Das Thema dieser Ausarbeitung soll der Art. 108 des Grundgesetzes sein. Denn die Vorschriften des Art. 108 beziehen sich nicht lediglich auf Vollzug von Gesetzen, sondern allgemein auf Steuerverwaltung . Für das Steuerrecht gelten dabei die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und die Tatbestandmäßigkeit der Besteuerung.
Art.108 GG ist im Gesamtzusammenhang der Art. 105 ff. GG zu sehen und ist eine Sondervorschrift zu Art. 83 ff. GG, somit gehen den Regelungen dem Art. 83 ff. GG vor .
Die Formulierungen des Art. 108 GG treffen eine unmissverständliche Entscheidung zugunsten der unmittelbaren Staatsverwaltung. Bei Art. 108 GG handelt sich folglich nur um obligatorische Finanzverwaltung des Bundes und der Länder („... werden... verwaltet“). Dies bedeutet aber nicht, dass im Bund und in jedem Land für jede Steuerverwaltungsaufgabe Behörden vorhanden sein müssen.
In den Bereich des Art. 108 GG gehören Steuern , aber keine Abgaben wie z.B. Beiträge. Die Kirchensteuer ist hierbei als Steuer ausgenommen.
Inhaltsverzeichnis
1. Einführung
2. Die Entstehungsgeschichte
3. Die Bundesverwaltung (Abs. 1)
4. Die Landeseigenverwaltung (Abs. 2)
5. Die Bundesauftragsverwaltung (Abs. 3)
6. Die Mischverwaltung (Abs. 4)
7. Das Verwaltungsverfahren (Abs. 5)
8. Die Finanzgerichtsbarkeit (Abs. 6)
9. Die Verwaltungsvorschriften des Bundes (Abs. 7)
10. Fazit
11. Literatur
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit analysiert die verfassungsrechtlichen Regelungen des Artikels 108 des Grundgesetzes, um die Zuständigkeiten und Aufgabenverteilungen zwischen Bund und Ländern im Bereich der Finanzverwaltung sowie der Finanzgerichtsbarkeit systematisch zu erläutern.
- Verwaltungshoheit des Bundes bei Zöllen und Bundessteuern
- Strukturen und Zuständigkeiten der Landeseigenverwaltung
- Mechanismen der Bundesauftragsverwaltung und Mischverwaltung
- Einheitlichkeit des Steuerrechtsverfahrens und der Finanzgerichtsbarkeit
- Bedeutung von allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die Einheitlichkeit der Steuerverwaltung
Auszug aus dem Buch
Die Bundesverwaltung (Abs. 1)
Abs. 1 spricht dem Bund nur die Verwaltungshoheit für Steuern zu, für welche er nach Art. 105 Abs. 1,2 GG auch das Recht zur ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung hat. Der Bund verwaltet somit keinerlei landesrechtlich geregelte Steuern: dazu gehören Zölle, Finanzmonopole, bundesrechtlich geregelte Verbrauchsteuern und Abgaben der europäischen Gemeinschaft.
Zölle: Abgaben, die beim Warenverkehr über die Staatsgrenze erhoben werden. Sie sind an die Außengrenzen des Staates angeknüpft und fallen daher unter die Verwaltungshoheit des Bundes. Heute zählen die Zölle zum europäische Recht und speziell zum Zollkodex der Gemeinschaften. Dies gilt auch für die Zölle aus der Ertragshoheit des Art. 106 Abs. 1 Nr. 1 GG, welche der Rat durch EG-Verordnungen auf die Europäische Gemeinschaft übergeleitet hat.
Die Zölle unterschieden sich in Finanzzölle und Wirtschaftszölle. Die Finanzzölle dienen zur Erzielung von Staatseinnahmen und zählen als eine Steuer. An die Stelle der Finanzzölle sind die Einfuhrzölle, die von der Wirtschaftspolitik als Wirtschaftszölle erhoben wurden, getreten. Diese Zölle sollen eingeführte Waren verteuern, um den Kostenvorsprung von Herstellern aus Drittländern auszugleichen. Zölle lassen sich als Lenkungs- oder Sozialzwecksteuer qualifizieren, da die Einnahmeerzielung als Nebenzweck fortbesteht.
Zusammenfassung der Kapitel
1. Einführung: Es wird dargelegt, dass Artikel 108 GG eine Sondervorschrift für die Steuerverwaltung darstellt, die den Vorrang der unmittelbaren Staatsverwaltung betont.
2. Die Entstehungsgeschichte: Dieses Kapitel zeichnet die historische Entwicklung der Steuerverwaltung von der Reichsverfassung 1871 über die Weimarer Zeit bis hin zur Finanzreform nach.
3. Die Bundesverwaltung (Abs. 1): Hier werden die Aufgaben des Bundes bei der Verwaltung von Zöllen, Finanzmonopolen und Verbrauchsteuern definiert sowie die organisationsrechtlichen Grundlagen erläutert.
