Die Bilanzierung von Unternehmenszusammenschlüssen nach IFRS


Bachelor Thesis, 2014

66 Pages, Grade: 1,7


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Problemstellung und Zielsetzung der Arbeit
1.2 Aufbau der Arbeit

2 Begriffe, Grundlagen & Definitionen
2.1 Grundbegriffe der Erwerbsmethode
2.2 Unternehmenszusammenschlüsse
2.2.1 Begriffliche Abgrenzung
2.2.2 Motive für Unternehmenszusammenschlüsse
2.2.3 Arten von Unternehmenszusammenschlüssen
2.2.4 Markt für Unternehmenszusammenschlüsse und seine Entwicklung
2.3 Goodwill
2.3.1 Originärer Goodwill
2.3.2 Derivativer Goodwill
2.4 Fair Value und seine Bestandteile

3 Die Erwerbsmethode
3.1 Abgrenzung von Business und einfachem Vermögen
3.2 Identifizierung des Erwerbers
3.3 Bestimmung des Erwerbszeitpunktes
3.4 Anschaffungskosten
3.4.1 Ermittlung der Anschaffungskosten
3.4.2 Bedingte Gegenleistung
3.4.3 Anschaffungskosten bei Tausch von Anteilen oder anderen Vermögensgegenständen
3.4.4 Anschaffungsneben- und Emissionskosten
3.5 Ansatz und Bewertung des erworbenen Vermögens
3.5.1 Ansatzgrundsatz und –bedingungen
3.5.1.1 Materielle Vermögenswerte
3.5.1.2 Immaterielle Vermögenswerte
3.5.2 Bewertungsgrundsatz
3.5.3 Bewertungsarten
3.5.3.1 Marktpreisorientierte Verfahren
3.5.3.2 Kostenorientierte Verfahren
3.5.3.3 Kapitalwertorientierte Verfahren
3.5.4 Besonderheit der Eventualverbindlichkeit
3.6 Ansatz und Bewertung des erworbenen Geschäfts- und Firmenwertes
3.6.1 Ansatz und Bewertung eines positiven Geschäfts- und Firmenwertes
3.6.2 Ansatz und Bewertung eines negativen Geschäfts- und Firmenwertes bzw. Excess
3.6.3 Ansatz und Bewertung von Anteilen ohne beherrschenden Einfluss

4 Folgekonsolidierung nach der Erwerbsmethode
4.1 Werthaltigkeitstest (Impairment Test)
4.2 Eventualschulden

5 Zusammenfassung und Ausblick

Literaturverzeichnis

Verzeichnis verwendeter Rechtsquellen

Anlage I

Anlage II

Anlage III

Anlage IV

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Anzahl M&A-Transaktionen in Deutschland

Abb. 2: Prozess der Kaufpreisallokation

Tabellenverzeichnis

Tab. 1: Bilanzen von A und B

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

1.1 Problemstellung und Zielsetzung der Arbeit

Internationale Unternehmenszusammenschlüsse sind im Zuge der Globalisierung des ausgehenden 20. Jahrhunderts zu einer Selbstverständlichkeit geworden. Die International Financial Reporting Standards (IFRS) haben sich im Zuge dieser Entwicklungen als global anerkannte Vorschriften zur Bilanzierung des Unternehmenserwerbs etabliert. Um dieser Situation gerecht zu werden, verabschiedete das International Accounting Standards Board (IASB) nach einer dreijährigen Bearbeitungsphase im Jahre 2004 den IFRS 3 Business Combinations. Im Jahre 2008 wurde mit dem Abschluss des Projektes Business Combinations Phase II eine Neufassung des International Accounting Standard (IAS) 27 und IFRS 3 veröffentlicht.

Die Überarbeitung diente sowohl der Weiterentwicklung der Version von 2004, als auch der Harmonisierung der Regelungen von IFRS und den United States Generally Acepted Accounting Principles (US-GAAP).[1] Die Standardsetter legten bei der Verabschiedung des IFRS 3 den beizulegenden Zeitwert (Fair Value) als Bewertungsmaßstab zu Grunde.[2] Um einen Unternehmenszusammenschluss zu identifizieren und zu bewerten, wurde mit der Neufassung des IFRS 3 die Erwerbsmethode (Purchase Methode) festgelegt.[3] Eine Darstellung der grundsätzlichen Funktionsweise dieser Methode bildet den Kern der vorliegenden Arbeit.

Im Rahmen von Akquisitionen findet IFRS 3 Anwendung. Eine Herausforderung stellen bei der Erstkonsolidierung der Ansatz und die Bewertung von Vermögenswerten und Schulden, insbesondere von immateriellen Vermögenswerten, dar. Die besondere Rolle der immateriellen Vermögenswerte hat verschiedene Gründe. So deuten die Differenzen zwischen dem Wert eines Unternehmens am Markt und den bilanzierten Werten daraufhin, dass immaterielle Vermögenswerte an Bedeutung gewinnen und neben physischen Werten ausführlich berücksichtigt werden müssen.[4]

Ziel dieser Arbeit ist es, den Prozess eines Unternehmenserwerbes im Hinblick auf die Vorgaben des IFRS, im Besonderen auf IFRS 3, darzustellen. Dabei geht es primär um die Erläuterung der einzelnen Schritte der vorgeschriebenen Erwerbsmethode.

1.2 Aufbau der Arbeit

Die Arbeit ist in fünf Kapitel aufgeteilt. Nachdem im ersten Kapitel die Problemstellung und Zielsetzung dieser Arbeit dargelegt wird, befasst sich Kapitel zwei mit Grundlagen und begrifflichen Klärungen im Zusammenhang mit der Abbildung der Erwerbsmethode. Dazu zählen die Abgrenzung zwischen dem Erwerber und dem erworbenen Unternehmen sowie der Erwerbszeitpunkt. Daran schließen sich unter 2.2 unterschiedliche Aspekte im Zusammenhang mit dem Begriff „Unternehmenszusammenschluss“ an.

Das dritte Kapitel widmet sich der Erwerbsmethode nach IFRS 3. Damit überhaupt IFRS 3 zur Anwendung kommen kann, muss ein Geschäftsbetrieb von einfachen Vermögensgegenständen abgegrenzt werden. Dies geschieht im ersten Teil des Kapitels 3. Danach wird zunächst die Identifizierung des Erwerbers behandelt und der Erwerbszeitpunkt bestimmt, bevor unter 3.4 die Bestandteile der Anschaffungskosten und spezielle Arten der Bezahlung erläutert werden. Abschnitt 3.5 befasst sich mit dem Ansatz und der Bewertung des Vermögens. Dabei stellt der Fair Value das verwendete Wertkonzept im Rahmen der Erwerbsmethode dar. Im Anschluss wird der Ansatzgrundsatz sowohl für materielle, als auch für immaterielle Vermögenswerte dargestellt, wobei den immateriellen Vermögenswerten dabei auf Grund der komplexeren Ansatzermittlung die größere Aufmerksamkeit zukommt. Danach werden die verschiedenen Bewertungsmethoden zur Bemessung des beizulegenden Zeitwertes vorgestellt. Nachdem die drei Verfahren mit dem Verweis auf ausgewählte Beispiele im Anhang erklärt wurden, zeige ich im nachfolgenden Punkt den Ansatz der Eventualverbindlichkeiten als eine Besonderheit beim Prozess der Erwerbsmethode auf. Zum Abschluss des dritten Kapitels werden der Ansatz und die Bewertung des Geschäfts- und Firmenwertes (Goodwill) erläutert.[5] Dabei gehe ich sowohl auf den Ansatz eines positiven als auch eines negativen Goodwills ein. Außerdem werden die beiden möglichen Ermittlungsmethoden, die „ Purchased-Goodwill“ -Methode und die „ Full-Goodwill“ -Methode, vorgestellt.

