Eigentumsverhältnisse und beherrschender Einfluss im deutschen Profifußball


Tesis (Bachelor), 2015

55 Páginas, Calificación: 1,7


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung und Problemaufriss

2 Die wirtschaftliche Entwicklung des Profifußballs
2.1 Entwicklung in Europa
2.2 Entwicklung in Deutschland

3 Finanzregulierung im professionellen Fußball in Deutschland
3.1 50+1-Regel
3.2 Sonderregelungen
3.3 Umgehungskonstellationen und die Entstehung beherrschenden
Einflusses
3.4 Umgehungsmöglichkeiten in der Praxis
3.4.1 Unterstützungs-Modell am Beispiel der TSG Hoffenheim 1899
3.4.2 Umklammerungs-Modell am Beispiel von Hannover
3.4.3 Der Fall RasenBallsport Leipzig e.V.
3.4.3.1 Exkurs: Entwicklung des Sportengagements der Red Bull GmbH und die Entstehung des RB Leipzig ..
3.4.3.2 Ummantelungs-Modell am Beispiel von RB Leipzig
3.5 Mehrfachbeteiligungen
3.6 Interessen eines Investors hinsichtlich einer Anlageentscheidung

4 Methodische Vorgehensweise der Erhebung
4.1 Inhaltliche Gestaltung der Befragung
4.2 Auswahl der Grundgesamtheit
4.3 Durchführung und Rücklauf der Datenerhebung

5 Empirische Ergebnisse
5.1 Ergebnisse für die Gesamtheit der Befragten
5.1.1. Fragen zu Investoren
5.1.2 Fragen zur 50+1-Regel
5.1.3 Fragen zu Beispielen zu Mehrfachbeteiligungen und RB Leipzig
5.2 Ergebnisse unter Berücksichtigung spezifischer Merkmale
5.2.1 Abhängigkeiten der Fanzugehörigkeit eines bestimmten Vereins
5.2.2 Abhängigkeiten der Fanausprägung

6 Diskussion der Ergebnisse

7 Fazit und Ausblick

Literaturverzeichnis

Anhang

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1. Entwicklung des jährlichen Gesamtumsatzes der 20 umsatzstärksten europäischen Fußballklubs

Abb. 2. Entwicklung der jährlichen Einnahmen durch Trikotsponsoring in der 1. Fußballbundesliga

Abb. 3. Entwicklung der jährlichen Fernseheinnahmen der Fußballbundesliga

Abb. 4. Gesamteinnahmen aller 1. Fußballbundesligisten pro Saison

Abb. 5. SWOT-Analyse Standort Leipzig

Abb. 6. Unterschied des Unternehmenslogo (links), dem ursprünglichen Vereinswappens (Mitte) und zu dem abgeänderten Vereinswappen des RB Leipzig (rechts)

Abb. 7. Einschätzung der Befragten über RB Leipzig bezüglich verschiedener Aspekte

Abb. 8. RB Leipzig – Bereicherung für den deutschen Fußball

Abb. 9. RB Leipzig – Bereicherung für die Stadt Leipzig

Abb. 10. RB Leipzig – Akzeptanz als 1. Fußballbundesligist

Abb. 11. RB Leipzig – Mitwerber um die deutsche Fußballmeisterschaft binnen der nächsten fünf Jahre

Tabellenverzeichnis

Tab. 1. Gesamtumsätze der „Big-Five“-Ligen 2013/14

Tab. 2. Fanausprägungen

Tab. 3. Notwendigkeit von Investoren

Tab. 4. Folgen verstärkter Zunahme von Investoren in der Fußballbundesliga

Tab. 5. Bevorzugte Regionalität eines Investors

Tab. 6. Pro-Argumente der 50+1-Regel

Tab. 7. Probleme hinsichtlich der Gleichbehandlung

Tab. 8. Argumente für eine Aufhebung der 50+1-Regel

Tab. 9. Gefahr beherrschenden Einflusses seitens externer Investoren

Tab. 10. Beibehaltung oder Aufhebung der 50+1-Regel

Tab. 11. Mehrfachbeteiligungen – Gefahr für die Integrität des Wettbewerbs

Tab. 12. Mehrfachbeteiligungen am Bsp. Volkswagen AG – Gefahr für die Integrität des Wettbewerbs

Tab. 13. Transfermethodik des Transfers von Marcel Sabitzer zu Red Bull Salzburg

Tab. 14. Antwortverhalten unter Berücksichtigung verschiedener Vereinsanhänger (1)

Tab. 14. Antwortverhalten unter Berücksichtigung verschiedener Vereinsanhänger (2)

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung und Problemaufriss

Im Zuge der Kommerzialisierung und Professionalisierung handelt es sich mittlerweile bei vielen Vereinen im deutschen Profifußball um große Wirtschaftsunternehmen, die überwiegend in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft auftreten. Ermöglicht wurde dies durch die im Jahre 1998 eingeführte sog. 50+1-Regel. Diese verfolgt das Ziel, die wirtschaftlich dynamisch entwickelnde Fußballbundesliga für Kapitalinvestoren zu öffnen, ohne sportfremden Einfluss auf die Vereine zuzulassen. Die Vergangenheit zeigte jedoch, dass es Möglichkeiten durch Ausnahmeregelungen und Umgehungskonstellationen gibt, die 50+1-Regel zu umgehen.

