Wirksamkeit eines Kaufvertrages bei eBay sowie § 985 BGB


Dossier / Travail, 2015

31 Pages, Note: 6 Punkte


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Teil 1 Anspruch des B gegen A auf Schadensersatz i.H.v. 4.769 € aus §§ 280 I, III, 283 BGB
A. Schuldverhältnis
I. Kaufvertrag gem. § 433
1. Vertragsschluss als echte Versteigerung nach § 156
a. Wirkung und Berücksichtigung der AGB der E
aa. Unmittelbare Anwendbarkeit
bb. Einbeziehungslösung
cc. Auslegungslösung
dd. Streitentscheid
b. Zwischenergebnis
2. Vertragsschluss nach den allgemeinen Vorschriften des BGB
a. Einstellen des Wohnwagens als Angebot gem. § 145
aa. Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit
bb. Abgrenzung zur invitatio ad offerendum
cc. Abgrenzung zur antizipierten Annahmeerklärung
dd. Zugang des Angebots
ee. Zwischenergebnis
b. Höchstgebot des B als Annahme
aa. Aufschiebende Bedingung gem. § 158 I
bb. Auflösende Bedingung
cc. Allgemeine Regeln des BGB
dd. Streitentscheid
c. Zwischenergebnis
3. Berechtigte Angebotsrücknahme des A
a. Erklärungsinhalt des Angebots des A nach §§ 133, 157
aa. Einbeziehung der „Weiteren Informationen“
i. Keine Einbeziehung möglich
ii. Einbeziehung möglich
iii. Streitentscheid
bb. Zwischenergebnis
b. Anfechtung wegen anderweitiger Veräußerung
aa. Anfechtungserklärung, § 143 I und II
bb. Anfechtungsgrund, §§ 119 ff.
cc. Zwischenergebnis
c. Anfechtung wegen fehlender Zulassung des Wohnmobils
aa. Anfechtungserklärung, § 143 I und II
bb. Anfechtungsgrund, § 119 II
cc. Anfechtungsfrist
dd. Zwischenergebnis
d. Zwischenergebnis
4. Zwischenergebnis
II. Sittenwidrigkeit nach § 138 I
III. Verstoß gegen Treu und Glauben, § 242
1. Verkäufer A ist schutzwürdiger
2. Käufer B ist schutzwürdiger
3. Streitentscheid
IV. Zwischenergebnis
B. Pflichtverletzung, § 280 I 1
C. Vertreten müssen, § 280 I 2
D. Ausschluss der Leistungspflicht nach § 283 S. 1
E. Schaden
F. Ergebnis
Abwandlung zu Teil 1
A. Anspruch des B gegen A auf Schadensersatz i.H.v. 4.769 € aus §§ 275 I und IV i.V.m. 280 I, III, 283
I. Schuldverhältnis
1. Kaufvertrag gem. § 433
a. Angebot des A und Annahme des B
b. Berechtigte Angebotsrücknahme des A
aa. Anfechtungserklärung
bb. Anfechtungsgrund
c. Zwischenergebnis
2. Zwischenergebnis
II. Ergebnis
B. Anspruch des B gegen A auf Schadensersatz i.H.v. 4.769 € aus §§ 275 I und IV i.V.m. 280 I, III, 311 a

Teil 2 Anspruch des I gegen C auf Herausgabe des Wohnmobils aus § 985
A. Besitz des C
B. Eigentum des I
I. Übergabe des Wohnwagens
II. Einigung
1. Angebot
a. Inserat in der Zeitung seitens des F als Angebot
b. Angebot durch I
2. Annahme des Angebots
a. Annahme durch F
b. Annahme durch K
aa. Eigene Willenserklärung
bb. In fremden Namen
cc. Unter fremden Namen und mit Vertretungsmacht
i. Geschäft im Namen des C
ii. Eigengeschäft des Handelnden
iii. Ansätze beim Erwerb eines Gebrauchtwagens
(1) Eigengeschäft des Handelnden
(2) Geschäft des Namensträgers
(3) Perplexität
(4) Streitentscheid
3. Zwischenergebnis
III. Guter Glaube gem. § 932
IV. Zwischenergebnis
C. Kein Abhandengekommen (§ 935 I 1) und kein Recht zum Besitz (§ 986)
D. Ergebnis

Sachverhalt

Teil 1:

A will sich von seinem etwas in die Jahre gekommenen Wohnwagen trennen. Zu diesem Zweck eröffnet er am 03.01.2015 auf der Internet-Auktionsplattform E eine Auktion zum Verkauf des Wohnwagens mit einem Startgebot von 1,00 € mit einer Laufzeit von sieben Tagen. Bei seiner Anmeldung auf der Internet-Auktionsplattform E hat A - wie jeder andere Nutzer - erklären müssen, dass er sich mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der E einverstanden erklärt. Dort heißt es unter anderem:

„ § 6: Stellt ein Anbieter einen Artikel zur Auktion ein, gibt er ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertragsüber diesen Artikel ab. [...] Der Bieter nimmt das Angebot durch Abgabe eines Gebotes an. Das Gebot erlischt, wenn ein anderer Bieter während der Angebotsdauer ein höheres Angebot abgibt.

§ 8: Anbieter, die ein verbindliches Angebot einstellen, dürfen dieses nur dann zurückziehen, wenn sie gesetzlich dazu berechtigt sind.

§ 10: Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertragüber den Erwerb des Artikels zu Stande, es sei denn, der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen. “

Darunter befindet sich ein Link mit der Aufschrift „Weitere Informationen“, welcher zu einer Webseite führt, auf der es unter anderem heißt:

„ Nach den Vorschriften des BGB können Sie sich von einer verbindlichen Willenserklärung lösen, wenn ein so genannter Anfechtungsgrund vorliegt. Ein Anfechtungsgrund liegt vor, wenn Sie sich bei der Abgabe einer Willenserklärung in einem relevanten Irrtum befanden. Sofern ein Anfechtungsgrund vorliegt, der Sie dazu berechtigt, sich von Ihrem Angebot zu lösen, können Sie dies durch das vorzeitige Beenden des Angebots technisch umsetzen. Sie sollten auf jeden Fall den Grund für die vorzeitige Beendigung des Angebots dem Höchstbietenden gegenüber zusätzlich gesondert in Form einer Anfechtungserklärung geltend machen. Die Anfechtung muss dabei unverzüglich gegenüber dem Höchstbietenden erklärt werden. Geben Sie hierbei den Grund für die vorzeitige Beendigung an. “

Am 07.01.2015 wird der arbeitssuchende B auf das Angebot des A bei E aufmerksam. Dieser hat es sich zu seinem neuen Hobby gemacht, die Plattform der E nach Angeboten zu durchforsten, bei denen das aktuelle Höchstgebot derart gering ist, dass jedenfalls damit zu rechnen ist, dass der Anbieter die Auktion vorzeitig beendet; alles mit dem Ziel, die mitunter unberechtigterweise abbrechenden Anbieter hinterher auf Schadensersatz oder Erfüllung in Anspruch zu nehmen. Als er den noch immer bei einem Höchstgebot von 230,00 € stehenden Wohnwagen sieht, gibt er sogleich ein neues Höchstgebot von 231,00 € ab.

A bekommt derweil langsam Panik: Für so wenig Geld wollte er den Wohnwagen eigentlich nicht abgeben. Zu allem Überfluss ergab die TÜV-Untersuchung, dass der Wohnwagen - entgegen seiner Annahme - ohne größere Reparaturen keine Straßenzulassung mehr erhalten würde. Als er sich am Abend mit seinem Nachbarn C zum wöchentlichen Stammtisch in der ortsansässigen Kneipe trifft und ihm von der Situation erzählt, macht C ihm einen „Freundschaftsdeal“: Er bietet ihm an, den Wohnwagen für 2,000 € zu kaufen und die nötigen Reparaturen selbst zu übernehmen. Erleichtert schlägt A ein. Der Kauf wird am nächsten Tag (08.01.2015) auch prompt abgewickelt.

Am selben Tag meldet sich A auf der Auktionsplattform der E an und beendet sein Angebot zum Verkauf des Wohnmobils vorzeitig. Zu diesem Zeitpunkt war B noch immer Höchstbietender mit einem Gebot von 231,00 €. A schreibt dem B überdies eine E-Mail mit dem Hinweis, dass er das Wohnmobil zwischenzeitlich anderweitig veräußert hat und er deswegen die Auktion vorzeitig beende.

Vier Wochen später meldet sich B bei A: Unter Verweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der E erklärt er ihm, dass der private Weiterverkauf nicht zur vorzeitigen Beendigung der Auktion berechtige und verlangt Schadensersatz in Höhe des Wertes des Wohnwagens (5.000 €) abzüglich des Kaufpreises von 231,00 €. A ist entsetzt. Als ihm dann noch bei der Begutachtung des Online-Profils des B auffällt, dass dieser regelmäßig nur auf solchen Auktionen mitbietet, bei denen Höchstgebot und Wert der Sache völlig divergieren, platzt ihm der Kragen: Einem so zwielichtigen „Abbruchjäger“, der keinerlei Interesse an seinem Wohnmobil habe, schulde er keinen Cent. Jedenfalls sein Irrtum über die Tatsache, dass das Wohnmobil nicht zulassungstauglich war, berechtige ihn zur Anfechtung und damit zur vorzeitigen Beendigung. Überdies stünden Kaufpreis und Wert des Wohnmobils völlig außer Verhältnis.