Kapitel vier betrachtet zwei Besonderheiten im Zuge der Folgekonsolidierung, auch wenn diese nicht explizit Bestandteil der Erwerbsmethode ist. Unter 4.1 werden die Vorgehensweise und der Grund für den Werthaltigkeitstest (Impairment Test) bei der Folgebilanzierung des erworbenen Geschäfts- und Firmenwertes gewürdigt. Die zweite angesprochene Besonderheit bildet die Folgebilanzierung der angesetzten Eventualschulden bei der Erstbilanzierung. Das fünfte und letzte Kapitel fasst die Arbeit im Rahmen eines Fazits zusammen und gibt einen Ausblick auf den aktuellen Stand der Entwicklungen des Business Combinations Projektes.

2 Begriffe, Grundlagen & Definitionen

Im Folgenden werden die wichtigsten Begriffe im Zusammenhang mit der Bilanzierung von Unternehmenszusammenschlüssen nach IFRS 3 erläutert bzw. definiert.

2.1 Grundbegriffe der Erwerbsmethode

Der Erwerber stellt im Rahmen der nach IFRS 3 durchzuführenden Erwerbsmethode das Unternehmen dar, welches die Beherrschung über das erworbene Unternehmen gewinnt. Somit ist das erworbene Unternehmen das Unternehmen über welches Beherrschung erlangt wird. Der Erwerbszeitpunkt ist der Moment, ab dem der Erwerber das erworbene Unternehmen beherrscht.[6] Eine ausführliche Darlegung zur Bestimmung des Erwerbes und des Erwerbszeitpunktes folgt unter 3.2 bzw. 3.3.

2.2 Unternehmenszusammenschlüsse

In diesem Abschnitt werden zunächst die unterschiedlichen Begrifflichkeiten in Bezug auf Unternehmenszusammenschlüssen genannt und ggf. voneinander abgegrenzt. Im Anschluss werden mögliche Motive bzw. Gründe für das Zustandekommen von Unternehmensübernahmen dargestellt. Unter 2.2.3 sind zunächst verschiedene Arten von Unternehmenszusammenschlüssen vorgestellt, bevor zum Abschluss von 2.2 der Markt für Zusammenschlüsse beleuchtet wird.

2.2.1 Begriffliche Abgrenzung

Wenn von Unternehmenszusammenschlüssen gesprochen oder geschrieben wird, werden meistens unterschiedlichste Begriffe synonym verwendet. Hierzu gehören im deutschen Sprachgebrauch u.a. Unternehmenskauf, Transaktion, Akquisition, Beteiligung oder Unternehmenszusammenschluss.[7] Als Sammelbegriff hat sich dabei mehr und mehr das aus dem angloamerikanischen Sprachraum stammende Mergers & Acquisitons, kurz M & A herausgebildet.[8] Darunter versteht man „[..] den Handel (Kauf/Verkauf) von Unternehmen, Vermögenswerten oder Anteilen von Unternehmen.“[9] Merger bezieht sich dabei auf eine Transaktion, welche mit Aktien bezahlt wird. Bei einer Acquisition begleicht der Käufer bar und zwar i.d.R. mit einem Aufschlag auf den Börsenkurs des zu erwerbenden Unternehmens.[10]

2.2.2 Motive für Unternehmenszusammenschlüsse

Für einen Unternehmenszusammenschluss können die beteiligten Unternehmen unterschiedlichste interne oder externe Gründe oder auch Zwänge haben. Dabei sind diese Gründe meistens nicht isoliert voneinander zu betrachten, sondern bedingen sich gegenseitig.[11]

Hauptmotiv für einen Unternehmenszusammenschluss sollte immer die Wertsteigerung des Unternehmenswertes des Käuferunternehmens sein, somit des Aktionärsvermögens, sein. Andere Stakeholder [12] können diesem Ziel dienlich sein.[13]

Dieses Hauptziel des Managements kann durch verschiedene Unterziele erreicht werden. Durch die Ausnutzung von positiven Synergiepotenzialen ist eine Steigerung der Effizienz zu erreichen.[14] Ein weiterer Weg, die Effizienz zu steigern, ist die Verbesserung der Qualität des Managements durch einen Unternehmenszusammenschluss, da davon ausgegangen wird, dass das Management des Käufers dem des Verkäufers überlegen ist.[15] Neben diesen managerialen Synergien kann eine Effizienzsteigerung auch durch finanzielle Synergien erreichte werden. Hierzu gehören u.a. die economies of scope und Netzwerkeffekte. Solche Kosteneinsparungen, die auf Synergieeffekte zurückzuführen sind, entstehen vor allem wenn einzelne Ressourcen für unterschiedliche Sparten gemeinsam genutzt werden können.[16] Einsparungen bei der Kapitalbeschaffung durch einen leichteren Zugang zum Kapitalmarkt, bessere Kreditkonditionen sowie niedrigere Transaktionskosten sind häufig genannte positive Effekt in diesem Zusammenhang.[17]

Eine andere Möglichkeit der Steigerung des Aktionärsvermögens ist die sog. Rentenumverteilung[18]. Darunter fällt z.B. das Ausnutzen der neu gewonnen Marktmacht durch die Erhöhung der Verkaufspreise.[19] Neue Marktmacht gewinnt ein Unternehmen durch eine Überschneidung seiner bisherigen geographischen Aktivitäten mit den geographischen Aktivitäten des übernommenen Unternehmens und der daraus auf diesem Gebiet resultierenden verbesserten eigenen Wettbewerbsposition.[20] Weiter fallen unter das Motiv Rentenumverteilung Entscheidungen, wie die Minderung der Steuerlast oder die Reduktion der Personalkosten.[21]

