Der Kindsmord in der Literatur des 18. Jahrhunderts. Zum realhistorischen Hintergrund des Motivs der Kindsmörderin in der Literatur der Aufklärung


Term Paper (Advanced seminar), 2004

30 Pages, Grade: sehr gut (1)


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Inhaltsverzeichnis

Einleitung

1. Der Kindsmord im Strafrecht
1.1 Der Kindsmord in der Carolina
1.2 Die Bewertung der Tat und das Strafmaß
1.3 Die Häufigkeit des Kindsmordes
1.4 Die Bestrafung von Unzucht
1.5. Der Kindsmord im französischen Strafrecht

2. Die Neubewertung des Kindsmords im Rahmen der Aufklärung
2.1 Vermutete Tatmotive und Lösungsvorschläge
2.2 Die Reformen Friedrichs II

3. Die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitalter der Aufklärung
3.1 Die Situation der typischen Kindsmörderin
3.2 Die Väter der Kinder
3.3 Die Tatmotive

4. Das Motiv des Kindsmordes in der Literatur
4.1 Varianten des Motivs der Kindsmörderin
4.2 Wagners „Kindermörderin“

5. Schlussbemerkung

Literatur

Einleitung

Bei einer näheren Betrachtung der deutschen Literatur in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts fällt auf, dass das Motiv der Kindsmörderin in allen Arten der Dichtung sehr häufig auftritt.

Seit dem Ende des 17. Jahrhunderts waren europaweit Probleme der Kinderversorgung durch den Staat oder die Kindesaussetzung diskutiert worden.[1] Während in anderen Ländern letztgenanntes Phänomen den Schwerpunkt bildete, beanspruchte in Deutschland vor allem das Problem der Kindestötung besondere Aufmerksamkeit.[2] Dies spiegelt sich auch in der Literatur. Man denke, um nur die bekanntesten Beispiele zu nennen, etwa an die Gretchentragödie in Goethes Faust oder Wagners „Kindermörderin“.

Da Dichter stets im Kontext ihrer Zeit stehen, ist es in jedem Fall von großer Bedeutung, den realhistorischen Hintergrund literarischer Texte zu kennen Im Falle des Kindsmords trifft dies in besonderem Maße zu, da gerade hier die dichterische Arbeit in engem Zusammenhang mit einer angeregten Diskussion und großen gesellschaftlichen Umbrüchen stand. Im Rahmen der Aufklärung fand ein Umdenken hinsichtlich gesellschaftlicher und sittlicher Anschauungen statt, während andererseits alte gesetzliche Bestimmungen noch in Kraft waren. Der Kindsmord als Thema besaß daher zum damaligen Zeitpunkt höchste Aktualität.

In dieser Arbeit sollen die genannten Zeitumstände im Einzelnen beleuchtet werden, die eine Grundlage der literarischen Analyse bilden.

Eine konkrete Betrachtung literarischer Beispiele selbst würde den Rahmen dieser Arbeit leider sprengen, weshalb zum Abschluss der Ausführungen nur kurz auf Variationen des Motivs in der Dichtung, sowie beispiel- und skizzenhaft auf Wagners „Kindermörderin“ eingegangen werden soll.

1. Der Kindsmord im Strafrecht

Da es sich beim Kindsmord in jedem Fall und zu allen Zeiten um eine Verletzung der Rechtsordnung gehandelt hat, ist es wichtig, zunächst den Begriff, Tatbestand und die Straffolge zu beschreiben.[3]

