Die Reaktionen der Öffentlichkeit auf das „Soldaten-Urteil“ von 1994

Eine Untersuchung


Hausarbeit (Hauptseminar), 2012

24 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Der Fall „Christof Hiller“ aus dem Jahr 1994
2.1 Die historische Vorgeschichte
2.2 Die juristische Vorgeschichte
2.3 Die Beschlussbegründung
2.4 Eine linguistische Analyse

3. Die Reaktionen der Öffentlichkeit auf den Beschluss
3.1 Die Bundestagsdebatte vom 21. September 1994
3.2 Die Meinung der Soldaten
3.3 Der Pressespiegel zum Schiedsspruch

4. Fazit

5. Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Am 4. August 1931 schrieb ein gewisser Ignaz Wrobel (1931: 191f.) folgende Zeilen in seiner Glosse „Der bewachte Kriegsschauplatz“ in der Zeitung Weltbühne: „[...] Da gab es vier Jahre lang ganze Quadratmeilen Landes, auf denen war der Mord obligatorisch, während er eine halbe Stunde davon entfernt ebenso streng verboten war. Sagte ich: Mord? Natürlich Mord. Soldaten sind Mörder.“

Wrobel, besser bekannt als der deutsche Schriftsteller Kurt Tucholsky, blieb vor allem mit den letzten drei Worten bis heute in Erinnerung: „Soldaten sind Mörder.“ Die Gerichtsverhandlung des angeklagten verantwortlichen Redakteurs Carl von Ossietzky[1], der im Jahr 1932 freigesprochen wurde, gab den Auftakt zu einer Reihe von Prozessen zum Tucholsky-Zitat.

So war auch rund 62 Jahre später im Prozess des diplomierten Sozialpädagogen und anerkannten Kriegsdienstverweigerers Christof Hiller die obige Aussage der Streitpunkt. Obgleich es eine Vielzahl an interessanten Verhandlungen zu diesem Thema gibt, soll sich ausschließlich auf den Beschluss[2] des Bundesverfassungsgerichtes[3] von 1994 konzentriert werden. Es mag spät erscheinen, doch erst in diesem Gerichtsverfahren hat der „Hüter der Verfassung“ ein bindendes Urteil zum Tucholsky-Zitat gefällt, weshalb diese Verhandlung im Fokus steht.

Besonders interessant erscheint wegen der Heftigkeit der öffentlichen Debatten nach dem Beschluss etwas anderes: Wie wurde der Prozessausgang in der Öffentlichkeit aufgenommen? Aus diesem Grund steht diese Frage im Mittelpunkt der Hausarbeit.

Hierfür wird in Kapitel zwei der Arbeit das sogenannte „Soldaten-Urteil“ in Hinblick auf seine historische und rechtliche Vorgeschichte, sowie auf den endgültigen Rechtsspruch durch das Bundesverfassungsgericht am 25. August 1994 untersucht, der durch eine sprachliche Analyse untermauert werden soll. Denn die Beschlussbegründung liefert die nötige Grundlage, um später konstruktiv über die zahlreichen Reaktionen in der Öffentlichkeit diskutieren zu können.

Deshalb sollen im dritten Abschnitt die Rezeptionen von Politikern, Soldaten und Journalisten und Bürgern zu dem Prozess von Christof Hiller analysiert werden, da sich die Karlsruher Richter trotz einiger Zustimmung heftiger Kritik aus allen Lagern erwehren mussten.

2. Der Fall „Christof Hiller“ aus dem Jahr 1994

In den folgenden Kapiteln wird der Christof Hiller-Beschluss von 1994 in Hinblick auf seine rechtliche und juristische Vorgeschichte sowie die Beschlussbegründung durch das Bundesverfassungsgericht untersucht. Zudem wird er sprachlich analysiert.

2.1 Die historische Vorgeschichte

Die Geschichte des „Soldaten sind Mörder“-Zitats geht wie oben bereits erwähnt bis auf Tucholsky zurück. Doch der Schriftsteller, der sich zur Verwirrung seiner Leser mehrerer Pseudonyme bediente, war nicht der erste in einer langen Reihe von Kritikern des Krieges (Perger 2002: 15). Schon der chinesische Philosoph Lao-Tse bemerkte im 4. Jahrhundert v. Chr.: „Die Waffen sind unheilbringende Geräte, Nicht Geräte für den Edlen. Nur wenn er nicht anders kann, gebraucht er sie. Ruhe und Friede sind ihm das Höchste. Er siegt, aber er freut sich nicht daran. Wer sich daran freuen sollte, würde sich ja des Menschenmordes freuen... Wer im Kampf gesiegt, der soll stehen wie bei einer Trauerfreier.“ (Schweitzer 2002: 41).