Neben rationalen Motiven aus Sicht der Unternehmenswertsteigerung, gibt es weitere Motive des Managements, die zu Unternehmenszusammenschlüssen führen. Ein Motiv der Unternehmensführung kann dabei der Erwerb bisher branchenfremder Geschäftsbereiche sein. Damit möchte sich das Management gegen die Schwankungen einer Branche absichern.[22] Dieser Verminderung des Risikos durch die geographische Diversifizierung kommt vor allem in Phasen der Rezession eine gestiegene Bedeutung zu.[23] Außerdem können Unternehmenszusammenschlüsse unterschiedlichste Auswirkungen auf die Karriere des mit der Transaktion vertrauten Managements haben. So führt eine Übernahme u.a. meistens durch die damit verbundene Vergrößerung des Unternehmens zu einer Erhöhung der Bezüge der Unternehmensführung.[24] Des Weiteren ist eine Übernahme denkbar, damit das eigene Unternehmen nicht zum Kandidat einer Übernahme wird. Dabei kann es wie bei den anderen persönlichen Motiven des Managements zur Abweichung des Oberziels, der Maximierung der Shareholder-Value kommen.[25]

Ein anderer Ansatz, weshalb es zu Übernahmen kommt, ist die Hypris-Hypothese von Roll aus dem Jahre 1986. Roll sieht Übernahmen als Folge einer Überschätzung des Käufermanagements zur Durchführung von wertsteigernden Maßnahmen. In der Konsequenz dieser Selbstüberschätzung zahlt das Käuferunternehmen einen zu hohen Preis, zu Lasten des Shareholder-Value des Erwerbers.[26]

Neben Unternehmenszusammenschlüssen auf Grund von Entscheidungen des Managements können Unternehmenszusammenschlüsse auch durch Veränderungen externer Faktoren hervorgerufen werden. So kam es bspw. in den 1990er Jahren im Bereich der Energieversorgungsunternehmen in Europa zu einer starken Steigerung von Unternehmenstransaktionen. Als Hauptgrund für die damalige starke Zunahme von Zusammenschlüssen in diesem Bereich der Wirtschaft, wurde die Deregulierung der Energiemärkte in Europa und die damit einhergehende Liberalisierung gesehen.[27] Thomas 2006 bezeichnet solche Unternehmenszusammenschlüsse als Reaktion auf makroökonomische Veränderungen.[28]

Eine Beurteilung, ob sich die Motive und Ziele, welche mit den Unternehmenszusammenschlüssen verfolgt werden, auch tatsächlich erreichen lassen, soll hier nicht vorgenommen werden.

2.2.3 Arten von Unternehmenszusammenschlüssen

Im Folgenden sollen nur solche Arten von Unternehmenszusammenschlüssen näher erläutert werden, die in IFRS 3.B6 kurz erläutert werden. Dies sind der Anteilserwerb (Share Deal), der Unternehmenskauf (Asset Deal) und die Fusion (Legal Merger).

Der Share Deal stellt eine Unterart des Asset Deals dar. Bei dieser Art der Akquisition wird das Unternehmen, welches übernommen werden soll, durch die Übertragung von Geschäftsanteilen an den Erwerber im Zuge eines Rechtsakts übertragen.[29] Die Übertragung der Geschäftsanteile stellt zivilrechtlich einen Rechtskauf nach § 453 Abs. 1 BGB dar.[30] Solche Anteilserwerbe führen zu einer Mutter-Tochter-Beziehung, wobei die Vorschriften des IFRS 3 in diesem Fall nur für den Konzernabschluss verbindlich sind.[31]

Beim Asset Deal werden im Betrieb befindliche Wirtschaftsgüter vom Veräußerer an den Erwerber abgetreten. Der Rechtsträger des abtretenden Unternehmens bleibt davon unberührt.[32] Wichtig dabei ist, dass der abgetretene Anteil wesentlich ist. Jedoch darf es dabei zu keiner Mutter-Tochter-Beziehung kommen. Bei einem Asset Deal sind die Vorschriften des IFRS 3 sowohl im Einzel- als auch im Konzernabschluss anzuwenden.[33] Zivilrechtlich ist diese Art des Unternehmenszusammenschlusses als Sachkauf im Sinne von § 433 Abs. 1 S. 1 BGB anzusehen.

Die Fusion (legal merger) „ist ein Zusammenschluss zweier rechtlich selbstständiger Unternehmen zu einer rechtlichen und wirtschaftlichen Einheit.“[34] Für dieses Szenario gibt es zwei Alternativen. Entweder wird ein Unternehmen aufgekauft und in das Erwerberunternehmen eingegliedert oder zwei Unternehmen verlieren beide ihre rechtliche Selbstständigkeit, da sie ein neues Gemeinschaftsunternehmen gründen.[35] Auch bei der Fusion ist IFRS 3 wie beim Asset Deal sowohl auf den Einzel- als auch auf den Konzernabschluss anzuwenden.[36]

2.2.4 Markt für Unternehmenszusammenschlüsse und seine Entwicklung

Betrachtet man den Markt für Unternehmenstransaktionen seit dem Ende des 19. Jahrhunderts, so lässt sich feststellen, dass sich die Intensität der Fusionen in Wellen bewegt.[37] Diese Wellen sollen nachfolgend kurz erläutert werden, wobei der Schwerpunkt in den USA liegt.

- Die erste Welle von Fusionen am Ende der Industrialisierung wurde durch den Sherman Act ausgelöst. Dieser untersagte Absprachen zwischen Unternehmen, ermöglichte aber gleichzeitig die Bildung großer monopolistischer Konzerne, wie z.B. General Electric.[38]
- Auch bei der zweiten Welle zwischen 1926 und 1929 waren ebenfalls makroökonomische Veränderungen der Auslöser. Die Antitrust-Gesetze, die zur Zerschlagung einiger Großkonzerne aus der ersten Fusionswelle führten, veranlassten die Unternehmen dazu, Betriebe aus anderen Produktionsstufen zu kaufen.[39]
- In der dritten Welle Ende der 1960er Jahre entstanden durch Fusionen mehr und mehr diversifizierte Unternehmen, da weitere Konzentrationen auf horizontaler Ebene durch Rechtssprechungen in den 1950er Jahren untersagt wurden.[40]
- Die vierte Welle von Unternehmenszusammenschlüssen resultierte aus den negativen Erfahrungen mit der zunehmenden Diversifikation im Zuge der dritten Welle. Die Unternehmen sahen sich im Rahmen des steigenden Konkurrenzdrucks gezwungen ihre Effizienz zu steigern. Dies versuchten sie mit Restrukturierungen und einer Rückbesinnung auf das Kerngeschäft.[41] Zu diesem Zwecke wurden häufig Unternehmen zerschlagen und die einzelnen Teile an unterschiedliche Investoren verkauft.[42]
- In den 1990er Jahren trieben Entwicklungen, die unter dem Schlagwort Globalisierung zusammengefasst werden, eine fünfte Fusionswelle an. Sie endete mit dem Platzen der Dotcomblase.[43] Die Unternehmen sahen sich zu Zukäufen gezwungen, da für das Erreichen der Gewinnschwelle häufig viel größere Erlöse nötig waren als in der Vergangenheit.[44]
- In der vorerst letzten und damit sechsten Welle seit Anfang des Jahrtausends trennten sich Unternehmen häufig von nicht profitablen Geschäftsteilen.[45] Zu den Treibern dieser aktuellen Welle zählen u.a. Hedgefonds, Private-Equity sowie Investoren aus aufstrebenden Schwellenländern.[46]

