeld, in dem Hegels wissenschaftliches Werk „Grundlinien der Philosophie des Rechts“ entstanden ist, dar. Hierzu wird auf die Entstehung des Deutschen Bundes und seine Situation um 1820 im Allgemeinen sowie auf die Situation in Preußen um 1820 im Speziellen eingegangen. Dass Preußen im Speziellen betrachtet wird, hat zwei Gründe: Zum einen befindet sich Hegel ab 1818 bis zu seinem Lebensende im Jahr 1831 in Preußen (Berlin) und zum anderen spielt gerade Preußen in der weiterführenden deutschen Geschichte - mit Blick auf die Bildung des Deutschen Reiches unter der kaiserlichen Herrschaft des Preußischen Königs - eine zentrale Rolle.

Nach der Erläuterung des Hegelschen Staatsbegriffs und Darstellung des historischen Umfeldes zur Zeit der Entstehung von Hegels Rechtsphilosophie wird sein Werk in einen entsprechenden historischen Kontext zu anderen zeitgenössischen Philosophen gestellt. Das Kapitel beginnt mit der Darstellung des Deutschen Idealismus, zu dessen Vertretern Hegel zählt. Vergleichend werden drei weitere Staatsphilosophen - Immanuel Kant, Johann Gottlieb Fichte und Wilhelm von Humboldt - des Deutschen Idealismus herangezogen. Um Hegels Position im weiteren Gesamtkontext der staatsphilosophischen Strömungen verorten zu können, folgt eine Beschreibung der restaurativen Strömungen des Status-quo-ante- Konservatismus - Karl Ludwig von Haller - und des Status-quo-Konservatismus - Friedrich von Gentz. Hiernach werden einige allgemeine zeitgenössische Vorwürfe gegenüber Hegels Staatsphilosophie betrachtet und ein abschließendes persönliches Fazit gezogen.

2 DER STAAT NACH HEGEL

Der 1770 geborene Hegel beschäftigt sich bereits in jungen Jahren mit der Politik. Während seiner Zeit in Bern (1793-1796) stellt er sich intellektuell, dies jedoch nicht öffentlich, gegen das dortig bestehende Patriziat und somit gegen den zu dieser Zeit als Kommissionssekretär der Regierung tätigen konservativen Restaurator Carl Ludwig von Haller, den Hegel später in seinen Grundlinien der Philosophie des Rechts direkt in den §§ 219 und 258 benennt und von dessen Werk der Restauration der Staatswissenschaft er sich deutlich distanziert, in dem er sein 1

In den Jahren 1801 - 1806 beschäftigt sich Hegel mit seinem Studium in Jena. In dieser Zeit entsteht auch seine Verfassungsschrift, in welcher er den damaligen Zustand des Deutschen Reiches mit den Worten beschreibt „Deutschland ist kein Staat mehr“2. Hegel sieht das Staatsrecht im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation als Recht organisiert, welches skurriler Weise dem Recht des Staates entgegensteht. Diese Erkenntnis erhält er durch die Betrachtung der deutschen Fürsten, welche nach seiner Auffassung bewusst das Privatrecht mit dem Staatsrecht verwechseln, um eigene Interessen auf Kosten der Einzelstaaten und des Deutschen Reiches durchzusetzen. Der Zusammenschluss der Einzelstaaten zum Deutschen Reich diene nach Hegels Auffassung keinen gemeinsamen sondern nur einzelnen Interessen der Fürsten. Dieses Problem, dass das Deutsche Reich nicht als Staatenverbund gemeinsame Interessen bündele und als zentrale Gewalt/Macht real agierend tätig sei, lässt das Deutsche Reich zu einem „Gedankenstaat“ verkommen.3 Von 1807-1808 lebt Hegel in Bamberg und arbeitet dort als Chefredakteur für die Bamberger Zeitung. In dieser Zeit lernt er die politischen Umstrukturierungen des Staatsapparates durch Napoleon kennen, von denen er so begeistert ist, dass er in ihm den großen Staatsrechtslehrer sieht, der die notwendigen Veränderungen bewirken kann, wozu die deutschen Fürsten nach Hegels Auffassung nicht in der Lage sind. In diese Zeit fällt ebenfalls Hegels konfliktbehaftete Erfahrung mit dem bayerischen Pressegesetz. Hegel verlässt, unzufrieden über die Beschneidung seiner Meinungsfreiheit durch den Staat Bayern, Bamberg noch im Jahr 1808 und zieht nach Nürnberg.

