Theoretische Betrachtungen zum handelsrechtlichen Jahresabschluss einer kleinen GmbH


Projektarbeit, 2013

28 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe

Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Kaufmannseigenschaft

3. Buchführungspflicht

4. Pflicht zur Jahresabschlusserstellung

5. Größenklassen
5.1. Einteilungskriterien
5.2. Generelle Befreiungen bzw. zusätzliche Verpflichtungen
5.2.1 Anhang
5.2.2. Lagebericht
5.2.3. Prüfung
5.2.4. Offenlegung

6. Die Bilanz
6.1. Grundsatz
6.2. Anlagevermögen
6.2.1. Immaterielle Vermögensgegenstände
6.2.2. Geschäft- oder Firmenwert
6.2.3. Sachanlagen
6.2.3. Finanzanlagen
6.3. Umlaufvermögen
6.3.1. Vorräte
6.3.2. Forderungen
6.4. Eigenkapital
6.5. Verbindlichkeiten
6.6. Rückstellungen
6.7. Rechnungsabgrenzungsposten

7. Die Gewinn- und Verlustrechnung

8. Erleichterungen für die Bilanz und die GuV bei kleinen GmbHs

9. Der Anhang

10. Schluss

Literaturverzeichnis VI

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (nachfolgend kurz GmbH) ist seit ihrer Einführung vor mehr als 100 Jahren ein Erfolgsmodell. Dies kann man schon daran erkennen, dass sich viele Unternehmen, besonders im mittelständischen Bereich, dazu entschließen eine GmbH zu gründen. Durch die Einführung der UG haftungsbeschränkt, der sog. „Mini-GmbH“, ist diese Rechtsform darüber hinaus auch für sehr kleine Unternehmen interessant geworden.

Viele dieser Unternehmen sind sich aber nicht über die rechtlichen und bilanziellen Folgen dieser Entscheidung im Klaren. Aus diesem Grunde sehen sich viele Unternehmen mit zahlreichen Fragestellungen und Problemen im Hinblick auf die Erstellung des Jahresabschlusses konfrontiert.

Zwar gibt es für Kapitalgesellschaften, zu denen die GmbH zählt, insgesamt vier Größenklassen – der meisten der im Steuerbüro zu bearbeitenden GmbHs sind jedoch kleine GmbHs oder gar Kleinstkapitalgesellschaften.

Aus diesem Grunde wird sich nachfolgende Untersuchung mit den wesentlichen rechtlichen Grundlagen, die bei der Erstellung eines Jahresabschlusses für eine kleine GmbH zu berücksichtigen sind, auseinander setzen.

Insbesondere wird sich die Untersuchung mit der Kaufmannseigenschaft einer GmbH, der damit zusammenhängenden Buchführungspflicht und der einhergehenden Notwendigkeit der Aufstellung einer Bilanz, den rechtlichen Grundlagen sowie den Bestandteilen, insbesondere Bilanz, GuV und Anhang, des Jahresabschlusses nach dem Handelsgesetzbuch (nachfolgend kurz HGB) beschäftigen. Wo es notwendig sein wird, werden auch die Auswirkungen des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (nachfolgend kurz BilMoG), das seit dem 01. Januar 2010 in Kraft ist, verdeutlicht.

Weiterhin wird die Untersuchung kurz aufzeigen, worin die Unterschiede zum Jahresabschluss einer mittelgroßen bzw. einer großen GmbH sowie zur Kleinstkapitalgesellschaft bestehen.

2. Kaufmannseigenschaft

Gemäß § 6 HGB finden alle Vorschriften für Kaufleute auch auf die Handelsgesellschaften Anwendung. § 13 Abs. 3. GmbH wiederum definiert die GmbH zu einer solchen Handelsgesellschaft. Dadurch spricht man bei der GmbH von einem Kaufmann kraft Rechtsform, einem sogenannten Formkaufmann.1

Somit finden die gesetzlichen Bestimmungen des HGB auch für die GmbH Anwendung, d. h. sie muss die Pflichten, die ihr das Handelsrecht auferlegt, gegen sich wirken lassen, kann im Gegenzug aber auch von den dort angebotenen Rechten Gebrauch machen (bspw. die Erteilung der Prokura).

