Kritische Würdigung des Erbschaftsteuergesetzes hinsichtlich der Begünstigung für Betriebsvermögen

§§ 13a und 13b ErbStG vor dem Hintergrund des anhängigen Verfahrens BVerfG – 1 BvL 21/12


Bachelor Thesis, 2014

75 Pages, Grade: 1,0


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis... IV

1.Einführung ... 1
1.1. Problematik... 1
1.2. Aufbau der Arbeit ... 2

2.Kritik und Rechtfertigung der Erbschaftsteuer ... 3
2.1. Das System der Erbschaftsteuer ... 3
2.2. Entwicklung der erbschaftsteuerlichen Betriebsvermögensbegünstigungen ... 5

3.Erbschaftsteuerbegünstigtes Betriebsvermögen ... 8
3.1. Begünstigtes Vermögen ... 8
3.2. Verwaltungsvermögen ... 10
3.2.1. Begriffsbestimmung und Voraussetzungen ... 10
3.2.2. Junges Verwaltungsvermögen ... 14
3.2.3. Die Ermittlung der Verwaltungsvermögensquote ... 14
3.2.4. Der Zweck der Verwaltungsvermögensquote ... 15
3.3. Die Begünstigung des Betriebsvermögens ... 16
3.3.1. Regelverschonung nach § 13a Abs. 1 ErbStG i. V. m. § 13b Abs. 4 ErbStG 16
3.3.2. Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG ... 16
3.3.3. Optionsverschonung nach § 13a Abs. 8 ErbStG ... 17
3.3.4. Entlastungsbetrag nach § 19a ErbStG ... 18
3.4. Die Nachversteuerung ... 19
3.4.1. Lohnsummenregelung ... 19
3.4.2. Behaltensfrist und Überentnahmen ... 21
3.4.3. Wegfall der Begünstigung und Umfang der Nachversteuerung ... 23
3.5. Gestaltungsmöglichkeiten ... 26
3.5.1. Cash-GmbH ... 26
3.5.2. Forderungs-GmbH ... 27

4.Neuregelungen durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 26.06.2013 ... 29
4.1. Allgemeines ... 29
4.2. Die Erweiterung des Verwaltungsvermögenskatalogs ... 30
4.3. Finanzmittel als junges Verwaltungsvermögen ... 34
4.4. Besonderheiten bei Personengesellschaften ... 36
4.4.1. Übersicht ... 36
4.4.2. Mitunternehmerbezogene Betrachtungsweise ... 37
4.4.3. Gesellschaftsbezogene Betrachtungsweise ... 38
4.5. Verwaltungsvermögen in Tochtergesellschaften ... 41
4.6. Umschichtungen bei Altfällen ... 43
4.7. Erste Gestaltungsüberlegungen... 45
4.7.1. Höherer Unternehmenswert ... 45
4.7.2. Verlagerung der Liquidität ... 46
4.7.3. Sachleistungsansprüche der Gesellschaft ... 46

5.Verfassungswidrigkeit des Erbschaftsteuergesetzes ... 47
5.1. Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 GG – Beschluss des BFH vom 27.09.2012 ... 47
5.1.1. Der Ausgangsfall ... 47
5.1.2. Allgemeines zum Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 GG ... 47
5.1.3. Fehlende Gemeinwohlgründe ... 48
5.1.4. Abgrenzung des betriebsnotwendigen Vermögens nicht ausreichend ... 49
5.1.5. Verfassungswidriger Begünstigungsüberhang ... 51
5.2. Bewertung der Argumente des BFH ... 53
5.3. Entscheidungsmöglichkeiten des BVerfG ... 56
5.3.1. Als unzulässig verwerfen... 56
5.3.2. Nichtigkeitserklärung ... 56
5.3.3. Unvereinbarkeitserklärung ... 57
5.3.4. Die mündliche Verhandlung beim BVerfG ... 58
5.4. Auswirkungen und eventuelle Veränderungen ... 60
5.4.1. Folgen für die Praxis ... 60
5.4.2. Folgen für die Gesetzgebung ... 62