Die folgende Abbildung soll dazu dienen, einen Überblick über die in Deutschland getätigten Mergers & Acquisitions im Zeitraum von 1984 bis 2012 zu bekommen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb.1: Anzahl M&A-Transaktionen in Deutschland[47]

Wie in Abbildung 1 zu erkennen ist, stieg die Anzahl der M&A-Transaktionen in Deutschland im Zuge der vierten Fusionswelle von 575 Transaktionen im Jahr 1984 auf 2.007 Transaktionen im Jahr 1991 an. Danach sackte die Anzahl auf ein hohes Niveau zwischen 1.400 und ca. 1.550 Transaktionen pro Jahr ab. Nach einem deutlichen Anstieg der Unternehmenszusammenschlüsse in den Jahren 1997 und 1998 verringerte sich das Niveau in den Folgejahren wieder. Seit 2005 sind die Zahlen kontinuierlich auf einen Wert um die 1.000 Transaktionen pro Jahr gesunken. Im Jahr 2012 ist die geringste Anzahl von 917 Zusammenschlüssen seit 1988 zu verzeichnen. Zu berücksichtigen ist in dieser Darstellung, dass die Meldepflicht im Jahre 2005 geändert wurde und in der Folge weniger Transaktionen zu melden waren.[48]

Das Gesamtvolumen des M&A-Marktes lag 2012 weltweit mit 2.734 Mrd. US$ 1,2 Prozent unter dem Vorjahreswert. Auf Deutschland entfielen davon 73,4 Mrd. US$, die entspricht einer Steigerung zum Vorjahr um 22,9 %. Im weltweiten Vergleich ergibt sich Rang 8, im europäischen Vergleich Rang 3 hinter Großbritannien und Russland. Die größte deutsche M&A-Aktivität im Jahre 2012 war der Kauf von Porsche durch Volkswagen mit einem Transaktionswert von 4,46 Mrd. EUR.[49]

2.3 Goodwill

Der Goodwill bzw. Firmenwert eines Unternehmens lässt sich in einen originären und einen derivativen Goodwill untergliedern. Beide sollen hier kurz voneinander unterschieden werden.

2.3.1 Originärer Goodwill

Von einem originären Firmenwert wird gesprochen, wenn es sich um einen selbstgeschaffenen Firmenwert handelt. Dieser originäre Firmenwert kann als Differenz zwischen dem Ertragswert und dem Teilproduktionswert (=Substanzwert) eines Unternehmens interpretiert werden.[50] Zu den Ursachen eines selbstgeschaffenen Firmenwertes zählen u.a. die Qualität des Personals, das im Unternehmen vorhandene technische Know-how, ein gutes Image - auch in Bezug auf die Produkte - oder der Bekanntheitsgrad der Firma am Markt.[51]

Der originäre Firmenwert unterliegt ausdrücklich nach IAS 38.48 einem Aktivierungsverbot. Der Grund für dieses Aktivierungsverbot besteht darin, dass der originäre Firmenwert nicht anhand seiner Herstellungskosten vom Unternehmen sicher bemessen werden kann, da er zum einen nicht separierbar und zum anderen nicht aus vertraglichen oder gesetzlichen Rechten entstanden ist.[52]

2.3.2 Derivativer Goodwill

Der derivative Goodwill stellt den entgeltlich erworbenen Firmenwert beim Kauf eines Unternehmens dar. Im Unterschied zum originären Firmenwert ist der derivative Firmenwert in der Bilanz anzusetzen.[53] Wie der konkrete Ansatz des Goodwills im Rahmen der Erwerbsmethode erfolgt, wird unter 3.6 erläutert.

Der derivative Goodwill kann zu seiner näheren Betrachtung in verschiedene Bestandteile aufgegliedert werden. Der Core-Goodwill besteht grundsätzlich aus dem Going-Concern Goodwill und dem Synergie-Goodwill (auch Combinations-Goodwill). Der Going-Concern-Goodwill ist dabei der erworbene originäre Goodwill des übernommenen Unternehmens, welcher aus den o.g. oder ähnlichen Gründen entstanden sein kann, aber keine Synergieeffekte der zuletzt durchgeführten Transaktion beinhaltet. Der Synergie-Goodwill bezeichnet den Teil des Core-Goodwills, welcher erst auf Grund des Unternehmenszusammenschlusses und der damit verbundenen unternehmensspezifischen Synergieeffekte entsteht.[54] Diese Effekte können auch in solchen zahlungsmittelgenerierenden Einheiten entstehen, denen kein erworbener Vermögenswert zugeordnet ist. Dies kann z.B. auf Grund einer verbesserten Auslastung der Fertigung oder durch verringerte anteilige Verwaltungs- und Vertriebskosten der Fall sein.[55]

2.4 Fair Value und seine Bestandteile

In der neoklassischen Sichtweise, die traditionell der Rechnungslegung zu Grunde liegt, erfolgt die Ableitung des Unternehmenswertes unter der Vermutung vollkommener und vollständiger Märkte mit ihren vollständigen und kostenlos verfügbaren Informationen. Unter dieser Prämisse kann der Fair Value leicht ermittelt werden und stimmt mit dem Nutzungswert der entsprechenden Position überein. In der ökonomischen Wirklichkeit liegen Informationsunterschiede zwischen Käufer und Verkäufer sowie Transaktionskosten vor.[56] Die Standardsetter des IFRS zielen bei der Definition ihres Fair Values vor allem auf die Entscheidungsnützlichkeit von Informationen ab, die aus der Marktpreisbildungsthese gewonnen werden sollen, um möglichst unverzerrte Preise zu erhalten. Dabei soll durch das Verhalten der Marktteilnehmer eine Konsens-Erwartung erreicht werden.

Bisher war der Begriff des Fair Value in den IFRS nicht einheitlich geregelt und tauchte in unterschiedlichen Definitionen in verschiedenen Standards auf.[57] Das Fair Value Measurement -Projektes schuf mit der Erstellung des IFRS 13 eine einheitliche Grundlage zur Festlegung des Fair Values und die betreffenden Paragraphen mit den verschiedenen Definitionen konnten gestrichen werden. In IFRS 13 wird der Fair Value in Übereinstimmung mit SFAS 157.5 als der Preis definiert, den Marktteilnehmer sich gegenseitig am Bemessungsstichtag in einem normalen Geschäftsvorfall für den Verkauf von einem Vermögenswert bzw. für die Übertragung einer Schuld zahlen würden.[58] Dabei wird davon ausgegangen, dass sich die Transaktion auf dem Hauptmarkt oder, wenn kein Hauptmarkt vorhanden ist, auf dem vorteilhaftesten Markt abspielt.[59] Das Unternehmen legt bei der Bemessung des beizulegenden Zeitwertes zu Grunde, „dass die Marktteilnehmer [bei der Preisbildung] nach ihrem besten wirtschaftlichen Interesse handeln“[60]. Der definierte Preis stellt einen Abgangspreis dar und ist mit den Transaktionskosten zu bilanzieren, da diese zu dem jeweiligen Geschäftsvorfall gehören und unterschiedlich hoch ausfallen.[61]

Nachdem die Grundlagen zum Verständnis von Unternehmenszusammenschlüssen nach IFRS dargelegt wurden, werden im Folgenden die konkreten Vorschriften bzw. Verfahren der Bilanzierung nach IFRS 3 erläutert. Zu Beginn wird auf den Unterschied zwischen einem Geschäftsbetrieb und einfachen Vermögensgegenständen eingegangen. Damit erfolgt die Abgrenzung des Anwendungsbereichs von IFRS 3 zu anderen Standards.

