Abkommensberechtigung von Personengesellschaften


Thèse de Bachelor, 2015

60 Pages, Note: 1,7


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Executive Summary

1. Qualifikationskonflikte bei Personengesellschaften infolge der unterschiedlichen rechtlichen Behandlung in den Vertragsstaaten
1.1. Problemstellung
1.2. Zielsetzung und Vorgehensweise

2. Personengesellschaften im Zivilrecht

3. Personengesellschaften im Steuerrecht
3.1. Allgemeines
3.2. Konzeptionelle Grundlagen der Besteuerung von gewerblichen Mitunternehmerschaften
3.2.1. Gewerbliche Mitunternehmerschaft: Voraussetzungen und Kriterien
3.3 Grundlagen der Mitunternehmerkonzeption: die zweistufige Gewinnermittlung
3.3.1. Stufe 1 der Gewinnermittlung: Ermittlung des Gewinnanteils
3.3.2. Stufe 2 der Gewinnermittlung: Ermittlung der Sondervergütungen

4. Steuerliche Qualifikation ausländischer Rechtsgebilde
4.1. Bedeutung der Qualifikation eines ausländischen Rechtsgebildes
4.2. Typenvergleich als Methode zur Qualifikation ausländischer Rechtsgebilde
4.2.1. Wesentliche Grundsätze
4.2.2. Zweistufiges Prüfverfahren

5. Die Abkommensberechtigung der Personengesellschaft
5.1. Begriffsbestimmung: Doppelbesteuerung
5.2. Unter das Abkommen fallende Personen nach Art. 1 OECD-MA
5.2.1. Person im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. a OECD-MA
5.2.2. Ansässigkeit nach Art. 4 OECD-MA
5.2.3. Zwischenergebnis

6. Fallkonstellationen im grenzüberschreitenden Kontext
6.1. Vorgehensweise
6.2. Übereinstimmende Konzepte der Personengesellschafts-besteuerung
6.3. Divergierende Konzepte der Personengesellschaftsbesteuerung
6.3.1 Problemstellung
6.3.2. Darstellung des Meinungsstands in der Literatur
6.3.3. Abkommensorientierte Sichtweise (Qualifikationsverkettung)
6.3.4. Anwendestaatsorientierte Sichtweise
6.4. Entscheidung
6.5. Lösung der Fallkonstellationen
6.5.1. Beidseitige Transparenz
6.5.2. Beidseitige Intransparenz
6.5.3. Intransparenz in einem und Transparenz im anderen Vertragsstaat
6.5.4. Transparenz in einem und Intransparenz im anderen Vertragsstaat
6.5.5. Ergebnis

7. Zusammenfassung

Literaturübersicht

Verzeichnis der Rechtsquellen und sonstige Quellen
I. Verzeichnis der Gerichtsentscheidungen
II. Verzeichnis der Erlasse, Schreiben und Verfügungen der Finanzverwaltung
III. Verzeichnis der sonstigen Quellen

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Executive Summary

Personengesellschaften stehen im deutschen Steuerrecht im Rahmen des Transparenzprinzips im Spannungsfeld zwischen Einheits- und Trennungsprinzip.1 Auch im internationalen Kontext nehmen sie hinsichtlich ihrer unterschiedlichen zivilrechtlichen und steuerrechtlichen Behandlung eine Sonderstellung ein.2 Im internationalen Zusammenhang lassen sich die bestehenden Besteuerungskonzeptionen im Wesentlichen dahingehend unterscheiden, dass sie die Steuersubjekteigenschaft der Personengesellschaft entweder annehmen oder negieren.3 Aus der zivilrechtlichen und der steuerrechtlichen Komplexität von Personengesellschaften resultieren vielfältige Qualifikationskonflikte, da bei dieser Gesellschaftsform kein einheitliches staatenübergreifendes Besteuerungskonzept existiert.4

Hinsichtlich der Lösung von Qualifikationskonflikten herrscht Meinungsstreit. Die vertretenen Ansichten divergieren dahingehend, dass sie bezüglich der abkommensrechtlichen Einordnung der Personengesellschaft entweder eine staatenübergreifende Qualifikationsverkettung zwischen den beteiligten Staaten anordnen, oder aber eine autonome Abkommensanwendung des jeweiligen Anwendestaates vorschreiben.5

