Sachverhaltslösung im Strafrecht. Strafbarkeit der Beteiligten im Fall eines Fahrzeugdiebstahls


Trabajo Escrito, 2015

35 Páginas, Calificación: 13


Extracto


Sachverhalt

Dr. K braucht Geld. Er beschließt, sich in einem Parkhaus einen teuren Porsche zu „besorgen“. Diesen will er dann an einen „Händler“ mit guten Kontakten ins Ausland verkaufen. Daher begibt sich Dr. K in das Parkhaus des KaDeWe, nicht ohne zuvor am Eingang ordnungsgemäß ein Parkti- cket gezogen zu haben - Ordnung muss sein. Nach einigem Suchen entdeckt er ein passendes Fahrzeug. Mit einem stabilen Draht öffnet er das Schloss, reißt die erforderlichen Kabel heraus und schließt den Wagen kurz, knackt das Lenkradschloss und fährt los. Bereits nach kurzer Fahrt, nach etwa 100m an der Ausfahrt, tritt unvermutet der nichts ahnende Gerhard, der geträumt und den K mit dem Wagen nicht bemerkt hatte, plötzlich vor den Wagen. K bremst. Da Dr. K den Gerhard, der wild herumspringt und gestikuliert, irrtümlicherweise für den Eigentümer des Autos hält, springt er heraus und befiehlt dem Gerhard sich umzudrehen. Dabei zielt er mit der sicherheitshalber - man kann ja nie wissen - mitgeführten, aber ungeladenen Pistole auf Gerhard. Dieser hat Angst, er- schossen zu werden, und tut wie befohlen. Darauf schlägt Dr. K dem Gerhard von hinten auf den Kopf, woraufhin dieser benommen zu Boden sinkt und die Weiterfahrt des Dr. K nicht verhindern kann. Mehr als eine blutende Kopfwunde bleibt bei Gerhard nicht zurück.

Dr. K fährt jetzt zu dem Händler Bernd-Dieter, der auch dann gute Preise für „heiße“ Ware zahlt, wenn die Papiere fehlen. Bernd-Dieter erkennt allerdings sehr schnell, dass Dr. K in diesem Ge- schäft noch unerfahren ist. Er fordert diesen daher auf, ihm den Porsche unentgeltlich zu überlassen. Andernfalls wird er der Polizei einen Tipp geben, wer das Ding mit dem Porsche gedreht hat. Weil Dr. K keinen Ärger will, geht er auf diesen Vorschlag ein und überlässt dem Bernd-Dieter den Wagen.

Wie haben sich Dr. K und Bernd-Dieter nach dem StGB strafbar gemacht? § 261 ist nicht zu prüfen.

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Gutachten

Tatkomplex I: KaDeWe

A. Strafbarkeit Dr. K. gem. § 249 I StGB

Dr. K. (K) könnte sich gem. § 249 I wegen Raubes1 strafbar gemacht haben, indem er in den Porsche gestiegen ist, mit der Pistole auf Gerhardt (G) gezielt und ihm auf den Kopf geschlagen hat.

I. Tatbestandsmäßigkeit

1. Objektiver Tatbestand

K müsste eine fremde bewegliche Sache unter Gewaltanwendung oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben weggenom- men haben.

a) Fremde bewegliche Sache

An der Sacheigenschaft und Beweglichkeit des Porsches bestehen keine Zweifel. Das Auto wurde K auch nicht gem. § 929 BGB übereignet, ist somit auch fremd.

b) Wegnahme

K müsste das Auto weggenommen haben. Eine Wegnahme ist der Bruch fremden Allein- oder Mitgewahrsams und die Begründung neuen, nicht notwendigerweise eigenen Gewahrsams.2

aa) Fremder Gewahrsam

Dazu müsste zunächst fremder Gewahrsam bestanden haben. Gewahrsam ist die tatsächliche menschliche Sachherrschaft über eine Sache, getragen von einem natürlichen Herrschaftswillen.3 Bei der Beurteilung der Gewahr- samsverhältnisse kommt es auf die konkreten Umstände des Einzelfalles und die Anschauungen des täglichen Lebens an.4 Ein einmal begründeter Gewahrsam wird nicht durch eine Lockerung der Herrschaftsbeziehung und eine vorübergehende Ausübungsverhinderung der tatsächlichen Gewalt eingeschränkt (gelockerter Gewahrsam).5 Eine tatsächliche Sachherrschaft über das Auto durch den ursprünglichen Gewahrsamsinhaber (Fah- rer/Eigentümer) besteht zur Tatzeit nicht, jedoch hat er das Auto verschlos- sen im Parkhaus abgestellt. Wer einen PKW im Parkhaus abstellt, gibt dort nicht die Autoschlüssel ab. Dies ist ein deutliches Zeichen, den Gewahrsam am Auto nicht aufgeben zu wollen.

