Warum und wie unterscheiden sich die grünen „Vorzeigeländer“ Deutschland und Dänemark in ihrer Umsetzung des europäischen Umweltrechts? Eine Untersuchung


Hausarbeit, 2013

17 Seiten, Note: 3,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Definition Umweltpolitik

3. Instrumente der Umweltpolitik

4. Definition und Verfahren bei Verstößen gegen das EU-Recht

5. Geschichte der Europäischen Umweltpolitik

6. Umweltpolitik und -recht in Deutschland

7. Umweltpolitik und -recht in Dänemark

8. Umsetzung des Europäischen Umweltrechts 2011 und laufende Verfahren gegen Deutschland und Dänemark

9. Fazit

10. Quellen

1. Einleitung

Heutzutage ist Umweltpolitik eine der bedeutendsten Herausforderungen der Politik aber auch der Wirtschaft. Auch die Gesellschaft interessiert sich immer mehr dafür, da sie sich die Umwelt direkt auf ihr eigenes Wohlbefinden und ihre Lebensqualität auswirkt. Seit den 60er Jahren ist der Umweltgedanke in der Europäischen Union verankert. Doch wird der EU häufig vorgeworfen den Umweltschutz hinter die wirtschaftlichen Erfolge gestellt zu haben. Mit dem Vertrag von Maastricht sollte dem entgegen gewirkt werden. Heute werden häufig Deutschland und Dänemark als Vorreiter der europäischen Umweltpolitik genannt, damit möchte ich mich in meiner Hausarbeit beschäftigen. Ich werde mich eingehender mit dem Europäischen Umweltrecht und der EU-Umweltpolitik beschäftigten.

Ich beginne damit, Umweltpolitik zu definieren. Danach stelle ich die Instrumente der Umweltpolitik vor. Dann zeige ich wie ein Verfahren wegen eines Richtlinienverstoßes im abläuft, um anschließend die Geschichte der Umweltpolitik in der EG/ EU darzulegen. Im Anschluss daran beschreibe ich die Geschichte der Umweltpolitik in Deutschland und die Dänemarks. Danach widme ich mich der Beantwortung meiner Forschungsfrage: Warum unterscheiden sich die grünen „Vorzeigeländer“ Deutschland und Dänemark erkennbar in ihrer Umsetzung des europäischen Umweltrechts? In dem ich an Hand einiger Beispiele zeige in wie weit Deutschland und Dänemark das Europäische Umweltrecht umsetzen und wie viele Verfahren wegen nicht Umsetzung auf beide Länder 2011 zukamen. Abschließend komme ich dann zu meinem Fazit.

2. Definition Umweltpolitik

„Umweltschutz ist die Summe aller organisierten Handlungen zur Ermittlung und Lösung von Umweltproblemen. Umweltpolitik ist derjenige Teil dieser Handlungen, an denen staatliche Akteure - ausschließlich oder teilweise, national oder international - beteiligt sind.“[1]

Umweltpolitik umfasst alle institutionellen, rechtlichen und politische Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der natürlichen Lebenswelt der Menschen.

Bei aktiver Umweltpolitik unterscheidet man in drei Prinzipien:

1. Das Vorsorge- oder Vermeidungsprinzip, das heißt umweltschädigendes Verhalten etc. gar nicht erst aufkommen zu lassen.
2. Das Verursacherprinzip, das heißt, die Kosten umweltschädigenden Verhaltens müssen vom Verursacher getragen werden.
3. Das Kooperationsprinzip, das heißt, über Verhandlungen und Absprachen zwischen allen sicherzustellen, dass die angestrebten Ziele optimal in die Praxis umgesetzt werden.[2]

3. Instrumente der Umweltpolitik

Die Instrumente der Umweltpolitik sind wie in jedem anderen Politikfeld auch, Steuerungsmittel um gesellschaftliche Akteure zu beeinflussen. Man kann sie auch als „Werkzeug“ des Staates begreifen.[3] Man unterscheidet bei politischen Instrumenten nach den Koordinationsmechanismen mit denen sie das Handeln der Akteure und dem Ausmaß des staatlichen Eingreifens steuern. Mit dieser Unterscheidung kommt man zu den daraus abgeleiteten Hauptgruppen der Instrumente: regulative, ökonomische, prozedurale, kooperative und informationelle Instrumente.[4] Bei den informationellen Instrumenten, auch persuasive Instrumente, ist der grad an staatlicher Intervention noch nicht sehr hoch, man setzt eher darauf durch Information zu sensibilisieren und auf Probleme aufmerksam zu machen.[5]