Hat B gegen A einen Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 4.769 €? Abwandlung zu Teil 1:

In den „Weiteren Hinweisen“ findet sich ein zusätzlicher Hinweis, dass eine Rücknahme des Angebots „ bis spätestens 12 Stunden vor Auktionsende möglich ist, wenn der Artikel ohne Verschulden des Anbieters verloren gegangen, beschädigt oder anderweitig nicht mehr zum Verkauf verfügbar ist.“

A wird das Wohnmobil am 08.01.2015 gestohlen. Er zieht sein Angebot noch am selben Tag zurück und schreibt dem B, dass das Wohnmobil gestohlen worden sei und er deshalb berechtigterweise sein Angebot zurückziehe. B verlangt Schadensersatz mit der Begründung, dass es keine gesetzliche Regelung gäbe, wonach ein Verkäufer sich von seinem Kaufvertrag nur deshalb lösen kann, weil ihm die Sache gestohlen wurde.

Hat B in diesem Fall gegen A einen Anspruch auf o.g. Schadensersatz? Teil 2:

C hingegen ist glücklich mit seinem neuen Wohnmobil: Nachdem der Hobby-Bastler diverse Reparaturen in seiner Garage vorgenommen hat, ist das Mobil wieder „reif 3 für die Straße“. Nach einigen netten Touren quer durchs Land beschließt er, seine Freude an der neuen Mobilität teilen zu wollen, und verleiht sein Wohnmobil an seinen notorisch klammen Sandkastenfreund F, damit dieser mal bei einer Spritztour den Kopf von seinen Geldsorgen befreien kann. Als dieser das gut hergerichtete Wohnmobil sieht, wittert er eine Gelegenheit: Er schaltet in der Tageszeitung eine Anzeige: „Verkaufe Wohnmobil für 8.000 €. Bei Interesse telefonisch melden unter ...“.

Als sich am nächsten Tag der Interessent I bei ihm meldet, verabredet er ein Treffen am darauffolgenden Nachmittag auf einem etwas außerhalb der Stadt gelegenen Parkplatz. Zwar werde er selbst nicht erscheinen können, aber er werde seinen Kollegen K vorbeischicken, damit dieser den Kauf abwickeln könne. Dabei vermied es F, dem I seine Identität preiszugeben. Planmäßig treffen sich I und K am darauffolgenden Nachmittag auf dem Parkplatz. I inspiziert den Wagen; nach einigen Verhandlungen und Rücksprache mit F einigen sich die beiden auf einen Kaufpreis von 7.500 €. K überreicht dem I einen handschriftlichen Kaufvertrag über den Kauf des Wohnmobils zum Preis von 7.500 €, welchen I unterschreibt. Auch K unterschreibt den Kaufvertrag, allerdings mit dem Namen des C. Der Kfz-Brief, den er dem I dabei vorlegte und der den C als Halter auswies, war - für I nicht erkennbar - gefälscht. I unterließ es allerdings auch zu fragen, in welchem Verhältnis K zu dem C stünde und mit welcher Berechtigung er für diesen unterschrieb.

Er zahlt den Kaufpreis in bar, nimmt das Wohnmobil mit und bringt es nach Hause. Als C nach zwei Wochen nichts von F hört und dieser jegliche Anrufe ignoriert, schaltet er die Polizei ein. Diese stellt das Wohnmobil bei I sicher und händigt es dem C aus. I ist hierüber empört und verlangt von C die Herausgabe „seines“ Wohnmobils.

Hat I gegen C einen Anspruch auf Herausgabe des Wohnmobils aus § 985 BGB?

Gutachten1

Teil 1 Anspruch des B gegen A auf Schadensersatz i.H.v. 4.769 € aus §§ 280 I, III, 283 BGB

B könnte gegen A einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 4.769 € aus §§ 280 I, III, 283 BGB haben.

A. Schuldverhältnis

Hierfür müsste zunächst ein wirksames Schuldverhältnis zwischen A und B vorliegen.

I. Kaufvertrag gem. § 433

In Betracht kommt ein Kaufvertrag i.S.d. § 433 zwischen A und B.

1. Vertragsschluss als echte Versteigerung nach § 156

Vorliegend könnte ein Vertragsschluss nach § 156 in Frage kommen. Hierfür müsste das Einstellen des Wohnwagens bei der Internet-Auktionsplattform E eine Versteigerung im Sinne des § 156 darstellen. Bei einer Versteigerung handelt es sich um einen öffentlichen Verkauf, bei dem der Vertrag erst durch Zuschlag für das Höchstgebot eines der Bieter zu Stande kommt. Eine Versteigerung an sich stellt mangels Rechtsbindungswillen noch kein bindendes Angebot i.S.d § 145 dar. Es handelt sich vielmehr um eine bloße rechtlich nicht bindende Aufforderung an die Bieter, selbst ein Angebot zu unterbreiten (invitatio ad offerendum).2 Der Verkäufer nimmt das Angebot erst durch Zuschlag an. Ein Vertragsschluss nach § 156 scheidet demnach gerade dann aus, wenn es bei einem Kauf auf einer Internet- Auktionsplattform an der Erteilung eines Zuschlags - als eigene nicht empfangsbedürftige Willenserklärung seitens eines moderierenden Auktionators - fehlt.3 Eine Willenserklärung ist die unmittelbar auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtete Willensäußerung.4 E stellt nur die Plattform zur Verfügung; kann also hier nicht als Moderator angesehen werden. Es handelt sich vielmehr um eine Zeit-Auktion, bei der ein Vertrag erst mit Zeitablauf zu Stande kommt. Dieser Zeitablauf kann aber nicht als „Zuschlag durch Zeitablauf“ gewertet werden sondern vielmehr als eine Frist zur Annahme des Angebots. Er ersetzt folglich keine Willenserklärung.

a. Wirkung und Berücksichtigung der AGB der E

Es könnte sich jedoch aus den AGB der E (E-AGB) ergeben, dass es sich bei der Internetauktion um eine Versteigerung i.S.d. § 156 handelt. Fraglich ist jedoch, welche rechtliche Wirkung die E-AGB aufweisen und gegebenenfalls, ob diese auch im Rahmen eines potenziellen Kaufvertrages zwischen A und B berücksichtigt werden können bzw. müssen.

aa. Unmittelbare Anwendbarkeit

Für die unmittelbare Anwendbarkeit der AGB im sogenannten Marktverhältnis (d.h. zwischen den Vertragsparteien: Anbieter und Bieter) ist unabdingbar, dass eine der Vertragsparteien als Verwender i.S.d. § 305 I 1 auftritt.5 Zwar haben A und B jeweils die E-AGB akzeptiert, jedoch sind sie offensichtlich nicht von einem der beiden gestellt worden. Somit ist keiner der beiden Vertragsparteien Verwender. Eine unmittelbare Anwendbarkeit bzw. Einbeziehung im Marktverhältnis entfällt. Der AGB der Internet-Auktionsplattform kommt nur im Benutzungsverhältnis (d.h. im Verhältnis Internet-Auktionsplattform und Anbieter bzw. Bieter) eine unmittelbare Geltung zu.6 Fraglich ist, wie es sonst zur AGB-Einbeziehung im Marktverhältnis kommen könnte.

bb. Einbeziehungslösung

Einer Ansicht nach kann davon ausgegangen werden, dass die AGB als Vertrag zugunsten Dritter einbezogen werden.7 Die Nutzer müssten sich die E-AGB als Quasi-Verwender zurechnen lassen.

cc. Auslegungslösung

Nach einer anderen Ansicht kommt es zu einer mittelbaren Einbeziehung der AGB im Marktverhältnis durch Auslegung der Willenserklärungen nach §§ 133, 157 unter Verwendung dieser AGB als Auslegungsgrundlage.8 Die Nutzer müssten die E-AGB mittelbar einbeziehen.

dd. Streitentscheid

Die beiden Konstruktionen kommen zu verschiedenen Ergebnissen, sodass ein Streitentscheid notwendig ist. Gegen die Einbeziehungslösung spricht, dass eine AGB regelmäßig auch belastende Bestimmungen enthält und Verträge zulasten Dritter in jedem Fall nach § 134 unzulässig sind.9 Demnach scheidet die Einbeziehungslösung aus. Bessere Argumente sprechen für die Auslegungslösung. Die Parteien haben die Regelungen der AGB bei Anmeldung auf der Plattform

akzeptiert, so dass diese dem Handeln der Nutzer zugrunde gelegt werden müssen.10 Allein entscheidend für die mittelbare Einbeziehung ist die objektive Erkennbarkeit (§§ 133, 157) für Bieter und Anbieter.11 Durch das Akzeptieren der E-AGB, denen jeder Nutzer auf der Internet-Auktionsplattform zur weiteren Verwendung zustimmen muss, sind sie zumindest objektiv erkennbar gewesen. Die E-AGB sind mittelbar zur Auslegung einzubeziehen.

b. Zwischenergebnis

Auch aus den E-AGB ergibt sich in keiner Weise, dass es sich im vorliegenden Fall um eine Versteigerung i.S.d. § 156 handeln könnte. Ein Vertragsschluss nach § 156 scheidet aus.