In Deutschland wurde der kommerziellen Entwicklung des Fußballs die Türen geöffnet, als der als ursprünglich hartnäckiger Kommerzialisierungsgegner geltende, im Jahre 1900 gegründete Deutsche Fußball-Bund (DFB) das Vertragsspielertum offiziell einführte (Heimann, 1999, S. 391). Über die ersten Trikotwerbungen in den 1970er-Jahren und TV-Übertragungen durch Privatsender in den 1980er-Jahren schritt die Entwicklung der zunehmenden Verflechtung von Sport und Wirtschaft stetig fort. Mittag und Nieland (2007, S. 7) erklären diese Entwicklung mit der enormen Aufmerksamkeit, die das Spiel mit dem runden Leder weckt. So entstand ein zunehmend eigenständiger und bedeutender Wirtschaftsfaktor. Das einstige Bild des Fußballvereins als sozial-integrative und nicht-gewinnorientierte Organisation ist damit kaum noch vereinbar (Weber, 2013, S. 631). Diese führte dazu, dass immer mehr Akteure ihren Blick auf den Fußball lenkten und versuchten, ihn für sich in Anspruch zu nehmen. Daraus lässt sich bei Betrachtung der heutigen Situation folgende Frage ableiten: „Rollt der Fußball nur noch, damit der Rubel rollen kann?“ (Nein zu RB, 2014)

Das Thema der stets zunehmenden Kommerzialisierung im Profifußball erhielt nicht zuletzt im Jahr 2014 mit dem Aufstieg des Vereins RasenBallsport Leipzig e.V. (kurz: RB Leipzig) in die 2. Fußballbundesliga neuen Zündstoff. Innerhalb von fünf Jahren schaffte es der Verein, von der fünften bis in die zweite Fußballbundesliga aufzusteigen. Das ausgesprochene Ziel ist es binnen der nächsten Jahre in der UEFA Champions League zu spielen, mit denen Zielen wird der Geschäftsführer der Red Bull GmbH, Dietrich Mateschitz, von Focus (2012) zitiert. Dass dem Verein ein verhältnismäßig größeres Budget zur Verfügung steht als einigen Erstligisten ­– angeblich das Doppelte des SC Paderborn in ihrer Erstligasaison 2014/15 (Die Welt, 2014) –, stößt überwiegend bei Traditionsvereinen auf große Kritik. Funktionäre anderer Vereine äußerten sich kritisch gegenüber RB Leipzig, u.a. mit dem Vorwurf von Wettbewerbsverzerrung (Sport1, 2014). Es gibt aber auch Fürsprecher, die besonders den Mehrwert für die Fußballregion in Ostdeutschland sehen (Spiegel, 2014b). Neben Funktionären äußerten hauptsächlich Fangruppierungen anderer Zweitligisten öffentlich Kritik und starteten Kampagnen wie „Nein zu RB“, die sich deutlich gegen den Verein aussprechen. Grund dafür ist die augenscheinlich reine Marketingstrategie von Red Bull, die durch den sportlichen Erfolg mittels der Zufuhr finanzieller Hilfsmittel durchgesetzt werden soll (Nein zu RB, 2014). Höhepunkte dieser Bewegungen waren Boykotte der Auswärtsspiele in Leipzig oder das Tragen schwarzer Müllsäcke als Symbol der Trauer um die Ideale des deutschen Fußballs (Uersfeld, 2014).

Nach Bayer Leverkusen, VfL Wolfsburg und der TSG Hoffenheim ist RB Leipzig nicht der erste Verein, der als sog. „Retortenverein“ bezeichnet wird. Als diese werden Vereine bezeichnet, die durch ein Unternehmen oder Großsponsoren finanziell unterstützt und dadurch erfolgreich wurden. RB Leipzig hebt sich dennoch von den anderen ab. Während bei den anderen o.g. Vereinen eine Beziehung des Sponsors zur Region bzw. der Stadt besteht, hatte das in Österreich ansässige Unternehmen Red Bull GmbH bis dato keinerlei Bezug zu dem Standort Leipzig. Dieser wurde gewählt, da er in den strategischen Marketingplan passte, den das Projekt verfolgt.

Aufgrund der Entwicklung der verstärkten Präsenz von Unternehmen im Profifußball wurde bereits im Jahre 1998 vom DFB eine verbandsrechtliche Regulierung eingeführt. Die sog. 50+1-Regel bezweckt die möglichst wettbewerbsneutrale Öffnung der Fußballbundesliga gegenüber Investoren. Damit soll der Einfluss von externen Geldgebern auf einen Profifußballklub kontrolliert werden. Der Mutterverein gliedert seinen Lizenzspielbetrieb in eine Kapitalgesellschaft aus und hat somit die Möglichkeit, externe Investoren an dieser zu beteiligen. Dabei müssen jedoch mindestens 50% der Stimmrechte + eine weitere Stimme (50+1) beim Mutterverein verbleiben, damit dieser mehrheitlich beteiligt bleibt (DFB, 2012, S. 15). Aufgrund einer, in ihrer ursprünglichen Form genannten, Sonderregelung für „Werksklubs“ war es bislang bereits dem VfL Wolfsburg und Bayer Leverkusen und nunmehr seit Juli 2015 auch der TSG Hoffenheim gestattet, die 50+1-Regel nicht befolgen zu müssen.

Neben dieser Sonderregelung gibt es weitere Umgehungsmöglichkeiten, die Lammert (2014b) bereits am Beispiel von verschiedenen Vereinen eindrucksvoll zeigte. Durch diese Umgehungskonstellationen der 50+1-Regel ist es möglich, bei formaljuristischer Konformität faktisch beherrschenden Einfluss auf Vereine auszuüben. Bauers, Lammert & Hovemann (2013) führten, neben den bisherigen wissenschaftlich Ausarbeitungen auf normativer Ebene bezüglich der finanzregulierenden Maßnahme, eine erste empirische Untersuchung durch, die die Interessen der betroffenen Vereine und deren Divergenzen und Hintergründe erfassten und analysierten. Hier wurden die Vereine der ersten bis vierten Fußballligen bezüglich der 50+1-Regel befragt. Das Ergebnis ist so zusammenzufassen, dass generell die Regel eine große Zustimmung erfährt und im Falle einer Aufhebung eine neue Regelung erforderlich wäre. Außerdem empfindet die Mehrheit der Vereine die Sonderregelung für „Werksklubs“ als problematisch.

