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Sachverhaltslösung im Strafrecht. Strafbarkeit der Beteiligten im Fall eines Fahrzeugdiebstahls

Titel: Sachverhaltslösung im Strafrecht. Strafbarkeit der Beteiligten im Fall eines Fahrzeugdiebstahls

Hausarbeit , 2015 , 35 Seiten , Note: 13

Autor:in: Lars Kofahl (Autor:in)

Jura - Strafrecht
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Zusammenfassung Leseprobe Details

Dr. K braucht Geld. Er beschließt, sich in einem Parkhaus einen teuren Porsche zu „besorgen“. Diesen will er dann an einen „Händler“ mit guten Kontakten ins Ausland verkaufen. Daher begibt sich Dr. K in das Parkhaus des KaDeWe, nicht ohne zuvor am Eingang ordnungsgemäß ein Parkticket gezogen zu haben – Ordnung muss sein. Nach einigem Suchen entdeckt er ein passendes Fahrzeug. Mit einem stabilen Draht öffnet er das Schloss, reißt die erforderlichen Kabel heraus und schließt den Wagen kurz, knackt das Lenkradschloss und fährt los. Bereits nach kurzer Fahrt, nach etwa 100m an der Ausfahrt, tritt unvermutet der nichts ahnende Gerhard, der geträumt und den K mit dem Wagen nicht bemerkt hatte, plötzlich vor den Wagen. K bremst. Da Dr. K den Gerhard, der wild herumspringt und gestikuliert, irrtümlicherweise für den Eigentümer des Autos hält, springt er heraus und befiehlt dem Gerhard sich umzudrehen. Dabei zielt er mit der sicherheitshalber – man kann ja nie wissen – mitgeführten, aber ungeladenen Pistole auf Gerhard. Dieser hat Angst, er-schossen zu werden, und tut wie befohlen. Darauf schlägt Dr. K dem Gerhard von hinten auf den Kopf, woraufhin dieser benommen zu Boden sinkt und die Weiterfahrt des Dr. K nicht verhindern kann. Mehr als eine blutende Kopfwunde bleibt bei Gerhard nicht zurück.

Dr. K fährt jetzt zu dem Händler Bernd-Dieter, der auch dann gute Preise für „heiße“ Ware zahlt, wenn die Papiere fehlen. Bernd-Dieter erkennt allerdings sehr schnell, dass Dr. K in diesem Geschäft noch unerfahren ist. Er fordert diesen daher auf, ihm den Porsche unentgeltlich zu überlassen. Andernfalls wird er der Polizei einen Tipp geben, wer das Ding mit dem Porsche gedreht hat. Weil Dr. K keinen Ärger will, geht er auf diesen Vorschlag ein und überlässt dem Bernd-Dieter den Wagen.

Wie haben sich Dr. K und Bernd-Dieter nach dem StGB strafbar gemacht?

Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

TATKOMPLEX I: KADEWE

A. STRAFBARKEIT DR. K. GEM. § 249 I STGB

I. TATBESTANDSMÄßIGKEIT

1. Objektiver Tatbestand

II. ERGEBNIS § 249 I

B. STRAFBARKEIT K GEM. § 242 I I. V. M. § 243 I 2 NR. 1 VAR. 3

I. TATBESTANDSMÄßIGKEIT

1. Objektiver Tatbestand

2. Subjektiver Tatbestand

3. Rechtswidrigkeit der Zueignung und Vorsatz

4. Zwischenergebnis § 242 I

II. RECHTSWIDRIGKEIT

III. SCHULD

IV. STRAFZUMESSUNG REGELBEISPIEL § 243 I 2 NR. 1 VAR. 3

1. Objektive Voraussetzungen

2. Subjektive Voraussetzungen

V. ERGEBNIS § 242 I I. V. M. § 243 I 2 NR. 1 VAR. 3

C. STRAFBARKEIT K GEM. § 242 I, § 244 I

I. TATBESTANDSMÄßIGKEIT

1. Grundtatbestand

2. Qualifikationstatbestand

II. RECHTSWIDRIGKEIT

III. SCHULD

IV. ERGEBNIS § 242 I, § 244 I NR. 1

D. STRAFBARKEIT K GEM. § 252

I. TATBESTANDSMÄßIGKEIT

1. Objektiver Tatbestand

2. Subjektiver Tatbestand

II. RECHTSWIDRIGKEIT

III. SCHULD

IV. ERGEBNIS § 252

E. STRAFBARKEIT DES K GEM. § 252, § 250 I NR. 1, II NR. 3 A)

I. TATBESTANDSMÄßIGKEIT

1. Objektiver Tatbestand

2. Subjektiver Tatbestand

II. RECHTSWIDRIGKEIT

III. SCHULD

IV. ERGEBNIS § 252, § 250 I NR. 1, II NR. 3 A)

F. STRAFBARKEIT DES K GEM. § 223 I, § 224 I NR. 2 ALT. 2, NR. 5

I. TATBESTANDSMÄßIGKEIT

1. Objektiver Tatbestand

2. Subjektiver Tatbestand

II. RECHTSWIDRIGKEIT

III. SCHULD

IV. ERGEBNIS § 223 I, § 224 I

G. STRAFBARKEIT DES K GEM. § 303 I

H. STRAFBARKEIT DES K GEM. § 123 I

TATKOMPLEX II: HEIßE WARE

A. STRAFBARKEIT DES K GEM. § 259 I

B. STRAFBARKEIT DES B GEM. § 253 I, II

I. TATBESTANDSMÄßIGKEIT

1. Objektiver Tatbestand

2. Subjektiver Tatbestand

3. Objektive Rechtswidrigkeit der Bereicherung, Vorsatz

4. Tatbestandsergänzung

II. RECHTSWIDRIGKEIT

III. SCHULD

IV. ERGEBNIS § 253 I, II

C. STRAFBARKEIT DES B GEM. § 259 I

I. TATBESTANDSMÄßIGKEIT

1. Objektiver Tatbestand

I. ERGEBNIS § 259 I

D. STRAFBARKEIT DES B GEM. § 259 I, III, § 22, § 23 I

GESAMTERGEBNIS UND KONKURRENZEN

Zielsetzung & Themen

Die vorliegende Arbeit dient als strafrechtliches Gutachten zur Prüfung der Strafbarkeit der Akteure Dr. K und Bernd-Dieter im Kontext eines Parkhausdiebstahls und einer anschließenden Erpressung. Das primäre Ziel ist die juristische Einordnung der Handlungen unter Berücksichtigung relevanter Paragraphen des StGB sowie der wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit strittigen Auslegungsfragen.

  • Prüfung von Raub, Diebstahl, räuberischem Diebstahl und Körperverletzungsdelikten
  • Strafrechtliche Bewertung von "heißer Ware" und Hehlereitatbeständen
  • Analyse der Erpressung durch Drohung mit einer rechtmäßigen Handlung
  • Dogmatische Herleitung des Vermögensbegriffs in der strafrechtlichen Praxis

Auszug aus dem Buch

C. Qualifiziertes Nötigungsmittel

K könnte Gewalt gegen eine Person angewendet haben. Der Gewaltbegriff ist sehr umstritten. Nach der heutigen Rechtsprechung wird Gewalt als körperlich wirkender Zwang durch eine Kraftentfaltung oder sonstige physische Einwirkung, die nach ihrer Intensität dazu geeignet ist, die freie Willensentschließung oder –Betätigung des Opfers zu beeinträchtigen, definiert. Teilweise wird eine restriktivere Definition gefordert. Nur erhebliche körperliche Kraftentfaltung solle als Gewalt gelten. Bei geringerem Kraftaufwand müsse dieser mit technischen Verstärkungen kombiniert werden, sodass es zu erheblichem physischen Zwang beim Opfer führt. K schlug dem G so heftig auf den Kopf, dass dieser stürzte und eine Platzwunde davon trug. Dies ist eine erhebliche Kraftentfaltung, die sich mit körperlich erheblich wirkendem Zwang bei G niederschlug, sodass das Erheblichkeitsmerkmal in jedem Fall erfüllt ist. Folglich hat K Gewalt i. S. d. § 249 I gegen G angewendet.

Außerdem könnte er ihm i. S. d. § 249 I gedroht haben. Eine Drohung ist das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt. Dieses Übel muss i. R. d. § 249 I eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben darstellen. Dass die Drohung tatsächlich verwirklicht werden kann, ist nicht erheblich, das Opfer muss den Eintritt nur für möglich halten. Hier zielt K mit der Pistole auf den G. Dieser musste annehmen, dass diese geladen ist und eine erhebliche Gefahr für sein Leben darstellt. Folglich hat K dem G auch gedroht.