3. Buchführungspflicht

Da die GmbH ein Kaufmann kraft Rechtsform ist, hat sie, wie alle anderen Kaufleute eine der wesentlichsten Pflichten des HGB zu erfüllen: die Buchführungspflicht gem. § 238 HGB. Hiernach hat jeder Kaufmann seine Bücher nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung so zu führen und die Lage seines Vermögens und seiner Handelsgeschäfte so ersichtlich machen, dass einem sachkundigen Dritten innerhalb einer angemessenen Zeit ein Überblick vermittelt werden kann.2

Da für die GmbH die Erleichterungen des § 241a HGB nicht infrage kommen, da diese nur für Einzelkaufleute gelten, ist sie somit immer buchführungspflichtig. Aus diesem Umstand ergibt sich auch eine steuerliche Buchführungspflicht. Gemäß § 140 AO sind alle Unternehmen auch steuerrechtlich zur Buchführung verpflichtet, wenn sie bereits nach anderen Gesetzen dazu verpflichtet sind (abgeleitete Buchführungspflicht).3

Hierbei sind jedoch immer die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung zu beachten. Diese Grundsätze sind z. T. gesetzlich genau bestimmt, bspw. Unternehmensfortführungsprinzip oder Einzelbewertungsprinzip nach § 252 Abs. 1 Nr. 2 u. 3 HGB.

Andere sind jedoch nicht im Gesetz geregelt und bedürfen daher einer näheren Bestimmung, z. B. die Abschreibungsregelung bei unterjährigem Anlagenzugang.4

4. Pflicht zur Jahresabschlusserstellung

Aufgrund der §§ 242 ff HGB ist die GmbH als Kaufmann weiterhin dazu verpflichtet bei Aufnahme einer Geschäftstätigkeit bzw. am Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen.

Dieser hat nach § 242 Abs. 3 HGB aus der Gewinn- und Verlustrechnung sowie der Bilanz zu bestehen.

Generell haben Kapitalgesellschaften weiterhin nach § 264 Abs. 1 HGB zusätzlich die Pflicht im Vergleich zu Einzelkaufleuten oder Personenhandelsgesellschaften den Jahresabschluss um einen Anhang und einen Lagebericht zu ergänzen.5

Hiervon gibt es jedoch in Abhängigkeit von der Größenklasse der Gesellschaft diverse Befreiungsvorschriften.

5. Größenklassen

5.1. Einteilungskriterien

Die Einteilung von Kapitalgesellschaften richtet sich im Wesentlichen nach § 267 HGB. Mit Inkrafttreten des MicroBilG am 28. Dezember 2012 ist ein neuer § 267a HGB eingeführt worden, der die Kleinstkapitalgesellschaften definiert.

Die Kategorie der Kleinstkapitalgesellschaften ist dabei erstmals auf Jahresabschlüsse anzuwenden, die sich auf einen nach dem 30. Dezember 2012 liegenden Abschlussstichtag beziehen (Art. 70 HGBEG). Für Kapitalgesellschaften, deren Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, kann diese Regelung somit erstmals bereits für den Jahresabschluss 2012 angewendet werden, da dieser am 31. Dezember 2012 und damit nach dem 30. Dezember 2012 endet.6

Gemäß diesen Paragraf en kann die Einteilung wie folgt tabellarisch festgestellt werden:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Hierbei ist zu beachten, dass eine Kapitalgesellschaft der jeweils nächsthöheren bzw. nächstniedrigeren Größenklasse einzuteilen ist, wenn sie zwei der drei obenstehenden Merkmale an zwei auf einander folgenden Bilanzstichtagen überschreitet bzw. unterschreitet.

Dies soll an folgendem Beispiel kurz erläutert werden:7

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Da die GmbH in der Periode 03 zum zweiten Mal die Merkmale einer kleinen Kapitalgesellschaft erfüllt, wird sie deshalb zu einer solchen „heruntergestuft“.

In der Periode 05 erfüllt sie zum zweiten Mal die Merkmale einer mittelgroßen Kapitalgesellschaft, weswegen sie zu einer solchen „hochgestuft“ wird.

Problematisch hierbei ist das Größenkriterium der „Arbeitnehmer im Jahresschnitt“. Diese Größe errechnet sich, indem die Summe der an den Quartalsenden beschäftigen Arbeitnehmer durch vier dividiert werden.8

Weiterhin ist zu beachten, dass diese Größenkriterien durch das BilMoG angehoben wurden. Sollten Jahresabschlüsse zu bearbeiten sein, deren Beginn vor dem 01. Januar 2008 liegt, so sind ggf. noch die älteren Größenkriterien zur Kategorisierung heranzuziehen.

Sollte die GmbH neu gegründet werden, so findet eine Einstufung nach den Kriterien, die zum Zeitpunkt der Neugründung vorliegen, statt.

Durch das BilMoG wurde in § 267 Abs. 3 S. 2 HGB definiert, das kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften stets als große Kapitalgesellschaften gelten. Eine Kapitalgesellschaft gilt dann als kapitalmarktorientiert, wenn sie für den Handel ihrer ausgegebenen Wertpapiere, z. B. Aktien oder Anleihen, einen organisierten Markt, z. B. eine Börse, in Anspruch nimmt.

