Die Norm der internationalen Schutzverantwortung bei massenhaften Menschenrechtsverletzungen


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 2014

21 Pages, Note: 13,00

Anja Fuchs (Auteur)


Extrait


Inhaltsverzeichnis

I. Einleitung. 1

II. Das Konzept der internationalen Schutzverantwortung. 2
II.1. Ausgangspunkt der Debatte: Massenhafte Menschenrechtsverletzungen. 2
II.1.1. Umsetzung und Einhaltung von Menschenrechten. 5
II.1.2. Nichteinhaltung und Staatenverantwortlichkeit 6
II.2. Souveräne Staatengleichheit: Neudefinition des Begriffs. 7
II.2.1. Hintergrund: Die humanitäre Intervention. 8
II.2.2. Die responsibility to protect 11
II.2.2.1. Souveränität mit Verantwortung. 11
II.2.2.2. Die weitere Entwicklung des Konzepts. 14

III. Die internationale Schutzverantwortung als völkerrechtliche Norm.. 15
III.1. Normsetzung. 15
III.1.1. Pflicht zur Intervention?. 15
III.1.2. Gestaltung der Norm.. 16

IV. Fazit 16

I. Einleitung

1994 starben ca. 800.000 Menschen in weniger als vier Monaten im Zuge der ethnischen Säuberung in Ruanda. 1995 drangen bosnische Serben unter dem Kommando von General Ratko Mladic in die Schutzzone in Srebrenica ein, indem sie den 400 zum Schutz entsandten niederländischen Soldaten drohten, Geiseln zu töten und entführten 8.000 Jungen und Männer, um sie kurz darauf in nahe gelegenen Feldern und Wäldern zu erschießen. [1] Gerade in den 1990ern nehmen massenhafte Menschenrechtsverletzungen dieser Art zu, während sich die internationale Gemeinschaft nur sehr eingeschränkt handlungsfähig zeigt. Gestritten wird über den Wert der Staatensouveränität angesichts solcher Gräueltaten und die Möglichkeiten zur Intervention. Das Konzept der Schutzverantwortung scheint einen Ausweg aus dem Konflikt zwischen Interventionsverbot und Menschenrechtsschutz zu liefern.

Ziel der vorliegenden Arbeit ist es, umfassend über das Konzept der internationalen Schutzverantwortung als aufstrebende Norm zu informieren und den aktuellen Stand der Diskussion um die wichtigsten Detailfragen einer möglichen Normierung des Prinzips abzubilden. Die folgende Arbeit ist inhaltlich zweigliedrig aufgebaut.

Zuerst soll das Konzept der internationalen Schutzverantwortung bei massenhaften Menschenrechtsverletzungen unter Bezugnahme auf Entstehung, Entwicklung und dogmatische Grundlagen erläutert werden. Dabei wird zunächst darauf eingegangen, von welchen Menschenrechten in diesem Zusammenhang gesprochen wird, wie diese umgesetzt werden und inwiefern die Regierungen für deren Nichteinhaltung verantwortlich sind. Anschließend wird der Begriff der Staatensouveränität in seiner neueren Definition ausgehend vom Gewalt- und Interventionsverbot der UN-Charta dargestellt. Danach erfolgt eine Zusammenfassung der Entwicklung des Konzepts von der humanitären Intervention bis hin zur heutigen „responsibility to protect“. In einem zweiten Schritt werden dann die mit der Normierung der Schutzverantwortung verbundenen Fragen beleuchtet: Soll die Schutzverantwortung eine völkerrechtlich verpflichtende Norm werden? Welche Konsequenzen ergeben sich? Und wie könnte man das Konzept als Norm etablieren? Zum Abschluss werden die herausgearbeiteten Erkenntnisse in einem Schlussteil zusammengefasst und wertende Folgerungen angeboten.