Die Verfolgung von Abtreibung, Kindstötung und Aussetzung in der frühen Neuzeit ist untrennbar mit der Ausbildung des neuzeitlichen Strafrechts verbunden. Zwar existierte die kirchliche Vorstellung von einer Schutzwürdigkeit neugeborenen und ungeborenen Lebens bereits früher[4], doch im Zuge der wachsenden Zentralstaatlichkeit, seit dem 16. und vor allem 17. Jahrhundert, bemühten sich auch die landesherrlichen Obrigkeiten verstärkt um eine einheitliche und effektivere Organisation der Gesellschaft. Sie bekräftigten zugleich den Anspruch, auch das sittliche Verhalten der Untertanen zu kontrollieren. Delikte, die früher in den Zuständigkeitsbereich geistlicher Gerichtsbarkeit gefallen waren, wie etwa vorehelicher Beischlaf, Ehebruch oder Prostitution, wurden nun zunehmend auch von den landesherrlichen Behörden verfolgt und damit Gegenstand der Gesetze. In diesem Zusammennhang erreichte auch die strafrechtliche Verfolgung der Kindstötungen eine bis dahin nicht gekannte Intensität. Im folgenden Kapitel soll die auf diese Weise allmählich entstandene Rechtslage dargestellt werden, welche die Dichter des 18. Jahrhunderts zur Zeit ihres Schaffens vorfanden.

Insgesamt, dies sei zum besseren Verständnis bemerkt, herrschte in der strafrechtlichen Praxis des 18. Jahrhunderts noch die traditionelle, harte Linie vor. Von der persönlichen Situation der Kindesmörderin wurde noch nicht Kenntnis genommen. Man sah in ihrer Tat vor allem die Ausgeburt der Boshaftigkeit und Schlechtigkeit, die sich an einem absolut unschuldigen und wehrlosen Geschöpf vergriff. Darum glaubte man, dem Übel mit aller Schärfe begegnen zu müssen.

1.1 Der Kindsmord in der Carolina

In Deutschland war die Rechtssprechung noch bis ins 19. Jahrhundert hinein von der sogenannten „Constitutio Criminalis Carolina“ bestimmt. Es handelte sich hierbei um die „peinliche Gerichtsordnung“ Karls V., die am 25.07.1532 vom Regensburger Reichstag genehmigt wurde.[5] Sie war als Leitfaden für ungebildete Schöffen gedacht gewesen und sollte die verschiedenen geltenden Rechte im Kaiserreich vereinheitlichen. In hohem Maße wurden hier christliche Anschauungen in das weltliche Strafrecht übernommen.

Den Begriff des Kindsmords hat die Carolina ihrerseits beinahe wörtlich von der sogenannten „Bambergensis“[6] übernommen. Diese behandelte den Kindsmord als völlig selbständiges Delikt mit eigenen Bedingungen – subsumiert ihn also ganz bewusst nicht einfach unter den Verwandtenmord.

In Artikel 35 der Carolina[7] heißt es:

„Item so man eyn dirn so für eyn jungfraw geht, imm argkwon hat, dass sie heymlich eyn kindt gehabt unnd ertödt habe, soll man sonderlich erkunden, ob sie mit einem grossen ungewonlichen leib gesehen worden sei. Mer, ob jr der leib kleyner worden. Und darnach bleych und schwach gewest sei.“ (...) „Und wenn sich der Verdacht bei näherer Untersuchung verdichtet und bestätig , mag man sie peinlich [d.h. unter der Folter] fragen.“

Der Verdacht der Schwangerschaft kann, der Carolina zufolge, durch weitere Indizien erhärtet werden – etwa durch bei der Verdächtigen festgestellten Milchfluss. Scheint sich die Vermutung einer Schwangerschaft zu bestätigen, so sind Rat und Urteil „etlicher leibärzt und von hebmammen“[8] einzuholen

In Artikel 131 der Carolina wird näher bestimmt, unter welchen Bedingungen die Straffälligkeit eintritt und welche Strafen zu verhängen sind:

„ Item, welches weib jre kind, das leben und glidmass empfangen hett, heymlicher bosshafftiger williger weiss ertödtet, die werden gewonlich lebendig begraben und gepfelt. Aber darinnen verzweiffelung zuverhütten, mögen die selben übeltatterin inn welchem gericht die bequemlicheyt des wassers darzu vorhanden ist, ertrenckt werden Wo aber solche übel offt geschehe, wollen wir (...) zulassen, oder aber das vor dem erdrencken die übelthätterin mit glüenden zangen gerissen werde, alles nach dem radt der rechtsverständigen.“

In demselben Artikel wird auch ausdrücklich betont, dass der Verdacht auf vorsätzliche Tötung des Neugeborenen sich dann verstärkt, wenn „das weibsbild, als obsteht eyn lebendig glidmessig kindlein, das nachmals todt erfunden, heymlich geborn unnd verborgen hett“[9].