Ob der Betreiber des Parkhauses durch die Einwirkungsmöglichkeit auf die im Parkhaus abgestellten Autos und einen generellen Herrschaftswillen6 (durch eine evtl. vertraglich vereinbarte Pflicht, die Autos vor Fremdeinwirkung zu schützen) ebenfalls Gewahrsam hatte, kann hier dahinstehen. Der ursprüngliche Gewahrsamsinhaber (wahrscheinlich Eigentümer) hatte weiterhin gelockerten Gewahrsam am Porsche.

bb) Begründung neuen Gewahrsams

Zur Vollendung der Wegnahme müsste K neuen Gewahrsam begründet haben. Neuer Gewahrsam wird begründet, wenn der Täter ungehindert auf die Sache zugreifen und mit ihr verfahren kann, der ursprüngliche Gewahr- samsinhaber die Sachherrschaft verloren hat und seinerseits die Herr- schaftsmacht des Täters über die Sache brechen müsste, um diese wieder in eigenen Gewahrsam gelangen zu lassen.7 Bei Kraftfahrzeugen ist die Weg- nahme grundsätzlich mit dem Wegfahren von dem Platz, an dem der ur- sprüngliche Gewahrsamsinhaber das Kfz abgestellt hat, vollendet.8 K ist schon 100 m mit dem Porsche gefahren, demnach wäre die Wegnahme vollendet.

Jedoch befindet sich das Fahrzeug zur Tatzeit in einem Parkhaus (geschlos- sener Bereich). In solchen Fällen kommt es bei der Beurteilung auf eine Einzelfallbetrachtung an.9 K hat bereits im Auto gesessen und ist damit 100 m gefahren. Außerdem hat er ein Ticket zum Öffnen der Parkhausschranke dabei, folglich besteht kein Hindernis mehr am Verlassen des Parkhauses. Wenn der ursprüngliche Gewahrsamsinhaber nun wieder eigenen Gewahr- sam begründen wollte, müsste er K aus dem Auto entfernen, was erstens kaum möglich und zweitens sozial auffällig wäre. Mithin hat K neuen Gewahrsam begründet.

cc) Bruch des fremden Gewahrsams

K müsste den fremden Gewahrsam gebrochen haben. Ein Gewahrsams- bruch liegt vor, wenn der Gewahrsamswechsel gegen oder ohne den Willen des ursprünglichen Gewahrsamsinhabers geschieht.10 Dass der Eigentümer den Porsche loswerden wollte, ist nicht ersichtlich. Folglich hat K den Gewahrsam gebrochen. Die Wegnahme ist vollendet.

c) Qualifiziertes Nötigungsmittel

K könnte Gewalt gegen eine Person angewendet haben. Der Gewaltbegriff ist sehr umstritten.11 Nach der heutigen Rechtsprechung wird Gewalt als körperlich wirkender Zwang durch eine Kraftentfaltung oder sonstige physische Einwirkung, die nach ihrer Intensität dazu geeignet ist, die freie Willensentschließung oder -Betätigung des Opfers zu beeinträchtigen,12 definiert. Teilweise wird eine restriktivere Definition gefordert. Nur erhebli- che körperliche Kraftentfaltung solle als Gewalt gelten. Bei geringerem Kraftaufwand müsse dieser mit technischen Verstärkungen kombiniert werden, sodass es zu erheblichem physischen Zwang beim Opfer führt.13 K schlug dem G so heftig auf den Kopf, dass dieser stürzte und eine Platz- wunde davon trug. Dies ist eine erhebliche Kraftentfaltung, die sich mit körperlich erheblich wirkendem Zwang bei G niederschlug, sodass das Erheblichkeitsmerkmal in jedem Fall erfüllt ist. Folglich hat K Gewalt i. S.

d. § 249 I gegen G angewendet.