II. Das Konzept der internationalen Schutzverantwortung

Der Debatte um die internationale Schutzverantwortung liegen zwei scheinbar kollidierende Eckpfeiler der UNO zugrunde. Das Ziel des globalen Ausbaus und Schutzes der Menschenrechte (Art. 1 (3) UNC) und das Prinzip der souveränen Staatengleichheit (Art. 2 (1) UNC).

II.1. Ausgangspunkt der Debatte: Massenhafte Menschenrechtsverletzungen

Wenn wir von einer Schutzverantwortung bei massenhaften Menschenrechts­verletzungen sprechen, so stellt sich zunächst die Frage, welche Menschenrechte konkret gemeint sind und in welchem Umfang diese verletzt sein müssen, um für die Debatte um die Schutzverantwortung relevant zu sein. Der ehemalige UNO Generalsekretär, Kofi Annan, sprach regelmäßig lediglich von „gross and systematic violations of human rights“. [2] In der deutschen Literatur wird diesbezüglich von „massenhaften“ oder „weitreichenden Menschenrechtsverletzungen“ gesprochen. Doch angesichts des Umfangs von Menschenrechtsquellen erschließt sich nicht auf den ersten Blick, welche Menschenrechte dabei gemeint sind. Seit der systematischen Entrechtung von Menschen im Nationalsozialismus und der damit verbundenen Renaissance des Naturrechts[3] bemühten sich die Vereinten Nationen (UN) um eine Positivierung der Menschenrechte. [4] Art. 1 (3) der UN-Charta (UNC) fixierte dabei aber lediglich das Ziel der Positivierung. Die UNC enthält weder Definitionen von Menschenrechten, noch konkrete Rechtsansprüche für Individuen. Was folgt, ist ein komplexes, vielschichtiges Gebilde[5] aus Verträgen, Erklärungen und Konventionen, die ein internationales Normgefüge schaffen. [6] 1948 wurde mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR) der erste Versuch unternommen, dem Bekenntnis zur Förderung der Menschen­rechte nachzukommen.[7] 1966 folgte dann die Verabschiedung des Inter­nationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte und des internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte. Diese drei Instrumente werden zusammen als „International Bill of Rights“ bezeichnet und stellen den Kern des UNO Menschenrechtssystems dar. [8] Mit heute ca. 160 Ratifizierungen[9] kann von der International Bill of Rights durchaus als einer der wichtigsten weltweit anerkannten Menschenrechtsquellen gesprochen werden. Darüber hinaus erarbeitete die UNO eine Reihe weiterer ergänzender Konventionen[10]. Hinzu kommen die außerhalb der UN geschaffenen Konventionen zum Schutz von Menschenrechten[11]. Sie alle enthalten Menschenrechte, die sich teilweise auch überschneiden. Doch neben dem hier aufgeführten Völkervertragsrecht sind auch das Völkergewohnheitsrecht und allgemeine Rechtsgrundsätze sowie allgemein das Naturrecht anerkannte Quellen von Menschenrechten. Alle diese Menschenrechte, positiviert oder nicht, zum Gegenstand der Debatte um die Schutzverantwortung zu machen, führte unzweifelhaft zu weit. Außerdem sind allein in diesen Konventionen teilweise sehr verschiedene Menschenrechte enthalten, welche die unterschiedlichen Vorstellungen der jeweiligen Kulturkreise wiederspiegeln. Globaler Konsens scheint schwer zu erlangen. Eine Eingrenzung ist geboten und soll vorliegend über die zu verhindernden „Gräueltaten“[12] vorgenommen werden. Die UN-Resolution zum Ergebnis des Weltgipfels 2005 nennt dabei die folgenden: Völkermord, Kriegsverbrechen, ethnische Säuberungen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit.[13] Die diesen völkerstrafrechtlichen Tatbeständen[14] zugrunde liegenden Menschenrechte sind die als fundamentale Menschenrechte [15] oder menschenrechtliche Mindeststandards[16] bezeichneten Rechte, die dem völkerrechtlichen ius cogens angehören. In den Art. 53 und 64 der Wiener Vertragsrechtkonventionen wird ius cogens als bestehend vorausgesetzt, jedoch gibt die Konvention keine Auskunft darüber, welche Normen genau darunter zu zählen sind. [17] Ius cogens kann aus Völkervertragsrecht, Völkergewohnheitsrecht oder auch aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen entstehen[18], was die Eingrenzung auf einen bestimmten Inhalt wiederum erschwert. Weitestgehend unumstritten zum ius cogens gezählt werden mittlerweile das Recht auf Leben, körperliche Unversehrtheit und Schutz vor unmenschlicher Behandlung, sowie das Recht darauf, nicht ohne ein ordentliches Gerichtsverfahren bestraft zu werden und das Recht darauf, nicht aufgrund von Rasse, Geschlecht, Religion oder politischer Haltung diskriminiert zu werden.[19] Zudem definiert der Zivilpakt in Art 4 (2) eine Gruppe von notstandsfesten Rechten[20]. Auch die EMRK und die AMRK kennen solche notstandsfeste Rechte[21]. Aus den Überschneidungen kann zumindest ein Katalog mit weitreichend anerkannten fundamentalen Menschenrechten erstellt werden, die sich mit den zum ius cogens gezählten decken, und als Freiheits- und Abwehrrechte bezeichnet werden [22]. Von weltweit anerkannten menschenrechtlichen Mindestnormen kann jedoch keine Rede sein. Vielmehr handelt es sich dabei um vor allem westlich geprägte Vorstellungen, die oftmals aufgrund von wirtschaftspolitischen Überlegungen formal von Staaten anerkannt werden, die diese Vorstellungen aber im Kern nicht teilen. Weiterhin bleibt unklar, in welchem Umfang Verstöße gegen diese Rechte realisiert sein müssen, um überhaupt von einer Schutzverantwortung und dem Eingreifen der internationalen Gemeinschaft, namentlich der UN sprechen zu können. Denn bereits Einzelfälle zum Anlass zu nehmen, in die Souveränität von Staaten einzugreifen, führte ohne Frage zu weit. Per Definition bringen Völkermord und ethnische Säuberungen stets hohe Opferzahlen mit sich. Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen hingegen können sehr wohl auch mit einer kleineren Opferzahl verwirklicht werden. Daher wird in der Debatte der Begriff „massenhaft“ für eine unbestimmte Dimension der Opferzahlen gebraucht, die internationale Beachtung findet. Was also im Einzelnen unter „massenhaft“ zu verstehen ist, und was nicht, ist immer Kontextbezogen. [23]