Auch der Evangelist Matthäus oder christliche Gelehrte wie Augustinus verurteilten das Soldatentum. Noch weiter ging der orthodoxe Heilige Cyprianus von Rotterdam, der meinte: „Der Mord ist ein Verbrechen, wenn ein einzelner ihn begeht; aber man ehrt ihn als Tugend und Tapferkeit, wenn viele ihn begehen!“ (Hepp/Viktor 1996: 6). Erneut wird Kritik und gar Verachtung an den Soldaten laut, die als Diener des Staates fungieren. Interessant ist, was der französische Philosoph Jean-Jacques Rousseau (1797: 19) hierzu anmerkte: „La guerre n’est donc point une relation d’homme à homme, mais une relation d’Etat à Etat, dans laquelle les particuliers ne sont ennemis qu’accidentellement, non point comme hommes, ni même comme Citoyens, mais comme soldate.“ Eine Aussage, die deutlich machen soll, dass im Krieg nicht gegen Menschen, sondern auf einer anderen Ebene gegen andere Soldaten gekämpft wird. Diese riskieren auch für ihr Land ihr Leben und können somit nicht als Mörder gelten.

Eine seltene Verteidigung, die sich im philosophischen Diskurs heftiger Gegenstimmen gegenübersteht. So bezeichnete beispielsweise Voltaire im Jahr 1764 die Soldaten als „Mordbrenner“, Heinrich Heine im Jahr 1832 als „stehende Heere von vielen hunderttausend Mördern“ oder der französische Schriftsteller Guy de Maupassant, der 1880 behauptete, sie lernen „nichts außer Morden und Metzeln!“ (Hepp/Viktor 1996: 6,94). Sogar der spätere deutsche Kaiser Wilhelm I. bemerkte rund einen Monat nach Beginn des deutsch-französischen Krieges am 22. August 1870: „Wenn die Großmächte eine Liga stiften wollen, um einen dauernden, ehrenvollen, baldigen Frieden zu erstreben, so sollen sie zunächst im Namen der christlich zivilisierten Menschheit solchen Morden Einhalt gebieten.“ (Hepp/Viktor 1996: 94).

Diese Meinungen verdeutlichen, wie sehr die Abneigung gegen das Soldatentum unter Geistlichen, Philosophen und sogar Regierenden verankert war. In dieser Tradition äußerte sich 1931 auch Tucholsky, der als überzeugter Pazifist galt (vgl. Zwerenz 1979: 60; Perger 2002: 17).

Festzuhalten bleibt, dass das Zitat von Tucholsky in dieser expliziten Form zwar erst 1931 niedergeschrieben wurde, aber bereits in den Jahrhunderten davor ein ähnliches pazifistisches Gedankengut existierte – die Problematik war also nicht neu.

2.2 Die juristische Vorgeschichte

Obwohl pazifistische Ideale bereits weitverbreitet waren, kam es erst 1931 nach Tucholskys Artikel „Der bewachte Kriegsschauplatz“, der eine Antwort auf die ebenfalls kriegsverachtende Exhortatio des Papstes Benedikt XV. war, zu einer Anklage durch die Reichswehr (vgl. Heinrichs 1996: 11-13). Während sich Intellektuelle wie der Friedensnobelpreisträger Ludwig Quidde auf die Seite des Angeklagten stellten, reagierte die Presse differenzierter (vgl. Hepp/Viktor 1996: 15f.).

So sah beispielsweise die deutschnationale Deutsche Zeitung die „bolschewistische Weltbühne“ als gebrandmarkt an und sprach von „merkwürdigen Gegenerklärungen“ des „jüdischen Herausgebers Kurt Tucholsky“ und des „kommunistische[n] Rechtsanwalt[s] Apfel“ (Hepp/Viktor 1996: 32). Gemäßigtere Zeitschriften wie Das 12 Uhr Blatt oder das Berliner Tageblatt berichteten deutlich zurückgehaltener und konnten bereits Anfang Dezember 1931 nicht einmal eine Beleidigung der Reichswehr erkennen (vgl. Hepp/Viktor 1996: 31-33). Der im März 1932 angestrengte und im Juli 1932 beginnende „Beleidigungs-Prozess“ führte aber nach einer eintägigen Verhandlung zum Freispruch des Redakteurs Ossietzky (vgl. Heinrichs 1996: 12f.). Auch hier nahm die Presse das Urteil sehr unterschiedlich auf, was erneut die starke Politisierung der Blätter zum Ausdruck brachte (vgl. Hepp/Viktor 1996: (51-70).