Nach der hier gefolgten Auffassung einer verpflichtenden Qualifikations-verkettung lässt sich als Ergebnis festhalten, dass der Personengesellschaft dann Abkommensvorteile zu gewähren sind, wenn sie in ihrem Sitzstaat ein eigenständiges Steuersubjekt darstellt und damit dort abkommensberechtigt ist. Der bilaterale Fall der übereinstimmenden Einordnung von Personen-gesellschaften lässt sich entweder durch die Abkommensberechtigung der Gesellschaft als solche bzw. durch Rückgriff auf ihre Gesellschafter lösen. Fallen die Besteuerungskonzepte zwischen den Staaten auseinander, so ist der Personengesellschaft für den Fall der Steuerpflicht in ihrem Sitzstaat die Abkommensberechtigung auch mit Geltung im anderen Staat zuzusprechen. Im umgekehrten Sachverhalt ist die Abkommensberechtigung zu negieren. Bezüglich des untersuchten Themenkomplexes besteht weiterhin noch Untersuchungsbedarf.

1. Qualifikationskonflikte bei Personengesellschaften infolge der unterschiedlichen rechtlichen Behandlung in den Vertragsstaaten

1.1. Problemstellung

Im internationalen Steuerrecht nehmen Personengesellschaften eine besondere Stellung ein. Häufig treten bei grenzüberschreitenden Sachverhalten Doppelbesteuerungspotenziale auf, die durch DBAs verhindert werden sollen. Solche Abkommen modifizieren regelmäßig die Besteuerungsansprüche der beteiligten Staaten.6 Abkommensberechtigt sind grundsätzlich aber nur jene Personen, die die Tatbestandsvoraussetzungen des persönlichen Anwendungs-bereichs des Abkommens erfüllen.7 Da für die Beurteilung der Erfüllung der Tatbestandsmerkmale regelmäßig Bezug auf die Rechtsordnungen der Vertragsstaaten genommen wird, treten insbesondere bei Personen-gesellschaften Probleme auf. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten ist die Kernproblematik bei Beteiligung von Personengesellschaften darauf zurück zu führen, dass Personengesellschaften nach dem Zivil- und Steuerrecht der jeweiligen Staaten teilweise grundverschieden behandelt werden.8

Gerade dann, wenn die beteiligten Staaten hinsichtlich der Personengesellschaft heterogene Rechtsauffassungen vertreten, sind Qualifikations- und Zurechnungskonflikte und daraus resultierende Doppelbesteuerungen bzw. Keinmalbesteuerungen (sog. „weiße Einkünfte“) vorgezeichnet.9

Die Meinungen in der Literatur bezüglich der Lösung solcher Konflikte gehen weit auseinander. Umstritten ist dabei insbesondere, ob und mit welcher Wirkung der jeweilige Anwendestaat im Rahmen der Bestimmung der ansässigen Person an die Einordnung des jeweils anderen Staates (des Sitzstaates, des Ansässigkeitsstaates und/oder des Quellenstaates) gebunden sein soll und diese Sichtweise eventuell auf die abkommensrechtliche Einkünftezurechnung durchschlagen soll (abkommensorientierte Sichtweise). Nach der davon abweichenden, anwenderstaatsorientierten Sichtweise, trifft der jeweilige Anwendestaat autonom nach den Kriterien seines innerstaatlichen Steuerrechts eine Entscheidung über die Abkommensanwendung und die Zurechnung der von der Personengesellschaft erzielten Einkünfte.10 Die jeweiligen Auffassungen gelangen hinsichtlich der Abkommensberechtigung von Personengesellschaften zu unterschiedlichen Ergebnissen.11 Fraglich ist deshalb, ob die bestehenden Qualifikationskonflikte bei Beteiligung von Personengesellschaften anhand einer dieser Meinungen gelöst werden können.