In Nürnberg lebt Hegel dann bis Ende 1816, wo er als Gymnasialrektor tätig ist. Politisch ist er von der Person Napoleons, dessen Tatendrang und dessen Erfolgen, wie den napoleonischen Kriegen, fasziniert, wohingegen er für die reaktionären Kräfte in Europa (Österreich und Rußland) nur wenig übrig hat. In Napoleon sieht Hegel das Sinnbild dessen, wie ein Monarch zu sein hat. Dies hinterlässt letztlich in seiner staatsphilosophischen Idee deutliche Spuren.

Hegel nimmt im Jahr 1816 die ihm angebotene Professorenstelle an der Universität Heidelberg an und verbringt dort die Jahre 1816-1818. In Heidelberg besteht seit 1815 ein Konflikt zwischen dem König des territorial vergrößerten und nun souveränen Staates und hiesigen Landständen. In diesem Konflikt wollen die Landräte den König auf das Fortbestehen „alter“ Rechte verpflichten, weil dieser das „alte“ Recht in dem neuen souveränen Staat nicht anerkennt. Hegel bezieht hier aus verfassungsrechtlichen Gründen klar Stellung für den König, da das „alte“ Recht seines Erachtens nicht mehr existiert. Vielmehr soll die Geste des Königs, die königliche Macht im Königreich um den Willen der Nationalrepräsentation zu ergänzen, als positiv bewertet werden.4 Dieses Bekenntnis Hegels zum König führt logischerweise nicht nur zu positiver Aufnahme auf Seiten der Landstände, doch durchaus zu einer Abkehr von der Forderung der „alten“ Rechte, was sich bei den neu gewählten Landtagen von 1819 in veränderten Forderungen niederschlägt. Nach seiner zweijährigen Zwischenstation in Heidelberg zieht es Hegel im Oktober 1818 als Professor an die Universität zu Berlin nach Preußen, welches zu diesem Zeitpunkt auf dem Scheideweg zwischen Restauration oder Reformation steht, und bleibt dort bis zu seinem Tod im Jahr 1831.5 In seiner Berliner Antrittsrede vom 22.10.1818 stützt Hegel, dem die vorherrschenden Zerwürfnisse bezüglich der zukünftigen Entwicklung Preußens nicht bekannt sind, die reformerische Seite, indem er dem preußischen Staat attestiert auf Intelligenz gebaut zu sein.6 Hiermit sind von Hegel vor allem die unterschiedlichen liberalen Reformen in Preußen gemeint, die auf den Einsatz von Freiherr vom Stein, Wilhelm von Humboldt und Fürst von Hardenberg gründen und Preußen zu einem fortschrittlichen und erblühendem Staat machten.

Ein wichtiges Ereignis für alle Demagogen und somit auch für Hegel war das Wartburgfest von 1817, in dessen Nachgang in Deutschland - u. a. auch in Preußen - diejenigen Professoren entlassen wurden, die sich mit den Inhalten des Wartburgfestes identifizierten und sich somit gegen die bestehende Ordnung stellten sowie die daraus resultierenden Ereignisse - gemeint ist im Speziellen die Ermordung Kotzebues durch den Burschenschaftler Sand - tolerierten oder sogar befürworteten. Diese Entlassungen führten dazu, dass sich Stimmen seitens der Professorenschaft zu Wort meldeten, die das Recht des Staates, derartige Entlassungen vorzunehmen, in Frage stellten. Hegel bezieht klar Position und stellt sich gegen diese Auffassung, indem er dem Staat dieses Recht zubilligt, sofern dieser den Lehrbeauftragten das Gehalt weiterhin zugestehe.7

Diese als Preußen-treu aufgefasste Billigung der Entlassungen durch Hegel führt dazu, dass in der liberalen Gelehrtenschaft viel Kritik an ihm aufkommt und einige in ihm sogar den philosophischen Diener der preußischen Krone sehen. Hiervon zeigt sich Hegel, der sich mit eigenen verbalen Angriffen gegenüber den Kollegen seiner Zunft nie zurücknahm, unbeeindruckt.