6.Ausblick in die Zukunft ... 63

Literaturverzeichnis ... 65

Abkürzungsverzeichnis

a.F.alte Fassung
Abs. Absatz
AG Aktiengesellschaft
AmtshilfeRLUmsG Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetz
AO Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.Oktober 2002 (BGBk. I. S. 3869, ber.: BGBl. 2003 I S. 61) mitÄnderungen bis zum 18.12.2013 (BGBl. I S. 4318)
Art. Artikel
Aufl. Auflage
BewG Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.Februar 1991 (BGBl. I S. 230) mit Änderungen bis zum18.12.2013 (BGBl. I S. 4318)
BFH Bundesfinanzhof
BGBl. Bundesgesetzblatt
BMF Bundesministerium der Finanzen
BStBl. Bundessteuerblatt
BVerfG Bundesverfassungsgericht
BVerfGG Gesetz über das Bundesverfassungsgericht in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473) mit Änderungen bis zum 29.08.2013 (BGBl. I S. 3463)
DB Der Betrieb (Fachzeitschrift)
DStR Deutsches Steuerrecht (Fachzeitschrift)
EL Ergänzungslieferung
ErbBstg Erbfolgebesteuerung (Fachzeitschrift)
ErbSt Erbschaftsteuer
ErbStB Der Erbschaft-Steuer-Berater (Fachzeitschrift)
ErbStG Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (BGBl. I S. 378) mit Änderungen bis zum 26.06.2013 (BGBl. I S. 1809)
ErbStH Erbschaftsteuerhinweis
ErbStR Erbschaftsteuerrichtlinien
ErbStRG Erbschaftsteuerreformgesetz
ESt Einkommensteuer
EStG Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, ber. I 2009 S. 3862) mit Änderungen bis zum 18.12.2013 (BGBl. I S. 4318)
EU Europäische Union
EWR Europäischer Wirtschaftsraum
GG Grundgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) mit Änderungen bis zum 11.07.2012 (BGBl. I S. 1478)
GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GmbHR GmbH-Rundschau (Fachzeitschrift)
GmbH-StB Der GmbH-Steuer-Berater (Fachzeitschrift)
H ErbStG Einzelhinweis der ErbStR zum ErbStG
HS. Halbsatz
Ifst Institut Finanzen und Steuern e.V.
IDW Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V.
i.H. v.in Höhe von
i.S. d.im Sinne des
i.V. m.in Verbindung mit
JStG Jahressteuergesetz
KG Kommanditgesellschaft
KGaA Kommanditgesellschaft auf Aktien
lt. laut
Nr. Nummer
NWB NWB Steuer- und Wirtschaftsrecht
R E Einzelrichtlinie der ErbStR zum ErbStG
S. Seite
SBV Sonderbetriebsvermögen
SteuerStud Steuer und Studium (Fachzeitschrift)
SteuK Steuerrecht kurzgefaßt (Fachzeitschrift)
StuB Unternehmenssteuern und Bilanzen (Fachzeitschrift)
Tz. Textziffer
ZEV Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge (Fachzeitschrift)

1.Einführung

1.1. Problematik

„Keine Steuerart steht dem Ideal einer Steuer ohne Steuervergünstigungen so fern wie die gegenwärtige Erbschaftsteuer.“ Diese Aussage von Lang (FR 2010, S. 49, 58) wird durch das aktuell beim BVerfG anhängigen Verfahren hinsichtlich der Begünstigungsregelungen für Betriebsvermögen bestätigt. 1

Das ErbStG ist bereits im Jahr 2006 für verfassungswidrig erklärt worden. Der Gesetzgeber hat anschließend versucht, die Vorgaben des BVerfG umzusetzen. Dies hat er mithilfe des Erbschaftsteuerreformgesetzes (ErbStRG) vom 24.12.2008, BGBl. I. 2008, S. 3018 getan. Aktuell ist das ErbStG in der ab dem 01. Januar 2009 geltenden Fassung allerdings schon wieder auf dem verfassungsrechtlichen Prüfstand. Durch den Beschluss des BFH vom 27.09.2012 II R 9/11, BStBl. II 2012, S 899 wurde dem BVerfG erneut die Frage vorgelegt, ob das ErbStG gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Die Verfassungsverstöße des § 19 Abs. 1 ErbStG i. V. m. §§ 13a und 13b ErbStG führen nach Meinung des BFH zu einer Fehlbesteuerung, die nicht mit der Verfassung vereinbar ist. Eine gleichmäßige, leistungsfähigkeitsgerechte Besteuerung sei nicht gegeben.