Kooperative Instrumente bauen auf die Freiwilligkeit der Akteure zur Selbstverpflichtung. Dabei geht es vor allem um Absprachen zwischen Akteuren der Umweltpolitik (Staat, Verursacher, Vereine etc.) an „Runden-Tischen“, Dialogforen etc.[6]

Das dritte Instrument der Umweltpolitik ist das prozedurale Instrument, hierbei werden die Verursacher mit ihren eigenen Umwelteffekten konfrontiert und somit zu einer Auseinandersetzung gezwungen, ohne dass die Ergebnisse normiert werden. Da dies durch die Vorgabe von Verfahren geschieht (z.B. die Umweltverträglichkeitsprüfung) nennt man diese Instrumente prozedural.[7] Das Marktwirtschaftliche oder ökonomische Instrument basiert auf dem Austausch von Werten (z.B. Geld). Der Staat setzt finanzielle Anreize oder veranschlagt Steuern und die Verursacher reagieren entsprechend. Beispiele für marktwirtschaftliche Instrumente sind die Umweltsteuer und der Emissionshandel.[8] Regulative Instrumente sind die traditionellsten. Hierbei werden einfach durch Regeln, Gebote und Verbote Normen (Grenzwerte) festgesetzt, an die sich alle halten müssen. Kommt es zu einem Verstoß, muss mit einer Strafe gerechnet werden.[9]

4. Definition und Verfahren bei Verstößen gegen das EU-Recht

Jeder Mitgliedstaat ist für die Durchführung (fristgerechte Umsetzung, Konformität und ordnungsgemäße Anwendung) des Unionsrechts im Rahmen seiner innerstaatlichen Rechtsordnung verantwortlich. […] Für den Fall, dass ein Mitgliedstaat das Unionsrecht nicht einhält, hat die Kommission (im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens) Befugnisse, die in Artikel 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 106a EAG-Vertrag vorgesehen sind, um Verstöße abstellen zu lassen. Es kommt also zu einem Verstoß, wenn ein Staat die sich aus dem Unionsrecht ergebene Verpflichtung nicht erfüllt.[10]

Das Verfahren umfasst mehrere förmliche Phasen, denen eine Prüfungsphase vorausgehen kann. Erste Etappe des vorgerichtlichen Verfahrens ist ein Fristsetzungsschreiben, mit dem die Europäische Kommission einen Mitgliedstaat auffordert, innerhalb einer bestimmten Frist zu einem aufgetretenen Problem der Anwendung des Unionsrechts Stellung zu nehmen. Ihren Standpunkt zu dem Verstoß bringt die Europäische Kommission in der sogenannten „mit Gründen versehenen Stellungnahme“ zum Ausdruck, in der der Gegenstand einer möglichen Vertragsverletzungsklage vor dem Gerichtshof dargelegt wird. In der mit Gründen versehenen Stellungnahme muss schlüssig und detailliert dargestellt werden, dass der betreffende Staat einer Verpflichtung, nicht nachgekommen ist. Mit der Anrufung des Gerichtshofs wird das gerichtliche Verfahren eingeleitet.[11]

5. Geschichte der Europäischen Umweltpolitik

Bei Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) 1957 spielte die Umweltpolitik keine besondere Rolle und wurde somit auch nicht in die Gründungsverträge der EWG aufgenommen. Erst mit den sozialen Bewegungen der 1970er Jahre (68er-Bewegung, Studentenproteste etc.) und durch die deutlich merkbaren Umweltprobleme, nahm man den Schutz der Umwelt als Aufgabe der Politik war. Somit wurde 1972 bei der Pariser Gipfelkonferenz eine Erklärung der Staat- und Regierungschefs zur Umwelt- und Verbraucherschutzpolitik verabschiedet.[12] Außerdem rief man ein Jahr nach dem Gipfel das erste Umweltaktionsprogramm (UAP) ins Leben, zu dem ich später aber noch einmal kommen möchte.