Sein Werk Grundlinien der Philosophie des Rechts, mit welchem Hegel bereits in seiner Heidelberger Zeit begann, wurde im Juni 1820 fertiggestellt. Bereits in seiner Vorrede geht Hegel mit den Worten „Was vernünftig ist, das ist wirklich; und was wirklich ist, das ist vernünftig“8 einen Weg, der aufgrund ihrer Interpretationsweite die staatsphilosophischen Gemüter über Jahrzehnte spaltet, denn hierdurch sind die staatlichen Eingriffe und Restriktionen durch die Karlsbader Beschlüsse entgegen manch liberaler Position als vernünftig bewertbar. 9

In diesen Grundlinien der Philosophie des Rechts wird von Hegel in den §§257-259 der Begriff der Staates beschrieben.10 Der Staat verkörpert für Hegel die vollendete Gestalt der Sittlichkeit (§257), welcher Allgemeinheit und Einzelheit vermittelt. Hegel hat hier keinen Idealstaat im Sinn, denn er beschreibt den Staat nicht, wie er sein soll, sondern wie er erkannt werden soll, und dies ist nicht mit einer Organisationsform des Staates, sondern mit der Organisationsleistung eines Staates verbunden.11 Der Staat ist bezogen auf das Handeln seiner Mitglieder in seiner Vollendung angekommen, wenn im Handeln eines jeden, der eigene Wille den Willen des Ganzen beinhaltet.12 Die Funktion des Staates ist es, die Freiheit und Sittlichkeit der Bürger zu bewahren, deren Zustimmung zum Staat nicht notwendig ist, da eine Abhängigkeit des Staates von der Willkür einzelner nicht vorgesehen ist. Hegels Philosophie weicht mit dieser Ansicht deutlich vom Kontraktualismus, dem zum Beispiel auch das liberale Staatsverständnis angehört ab, weil für Hegel die Fixierung auf einen Vertragsschluss zu kurz greift, da ein Staatsvertrag lediglich ein Abbild des wirklich/wahrhaft existenten Staates ist, der nicht nur transzendent, sondern auch real in Form von Institutionen das Leben seiner Mitglieder beherrscht und im Verhältnis zu anderen Staaten steht.13 Eine weitere Funktion des Staates ist es, jedem Bürger die Sicherheit auf das Eigenwohl sowie auf die Selbsterhaltung zu bieten.

In den folgenden Unterkapiteln werden die Bestandteile des Staates nach Hegel in Form des Inneren Staatsrechts als unmittelbare Wirklichkeit (Identität des Staates mit sich) und als auf sich beziehender Organismus, des Äußeren Staatsrechts als das Verhältnis des einzelnen Staates zu anderen Staaten (Identität des Staatswesens von sich selbst) und der Weltgeschichte als absolute Macht gegen die individuellen Staaten (allgemeine staatliche Idee) beschrieben.

2.1 Inneres Staatsrecht §§260-329

Der allgemeine Begriff des Staates wird von Hegel in den Grundlinien der Philosophie des Rechts in den §§260-271 als sich selbst verwirklichende konkrete Freiheit (§§260-261) und folgend eben diese staatliche Freiheit als Notwendigkeit und im Sein verankert (§§262- 271) beschrieben.

Der Staat wird von Hegel als höhere Macht angesehen, welche auf die Bürger des Staates wirkt und deren innere Stärke die Vereinigung von Rechten und Pflichten und die Versorgung der Bürger mit diesen ist, wobei die Gleichheit der Rechte aller Bürger nicht gleich geartet ist, so hat der „Bürger nicht Rechte desselben Inhalts als er Pflichten gegen Fürst und Regierung hat.“14

In den §§262-265 beschreibt Hegel den Zustand der vorstaatlichen Äußerung des Staates, die dadurch zu erkennen ist, dass Menschen ein Familien- und Gesellschaftsleben führen.15 Ein solches Leben ist nach Hegel nämlich nur dann möglich, wenn der Mensch seine Befriedigung im Staat erlangt, wobei der Staat sich wiederum nur dann „vollkommen setzen [kann], wenn er zuvor in ihm selbst Familie und bürgerliche Gesellschaft zu ihrer vollen Entwicklung und Wahrheit hat gedeihen lassen.“16 Die aus der Familie und aus der bürgerlichen Gesellschaft heraus entstehenden Institutionen - wie Ehe oder Polizei - stellen somit als den Staat verwirklichende Momente die Verfassung im Besonderen und somit die Säule des Staates und der öffentlichen Freiheit dar.17

Die Manifestation des Staates beschreibt Hegel in den §§266-270 in Gestalt der Freiheit und der Entwicklung der politischen Gesinnung einerseits und des politischen Staates und seiner Verfassung als Organismus andererseits.18 Der staatsbürgerliche Patriotismus existiert nicht a priori sondern entsteht a posteriori als Ergebnis des Aufwachsens und Lebens in einem Staat mitsamt seiner Institutionen. Ein Aufoktroyieren der staatlichen Werte würde nicht zu einem patriotischen Geist, sondern vielmehr zu einer Distanz zum Staat und dessen Institutionen führen.