II.1.1. Umsetzung und Einhaltung von Menschenrechten

Um die Problematik zu verstehen, ist es hilfreich, sich zuerst zu verdeutlichen, wie die Menschenrechte aus den Konventionen umgesetzt werden und wie deren Einhaltung kontrolliert wird. Für die Umsetzung von Menschenrechten sind in erster Linie die Staaten selbst verantwortlich. [24] Dies ergibt sich schon aus der Hobbesschen Staatenkonzeption, wonach der Schutz der eigenen Bevölkerung das Ureigentliche Interesse, weil Gründungsgrund eines Staates ist.[25] Indem ein Staat einen Vertrag oder eine Konvention unterzeichnet, verpflichtet er sich zur Umsetzung dieses Vertrags. Dies erfolgt dann zunächst durch Ratifizierung, also Umsetzung in nationales Recht, was in Deutschland ein Zustimmungsgesetz erfordert. Ius cogens hingegen bedarf aufgrund seiner Natur keiner expliziten Ratifizierung durch die Staaten. In der Regel enthalten Menschenrechtsverträge und –konventionen Klauseln bezüglich ihrer Durchsetzungsmechanismen [26] und schaffen dafür eigene Vertragsorgane[27]. Hierbei kommt ein periodisches, obligatorisches Berichtssystem zur Anwendung[28], wobei sich die Vertragsstaaten verpflichten, in bestimmten Abständen umfassend über getroffene Maßnahmen, Fortschritte, aber auch Schwierigkeiten und Hinderungsgründe aufzuklären und auf Nachfrage des jeweils zuständigen Expertenausschusses[29] weitere Informationen zu liefern. Der UN-Menschenrechtsausschuss gibt zusätzlich nach Prüfung der Berichte über die Einhaltung des Zivilpakts „general comments“ zu den einzelnen Bestimmungen ab. Art. 41 ICCPR sieht zusätzlich die Möglichkeit einer Staatenbeschwerde vor, womit ein Vertragsstaat auf einen anderen aufmerksam machen kann, der möglicherweise seinen Pflichten nicht nachkommt. Das Fakultativprotokoll vom 19.12.1966 enthält zudem die Individualbeschwerde, womit Einzelpersonen die Möglichkeit eingeräumt wird, Verletzungen ihrer Rechte direkt dem Ausschuss mitzuteilen. Hierauf erfolgt dann eine Prüfung, deren Ergebnis den Beteiligten in Form einer Empfehlung mitgeteilt wird.[30] Darüber hinaus stehen noch die außervertragliche Organe der UN, der Menschenrechtsrat und zunehmend der Sicherheitsrat zu Verfügung.[31] Auch der IGH kann zu den Durchsetzungsorganen gerechnet werden, auch wenn er nicht von Individuen angerufen werden kann, und sich lediglich in Gutachten zu menschenrechtlichen Belangen äußern kann.[32] Schließlich sind als Überwachungsorgane noch die internationalen Strafgerichte und Tribunale zu nennen, die Individuen wegen Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit zur Verantwortung ziehen können[33], so auch die internationalen Ad-hoc-Tribunale für Jugoslawien und Ruanda [34]. Insgesamt fehlt es jedoch nicht nur an einer weltweit rechtsverbindlichen Charta der Menschenrechte, sondern auch an einem effektiven, überstaatlichen Überwachungs- und Durchsetzungssystem.[35] Das liegt nicht nur daran, dass teilweise sehr unterschiedliche Vorstellungen von Menschenrechten in den verschiedenen Rechtskreisen herrschen. Das Grundproblem des weltweiten Menschenrechtsschutzes ist der scheinbar unauflösliche Widerspruch zwischen der Notwendigkeit einer zentralisierten, überstaatlichen Kontrolle mit Kompetenz zur rechtlich bindenden Verurteilung von Verstößen und dem Souveränitätsgrundsatz aus Art. 2 (1) UNC. [36]

II.1.2. Nichteinhaltung und Staatenverantwortlichkeit

Als nächstes stellt sich nun die Frage, welche Hintergründe es für die Nichteinhaltung von Menschenrechten gibt, und inwiefern man die Regierungen von Staaten dafür verantwortlich machen kann. Den jeweiligen Vertragsstaat treffen mit Ratifikation eines Menschenrechtsvertrages drei Verpflichtungsarten. Einerseits eine negative Achtungspflicht i. S. einer Unterlassungspflicht[37], die den Staat und seine Organe, z. B. Polizei oder Militär, die oftmals Menschenrechtsverletzungen ausführen, verpflichten, die Menschenrechte zu achten. Weiterhin sind eine Schutzpflicht und eine Gewährleistungspflicht als positive Pflichten anerkannt.[38] Die Schutzpflichten betreffen vor allem legislative aber auch faktische und unmittelbare Maßnahmen zum Schutz gegen Übergriffe Privater oder Gefahren von Naturgewalten [39], während die Gewährleistungspflichten neben legislativen auch administrative Maßnahmen auch

[...]


[1] Zusammenfassung der Ereignisse: Evans, Responsibility to Protect, S. 27 ff.