2. Vertragsschluss nach den allgemeinen Vorschriften des BGB

Ein Kaufvertrag i.R. einer Internetauktionen könnte vielmehr nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Rechts durch zwei korrespondierende Willenserklärungen, Angebot und Annahme (§ 145 ff.), zu Stande kommen.12

a. Einstellen des Wohnwagens als Angebot gem. § 145

Das Einstellen des Wohnwagens bei E könnte ein verbindliches Angebot i.S.v. § 145 sein. Ein Angebot stellt eine empfangsbedürftige Willenserklärung dar, durch die einem anderen ein Vertragsschluss so angeboten wird, dass dieser den Vertrag lediglich durch ein zustimmendes "Ja" zu Stande bringen kann.13 Für die Wirksamkeit einer solchen Willenserklärung ist neben einem objektiv erkennbaren Willen, sich rechtsgeschäftlich zu binden (Rechtsbindungswille), auch die inhaltliche Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit des Angebots Voraussetzung.14

aa. Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit

Die Willenserklärung des A müsste zunächst hinreichend bestimmt oder bestimmbar sein. Dies ist dann der Fall, wenn wenigstens die wesentlichen Vertragsmerkmale (essentialia negotii), also Vertragsparteien, Kaufgegenstand und

-preis, vorliegen.15 Es erscheint problematisch, dass das Angebot des A nicht an eine konkrete Person, sondern an einen unbestimmten Personenkreis gerichtet ist (offerte ad incertam personam). Nach § 10 E-AGB kommt bei Auktionsablauf oder vorzeitiger, berechtigter Angebotsbeendigung zwischen dem Anbieter und dem Höchstbietenden ein Vertrag zu Stande. Unter Einbeziehung der E-AGB ist mithin erkennbar, dass A nur mit dem Teilnehmer kontrahieren möchte, der innerhalb der Auktionszeitspanne das höchste Gebot abgibt. Der Vertragspartner ist mithin als Höchstbietender bestimmbar.16

Ebenfalls problematisch könnte sein, dass noch kein abschließender Kaufpreis vereinbart wurde. Hinsichtlich des Kaufpreises kann jedoch festgehalten werden, dass der Anbieter die Option besitzt, einen Start- oder Mindestpreis zu bestimmen. Somit steht zumindest der Startpreis regelmäßig fest.17 Die Willenserklärung des A ist hinreichend bestimmbar.

bb. Abgrenzung zur invitatio ad offerendum

Fraglich ist, ob das Einstellen des Wohnwagens als Angebot oder lediglich als invitatio ad offerendum klassifiziert werden muss. Die Abgrenzung erfolgt durch Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157). Hierbei ist zu klären, ob der potenzielle Vertragspartner das Verhalten des anderen nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte als Angebot i.S.v. § 145 verstehen musste.18 Gegen eine invatio ad offerendum ist § 10 E-AGB anzubringen. Nach diesen kommt ein Kaufvertrag nur mit dem Anbietenden und Höchstbietenden zu Stande. Der Anbieter besitzt mithin einen Rechtsbindungswillen und möchte nicht nur unverbindlich Dritte zu Abgaben von Geboten bewegen.19 Das Einstellen ist nicht als invitatio ad offerendum anzusehen.

cc. Abgrenzung zur antizipierten

Annahmeerklärung

In Betracht kommt, die Willenserklärung als vorweggenommene, antizipierte Annahmeerklärung des vom Bieter abgegebenen Höchstgebots anzusehen.20 Mit der Eröffnung einer Auktion läge demnach eine Annahme hinsichtlich des höchsten, wirksam abgegebenen Kaufangebots vor.21 Bei einer Annahme handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die dem Angebot vorbehaltlos zustimmt.22 Für eine antizipierte Annahmeerklärung ist anzuführen, dass der Käufer den Vertrag nicht einfach mit einem „Ja“ zu Stande bringen könnte.23 Gegen diese Konstruktion spricht aber vor allem § 6 S. 1 E-AGB . Hiernach stellt schon das Einstellen ein verbindliches Angebot dar. Mithin ist die Willenserklärung des A nicht als antizipierte Annahmeerklärung zu klassifizieren.

dd. Zugang des Angebots

Eine Internetplattform für Online-Aktionen ist als Empfangsvertreter i.S.d. § 164 III für alle Teilnehmer (d.h. Verkäufer und Käufer) anzusehen.24 Das Angebot des A ist dem B auch durch Empfang bei E als Empfangsvertreter i.S.d. § 164 III zugegangen.

ee. Zwischenergebnis

A hat ein verbindliches wirksames Angebot i.S.d. §§ 145 ff. abgegeben. Es richtet sich an denjenigen, der innerhalb des festgelegten Zeitraums bzw. gegebenenfalls schon bei vorzeitiger Beendigung das Höchstgebot abgibt.25

b. Höchstgebot des B als Annahme

Zudem müsste B das Angebot auch wirksam angenommen haben. Hierbei kommen verschiedene Annahmevarianten in Frage.

aa. Aufschiebende Bedingung gem. § 158 I

Es erscheint möglich, dass die Annahmeerklärung des B unter einer aufschiebenden Bedingung i.S.d. § 158 I steht. Die Bedingung sei, dass bis zum Auktionsende kein höheres Gebot abgegeben werde.26 Ein Vertrag käme erst am Auktionsende zu Stande, sofern der Bieter das höchste Gebot abgegeben habe.

bb. Auflösende Bedingung

Des Weiteren könnte die Annahmeerklärung unter der auflösenden Bedingung stehen. Die Bedingung sei hierbei, dass innerhalb des Auktionszeitraumes kein höheres Gebot abgegeben werde.27 Schon mit Abgabe des Gebots würde es zum Abschluss eines Kaufvertrages unter auflösender Bedingung kommen.28

cc. Allgemeine Regeln des BGB

Es könnte jedoch auch zu einer Annahme nach den allgemeinen Regeln des BGB (§§ 147 ff.) unter Beachtung der E-AGB kommen. Nach § 6 S. 2 E-AGB nimmt der Bieter das Angebot durch Abgabe eines Gebotes an. B hat mit 231,00 € das höchste Gebot innerhalb des Auktionszeitraums abgegeben. Folgt man dieser Ansicht, so stellt das Höchstgebot von 231,00 € die Annahme des B dar.

dd. Streitentscheid

Die Varianten kommen zu unterschiedlichen Lösungen. Ein Streitentscheid ist unabdingbar. Eine Annahme unter aufschiebender Bedingung ist sehr surreal konstruiert, denn jeder Bieter erhofft sich, selbst der Höchstbietende zu sein.29 Dass er sein eigenes Gebot unter aufschiebender Bedingung erklärt, erscheint zu weit hergeholt. Auch eine Annahme unter auflösender Bedingung kann nicht bejaht werden, denn sonst hätte der potenzielle Käufer nach § 271 I unmittelbar einen Anspruch auf Erfüllung und somit schon vor Ablauf der Frist einen Übereignungsanspruch gem. § 433 I 1.30 Vielmehr kommt es zur Annahme nach den allgemeinen Regeln des BGB unter Beachtung der E-AGB. Nach § 6 S. 3 E- AGB erlischt ein Gebot, wenn ein anderer Bieter während der Angebotsdauer ein höheres Gebot abgibt.

B hat das Höchstgebot von 231,00 € abgegeben und nahm damit das Angebot des A nach den allgemeinen Regeln des BGB unter Beachtung von § 6 S. 2 E-AGB an. A trägt zwar vor, dass B als Abbruchjäger gar kein Interesse am Wohnwagen habe und ihm deswegen sein Rechtsbindungswille fehle. Dies kann jedoch nicht überzeugen, denn Schadensersatzsprüche lassen sich nur mit rechtlicher Wirksamkeit und Bindung eines Gebots realisieren.31 B handelte auch mit Rechtsbindungswillen.

c. Zwischenergebnis

Es ist ein Kaufvertrag zwischen A und B zustande gekommen.

3. Berechtigte Angebotsrücknahme des A

Der Kaufvertrag könnte allerdings dadurch nichtig sein, dass A die Auktion vorzeitig abgebrochen hat. Möglicherweise war A gesetzlich dazu berechtigt, sein Angebot zurückzunehmen.

a. Erklärungsinhalt des Angebots des A nach §§ 133, 157

Nach § 10 E-AGB kommt bei gesetzlich berechtigter Rücknahme des Angebots gar kein Vertrag zu Stande. Demnach ist zu fragen, ob das Verkaufsangebot für einen objektiven Bieter (§§ 133, 157) derart zu verstehen ist, dass es unter dem Vorbehalt einer gesetzlich berechtigten Rücknahme steht.32 Fraglich ist zunächst, was unter "gesetzlicher Berechtigung" i.S.d. § 10 E-AGB als auslegungsbedürftigen Terminus zu verstehen ist.

aa. Einbeziehung der „Weiteren

Informationen“

Die „Weiteren Informationen“ zur E-AGB stellen klar, dass die Anfechtungsnormen des BGB zu berücksichtigen sind. Es stellt sich die Frage, ob die "Weiteren Informationen“ zur Auslegung unbestimmter Begriffe mittelbar einbezogen werden können. Nach § 305 II Nr 1, 2 ist zur Einbeziehung ein ausdrücklicher Hinweis sowie eine zumutbare Möglichkeit zur Kenntnisnahme erforderlich.

i. Keine Einbeziehung möglich

Nach einer Auffassung kann nicht erwartet werden, dass ein Auktionsteilnehmer überhaupt von den „Weiteren Informationen“ Kenntnis nimmt. Die Wahrnehmbarkeitsschwelle würde nicht überschritten werden.33 Nach dieser Auffassung würde eine Einbeziehung ausscheiden.

ii. Einbeziehung möglich

Nach einer anderen Auffassung, sind die Hinweise der "Weiteren Informationen" heranzuziehen und bei der Auslegung auslegungsbedürftiger und unkonkreter Begriffe zu berücksichtigen.34 Die Hinweise würden mittelbar einbezogen werden

iii. Streitentscheid

Wegen unterschiedlicher Ergebnisse hinsichtlich der Einbeziehung ist ein Entscheid unentbehrlich. Gegen eine Einbeziehung kann angebracht werden, dass diese Grundsätze immer geändert werden könnten, ohne dass neue Hinweise zwingend von den Nutzern wahrgenommen werden würden.35 Außerdem gelten die AGB schon selber nicht einmal unmittelbar.36 Zudem würden InternetAuktionsplattformen selbst unzulässig die Möglichkeit haben, sich über die allgemeinen Regeln des BGB hinwegzusetzen.