3 Die Erwerbsmethode

Im Rahmen des IFRS 3 stellt die Erwerbsmethode die heute einzig gültige Methode zur Kapitalkonsolidierung dar. IAS 22, der Vorgänger von IFRS 3, ließ hier noch eine Wahlmöglichkeit zwischen der Erwerbs- und der Interessenzusammenführungsmethode.[62] Die Erwerbsmethode nach IFRS wird nur nach dem Ansatz der vollständigen Neubewertung angesetzt. Nach HGB ist auch die Anwendung der Buchwertmethode zulässig.[63] Die Variante der Neubewertung verbietet also eine Übernahme der Buchwerte des erworbenen Unternehmens und verlangt stattdessen, dass bei der Erstkonsolidierung der erworbenen Vermögenswerte und Schulden stille Reserven aufzudecken sind.[64]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb.2: Prozess der Kaufpreisallokation[65]

Der Prozess der Erwerbsmethode wird bei dessen Durchführung als Kaufpreisallokation bezeichnet.[66] Nachdem ein Business, wie im folgenden Punkt erklärt, festgestellt wurde, beginnt der Prozess mit der Identifizierung des Erwerbers. Nachdem der Erwerber identifiziert wurde, ist der Zeitpunkt der Transaktion zu bestimmen. Daran schließen sich der Ansatz und die Bewertung des erworbenen Unternehmens an. Wurden alle Vermögenswerte und Schulden identifiziert, wird der Rest als Geschäfts- oder Firmenwert angesetzt. Liegt der Saldo aus erworbenen Vermögenswerten und Schulden über dem Kaufpreis, so ist ein Gewinn in der GuV zu verbuchen.[67]

Die einzelnen Schritte der Kaufpreisallokation werden im Folgenden näher beschrieben.

3.1 Abgrenzung von Business und einfachem Vermögen

Damit IFRS 3 im Zuge eines Unternehmenszusammenschlusses zur Anwendung kommen kann, muss zunächst festgestellt werden, ob ein Geschäftsbetrieb (Business) beim Erwerber nach der Definition dieses IFRS vorliegt.

Nach IFRS 3.3 müssen für ein Business „die erworbenen Vermögenswerte und übernommenen Schulden einen Geschäftsbetrieb darstellen. [Ist dies nicht der Fall] hat das berichtende Unternehmen die Transaktion oder das andere Ereignis als einen Erwerb von Vermögenswerten zu bilanzieren.“[68]

IFRS 3 Anhang A definiert einen Geschäftsbetrieb als „[..] eine integrierte Gruppe von Tätigkeiten und Vermögenswerten, die mit dem Ziel geführt werden kann, Erträge zu erwirtschaften [..].“[69] Appendix B legt dabei drei weitere Kernelemente fest, anhand derer sich ein Geschäftsbetrieb identifizieren lässt. Zu diesen Elementen gehören der Ressourceneinsatz von z.B. langfristigen Vermögenswerten oder geistigem Eigentum, die angewendeten Verfahren - wie z.B. Standards, Protokolle oder Regeln - innerhalb eines Unternehmens, die zur Verarbeitung des Ressourceneinsatzes verwendet werden sowie die Leistung aus der Kombination von Ressourceneinsatz und Verfahren. Die aus der Leistung resultierenden Erträge können in unterschiedlicher Form den Eigentümern, Gesellschaftern oder Anteilseignern zugehen.

Diese Definition eines Geschäftsbetriebes lässt in der Praxis einen großen Interpretationsspielraum zu. So ist es nicht notwendig, dass ein Unternehmen alle Elemente eines Geschäftsbetriebes erfüllt. Außerdem kann der Erwerber entscheiden, ob er die Verfahren oder Ressourcen des übernommenen Business in sein Unternehmen integriert oder nicht.[70] Es kommt somit bei der Bewertung vor allem auf die Struktur des zu erwerbenden Unternehmens vor der Übernahme an und nicht auf die Art und Weise der späteren Nutzung des Business.[71] Hier gilt es zu beachten, dass der rechtliche Erwerbszeitpunkt entscheidend ist und nicht der Zeitpunkt des tatsächlichen Übergangs des Unternehmens.

Wird kein Business i.S.v. IFRS 3 identifiziert, so sind die einzelnen Vermögenswerte mit ihren Anschaffungskosten und nicht mit ihrem Fair Value zu bewerten. Außerdem kommt es dann nicht zu einem Ansatz des Goodwills.[72]

3.2 Identifizierung des Erwerbers

Nachdem sichergestellt wurde, dass es sich beim erworbenen Unternehmen um ein Business nach IFRS 3 handelt, folgt der erste Teilschritt der eigentlichen Erwerbsmethode mit der Identifizierung des Erwerbers. Wie unter 2.1 beschrieben, ist derjenige nach IFRS 3 Appendix A Erwerber, der die Beherrschung über das andere Unternehmen hält. Nach welchen Kriterien festgestellt wird, wer die Beherrschung besitzt, wurde bisher in IAS 27 geregelt. Dort wurde die Beherrschung als direkte Beeinflussung der Unternehmenspolitik, mit der Absicht einen Nutzen aus der Geschäftstätigkeit zu ziehen, beschrieben. Eine Beherrschung war dann gegeben, wenn der Erwerber die Mehrheit der Stimmrechte am erworbenen Unternehmen erlangte. Des Weiteren konnte unter bestimmten Voraussetzungen eine Beherrschung auch ohne eigene Stimmrechtsmehrheit erreicht werden.[73]