4. Die Landeseigenverwaltung (Abs. 2): Das Kapitel behandelt die Verwaltungskompetenz der Länder für eigene Steuern und die daraus resultierende Organisationsgewalt bei der Einrichtung von Landesfinanzbehörden.
5. Die Bundesauftragsverwaltung (Abs. 3): Es wird die Verwaltung von Bundessteuern durch Landesbehörden im Auftrag des Bundes und die damit verbundene Weisungsbefugnis beschrieben.
6. Die Mischverwaltung (Abs. 4): Hier wird die Möglichkeit einer Zuständigkeits- und Aufgabenverflechtung zwischen Bundes- und Landesfinanzbehörden zur Effizienzsteigerung analysiert.
7. Das Verwaltungsverfahren (Abs. 5): Das Kapitel untersucht die Ermächtigung des Bundes zur Schaffung eines einheitlichen Steuerrechtsverfahrens für alle Gebietskörperschaften.
8. Die Finanzgerichtsbarkeit (Abs. 6): Es wird die verfassungsrechtliche Verpflichtung zur einheitlichen Regelung der Finanzgerichtsbarkeit und des Finanzprozessrechts dargestellt.
9. Die Verwaltungsvorschriften des Bundes (Abs. 7): Hier wird die Befugnis der Bundesregierung zum Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften zur Sicherung der Einheitlichkeit in der Steuerverwaltung erklärt.
10. Fazit: Die Arbeit fasst zusammen, dass die Vielschichtigkeit des Artikels 108 GG eine präzise Abgrenzung der Kompetenzen zwischen Bund und Ländern erfordert.
Schlüsselwörter
Finanzverfassung, Grundgesetz, Art. 108, Steuerverwaltung, Bundesfinanzverwaltung, Landesfinanzverwaltung, Finanzgerichtsbarkeit, Verwaltungshoheit, Bundesauftragsverwaltung, Mischverwaltung, Gesetzgebungskompetenz, Verwaltungsverfahren, Steuern, Zölle, Finanzmonopole.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser wissenschaftlichen Arbeit primär?
Die Arbeit befasst sich mit der Analyse der finanzverfassungsrechtlichen Regelungen des Artikels 108 des Grundgesetzes und deren Bedeutung für die Aufteilung der Verwaltungsaufgaben zwischen Bund und Ländern.
Welche zentralen Themenfelder werden bearbeitet?
Zu den Schwerpunkten gehören die Bundesverwaltung, die Landeseigenverwaltung, die Bundesauftragsverwaltung sowie die spezifischen Regelungen zur Finanzgerichtsbarkeit und zu Verwaltungsvorschriften.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das Ziel ist es, die verfassungsrechtlichen Zuständigkeiten und die organisatorischen Rahmenbedingungen der Finanzverwaltung in Deutschland nach Art. 108 GG detailliert darzustellen.
Welche wissenschaftliche Methode kommt zum Einsatz?
Es handelt sich um eine juristische Analyse, die auf der Auslegung der Verfassungsnormen sowie der Heranziehung einschlägiger Kommentarliteratur basiert.
Was sind die wesentlichen Inhalte des Hauptteils?
Der Hauptteil gliedert sich in die Untersuchung der einzelnen Absätze des Art. 108 GG, wobei jede Organisationsform (Eigen-, Auftrags- und Mischverwaltung) sowie das Verwaltungsverfahren und der Rechtsschutz behandelt werden.
Welche Begriffe charakterisieren die Arbeit am besten?
Die wichtigsten Schlagworte sind Finanzverwaltung, Steuerhoheit, Kompetenzverteilung, Finanzgerichtsbarkeit und verfassungsrechtliche Zuständigkeit.
Warum ist die Unterscheidung zwischen Finanzzöllen und Wirtschaftszöllen im Kontext des Art. 108 wichtig?
Diese Unterscheidung ist für die Zuordnung der Verwaltungshoheit relevant, da Zölle als staatliche Einnahmequelle der Bundesverwaltung unterfallen, während ihre Ausgestaltung im europäischen Kontext stetig an Bedeutung gewonnen hat.
Welche Rolle spielt der Begriff der „Einheitlichkeit“ bei der Finanzgerichtsbarkeit?
Der Begriff verpflichtet den Bund dazu, ein einheitliches Finanzprozessrecht zu schaffen, um sicherzustellen, dass die steuerrechtliche Rechtsprechung trotz der föderalen Struktur bundesweit kohärent bleibt.
- Arbeit zitieren
- Yvonne Rodenberg (Autor:in), 2004, Die Regelungen über die Bundes- und Landesverwaltung sowie die Finanzgerichtsbarkeit nach Artikel 108 des Grundgesetzes, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/31027