Bessere Argumente sprechen für eine Einbeziehung. Die „Weiteren Informationen“ sind unmittelbar unterhalb der E-AGB platziert und können demnach aufgrund der räumlichen Nähe ohne weiteres zu Kenntnis genommen werden. Es erscheint zwar schwierig festzustellen, ob B wirklich von diesen Hinweisen Kenntnis nahm. Allerdings ist die tatsächliche Kenntnisnahme der Hinweise kein zwingendes Erfordernis, denn diese Bestimmung richtet sich nach dem objektiven Erklärungswert (§§ 133, 157).37

bb. Zwischenergebnis

Die „Weiteren Informationen“ werden mittelbar mit einbezogen. Aus diesen ist für jeden Nutzer ersichtlich, dass das Verkaufsangebot unter dem Vorbehalt einer gesetzlich berechtigten Rücknahme steht. Ein solcher Vorbehalt ist auch zulässig, denn nach § 145 a.E. hat der Anbieter auch die Möglichkeit, die Gebundenheit seines Antrags auszuschließen. Wenn schon der Ausschluss der Bindungswirkung möglich ist, so muss auch ein Vorbehalt möglich sein.38

b. Anfechtung wegen anderweitiger Veräußerung

Durch die Email an B könnte A wirksam das Angebot angefochten haben. Hierfür müssten Anfechtungsgrund, -erklärung und -frist kumulativ gegeben sein.

aa. Anfechtungserklärung, § 143 I und II

Mit der Email an B hat A die Anfechtung wirksam erklärt. Er hat auch den von den „Weiteren Informationen“ geforderten Grund für die vorzeitige Beendigung angegeben.

bb. Anfechtungsgrund, §§ 119 ff.

Zudem müsste A auch einen Anfechtungsgrund haben. Nach S. 2 der Hinweise liegt ein solcher vor, wenn sich der Anfechtende bei der Abgabe einer Willenserklärung in einem relevanten Irrtum befand. Dies ist ein Verweis auf die gesetzlichen Anfechtungsvorschriften der §§ 119 ff.39 Eine anderweitige Veräußerung eines Verkaufsgegenstandes stellt jedoch keinen Anfechtungsrund i.S.d. §§ 119 ff. dar. Andernfalls wäre der Käufer der Willkür des Vertragspartners ausgesetzt, wenn dieser jederzeit aus sachfremden Erwägungen die Auktion abbrechen könnte.40

cc. Zwischenergebnis

A hat das Rechtsgeschäft nicht wirksam durch die Email angefochten.

c. Anfechtung wegen fehlender Zulassung des Wohn- mobils

A könnte sein Angebot wirksam wegen fehlender Verkehrszulassung seines Wohnmobils angefochten haben.

aa. Anfechtungserklärung, § 143 I und II

A hat die Anfechtung wirksam erklärt.

bb. Anfechtungsgrund, § 119 II

Die fehlende Zulassungstauglichkeit des Wohnmobils könnte einen Irrtum i.S.d. 119 II über Eigenschaften einer Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden (Eigenschaftsirrtum), darstellen. Unter Eigenschaften einer Sache fallen alle auf der natürlichen Beschaffenheit beruhenden Merkmale sowie ihre rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse zur Umwelt.41 Nur vorübergehende Erscheinungen stellen in der Regel keine Eigenschaften i.S.d. § 119 II dar.42 Die TÜV-Untersuchung des Wohnmobils ergab, dass dieser nur noch mit erheblichen Reparaturen seine Straßenzulassung erhalten würde. Die Straßenzulassung stellt unproblematisch eine Sacheigenschaft dar.

Diese Eigenschaft müsste außerdem als verkehrswesentlich eingestuft werden. Bei einer objektiven Herangehensweise ist die Verkehrswesentlichkeit dann zu bejahen, wenn unter den konkreten Umständen den Eigenschaften eine besondere Bedeutung zukommt und diese daher im Zweifel als vereinbart gelten.43 Die Verkehrswesentlichkeit muss individuell-konkret beurteilt werden.44 Sinn und Zweck eines Wohnmobils ist unter anderem das Fahren. Die fehlende Verkehrszulassung eines Wohnmobils ist somit ohne Zweifel von erheblicher Bedeutung.45 Die Zulassungstauglichkeit des Wohnmobils stellt eine verkehrswesentliche Eigenschaft und mithin einen Anfechtungsgrund i.S.d. § 119 II dar.

cc. Anfechtungsfrist

Die Anfechtung des A müsste auch unverzüglich erfolgen nach § 121 I und S. 5 der „Weiteren Informationen“. Eine unverzügliche Anfechtung ist dann gegeben, wenn der Anfechtungsberechtigte ohne schuldhaftes Zögern anficht, nachdem er vom Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Nach Ablauf dieser Anfechtungsfrist können keine neuen, noch nicht erklärten Anfechtungsgründe nachgeschoben werden.46 Hier hat A erst vier Wochen nach Beendigung der Auktion und Kenntnis über die fehlende Straßenzulassung geltend gemacht, dass er deswegen anfechte. A hat nicht unverzüglich angefochten und folglich die Frist nicht eingehalten.

dd. Zwischenergebnis

Eine wirksame Anfechtung wegen fehlender Straßenzulassung liegt nicht vor.

d. Zwischenergebnis

A war gesetzlich nicht dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen.

4. Zwischenergebnis

Es besteht ein wirksamer Kaufvertrag zwischen A und B.

II. Sittenwidrigkeit nach § 138 I

Fraglich ist jedoch, ob der Vertrag gem. § 138 I gegen die guten Sitten verstößt und deshalb nichtig ist. Die guten Sitten lassen sich nach dem Rechts- und Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden bestimmen.47 Sittenwidrigkeit liegt u.a. dann vor, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein auffälliges Missverhältnis besteht und weitere Umstände vorliegen, beispielsweise eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten.48 Ein besonders grobes und krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung lässt regelmäßig auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten schließen.49 Dieses herausragende Missverhältnis zwischen Kaufpreis (231,00 €) und Wert des Wohnwagens (5000 €) könnte somit für eine verwerfliche Gesinnung sprechen und die Sittenwidrigkeit des Kaufvertrages zur Folge haben.

Hierbei müssen jedoch die Besonderheiten bei einer Auktion im Internet beachtet werden. Hier ist bei einem besonders groben Missverhältnisses nicht zwingend auf eine verwerfliche Gesinnung zu schließen.50 Denn gerade die Möglichkeit, einen Artikel zum „Schnäppchen“ zu erwerben, macht den Reiz für Bieter aus.51 Auch für den Anbietenden kann ein niedriger Startpreis vorteilhaft sein, denn hierdurch besteht die Option, ein großes Interesse bei vielen potentiellen Käufern zu wecken, die den Kaufpreis gegenseitig in die Höhe treiben lassen können.52 Bis zum Ende einer Auktionsfrist steigen noch die Kaufpreise erheblich.53

Mit dieser Balance von Chancen und Risiken auf beiden Seiten ist die verwerfliche Gesinnung einer Partei ausgeschlossen.54 Allein ein Höchstgebot unterhalb des Marktpreises ist sittlich nicht zu beanstanden.55

Es müssten zusätzlich subjektive Elemente vorliegen, die auf eine verwerfliche Gesinnung des Bietenden schließen lassen.56 In Betracht kommt das niedrige Gebot des B. Jedoch hat A das Startgebot selber auf eine Höhe von einem Euro gesetzt.

Ein Anbietender geht selber durch einen niedrigen Starpreis das Risiko einer UnterWert-Auktion ein.57 Gerade die Chance, ein Schnäppchen zu erzielen, macht solch Internetauktionen interessant. Allein durch ein niedriges Gebot seitens des Käufers kann nicht auf eine verwerfliche Gesinnung geschlossen werden. Der Vertrag ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig

III. Verstoß gegen Treu und Glauben, § 242

B könnte jedoch wegen seines Verhaltens als „Abbruchjäger“ gegen Treu und Glauben nach § 242 verstoßen. Der Vertrag könnte deswegen nichtig sein. Treu und Glauben ist ein offener, nicht genau definierbarer Rechtsbegriff. Man verhält sich jedenfalls dann nicht so, wie Treu und Glauben es erfordern, wenn man sich bewusst unaufrichtig und rücksichtslos gegenüber einem Anderen verhält und sich mithin nicht an die sozialethischen Wertevorstellungen hält.58 Eine umfassende Interessenabwägung ist erforderlich.59

1. Verkäufer A ist schutzwürdiger

Allein die Tatsache, dass der Käufer ein „Abbruchjäger“ ist, könnte für eine höhere Schutzwürdigkeit des Verkäufers sprechen.60 Wenn dem so wäre, hätte B keinen Anspruch, da der Vertrag nichtig wäre.

2. Käufer B ist schutzwürdiger

Man könnte jedoch auch argumentieren, dass der Käufer in solchen Fällen schutzwürdiger sei. Der Vertrag wäre nicht nichtig und B hätte folglich einen Schadensersatzanspruch, den er gegenüber A geltend machen könnte.