1.2. Zielsetzung und Vorgehensweise

Vorliegende Arbeit behandelt und untersucht die Abkommensberechtigung von Personengesellschaften. Hierfür werden insbesondere die Voraussetzungen der Abkommensberechtigung von Personengesellschaften erarbeitet und die in diesem Themenkomplex auftretenden Probleme veranschaulicht. Außerdem wird der im Kontext von Qualifikationskonflikten bestehende Meinungsstand dargestellt.

Dafür geht die Arbeit zunächst auf die zivil- und steuerrechtliche Behandlung von gewerblich tätigen Personengesellschaften nach deutschem Recht ein. Im Rahmen der zivilrechtlichen Qualifikation werden die gesellschaftsrechtlichen Charakteristika von Personengesellschaften in Abgrenzung zu Kapitalgesellschaften vorgestellt. Bei der folgenden steuerrechtlichen Qualifikation der Personengesellschaften wird insbesondere das von der Bundesrepublik angewandte Mitunternehmerkonzept behandelt. Im Anschluss daran, wird mit dem sog. Typenvergleich eine Methode zur Einordnung ausländischer Rechtsgebilde für Zwecke der deutschen Besteuerung beleuchtet. Dabei wird insbesondere auf die Notwendigkeit der Einordung von ausländischen Rechtsgebilden eingegangen und die angewandte Methodik illustriert.

Nach diesem Kapitel werden die Tatbestandvoraussetzungen des persönlichen Anwendungsbereichs des Abkommens ausgearbeitet und auf die Personengesellschaften übertragen. Dabei wird auf die Problematik der divergierenden Einordnung der Personengesellschaften in den Jurisdiktionen eingegangen und die hieraus resultierenden Konsequenzen bei Personengesellschaften aufgezeigt. Anschließend werden die beiden in der Literatur vertretenen Meinungen zur Lösung von Qualifikationskonflikten vorgestellt und diskutiert. Hierbei wird der Fokus vor allem auf deren Rechtsgrundlage gelegt. Danach werden anhand der Annahme einer Qualifikationsverkettung mögliche bilaterale Fallkonstellationen gelöst. Eine Zusammenfassung der Ergebnisse rundet die Arbeit ab.

2. Personengesellschaften im Zivilrecht

Eine Personengesellschaft entsteht, wenn sich mindestens zwei natürliche oder juristische Personen zur Erreichung eines bestimmten gemeinsamen Zwecks zusammenschließen.12 Personengesellschaften sind die GbR (§§ 705-740 BGB), die OHG (§§105-160 HGB), die KG (§§ 161-177a HGB), die Partnerschaftsgesellschaft (§§ 1 ff. PartGG), die stille Gesellschaft (§§ 230-236 HGB), die Partenreederei (§§ 489-508 HGB) und die EWIV (EWIV-VO).13

Im Unterschied zur Kapitalgesellschaft ist die Personengesellschaft als solche keine juristische Person.14 Die Personengesellschaft ist aber grundsätzlich, sofern es sich um eine Außengesellschaft handelt, rechtsfähig. Sie kann daher selbst Träger von Rechten und Pflichten sein. Die Rechtsfähigkeit erlaubt es, dass die Gesellschaft Verträge mit fremden Dritten wie auch mit ihren Gesellschaftern abschließen kann.15

Die Grundform der Personengesellschaften stellt die GbR dar.16 Die OHG unterscheidet sich von der GbR durch den verfolgten Zweck.17 Demnach handelt es sich gemäß § 105 HGB um eine OHG, wenn der Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet und die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern bei keinem der Gesellschafter beschränkt ist.18 In Abgrenzung zur OHG liegt nach § 161 HGB dann eine Kommanditgesellschaft vor, wenn bei einem oder bei einigen der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist, während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (Komplementär).19

Neben den Grundtypen der GbR, OHG und KG existieren noch verschiedene Sonderformen von Personengesellschaften bei der die Rolle des persönlich haftenden Gesellschafters regelmäßig von einer haftungsbeschränkten Kapitalgesellschaft eingenommen wird, sog. Kapitalgesellschaft & Co. Als wichtigstes Beispiel ist hier die GmbH & Co. KG zu nennen.20 Hierbei handelt es sich eine Kommanditgesellschaft bei der die Stellung des Komplementärs durch eine Kapitalgesellschaft (GmbH) ausgeübt wird.21