Tucholskys oder besser gesagt Ossietzkys Gerichtsverfahren gab somit den Auftakt zu weiteren Verhandlungen, die im Beschluss des BVerfG von 1994 kulminierten. Als sehr bedeutend und öffentlichkeitswirksam seien an dieser Stelle die Anklage gegen Martin Niemöller aus dem Jahr 1959, der Prozess von Lorenz Knorr in den Jahren 1961 bis 1974 oder die Frankfurter Soldatenurteile von 1992 zu nennen (vgl. Güde 1999: 1; Martin-Niemöller-Stiftung 2005: 1; Perger 2002: 121-142; Weller 1990: 11f.). Hepp und Viktor (1996: 95-124) geben einen Überblick über die Bandbreite an Urteilen, Verhandlungen und Anklagen alleine in den Jahren von 1984 bis 1996. Einen kurzen Überblick über die wichtigsten Prozesse gibt Heinrichs (1996: 16-40).

Alles Vorläufer für die Verhandlung des Falles Christof Hiller[4] vor dem Bundesverfassungsgericht. Bevor das höchste Gericht allerdings tätig werden darf, müssen zuvor verschiedene Rechtsinstanzen durchschritten werden. Darüber hinaus fungiert es als passives Gericht und muss angerufen werden, wie beispielsweise im Fall Hiller durch Verfassungsbeschwerde (vgl. Schmidt 2007: 227-229).

Diese reichte der diplomierte Sozialpädagoge am 29. September 1992 wegen Verstoßes gegen die Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 4 GG[5] ) sowie die Meinungsfreiheit (Art. 5 GG)[6] ein, nachdem ihn zuvor das Amts- und Landgericht[7] Krefeld zu einer Geldstrafe von 8.400 DM wegen Beleidigung (§ 185[8] ) und Volksverhetzung (§ 130) verurteilt, und das Oberlandesgericht Düsseldorf die Revisionsklage abgelehnt hatte. Die ursprüngliche Anklage stellte der Reserveoberleutnant zur See, Jörg Loke, am 13. Juni 1991 (vgl. Hepp/Viktor 1996: 136).

Den Sachverhalt erläuterte das BVerfG ausführlich (BVerfG 1994: 2943): „Der Beschwerdeführer, der diplomierter Sozialpädagoge und anerkannter Kriegsdienstverweigerer ist, brachte während des Golf-Krieges im Jahr 1991 an seinem Kraftfahrzeug einen Aufkleber mit der Aufschrift »Soldaten sind Mörder« an. Das »t« in dem Wort »Soldaten« ist als Kreuz stilisiert. Unter dem Satz befindet sich die faksimilierte Unterschrift »Kurt Tucholsky«. Neben diesem Aufkleber befanden sich zwei weitere, einer mit der Aufschrift »Schwerter zu Pflugscharen«, der andere mit dem Foto eines Soldaten, der von einer Kugel getroffen wird, und der Aufschrift »Why?«. Die Abbildung basiert auf einer Aufnahme des Fotografen R. Capa aus dem Spanischen Bürgerkrieg.“

2.3 Die Beschlussbegründung

Das Bundesverfassungsgericht sah die Klage von Christof Hiller als begründet an. Darüber hinaus wiesen die Richter darauf hin, dass im Einzelfall eine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit (Art. 5, 1 GG) und dem Recht der persönlichen Ehre (Art. 5,2 GG) stattfinden müsse (siehe Abb.1; Grimm 1995: 1697-1705). Weiterhin bemängelte das BVerfG, dass nicht alle Deutungen, die die Aufkleber zulassen, in Betracht gezogen und damit die grundrechtlichen Maßstäbe für andere Deutungen außer Acht gelassen wurden. Das Verfassungsorgan verwarf die vorherigen Verurteilungen Hillers wegen Beleidigung und Volksverhetzung aus vier Gründen (vgl. BVerfG 1994: 2943f.):