Noch bevor das BVerfG zu einer Entscheidung gekommen ist, hat die Gesetzgebung bereits auf den Vorlagebeschluss des BFH reagiert. Durch das „Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften“ (AmtshilfeRLUmsG vom 26.06.2013, BGBl. I 2013, S. 1809) wurden bereits Rechtsänderungen vorgenommen, die die Übertragung von Betriebsvermögen betreffen. Insbesondere den Gestaltungsmöglichkeiten der Cash-GmbH und der Forderungs-GmbH sollte damit entgegengewirkt werden.

Das Ziel dieser Arbeit ist zunächst, die Problematik der Begünstigungen für Betriebsvermögen in der Erbschaft- und Schenkungsteuer in der aktuell beim BVerfG anhängigen Form darzustellen und danach die aktuellen Änderungen durch das AmtshilfeRLUmsG und dessen Auswirkungen aufzuzeigen. Anschließend werden Argumente für und gegen eine Verfassungswidrigkeit des ErbStG genannt und kritisch beleuchtet.

1.2. Aufbau der Arbeit

Diese Arbeit befasst sich in Kapitel 2 zunächst mit der Erbschaftsteuer im Allgemeinen und der Entwicklung der Begünstigungen für Betriebsvermögen. Das Hauptaugenmerk richtet sich hierbei auf die Änderungen, die sich durch die Entscheidung des BVerfG vom 07.11.2006, 1 BvL 10/02, BStBl. II 2007, S. 192 ergeben haben und zu der ab dem 01.01.2009 geltenden Fassung des ErbStG geführt haben.

In Kapitel 3 werden anhand wesentlicher Merkmale die erbschaftsteuerlichen Betriebsvermögensbegünstigungen nach §§ 13a und 13b ErbStG dargestellt. Ebenfalls in diesem Kapitel werden die Gestaltungsmöglichkeiten der Cash-GmbH und der Forderungs-GmbH erläutert, die die Grundlage für den Vorlagebeschluss des BFH bilden.

Die verschiedenen Änderungen der Begünstigungsvorschriften, die sich durch das AmtshilfeRLUmsG ergeben haben, werden in Kapitel 4 beleuchtet. Das 5. Kapitel beschäftigt sich mit der möglichen Verfassungswidrigkeit des ErbStG, die durch den Vorlagebeschluss des BFH begründet wird. Es werden zuerst die wichtigsten Kritikpunkte des BFH dargestellt und bewertet und anschließend die Entscheidungsmöglichkeiten des BVerfG und deren Folgen aufgezeigt.

Vervollständigt wird die vorliegende Arbeit durch einen Ausblick auf künftige Entwicklungen des ErbStG.

2. Kritik und Rechtfertigung der Erbschaftsteuer

2.1. Das System der Erbschaftsteuer

Die Erbschaftsteuer als solche zählt zu den ältesten Steuerarten, die es gibt. So gab es zum Beispiel schon im Jahre 40 v. Chr. eine Regelung, die besagte, dass bei Vermögensmehrungen durch Testament (also ein Erbfall) ein Teil des übergehenden Vermögens an den Staat zu leisten sei.2

Die Erbschaftsteuer entsteht in der Regel bei unentgeltlicher Übertragung von Vermögen. Die steuerpflichtigen Erwerbsvorgänge sind gemäß § 1 Abs. 1 Nrn. 1 – 3 ErbStG der Erwerb von Todes wegen, die Schenkungen unter Lebenden und die Zweckzuwendungen. Bei „Familienstiftungen“ wird nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG alle 30 Jahre ein steuerpflichtiger Übertragungsvorgang unterstellt.3