Personengesellschaften lassen sich gegenüber Kapitalgesellschaften durch das personalistische Element, der Abhängigkeit vom Bestand der Mitglieder, abgrenzen.22 Besonders deutlich wird die Abhängigkeit vom Mitgliederbestand durch die gesetzliche Regelung, wonach beim Tod eines GbR-Gesellschafters die Gesellschaft gemäß § 727 Abs. 1 BGB aufgelöst wird, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorgesehen ist.23 Zwischen den Gesellschaftern besteht ein besonderes persönliches Vertrauensverhältnis, wohingegen bei Kapitalgesellschaften die Leistung des Kapitalbeitrags im Vordergrund steht.24 Eine Personengesellschaft kann grundsätzlich formlos gegründet werden, wohingegen es zur Gründung einer Kapitalgesellschaft konstitutiv der Eintragung ins Handelsregister nach Erfüllung der gesetzlichen Gründungserfordernisse bedarf.25

Bei Personengesellschaften gilt, anders als bei Kapitalgesellschaften, das Prinzip der Selbstorganschaft, wonach die Gesellschafter grundsätzlich kraft ihrer Mitgliedschaft im Innenverhältnis zur Geschäftsführung und im Außenverhältnis zur Vertretung der Gesellschaft befugt sind.26 Charakteristisch ist ferner, dass die gesetzlichen Vorschriften über die Rechte der Gesellschafter untereinander bzw. zur Gesellschaft im Wesentlichen zur Disposition stehen.27 Weiter ist typisch, dass die Personengesellschaft aus einem nicht beliebig auswechselbaren Kreis von Gesellschaftern besteht und die Mitgliedschaft ohne die Zustimmung der Gesellschafter grundsätzlich nicht übertragbar ist.28

Bedeutendstes Unterscheidungskriterium von Personengesellschaften zu Kapitalgesellschaften ist jedoch die Haftung der Gesellschafter für Gesellschaftsverbindlichkeiten. Neben der Gesellschaft haften ebenso die Gesellschafter der Personengesellschaft persönlich und unbeschränkt mit ihrem gesamten Vermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.29

Die Personengesellschaft ist eine Gesamthandsgemeinschaft, was bedeutet, dass das Vermögen, welches die Gesellschafter zur Erreichung des gemeinsam vereinbarten Zwecks in die Gesellschaft eingebracht haben, den Gesellschaftern gemeinschaftlich zur gesamten Hand gehört. Deshalb darf ein einzelner Gesellschafter grundsätzlich nicht alleine über einzelne Vermögensgegenstände verfügen.30

Hinsichtlich der Beschlussfassungen in Form von Gesellschafterbeschlüssen gilt bei Personengesellschaften, anders als bei Kapitalgesellschaften, grundsätzlich das Prinzip der Einstimmigkeit.31

Im Folgenden soll die Behandlung einer Personengesellschaft im nationalen Steuerrecht näher untersucht werden. Hierbei wird näher auf die Mitunternehmerkonzeption eingegangen.

3. Personengesellschaften im Steuerrecht

3.1. Allgemeines

Personengesellschaften sind im deutschen Steuerrecht weder einkommens- noch körperschaftsteuerpflichtig.32 Das nationale Steuerrecht folgt damit bei Personensteuern dem zivilrechtlichen Grundsatz, dass Personengesellschaften keine Rechtspersönlichkeit besitzen und stellt diese unabhängig ihrer Qualifikation als Personenhandelsgesellschaft, die insoweit eine Zwitterstellung einnimmt, steuerrechtlich nicht den juristischen bzw. natürlichen Personen gleich. Dies wird dadurch deutlich, dass sich Personengesellschaften weder in der abschließenden Aufzählung der §§ 1 und 2 KStG über Körperschaft-steuersubjekte finden lassen, noch der Anwendungsbereich der persönlichen Einkommensteuerpflicht nach § 1 EStG eröffnet ist, weil ausschließlich natürliche Personen der Einkommensbesteuerung unterliegen.33