Bleibt am Ende trotz Befragung unter Folter ein Zweifel an der Schuld oder Unschuld der Angeklagten bestehen, so muss bei den Rechtsgelehrten Rat gesucht werden.

In diesen Auszügen bereits ist erkennbar, dass die Verfasser der Carolina durchaus bemüht waren, einem Justizirrtum vorzubeugen. Ein Urteil wurde nicht auf einen bloße Anzeige hin gesprochen, es wurden Indizien verlangt, die den Verdacht stützten. Im 18. Jahrhundert genügten selbst diese alleine nicht mehr: um jemanden zu überführen, musste entweder ein Geständnis vorliegen, oder es mussten mindestens zwei Tatzeugen[10] ausfindig gemacht werden.

Indizien waren vor allem dann von Bedeutung, wenn keine Kinderleiche gefunden worden war – bereits die Carolina empfiehlt in diesem Falle die Untersuchung der Verdächtigen durch eine Hebamme, die feststellen sollte, ob eine Geburt stattgefunden habe. In Artikel 48 heißt es hierzu:

„Soll sie durch verstendig frawen an heymlichen stetten als zu weither erfahrung dienstlich ist, besichtigt werden (...).“

Im 18. Jahrhundert durfte allerdings eine solche Untersuchung nur dann durchgeführt werden, wenn bereits begründeter Verdacht bestand, und die Kriminalinstruktion[11] schrieb „erträgliche“ Gefängnisse und „Rücksicht auf Kranke“ vor.

Seit dem Ende des 17. Jahrhunderts stand den Frauen, sofern sie nicht freiwillig verzichteten, das Recht auf einen Verteidiger zu. Dieser versuchte meist, Milderungsgründe für die Angeklagte zu finden – nur in wenigen belegten Fällen ging der Verteidiger von der Unschuld der Angeklagten aus.[12] Interessant ist, dass selbst im seltenen Falle eines Freispruches das Verfahren zu Lasten der Angeklagten ging. Sobald sie dazu in der Lage war, hatte die Freigesprochene die angefallenen Kosten zu bezahlen.

Die Anwendung der Tortur war an gewisse Regeln und Bedingungen geknüpft. In der Carolina war festgelegt, dass die Folter nicht ohne “redliche” d.h. durch begründeten Verdacht veranlasste, Anzeige verhängt werden durfte. Allerdings war bereits ein Fluchtversuch ausreichender Foltergrund. Im 18. Jahrhundert war die Zustimmung des Landesherrn bzw. der vorgesetzten Instanz notwendig, oftmals wurde zudem eine juristische Fakultät mit einem Gutachten beauftragt.

Erhaltenen Gerichtsakten ist zu entnehmen, dass oft bereits die Androhung der Folter oder das Zeigen der Instrumente ein Geständnis herbeiführten. War dies nicht der Fall, konnte die Folter über verschiedene Stufen verschärft werden.[13] Es kam jedoch durchaus vor, dass auch die Folter nicht zu einem Geständnis führte. War dies doch der Fall, musste das unter Folter gemachte Geständnis noch einmal ohne Zwang vor einem sogenannten Urgicht wiederholt werden – wurde es allerdings widerrufen, konnte erneut gefoltert werden.

Im Zuge einer zunehmenden Entschärfung des Strafrechts wurde die Folter ab etwa 1730 immer seltener eingesetzt, die letzte Tortur einer Kindsmörderin ist allerdings im Amt Calenberg für den 22. Juli 1800 belegt.