Zur Rechtfertigung der Erhebung der Erbschaftsteuer gibt es mehrere Gedanken. Zum einen fordert der Staat einen Ausgleich dafür, dass er ein System zur Verfügung stellt, das die Bildung von Vermögen überhaupt erst ermöglicht. Deshalb erhält er dafür bei unentgeltlichen Übertragungen dieses Vermögens einen Anteil daran (Äquivalenzgedanke). Zum anderen gilt der Gedanke der Leistungsfähigkeit. Da der Erwerber (Erbe oder Beschenkter) durch die Bereicherung wirtschaftlich leistungsfähiger ist als zuvor, ist die Besteuerung der Leistungssteigerung legitim.4 Die Erbschaftsteuer bemisst sich nicht an dem Vermögen des Erblassers, bzw. des Schenkers, sondern an dem Vermögensanfall beim jeweiligen Erben, bzw. Beschenkten. Sie ist daher eine Anfallsteuer und keine Vermögensteuer.5diesem Grund kann auch der Verwandtschaftsgrad des einzelnen Erwerbers gegenüber dem Erblasser bzw. Schenker Berücksichtigung finden, was Auswirkungen auf die Höhe der Besteuerung hat.

Jedoch gibt es immer wieder Kritik an der ErbSt. Tatsächlich wird sogar infrage gestellt, ob die ErbSt überhaupt erhoben werden darf. Folgende Kritikpunkte sollen die Zweifel an der ErbSt verdeutlichen. Da das Vermögen, welches bei der unentgeltlichen Übertragung (durch Erwerb von Todes wegen oder Schenkung unter Lebenden) besteuert wird, zuvor bereits der Einkommensteuer unterworfen wurde, kommt es zu einer Doppelbesteuerung dieses Vermögens. Des Weiteren wird durch die Belastung mit ErbSt der Wert des übergehenden Vermögens gemindert, was zum einen den Leistungswillen des Erblassers/Schenkers schwächt und zum anderen die Leistungsfähigkeit des Erwerbers mindert.6

Betrachtet man die Höhe der Einnahmen aus der ErbSt, so ist erkennbar, dass die ErbSt im Vergleich zum Gesamtsteueraufkommen der Höhe nach nur eine untergeordnete Rolle spielt.

Abb. 1: Steuereinnahmen 2012 in Deutschland nach Steuerarten (in Mrd. €) 7 [Abb. in dieser Leseprobe nicht enthalten]

Die Abbildung zeigt, wie gering der Anteil der Einnahmen aus der ErbSt ist. Bei den gesamten Steuereinnahmen im Jahre 2012 in Höhe von rd. 600 Milliarden Euro, entfallen auf die ErbSt 4,3 Milliarden Euro. Das entspricht lediglich einem Anteil von rd. 0,7%. Auch im Folgejahr 2013 trug die ErbSt in Höhe von rd. 4,6 Milliarden Euro nur etwa 0,7% zu den Gesamtsteuereinnahmen Deutschlands bei.8

2.2. Entwicklung der erbschaftsteuerlichen Betriebsvermögensbegüns-tigungen

Wie bereits erwähnt, zählt die ErbSt zu den ältesten Steuern. In einigen Teilen Deutschlands wurde sie bereits im 16. Jahrhundert eingeführt. Bis zum Ende des 19. Jahrhunderts gab es in fast allen europäischen Staaten eine Form der ErbSt. Ab dieser Zeit wurde die Steuerbelastung nicht mehr nur durch den Verwandtschaftsgrad differenziert, sondern zusätzlich progressiv entsprechend der Höhe des Vermögensanfalls beim Erben bzw. Beschenkten.9

Eine ähnliche Form der erbschaftsteuerlichen Begünstigung für den Erwerb von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, Betriebsvermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften nach § 13a ErbStG gab es bereits im Jahre 1951. In § 10 Abs. 5 ErbStG in der Fassung vom 30.06.1951 (BGBl. I 1951, S. 767) war geregelt, dass bei Übertragung eines Betriebs unter bestimmten Voraussetzungen ein geringerer Steuersatz angewendet werden kann. Im Zuge des JStG 1997 gab es eine Änderung bei der Übertragung von Betriebsvermögen. Dieses und die Anteile an Kapitalgesellschaften ab einer Beteiligungshöhe von 25% konnten nun mit einem Freibetrag in Höhe von € 256.000,00 übertragen werden. Darüber hinaus gab es einen Bewertungsabschlag von 40%.10