Institutionell konnte sich die Umweltpolitik erst 1981 in der EG festigten, durch die Schaffung der Generaldirektion XI „Umwelt, nukleare Sicherheit und Katastrophenschutz“[13]

Das man Umweltschutz primär behandeln muss, wurde nach der nuklearen Katastrophe von Tschernobyl klar, so wurde Umweltpolitik erst durch die „Einheitliche Europäische Akte“ gestärkt und mit dem Maastrichter Vertrag 1993 als offizielles Handlungsziel in den EG-Vertrag aufgenommen.[14] In Artikel 2 EGV heißt es ab dann beispielsweise: dass es die Aufgabe der EG ist eine „nachhaltige Entwicklung des Wirtschaftslebens“[15] zu fördern und Artikel 3 EGV verspricht „eine [gemeinsame] Politik auf dem Gebiet der Umwelt“[16] „Im Vertrag von Amsterdam 1999 wird der Gedanke der Nachhaltigkeit erweitert und zu einem der vorrangigen Ziele der EU. Das Leitbild der nachhaltigen Entwicklung findet sich nun in der Präambel des EU-Vertrags wieder und wurde zudem in den Zielkatalog des Art. 2 (EU-V) aufgenommen.[17] Ferner ist die sog. Querschnittsklausel, d.h. die Verpflichtung zur Integration von Umweltschutzerfordernissen in die anderen Gemeinschaftspolitiken, nun in Art. 6 des neuen EG-Vertrags festgeschrieben.“[18]

Das europäische Umweltrecht wurde am Anfang stark vom deutschen Umweltrecht beeinflusst. Das Aktuelle allerdings ist stark integrativ, d.h. dass es Sektor übergreifend ist.

Genau aus diesem Grund kann man die Gesetzgebung der Umweltpolitik nicht sauber von anderen Politikbereichen abtrennen, es handelt sich um einen Querschnittsbereich. Man verfolgt deshalb verschiedene Herangehensweisen in der Umweltpolitik:

1. Minimierung der Einwirkung auf das Schutzgebiet (z.B. Naturschutzgesetz)
2. Begrenzung der Schädlichen Wirkung bekannter Umweltgefahren (Emissionsregelungen)
3. Regelung zu umweltgefährdenden Stoffen (Abfallgesetz)

Nun wie angekündigt noch einmal zu den Umweltaktionsprogrammen der EG/ EU.

Das Erste UAP wurde wie 1973 verabschiedet und galt für die Jahre 1974/75. Es basierte auf dem Vorsorgeprinzip, da es festschrieb, den Lebensstandard, die Lebensbedingungen und die Lebensqualität zu verbessern.

Im Mai 1977 wurde das zweite UAP verabschiedet. Dort wurden die Handlungsziele des ersten konkretisiert. Man forderte nun eine Kontinuität der Umweltpolitik. Es sollte präventiv vor allem bei Verschmutzung, Raumplanung und Abfallwirtschaft vorgegangen werden. Des Weiteren sollten der Schutz der Gewässer, Bekämpfung der Luftverschmutzung und der Kampf gegen Lärm ausgebaut werden. Auch wollte man bei der Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern den Umweltaspekt stärker einbeziehen. Das dritte UAP, gültig von 83-86 schreibt die Ziele des zweiten fort, nimmt aber zusätzlich noch die schonende Nutzung der natürlichen Ressourcen mit auf.

Im Oktober 1987 wurde dann das vierte UAP beschlossen, kurz nach dem in Kraft treten der „Einheitlichen Europäischen Akte“, in dem mehr EG-weite Normen festgeschrieben wurden. Außerdem wurde das Jahr 1887 (ein Jahr nach Tschernobyl) zum Jahr des Europäischen Umweltschutzes. Im selben Jahr wurde der Brundtland - Bericht „Our common future“ („Unsere gemeinsame Zukunft“) veröffentlicht. Aus diesem geht hervor, dass sich die Lage in manchen Bereichen sogar eher verschlechtert hatte. Durch den im Bericht diagnostizierten schlechten Zustand der Erde folgte der Erdgipfel (auch Rio-Konferenz) 1992, bei dem die Agenda 21, ein Leitfaden zur Nachhaltigen Entwicklung im 21. Jahrhundert, von 178 Staaten beschlossen wurde.