Im §270 geht Hegel auf das staatliche Leben als denkendes Leben ein und verbindet das Denken mit dem Staat, woraus weiterführend resultiert, dass der Staat keiner Instanz untergeordnet sein darf, die nicht alle Wissensanforderungen erfüllt, und somit auch keiner religiösen Herrschaft - sei diese auch noch so viel höher anzusiedeln als die Idee des Staates - untergeordnet sein darf.

Das innere Staatsrecht gliedert sich nach Hegel (§271) in zwei Bereiche auf, die in den folgenden Unterkapiteln behandelt werden. Zum einen handelt es sich um das Sich-Unterscheiden im Staat in Form der politischen Verfassung und der damit verbundenen Aufteilung der Selbstunterscheidung in verschiedene Gewalten, die gemäß Hegel als Innere Verfassung für sich bezeichnet wird, und zum anderen handelt es sich um das Sich-Unterscheiden vom Staat und somit um die Abgrenzung vom Inneren nach außen.19

2.1.1 Innere Verfassung für sich §§272-320

Die Verfassung stellt für Hegel eine Organisation des begrifflichen Staates - deren historischer Entwicklungsstand dem allgemeinen Geist entspricht - dar, die allein der begrifflichen Struktur und damit auch der Aufteilung der Gewalten in gesetzgebende, fürstliche 20 und regierende Gewalt folgen muss, um vernünftig zu sein.21 Wer die Verfassung macht, ist demnach egal, da sie lediglich ein Abbild der bereits bestehenden und geltenden Idee ist.

In §273 stellt Hegel neben der Gewaltenteilung die konstitutionelle Monarchie als welthistorisch am weitesten fortgeschrittene Staatsform heraus. Die althergebrachte Aufteilung in Monarchie, Aristokratie und Demokratie ist für ihn nicht mehr zeitgemäß. In der konstitutionellen Monarchie finden sich diese Momente im Monarchen als einer, in der Regierungsgewalt als Vertretung durch einige und in der Gesetzgebungsgewalt als Vertretung durch viele wieder.22

Die Fürstliche Gewalt (§§275-286) besteht aus der Allgemeinheit der Verfassung und der Gesetze, aus der Beratung als Beziehung des Besonderen auf das Allgemeine sowie aus der letzten Entscheidung als die Selbstbestimmung.23 Nach Hegel ist die fürstliche Gewalt die höchste Gewalt im Staat und wird innerhalb des Königsgeschlechts vererbt. Den politischen Aufgaben selbst wird von Hegel jedoch nicht viel Wert beigemessen, da ein Handeln des Monarchen in einem vollendeten Staat nur dazu dient, eine lediglich letzte Entscheidung bzgl. der Umsetzung des objektiven Gesetzes - dies wäre zum Beispiel bei rechtlich strittigen oder gleichwertigen Optionen der Fall - zu treffen, wobei diese Entscheidung charakterunabhängig ist.24 Vielmehr ist die höchste und wichtigste Funktion des Monarchen, durch dessen Existenz die bestehenden Unterschiede zu einem politischen Körper zu vereinen und somit dem Volk seine Souveränität im Staat zu geben.25 Die Beratung als Beziehung des Besonderen auf das Allgemeine beinhaltet eine nur dem Monarchen verantwortliche Beratungseinheit, beispielsweise in Form eines Kabinetts.

Die Allgemeinheit der Verfassung und der Gesetze beinhaltet die verfassungsmäßige Ordnung des Staates und findet ihre Existenz im „Gewissen des Monarchen“26 und somit einzig in seiner fürstlichen Gewalt.