Hinsichtlich der fehlenden einkommen- bzw. körperschaftsteuerlichen Steuersubjekteigenschaft von Personengesellschaften, erfolgt insoweit für die Besteuerung ein Durchgriff auf die Gesellschafterebene.34 Die Einkünfte der Personengesellschaft werden den Gesellschaftern anteilig als originäre eigene Einkünfte zugerechnet und unterliegen bei diesen im Rahmen ihrer Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerpflicht der Besteuerung (sog. Transparenzprinzip).35 Die Personengesellschaft erlangt jedoch eine gewisse steuerrechtliche Teilrechtsfähigkeit, insofern, dass diese als solche Einkünfteerzielungs- und ermittlungssubjekt ist und nicht etwa der einzelne Gesellschafter.36 Im deutschen Steuerrecht ist für die einkommensteuerrechtliche Behandlung von gewerb-lichen Personengesellschaften das Mitunternehmerkonzept charakteristisch.37

3.2. Konzeptionelle Grundlagen der Besteuerung von gewerblichen Mitunternehmerschaften

Als zentrale Tatbestandsmerkmale für die gewerbliche Mitunternehmerschaft setzt § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG sowohl die Gewerblichkeit der Personen-gesellschaft als auch die Mitunternehmerstellung des Gesellschafters voraus.38 Sind diese Kriterien erfüllt, erfolgt die Ermittlung der gewerblichen Einkünfte des Mitunternehmers in zwei Stufen.39 Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb setzen sich aus den additiv verbundenen Summen aus Gewinnanteil des Mitunternehmers an der Personengesellschaft (1.Stufe) und aus den sog. Sondervergütungen, also solchen Vergütungen, die der Mitunternehmer aus Gesellschaft-Gesellschafter-Vertragsbeziehungen bezieht (2. Stufe), zusammen.40

3.2.1. Gewerbliche Mitunternehmerschaft: Voraussetzungen und Kriterien

Nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG liegen dann Einkünfte aus gewerblicher Mitunternehmerschaft vor, wenn die Personengesellschaft eine gewerbliche Tätigkeit ausübt und der Gesellschafter die Stellung eines Mitunternehmers innehat.41

3.2.1.1. Gewerblichkeit der Personengesellschaft

Kriterium für die unmittelbare Anwendung des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG ist die Gewerblichkeit der Personengesellschaft.42 Zur Gewerblichkeit ergeben sich nach § 15 EStG drei Möglichkeiten.43 Zum einen kann die Personengesellschaft eine gewerbliche Tätigkeit i.S.v. § 15 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 ausüben44 oder teilweise gewerbliche Einkünfte nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG erzielen, die nach der sog. Abfärbe- oder Infektionstheorie in vollem Umfang als gewerbliche Einkünfte angesehen werden45 oder aber die Gesellschaft gilt als gewerblich geprägt, wodurch die Einkünfte gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG ebenfalls als vollumfänglich gewerblich eingeordnet werden.46

Als Gewerbebetrieb kraft gewerblicher Betätigung gilt eine Personen-gesellschaft nach § 15 Abs. 2 EStG, wenn sie eine selbstständige nachhaltige Betätigung mit Gewinnerzielungsabsicht unternimmt, die eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt und weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft, als Ausübung eines freien Berufs, als eine andere selbstständige Arbeit oder als reine Vermögensverwaltung anzusehen ist.47

3.2.1.2. Mitunternehmerstellung des Gesellschafters

Neben der Gewerblichkeit der Gesellschaft ist die Mitunternehmerstellung des Gesellschafters Voraussetzung für das Vorliegen von Einkünften aus Gewerbetrieb.48 Ein Steuerpflichtiger wird dann als Mitunternehmer qualifiziert, wenn er zivilrechtlich ein Gesellschafter der Personengesellschaft ist und zudem Unternehmerinitiative entfaltet und Unternehmerrisiko trägt.49 Der Begriff des Mitunternehmers ist gesetzlich nicht definiert, vielmehr handelt es sich hierbei um einen Typusbegriff. Danach ist zur Beurteilung der Mitunternehmer-eigenschaft das Gesamtbild der Verhältnisse entscheidend, so dass zwar beide Merkmale (Unternehmerinitiative und Unternehmerrisiko) vorliegen müssen, aber im Einzelfall mehr oder weniger stark ausgeprägt sein können.50