3. Streitentscheid

Die Lösungswege führen zu divergierenden Ergebnissen, so dass ein Streitentscheid erfolgen muss. Für eine höhere Schutzwürdigkeit des A ist vorzutragen, dass B die Situation ausnutzen möchte, obwohl er kein Interesse am Wohnwagen hat. Zudem könnte ein Bieter im Falle eines vorzeitigen Abbruchs nicht damit rechnen, dass sein Gebot das Höchste zu Auktionsende darstellen werde und er die Ware wirklich für dieses geringe Gebot tatsächlich erwerben könne.61 Für die Schutzwürdigkeit des A spricht außerdem, dass er unmittelbar nach der Veräußerung an C dem B Bescheid gegeben hat und die Auktion beendete.

Dagegen und für eine höhere Schutzwürdigkeit des B spricht vor allem, dass A keinen Mindestpreis festgesetzt hat. Der Verkäufer gehe selber durch die Wahl eines sehr geringen Startpreises ohne Angabe einer Mindestsumme das Risiko eines ungünstigen Auktionsverlaufs ein.62 Außerdem hat A aus eigenem Entschluss die Auktion abgebrochen. Durch den frühzeitigen ungerechtfertigten Abbruch verursache der Anbietende freiwillig die Verwirklichung des von ihm geschaffenen Risikos.63 Der Fehler liegt somit in der Sphäre des A. Zusätzlich kann festgehalten werden, dass ein Verkäufer, der eine Auktion zum Verkauf eines eher hochwertigen Gegenstandes zum Startgebot von 1,00 € eröffne, damit zu rechnen habe, dass der Marktwert durch den Kaufpreis nicht erzielt werde.64 Wenn ein Verkäufer vorzeitig die Auktion grundlos abbrechen dürfte, weil der Kaufpreis noch nicht den Marktwert des Auktionsgegenstandes erreicht habe, würden die Besonderheiten einer Online-Auktion nicht hinreichend berücksichtigt werden.65 Andernfalls könne sich ein Verkäufer jederzeit anderweitig entscheiden, ob er ein Angebot gelten lassen möchte oder nicht, sodass der Bieter von seiner Willkür voll und ganz abhängig wäre.66

Die gewichtigeren Argumente sprechen für eine höhere Schutzwürdigkeit des B. Dieser verhielt sich demnach auch nicht wider Treu und Glauben i.S.d. § 242.

IV. Zwischenergebnis

Ein wirksames Schuldverhältnis i.S. eines Kaufvertrages zwischen A und B besteht.

B. Pflichtverletzung, § 280 I 1

A ist seiner Hauptleistungspflicht aus dem Kaufvertrag nach § 433 I 1 (dem B die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen) nicht nachgekommen.

C. Vertreten müssen, § 280 I 2

A hat die Pflichtverletzung nach § 276 I durch bewusste Weiterveräußerung zu vertreten.

D. Ausschluss der Leistungspflicht nach § 283 S. 1

Schadensersatz wegen Unmöglichkeit kann B nach §§ 280 I, III, 283 nur verlangen, wenn A nach Maßgabe des § 275 I bis III nicht zu leisten braucht.

Dem A könnte die Leistung nach § 275 I Alt. 1 unmöglich sein (subjektive Unmöglichkeit). Eine Leistung ist für den Schuldner subjektiv unmöglich, wenn er zur Leistung wegen eines unüberwindbaren Leistungshindernisses außerstande

ist.67 A hat den Wohnwagen weiterveräußert und Eigentum sowie Besitz verloren.

Eine Weiterveräußerung bei Schuldverhältnissen, die auf Eigentumsverschaffung gerichtet sind, lässt das Unvermögen des Schuldners zur Leistung vermuten, sofern dieser nicht nachweisen kann, dass er zur Erfüllung fähig und willens ist, bspw. durch Wiedererwerb.68 Diese Vermutung konnte A nicht widerlegen. Somit ist seine subjektive Unmöglichkeit i.S.d. § 275 I Alt. 1 indiziert und seine Leistungspflicht ausgeschlossen.

E. Schaden

Dem B steht nach der Differenzhypothese i.R.d. §§ 249 ff. Wertersatz des Wohnwagens abzüglich des Kaupreises zu. Somit hat A einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 4.769 €.

F. Ergebnis

B hat gegen A einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 4.769 € aus §§ 280 I, III, 283.

Abwandlung zu Teil 1

A. Anspruch des B gegen A auf Schadensersatz i.H.v. 4.769 € aus §§ 275 I und IV i.V.m. 280 I, III, 283

B könnte gegen A einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 4.769 € aus §§ 275 I und IV i.V.m. 280 I, III, 283 haben.

I. Schuldverhältnis

Es müsste ein wirksames Schuldverhältnis zwischen A und B vorliegen.

1. Kaufvertrag gem. § 433

Es könnte ein wirksamer Kaufvertrag i.S.d. § 433 zwischen A und B entstanden sein.

a. Angebot des A und Annahme des B

A hat ein wirksames Angebot abgegeben (s.o. Teil 1, A. I. 2. a.). B nahm dieses Angebot auch an (.s.o. Teil 1, A. I. 2. b.).

b. Berechtigte Angebotsrücknahme des A

A könnte aber gesetzlich zur Angebotsrücknahme berechtigt gewesen sein.

aa. Anfechtungserklärung

A hat seine Anfechtung wirksam erklärt, § 143 I, II i.V.m. E-AGB Hinweise.

bb. Anfechtungsgrund

Fraglich ist allerdings, ob dem A auch ein Anfechtungsgrund zustand. Aus den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften zur Anfechtung (§§ 119 ff.) ergibt sich nicht, dass der Diebstahl eines Verkaufsgegenstandes zur Anfechtung berechtigt. Zur Auslegung des Terminus „gesetzliche Berechtigung“ i.S.d. § 10 E-AGB sind die „Weiteren Informationen“ zu berücksichtigen (s.o. Teil 1, A. I. 3. a). Man könnte meinen, dass hiervon nur die gesetzlichen Anfechtungsregeln des BGB i.S.d. §§ 119 ff. umfasst seien. Aus den Hinweisen ist allerdings für alle Nutzer ersichtlich, dass es "bis spätestens 12 Stunden vor Auktionsende möglich ist, wenn der Artikel ohne Verschulden des Anbieters“ u.a. verloren gegangen ist, das Angebot zurückzunehmen.

A hat das Angebot am 08.01.2015 und somit außerhalb der 12-Stundenfrist zurückgenommen.

Zudem müsste der Wohnwagen verloren gegangen sein. Dem A wurde das Wohnmobil am 08.01.2015 gestohlen. Diebstahl wird unter dem Terminus "Verlust" gefasst. Dies geschah auch ohne sein Verschulden.

Problematisch erscheint allerdings, dass § 10 E-AGB eine Abweichung vom allgemeinen Leistungsstörungsrecht der §§ 275 ff. beinhaltet. Nach diesen Regeln führt ein Diebstahl nicht zum Ausschluss der Leistungspflicht nach §§ 275 ff. Dies könnte hier jedoch unbeachtlich sein. Das allgemeine Leistungsstörungsrecht ist nur dann einschlägig, wenn ein wirksamer Vertrag zu Stande gekommen ist.69 Für ein Befolgen der Auktionshinweise spricht, dass es für den Verkäufer bei Diebstahl seines Auktionsgegenstandes möglich sein muss, das Angebot zurückzunehmen. Ansonsten würde der Verkäufer offensichtlich wegen anfänglicher Unmöglichkeit haften.70 Bei Diebstahl ist die vorzeitige Berechtigung somit gegeben.

c. Zwischenergebnis

A hat das Angebot wirksam zurückgenommen. Es ist kein wirksamer Kaufvertrag entstanden.

2. Zwischenergebnis

Mithin liegt kein Schuldverhältnis zwischen den beiden vor.

II. Ergebnis

B hat gegen A keinen Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 4.769€ aus §§ 275 I, IV i.V.m- 280 I, III, 283 oder 311a

B. Anspruch des B gegen A auf Schadensersatz i.H.v. 4.769 € aus §§ 275 I und IV i.V.m. 280 I, III, 311a

B hat auch keinen Schadensersatzanspruch gegen A i.H.v. 4.769 € aus §§ 275 I und IV i.V.m. 280 I, III, 311a aufgrund der wirksamen Angebotsrücknahme des A (s.o. Abwandlung zu Teil 1, A. I. 1. b.).

Teil 2 Anspruch des I gegen C auf Herausgabe des Wohnmobils aus § 985

I könnte gegen C einen Anspruch auf Herausgabe des Wohnmobils aus § 985 haben. Hierfür müsste er Eigentümer sein und C unberechtigter Besitzer.

A. Besitz des C

Zunächst müsste das Wohnmobil im Besitz des C sein gem. § 854 I. Unter Besitz versteht man die - über eine gewisse Dauer und Festigkeit hinausgehende - tatsächliche und unmittelbare Sachherrschaft, die von einem diesbezüglichen Herrschaftswillen getragen wird.71 Die Polizei händigte C das Wohnmobil aus. C erlangte hierdurch die unmittelbare und tatsächliche Sachherrschaft. Das Wohnmobil ist im Besitz des C

B. Eigentum des I

I müsste Eigentümer des Wohnmobils sein. Ursprünglich war C Eigentümer.

Eigentumsverlust des C durch Übereignung des F an I gem. §§ 929 S. 1, 932 I 1, II

C könnte jedoch sein Eigentum an I gem. § 929 S. 1, 932 I 1, II durch die Verfügung des F verloren haben. Hierfür ist Übergabe und Einigung zwischen F und I notwendig.