Seit dem 17. Jahrhundert war - so die Möglichkeit dazu bestand – die Untersuchung der Kindsleiche ein Teil des Verfahrens. Es ging hierbei nicht um die Feststellung der Todesursache, sondern vor allem um den Nachweis, dass das Kind lebendig und lebensfähig zur Welt gekommen war.[14]

Die Obduktion der Kindsleiche vermochte jedoch oft nur wenig auszusagen. Zum einen war die Kindsleiche häufig in sehr schlechtem Zustand – sei es durch Versuche der Beseitigung oder aufgrund von Verwesung. Zum anderen waren im 17. Jahrhundert die mit den Gutachten beauftragten Ärzte in Ermangelung wissenschaftlicher Grundlagen noch nicht wirklich fachkundig.. Im Laufe des 18. Jahrhunderts wurden die medizinischen Verfahren jedoch immer genauer, wodurch die Obduktionsberichte für die gerichtlichen Verfahren zunehmend wichtiger wurden und die Folter als Beweis ersetzen konnten.[15] In dieser Hinsicht steht die hier betrachtete Literatur also zeitlich im Kontext einer Umbruchssituation

Auch die Verheimlichung einer Schwangerschaft reichte in Realität kaum zu einer schlüssigen Beweisführung: diese, sowie das Verschwinden einer Schwangeren kurz vor der Niederkunft, konnten ebenso gut in der Absicht einer Aussetzung geschehen sein. Vermutlich war die Verheimlichung einer Schwangerschaft zunächst ein Mittel um einen Aufschub zu erreichen, um zumindest vorübergehend noch dem drohenden Konflikt zu entgehen.

1.2 Die Bewertung der Tat und das Strafmaß

Bis zur Mitte des 18. Jahrhunderts stand bei der Bestrafung des Kindsmordes die Auffassung im Vordergrund, dass die Tat eine Blutschuld auf das Land gebracht habe, die nur durch den Tod der Täterin gesühnt werden konnte. Geschah dies nicht, drohte dem gesamten Gemeinwesen dafür göttliche Strafe. In mehr als drei Vierteln der Fälle wurden Todesurteile verhängt, Kindsmord war damit das Verbrechen, für das Frauen am häufigsten zum Tode verurteilt wurden.

Entsprechend der Carolina war die übliche Todesart im 17. Jahrhundert zunächst das Ertränken. Die Angeklagte wurde in einen Sack eingenäht und in einen Fluss geworfen –daher auch der Begriff „Säcken“. Im Verlauf des 17. Jahrhunderts wurde diese Todesart allerdings zunehmend eingeschränkt, in den meisten Fällen wurde die Verurteilte zur Hinrichtung mit dem Schwert „begnadigt“[16] Manchmal erreichten einflussreiche Verwandte sogar eine Hinrichtung „in aller Stille“ – doch dies war selten.

Denn die Strafe sollte neben der Sühne auch der Abschreckung dienen.[17] Diese Absicht wird etwa in folgendem Auszug aus einem Rechtsgutachten deutlich[18]:

[das Verbrechen] müsse bestraffet sein, woferne das unschuldige Bluth gerochen, der erzürnete Gott ausgesöhnet undt andere dergleichen bestien, deren es leyder bei diesen zeiten gar viel giebet, von so abscheulichen Untaten deferrieret [d.h. abgebracht] undt abgeschrecket werden“

Es sollte also ein öffentliches Exempel statuiert werden, wozu durchaus eigens Strafverschärfungen verhängt werden konnten, die der allgemeinen Tendenz zur Milderung der verhängten Todesart zuwiderliefen. In der Regel wurden solche Strafverschärfungen gegen alleinstehende Frauen verhängt. Zum einen, weil die Familie einer Verurteilten Einfluss zu nehmen vermochte, oft aber auch aus Rücksicht der Richter auf die Angehörigen, die von Ehrenstrafen zur Strafverschärfung[19] immer mitbetroffen waren. Eine Milderung der Hinrichtungsart konnte – ebenso wie ein christliches Begräbnis – auch durch die nachhaltige Reue der Verurteilten bewirkt werden.

[...]


[1] Näheres hierzu bei Otto Ulbricht: „The Debate abaut Founding Hospitals in Enlightment Germany: Infanticiide, Illegitimacy and Infant Mortality Rates“, In: Central European History 18 (1985), 211-256

[2] Ausführlich hierzu: Otto Ulbricht: „Kindsmord und Aufklärung in Deutschland“, München 1990, Seite 217-318

[3] Dabei wird kurz das französische Strafrecht des 18. Jahrhunderts gestreift werden, da Wagner die Handlung seiner „Kindermörderin“ in das damals zu Frankreich gehörende Strassburg verlegte.