3.2.1.2.1. Mitunternehmerrisiko

Ein Gesellschafter trägt dann (Mit-)Unternehmerrisiko, wenn er Teilhabe am Erfolg oder Misserfolg des Unternehmens aufweist.51 Unternehmerrisiko lässt sich dann bejahen, wenn der Gesellschafter am laufenden Gewinn und Verlust, den stillen Reserven des Anlage-und Umlaufvermögens und am Firmenwert beteiligt ist. Daneben liegt auch bei der Übernahme von persönlicher Haftung Unternehmerrisiko vor.52

[...]


1 Vgl. Jacobs, O.H., Rechtsform, 2015, S. 101

2 Vgl. Wehrße, M., Grenzüberschreitende Besteuerung, 2011, S. 1

3 Vgl. Dölker, A., Besteuerung von Personengesellschaften, 2012, S. 19

4 Vgl. Prokisch, R., in: Vogel, K./Lehner, M., DBA Kommentar, Art. 1 OECD-MA Rn. 17; Wassermeyer, F., in: Wassermeyer, F./Richter, S./Schnittker, H., Personengesellschaften im internationalen Steuerrecht, 2015, Rn. 4.1

5 Vgl. Wassermeyer, F., in: Wassermeyer, F./Richter, S./Schnittker, H., Personengesellschaften im internationalen Steuerrecht, 2015, Rn. 2.22-2.26 u. 4.6-4-8

6 Vgl. Lehner, M., in: Vogel, K./Lehner, M., DBA Kommentar, Grundlagen Rn. 6 u. 43-44 u. 64-68

7 Vgl. Wassermeyer, F., in: Wassermeyer, F., Doppelbesteuerung Kommentar, Art. 1 OECD-MA Rn. 16-18

8 Vgl. Dremel, D., in: Schönfeld, J./Ditz, X., Doppelbesteuerungsabkommen Kommentar, 2013, Art. 1 OECD-MA Rn. 41; Frotscher, G., Internationales Steuerrecht, 3. Auflage, 2009, Rn. 330-333 u. 342-347

9 Vgl. Dölker, A., Besteuerung von Personengesellschaften, 2012, S. 18; Frotscher, G., Internationales Steuerrecht, 3. Auflage, Rn. 11

10 Vgl. Wassermeyer, F., in: Wassermeyer, F./Richter, S./Schnittker, H., Personengesellschaften im internationalen Steuerrecht, 2015, Rn. 4.6-4.8

11 Vgl. Dremel, D., in: Schönfeld, J./Ditz, X., Doppelbesteuerungsabkommen Kommentar, 2013, Art. 1 OECD-MA Rn. 51

12 Vgl. Saenger, I, Gesellschaftsrecht, 2010, Rn. 42; Schöne, T., in: Beck ‘scher Online Kommentar BGB, 2015, § 705 BGB Rn. 19-20; Im Folgenden werden die Charakteristika einer Personengesellschaft anhand der GbR veranschaulicht.

13 Vgl. Saenger, I., Gesellschaftsrecht, 2010, Rz. 16; Niehus, U./Wilke, H., Die Besteuerung der Personengesellschaft, 6. Auflage, 2013, S. 2-3

14 Vgl. Windbichler, C., Gesellschaftsrecht, 23. Auflage, 2013, § 5 Rn. 6

15 vgl. Schäfer, C./Ulmer, P., in: Münchner Kommentar zum BGB, 2013, § 705 BGB Rn. 11; Saenger, I., Gesellschaftsrecht, 2010, Rn. 49-55; Windbichler, C., Gesellschaftsrecht, 23. Auflage, 2013, § 5 Rn. 6