Außerdem könnte er ihm i. S. d. § 249 I gedroht haben. Eine Drohung ist das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohen- de Einfluss hat oder zu haben vorgibt.14 Dieses Übel muss i. R. d. § 249 I eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben darstellen. Dass die Drohung tatsächlich verwirklicht werden kann, ist nicht erheblich, das Opfer muss den Eintritt nur für möglich halten.15 Hier zielt K mit der Pistole auf den G. Dieser musste annehmen, dass diese geladen ist und eine erhebliche Gefahr für sein Leben darstellt. Folglich hat K dem G auch gedroht.

d) Finale Verknüpfung

K müsste sich objektiv und subjektiv der Gewalt/Drohung bedient haben, um die Wegnahme durchführen zu können.16 Jedoch war die Wegnahme bereits vor der Auseinandersetzung mit G vollendet (s.o.). Der objektive Tatbestand ist nicht erfüllt.

II. Ergebnis § 249 I

K hat sich nicht gem. § 249 I wegen Raubes strafbar gemacht.

B. Strafbarkeit K gem. § 242 I i. V. m. § 243 I 2 Nr. 1 Var. 3

K könnte sich gem. § 242 I i. V. m. § 243 I 2 Nr. 1 Var. 3 wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall strafbar gemacht haben.

I. Tatbestandsmäßigkeit

1. Objektiver Tatbestand

K hat durch die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache den objektiven Tatbestand eines Diebstahls erfüllt (s.o.).

2. Subjektiver Tatbestand

a) Vorsatz

K wollte in Kenntnis aller objektiven Tatbestandsmerkmale17 die Tat vollenden. Er handelte mithin vorsätzlich.

b) Zueignungsabsicht

Gemäß § 242 I hätte K die Sachen in der Absicht weggenommen haben müssen, um sich diese selbst oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. Zueignungsabsicht bedeutet, dass sich der Täter anmaßt, in einer eigentü- merähnlichen Stellung zumindest vorübergehend über die Sache selbst (Substanztheorie) oder den durch sie verkörperten bzw. ausgewiesenen Sachwert (Sachwerttheorie) zu verfügen (Aneignung) und dem ursprüngli- chen Gewahrsamsinhaber auf Dauer den Zugriff zu entziehen (Enteig- nung).18 Für die Aneignungskomponente ist Absicht erforderlich (dolus directus 1. Grades).19 Es müsste K also gerade auf die Aneignung ankom- men.20 Für die Enteignung ist mindestens bedingter Vorsatz erforderlich (dolus eventualis).21 K müsste die Enteignung also mindestens billigend in Kauf22 genommen haben.

Den Porsche nahm K weg, um ihn später wegen Geldnot an Bernd-Dieter zu verkaufen. Somit maßte er sich vorübergehend eine eigentümerähnliche Stellung an. Dabei nahm er mindestens billigend in Kauf, dass der ursprüng- liche Gewahrsamsinhaber durch den Weiterverkauf des Autos auf Dauer aus seiner Eigentümerstellung verdrängt wird. Folglich handelte er mit Zueig- nungsabsicht.

3. Rechtswidrigkeit der Zueignung und Vorsatz

K hatte keinen fälligen und einredefreien Anspruch23 auf den Porsche, folglich war die Zueignung objektiv rechtswidrig. Dies wusste er und wollte dennoch den Tatbestand erfüllen, somit erstreckte sich sein Vorsatz auch auf die Rechtswidrigkeit der Zueignung.

4. Zwischenergebnis § 242 I

K hat den Tatbestand des § 242 I erfüllt.

II. Rechtswidrigkeit

Rechtfertigungsgründe24 sind nicht ersichtlich. III. Schuld

K handelte schuldhaft.25

IV. Strafzumessung Regelbeispiel § 243 I 2 Nr. 1 Var. 3

K könnte das strafmaßerhöhende Regelbeispiel des § 243 I 2 Nr. 1 Var. 3 erfüllt haben.