5.2. Generelle Befreiungen bzw. zusätzliche Verpflichtungen

5.2.1. Anhang

Während Einzelkaufleute und Personengesellschaften ihren Jahresabschluss nur aus Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung zusammensetzten, müssen kleine bis große Kapitalgesellschaften ihren Jahresabschluss um einen Anhang ergänzen.9

Kleinstkapitalgesellschaften hingegen können nach § 264 Abs. 1 S. 5 HGB auf die Erstellung eines Anhangs verzichten, wenn sie folgende Angaben unterhalb der Bilanz ausweisen:10

- Angaben über die an Geschäftsführungsorgane gewährten Kredite
- Angaben über die Haftungsverhältnisse aus Verbindlichkeiten aus Wechseln oder Bürgschaften
- Angaben zum Bestand an eigenen Aktien, wenn es sich um eine AG oder KGaA handelt

5.2.2. Lagebericht

Darüber hinaus sind mittelgroße und große Kapitalgesellschaften verpflichtet ihrem Jahresabschluss einen Lagebericht beizufügen (§ 264 HGB). Der Lagebericht soll dazu dienen die Finanz-, Vermögens- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft näher zu erläutern. Dabei soll aber auch auf zukünftige Chancen und Risiken eingegangen werden. Kleine Kapitalgesellschaften und Kleinstkapitalgesellschaften müssen keinen Lagebericht erstellen.

5.2.3. Prüfung

Weiterhin sind mittelgroße und große Kapitalgesellschaften verpflichtet ihren Jahresabschluss nach § 316 Abs. 1 HGB durch einen unabhängigen Abschlussprüfer prüfen zu lassen. Dies geschieht i. d. R. durch einen Wirtschaftsprüfer, der über die Prüfung einen Bestätigungsvermerk zu erstellen hat.11Kleine Kapitalgesellschaften und Kleinstkapitalgesellschaften können sich freiwillig prüfen lassen, z. B. wenn es von Banken verlangt wird oder in der Satzung so festgelegt ist.

5.2.4. Offenlegung

Gemäß § 325 HGB haben die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft den Jahres elektronisch beim Bundesanzeiger einzureichen, sodass dieser dort offen gelegt werden kann.

Große Kapitalgesellschaften haben danach den vollständigen Jahresabschluss, bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang, sowie den Lagebericht offenzulegen.

Mittelgroße Kapitalgesellschaften müssen die Bilanz nur in der für kleine Kapitalgesellschaften vorgeschriebenen Form offenlegen. Sie müssen lediglich die in § 327 Nr. 1 HGB aufgeführten Posten gesondert ausweisen. Ebenso dürfen sie gemäß § 327 Nr. 2 HGB Angaben im Anhang weglassen, z. B. die Aufgliederung der Verbindlichkeiten nach § 285 Nr. 2 HGB.

[...]


1Vgl. Brox, H. / Henssler, M. (2009), S. 24.

2Vgl. Wöhe, G./ Döring, U. (2010), S. 734.

3Vgl. Bitz, M. / Schneeloch, D. / Wittstock, W. (2011), S. 396.

4Vgl. Buchholz, R. (2013), S. 14 ff.

5Vgl. Bitz, M / Schneeloch, D. / Wittstock, W. (2011), S. 339 ff.

6Vgl. Schmittmann, J. (2013), S. 546.

7Vgl. Buchholz, R. (2013), S. 117.

8Vgl. Bitz, M. / Schneeloch, D. / Wittstock, W. (2011), S. 113.

9Vgl. Baetge, J. / Kirsch, H.-J. / Thiele, S. (2011), S.34 ff.

10Vgl. Schmittmann, J. (2013), S. 547.

11Vgl. Wöhe, G. / Döring, U. (2010), S. 823.

Ende der Leseprobe aus 28 Seiten

Details

Titel
Theoretische Betrachtungen zum handelsrechtlichen Jahresabschluss einer kleinen GmbH
Veranstaltung
Bilanzsteuerrecht
Note
1,3
Autor
Jahr
2013
Seiten
28
Katalognummer
V309704
ISBN (eBook)
9783668085008
ISBN (Buch)
9783668085015
Dateigröße
481 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
theoretische, betrachtungen, jahresabschluss, gmbh
Arbeit zitieren
Andreas Bauerfeld (Autor:in), 2013, Theoretische Betrachtungen zum handelsrechtlichen Jahresabschluss einer kleinen GmbH, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/309704

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