Die Kirchengesetze der katholischen Kirche bestehen in der heutigen Form nicht seit der Gründung der katholischen Kirche, sondern haben eine lange Tradition und auch Transformation hinter sich. So, wie sich die Zeiten und die Gesellschaft änderten, mussten sich die Gesetze zum Teil auch anpassen. Das erste für alle katholischen (nicht orthodoxen) Kirchen zentral vom Vatikan aus geltende Gesetzbuch entstand erst 1917: das Codex Iuris Canonici .
Jedoch ist die katholische Kirche auch für ihre Tradition bekannt und so gab es bestimmte Einflüsse, z.B. der Kirchenväter, die über die Zeit nicht verschwanden und somit noch heute den Lebensstil gläubiger Katholiken und auch der kirchlichen Rechtsprechung prägen. Die Ansichten des Kirchenvaters Augustinus zur Ehe und Sexualität sind ein Beispiel für die lange tradierte Lehre des Kirchenvaters Augustinus in der katholischen Theologie.
Auf den folgenden Seiten soll nun erläutert werden, an welchen Stellen die Verbindung zwischen den Gesetzen zur Ehe, des CIC und den „drei Gütern der Ehe“ nach Augustinus tatsächlich zu finden ist. Dazu soll zunächst Augustinus Lehre diesbezüglich dargestellt werden, um sie dann in den Gesetzen des CIC zu entdecken. Dazu wurden nur die wesentlichen Bestimmungen des CIC herangezogen.
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung
2 Die drei Güter der Ehe nach Augustinus
3 Der Codex Iuris Canonici (1917) und seine Bestimmungen zur Eheschließung
3.1 Der Ehekontrakt
3.2 Die Eigenschaften und der Zweck der Ehe
3.3 Das Sakrament der Ehe
3.4 Verzicht auf die Ehe
4 Fazit
Zielsetzung & Themen
Diese Arbeit untersucht den maßgeblichen Einfluss des Kirchenvaters Augustinus auf das Eheverständnis des im Jahr 1917 kodifizierten Codex Iuris Canonici. Das zentrale Ziel ist es, die inhaltlichen Verbindungen zwischen Augustinus' Lehre der „drei Güter der Ehe“ und den spezifischen kanonischen Bestimmungen zur Eheschließung aufzuzeigen und deren Fortbestand in der kirchlichen Rechtsprechung zu analysieren.
- Augustinus' Lehre von den drei Gütern der Ehe (Proles, Fides, Sacramentum)
- Die Definition der Ehe als Vertrag im Codex Iuris Canonici (CIC 1917)
- Vergleichende Analyse der Ehezwecke: Nachkommenschaft, Treue und Sakramentalität
- Die Rolle von Sexualität, Keuschheit und Jungfräulichkeit in der kirchlichen Eheauffassung
Auszug aus dem Buch
3.1 Der Ehekontrakt
Die Ehe wird im CIC, im Gegensatz zu anderen Schriften, bei denen die Ehe als Ehebund oder ähnliches beschrieben wird, als Ehevertrag definiert. So gab es im römischen Reich z.B. die Manusehe, bei der die Frau durch den Vater in die Hand des Mannes gegeben wurde. Zu dieser Zeit entwickelten sie die ersten Formen der Konsensehe. Auch er beschreibt die Ehe schon als eine Konsensehe, bei der der beiderseitige Wille zur Ehe ausschlaggebend ist.
Die Ehe des CIC sei jedoch kein gewöhnlicher Vertrag, sondern bilde die Grundlage der menschlichen Gesellschaft und sei damit besonders zu schützen. Der Inhalt des Vertrages „ist ohne weiteres durch sein Wesen von selbst gegeben und kann von den Eheleuten nicht beschränkt werden“. Seine Dauer ist demnach für immer festgelegt. Der Vertrag umfasst außerdem das „ius in corpus“.
Augustinus führt als Beleg für das Recht am Körper des Anderen eine Stelle aus den Korintherbriefen an: „Die Gattin hat keine Gewalt über ihren Leib, sondern der Mann. In gleicher Weise hat auch der Mann keine Gewalt über seinen Leib, sondern das Weib“ (1 Kor 7,4).
Der gegenseitige Verzicht auf den Gebrauch dieses Rechtes in sexueller Form hat jedoch nicht zur Folge, dass keine Ehe mehr besteht. Im Gegensatz zu anderen Schriftstellern seiner Zeit, im Besonderen sei hier Julianus von Eclanum genannt, hält er den Beischlaf der beiden Ehegatten nicht als notwendige Bedingung für eine rechtmäßige Ehe. Vor Augustinus hat dies kein Kirchenschriftsteller in dieser Klarheit festgestellt.
