Das Urheberrecht wird in der Betrachtung von Werken aus der Fotografie stets auf neue rechtliche Prüfungen gestellt. Durch die technischen Innovationen dieses Mediums, steht heutzutage vielen Menschen eine Kamera zur Verfügung und so auch die Möglichkeit Fotografien anzufertigen und diese zu veröffentlichen.
Da hierbei der Schöpfungsanspruch, zum Beispiel gegenüber der Malerei, oftmals deutlich geringer ausfällt, sind Urheberrechtsunstimmigkeiten beinahe vorprogrammiert.
Bevor nachfolgend konkreter aus spezifische Fallbeispiele und Urteile aus dem Bereich der Urheberrechtsverletzungen der Fotografie eingegangen wird, sollten vorab einige relevante Begriffe voneinander abgegrenzt werden.
Inhaltsverzeichnis
1. EINLEITUNG
Bearbeitung und Umgestaltung
Freie Benutzung
2. NACHGESTELLTE BILDER
TV-Man (Az. 12 O 34/05)
Freiburger Münster
Zusammenfassung dieser beiden Entscheidungen
3. BEUYS-RECHTSSTREIT ZUR AUSSTELLUNG IM SCHLOSS MOYLAND
Vorgeschichte
Urteil des LG Düsseldorf
Letzte Instanz: Urteil des Bundesgerichtshof
Zielsetzung & Themen
Die vorliegende Arbeit untersucht das Urheberrecht im Kontext der Fotografie, insbesondere bei der Bearbeitung und dem Nachstellen bestehender Motive oder künstlerischer Performances, um die rechtliche Abgrenzung zwischen zulässiger freier Benutzung und unzulässiger Bearbeitung zu klären.
- Grundlagen des Urheberrechts in der Fotografie
- Abgrenzung von Bearbeitung, Umgestaltung und freier Benutzung
- Rechtliche Bewertung nachgestellter Bildmotive (Fallbeispiele)
- Urheberrechtliche Problematik bei der fotografischen Dokumentation von Performances
- Einfluss von Gerichtsentscheidungen auf die künstlerische Praxis
Auszug aus dem Buch
TV-Man (Az. 12 O 34/05)
Durch die leichte Zugänglichkeit der fotografischen Technik könnte man bei der Ansicht einer Fotografie leicht in die Versuchung kommen, dieses Motiv einfach nachzustellen. Mit einem ähnlichen Fall beschäftigte sich im Jahr 2006 das Landesgericht Düsseldorf. Unter dem Titel „TV Man“ wurde eine Werbeagentur vom Fotografen Jan Jindras wegen Urheberrechtsverletzung angeklagt. Der Fotograf fertigte eine Fotografie vom Hinterkopf eines Mannes an, der sein Gesicht einem Fernseher zuwendet. Sein Kopf ist so positioniert, dass sich dieser genau vor dem Fernsehgerät befindet. Die Antennen des Gerätes scheinen durch diese Positionierung der beiden Bildkomponenten aus dem Kopf des Mannes zu wachsen.
Der Fotograf veröffentlichte eine Variante seines fotografischen Werkes im Jahr 2004 in einem Katalog, der auch an unterschiedliche Werbeagenturen gesendet wurde. Ein Motiv, welches stark an das Foto von Jindra erinnert, gab einige Zeit später die beklagte Werbeagentur in Auftrag. Das Auftragswerk der Werbeagentur erinnert in seiner Grundidee stark an die Fotografie von Jindra, denn auch hier ist ein Mann auf einen Sofa sitzend vor einen TV-Gerät positioniert, sodass die Antennen den Kopf wie Fühler erweitern.
Nach der Anklage durch den Fotografen befasste sich das Landesgericht Düsseldorf mit der Frage, ob es sich bei dem Bild wie vom Fotografen angenommen um eine unfreie Bearbeitung handle. Vorab bewertete das Landgericht die Fotografie als Lichtbildwerk, dessen „schöpferische Leistung im Sinngehalt des Bildes liege“. Diese Leistung wird besonders bestimmt durch die Auswahl eines ungewöhnlichen Motives und die spezifische Komposition des Bildes. Durch das spezielle Motiv und Bildkomposition des Ursprungswerkes schließt das Gericht eine freie Benutzung durch die Werbeagentur aus, denn die wesentlichen Merkmale, welche das Originalfoto bestimmten, wurden in den wesentlichen Zügen durch die Werbeagentur ebenfalls verwendet.