Mit der Veröffentlichung der Neuregelungen des IFRS 10 für das Jahr 2014 wurden die Regelungen zur Beherrschung eines Unternehmens nach IAS 27 und die Vorschriften nach SIC 12 für Zweckgesellschaften in einem Standard festgehalten. Jetzt verweist IFRS 3 auf IFRS 10. Dieser wird künftig eine einheitliche Konsolidierung für alle Unternehmen mit beherrschten Tochterunternehmen sicherstellen.[74] Das Control -Konzept von IAS 27 findet sich in IFRS 10.7 in neuer Fassung wieder. Demnach liegt eine Beherrschung (Control) bei dem Unternehmen vor, welches am Unternehmenszusammenschluss beteiligt ist und Verfügungsmacht (power) erlangt hat. Weiterhin müssen die Rückflüsse aus seinem Investment variabel sein (variable returns) und mit Hilfe der Verfügungsmacht beeinflusst werden können (link between power and returns).[75] Das Unternehmen mit Beherrschung stellt wie nach IAS 27 den Erwerber dar. Ist ein Unternehmen anhand der Kriterien von IFRS 10.7 nicht eindeutig als Erwerber festzustellen, so verweist IFRS 3.7 auf Appendix B 14 -18.[76]

Ein Sonderfall bei der Bestimmung des Erwerbers stellt der umgekehrte Unternehmenserwerb (Reverse Acquisition) dar. Bei diesem Sonderfall weicht der rechtliche Erwerber vom wirtschaftlichen Erwerber ab.[77] Regelungen für dieses Szenario enthalten Appendix B15 und B 19 -27.

Beim umgekehrten Unternehmenserwerb erwirbt ein kleines Unternehmen als rechtlicher Erwerber ein größeres Unternehmen. Dabei erhalten die Eigentümer des größeren Unternehmens Aktien der kleineren Gesellschaft als Gegenleistung.[78] Motive für eine R everse Acquisiton können u.a. eine einfachere Erlangung der Börsenlistung der Gesellschaft als bei einem normalen Börsengang und die Vorteile eines börsennotierten Unternehmens, wie z.B. die besseren Finanzierungsmöglichkeiten oder die bessere Akquisition von Mitarbeitern sowie Kunden durch die größere Bekanntheit von börsennotierten Unternehmen sein.[79]

Da IFRS 3 eine wirtschaftliche Betrachtungsweise beim umgekehrten Unternehmenserwerb zu Grunde legt, ist der Unternehmenszusammenschluss bilanziell auch nach dieser Sichtweise abzubilden. Daraus folgt auch eine Umkehrung, welches Unternehmen das Vorliegen eines Businesses zu erfüllen hat. Dies ist jetzt der rechtliche Erwerber, folglich das wirtschaftlich erworbene Unternehmen.[80] Aus diesem Umstand sind bei einigen Schritten der Erwerbsmethode hier einige Besonderheiten zu berücksichtigen. Auf diese Weise werden die Anschaffungskosten so ermittelt, als wäre der wirtschaftliche Erwerber auch rechtlicher Erwerber. Außerdem erfolgt die Kaufpreisallokation beim rechtlichen Erwerber mit der Anpassung des Eigenkapitals.[81]

Das folgende Beispiel wurde aus Buschhüter 2013 S. 55f. entnommen und verdeutlicht die Durchführung einer Anpassung des Eigenkapitals bei einem umgekehrten Unternehmenserwerb.

Unternehmen B erwirbt 100% der Anteile an Unternehmen A gegen Ausgabe 150 eigener Aktien. Nach der Transaktion halten die ehemaligen Anteilseigner von A 75% der Anteile an Unternehmen B (150 von insgesamt 200 Aktien). Die Bilanzen von A und B vor der Transaktion stellen sich wie folgt dar:

Tab.1: Bilanzen von A und B

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Die Anteilseigner von A halten nach der Transaktion die Mehrheit der Anteile an B. Es handelt sich daher um einen umgekehrten Unternehmenserwerb. Nach Abschluss der Transaktion sind in der Bilanz von B die folgenden Vermögenswerte und Schulden auszuweisen:

Vermögenswerte: €750 = €500 (Buchwert A) + €200 (Buchwert B) + €50 (Stille Reserven B)

Schulden: €570 = €400 (Buchwert A) + €150 (Buchwert B) + €20 (Stille Reserven B)

Das Eigenkapital beträgt €180 = €750 (Vermögenswerte) - €570 (Schulden). Das gezeichnete Kapital beträgt €20 und die Gewinnrücklagen €160.

Bei der Anpassung des Eigenkapitals sind die Vermögenswerte des Erwerbers und des erworbenen Unternehmens zu addieren. Beim erworbenen Unternehmen sind zudem die stillen Reserven bei der Berechnung zu berücksichtigen. Gleiches gilt für die Berechnung der Schulden des neuen Unternehmens. Um das Eigenkapital nach dem Unternehmenserwerb ausweisen zu können, müssen als letzter Schritt die summierten Schulden von den summierten Vermögenswerten abgezogen werden.

3.3 Bestimmung des Erwerbszeitpunktes

Bei der Bestimmung des Erwerbszeitpunktes, als zweitem Punkt der Erwerbsmethode, ist festzustellen, wann die Unternehmensübernahme stattgefunden hat. Das ausschlaggebende Kriterium für die Festlegung des Erwerbszeitpunktes ist, wie bei der Bestimmung des Erwerbers, die Erlangung der Beherrschung (Control) über das übernommene Unternehmen.[82] Normalerweise fallen Erwerbszeitpunkt und das sog. „ closing date “ (Übertragung der Gegenleistung) zusammen. Es kann jedoch im Rahmen der Vertragsfreiheit zu einer Abweichung der beiden Zeitpunkte kommen[83] oder dazu, dass „eine externe Genehmigung des Unternehmenszusammenschlusses noch aussteht“.[84] Auch beim sukzessiven Erwerb bildet die Erlangung der Beherrschung über das Tochterunternehmen das ausschlaggebende Kriterium zur Bestimmung des Erwerbszeitpunktes.[85]

Der Erwerbszeitpunkt ist möglichst exakt zu bestimmen, da ihm aus unterschiedlichen Gründen Bedeutung beizumessen ist. So ist der Erwerbszeitpunkt bei Beweis der Dauerhaftigkeit der Beherrschung durch den Erwerber gleichzeitig auch als Zeitpunkt der Erstkonsolidierung anzusehen.[86]

Zu den Funktionen des Erwerbszeitpunktes gehört die Abgrenzung von den alten Gewinnen im Zuge des Unternehmenserwerbs und den eigenständig erwirtschafteten Gewinnen. Alte Gewinne sind dabei Bestandteil der Erstkonsolidierung. Die neuen Gewinne sind dagegen in der GuV des Unternehmens nach dem Zusammenschluss aufzuführen.[87] Eine weitere Funktion des Erwerbszeitpunktes besteht darin, dass an diesem Termin alle erworbenen Vermögenswerte und Schulden sowie der Goodwill zu ihren beizulegenden Zeitwerten zu bewerten sind.[88] Des Weiteren sind alle nicht monetären Bestandteile des Kaufpreises nach IFRS 3.43 und 3.32 zu bewerten. Dies ist aber nur von Bedeutung, wenn kein sukzessiver Erwerb vorliegt.[89]