1. Objektive Voraussetzungen

a) Umschlossener Raum

Beim Porsche könnte es sich um einen umschlossenen Raum i. S. d. § 243 I 2 Nr. 1 Var. 3 handeln. Ein solcher verschlossener Raum ist jedes Raumge- bilde, welches mindestens u. a. zum Betreten von Menschen bestimmt ist und welches durch (mindestens teilweise menschlich geschaffene) Vorrich- tungen umgeben ist, die das Eindringen von Unbefugten verhindern sollen und ein ernstes Hindernis zum unbefugten Betreten darstellen.26 Auch Sitzbereiche von Kraftfahrzeugen gelten als geschlossene Räume i. S. d. § 243 I 2 Nr. 1,27 mithin handelt es sich hier um einen umschlossenen Raum.

b) Handlung

aa) Einbrechen

K könnte in das Auto eingebrochen sein. Einbrechen bedeutet das gewalt- same Öffnen einer Umschließung, welche ein tatsächliches Hindernis darstellt und dem unbefugten Betreten des umschlossenen Raumes entge- gensteht. Dazu muss Gewalt in nicht unerheblichem Maße angewandt werden.28 Dass K hier gewaltsam vorgegangen ist, ist nicht ersichtlich, folglich ist er nicht eingebrochen.

bb) Einsteigen

K könnte in den Wagen eingestiegen sein. Einsteigen ist das Überwinden von tatsächlichen Hindernissen auf einem nicht dafür vorgesehenen Weg zum Betreten eines geschützten Raumes.29 K ist durch die Autotür (üblicher Weg) ins Innere des Porsche gelangt, folglich ist er nicht in den Wagen eingestiegen i. S. d. § 243 I 2 Nr. 1 Var. 3.

cc) Eindringen

Einen falschen Schlüssel hat K nicht verwendet. Er könnte jedoch mit einem anderen nicht zur Öffnung bestimmten Werkzeug in das Fahrzeug einge- drungen sein. Dazu müsste er wie mit einem falschen Schlüssel auf den Schließmechanismus des Porsches eingewirkt haben. Insbesondere Drähte fallen unter diese Tatvariante.30 Auch das Eindringen in das Objekt, auf welches sich die Wegnahme bezieht, kann tauglich zum Eindringen i. S. d. § 243 I 2 Nr. 1 Var. 3 sein, wenn der Täter bspw. in die Fahrgastzelle ein- dringt und dadurch die Wegnahme ermöglicht.31 K dringt in den Sitzbereich des Porsches ein, um so die Wegnahme zu ermöglichen (Wegfahren). Mithin ist K in den umschlossenen Raum eingedrungen.

2. Subjektive Voraussetzungen

K wollte in Kenntnis aller objektiven Tatbestandsmerkmale32 die Tat vollenden. Er handelte mithin vorsätzlich.

V. Ergebnis § 242 I i. V. m. § 243 I 2 Nr. 1 Var. 3

K hat sich gem. § 242 I i. V. m. § 243 I 2 Nr. 1 Var. 3 wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall strafbar gemacht.

Die ebenso verwirklichte Unterschlagung gem. § 246 I tritt durch formelle Subsidiarität zurück.33

C. Strafbarkeit K gem. § 242 I, § 244 I

K könnte sich gem. § 242 I, § 244 I wegen Diebstahls mit Waffen strafbar gemacht haben, indem er die Pistole dabei hatte.

I. Tatbestandsmäßigkeit

1. Grundtatbestand

K hat durch den Diebstahl den Grundtatbestand des § 242 I erfüllt (s.o.).

2. Qualifikationstatbestand

a) Objektiver Qualifikationstatbestand aa) Waffe i. S. d. § 244 I Nr. 1 a) Alt. 1

Mit der Pistole könnte K eine Waffe i. S. d. § 244 I Nr. 1 a) Alt. 1 bei sich geführt haben. Nach dem Wortlaut fällt eine Pistole, geladen oder ungeladen, unter den Begriff einer Waffe.34

Jedoch wurde § 244 I Nr. 1 a) zur Ahndung einer durch das Mitführen bestimmter Gegenstände beim Diebstahl erzeugten besonderen abstrakten Gefahr geschaffen.35 Die 1. Alt. „Waffen“ stellt einen Spezialfall bzw. ein Beispiel des in der 2. Alt. genannten gefährlichen Werkzeuges dar36 und entspricht dem Waffenbegriff i. R. d. § 250.37 Dies sind nur objektiv gefähr- liche, aufgrund ihrer Beschaffenheit und ihres Zustands zur Beibringung erheblicher Verletzungen geeignete Gegenstände,38 die zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken bestimmt sind.39 Insbesondere - wie hier - ungela- dene Schusswaffen stellen folglich keine Waffe i. S. d. § 244 I Nr. 1 a) Alt.