16 Vgl. Schöne, T., in: Beck ‘scher Online Kommentar BGB, 2015, § 705 BGB Rn. 4

17 Vgl. Schäfer, C./Ulmer, P., in: Münchner Kommentar zum BGB, 2013, § 705 BGB Rn. 3

18 Vgl. Schmidt, K., in: Münchner Kommentar zum HGB, 3. Auflage, 2011, § 105 HGB Rn. 19

19 Vgl. Schmidt, K., in: Münchner Kommentar zum HGB, 3. Auflage, 2011, § 105 HGB Rn. 18

20 Vgl. Windbichler, C., Gesellschaftsrecht, 23. Auflage, 2013, § 37 Rn. 1

21 Vgl. Grunewald, B., in: Münchner Kommentar zum HGB, 3. Auflage, 2012, § 161 HGB Rn. 46-47; Jacobs, O.H., Rechtsform 2015, 5. Auflage, S. 59

22 Vgl. Bitter, G., Gesellschaftsrecht, 2. Auflage,§ 5 Rn. 108 u. 117

23 Windbichler, C., Gesellschaftsrecht, 23. Auflage, 2013, § 10 Rn. 2

24 Vgl. Saenger, I., Gesellschaftsrecht, 2010, Rz. 12-13; Münchner Kommentar zum BGB, 2013, § 705 BGB Rn. 7

25 Saenger, I., Gesellschaftsrecht, 2010, Rn. 15 u. 66; Schäfer, C./Ulmer, P., in: Münchner Kommentar zum BGB, 6. Auflage, 2013, Vorbem. z. § 705 BGB Rn. 12; Dölker, A., Besteuerung von Personengesellschaften, 2012, S. 9

26 vgl. Bitter, G., Gesellschaftsrecht, 2. Auflage, § 1 Rn. 19; Saenger, I., Gesellschaftsrecht, 2010, Rn. 141-142 u. 170; Windbichler, C., Gesellschaftsrecht, 23. Auflage, 2013, § 7 Rn. 10 u. § 8 Rz. 1; Schäfer, C., in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage, 2013, § 709 BGB, Rn. 3-8

27 vgl. Saenger, I., Gesellschaftsrecht, 2010, Rn. 66; Schäfer, C./Ulmer, P., in: Münchner Kommentar zum BGB, 6. Auflage, 2013, § 705 Rn. 132-133

28 Vgl. Saenger, I., Gesellschaftsrecht, 2010, Rn. 12; Windbichler, C., Gesellschaftsrecht, 23. Auflage, 2013, § 9 Rn. 1-6; Schäfer, C./Ulmer, P., in: Münchner Kommentar zum BGB, 6. Auflage, 2013, § 705 BGB Rn. 7

29 Vgl. Windbichler, C., Gesellschaftsrecht, 23. Auflage, 2013, § 8 Rn. 9-12; Schmidt, K., in: Münchner Kommentar zum HGB, 3. Auflage, 2011, § 128 HGB Rn. 1-18; Bitter, G., Gesellschaftsrecht, 2. Auflage, § 1 Rn. 18

Ausnahme: Kommanditisten einer KG haften nur in Höhe ihrer Einlage

30 Vgl. Schäfer, C., in: Münchner Kommentar zum BGB, 6. Auflage, 2013, § 718 BGB Rn. 2-5;Windbichler, C., Gesellschaftsrecht, 23. Auflage, 2013, § 5 Rn. 9 u. § 8 Rn. 6-8

31 Vgl. Saenger, I., Gesellschaftsrecht, 2010, Rn. 154-156;

32 Vgl. Jacobs, O.H., Rechtsform 2015, 5. Auflage, S.104

33 Vgl. Gosch, D., in: Kirchhof, P., EStG Kommentar, 2015, § 1 EStG Rn. 5; Anders im Bereich der Umsatz- und Gewerbesteuer bei der die Personengesellschaft selbst Steuerschuldner ist (§ 2 Abs. 1 UStG und § 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG). Auf diese Steuerarten soll nicht eingegangen werden.