Zusammenfassung der Kapitel
1. EINLEITUNG: Dieses Kapitel erläutert die urheberrechtliche Relevanz im Bereich der Fotografie und definiert grundlegende Begriffe wie Bearbeitung, Umgestaltung und freie Benutzung.
2. NACHGESTELLTE BILDER: Hier werden zwei Fallbeispiele analysiert, in denen die Nachstellung von Motiven vor Gericht verhandelt wurde, um die schöpferische Leistung und Abgrenzung zu prüfen.
3. BEUYS-RECHTSSTREIT ZUR AUSSTELLUNG IM SCHLOSS MOYLAND: Dieses Kapitel behandelt den Rechtsstreit um die urheberrechtliche Einordnung von Fotografien einer Fluxus-Performance von Joseph Beuys durch alle Instanzen bis zum Bundesgerichtshof.
Schlüsselwörter
Urheberrecht, Fotografie, Bearbeitung, Umgestaltung, freie Benutzung, Lichtbildwerk, Schöpfungshöhe, Performance, Joseph Beuys, Schloss Moyland, Rechtsprechung, Werbeagentur, Bildkomposition, Nachstellung, Kunst und Recht
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in der Arbeit grundlegend?
Die Arbeit befasst sich mit urheberrechtlichen Fragestellungen im Bereich der Fotografie, insbesondere wenn Fotografien nachgestellt werden oder künstlerische Performances fotografisch dokumentiert und später veröffentlicht werden.
Welche zentralen Themenfelder werden bearbeitet?
Zentrale Themen sind die rechtliche Unterscheidung zwischen freier Benutzung und unzulässiger Bearbeitung sowie die Bewertung von Lichtbildwerken durch Gerichte.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Ziel ist es, anhand konkreter Gerichtsentscheidungen aufzuzeigen, wie das Urheberrecht auf die Nachstellung von Motiven und die Dokumentation von Performances angewendet wird.
Welche wissenschaftliche Methode kommt zum Einsatz?
Die Arbeit nutzt die Analyse von Fachliteratur sowie die Auswertung spezifischer Gerichtsurteile (Fallstudien), um die urheberrechtliche Argumentation nachzuvollziehen.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Analyse von zwei Fällen nachgestellter Bilder (TV-Man, Freiburger Münster) und den ausführlichen Rechtsstreit um die Beuys-Ausstellung.
Durch welche Schlüsselwörter lässt sich die Arbeit charakterisieren?
Wichtige Begriffe sind Urheberrecht, Fotografie, Bearbeitung, Umgestaltung, freie Benutzung, Schöpfungshöhe und künstlerische Performance.
Warum war der Fall „TV-Man“ für das Urheberrecht so relevant?
Das Gericht musste bewerten, ob die spezifische Komposition und das ungewöhnliche Motiv eines Fotos eine schöpferische Leistung darstellen, die vor einer unzulässigen Nachahmung durch Dritte geschützt ist.
Welche Rolle spielte der Bundesgerichtshof im Beuys-Rechtsstreit?
Der Bundesgerichtshof entschied letztinstanzlich, dass die Bilder der Performance weiter ausgestellt werden dürfen, da die Klägerin nicht nachweisen konnte, dass die Fotos eine unzulässige Umgestaltung der gesamten Original-Aktion darstellen.
Was unterscheidet „freie Benutzung“ von „Bearbeitung“ in der Fotografie?
Eine freie Benutzung ist zulässig, wenn die prägenden Merkmale des Ausgangswerkes im neuen Werk verblassen, während eine Bearbeitung bei Übernahme wesentlicher geistiger Schöpfungen die Zustimmung des Urhebers erfordert.
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- Sophie Z. (Author), 2015, Bearbeitung von Fotografien. Fotografien als Bearbeitung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/307720