Wird zwischen den Parteien des Unternehmenszusammenschlusses eine Vereinbarung getroffen, die dem Erwerber bereits vor dem Erwerbszeitpunkt ein Gewinnbezugsrecht einräumt, so führt dies nicht zu einem früheren Erwerbszeitpunkt.[90]

Im Hinblick auf die Beherrschung des Unternehmens vor dem vollständigen Vertragsabschluss sind in der Praxis vertragliche Rückwirkungen und Genehmigungsvorbehalte für die Rechtswirksamkeit der Transaktion zu berücksichtigen.[91] So sind vertragliche Rückwirkungen bei der Übertragung des Eigentums nur zulässig, wenn die Zeitspanne zwischen den beiden Terminen als unerheblich angesehen werden kann. Genehmigungsvorbehalte verlagern den Erwerbszeitpunkt nach vorne, wenn in der Zwischenzeit vom zu erwerbenden Unternehmen wichtige Entscheidungen getroffen werden müssen, die über das Tagesgeschäft hinausgehen.[92]

3.4 Anschaffungskosten

3.4.1 Ermittlung der Anschaffungskosten

Die Anschaffungskosten zum Erwerbsstichtag werden zu ihrem beizulegenden Zeitwert bestimmt.[93] Dabei sind die erworbenen Vermögenswerte, die übernommenen Schulden und ausgegebenen Eigenkapitalanteile einzeln zu bewerten und anschließend aufzusummieren.[94] Wird der Kaufpreis mit Geld bezahlt, so ist die Feststellung des beizulegenden Zeitwertes unproblematisch. Dies ist nicht der Fall, wenn die Gegenleistung in Form von Eigenkapital oder Vermögenswerten erbracht wird.[95]

Beim oben erläuterten umgekehrten Unternehmenserwerb sind die Anschaffungskosten auf Grund der speziellen Erwerbsstruktur hypothetisch zu ermitteln, damit der Erwerbsvorgang überhaupt in der Muttergesellschaft bilanziert werden kann.[96]

In den folgenden drei Gliederungspunkten wird auf drei Besonderheiten bei der Ermittlung der Anschaffungskosten beim Unternehmenskauf eingegangen.

3.4.2 Bedingte Gegenleistung

Bedingte Gegenleistungen beim Unternehmenserwerb werden im Rahmen sog. Earn-out -Klauseln vereinbart. Diese Klauseln stellen eine Möglichkeit dar, Unterschiede zwischen dem geforderten Kaufpreis des Verkäufers und dem Gebot des möglichen Erwerbers zu überbrücken.[97] Diese Unterschiede entstehen durch eine sog. „Informationsasymmetrie“ zwischen Käufer und Verkäufer entstehen.[98] Für den Käufer ergeben sich durch eine solche Vereinbarung u.a. positive Finanzierungseffekte und eine größere Sicherheit, da nur für die tatsächliche Zielerreichung gezahlt werden muss. Der Verkäufer kann durch eine solche Vereinbarung im Zeitverlauf mehr Geld aus dem Unternehmensverkauf erhalten, als bei einer Transaktion ohne Earn-Out -Klausel.[99] Des Weiteren signalisiert der Käufer durch eine solche Vereinbarung, dass er von seinem Geschäftsmodell auch in Zukunft überzeugt ist.[100] Außerdem können die Vertragsparteien dadurch die Kosten einer aufwendigen due diligence [101] sparen.[102]

Eine Earn-out -Klausel vereinbaren Käufer und Verkäufer, um nach dem Erwerbszeitpunkt Anpassungszahlungen (Geld, Vermögen etc.) bei Erreichen oder Verfehlen bestimmter Ziele im Hinblick auf die zukünftige Unternehmensentwicklung vornehmen zu können, wobei es keine konkreten Vorschriften zur Ausgestaltung gibt.[103] Um die festgelegten Zielvereinbarungen messbar zu machen, können finanzielle und nicht finanzielle Erfolgsindikatoren herangezogen werden. Zu finanziellen Kennzahlen gehören z.B. der Umsatz, das EBIT oder der Cashflow. Nicht finanzielle Ziele können der Erhalt eines Patents oder erfolgreiche Produktzulassungen durch Behörden sein.[104] Die vereinbarten bedingten Gegenleistungen sind nach IFRS 3.39 mit ihrem beizulegenden Zeitwert zu bilanzieren. Wenn aus dieser Gegenleistung im Zeitverlauf eine Verbindlichkeit entsteht, so ist diese erfolgswirksam auf die aktuellen beizulegenden Zeitwerte zu verbuchen. Ausnahmen bestehen hier nur bei einer Wertaufhellung innerhalb der ersten 12 Monate nach dem Erwerb.[105] Tritt dieser Fall ein, so wird die Veränderung des Fair Value ergebnisneutral zu den Anschaffungskosten bzw. des Goodwill hinzu gebucht.[106]

[...]


[1] S. Beyhs, O./Wagner, B. 2008, S. 73.

[2] Die Begriffe beizulegender Zeitwert und Fair Value werden im Folgenden synonym verwendet.

[3] S. IFRS 3.4.

[4] Vgl. Bischof, J. 2008, S. 13 f..

[5] Die Begriffe Geschäfts- und Firmenwert sowie Goodwill warden im Folgenden synonym verwendet.

[6] S. IFRS 3. Appendix A.

[7] Vgl. Thomas, T.W. 2006, S. 6.

[8] Vgl. hierzu weiter Beitel, P. 2002, S. 6 ff..

[9] Müller-Stewens, G./Lechner, C. 2011, S. 299.

[10] Vgl. Bubik, M. 2004, S. 5.

[11] Vgl. Bubik, M. 2004, S. 31.

[12] Vgl. weiter zu Begriff Stakeholder Wöhe, G. et al. 2010, S. 50ff..

[13] Vgl. Berger, E./Demsetz, R./ Strahan, P. 1999, S. 144.

[14] Vgl. Thomas, T.W. 2006, S. 50.

[15] Vgl. hierzu weiter Weese, A. 2007, S. 22 f..

[16] Vgl. Kuhner, C./Maltry, H. 2006, S. 16.

[17] Vgl. Thomas, T.W. 2006, S. 58.

[18] Vgl. Thomas, T.W. 2006, S. 50.

[19] Vgl. Bubik, M. 2004, S. 31.

[20] Vgl. Berger, E./Demsetz, R./Strahan, P. 1999, S. 152.

[21] Vgl. Thomas, T.W. 2006, S. 50.

[22] Vgl. Kuhner, C./Maltry, H. 2006, S. 17.

[23] Vgl. DeLong, G. 2001, S. 236.

[24] Vgl. Berger, E./Demsetz, R./Strahan, P. 1999, S. 146 f..

[25] Vgl. Dermine, J. 2003, S. 60.

[26] Vgl. Dermine, J. 2003, S. 60.

[27] Vgl. Thomas, T.W. 2006, S. 1.

[28] Vgl. S. O., S. 78f..

[29] Vgl. Holzapfel, H.-J./Pöllath, R. 2010, Rn 231.