I. Übergabe des Wohnwagens

Es müsste zur Übergabe des Wohnwagens i.S.d. § 929 S. 1 gekommen sein. Übergabe ist der - auf Veranlassung des Veräußerers - vollständige Besitzverlust des Veräußerers und die Verschaffung des Besitzes beim Erwerber.72 F hat nicht selber das Wohnmobil dem I übergeben sondern der K. Dieser könnte als Besitzdiener des F i.S.d. § 855 anzusehen sein. Besitzdiener ist, wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen Anderen in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen Verhältnis ausübt und bezüglich dieser Sache den Weisungen des anderen Folge leistet, § 855. K hat den Weisungen des F Folge geleistet und für diesen die tatsächliche Gewalt über den Wohnwagen in dessen Erwerbsgeschäft ausgeübt. Er ist folglich Besitzdiener. Seine Besitzaufgabe ist dem F über § 855 a.E. zuzurechnen. Auf Veranlassung des K nimmt der I das Wohnmobil mit und bringt es nach Hause. Somit hat I die unmittelbare und tatsächliche Sachherrschaft, F hat sie verloren. Es ist zur Übergabe gekommen.

II. Einigung

Zudem müsste eine Einigung vorliegen. Einigung ist ein dinglicher Vertrag; demnach finden die allgemeinen Vertragsschlussregeln der §§ 145 ff. Anwendung.73 Sie setzt als Rechtsgeschäft somit zwei korrespondierende Willenserklärungen, Angebot und Annahme (§§ 145 ff.), bezüglich des Eigentumsübergangs voraus.

1. Angebot
a. Inserat in der Zeitung seitens des F als Angebot

Das Inserieren des Wohnmobils in der Zeitung seitens des F stellt lediglich eine rechtlich nicht bindende invitatio ad offerendum dar.

b. Angebot durch I

Es kann davon ausgegangen werden, dass I durch die Verhandlungen ein wirksames Angebot i.H.v. 7.500 € abgegeben hat. K ist Empfangsvertreter i.S.d. § 164 III, sodass das Angebot dem F auch wirksam zugegangen ist.

2. Annahme des Angebots
a. Annahme durch F

F hat selber keine Willenserklärung solchen Inhalts abgegeben.

b. Annahme durch K

Fraglich ist, ob K mit unmittelbarer Wirkung für und gegen den F eine Willenserklärung abgegeben hat, § 164 I 1. Hierfür müsste K eine eigene Willenserklärung, in fremden Namen und innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht abgegeben haben.

aa. Eigene Willenserklärung

K hat eine eigene Willenserklärung abgegeben.

bb. In fremden Namen

Fraglich ist, ob er diese auch in fremden Namen abgegeben hat. Dies ist dann der Fall, wenn der Handelnde offenkundig erklärt, dass er die Willenserklärung für einen anderen abgibt und somit zeigt, dass die Wirkungen des Geschäfts unmittelbar nur diesen treffen sollen (Offenheitsgrundsatz).74 K hat hier nicht angegeben, dass er für F handelt, sondern selber den Kaufvertrag mit dem Namen des C unterschrieben. Somit gab er seine Willenserklärung jedenfalls nicht in fremden Namen des F ab.

cc. Unter fremden Namen und mit

Vertretungsmacht

Es liegt vielmehr ein Fall der Abgabe einer Willenserklärung unter fremden Namen vor. Beim Handeln unter fremden Namen ist im Wege der Auslegung nach §§ 133, 157 zu ermitteln, wie die andere Vertragspartei diese Willenserklärung als Empfänger verstehen musste.75 Es könnte ein Geschäft des Namensträgers oder ein Eigengeschäft des Handelnden vorliegen.

i. Geschäft im Namen des C

Das Rechtsgeschäft kann nur dann als Geschäft des Namensträgers angesehen werden, wenn der Handelnde durch sein Auftreten eine falsche Identitätsvorstellung beim Vertragspartner geweckt hat, sodass dieser davon ausgehen durfte, dass das Rechtsgeschäft nur mit eben dieser Person zustande kommt (Identitätstäuschung).76 In diesem Fall will der Dritte lediglich mit dem Namensträger und nicht mit dem Handelnden den Vertrag abschließen. 77 Beim Geschäft des Namensträgers sind die Grundsätze über die Stellvertretung analog anzuwenden.78 Die Willenserklärung wirke in diesem Fall - obwohl Vertretungswille fehlt - unmittelbar für und gegen den Namensträger nach § 164 I 1 analog.79 Wenn der Veräußerer ohne Vertretungsmacht handelt, dann hängt die Wirksamkeit von der Genehmigung des Namensträgers ab, § 177 I analog.

ii. Eigengeschäft des Handelnden

Ein Eigengeschäft des Handelnden ist demgegenüber gegeben, wenn der Erwerber den dinglichen Vertrag nur mit dem Gegenüber abschließen will, und das obwohl dieser einen falschen Namen angibt.80 Beim Erwerber dürfen keine fehlerhaften Vorstellungen über die Identität geweckt worden sein.81 Bei dieser Namenstäuschung wird der Handelnde selbst Vertragspartner.82

iii. Ansätze beim Erwerb eines

Gebrauchtwagens

Bei den Besonderheiten eines Gebrauchtwagenerwerbs gibt es unterschiedliche Lösungsansätze.

(1) Eigengeschäft des Handelnden

Einer Ansicht nach komme es beim Erwerb eines Gebrauchtwagens zu einem Eigengeschäft des Handelnden. Denn die Identität des Vertragspartners sei für den Käufer eines Gebrauchtwagens nicht maßgeblich ist, insbesondere dann, wenn ein sofortiger Vor-Ort-Leistungsaustausch gegeben sei.83 Es fehle an einer Identitätsvorstellung des Vertragspartners hinter der die Person des Handelnden zurücktrete.84 Der Erwerber möchte demnach gerade bei Bargeschäften von Gebrauchtwagen mit dem Gegenüber einen Vertrag abschließen.85 Für ihn sei nur die Übereinstimmung der Namen des Veräußerers und des Fahrzeughalters auf dem Kfz-Brief von Bedeutung, nicht aber die hinter dem Namen stehende Person.86

Folgt man dieser Auffassung, dann musste I die Willenserklärung des K als Erklärung für den F verstehen. Die Willenserklärung des K würde demnach unmittelbar für und gegen den F nach § 164 I 1 wirken. Ein dinglicher Vertrag wäre zwischen I und F zustande gekommen.

(2) Geschäft des Namensträgers

Einer anderen Meinung nach handle es sich um ein Geschäft des Namensträgers. Gerade mit dem Einblick in die Kfz-Papiere werde deutlich, dass der Vertragspartner nur mit dem Namensträger und nicht mit einer anderen Person kontrahieren wolle.87 Die Person des Namensträgers sei besonders deshalb relevant, da zum einen der Kaufpreis meist nicht unerheblich sei und zum anderen der Erwerb von einer anderen Person rechtlich fragwürdig erscheine.88 Der Namensträger müsse in solchen Fällen das Rechtsgeschäft nachträglich genehmigen.89

Wenn man dieser Ansicht folgt, so wäre aufgrund der konkludenten Verweigerung einer Genehmigung nach § 177 I analog kein dinglicher Vertrag zwischen F und I zustande gekommen.

(3) Perplexität

Eine letzte Ansicht will eine Personengleichwertigkeit von Namensträger und Veräußerer sehen, welche dann zur einer perplexen Willenserklärung führen würde und demnach nichtig sei.90 Auch in diesem Fall wäre es zu keiner Einigung gekommen. Ein Eigentumserwerb des I gemäß §§ 929 S.1, 932 wäre mithin ausgeschlossen.

(4) Streitentscheid

Wegen unterschiedlicher Ergebnisse ist ein Streitentscheid notwendig. Sowohl gegen die Perplexität der Willenserklärung als auch gegen ein Geschäft des Namensträgers lässt sich anbringen, dass diese Ansichten zu einer erheblichen Einschränkung des gutgläubigen Erwerbs beim Kfz-Erwerb führen würden.91 Ein Geschäft des Namensträgers kann nur angenommen werden, wenn der Name für den Erwerber von so herausragender Bedeutung ist, dass er das Geschäft nur mit dem Namensträger abschließen möchte.92 Ein solches Geschäft liegt beispielsweise dann vor, wenn sich der Handelnde mit dem Namen einer für die andere Vertragspartei bekannten Person ausgibt.93 Aber auch dies ist vorliegend nicht der Fall. Nach Einblick in den Kfz-Brief denkt I, dass er mit C verhandle. Ihm ist aber letztendlich egal, mit wem er tatsächlich kontrahiert.

3. Zwischenergebnis

Es liegt ein Fall des Eigengeschäfts des Handelnden vor, wobei K auch mit Vertretungsmacht handelte. Die Willenserklärung des K wirkt unmittelbar für und gegen den F nach § 164 I 1. Ein dinglicher Vertrag ist zwischen I und F zustande gekommen.

III. Guter Glaube gem. § 932

K hatte jedoch keine Befugnis zur Veräußerung des Wohnmobils des C. I könnte jedoch aber gutgläubig Eigentum erworben haben gem. §§ 929 S. 1, 932 I 1, II Hierfür müsste I im guten Glauben gewesen sein. Man ist nicht im guten Glauben, wenn einem bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört, § 932 II. I wusste nicht, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört. Es kommt somit nur grob fahrlässige Unkenntnis in Betracht. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt.94 Für den gutgläubigen Erwerb eines Gebrauchtwagens wird als Mindestanforderung gestellt, dass sich der Käufer zur Überprüfung der Berechtigung des Veräußerers den Kfz-Brief zeigen lässt.95

Für I war nicht erkennbar, dass der Kfz-Brief, der den C als Fahrzeughalter auswies, gefälscht war. Ein guter Glaube kann jedoch selbst beim Vorlegen des Kfz-Briefes verneint werden, sofern besondere Umstände vorliegen, die Verdacht hätten erregen müssen.96 Hierfür könnte sprechen, dass sich K mit I auf einem etwas außerhalb der Stadt gelegenen Parkplatz traf. F wollte auch nicht persönlich anwesend sein und schickte nur seinen Kollegen. Außerdem vermied es F während der vollständigen Zeit, dem I seine Identität preiszugeben. Zudem unterließ I es zu fragen, in welchem Verhältnis K zum C stand und mit welcher Berechtigung er für diesen unterschrieb.