Das Ziel dieser Bachelorthesis ist, die Meinungen einer anderen Zielgruppe, der Zuschauer, zu diesem Thema zu erfassen und auszuwerten. Der Zuschauermarkt besteht aus Personen, die den Sport passiv konsumieren (Hermanns & Riedmüller, 2001, S. 38). Diese fußballinteressierten Konsumenten stellen einen wichtigen „Stakeholder“ der Fußballbundesliga und der Vereine dar. Laut Statista (2015) interessierten sich im Jahr 2014 ca. 24,43 Mio. Personen der deutschsprachigen Bevölkerung ab 14 Jahren ganz besonders für Fußball.

In einem kürzlich geführten Interview mit Herrn Mateschitz stellte er eine interessante These bezüglich der seines Vereins entgegneten Kritik auf:

„Wenn man die Mathematik strapazieren möchte, handelt es sich hier um nullkommanullirgendwas Prozent aller Fußballinteressierten. […] (Es seien) [Anm. d. Verf.] Randgruppen, die entweder nichts verstehen oder nichts verstehen wollen oder sonstige Beweggründe haben.“ (FAZ, 2015b)

Diese Aussage bestärkt das Interesse an den Ergebnissen dieser Erhebung, welche als Diskussionsgrundlage dienen soll und vorrangig zwei Forschungsfragen verfolgt:

1. Wie ist die Haltung von Fußballinteressierten gegenüber dem Engagement finanzstarker Investoren im deutschen Profifußball?
2. Lassen sich bestimmte Einflussfaktoren, wie z.B. die Fanzugehörigkeit eines bestimmten Vereins, auf das Meinungsbild feststellen und analysieren?

Die Arbeit ist wie folgt gegliedert: In Kapitel 2 wird die Entwicklung der Beziehung zwischen dem professionellen Fußball und der Wirtschaft dargestellt, um die ökonomische Bedeutung dieses Sports aufzuzeigen. Kapitel 3 beschäftigt sich mit der Finanzregulierung im deutschen Profifußball. Hier wird im Besonderen die 50+1-Regel und dessen Umgehungsmöglichkeiten behandelt. In Kapitel 4 wird die methodische Vorgehensweise der, im Rahmen dieser Arbeit, durchgeführten Erhebung beschrieben. In Kapitel 5 werden die empirischen Ergebnisse dargestellt und in Kapitel 6 aufgegriffen und ausführlich diskutiert. Kapitel 7 dient der Zusammenfassung der Bachelorthesis und gibt ferner einen Ausblick zu der Thematik der Einbeziehung von Kapitalinvestoren.

2 Die wirtschaftliche Entwicklung des Profifußballs

2.1 Entwicklung in Europa

Am 26. Oktober 1863 wurde der erste Fußballverband weltweit mit der „Football Association“ (FA) durch elf Londoner Klubs gegründet (The FA, o.J.). Der erste deutsche Fußballverein entstand im Jahre 1878 in Hannover (Eisenberg, 1997, S. 97). Am 28. Januar 1900 wurde der DFB durch seine 86 Gründungsvereine in Leipzig gegründet (DFB, o.J.). Die nachfolgend beschriebene ökonomische Expansion des (europäischen) Fußballs erfolgte in weniger als einem Jahrhundert (Burghardt, 2012, S. 28).

Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Deloitte veröffentlicht jährlich eine Studie, die sog. „Football Money League“. Diese Studie dokumentiert den Gesamtumsatz der 20 umsatzstärksten europäischen Fußballklubs. 2013/2014 lag dieser Gesamtumsatz bei 6,2 Mrd. Euro (Deloitte, 2015b). Der Gesamtumsatz (exklusive Transfererlöse) des gesamten europäischen Fußballmarkts stieg in demselben Jahr auf ein Rekordniveau von über 20 Mrd. Euro. Hier machten die sog. „Big-Five“-

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Ligen, also die fünf stärksten europäischen Ligen, über die Hälfte (11,3 Mrd. Euro) des Marktvolumens aus (Deloitte, 2015a). Die Fußballbundesliga belegte bei dieser Statistik mit einem Umsatz von 2,3 Mrd. Euro und einem Wachstum von 13% gegenüber dem Vorjahr Platz zwei hinter der englischen Premier League.

Abb. 1. Entwicklung des jährlichen Gesamtumsatzes der 20 umsatzstärksten europäischen Fußballklubs (Eigene Darstellung nach Deloitte, 2006, 2007, 2008, 2009, 2010, 2011, 2012, 2013, 2014, 2015b)

Tab. 1. Gesamtumsätze der „Big-Five“-Ligen 2013/14 (Deloitte, 2015b)

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

*exkl. Transfererlöse

2.2 Entwicklung in Deutschland

An dieser Stelle wird nur auf die Entwicklung des Profifußballs in Deutschland ab der Einführung des ersten Vertragsspielerstatuts am 30. Juli 1948 in der Oberliga Süd eingegangen. Gemäß § 4 Nr. 5 dieses Statuts war den Spielern vorgeschrieben, hauptberuflich eine andere bürgerliche Tätigkeit auszuüben. Der finanzielle Ausgleich für die Ausübung des Sports war nach § 1 dieses Statuts begrenzt (Knauth, 1976, S. 20). Am 28. Juli 1962 wurde mit der Einführung der Fußballbundesliga zu der Saison 1963/64 das bezahlte Profisportlerdasein vom Bundestag des DFB beschlossen, woraufhin kein weiterer Beruf mehr ausgeübt werden musste. Eine vorgeschriebene Gehaltsobergrenze von maximal 1200 DM monatlich erschwerte jedoch das Ansparen von Rücklagen, wodurch in der Regel ein Nebeneinkommen erforderlich war (Schulze-Marmeling, 2000, S. 136).