[30] Vgl. Beisel, W./Klumpp, H.-H. 2006, Kapitel 4, Rn. 7.

[31] Vgl. Lüdenbach, N./Hoffmann, W.-D. 2012, § 31 Rn 1.

[32] Vgl. Holzapfel, H.-J./Pöllath, R. 2010, Rn 231.

[33] Vgl. Lüdenbach, N./Hoffmann, W.-D. 2012, § 31 Rn. 1.

[34] Dillrup, R./Stoi, R. 2013, S. 504.

[35] Vgl. s. O.

[36] Vgl. Lüdenbach, N./Hoffmann, W.-D. 2012, § 31 Rn. 1.

[37] Vgl. Dillerup, R./Stoi, R. 2013, S. 500.

[38] Vgl. s. O.

[39] Vgl. Kuhner, C./Maltry, H. 2006, S. 12.

[40] Vgl. Bubik, M. 2004, S. 16.

[41] Vgl. s. O., S. 18 f..

[42] Vgl. Dillrup, R./Stoi, R. 2013, S. 500.

[43] Vgl. Bubik, M. 2004, S. 22.

[44] Vgl. Kuhner, C./Maltry, H. 2006, S. 13.

[45] Vgl. Dillrup, R./Stoi, R. 2013, S. 500.

[46] Vgl. „Nur große Übernahmen wurden mit Aktien bezahlt“, abrufbar unter: http://www.faz.net/aktuell/finanzen/aktien/fusionswelle-2008-nur-grosse-uebernahmen-wurden-mit-aktien-bezahlt-1682793.html, abgerufen am 22.4.2014.

[47] In Anlehnung an Dillrup, R./Stoi, R. 2013, S. 501 und Saenger, I./Wagner, B. 2013, S. 39 zit.n. M&A Database Universität St. Gallen

[48] Vgl. Dillrup, R./Stoi, R. 2013, S. 500.

[49] Vgl. Müller, J. 2013, S. 52 ff..

[50] Vgl. Wöhe, G./Döring, U. 2010, S. 581f..

[51] Vgl. ebenda.

[52] S. IAS 38.49f..

[53] S. IFRS 3.32.

[54] Vgl. Johnson, L.T./Petrone, K.R. 1998, S. 296.

[55] Vgl. Bezmer, J./Hense, H. H./Kleinbielen, H.-O. 2012, S. 940.

[56] Vgl. Jaskolski, S. 78f. grundlegende Neoklassische Sichtweise

[57] Vgl. Küting, K./Lauer, P. 2012, S. 275.

[58] S. IFRS 13.9.

[59] S. IFRS 13.16.

[60] IFRS 13.22.

[61] S. IFRS 13.24 und 13.25.

[62] Vgl. Erdmann/Gebhardt/Zülch 2008, S. 388

[63] Vgl. Küting/Weber 2008, S. 233 f.

[64] Vgl. Buschhüter, M. 2013, S. 41

[65] In Anlehnung an Sommer, U./Schmitz, F./Simon, M. 2010, S. 448.

[66] Vgl. Meyer, C./ Bischoff, O. 2012, S. 15.

[67] S. IFRS 3.34.

[68] IFRS 3.3. (hervorgehoben im Original).

[69] IFRS 3 Anhang A

[70] S. IFRS 3, dazu Buschhüter, M. 2011, IFRS 3 Rn. 38 -39.

[71] Vgl. Lüdenbach,N./Hoffmann, W.-D. 2012, § 31 Rn. 19.

[72] Vgl. Lüdenbach, N./Hoffmann, W.-D. 2012, § 31 Rn. 22.

[73] Vgl. Buschhüter, M. 2013, S. 52 f.

[74] Vgl. Falk & Co. 2013, S. 10.

[75] Vgl. Zwirner, C./Froschhammer, M. 2014, S. 2.

[76] S. IFRS 3.7.

[77] Vgl. Buschhüter, M. 2013, S. 54.

[78] S. IFRS 3, dazu Buschhüter, M. 2011, IFRS 3 Rn. 63-64.

[79] Vgl. Bournet, G.A. 2004, S. 37 ff..

[80] Vgl. Buschhüter, M. 2011, IFRS 3 Rn. 66.

[81] Vgl. Lüdenbach, N./Hoffmann, W.-D. 2012, § 31 Rn 197.

[82] Vgl. Grüner 2006, S. 25 f..

[83] Vgl. Grünberger 2010, S. 329.

[84] Jaskolski 2012, S. 26.

[85] Vgl. Küting, K./Weber C.-P. 2008, S. 286.

[86] Vgl. Hayn, S./Waldersee, G. 2008, S. 273.

[87] Vgl. Lüdenbach 2010, S. 354.

[88] Vgl. Grüner 2006, S. 26.

[89] Vgl. Lüdenbach, N./Hoffmann, W.-D. 2012, § 31 Rn. 29.

[90] Vgl. Lüdenbach, N./Hoffmann, W.-D. 2012, § 31 Rn. 32.

[91] Vgl. Lüdenbach, N. 2010, S. 355.

[92] Vgl. s. O.

[93] Vgl. Ballwieser, W. 2009, S. 165.

[94] Vgl. Meyer, C./Bischoff, O. 2012, S. 16.

[95] Vgl. s.O.

[96] Vgl. Zwirner, C. 2009; S. 140.

[97] Vgl. Meyer, C./Bischoff, O. 2010, S. 16 zit.n. Ewelt-Knauer/Knauer/Pex 2011, S. 375.

[98] Vgl. Ihlau, S./Gödecke, S. 2010, S. 688.

[99] Vgl. s. O.

[100] Vgl. Hilgard, M. ,S. 2913.

[101] Beim Prozess der due diligence wird das Verkaufsobjekt sorgfältig anhand von Unterlagen vor dem Erwerb bzw. Börsengang geprüft. Vgl. weiter Wulf, I. 2008, S. 538 f..

[102] Vgl. Lüdenbach, N./Hoffmann, W.-D. 2012, § 31 Rn. 62.

[103] Vgl. Ernst & Young 2008, S. 9.

[104] Vgl. Ihlau, S./Gödecke, S. 2010, S. 688.

[105] Vgl. Lüdenbach, N./Hoffmann, W.-D. 2012, § 31 Rn. 62.

[106] Vgl. Ihlau, S./Gödecke, S. 2010, S. 690.

Excerpt out of 66 pages

Details

Title
Die Bilanzierung von Unternehmenszusammenschlüssen nach IFRS
College
University of Kassel
Grade
1,7
Author
Year
2014
Pages
66
Catalog Number
V309140
ISBN (eBook)
9783668075788
ISBN (Book)
9783668075795
File size
756 KB
Language
German
Keywords
bilanzierung, unternehmenszusammenschlüssen, ifrs, Business Combinations, business combination, IFRS 3, M&A
Quote paper
Roman Hosenfeld (Author), 2014, Die Bilanzierung von Unternehmenszusammenschlüssen nach IFRS, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/309140

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