[...]


[1] http://www.bpb.de/izpb/9015/staatliche-umweltpolitik-am-beispiel-deutschlands

[2] Klaus Schubert/ Martina Klein Das Politiklexikon. 5. Aktual. Aufl. Bonn: Dietz 2011

[3] Umweltpolitik in Deutschland - Eine politikfeldanalytische Einführung - Dr. Michael Böcher/ Prof. Dr. Annette Elisabeth Töller Springer Fachmedien 2012 S. 74

[4] Umweltpolitik in Deutschland - Eine politikfeldanalytische Einführung - Dr. Michael Böcher/ Prof. Dr. Annette Elisabeth Töller Springer Fachmedien 2012 S. 74 ff

[5] Umweltpolitik in Deutschland - Eine politikfeldanalytische Einführung - Dr. Michael Böcher/ Prof. Dr. Annette Elisabeth Töller Springer Fachmedien 2012 Abb. 5

[6] Umweltpolitik in Deutschland - Eine politikfeldanalytische Einführung - Dr. Michael Böcher/ Prof. Dr. Annette Elisabeth Töller Springer Fachmedien 2012 Abb. 5

[7] Umweltpolitik in Deutschland - Eine politikfeldanalytische Einführung - Dr. Michael Böcher/ Prof. Dr. Annette Elisabeth Töller Springer Fachmedien 2012 S. 74 ff

[8] Umweltpolitik in Deutschland - Eine politikfeldanalytische Einführung - Dr. Michael Böcher/ Prof. Dr. Annette Elisabeth Töller Springer Fachmedien 2012 S. 74 ff

[9] Umweltpolitik in Deutschland - Eine politikfeldanalytische Einführung - Dr. Michael Böcher/ Prof. Dr. Annette Elisabeth Töller Springer Fachmedien 2012 S. 74 ff

[10] dejure.org/gesetze/AEUV/

[11] http://ec.europa.eu/eu_law/infringements/infringements_de.htm

[12] http://europa.eu/legislation_summaries/institutional_affairs/treaties/amsterdam_treaty/a15000_de.htm

[13] Gaby Umbach: Umweltpolitik. In: Werner Weidenfeld, Wolfgang Wessels (Hrsg.): Europa von A bis Z: Taschenbuch der europäischen Integration. 11. Auflage. Nomos-Verlag, Baden-Baden 2009

[14] http://www.mzes.uni-mannheim.de/publications/books/text/mzes_jahrbuch_06.pdf

[15] http://dejure.org/gesetze/EG/2.html

[16] http://dejure.org/gesetze/EG/3.html

[17] Regionales Europa – Europäisierte Regionen (Mannheimer Jahrbuch für Europäische Sozialforschung): Th. Conzelmann und M. Knodt, Campus Verlag, 2002, S. 76

[18] http://www.mzes.uni-mannheim.de/publications/books/text/mzes_jahrbuch_06.pdf

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Details

Titel
Warum und wie unterscheiden sich die grünen „Vorzeigeländer“ Deutschland und Dänemark in ihrer Umsetzung des europäischen Umweltrechts? Eine Untersuchung
Hochschule
Freie Universität Berlin  (Otto Suhr Institut)
Veranstaltung
Umweltpolitik in Deutschland
Note
3,0
Autor
Jahr
2013
Seiten
17
Katalognummer
V309339
ISBN (eBook)
9783668077706
ISBN (Buch)
9783668077713
Dateigröße
636 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
warum, vorzeigeländer, deutschland, dänemark, umsetzung, umweltrechts, eine, untersuchung
Arbeit zitieren
Sarah Kutscher (Autor:in), 2013, Warum und wie unterscheiden sich die grünen „Vorzeigeländer“ Deutschland und Dänemark in ihrer Umsetzung des europäischen Umweltrechts? Eine Untersuchung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/309339

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