Der in den 60er und 70er-Jahren gestiegene Wohlstand in der Bundesrepublik Deutschland und die erhöhte, dem einzelnen Bürger zur Verfügung stehende Zeit für Freizeitgestaltung trugen erheblich der Kommerzialisierung bei (Schilhaneck, 2006, S. 46). Ein weiterer Faktor war die Fußballweltmeisterschaft 1974 in Deutschland, bei der die deutsche Nationalmannschaft das zweite Mal – nach 1954 in Bern – den Weltmeistertitel gewann. Die zahlreichen neugebauten Stadien, die vom Staat finanziert wurden, ermöglichten es, verhältnismäßig hohe Eintrittseinnahmen zu erzielen (Schilhaneck, 2006, S. 64). Unmittelbar unterstützt durch den Durchbruch der Freizeitindustrie und des Fernsehens boten sich ebenfalls neue Einnahmequellen wie Fernsehgebühren, Werbeeinnahmen und Sponsorengelder. Vor dem Hintergrund der immer fortschreitenden Kommerzialisierung wurde die bereits erwähnte Gehaltsobergrenze von 1200 DM im Jahre 1972 aufgehoben und somit der Weg zum hauptberuflichen Fußball geebnet (Eisenberg, 1997, S. 166). Mit der Abschaffung einer weiteren finanziellen Einschränkung im Jahre 1974, der Begrenzung von Ablösezahlungen bei Vereinswechseln, entstand ein uneingeschränkter Markt mit um ein Vielfaches gestiegenen Spielergehältern, Prämienzahlungen und Ablösesummen (Schulze-Marmeling, 2000, S. 138).

Zahlreiche Ausschreitungen und Katastrophen, bei denen Menschen in Stadien starben sowie dem immer größer werdenden Angebot an Unterhaltungsmöglichkeiten trugen dazu bei, dass der Fußball während der 80er-Jahre zunächst an Popularität einbüßte (Schulze-Marmeling, 2000, S. 201 f.). Ausgerechnet die bis dato schlimmste Tragödie, bei der im April 1989 im Hillsborough Stadion 96 Anhänger des FC Liverpool auf einer überfüllten Stehplatztribüne erdrückt wurden, wird als Start des stärksten wirtschaftlichen Aufschwungs im Fußball gesehen (Burghardt, 2012, S. 38). Nach dieser Katastrophe wurden Stehplatzränge durch Sitzplätze – zunächst bei englischen, später auch bei UEFA- und FIFA-Spielen – ersetzt, was den Stadionbesuch teurer und angenehmer gestaltete. Folge dessen war ein zunehmend wohlhabenderes Publikum respektive ein Imagewandel vom „Proletariersport“ zum Sport des Mittelstandes (Schulze-Marmeling, 2000, S. 210). Fußballspiele wurden nun von einem von Marketingstrategen entworfenen, umfassendem Rahmenprogramm begleitet und Sponsoren interessierten sich aufgrund des vollzogenen Imagewandels zunehmend für Fußball (Schulze-Marmeling, 2000, S. 211 f.). Als erstes Fußballbundesligateam mit einem Trikotsponsor lief am 24.03.1974 Eintracht Braunschweig mit dem Logo des Kräuterlikörherstellers „Jägermeister“ auf der Brust auf und revolutionierte somit den Fußball (NDR, 2013). Das Trikotsponsoring hat sich seitdem enorm weiterentwickelt. In der Saison 2014/15 generierte es den Vereinen der 1. Fußballbundesliga Einnahmen von ca. 161 Mio. Euro (Fussball-geld.de, 2014) und ist somit eine nicht mehr wegzudenkende Einnahmequelle.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 2.Entwicklung der jährlichen Einnahmen durch Trikotsponsoring in der 1. Fußballbundesliga (Eigene Darstellung nach Woisetschläger, 2009 S.9; fussball-geld.de, 2014; Weiler, 2006 S. 69)

Ebenso entwickelten sich der Fernsehmarkt und der Kampf um Einschaltquoten. Anfang der 90er-Jahre bewirkte dies einen erheblichen Anstieg der Preise für die Übertragungsrechte von Fußballspielen (Schulze-Marmeling, 2000, S. 215). Während in der Saison 1964/65 die ARD noch 127.000 DM für die TV-Rechte der Bundesliga bezahlte, waren es 1992 bereits umgerechnet 71,6 Mio. Euro. Der aktuelle Fernsehvertrag bringt der Bundesliga durchschnittlich 628 Mio. Euro pro Spielzeit ein. Nach der Einschätzung des Geschäftsführers der Deutschen Fußball Liga (DFL), Christian Seifert, könnte sich das nach Vertragsablauf 2017 auf über 1 Mrd. Euro erhöhen (Handelsblatt, 2015).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 3. Entwicklung der jährlichen Fernseheinnahmen der Bundesliga (Eigene Darstellung nach Landwehr, 2012; Schulze-Marmeling, 2000, S. 220)

Neben dem – zweifellos durch den dritten Weltmeistertitel im Jahre 1990 begünstigten – Anstieg der durchschnittlichen Zuschauerzahl in den Stadien multiplizierten sich die Einnahmen der Klubs in allen Bereichen um ein Vielfaches (Burghardt, 2012, S. 36f.).