1 dar.40 Folglich hat K keine Waffe bei sich geführt.

bb) Gefährliches Werkzeug i. S. d. § 244 I Nr. 1 a) Alt. 2

Die ungeladene Pistole könnte jedoch ein gefährliches Werkzeug i. S. d. § 244 I Nr. 1 a) Alt. 2 darstellen. Der Begriff des gefährlichen Werkzeugs wird auch in § 224 I Nr. 2 Alt. 2 sowie in § 250 I Nr. 1 a) Alt. 2, II, Nr. 1 Alt 2 verwendet. Die Einführung desselben Begriffs in die verschiedenen Tatbestände durch das 6. StrRG 1998 erfährt in der Literatur und Rechtspre- chung deutliche Kritik:41

Der Gesetzgeber will bei der Auslegung die Definition des gefährlichen Werkzeuges aus § 224 I Nr. 2 Alt. 2 zugrunde gelegt wissen.42 Dort handelt es sich um einen Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner konkreten Verwendung dazu geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen.43 Im Rahmen des § 224 I Nr. 2 Alt. 2 wird also auf die konkrete Verwendung des Gegenstandes abgestellt, was jedoch nach dem Wortlaut des § 244 I Nr. 1 a) Alt. 2 nicht der Fall sein muss: „...bei sich führt...“. Hierin liegt der Hauptkritikpunkt.44 Daher kann grundsätzlich nicht auf die konkrete Verwendung abgestellt werden.45 Es müssen Gegenstände sein, die nicht zu Angriffs-/Verteidigungszwecken hergestellt wurden (sonst Waffe), die jedoch zum Herbeiführen erheblicher Verletzungen geeignet sind.46 Werkzeug an sich ist jeder körperliche Gegenstand, der nach der konkreten Beschaffenheit und nach der Vorstellung des Täters die Eigen- schaft aufweist, als Mittel zur Gewaltzufügung oder Drohung mit Gewalt eingesetzt werden zu können.47

(1) Objektive Auslegung

Die Gefährlichkeit des Werkzeugs soll auf der einen Seite nach Vertretern einer objektiv-abstrakten Sichtweise nah am Wortlaut des § 244 I Nr. 1 a) ausschließlich anhand genereller Kriterien bestimmt werden.48 Auf eine innere Verwendungsabsicht komme es demnach nicht an.49 Manche lassen dafür schon jede potenzielle Einsatzfähigkeit zu Verletzungszwecken genügen.50 Andere stellen beispielsweise darauf ab, ob sich dem Täter eine Zweckentfremdung des Gegenstandes hin zu Körperverletzungszwecken anbietet51 oder Gegenstände der fraglichen Art erfahrungsgemäß zu Verlet- zungshandlungen eingesetzt werden.52 Auch wird teilweise danach gefragt, ob das Werkzeug eine „Waffenersatzfunktion“ hat.53

Dass der Gesetzgeber wörtlich nur in § 244 I Nr. 1 b) auf eine subjektive Komponente abstellt, spreche im Umkehrschluss dafür, bei der Auslegung des § 244 I Nr. 1 a) eine solche nicht zu fordern.54

[...]


1 Alle folgenden Paragrafen sind solche des StGB.

2 Rengier, Strafrecht BT I, § 2, Rn. 10; Wessels/Hillenkamp, Strafrecht BT 2, § 2 III, Rn. 82.

3 Wessels/Hillenkamp, Strafrecht BT 2, § 2 III, Rn. 82.

4 Wessels/Hillenkamp, Strafrecht BT 2, § 2 III, Rn. 86.

5 Rengier, StrR BT I, § 2, Rn. 30; Wessels/Hillenkamp, Strafrecht BT 2, § 2 III, Rn. 92.

6 Wessels/Hillenkamp, StrR BT 2, § 2 III Rn. 87.

7 Kindhäuser, Strafrecht BT II, § 2, Rn. 49; Rengier, Strafrecht BT I, § 2, Rn. 23; Schmidt/Priebe, Strafrecht BT II, Rn. 71.

8 Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, § 242, Rn. 38/- Eser/Bosch; Kindhäuser, Strafrecht BT II, § 2, Rn. 52; BGH, NStZ 1982, 420.