Zusammenfassung der Kapitel
1 Einleitung: Die Einleitung erläutert die geschichtliche Entwicklung und Tradition der kirchlichen Gesetze und führt in die Fragestellung ein, wie Augustinus' Theologie das Eheverständnis des CIC 1917 beeinflusst hat.
2 Die drei Güter der Ehe nach Augustinus: Dieses Kapitel stellt die augustinische Lehre von Nachkommenschaft, Treue und Sakrament dar und beleuchtet deren moralische Implikationen für Ehe und Sexualität.
3 Der Codex Iuris Canonici (1917) und seine Bestimmungen zur Eheschließung: Das Kapitel verortet das Eherecht innerhalb des CIC und analysiert die gesetzliche Definition der Ehe, wobei die Kontinuität zu augustinischen Vorstellungen herausgearbeitet wird.
3.1 Der Ehekontrakt: Hier wird die Definition der Ehe als Vertrag im CIC untersucht, insbesondere im Hinblick auf das Konsensprinzip und das „ius in corpus“.
3.2 Die Eigenschaften und der Zweck der Ehe: Das Kapitel erörtert Einheit und Unauflöslichkeit als Wesensmerkmale und unterscheidet zwischen Haupt- und Nebenzwecken der Ehe.
3.3 Das Sakrament der Ehe: Der Fokus liegt hier auf der Erhebung der Ehe zur Sakramentswürde und der daraus folgenden untrennbaren Verbindung zwischen Getauften.
3.4 Verzicht auf die Ehe: Abschließend wird der Stellenwert der freiwillig gewählten Jungfräulichkeit im Vergleich zum Ehestand analysiert.
4 Fazit: Das Fazit resümiert die starke Übereinstimmung zwischen der augustinischen Lehre und den kanonischen Gesetzen und unterstreicht die bleibende Bedeutung des Kirchenvaters.
Schlüsselwörter
Augustinus, Codex Iuris Canonici, CIC 1917, Eherecht, Ehevertrag, Nachkommenschaft, Treue, Sakrament, Unauflöslichkeit, Ehe, Konsens, Sexualität, Keuschheit, Kirchenrecht, Theologie
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser wissenschaftlichen Arbeit grundlegend?
Die Arbeit befasst sich mit der Untersuchung des Einflusses der Ehetheologie des Kirchenvaters Augustinus auf das im Jahr 1917 kodifizierte Eherecht der katholischen Kirche.
Was sind die zentralen Themenfelder der Analyse?
Die zentralen Themen umfassen die Lehre der „drei Güter der Ehe“ (Nachkommenschaft, Treue, Sakrament), die rechtliche Definition der Ehe als Vertrag sowie die moralische Bewertung von Sexualität und Unauflöslichkeit.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das Ziel besteht darin, die Verbindungslinien zwischen antiker augustinischer Theologie und den spezifischen kanonischen Bestimmungen des CIC 1917 aufzuzeigen und deren Übereinstimmungen herauszuarbeiten.
Welche wissenschaftliche Methode wird in dieser Arbeit angewendet?
Die Verfasserin nutzt eine komparative Analyse, bei der sie primäre Quellen Augustinus' mit den Bestimmungen des Codex Iuris Canonici (1917) vergleicht, unterstützt durch kirchenrechtliche Kommentarliteratur.
Welche Inhalte bilden den Kern des Hauptteils?
Der Hauptteil gliedert sich in die Darstellung der augustinischen Güterlehre sowie die systematische Analyse der Ehebestimmungen im CIC, inklusive der Aspekte von Ehekontrakt, sakramentaler Würde und den Zielen des Ehelebens.
Durch welche Schlüsselwörter lässt sich der Inhalt charakterisieren?
Die Arbeit wird maßgeblich durch Begriffe wie Augustinus, Codex Iuris Canonici, Ehevertrag, Unauflöslichkeit und kirchliches Eherecht definiert.
Wie unterscheidet der CIC laut der Arbeit die Zwecke der Ehe?
Der CIC differenziert zwischen dem Hauptzweck, der Zeugung und Erziehung der Nachkommenschaft, und zwei Nebenzwecken, nämlich der gegenseitigen Unterstützung und der geordneten Befriedigung des Geschlechtstriebs.
Warum wird im Text die „tabulae matrimoniales“ erwähnt?
Die „tabulae matrimoniales“ werden als historische Form der Eheabmachung bei Augustinus angeführt, die dazu diente, Eheleute an ihren Vertrag und ihre moralischen Pflichten zu erinnern, auch wenn diese Form im modernen CIC so nicht mehr existiert.
- Citation du texte
- B.A. Ilka Bengs (Auteur), 2010, Der Einfluss des Kirchenvaters Augustinus im Codex Iuris Canonici von 1917, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/310182