Die in den 90er-Jahren stark gewachsenen Gesamtumsätze der Fußballklubs führten vermehrt dazu, dass Geschäftsleute gewinnbringend in den Fußball investieren wollten (Schulze-Marmeling, 2000, S. 228). Nach der Jahrtausendwende wurden zudem weitere Einnahmequellen entdeckt, beispielsweise der Verkauf der Namensrechte des eigenen Stadions. In der Saison 1974/75 betrug der kontinuierlich steigende Gesamtumsatz der 1. Fußballbundesliga noch umgerechnet 29 Mio. Euro und erreichte in der Saison 2002/03 einen Wert von 1,2 Mrd. Euro. Aktuelle Zahlen liefert der Bundesliga Report der DFL:

„Die 18 Clubs der Bundesliga verzeichneten den zehnten Umsatzrekord in Folge. Wurde 2001/2002 erstmals die Milliardengrenze durchbrochen (1,04 Milliarden Euro), sind es mittlerweile (2013/2014) [Anm. d. Verf.] 2,45 Milliarden. Das Plus gegenüber dem Vorjahr betrug 12,9 Prozent, was zu einem großen Teil auf gestiegene Medienerlöse zurückzuführen ist (rund 16 Prozent).“ (DFL, 2015, S.7)

Drei Viertel dieses Gesamtumsatzes machten die angesprochenen Einnahmequellen der Spielerlöse durch Ticketverkauf und Hospitality, Werbung bzw. Sponsoring sowie die Vermarktung der Medienrechte aus (DFL, 2015, S. 10).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 4. Gesamteinnahmen aller 1. Fußballbundesligisten pro Saison (Eigene Darstellung nach Burghardt, 2012, S. 39; DFL, 2015, S.7; RP Online, o.J.)

3 Finanzregulierung im professionellen Fußball in Deutschland

Die oben aufgezeigte wirtschaftliche Entwicklung und Dynamik der Fußballbundesliga erforderte nach Ansicht des DFB einer Finanzregulierung im deutschen Profifußball. Das folgende Kapitel beschäftigt sich mit dieser Regulierung, die in solcher Form nur in Deutschland angewandt wird. Behandelt werden Möglichkeiten der Kapitalbeschaffung für Vereine und die Thematik des Problems von beherrschendem Einfluss durch Dritte.

3.1 50+1-Regel

Als Rechtsform war für Fußballmannschaften ursprünglich der eingetragene Verein (e.V) gem. der §§ 21 ff. BGB vorgesehen. Die ideele Zielsetzung der Vereine stellen vordergründig die Förderung des Mannschaftssports sowie die körperliche Ertüchtigung und folglich nicht der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb dar. Das sog. Nebenzwecksprivileg lässt zwar eine gewisse wirtschaftliche Aktivität zu, jedoch nur solange diese als Mittel zur Unterstützung des ideelen Hauptzwecks des Vereins dient oder von untergeordneter Bedeutung ist (Reichert, 2003, S. 43). Aus der wirtschaftlichen Entwicklung des Profifußballs resultierte eine zunehmend kommerzielle Prägung der Vereine. Der ideele Hauptzweck geriet verstärkt in den Hintergrund bzw. rückte der wirtschaftliche Nebenzweck in den Vordergrund (Lang, 2009, S. 3). Da diese wirtschaftliche Betätigung Anlass gab, die Rechtsform von Profisportvereinen zu hinterfragen, wurde auf Beschluss des DFB‘s vom 24.10.1998 die Satzung mit der Einführung der 50+1-Regel angepasst.

Mit dieser Regel wurde der Gefahr der Entziehung der Rechtsfähigkeit nach § 43 Abs. 2 BGB entgegnet (Lang, 2009, S. 4). Die Anpassung ermöglicht es, den am Spielbetrieb der Fußballbundesliga teilnehmenden Vereinen ihren wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb in Form einer Kapitalgesellschaft zu führen. Dadurch wird zunächst die Beschaffung von Eigenkapital mittels einer Beteiligungsfinanzierung ermöglicht. Ein weiterer Vorteil liegt in der Struktur einer Kapitalgesellschaft wie z.B. der Haftungsbegrenzung. Im Insolvenzfall der ausgegliederten Spielbetriebsgesellschaft haftet lediglich die Spielbetriebsgesellschaft, nicht jedoch der Mutterverein (Weber, 2013, S. 633).

Nach Deutscher (2009) stellen die bereits zweifellos als Wirtschaftsunternehmen agierenden Fußballbundesligisten interessante Beteilungsobjekte dar. Der DFB ist der einzige europäische Verband, der in diesem Fall verbandsrechtliche Normen bezüglich der Beschränkung von Mehrheitsbeteiligungen an Fußballklubs auflegt. In der Satzung des DFB unter § 16c Abs. 2 ist festgelegt:

„Eine Kapitalgesellschaft kann nur eine Lizenz für die Lizenzligen und damit die Mitgliedschaft im Ligaverband erwerben, wenn ein Verein mehrheitlich an ihr beteiligt ist […] Der Verein („Mutterverein“) ist an der Gesellschaft mehrheitlich beteiligt („Tochtergesellschaft“), wenn er über 50 % der Stimmenanteile zuzüglich mindestens eines weiteren Stimmenanteils in der Versammlung der Anteilseigner verfügt.“