Die Regierungsgewalt (§§287-297) steht bei Hegel als staatliche Exekutive für die Ausführung und Anwendung der politischen Entscheidungen, wozu auch die über die bürgerliche Gesellschaft als Staatsfunktion ausgeübte richterliche Gewalt zählt. Für diese staatliche Tätigkeit sieht Hegel die Notwendigkeit für den Staatsdienst in Form einer arbeitsteiligen und gleichzeitig hierarchisch geordneten Bürokratie.27 Jedoch „[a]nders als für den Monarchen fordert Hegel für die Ausübung der »Regierungsgewalt« den Erweis der »Befähigung« (§291) - und Gleiches gilt für den »Staatsdienst« überhaupt, für die Beamtenschaft.“28

Die Gesetzgebende Gewalt (§§298-320) gilt als Teil der Verfassung und somit ist jede - auch verfassungsändernde - Gesetzgebung als eine Weiterführung der Gesetze im Staat zu verstehen. In der gesetzgebenden Gewalt existieren zugleich die fürstliche als auch die regierende Gewalt. Die wesentliche Funktion der gesetzgebenden Gewalt besteht in der Festlegung des ständischen Elements - also der Stände - als Ausdruck der Vielen, denen die politische Aufgabe der Vermittlung der allgemeinen - die Regierung betreffend - und besonderen - das Individuum aus dem Volk betreffend - Interessen im Staate zukommt.29 Die Stände gelten als gesellschaftliche Repräsentanten, welche die Privatperson als Staatsbürger im Politischen, und zwar nicht als Summe ihrer Einzelstimmen sondern als eigenständige Gestalt, vertritt.30 Der gesetzgebenden Gewalt kommt weiterhin auch die Aufgabe der Festlegung von staatsbürgerlichen Rechten und Pflichten zu, wie es bei Abgaben und Steuern der Fall ist, über die wiederum die Prinzipien der Gerechtigkeit und Gleichheit sowie der subjektiven Freiheit gesichert werden.31 Der für Hegel wichtigste Effekt der gesetzgebenden Gewalt ist zum einen das Entstehen von politischer Bildung durch das Mitwirken der Bürger sowie zum anderen das Entstehen eines politisch öffentlichen Raums in Form der Ständeverhandlungen.32

[...]


1 Vgl. JAESCHKE S.10

2 Vgl. ebd. S.101 ff.

3 Vgl. ebd. 102 ff.

4 Vgl. ebd. S.258

5 Vgl. ebd. S.42

6 Vgl. ebd. S.43

7 Vgl. ebd. S.43

8 Hegel S.16

9 Vgl. JAESCHKE S. 273 ff.

10 Vgl. BOURGEOIS S.217

11 GESMANN S.116 ff.

12 Vgl. ebd. S.120

13 SCHÄFER S.146

14 HEGEL §261 S.241

15 Vgl. BOURGEOIS S.234ff.

16 BOURGEOIS S.235

17 Vgl. HEGEL §265 S.243

18 Vgl. BOURGEOIS S.237ff.

19 Vgl. BOUGEOISE S.241 f.

20 Hegel ersetzt die Judikative, welche nach der Gewaltenteilung nach Montesquie eine eigenständige Gewalt ist, durch die fürstliche Gewalt. Die Judikative findet sich im Hegelschen System in der Bürgerlichen Gesellschaft wieder.

21 Vgl. SCHNÄDELBACH S.248f.

22 Vgl. HEGEL §273 S.261 ff.

23 Vgl. ebd. §275 S.266

24 Vgl. SCHNÄDELBACH S.250f.

25 Vgl. ebd. S.252f.

26 HEGEL §285 S.278

27 Vgl. SCHNÄDELBACH S.254 ff.

28 JAESCHKE S.394

29 Vgl. HEGEL §302 S.291ff.

30 Vgl. SCHNÄDELBACH S.257

31 Vgl. HEGEL §299 S.287ff.

32 Vgl. SCHNÄDELBACH S.258

Ende der Leseprobe aus 33 Seiten

Details

Titel
Hegels Begriff vom Staat im Kontext seiner Zeit
Untertitel
Eine historische Einordnung
Hochschule
FernUniversität Hagen  (Fakultät für Kultur- und Sozialwissenschaften)
Note
2,0
Autor
Jahr
2015
Seiten
33
Katalognummer
V307291
ISBN (eBook)
9783668053106
ISBN (Buch)
9783668053113
Dateigröße
709 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Hegel, Staatsbegriff, historische Einordnung, Hegels Rechtsphilosophie, historischer Kontext, Vergleich, Philosophie, Kant, Fichte, Wilhelm von Humboldt, Karl Ludwig von Haller, Friedrich von Gentz
Arbeit zitieren
Larsen Prange (Autor:in), 2015, Hegels Begriff vom Staat im Kontext seiner Zeit, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/307291

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