Infolge des Vorlagebeschlusses des BFH vom 22.05.2002 II R 61/91, BStBl. II 2002, S. 598, hat das BVerfG dem Gesetzgeber durch seine Entscheidung vom 07.11.2006, 1 BvL 10/02, BStBl. II 2007, S. 192, angeordnet, das ErbStG in der ab 1997 geltenden Fassung neu zu verfassen. Die Frist hierzu endete am 31.12.2008.11 Der Anlass dazu war der Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG und die Verfassungswidrigkeit der Besteuerung von unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen nach § 12 ErbStG a.F. mit einem einheitlichen Steuertarif nach § 19 Abs. 1 ErbStG a.F.12 Vor dem 01.01.2009 wurde beim Erwerb von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, Betriebsvermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften ein Freibetrag in Höhe von € 225.000,00 gewährt, sofern sämtliche oraussetzungen gegeben waren. Der Restbetrag wurde gemäß § 13a Abs. 2 ErbStG a.F. mit einem Steuersatz von 65% besteuert.13

Die Reaktion des Gesetzgebers auf die Entscheidung des BVerfG vom 07.11.2006 folgte durch die Erbschaftsteuerreform 2009 (vom 24.12.2008, BGBl. I 2008, S. 3018). Die wichtigsten Änderungen des ErbStRefG betrafen die Bewertung des Steuersubstrats, die Verschonungsregelungen nach §§ 13a bis 13c ErbStG und den Steuertarif nach § 19 ErbStG.14 Außerdem wurde die Begünstigung für inländisches Betriebsvermögen um Betriebsvermögen in einem EU-Mitgliedstaat oder einem EWR-Staat erweitert (§ 13b Abs. 1 ErbStG in der ab dem 01.01.2009 geltenden Fassung).

Im Rahmen des „Gesetzes zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums“ (vom 22.12.2009, BGBl. I 2009, S 3950) wurden weitere Anpassungen auf dem Gebiet der erbschaftsteuerlichen Betriebsvermögensbegünstigungen vorgenommen. Gegenstand hierbei waren die Voraussetzungen, die für eine Begünstigung von Betriebsvermögen vorliegen mussten. Durch den hohen Verschonungsabschlag wurde nur ein geringer Anteil steuerpflichtig, bzw. teilweise konnte sogar eine vollständige Steuerbefreiung bei der Übertragung erreicht werden.15 Das JStG 2010 vom 08.12.2010, BGBl. I 2010, S. 1768 brachte nochmals Änderungen mit sich. Dabei handelte es sich speziell um die Berechnung des Verwaltungsvermögens sowie um den Begünstigungsumfang bei jungem Verwaltungsvermögen.16

Wie der erneute Vorlagebeschluss des BFH (vom 27.09.2012 II R 9/11, BStBl. II 2012, S. 899) zeigt, haben die bisherigen Änderungen des ErbStG die Diskussion über dessen Verfassungsmäßigkeit noch nicht endgültig aus der Welt geschafft. Unter dem Aktenzeichen BVerfG – 1 BvL 21/12 liegt das ErbStG in der Fassung vom 24.12.2008 erneut beim BVerfG zur Prüfung vor. Obwohl in diesem Verfahren bereits im vergangenen Jahr eine Entscheidung geplant war, hat sich das BVerfG bisher noch nicht dazu geäußert.17

Der Gesetzgeber hingegen hat bereits auf den Beschluss des BFH vom 27.09.2012 reagiert, indem er die Gestaltungsmöglichkeiten im Bereich der Betriebsvermögensbegünstigung stark eingeschränkt hat. Durch den Artikel 30 des AmtshilfeRLUmsG vom 26.06.2013, BGBl. I 2013, S. 1842 wurden die Voraussetzungen für sog. Cash-GmbHs deutlich erschwert.18 Weiteres zu den Folgen des AmtshilfeRLUmsG in Kapitel 4.