Zusammenfassung der Kapitel

TATKOMPLEX I: KADEWE: Dieses Kapitel prüft systematisch die verschiedenen Delikte, die Dr. K im Zusammenhang mit dem Diebstahl eines Porsches und dem Übergriff auf eine Person im Parkhaus begangen hat.

TATKOMPLEX II: HEIßE WARE: Dieser Abschnitt widmet sich der strafrechtlichen Bewertung der Interaktion zwischen Dr. K und dem Händler Bernd-Dieter bezüglich des gestohlenen Fahrzeugs.

Schlüsselwörter

Strafrecht, Raub, Diebstahl, Erpressung, Nötigung, Körperverletzung, Gewahrsam, Vermögensbegriff, Rechtswidrigkeit, Schuld, Tatbestand, Gewalt, Drohung, StGB, Hehlerei

Häufig gestellte Fragen

Worum geht es in der Arbeit?

Die Arbeit ist ein strafrechtliches Gutachten, das die Handlungen zweier Personen (Dr. K und Bernd-Dieter) anhand des deutschen Strafgesetzbuches (StGB) bewertet.

Welche zentralen Themenfelder werden behandelt?

Die Schwerpunkte liegen auf Eigentums- und Vermögensdelikten sowie Tötungs- und Körperverletzungsdelikten im Rahmen eines konkreten Sachverhalts.

Was ist die primäre Forschungsfrage?

Die zentrale Fragestellung lautet: Wie haben sich Dr. K und Bernd-Dieter unter Anwendung der einschlägigen Normen des Strafgesetzbuches strafbar gemacht?

Welche wissenschaftliche Methode kommt zur Anwendung?

Es wird die klassische gutachterliche Prüfungsmethode (Tatbestand, Rechtswidrigkeit, Schuld) angewandt, gestützt auf aktuelle Lehrmeinungen, Kommentarliteratur und Rechtsprechung.

Was ist Gegenstand des Hauptteils?

Der Hauptteil ist in zwei Tatkomplexe gegliedert: Das Vorgehen von Dr. K im Parkhaus (unter anderem Raub, Diebstahl, Körperverletzung) und die Übergabe des Fahrzeugs an Bernd-Dieter (Erpressungs- und Hehlereiproblematik).

Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?

Wichtige Begriffe sind insbesondere Raub, Diebstahl, Erpressung, Gewahrsamsbruch, Vermögensschaden und gefährliches Werkzeug.

Wie bewertet die Arbeit die Verwendung einer ungeladenen Schusswaffe?

Die Arbeit diskutiert intensiv, ob eine ungeladene Pistole als "gefährliches Werkzeug" oder "Waffe" im Sinne der Qualifikationstatbestände (z. B. § 244 StGB) einzustufen ist.

Warum ist die Erpressung durch Bernd-Dieter strafbar?

Bernd-Dieter droht Dr. K mit einer Anzeige (ein empfindliches Übel), um das Auto unentgeltlich zu erlangen, wobei die Verwerflichkeit der Zweck-Mittel-Relation bejaht wird.

Wie wird der Vermögensbegriff im Fall der Hehlerei/Erpressung gelöst?

Die Arbeit entscheidet sich für den wirtschaftlichen Vermögensbegriff, um Strafbarkeitslücken in kriminellen Milieus zu vermeiden und den Rechtsfrieden zu wahren.

Ende der Leseprobe aus 35 Seiten  - nach oben

Details

Titel
Sachverhaltslösung im Strafrecht. Strafbarkeit der Beteiligten im Fall eines Fahrzeugdiebstahls
Hochschule
Freie Universität Berlin
Veranstaltung
Übung
Note
13
Autor
Lars Kofahl (Autor:in)
Erscheinungsjahr
2015
Seiten
35
Katalognummer
V309736
ISBN (eBook)
9783668163706
ISBN (Buch)
9783668163713
Sprache
Deutsch
Schlagworte
sachverhaltslösung strafrecht strafbarkeit beteiligten fall fahrzeugdiebstahls
Produktsicherheit
GRIN Publishing GmbH
Arbeit zitieren
Lars Kofahl (Autor:in), 2015, Sachverhaltslösung im Strafrecht. Strafbarkeit der Beteiligten im Fall eines Fahrzeugdiebstahls, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/309736
Blick ins Buch
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Leseprobe aus  35  Seiten
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