[2] U. a.: Monatlicher Bericht des UN-Generalsekretärs zur Lage in Darfur vom 26.09.2006, S/2006/764, S. 11 ff.; Millenium Report des UN-Generalsekretärs („We the Peoples“) vom 27.03.2000, S. 48.

[3] Busse in: Seidl-Hohenverldern , Vereinte Nationen und Sicherheitspolitik, S. 4.

[4] Fritzsche , Menschenrechte, S. 36.

[5] Buergenthal/ Thürer , Menschenrechte, S. V.

[6] Gareis/ Varwick , Die vereinten Nationen, S. 170.

[7] Verdross/ Simma , Universelles Völkerrecht, § 1234.

[8] Buergenthal/ Thürer , Menschenrechte, S. 29; Kälin/ Künzli, Universeller Menschenrechtsschutz, Rn. 107.

[9] Kälin/ Künzli , Universeller Menschenrechtsschutz, Rn. 105.

[10] U. a.: Genozidkonvention (1948), Rassendiskriminierungskonvention (1965), Frauen­diskriminierungs­konvention (1979), Anti-Folterkonvention (1984), Kinderrechtskonvention (1989) Behinderten­konvention (2006), Konvention gegen das Verschwindenlassen (2006); weitere bedeutende UN-Menschenrechtskonventionen siehe Buergenthal/ Thürer, Menschenrechte, S. 24 und Benedek, Menschenrechte verstehen, S. 43 f.

[11] U. a.: Europäische Menschenrechtskonvention (1950), Genfer Flüchtlingskonventionen (1954), Europäische Sozialcharta (1961), Amerikanische Menschenrechtskonvention (1969), afrikanische Banjul Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker (1981), Kairoer Erklärung über Menschenrechte im Islam (1990), Grundrechtecharta der EU (2000), Arabische Charta der Menschenrechte (2004).

[12] Vgl. Evans, The responsibility to protect, S. 11 ff. u. a. – der Autor spricht von ,,atrocities”: engl., etwa Gräueltaten, Grausamkeiten, Schreckenstaten.

[13] UN Generalversammlung, „2005 World Summit Outcome”, A/Res/60/1, 24.10.2005, Rn. 139.

[14] Hilpold , Die Schutzverantwortung (R2P), S. 15 – Der Autor stellt zutreffend fest, dass ethnische Säuberungen keinen eigenen Straftatbestand erfüllen, jedoch im Zusammenhang mit den zentralen Straftatbeständen zu sehen sind; so auch Evans, Responsibility to protect, S. 12 f.

[15] Doehring , Völkerrecht, Rn. 986; Buergenthal/ Thürer, Menschenrechte, S. 33.

[16] Martensen , Ius cogens im Völkerrecht, S. 118.

[17] Verdross/ Simma , Universelles Völkerrecht, § 526.

[18] Verdross/ Simma , Universelles Völkerrecht, § 526.

[19] Doehring , Völkerrecht, Rn. 986 ff.; vgl. Stein/ v. Buttlar, Völkerrecht, Rn. 150.

[20] Diese sind: das Recht auf Leben (Art. 6), das Folterverbot (Art. 7), das Verbot von Sklaverei und Leibeigenschaft (Art. 8), das Verbot der Inhaftierung allein wegen Unfähigkeit zur Vertragserfüllung (Art. 11), den Grundsatz „nulla poena sine lege“ (Art. 15), das Recht eines jeden Individuums, als rechtsfähig anerkannt zu werden (Art. 16) und die Gedanken-, Gewissens- und Glaubensfreiheit (Art. 18).

