Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung auf EU-Ebene. Der Artikel 102 AEUV


Trabajo de Seminario, 2014

16 Páginas, Calificación: 2,0

Johannes Lambert (Autor)


Extracto


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Umfeld der Arbeit
1.2 Ziel der Arbeit
1.3 Aufbau der Arbeit

2 Die Wettbewerbspolitik der Europäischen Union
2.1 Institutionen und Aufgaben
2.2 Begriffliche Grundlagen
2.2.1 Der europäische Binnenmarkt
2.2.2 Marktbeherrschende Stellung

3 Artikel 102 AEUV
3.1 Preiskampf mit Vernichtungsabsicht
3.2 Ausbeutungsmissbrauch
3.3 Absatzbeschränkung
3.4 Kosten-Preis-Schere
3.5 Kopplungsgeschäfte

4 Urteile zu Art. 102 AEUV
4.1 Rs. C-62/86, AKZO II (AKZO Chemie BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften), Urteil vom 03. Juli 1991; Slg. 1991, I-3359
4.2 Rs. T-271/03, Deutsche Telekom (Deutsche Telekom AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften), Urteil vom 10.04.2008; Slg. 2008, II-477
4.3 Rs. T-201/04, Microsoft (Microsoft Corp. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften), Urteil vom 17. September 2077, Slg. 2007, II-3601

5 Schlussbetrachtung

6 Literaturverzeichnis

7 Quellenverzeichnis

1 Einleitung

1.1 Umfeld der Arbeit

Die vorliegende Arbeit lässt sich thematisch in die Wettbewerbspolitik der Europäischen Union einordnen. Die Europäische Union hat sich, neben der Währungs- und Wirtschaftsunion, die Errichtung eines gemeinsamen Binnenmarktes für den freien Handel mit Waren und Dienstleistungen zwischen den Mitgliedsstaaten zum Ziel gesetzt. Um einen störungsfreien Handel auf einem gemeinsamen Binnenmarkt realisieren zu können, ist ein freier Wettbewerb zwischen den Mitgliedsstaaten und ihren Unternehmen von entscheidender Bedeutung. Durch einen funktionierenden Wettbewerb wird die Leistung von Unternehmen und ganzen Volkswirtschaften angeregt, was langfristig dazu führt, dass sich die entsprechenden Volkswirtschaften im internationalen Handel behaupten können. Auch für den Endverbraucher bringt intakter Wettbewerb auf einem Markt entscheidende Vorteile mit sich. Er sichert dem Verbraucher in den allermeisten Fällen ein faires Preis-Leistungs-Verhältnis, fördert die Auswahl und fordert die Unternehmen zu technischer Entwicklung auf, um auf den für sie relevanten Märkten erfolgreich zu sein. Neben Umsätzen und Marktanteilen ist für Unternehmen die Aussicht auf Gewinne der entscheidende Antrieb sich dem Wettbewerb zu stellen.

Da sich ein nicht intakter Wettbewerb nachteilig auf Unternehmen und Verbraucher gleichermaßen auswirken kann, und mit großer Sicherheit auch wird, ist es Aufgabe der Politik, Regeln für das Wettbewerbsverhalten innerhalb von Volkswirtschaften aufzustellen. Für den Binnenmarkt der Europäischen Union sind diese Regeln vornehmlich in den Art. 101-109 im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) festgehalten, welcher seit dem 01. Dezember 2009 Gültigkeit besitzt.[1]Die Kontrolle und Sanktionierung dieser Regeln kommt auf europäischer Ebene den Organen der Europäischen Unionen zu. In dieser Arbeit werden insbesondere die Auswirkungen des Art. 102 AEUV beleuchtet, welcher sich mit Regeln für den Wettbewerb zwischen Unternehmen beschäftigt. Art. 102 AEUV ahndet missbräuchliche Verhaltensweisen von Unternehmen, welche eine marktbeherrschende Stellung inne haben.[2]Das dadurch verfolgte Ziel liegt in der Aufrechterhaltung des Wettbewerbs zum Wohle des Verbrauchers auf den Märkten des gemeinsamen Marktes der EU-Mitgliedsstaaten.