3.Erbschaftsteuerbegünstigtes Betriebsvermögen

3.1. Begünstigtes Vermögen

Bei der Begünstigung von Vermögen nach § 13b Abs. 1 ErbStG wird zwischen drei Arten unterschieden: land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Betriebsvermögen und Anteile an einer Kapitalgesellschaft, wenn die Beteiligungshöhe der übertragenden Person mehr als 25% beträgt.19 Dabei muss das Vermögen seit der Erbschaftsteuerreform 2009 nicht mehr zwingend im Inland belegen sein. Vielmehr gilt die Begünstigung für das gesamte übertragene Vermögen, welches sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums befindet.20

Bei einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb setzt sich das steuerbegünstigte Vermögen aus zwei Teilen zusammen. Zum einen aus dem Wirtschaftsteil nach § 13b Abs. 1 Nr. 1 ErbStG i. V. m. § 168 Abs. 1 Nr. 1 BewG, der unmittelbar der Wertschöpfung des Betriebs dient und für die Erhaltung von Arbeitsplätzen sorgt und zum anderen aus den Grundstücken, die bisher vom Erblasser/Schenker selbst bewirtschaftet wurden und nach der Übertragung durch den Erwerber weiterhin verwaltet werden (§ 13b Abs. 1 Nr. 1 ErbStG i.V. m. § 159 BewG). Dadurch soll erreicht werden, dass der Erwerber den Betrieb fortführenkann, ohne zu stark durch die ErbSt belastet zu werden.21 Bei fehlender Liquidität könnte es sonst passieren, dass der Betrieb geschlossen werden muss, um aus dem Veräußerungserlös die Steuerschuld zu begleichen.

Eine weitere Art von steuerbegünstigtem Vermögen ist das Betriebsvermögen nach § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG i. V. m. §§ 95 bis 97 BewG. Dabei handelt es sich um den „Erwerb eines ganzen Gewerbebetriebs, eines Teilbetriebs eines Anteils an einer Gesellschaft i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 EStG oder eines Anteils daran, eines Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien oder eines Anteils daran“.22 Unter Teilbetrieb versteht man einen „mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteten, organisch geschlossenen Teil des Gesamtbetriebs, der für sich allein lebensfähig ist“.23

Sonderbetriebsvermögen muss nicht gemeinsam mit dem restlichen Betriebsvermögen übertragen werden. Es kann beispielsweise auch zurückbehalten werden (im Falle der Schenkung) oder an andere Mitunternehmer übergehen.24

Die dritte Variante des steuerbegünstigten Vermögens stellen nach § 13b Abs. 1 Nr. 3 S. 1 ErbStG die Anteile an einer Kapitalgesellschaft dar. Dazu muss die Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH, AG oder KGaA) ihren Sitz nach § 11 AO oder den Ort ihrer Geschäftsleitung nach § 10 AO im Inland, in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem Staat des EWR haben. Außerdem muss der Erblasser bzw. Schenker am Stichtag zu mehr als 25% am Grundkapital der Gesellschaft beteiligt sein (sog. Mindestbeteiligung).25 Daraus lässt sich schließen, dass die Anteile nicht nur als Kapitalanlage dienen sollen, sondern die Grundlage für eine unternehmerische Tätigkeit darstellen.

Überwiegend vermögensverwaltende Betriebe sollen allgemein von den Verschonungsregelungen ausgenommen bleiben. Durch die nach dem Einkommensteuerrecht geschaffene Möglichkeit, Vermögensgegenstände, die nicht ihrer Natur nach der privaten Lebensführung dienen, zu „gewillkürtem“ Betriebsvermögen zu erklären, können praktisch alle Gegenstände, die üblicherweise in Form der privaten Vermögensverwaltung gehalten werden (z.B. vermietete und verpachtete Grundstücke und Gebäude, Minderbeteiligungen an Kapitalgesellschaften, Wertpapiere), auch in Form eines Gewerbebetriebs gehalten werden. Die Begünstigungen nach § 13a ErbStG a.F. führten vermehrt zu diesen Gestaltungen. Vermögen, das weder die Schaffung von Arbeitsplätzen noch zusätzliche volkswirtschaftliche Leistung bewirkt, wird daher nach der Zielrichtung des § 13b Abs. 2 ErbStG nicht begünstigt.26

Um die Begünstigungen für das Vermögen nach § 13b Abs. 1 ErbStG gewährt zu bekommen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Nachfolgend werden diese näher beleuchtet.