Die im Jahre 1998 entstandene Regelung sollte eine Öffnung der Fußballbundesliga gegenüber Investoren möglichst wettbewerbsneutral gestalten und den Einfluss von externen Geldgebern auf einen Profifußballklub beschränken (vgl. DFB, 1999, S. 1 f.) Ziel ist es demnach, die Kapitalbeschaffung für die Vereine durch die Ausgliederung in Kapitalgesellschaften zu erleichtern und dabei den Einfluss von potenziellen Investoren auf die Fußballklubs zu beschränken, um die Integrität und Intensität des Wettbewerbs sicher zu stellen (Lammert, Hovemann, Wieschemann & Richter, 2009, S. 205). Durch die Fremdvergabe von mehr als 50% der Gesellschaftsanteile ist die aktive Gestaltung der Gesellschaft durch den Mutterverein nicht ausreichend sichergestellt. Grund dafür ist die Stimmrechtsmehrheit, durch die Kapitalgeber die Möglichkeit hätten, selbst Entscheidungen über den Verein zu treffen. Das Risiko eines bestimmenden Einflusses auf die Lizenzspielermannschaften wäre somit erhöht und könnte folglich zu einer „Fremdbestimmung des sportlichen Wettbewerbs“ führen (Lammert et al., 2009, S. 206). Grundsätzlich muss zwischen Kapitalanteilen und Stimmenanteilen differenziert werden. Nach der Vorschrift ist es Kapitalanlegern nicht möglich, die Stimmrechtsmehrheit bei Kapitalgesellschaften zu übernehmen, in die Fußballvereine ihre Profimannschaften ausgegliedert haben. Erlaubt ist hingegen, dass sich die Mehrheit des Kapitals im Besitz privater Investoren befindet.

3.2 Sonderregelungen

Den Vereinen stellen sich jedoch diverse Möglichkeiten, die 50+1-Regel nicht zu beachten.

Der Vorstand des Ligaverbands kann Ausnahmen von der vorgeschriebenen mehrheitlichen Beteiligung des Muttervereins (im Sinne der 50+1-Regel) erteilen. Die Ausnahmeregel wurde in ihrer ursprünglichen Form „Lex Leverkusen“ genannt. Nach der Satzung des Ligaverbands konnte diese Ausnahmeregel nur erteilt werden, wenn:

„ein Wirtschaftsunternehmen seit mehr als 20 Jahren vor dem 01.01.1999 den Fußballsport des Muttervereins ununterbrochen und erheblich gefördert hat.“ (DFL, 2010, S.9)

Weitere Voraussetzungen waren die zukünftige (im bisherigen Ausmaß) Förderung des Amateurfußballs sowie keine Weiterveräußerung der Anteile durch das Wirtschaftsunternehmen (entsprechend der Ligaverband-Satzung unter § 8 Abs. 2). Nur die kostenlose Rückübereignung der Anteile an den Verein war gestattet. Es konnten lediglich die sog. „Werksklubs“ Bayer 04 Leverkusen GmbH mit der Förderung der Bayer AG und der VfL Wolfsburg GmbH mit der Unterstützung der Volkswagen AG diese Ausnahmeregelung beanspruchen (vgl. Weiler, 2006). Begründet war diese Alleinstellung durch die Stichtagsregelegung, die Wirtschaftsunternehmen ausschloss, deren Engagement nicht vor dem 01.01.1999 die Voraussetzungen erfüllte. Da tatsächlich keine anderen Unternehmen die Voraussetzungen erfüllten, wurde diese Ausnahmeregel auch die „Sonderregelung für Werksklubs“ genannt (Bauers et al., 2013, S. 82).

Im Jahr 2011 beschäftigte sich das Ständige Schiedsgericht für Vereine und Kapitalgesellschaften der Lizenzligen mit der 50+1-Regel, insbesondere mit der „Sonderregelung für Werksklubs“. Grund dafür war eine Klage von Hannover 96 und dessen Vorstandsvorsitzender Martin Kind, die sich für eine Abschaffung der Regel in ihrer bestehenden Form aussprachen, da es für den Verein und dessen Investoren nicht möglich war, die Sonderregelung in Anspruch zu nehmen. Das Gericht bestätigte die Rechtmäßigkeit der verpflichtenden Mehrheitsbeteiligung, erklärte jedoch die bestehende Ausnahmeregelung der „Lex Leverkusen“ in der damaligen Form als rechtswidrig und nichtig (vgl. Schiedsgericht DFL, 2011). Ausschlaggebend war der durch die Stichtagsregelung einhergehende Verstoß gegen den allgemeinen vereinsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung (Strauß, 2014, S. 266).

Mit der Nichtigkeit dieser Stichtagsregelung ist es nunmehr jedem Wirtschaftsunternehmen möglich, eine Mehrheitsbeteiligung an einer am Spielbetrieb der Lizenzligen teilnehmenden Fußballkapitalgesellschaft zu erwerben, solange es die aufgeführten Voraussetzungen erfüllt. Da es bisher keine Festlegung über den Umfang einer als „erheblich“ einzustufenden Förderung gibt, wirft die Neuregelung weitere Problemstellungen auf und ist als unzureichend ausgeführt anzusehen. Weiter gilt es kritisch zu hinterfragen, ob die Aufhebung der Stichtagsregelung auf lange Sicht die Intention der 50+1-Regel, wie die Vermeidung der Fremdbestimmung durch Investoren, vollständig unterläuft (Strauß, 2014, S. 267). Angenommen 2015 gliedern jegliche restliche Vereine ihren an den Lizenzligen teilnehmenden Spielbetrieb aus und beteiligen „erhebliche“ Förderer bzw. Kapitalinvestoren an ihr, so wäre spätestens 2035 die Ausnahmeregel auf alle Vereine anwendbar und in dem Sinne nicht länger eine Ausnahmeregel.

Nachdem Dietmar Hopps Antrag auf eine Mehrheitsbeteiligung als Privatperson (bzw. Mäzen) durch die DFL zugestimmt wurde, wird er im Juli des Jahres 2015 als Erster die neue Regelung beanspruchen und 96% der Stimmrechte – entsprechend der prozentualen Beteiligung am Stammkapital – der Spielbetriebsgesellschaft der TSG 1899 Hoffenheim übernehmen (Goal, 2015).