1.2 Ziel der Arbeit

Das Ziel der Arbeit liegt zum einen in der allgemeinen Darstellung der Wettbewerbspolitik der Europäischen Union. Hierbei soll ein genereller Überblick über die wesentlichen Bereiche und Kontrollformen der europäischen Wettbewerbspolitik gegeben werden, welcher auch deutlich werden lässt, welchen Organen die Überwachung und Durchsetzung der Wettbewerbsregeln obliegt. Zum anderen befasst sich die Arbeit eingehend mit den Bestimmungen und deren Auswirkungen, welche für Unternehmen der Europäischen Union aus Art. 102 AEUV hervorgehen. Hierzu werden, neben der theoretischen Darstellung, einige Fälle aus der rechtlichen Praxis vorgestellt.

1.3 Aufbau der Arbeit

Die vorliegende Arbeit wird sich im ersten Teil mit der Einordnung des Umfelds des Art. 102 AEUV beschäftigen. Hierzu wird einleitend auf die Wettbewerbspolitik der Europäischen Union mit ihren Institutionen und Aufgaben im Gesamten eingegangen. Daran anschließend erfolgt die Einordnung und Erläuterung einiger im Zusammenhang wichtiger Begriffe. Nachfolgend wird der Art. 102 AEUV zum Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung beleuchtet und einige mögliche Erscheinungsformen der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung dargestellt. Darauf aufbauend erfolgt die Analyse einiger Rechtsstreitigkeiten aus der Praxis, welche sich direkt mit den zuvor beschriebenen Erscheinungsformen der missbräuchlichen Ausnutzung in Verbindung setzen lassen.

Zum Abschluss der Arbeit erfolgt eine Rückschau auf die Ergebnisse sowie die Einordnung der gewonnenen Erkenntnisse.

2 Die Wettbewerbspolitik der Europäischen Union

2.1 Institutionen und Aufgaben

Um einen unverfälschten Wettbewerb unter den Mitgliedsstaaten zu gewährleisten unternimmt die Europäische Union einige Anstrengungen. Dieses ist nötig, da Unternehmen bisweilen versuchen, den Wettbewerb zu beschränken. Aufgabe der EU ist es deshalb, wettbewerbswidriges Verhalten zu verhindern oder zu stoppen und Strafen im Falle einer Zuwiderhandlung auszusprechen.

Die Wettbewerbspolitik der Union umfasst im Wesentlichen folgende Bereiche:

- Kartellverbot (Art. 101 AEUV) unlautere Abmachungen unter Unternehmen mit dem Ziel sich Vorteile zu verschaffen
- Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung (Art. 102 AEUV) Das vorteilhafte Ausnutzen der Marktmacht eines Unternehmens, bspw. um Wettbewerber aus dem Markt zu drängen

- Fusionskontrolle Verhinderung von Marktmachtgewinnung durch den Zusammenschluss von Unternehmen
- Bestrebungen, öffentliche Unternehmen zu liberalisieren (Art. 106 AEUV) Einschränkungen und Kontrollen für öffentliche Unternehmen und Unternehmen mit gesetzlich vorgesehenen Monopolen
- Beihilfenkontrolle (Art. 107 bis 109 AEUV) Verhinderung von Wettbewerbsverzerrung durch staatliche Finanzhilfen an Unternehmen
- Zusammenarbeit mit den nationalen Wettbewerbsbehörden in den EU-Mitgliedsstaaten[3]

Die wichtigste Rolle in der Wettbewerbspolitik der Europäischen Union kommt der Europäischen Kommission zu, welche umfassende Kontroll- und Durchführungsbefugnisse besitzt. Die Kommission darf außerdem Unternehmen überprüfen, Anhörungen abhalten sowie die Freigabe für staatliche Beihilfen erteilen. Seit 2004 sind auch die Wettbewerbsbehörden der einzelnen Mitgliedsstaaten befugt einige Aspekte der Wettbewerbspolitik anzuwenden und durchzusetzen.[4]

Die einheitliche Auslegung und Anwendung der Wettbewerbsvorschriften gewährleistet der Europäische Gerichtshof. Durch eine große Zahl an Grundsatzentscheidungen hat er maßgeblich den Wettbewerb im europäischen Binnenmarkt beeinflusst.