[...]


1 Vgl. Eisele, D. (2012), S. 3453 f.
2 Vgl. Troll/Gebel/Jülicher (2013), Einführung Tz. 60
3 Vgl. ebenda, § 1 Tz. 1
4 Vgl. Meincke, J.-P. (2012), Einführung Tz. 1a
5 Vgl. Grashoff D. und Kleinmanns, F. (2014), Tz. 465
6 Vgl. Meincke, J.-P. (2012), Einführung Tz. 1a
7 Aus: Grashoff D. und Kleinmanns, F. (2014), Tz. 22
8 Vgl. Statistisches Bundesamt (Hrsg.) (2014)
9 Vgl. Troll/Gebel/Jülicher (2013), Einführung Tz. 62
10 Vgl. Preißer, M. (2008), S. 651 f.
11 Vgl. Hübner, H. (2009), Teil 2, Allgemeiner Teil
12 Vgl. Birnbaum, R. (2010), S. 98 f.
13 Vgl. BFH-Urteil vom 27.09.2012 II R 9/11, BStBl. II 2012, S. 899 ,Tz. 21
14 Vgl. Hübner, H. (2009), Teil 3, A. Gesetzesentwicklung, III. Erbschaftsteuerreform im Überblick
15 Vgl. Kapp/Ebeling/Geck (2013), Einleitung, Tz. 1
16 Vgl. Fischer, M. u.a. (2012), S. 2 f., Tz. 1-3b
17 Vgl. BVerfG (2014a)
18 Vgl. Stalleiken, J. (2013), S. 1382 f.
19 Vgl. Scherer, S. (Hrsg.) (2014), Tz. 75
20 Vgl. Groll, K. M. (2010), Abschnitt D. Tz. 100
21 Vgl. Meincke, J.-P. (2012), § 13b ErbStG Tz. 2
22 Vgl. Troll/Gebel/Jülicher (2013), § 13b ErbStG Tz. 56
23 BFH-Urteil vom 18.10.1999, GrS 2/98, BStBl. II 2000, S. 123
24 Vgl. Wilms, H. und Jochum, G. (Hrsg.) (2014), § 13b ErbStG Tz. 31
25 Vgl. ebenda, Tz. 33 ff.
26 Vgl. Crezelius, G. (2012), S. 2985 f.

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Details

Title
Kritische Würdigung des Erbschaftsteuergesetzes hinsichtlich der Begünstigung für Betriebsvermögen
Subtitle
§§ 13a und 13b ErbStG vor dem Hintergrund des anhängigen Verfahrens BVerfG – 1 BvL 21/12
College
Baden-Wuerttemberg Cooperative State University (DHBW)  (Fakultät Wirtschaft, Studiengang Rechnungswesen, Steuern, Wirtschaftsrecht)
Course
Erbschaftsteuer
Grade
1,0
Author
Year
2014
Pages
75
Catalog Number
V307740
ISBN (eBook)
9783668065277
ISBN (Book)
9783668065284
File size
1009 KB
Language
German
Keywords
Erbschaftsteuer, Steuern, Bachelorarbeit, Begünstigung, Betriebsvermögen, ErbStG, Erbschaftsteuergesetz, BVerfG, Bundesverfassungsgericht, Verwaltungsvermögen, Verschonungsabschlag, Regelverschonung, Optionsverschonung, Cash-GmbH, Forderungs-GmbH, Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz, Finanzmittel, Verfassungswidrigkeit, Gleichheitsgrundsatz, AmtshilfeRLUmsG, BFH, BMF, ErbStR, 1 BvL 21/12, § 13a, §13a, §13 b, §13b
Quote paper
Nico Fuchs (Author), 2014, Kritische Würdigung des Erbschaftsteuergesetzes hinsichtlich der Begünstigung für Betriebsvermögen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/307740

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