1.) Der Begriff „Mörder“ sei nicht in einem fachlich-technischen nach § 211 StGB[9], sondern in einem alltagssprachlichen Gebrauch zu verstehen.
2.) Das Amtsgericht (AG) wie auch das Landgericht (LG) hätten es verpasst den Tucholsky-Aufkleber in ausreichendem Zusammenhang mit den anderen beiden zu würdigen. Während das AG den Aufkleber völlig isoliert betrachtet hätte, sei das LG nicht auf das „Why“-Foto eingegangen.
3.) Eine Verurteilung wegen Volksverhetzung sei ausgeschlossen, da das AG hierfür zu Grunde gelegt habe, dass mit dem Zitat alle Soldaten der Bundeswehr Mordtaten beschuldigt wurden. Jedoch hätte der Durchschnittsleser wissen müssen, dass die Bundeswehr bis dato an keinem bewaffneten Auslandseinsatz teilgenommen hatte und folglich noch in keine kriegerischen Auseinandersetzungen verwickelt war. Daher sei nicht ersichtlich geworden, dass den Bundeswehrsoldaten Morde angehängt werden sollten.
4.) Das LG sei nicht angemessen in seiner Annahme des Tatbestandes der Beleidigung durch Christof Hiller gewesen. Denn es gehe nicht aus dem Aufkleber hervor, weshalb ausgerechnet die Soldaten der Bundeswehr gemeint gewesen sein sollten. Ferner sei die Aussage eindeutig als Zitat Kurt Tucholskys ausgewiesen.

Mit diesen Beschlussbegründungen hob das BVerfG am 19. September 1994 alle vorherigen Verurteilungen wegen Rechtswidrigkeit auf, gab der Verfassungsbeschwerde Hillers statt und verwies den Fall an das Amtsgericht Krefeld zurück. Am 19. und 22. Dezember 1995 erfolgten die jeweiligen Freisprüche durch das Amts- und das Landgericht Krefeld (vgl. Hepp/Viktor 1996: 136). Auch der Vorsitzende Richter des Bundesgerichtshofes außer Dienst, Gerhard Herdegen, bestätigte die Absurdität einer Verurteilung wegen Volksverhetzung nach § 130 StGB (vgl. Herdegen 1994: 2934). Bei der Beschlussbegründung fällt zudem auf, dass sich das LG unter Punkt 4 absichtlich nicht auf die Begründung des Reichsgerichtes im Ossietzky-Urteil beruft, das ihn wegen der Beleidigung des Standes der Soldaten verurteilte (vgl. Karsch 1932: 776).

Jedoch hätte ein Blick des LG auf einen Weltbühne -Artikel von Ludwig Quidde aus dem Jahr 1932 geholfen. Schon damals stellte der frühere Friedensnobelpreisträger fest: „In dem Satz: »Soldaten sind Mörder« eine Beleidigung der deutschen Reichswehr zu finden, ist wirklich schon der Gipfel der Unvernunft. Der Satz soll doch für Soldaten aller Nationalitäten gelten und offenbar alle Kriegsteilnehmer, nicht nur für die Berufssoldaten; er soll den Gedanken, daß der Krieg Mord ist, in besonders scharf geprägter Form zum Ausdruck bringen. Ob mit Recht, darüber mag man streiten. Aber deshalb wegen Beleidigung klagen, daß heißt nicht nur, sich lächerlich zu machen, sondern auch die Freiheit des Wortes zu knebeln.“ (Quidde 1932: 364).

2.4 Eine linguistische Analyse

Eine erstklassige sprachliche Aufarbeitung des Prozesses lieferte Armin Burkhardt, der sich mit Hilfe der Linguistik dem Fall Hillers annäherte und interessante Schlussfolgerungen zog.[10] Er arbeitet in seinem Aufsatz heraus, dass sich die vier Teile der Beschlussbegründung unter folgenden Punkten zusammenfassen lassen (vgl. Burkhardt 1996: 154f.):

1.) Das lexikalisch-semantische Problem mit der Bedeutung des Wortes „Mörder“.
2.) Das semiotische Problem, womit der Zusammenhang mit den anderen Aufklebern gemeint ist.
3.) Das referentielle Problem mit der Möglichkeit des Bezugs auf die deutschen Soldaten.
4.) Das extensionale Problem, das beispielsweise das Fehlen des Artikels vor „Soldaten sind Mörder“ oder den beabsichtigten Umfang der Anzahl der Soldaten umfasst.

Zum ersten Punkt unterscheidet Burkhardt (1996: 149) den alltagssprachlichen vom juristischen Mörder, nach vorherigem Rückbezug auf drei Lexika-Artikel wie folgt: „Wenn eine Person den Tod einer oder mehrerer Personen verursacht hat, dann bezeichne sie, besonders wenn ihr Handeln verwerflich war und die Gefahr der Wiederholung besteht, im umgangssprachlichen Kontext als Mörder. [...] Wenn eine Person den Tod einer oder mehrerer anderer Personen verursacht hat, dabei niedrige Beweggründe gehabt hat und heimtückisch und grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln vorangegangen ist, dann (und nur dann) bezeichne sie im juristischen Kontext als Mörder.“