Der Europäische Gerichtshof übernimmt außerdem Fälle der nationalen Gerichte, wenn nicht eindeutig ist wie die EU-Wettbewerbsvorschriften auszulegen sind.[5]

2.2 Begriffliche Grundlagen

Für die Untersuchung von Art. 102 AEUV und seinen Folgen für die europäische Wirtschaft ist zunächst das Umfeld dieses Artikels näher zu betrachten.

2.2.1 Der europäische Binnenmarkt

Die Wettbewerbsordnung, zu der auch Art. 102 AEUV gehört, stellt ein Ordnungsinstrument im Binnenmarkt der europäischen Union dar.[6]

Der Begriff Binnenmarkt wird im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Art. 26 Abs. 2 AEUV folgendermaßen definiert: „Der Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gemäß den Bestimmungen der Verträge gewährleistet ist.“ Das oberste Ziel des Binnenmarktes ist der freie, unbeschränkte Handel unter den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Dieses setzt unter anderem den Abbau steuerlicher Schranken und Zölle, die Verwirklichung der Grundfreiheiten sowie die Gewährleistung eines unbeschränkten Wettbewerbs voraus.[7]Zur Errichtung eines solchen Binnenmarktes bedarf es einiger Anpassungen der Mitgliedsstaaten. So ist es den Mitgliedsstaaten verboten, ihre nationalen Märkte vor Waren, Personen, Unternehmen und Dienstleistungen aus anderen Mitgliedsstaaten zu schützen, bzw. ihnen den Zugang zu verwehren. Des Weiteren werden durch Rechtsangleichungen der Mitgliedsstaaten Bedingungen im Sinne des Binnenmarktes geschaffen. Erklärend dazu Art. 114 AEUV, der besagt: „Das europäische Parlament und der Rat erlassen […] die Maßnahmen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten, welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes zum Gegenstand haben.“ Art. 114 AEUV stellt ein zentrales Instrument zur Verwirklichung des Binnenmarktes dar, da sich gleiche Wettbewerbsbedingungen in den Mitgliedsstaaten nur durch weitestgehend gleiche rechtliche Rahmenbedingungen realisieren lassen. Ein zweites bedeutendes Instrument des Binnenmarktes ist die europäische Zollunion. Die Zollunion verbietet es einerseits den Mitgliedsstaaten untereinander Zölle und Abgaben zu erheben. Zum anderen wurde im Zuge der Schaffung der Zollunion im Jahre 1968 der Gemeinsame Zolltarif gegenüber Drittländern eingeführt.[8]

2.2.2 Marktbeherrschende Stellung

Im Zuge der Untersuchung des Art. 102 AEUV „Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung“ ist es unumgänglich, zu untersuchen, wann und unter welchen Umständen eine marktbeherrschende Stellung vorliegt.

[...]


[1]Vgl. Glöckner, 2012, S.14

[2]Vgl. Glöckner, 2012, S.15

[3]Vgl. http://ec.europa.eu/competition/consumers/what_de.html [Stand 11.01.2014]

[4]Vgl. http://ec.europa.eu/competition/consumers/institutions_de.html [Stand 11.01.2014]

[5]Vgl. http://ec.europa.eu/competition/consumers/institutions_de.html [Stand 11.01.2014]

[6]Vgl. Hobe, 2012, S. 279

[7]Vgl. Hobe, 2012, S. 161

[8]Vgl. Hobe, 2012, S. 162

Final del extracto de 16 páginas

Detalles

Título
Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung auf EU-Ebene. Der Artikel 102 AEUV
Universidad
University of Applied Sciences Südwestfalen; Meschede
Curso
Internationales Wirtschaftsrecht
Calificación
2,0
Autor
Año
2014
Páginas
16
No. de catálogo
V310479
ISBN (Ebook)
9783668092440
ISBN (Libro)
9783668092457
Tamaño de fichero
444 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Wirtschaftsrecht, Internationales Wirtschaftsrecht, AEUV, Art. 102, Art. 102 AEUV
Citar trabajo
Johannes Lambert (Autor), 2014, Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung auf EU-Ebene. Der Artikel 102 AEUV, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/310479

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