[21] Nach Art. 15 (2) EMRK sind notstandsfest: das Recht auf Leben (Art. 2), das Folterverbot (Art. 3), das Verbot der Sklaverei und Zwangsarbeit (Art. 4), der Grundsatz „nulla poena sine lege“ (Art. 7); und gem. Art. 27 (2) AMRK: das Recht auf Leben (Art. 4), das Sklavereiverbot (Art. 6) und „nulla poena sine lege“ (Art. 9), das Recht auf Anerkennung der Rechtsfähigkeit (Art. 3), das Recht auf menschenwürdige Behandlung (Art. 6), die Gewissens- und Glaubensfreiheit (Art. 12), Familienrechte (Art. 17), das Recht auf einen Namen (Art. 18), Kinderrechte (Art. 19), das Recht auf eine Staatsangehörigkeit (Art. 20), das Recht auf politische Beteiligung (Art. 23).

[22] Graf Vitzthum/ Proelß , Völkerrecht, S. 203, Rn. 233.

[23] Evans , Responsibility to protect, S. 12.

[24] Kälin/ Künzli , Universeller Menschenrechtsschutz, Rn. 212, 534.

[25] Stein/ v. Buttlar , Völkerrecht, Rn. 519a.

[26] Vgl. Graf Vitzthum/ Proelß, Völkerrecht, S. 202, Rn. 232.

[27] Kälin/ Künzli , Universeller Menschenrechtsschutz, Rn. 569.

[28] Graf Vitzthum/ Proelß , Völkerrecht, S. 204, Rn. 239; Ders. S. 206, Rn. 247; s. Art. 40 (1) ICCPR, Art. 16 (1) ICESCR, Art. 44 CRC.

[29] Z. B. der UN-Menschenrechtsausschuss mit Zuständigkeit für die Berichte über den Zivilpakt, der Ausschuss für wirtschaftliche und kulturelle Rechte für Berichte über den Zivilpakt und der Ausschuss für die Rechte des Kindes für Berichte über die Kinderrechtskonvention; vgl. Graf Vitzthum/ Proelß, Völkerrecht, S. 204, Rn. 239; Ders., S. 206, Rn. 247.

[30] Vgl. Vitzthum/ Proelß, Völkerrecht, S. 205, Rn. 240 f.

[31] Kälin/ Künzli , Universeller Menschenrechtsschutz, Rn. 569.

[32] Ders .

[33] Ders .

[34] Vgl. Vitzthum/ Proelß, Völkerrecht, S. 543, Rn. 44.

[35] Vgl. Vitzthum/ Proelß, Völkerrecht, S. 201, Rn. 229.

[36] Vgl. Gareis/ Varwick, Die vereinten Nationen, S. 205; vgl. Vitzthum/ Proelß, Völkerrecht, S. 201, Rn. 229.

[37] Kälin/ Künzli , Universeller Menschenrechtsschutz, Rn. 263.

[38] Ders .

[39] Kälin/ Künzli , Universeller Menschenrechtsschutz, Rn. 266, 286.

Fin de l'extrait de 21 pages

Résumé des informations

Titre
Die Norm der internationalen Schutzverantwortung bei massenhaften Menschenrechtsverletzungen
Université
University of Leipzig  (Juristenfakultät - Lehrstuhl für Europarecht, Völkerrecht und Öffentliches Recht)
Cours
Politik, Recht und Praxis des UN-Sicherheitsrates
Note
13,00
Auteur
Année
2014
Pages
21
N° de catalogue
V308149
ISBN (ebook)
9783668062146
ISBN (Livre)
9783668062153
Taille d'un fichier
837 KB
Langue
allemand
Mots clés
Schutzverantwortung, responsibility to protect, Menschenrechte, Souveräne Staatengleichheit, Humanitäre Intervention, ICISS, UN, Sicherheitsrat, Ius Cogens, R2P, United Nations, Vereinte Nationen, Völkerrecht, UNO, Kriegsverbrechen, Staatsversagen, Interventionsverbot, positiver Frieden
Citation du texte
Anja Fuchs (Auteur), 2014, Die Norm der internationalen Schutzverantwortung bei massenhaften Menschenrechtsverletzungen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/308149

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