Damit ist der juristische Mordbegriff exakter und enger gefasst als der alltagssprachliche. Darüber hinaus gibt es in der deutschen Sprache kein Substantiv für „töten“.[11] Allerdings bemerkt Burkhardt, dass nicht deutlich ersichtlich wird, in welchem Zusammenhang Hiller den Begriff benutzte (vgl. Burkhardt 1996: 152). Diese differenzierte Ansicht unterstützt auch Herdegen (1994: 2934) für den die Interpretation des BVerfG auf der lexikalisch-semantischen Ebene „sehr konstruiert wirkt“. Nichtsdestotrotz ist nach dem Rechtsgrundsatz in dubio pro reo anzunehmen, dass er den alltagssprachlichen Ausdruck verwendete.

[...]


[1] Ossietzky wurde angeklagt, da sich Tucholsky in Paris befand (vgl. Heinrichs 1996: 12).

[2] Die Unterscheidung zwischen Beschluss und Urteil ist essentiell. Denn beides stellt eine Form der Entscheidung des Gerichtes dar, aber während es bei einem Urteil eine mündliche Verhandlung gibt, ist dies bei einem Beschluss nicht der Fall. Da Hiller 1994 nicht mehr vor dem BVerfG angehört wurde, ist hier von einem Beschluss des BVerfG die Rede. Generell kommt es beim BVerfG nur in den seltensten Fällen zu mündlichen Verhandlungen (vgl. Perger 2002: 149).

[3] Im Laufe der Arbeit auch als BVerfG abgekürzt.

[4] Sehr interessant ist die Zufälligkeit des Nachnamens in diesem Fall. Denn bereits der Schriftsteller Kurt Hiller, der Wortführer der „Gruppe revolutionärer Pazifisten“, trat zu Beginn des 20. Jahrhunderts durch seine Unterstützung der „Weltbühne“ und mit der damit verbundenen Verachtung des Krieges aktiv in Erscheinung (vgl. Zwerenz 1979: 66). Christof Hiller ist nicht mit Kurt Hiller verwandt.

[5] Verwendetes GG, siehe im Literaturverzeichnis.

[6] Lediglich der Verfassungsbeschwerde wegen Art. 5 GG nahm das BVerfG an.

[7] Das Landgericht Krefeld wurde tätig, als Hiller gegen das Urteil des Amtsgerichtes Berufung einlegte.

[8] Verwendetes StGB, siehe im Literaturverzeichnis.

[9] Im Wortlaut: Mord. (1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. (2) Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebes, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.

[10] Auf juristischer Ebene gab es, vor allem im Hinblick auf die Kollision von Ehrenschutz und Meinungsfreiheit mehrere Anmerkungen zu diesem Urteil. Hierbei kritisierte Kriele das Zurücktreten des Ehrenschutzes hinter die Meinungsfreiheit (vgl. Kriele 1994: 1897-1905). Der Verfassungsrichter Grimm sah hingegen die Meinungsfreiheit als wichtigstes Gut an. Zudem merkte er an, dass der deutsche Weg im Gegensatz zum amerikanischen darin bestand, zu jeder Zeit zwischen den beiden Grundrechten abzuwägen (vgl. Grimm 1995: 1697-1705). Der Rechtsanwalt Jörg Soehring (1994: 2926) betrachtete die Kritik Krieles als „einseitig-polemisch“. Dafür lobte er Sendler, der sich deutlich differenzierter mit der Thematik beschäftigte (vgl. Sendler 1994: 1938f.).

[11] Beispielsweise „Töter“ gibt es nicht. In der englischen Sprache gibt es für „to kill“ den „killer“.

Ende der Leseprobe aus 24 Seiten

Details

Titel
Die Reaktionen der Öffentlichkeit auf das „Soldaten-Urteil“ von 1994
Untertitel
Eine Untersuchung
Hochschule
Johannes Gutenberg-Universität Mainz  (Institut für Politikwissenschaft)
Veranstaltung
Verfassungsfragen aus politikwissenschaftlicher Sicht
Note
1,0
Autor
Jahr
2012
Seiten
24
Katalognummer
V308341
ISBN (eBook)
9783668064256
ISBN (Buch)
9783668064263
Dateigröße
676 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Soldaten-Urteil, 1994, Hiller, CDU, FDP, SPD, Linke, Tucholsky, Soldaten, Mörder, Zitat, Bundeswehr, Rüttgers, Rühe, Struck, Schmude, Lederer, Grüne, Bundestag
Arbeit zitieren
Christian Wölfelschneider (Autor:in), 2012, Die Reaktionen der Öffentlichkeit auf das „Soldaten-Urteil“ von 1994, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/308341

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