3.3 Umgehungskonstellationen und die Entstehung beherrschenden Einflusses

Wie bereits in 3.1.1 beschrieben, erfolgt durch die 50+1-Regel eine Regulierung beherrschenden Einflusses im deutschen Profifußball (Lammert, 2014b, S. 36). Dennoch wurden seit Beschluss der regulatorischen Vorgaben Umgehungskonstellationen entwickelt, die Regel formaljuristisch einzuhalten und selbige faktisch zu umgehen (Lammert, 2014b, S. 36). Ausgangspunkt von Umgehungskonstellationen ist die Zielsetzung von verantwortlichen Vertretern der Fußballvereine, die Aussichten auf sportlichen Erfolg gegenüber potentiellen Wettbewerbern zu steigern. Diese wollen durch Investoren der ausgegliederten Kapitalgesellschaft Finanzierungsmöglichkeiten schaffen, um die sportliche Leistungsfähigkeit durch z.B. teure Spieler zu steigern (Lammert, 2014b, S. 37). Für Investoren ist es in der Regel hierbei wichtig, dass ihr Kapital effizient verwendet und somit der persönliche Nutzen maximiert wird. Durch eine Kontrolle des Kapitals des Investors selbst soll das sichergestellt werden (Lammert et al., 2009, S. 206). Im Falle beherrschenden Einflusses und der möglichen Kontrolle der Mittelverwendung erhöhen sich zudem die Investitionsanreize. Die Integrität des Wettbewerbs wird jedoch durch „finanzielles Doping“ beeinträchtigt (Bauers, Lammert & Hovemann, 2015, S. 3).

Neben den theoretischen Begriffserklärungen beleuchten in diesem Beitrag vor allem drei aussagekräftige Beispiele aus der Praxis derartigen Einfluss. Anhand der TSG Hoffenheim 1899, Hannover 96 und RB Leipzig wird demonstriert, wie in den vergangenen Jahren die 50+1-Regel formaljuristisch eingehalten und dennoch offensichtlich faktisch umgangen werden konnte.

Potentiellen externen Geldgebern werden durch die momentan geltende Regulierung folgende Konstellationen, die zu beherrschendem Einfluss führen, untersagt: Die zunächst als bedeutendste gesehene Konstellation ist die der Stimmrechtsmehrheit in einem Gesellschafterorgan auf Basis der erworbenen Kapitalanteile (Lammert, 2014b, S. 40). In diesem Fall verfügt der Mutterverein nicht mehr über 50% der Stimmanteile zuzüglich einer weiteren Stimme und verstößt dementsprechend gegen die 50+1-Regel. Nach § 4 Nr. 10 der Lizenzordnung der DFL muss dazu ein mehrheitlicher Einfluss in einem Kontrollorgan der Kapitalgesellschaft durch den Mutterverein gewährleistet sein. Beherrschender Einfluss liegt vor, sobald diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Nicht berücksichtigt werden jedoch eine Stimmrechtsmehrheit im Leitungsorgan, eine vertragsbedingte Stimmrechtsmehrheit sowie eine vertrags- oder satzungsbedingte Einflussnahme (Bauers et al., 2015, S. 4).

Lammert et al. (2009, S. 228) weisen bezüglich der „regulativen Ineffektivität“ darauf hin, dass beherrschender Einfluss nicht nur aus den hier lediglich rechtlich erfassten, sondern auch aus nicht berücksichtigten wirtschaftlichen Konstellationen heraus entstehen kann. Gemeint sind damit wirtschaftliche Beziehungen, die einen Verein in die faktische Zwangslage versetzen, Entscheidungen eines externen Investors bzw. Rechtssubjekts zu befolgen, da das Fortbestehen des Fußballklubs oder dessen sportlicher Erfolg von dem Verhalten des Externen abhängig sein kann. Lammert (2014b, S. 42) nennt drei unterschiedliche wirtschaftliche Beziehungen, die verantwortlich für solche Zwangslagen sind, vorausgesetzt der Geschäftspartner oder Unterstützer ließe sich nicht oder nur schwer ersetzen:

1. Eine einseitige Eigen- oder Fremdkapitalfinanzierung, die in wesentlichem Ausmaß von einem Geldgeber zur Verfügung gestellt wird
2. Ein wesentlicher Leistungsaustausch mit Lieferanten oder Abnehmern
3. Einmalige oder wiederkehrende unentgeltliche Zuwendung, die in wesentlichem Ausmaß in Relation zu der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit stehen

3.4 Umgehungsmöglichkeiten in der Praxis

Die folgenden Beispiele verdeutlichen die Erzeugung eines wirtschaftlich bedingten beherrschenden Einflusses bei formaljuristischer Regelkonformität hinsichtlich des derzeit geltenden Verbandsrechts bzw. Ausgestaltung der 50+1-Regel (Lammert, 2014b, S.44).

3.4.1 Unterstützungs-Modell am Beispiel der TSG Hoffenheim 1899

Im Sinne der in Kapitel 3.1.2 beschriebenen Sonderregelung konnte Dietmar Hopp, nach seiner mehr als 20-jährigen ununterbrochenen und erheblichen Förderung des Muttervereins der TSG 1899 Hoffenheim, am 1.7.2015 auch offiziell die Stimmrechtsmehrheit der Spielbetriebsgesellschaft erlangen. Betrachtet wird demnach der Fall vor der Zeit des 1.7.2015, als die Sonderregelung noch nicht in Kraft trat und bereits faktisch beherrschender Einfluss konstatiert werden konnte (vgl. Lammert, 2008).