34 Vgl. Niehus, U./ Wilke, H., Personengesellschaften 2013, 6. Auflage, 2013, S. 19

35 Vgl. Reiß, W., in: Kirchhof, P., EStG Kommentar, 2015, § 15 EStG, Rn. 162-163; Grobshäuser, U./Maier, W./Kies, D., Besteuerung der Gesellschaften, 3. Auflage, 2011, S. 71

36 Vgl. Niehus, U./ Wilke, H., Personengesellschaften 2013, 6. Auflage, 2013, S. 18-20; Lange, J., Personengesellschaften im Steuerrecht, 7. Auflage, 2008, Rn. 221-226; Reiß, W., in: Kirchhof, P., EStG Kommentar, 2015, § 15 EStG, Rn. 164

37 Vgl. Jacobs, O.H. Rechtsform 2015, 5. Auflage, S.104-105

38 Vgl. Reiß, W., in: Kirchhof, P., EStG Kommentar, 2015, § 15 EStG, Rn. 170 u. 205

39 Vgl. Franitza, B., in: Lange, J./Bilitewski, A./Götz, H., Personengesellschaften im Steuerrecht, 9. Auflage, 2014, Rn. 651-653

40 Vgl. Grobshäuser, U./Maier, W./Kies, D., Besteuerung der Gesellschaften, 3. Auflage, 2011, S. 71; Reiß, W., in: Kirchhof, P., EStG Kommentar, 2015, § 15 EStG, Rn. 227;

41 Vgl. Scheffler, W., Besteuerung von Unternehmen I, 12. Auflage, 2012, S. 57-58

42 Vgl. Klumpp, P., in: Lange, J./Bilitewski, A./Götz, H., Personengesellschaften im Steuerrecht, 9. Auflage, 2014, Rn. 231-236 u. 246-248

43 Vgl. Klumpp, P., in: Lange, J./Bilitewski, A./Götz, H., Personengesellschaften im Steuerrecht, 9. Auflage, 2014, Rn. 306

44 Bode, W., in: Blümich, EStG KStG GewStG Kommentar, 2015, § 15 EStG Rn.12-14

45 Vgl. Wacker, R., in: Schmidt, L., 2015, § 15 EStG Rn. 185-192; Jacobs, O.H., Rechtsform 2015, 5. Auflage, S. 229

46 Vgl. Niehus, U., Wilke, H., Personengesellschaften 2013, 6. Auflage, 2013, S. 43-45; Reiß, W., in: Kirchhof, P., EStG Kommentar, 2015, § 15 EStG, Rn. 135-142

47 Vgl. Reiß, W., in: Kirchhof, P., EStG Kommentar, 2015, § 15 EStG, Rn. 11-12

48 Vgl. Klumpp, P., in: Lange, J./Bilitewski, A./Götz, H., Personengesellschaften im Steuerrecht, 9. Auflage, 2014, Rn. 231

49 Vgl. Reiß, W., in: Kirchhof, P., EStG Kommentar, 2015, § 15 EStG Rn. 18

50 Vgl. Reiß, W., in: Kirchhof, P., EStG Kommentar, 2015, § 15 EStG, Rn. 205-209; Jacobs, O.H., Rechtsform, 2015, 5.Auflage, S. 230-232;

51 Vgl. BFH v. 25.6.1984, BStBl. II 1984, S. 751; v. 14.8.1986, BStBl. II 1987, S.60; v. 09.10.1986, BStBl. II 1987, S. 124

52 Vgl. Klumpp, P., in: Lange, J./Bilitewski, A./Götz, H., Personengesellschaften im Steuerrecht, 9. Auflage, 2014, Rn. 296

Fin de l'extrait de 60 pages

Résumé des informations

Titre
Abkommensberechtigung von Personengesellschaften
Université
Friedrich-Alexander University Erlangen-Nuremberg
Note
1,7
Auteur
Année
2015
Pages
60
N° de catalogue
V309845
ISBN (ebook)
9783668102392
ISBN (Livre)
9783946458128
Taille d'un fichier
459 KB
Langue
allemand
Mots clés
abkommensberechtigung, personengesellschaften
Citation du texte
Daniel Hartmann (Auteur), 2015, Abkommensberechtigung von Personengesellschaften, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/309845

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