[4] Ein männlicher Fötus galt ab spätestens dem 40. Tag, ein weiblicher ab dem 80. Tag als beseelt und damit schützendwert. Vgl. hierzu Esther Fischer-Homberger, Medizin vor Gericht. Gerichtsmedizin von der Renaissance bis zur Aufklärung, Bern usw., 1983, S. 268-272

[5] 1533 wurde sie gedruckt und blieb bis zu den Reformen des 18. Jahrhunderts allgemein in Geltung. Aus der Carolina wurde das allgemeine deutsche Strafrecht entwickelt.

[6] Die „Constitutio Criminalis Bambergensis“ oder auch „Bambergische Halsgerichtsordnung“ war ein vom Geist des Humanismus und der Reformation getragenes Rechtsbuch für das Bistum Bamberg. Es wurde 1507 verfasst und 1516 von den Markgrafen von Brandenburg in ihren fränkischen Besitzungen eingeführt. Sie diente als Grundlage für die Carolina.

[7] Hier und im Folgenden zitiert nach der Ausgabe von Heinrich Zoepfl, Leipzig und Heidelberg 1876.

[8] Carolina, Art. 36

[9] Carolina, Art. 131, Absatz 2

[10] Wobei allerdings die Zeugen durchaus nicht die Tat selbst beobachtet haben mussten. Es genügte auch die Bezeugung einer Verheimlichung der Schwangerschaft oder ähnlicher Indizien.

[11] Quelle hier: „Königliche umständliche Criminal Instruction de 30. April/11. May 1736“: Rechtsordnung aus Hannover

[12] Gerichtsakten deuten darauf hin, dass es offensichtlich aussichtsreicher war, wenigstens die Todesstrafe zu verhindern – was statistisch bei etwa der Hälfte der entsprechenden Versuche gelang.

[13] Zur Handhabung der Folter siehe Thomas Krause: „Die Strafrechtspflege im Kurfürstentum und Königreich Hannover“, Jur. Diss. Göttingen, Aalen 1991

[14] Vgl. Carolina, Art. 131: „eyn lebendig glidmessig kindlein“. Es gibt allerdings Theorien (z.B. J. Wehrli, H. Henke), denen zufolge der Begriff „glidmessig“ nicht auf die Lebensfähigkeit des Neugeborenen abzielt, sondern lediglich den Gegensatz zu einem missgebildeten Wesen oder einer Fehlgeburt betont (in diesem Fall wäre die Lebensfähigkeit des Kindes von der Carolina nicht explizit zum Tatbestand des Kindsmordes erfordert.

[15] Vgl. Meumann, S.130 -131

[16] Vgl. Krause, „Strafrechtspflege“

[17] Vgl. Art. 131 der Carolina: „ (...) Wo aber solche übel offt geschehe, wollen wir (...) zulassen, oder aber das vor dem erdrencken die übelthätterin mit glüenden zangen gerissen werde, alles nach dem radt der rechtsverständigen.“

[18] Rechtsgutachten im Fall Margaretha Rappen, 1671/72, zitiert nach Meumann, S. 112

[19] etwa dem Umhängen einer dem toten Kind nachgebildeten Puppe.

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Details

Title
Der Kindsmord in der Literatur des 18. Jahrhunderts. Zum realhistorischen Hintergrund des Motivs der Kindsmörderin in der Literatur der Aufklärung
College
Justus-Liebig-University Giessen  (Institut für Germanistik)
Course
Das Drama der Aufklärung
Grade
sehr gut (1)
Author
Year
2004
Pages
30
Catalog Number
V30850
ISBN (eBook)
9783638320269
File size
646 KB
Language
German
Keywords
Kindsmord, Literatur, Jahrhunderts, Hintergrund, Motivs, Kindsmörderin, Aufklärung, Drama
Quote paper
Verena Knorpp (Author), 2004, Der Kindsmord in der Literatur des 18. Jahrhunderts. Zum realhistorischen Hintergrund des Motivs der Kindsmörderin in der Literatur der Aufklärung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/30850

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