Die Lizenzspielerabteilung des Vereins, die am Spielbetrieb der Bundesliga teilnimmt, ist in die TSG Hoffenheim-Spielbetriebs GmbH ausgegliedert und unterliegt aus folgenden Umständen eines beherrschenden Einflusses von Dietmar Hopp:

- 96% der Eigenkapitalanteile an der Spielbetriebsgesellschaft hält Dietmar Hopp (bei 49% der Stimmenanteile) und nur 4% der Anteile liegen bei dem Mutterverein (Goal, 2015). Zudem wurden wiederholt Transfersummen für neue Spieler durch den Förderer finanziert (Sagioglou, 2013). Die dadurch erwartete Steigerung der sportlichen Leistungsfähigkeit und der angestrebte sportliche Erfolg erzeugen einen Anreiz zur Berücksichtigung bzw. Befolgung von Interessen des Geldgebers, um auch zukünftig derartige Finanzierungsmittel zu erhalten (Lammert, 2014b, S. 45). Es lässt sich also eine Abhängigkeit durch eine einseitige Eigen- und Fremdkapitalfinanzierung feststellen, zumal der Geldgeber aufgrund seines bereits etablierten Einflusses und der emotionalen Bindung nur schwer durch einen anderen Geldgeber substituierbar ist (Lammert, 2014b, S. 45).
- Ein weiterer Umstand, der die Abhängigkeit verstärkt, ist das Stadion der TSG 1899 Hoffenheim, die „Wirsol Rhein-Neckar-Arena“. Diese befindet sich indirekt – über zwischen geschaltete Gesellschaften (TSG 1899 Hoffenheim Fußball-Besitzgesellschaft GmbH & Co. KG) – in Dietmar Hopps Eigentum und wird an die Spielbetriebsgesellschaft vermietet. Dieser Punkt trifft auf die in 3.2 aufgeführte Abhängigkeit durch einen wesentlichen Leistungsaustausch mit einem Lieferanten zu (Lammert, 2014b, S. 46).

Die beschriebene Konstellation wird als „Unterstützer-Modell“ bezeichnet, da der aus der Region stammende Dietmar Hopp eher persönliche und nicht vorrangig wirtschaftliche Interessen verfolgt (Lammert, 2014b, S. 44). Durch verschiedene Eingriffe in das operative Geschäft hinsichtlich Spielertransfers sowie Verpflichtungen und Entlassungen von Sportdirektoren und Trainern seitens Hopp (Fritsch, 2012), bestätigt sich der Verdacht des faktisch beherrschenden Einflusses eines externen Geldgebers und somit eine formaljuristische Umgehung der geltenden 50+1-Regel. In der Lizensierungsordnung der DFL unter § 10 Nr. 2 droht diese mit einem Lizenzentzug bzw. einer Lizenzverweigerung, wenn: „bei Bewerbern/Lizenznehmern und mit diesen verbundenen Unternehmen durch Missbrauch der Gestaltungsmöglichkeiten […] wesentliche in den Bestimmungen des Ligaverbandes getroffene Wertentscheidungen umgangen werden“ Aufgrund dieser Festlegung ist es fraglich, warum die DFL nicht regulatorisch aktiv wurde. Offensichtlich nutzte Hopp seine Stellung als Geldgeber aus und traf Entscheidungen, zu denen er formaljuristisch nicht befugt war.

3.4.2 Umklammerungs-Modell am Beispiel von Hannover 96

Ein weiteres Beispiel beherrschenden Einflusses eines externen Kapitalinvestors ist das des Hannoverschen Sportvereins von 1896 e.V. (Hannover 96). Hier ist die am Spielbetrieb der Fußballbundesliga teilnehmende Lizenzspielerabteilung in die Hannover 96 GmbH & Co. KGaA ausgegliedert, auf die sich folgende wirtschaftlichen Abhängigkeiten ergeben (Lammert, 2014b, S. 47 f.):

- Vergleichbar mit dem vorherbeschrieben Fall der TSG 1899 Hoffenheim erfolgt auch hier eine einseitige Eigen- oder Fremdkapitalfinanzierung. Nachdem bis April 2015 zunächst 84,34% der Anteile der Spielbetriebsgesellschaft von einem Gesellschafter, der Hannover 96 Sales & Service GmbH & Co. KG, gehalten wurden, sind anschließend auch die restlichen Anteile in Höhe von 15,66% auf die Hannover 96 Sales & Service GmbH & Co. KG übertragen worden (Spox, 2015). Somit unterhält diese Unternehmensgruppe mit dem Geschäftsführer Martin Kind als alleinige Kommanditistin 100% der Kapital- und Stimmrechtsanteile an der Spielbetriebsgesellschaft. Damit wäre die 50+1-Regel grundsätzlich nicht erfüllt. Bezüglich der mehrheitlichen Stimmrechtsanteile greift aber hier erneut eine Ausnahmeregelung:

Bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien muss der Mutterverein oder eine von ihm zu 100 % beherrschte Tochter die Stellung des Komplementärs haben. In diesem Fall genügt ein Stimmenanteil des Muttervereins von weniger als 50 %, wenn auf andere Weise sichergestellt ist, dass er eine vergleichbare Stellung hat wie ein an der Kapitalgesellschaft mehrheitlich beteiligter Gesellschafter. Dies setzt insbesondere voraus, dass dem Komplementär die kraft Gesetzes eingeräumte Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis uneingeschränkt zusteht. (DFB, 2012, § 8 Nr. 3 Abs. 2)

[...]

Final del extracto de 55 páginas

Detalles

Título
Eigentumsverhältnisse und beherrschender Einfluss im deutschen Profifußball
Universidad
Johannes Gutenberg University Mainz  (Institut für Sportwissenschaften)
Calificación
1,7
Autor
Año
2015
Páginas
55
No. de catálogo
V308823
ISBN (Ebook)
9783668071827
ISBN (Libro)
9783668071834
Tamaño de fichero
692 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
50+1-Regel, Kommerzialisierung, Fußball, Bundesliga, beherrschender Einfluss, Umfrage, RB Leipzig
Citar trabajo
Heiko Lippok (Autor), 2015, Eigentumsverhältnisse und beherrschender Einfluss im deutschen Profifußball, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/308823

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