Dem ist jedoch zu entgegen, dass der Eigentumsrechtsschein auf Seiten des Veräußerers gem. § 1006 I 1 gegeben ist. Auch begründet der Kfz-Brief i.V.m. dem Besitz des Fahrzeuges den Rechtsschein, dass der Eingetragene jedenfalls verfügungsbefugt ist.97 Das Treffen auf einem etwas abgelegenen Parkplatz muss nicht zwingend Verdacht erregen.98 Außerdem gibt es verschiedenste Gründe, weshalb ein Verkäufer nicht seine Identität preisgeben möchte. Einem Käufer ist es egal, mit welcher Berechtigung und in welchem Verhältnis sein Gegenüber einen Dritten vertritt. Auch sofortige Geschäftsabwicklungen vor Ort sind nicht unüblich, denn andernfalls wären zügige Abwicklungen nicht möglich.99 Grundsätzlich bestehen beim Erwerb eines Gebrauchtwagens keine allgemeinen Nachforschungspflichten, um Eigentum gutgläubig erwerben zu können.100 Auch aus der Höhe des Kaufpreises muss nicht auf ein Verdachtsmoment geschlossen werden. Selbst wenn man I leichte Fahrlässigkeit unterstellen würde, so reicht dies immer noch nicht aus, um ihm den guten Glauben abzuerkennen. Die gewichtigeren Argumente sprechen gegen grobe Fahrlässigkeit und somit für die Gutgläubigkeit des I.

IV. Zwischenergebnis

I ist gutgläubig Eigentümer geworden nach §§ 929 S. 1, 932 I, II 1.

C. Kein Abhandengekommen (§ 935 I 1) und kein Recht zum Besitz (§ 986)

C verlieh den Wagen an F, sodass das Eigentum nicht abhandengekommen ist i.S.d. § 935 I 1. C hatte auch kein Recht zum Besitz nach § 986.

D. Ergebnis

I kann die Herausgabe des Wohnmobils gem. § 985 verlangen.

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

[...]


1 Alle folgenden nicht anders bezeichneten Paragraphen sind solche des BGB.

2 BGH, NJW 1998, 2350 (2350); Ellenberger, in: Palandt, § 145 Rn. 2; Mansel, in: Jauernig, § 145 Rn. 3.

3 Paal, Internetrecht, JuS 2010, 953 (955); BGH, NJW 2005, 53 (54); 1998, 2350 (2350); Neunbauer/Steinmetz, in: Hoeren/Sieber/Holznagel, Multimedia-Recht, Teil 14 Rn. 16.

4 BGH, NJW 2005, 53 (54); 2002, 363 (364); 2001, 289 (290); Schmidt, BGB AT, Rn. 227.

5 Rüfner, Virtuelle Marktordnung, MMR 2000, 597 (600); Neunbauer/Steinmetz, in: Hoeren/Sieber/Holznagel, Multimedia-Recht, Teil 14 Rn. 23.

6 AG Darmstadt, MMR 2014, 602 (604).

7 Neunbauer/Steinmetz, in: Hoeren/Sieber/Holznagel, Multimedia-Recht, Teil 14 Rn. 27.

8 Busche, in: MüKo, § 145 Rn. 14; Neunbauer/Steinmetz, in: Hoeren/Sieber/Holznagel, MultimediaRecht, Teil 14 Rn. 24; Wertenbruch, BGB AT, § 10 Rn. 28.

9 Deutsch, Vertragsschluss bei Internetauktionen, MMR 2004, 586 (587) ; Lettl, Versteigerung im Internet, JuS 2002, 219, 221; Wagner/ Zenger, Vertragsschluss bei eBay, MMR 2013, 343 (347 ); Grüneberg, in: Palandt, Einf. v. § 328 Rn. 10.

10 BGH, MMR 2011, 653 (654); LG Corburg, MMR 2005, 330 (331); AG Moers, MMR 2004, 563 (563); OLG Stuttgart, MMR 2008, 616 (617).

11 BGH, NJW 2011, 2643 (2644); Neunbauer/Steinmetz, in: Hoeren/Sieber/Holznagel, MultimediaRecht, Teil 14 Rn. 34.

12 Wagner/Zenger, Vertragsschluss bei eBay, MMR 2013, 343 (343); OLG Hamm, MMR 2001, 105 (106).

13 Lettl, Internetauktion, JA 2009, 686 (689); Bitter, BGB AT, § 5 Rn. 12; Köhler, BGB AT, § 8 Rn. 9.

14 Lettl, Internetauktion, JA 2009, 686 (689); BGH, NJW 2002, 363 (364).

15 Wolf, in: Soergel, § 145 Rn. 4; Bitter, BGB AT, § 5 Rn. 13; Köhler, BGB AT, § 8 Rn. 8.

16 Hartung/Hartman, "Wer bietet mehr?", MMR 2001, 278 (282); Wagner/ Zenger, Vertragsschluss bei eBay, MMR 2013, 343 (344); BGH, BB 2001, Heft 51, 2600 (2601); OLG Hamm, MMR 2015, 25 (26); Schmidt, BGB AT, Rn. 606.

17 Hartung/Hartman, "Wer bietet mehr?", MMR 2001, 278 (282).

18 Lettl, Internetauktion, JA 2009, 686 (689); Ellenberger, in: Palandt, § 133 Rn. 9; Bitter, BGB AT, § 5 Rn. 15.

19 Wagner/Zenger, Vertragsschluss bei eBay, MMR 2013, 343 (344); BGH, NJW 2005, 53 (54); MMR 2002, 95 (96).

20 Lettl, Versteigerung im Internet, JuS 2002, 219 (222); Schwab, Schnäppchen bei eBay, JuS 2012, 839 (840); Bitter, BGB AT, § 5 Rn. 37.

21 OLG Oldenburg, MMR 2005, 766 (766); OLG Hamm, MMR 2001, 105 (109); Wertenbruch, BGB AT, § 10 Rn. 29.

22 Bitter, BGB AT, § 5 Rn. 25; Faust , BGB AT, § 3 Rn. 15.

23 Bitter, BGB AT, § 5 Rn. 37.

24 OLG Hamburg, MMR 2006, 675 (676); Ellenberger, in: Palandt, § 146 Rn. 3; Boemke/Ulrici, BGB AT, § 6 Rn. 47; Faust, BGB AT, § 24 Rn. 5; Wertenbruch, BGB AT, § 10 Rn. 32.

25 BGH, MMR 2006, 37 (38); LG Bochum, MMR 2013, 443 (444); Bitter, BGB AT, § 5 Rn. 37.

26 Wagner/Zenger, Vertragsschluss bei eBay, MMR 2013, 343 (344); AG Menden, NJW 2004, 1329 (1329); Wertenbruch, BGB AT, § 10 Rn. 32.

27 Wagner Zenger, Vertragsschluss bei eBay, MMR 2013, 343 (345); OLG Hamm, MMR 2012, 303 (304).

28 Wagner, Zenger, Vertragsschluss bei eBay, MMR 2013, 343 (345); OLG Hamm, MMR 2012, 303 (304).

29 Wagner, Zenger, Vertragsschluss bei eBay, MMR 2013, 343 (345).

30 Wagner, Zenger, Vertragsschluss bei eBay, MMR 2013, 343 (345); Wertenbruch, BGB AT, § 10 Rn. 31.

31 OLG Hamm, MMR 2015, 25 (26 f.).

32 BGH, MMR 2014, 165 (165); MMR 2011, 653 (654); AG Darmstadt, MMR 2014, 602 (603); Schmidt, BGB AT, Rn. 606.

33 Wagner, Zenger, Vertragsschluss bei eBay, MMR 2013, 343 (347); BGH, MMR 2011, 653 (653 ff.).

34 BGH, MMR 2011, 653 (653 f.); AG Darmstadt, MMR 2014, 602 (603).

35 BGH MMR 2011, 653 (653).

36 BGH MMR 2011, 653 (653).

37 BGH, NJW 2011, 2643 (2644); 1983, 816 (816 f.) AG Darmstadt, MMR 2014, 602 (603).

38 BGH, NJW 2014, 1292 (1293); 2011, 2643, (2643).

39 OLG Hamm, MMR 2014, 108 (109); LG Berlin, MMR 2007, 802 (803); AG Darmstadt. MMR 2014, 602 (603).

40 BGH, MMR 2011, 653 (653); KG Berlin, MMR 2005 709 (709); OLG Oldenburg, MMR 2005, 766 (767).

41 Stieper, Anfechtbarkeit von Gewinnzusagen, NJW 2013, 2849 (2852); BGH, NJW 1961, 772 (775): Arnold, in: Erman, § 119 Rn. 35; Hefermehl, in: Soergel, § 119 Rn. 37.