9 Joecks, Studienkommentar StGB, § 242, Rn. 25; BeckOK StGB, § 242, Rn. 25/-Wittig.

10 Kindhäuser, Strafrecht BT II, § 2, Rn. 43; Rengier, Strafrecht BT I, § 2, Rn. 31.

11 Huhn, Nötigende Gewalt mit und gegen Sachen, S. 52.

12 Kindhäuser, StGB, vor § 232, Rn. 4.

13 Arzt/Weber/Heinrich/Hilgendorf, Strafrecht BT, § 9, Rn. 73/-Weber.

14 Fischer, StGB, § 240, Rn. 31.

15 Fischer, StGB, § 249, Rn. 5.

16 Fischer, StGB, § 249, Rn. 6; Wessels/Hillenkamp, Strafrecht BT 2, § 7 I, Rn. 350.

17 LK, StGB, § 15, Rn. 75/-Vogel.

18 BGH, NJW 1977, 1460; Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, § 242, Rn. 47/-Eser/Bosch; Kindhäuser, StGB, § 242, Rn. 63.

19 Rengier, Strafrecht BT I, § 2, Rn. 40.

20 LK, StGB, § 15, Rn. 79.

21 Rengier, Strafrecht BT I, § 2, Rn. 40.

22 LK, StGB, § 15, Rn. 103.

23 Kindhäuser, StGB, § 242, Rn. 119; Kindhäuser, Strafrecht BT II, § 2, Rn. 70 ff.

24 Roxin, StrR AT I, § 7, Rn. 64.

25 Roxin, StrR AT I, § 19, Rn. 8.

26 BGH, NJW 1951, 669; Wessels/Hillenkamp, StrR BT 2, § 3 II, Rn. 223.

27 Rengier, StrR BT I, § 3, Rn. 10.

28 BGH, NStZ, 2000, 143; Rengier, StrR BT I, § 3, Rn. 13.

29 Rengier, StrR BT I, § 3, Rn. 15.

30 Rengier, StrR BT I, § 3, Rn. 17.

31 LK, § 243, Rn. 18/-Vogel.

32 LK, StGB, § 15, Rn. 75/-Vogel.

33 Beulke, Klausurenkurs II, Fall 4, Rn. 98.

34 Duden, http://www.duden.de/rechtschreibung/Waffe, 31.03.2015.

35 BGH, NStZ 2008, 512; Rengier, BT I, § 4, Rn. 4.

36 Fischer, StGB, § 244, Rn. 6; Joecks, Studienkommentar, § 244, Rn. 6.

37 Fischer, StGB, § 244, Rn. 3.

38 Rengier, BT I, § 4, Rn. 8;

39 Schönke/Schröder, StGB, § 244, Rn. 3.

40 BeckOK, StGB, § 244, Rn. 4/- Wittig; Joecks, MüKo, StGB, § 244, Rn. 8/-Schmitz; Studienkommentar, § 244, Rn. 7.

41 BGH, BGHSt 52, 257; Fischer, StGB, § 244. Rn. 14.

42 BT-Drs. 13/9064, S. 18.

43 Schönke/Schröder, StGB, § 224, Rn. 4 /-Stree/Sternberg-Lieben.

44 Fischer, StGB, § 244, Rn. 14.

45 Wessels/Hillenkamp, StrR BT 2, § 4 I, Rn. 272.

46 Rönnau, JuS 2012, 118.

47 Fischer, StGB, § 244, Rn. 13.

48 Rengier, Strafrecht BT I, § 4, Rn. 20; Wessels/Hillenkamp, StrR BT 2, § 4 I, Rn. 273.

49 Wessels/Hillenkamp, StrR BT 2, § 4 I, Rn. 273.

50 Hörnle, Jura 1998, 172.

51 SK-StGB, § 244, Rn. 11/-Hoyer.

52 Schroth, NJW 1998, 2864.

53 Rönnau, JuS 2012, 118.

54 Fahl, Jura 2012, S. 595.

Final del extracto de 35 páginas

Detalles

Título
Sachverhaltslösung im Strafrecht. Strafbarkeit der Beteiligten im Fall eines Fahrzeugdiebstahls
Universidad
Free University of Berlin
Curso
Übung
Calificación
13
Autor
Año
2015
Páginas
35
No. de catálogo
V309736
ISBN (Ebook)
9783668163706
ISBN (Libro)
9783668163713
Tamaño de fichero
726 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
sachverhaltslösung, strafrecht, strafbarkeit, beteiligten, fall, fahrzeugdiebstahls
Citar trabajo
Lars Kofahl (Autor), 2015, Sachverhaltslösung im Strafrecht. Strafbarkeit der Beteiligten im Fall eines Fahrzeugdiebstahls, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/309736

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