42 OLG Oldenburg, MMR 2005, 766 (768); Arnold, in: Erman, § 119 Rn. 35; Ellenberger, in: Palandt, § 119 Rn. 24.

43 Armbrüster, in: MüKo, § 119 Rn. 105; Hefermehl, in: Soergel, § 119 Rn. 38; Mansel, in: Jauernig, § 119 Rn. 15.

44 BGH, NJW 1984, 230 (231); Armbrüster, in: MüKo-BGB, § 119 Rn. 105; Ellenberger, in: Palandt, § 119 Rn. 24.

45 Spindler, in: Spindler/Schuster, § 119 Rn. 8.

46 BGH, NJW 1966, 39 (39); OLG Oldenburg, MMR 2005, 766 (768); Hefermehl, in: Soergel, § 121 Rn. 1.

47 BGH, NJW 1953, 1665 (1665); Medicus/Petersen, Grundwissen zum Bürgerlichen Recht, Rn. 102; Schmidt, BGB AT, Rn. 1209.

48 BGH, MMR 2012, 451 (452); Boemke/Ulrici, BGB AT, § 11 Rn. 60; Schmidt, BGB AT, Rn. 1258.

49 BGH, NJW 2004, 3553 (3555); 2000, 2669 (2670); NOMOS, § 138 Rn. 218.

50 Hoffmann, Entwicklung des Internetrechts, NJW 2015, 530 (530;) BGH, NJW 2012, 2723 (2723); OLG Köln, MMR 2007, 446 (447).

51 Lorenz, LMK 2012, 332201; Schwab, Schuldrecht: Schnäppchen bei eBay, JuS 2012, 839 (840); BGH, MMR 2012, 451, 452.

52 BGH, MMR 2015, 103 (104); 2012, 451 (453).

53 AG Bremen, Urteil vom 05.12.2012 - 23 C 0317/12; AG Dieburg, Urteil vom 04.07.2011 - 20 C 65/11.

54 BGH, MMR 2015, 103 (105), m. Anm. Wagner/Zenger.

55 Hoffmann Entwicklung des Internetrechts, NJW 2015, 530 (530); BGH, MMR 2015, 103 (104).

56 Hoffmann, Entwicklung des Internetrechts, NJW 2015, 530 (530); BGH, MMR 2012, 451 (453); OLG Nürnberg, MMR 2014, 592 (595).

57 Hoffmann Entwicklung des Internetrechts, NJW 2015, 530 (530); BGH, MMR 2015, 103 (104); 2012, 451 (453), m. Anm. Gooren.

58 Böttcher/Hohloch, in: Erman, § 242 Rn. 12; Grüneberg, in: Palandt, § 2442 Rn. 6; Sutschet, in: BeckOK, § 242 Rn. 16.

59 Böttcher/Hohloch, in: Erman, § 242 Rn. 15; Grüneberg, in: Palandt, § 2442 Rn. 7; Mansel, in: Jauernig, § 242 Rn. 4; Sutschet, in: BeckOK, § 242 Rn. 18.

60 AG Alzey, Urteil vom 26.03.2012 - 23 C 165/12.

61 LG Koblenz, MMR 2009, 419 (421); AG Dieburg, Urteil vom 04.07.2011 - 20 C 65/11.

62 BGH, MMR 2015, 103 (104); OLG Köln, MMR 2007, 446 (449).

63 BGH, MMR 2015, 103 (104); LG Detmold, MMR 2012, 371 (372).

64 AG Gummersbach, NJW-RR 2011, 133 (134).

65 LG Detmold, MMR 2012, 371 (372).

66 BGH, MMR 2011, 653 (655) m. Anm. Dammers; KG Berlin, MMR 2005, 709 (709).

67 Grüneberg, in: Palandt, § 275 Rn. 23; Westermann, in: Erman, § 275 Rn. 3.

68 Lorenz, Anm. zum BGH Urteil vom 12.11.2014 - VIII ZR 42/14, LMK 2015, 365443; BGH,

NJW 2007, 2841 (2841);1999, 2034 (2035); NJW-RR 2005, 1534 (1536); WM 1973, 1202 (!202); Ekkenga/Kuntz, in: Soergel, § 275 Rn. 85.

69 BGH, MMR 2011, 653 (656).

70 Neunbauer/Steinmetz, in: Hoeren/Sieber/Holznagel, Multimedia-Recht, Teil 14 Rn. 36a.

71 BGH NJW 1987, 2812, 2813; Fritzsche, in: BeckOK, § 868 Rn. 5; Joost, in: MüKo, § 854 Rn. 5 ff.

72 Berger, in; Jauernig, § 929 Rn. 8; Kindl, in: BeckOK, § 929 Rn. 22; Oechsler, in: MüKo, § 929 Rn. 48.

73 BGH NJW 1958, 1133, 1134; Artz/Bayer, in: Erman, § 929 Rn. 2; Kindl, in: BeckOK, § 929 Rn. 8; Lüke, Sachenrecht, Rn. 164.

74 Ellenberger, in: Palandt, § 164 Rn. 1; Leptien, in: Soergel, § 164 Rn. 12.

75 Schwab, Handeln unter fremden Namen, JuS 2014, 265 (266); Ellenberger, in: Palandt, § 164 Rn.

10 f.; Leptien, in: Soergel, § 164 Rn. 23.

76 BGH NJW-RR 2006, 701 (702); Maier-Reimer, in: Erman, § 164 Rn. 12; Köhler, BGB AT, § 11 Rn. 23.

77 BGH NJW 1966, 1069 (1070); Leptien, in: Soergel, § 164 Rn. 25.

78 BGH, NJW 2013, 1946 (1946); NJW 1966, 1069 (1070).

79 Leptien, in: Soergel, § 164 Rn. 25; Maier-Reimer, in: Erman, § 164 Rn. 12; Schilken, in: Staudinger, Vorbem. zu §§ 164 ff. Rn. 90 f.

80 BGH NJW 2013, 1946 (1946); 1988, 814, (815); Leptien, in: Soergel, § 164 Rn. 24; Köhler, BGB AT, § 11 Rn. 23.

81 S chwab, Handeln unter fremden Namen, JuS 2014, 265 (266); BGH NJW 2013, 1946 (1946); NJW-RR 2006, 701, 702; 1988, 814 (815); Köhler, BGB-AT, § 11 Rn. 23.

82 Frensch, in: Prütting/Wegen/Weinreich, § 164 Rn. 46; Leptien, in: Soergel, § 164 Rn. 24; Schmidt, BGB AT, Rn. 682.

83 Mittenzwei, Handeln unter fremdem Namen, NJW 1986, 2472 (2474); BGH NJW 2013, 1946 (1947); Schilken, in: Staudinger, Vorbem. zu §§ 164 ff. Rn. 93.

84 Leptien, in: Soergel, BGB, § 164 Rn. 25; Schilken, in: Staudinger, Vorbem. zu §§ 164 ff. Rn. 93.

85 BGH NJW 2013, 1946 (1946); 1989, 906 (906); OLG Düsseldorf, NJW 1989, 906 (906).

86 Schwab, Handeln unter fremden Namen, JuS 2014, 265, 266; BGH, NJW 2012, 1946 (1947); Maier-Reimer, in: Erman, § 164 Rn. 12.

87 OLG Düsseldorf NJW 1985, 2484 (2484); so auch i.E. OLG Koblenz, NJW-RR 2011, 555, (555 f.).

88 Soergel/Link/Löffler, Maßgeblichkeit des Namens, NJOZ 2013, 1321 (1324); OLG Koblenz, NJW-RR 2011, 555 (556).

89 Frensch, in: Prütting/Wegen/Weinreich, § 164 Rn. 47.

90 Soergel/Link/Löffler, Maßgeblichkeit des Namens, NJOZ 2013, 1321 (1324).

91 Soergel/Link/Löffler, Maßgeblichkeit des Namens, NJOZ 2013, 1321 (1324); NJW 1986, 1975 (1975).

92 Schwab, Handeln unter fremden Namen, JuS 2014, 265 (266); OLG Düsseldorf, NJW 1989, 906 (906).

93 Schwab, Handeln unter fremden Namen, JuS 2014, 265 (266); BGH, NJW 2012, 1946 (1947).

94 BGH NJW 1997, 1012 (1013); BAG NJW 1999, 966 (966) KG Berlin, MDR 2015, 23 (24); Stadler, in: Jauernig, BGB, § 276 Rn. 33.

95 BGH NJW 1996, 2226 (2227); KG Berlin, MDR 2015, 23 (24).

96 Schwab, Handeln unter fremden Namen, JuS 2014, 265 (266); BGH NJW 2013, 1946 (1947).

97 Soergel/Link/Löffler, Maßgeblichkeit des Namens, NJOZ 2013, 1321 (1323); BGH NJW 1975, 735 (736); Oechsler, in: MüKo, § 932 Rn. 53.

98 BGH, NJW 2013, 1946 (1947).

99 OLG Karlsruhe, Urt. v. 29.03.2012 - 9 U 143/10, BeckRS 2012, 15535.

100 BGH NJW 2012, 1946 (1947); 1989, 906 (907); 1975, 735 (735); KG Berlin, MDR 2015, 23 (24).

Fin de l'extrait de 31 pages

Résumé des informations

Titre
Wirksamkeit eines Kaufvertrages bei eBay sowie § 985 BGB
Université
Humboldt-University of Berlin  (Juristische Fakultät)
Cours
Zivilrecht
Note
6 Punkte
Auteur
Année
2015
Pages
31
N° de catalogue
V308963
ISBN (ebook)
9783668074019
ISBN (Livre)
9783668074026
Taille d'un fichier
2362 KB
Langue
allemand
Mots clés
wirksamkeit, kaufvertrages
Citation du texte
Sami Yacob (Auteur), 2015, Wirksamkeit eines Kaufvertrages bei eBay sowie § 985 BGB, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/308963

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