Die Steuervermeidungsstrategien multinationaler Unternehmen am Beispiel von Starbucks


Tesis (Bachelor), 2013

71 Páginas, Calificación: 1,3


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Symbolverzeichnis

1. Einleitung

2. Initiativen zur Bekämpfung der BEPS-Problematik

3. Interne Konzernstruktur und Konzernsteuerquote von Starbucks

4. Die Holdinggesellschaft im Kontext der Konzernorganisation
4.1 Gestaltungsziele
4.2 Anwendung von Repatriierungsstrategien
4.2.1 Umleitung von Einkünften
4.2.2 Umformung von Einkünften
4.2.3 Temporäre Abschirmung von Einkünften
4.3 Verwendung von Allokationsstrategien

5. Internationale Steuerminimierungsstrategien im Konzern Starbucks
5.1 Überhöhte Lizenzgebührzahlungen für Immaterialgüterrechte
5.1.1 Übertragung von immateriellen Wirtschaftsgütern
5.1.2 Der Lizenzgebührenfluss innerhalb der Konzerneinheiten
5.2 Einkünfte aus Investitionstätigkeit unter Subpart F
5.3 Steueroptimierte Konzernfinanzierung über Darlehensvergabe
5.4 Verrechnungspreisgestaltung bei konzerninternen Transaktionen
5.5 Steueroptimierung über Konzerntochterunternehmung in der Schweiz
5.5.1 Einkünfte aus Handelstätigkeit unter Subpart F
5.2.2 Umgehung der Hinzurechnungsbesteuerung

6. Steuerliche Situation der Starbucks Coffee Deutschland GmbH
6.1 Ertragsgenerierung und Steuerminimierungsstrategien
6.2 Verlustvorträge in Verbindung mit internationaler Gewinnverlagerung

7. Ausblick

Anhang
A. Nebenrechnungen
B. Abbildungen

Literaturverzeichnis

Rechtsquellenverzeichnis
Gesetze, Verordnungen und Richtlinien
Urteile

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Symbolverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Die rasante Entwicklung unserer Weltwirtschaft lässt nationale Volkswirtschaften profitieren und führt zu freien Kapitalverkehr und einer zunehmenden globalen Integration der Wirtschaftssysteme. Die Globalisierung nimmt wesentlichen Einfluss auf Körperschaftsteuersysteme der Länder und führt zu einer Transformation länderspezifischer Geschäftsmodellstrukturen hin zu globalen Modellen, bei denen häufig steuerpflichtige Einkünfte künstlich von ihren wirtschaftlichen Tätigkeiten abgetrennt werden, durch die sie erzielt werden.[1] Aus der Interaktion unterschiedlicher Steuerjurisdiktionen resultieren Gestaltungsmöglichkeiten, die von multinationalen Unternehmen gezielt zur Herbeiführung legaler Minderbelastungen genutzt werden. Die Besteuerung multinationaler Unternehmen steht derzeit im Fokus des öffentlichen Interesses. Nicht zuletzt hat auch der internationale Konzern Starbucks eine immense steuerpolitische Diskussion über aggressive Steuergestaltungsmaßnahmen ausgelöst.

Dem erfolgreich am Markt positionierten Unternehmen gelingt es, gestaltungs-anfällige Steuernormen sowie Lücken im Steuersystem so auszunutzen, dass ein Missverhältnis zwischen vermuteten „realen“ Unternehmensgewinnen und Steuerzahlungen entsteht.[2] Steuerinduzierte, grenzüberschreitende Gewinnver-lagerungen durch den Transfer von imm. WG in spezielle HoldingG im Ausland sind in der Praxis sehr populär und führen zu einer Erosion der Steuerbasis, derer die Gesetzgeber im Kampf um mobiles Steuersubstrat entgegenzuwirken versuchen.[3]

Im folgenden Kapitel dieser Arbeit wird erläutert, mit welchem Instrumentarium zur Bekämpfung der Steuergestaltung für ein höheres Maß an internationaler Steuergerechtigkeit gesorgt werden soll. Die internationale Konzernstruktur von Starbucks ist Gegenstand der Betrachtung im Kapitel 3. Nachfolgend wird im Zusammenhang mit Holding-Konzepten die Anwendung von Repatriierungs- und Allokationsstrategien zur Minimalisierung der Steuerbelastung des Einkommenstransfers im Konzernverbund demonstriert. Im anschließenden Kapitel 5 werden die drei verlusterzeugenden unternehmensspezifischen Steuerminimierungsmechanismen, die hauptsächlich Zins- und Lizenzgebührzahlungen sowie die Verrechnungspreisgestaltung betreffen, erläutert. Darüber hinaus wird die Einkünfteerzielung unter dem System der US-Hinzurechnungsbesteuerung betrachtet und speziell die Verlustsituation der deutschen TochterG analysiert. Vor dem Hintergrund der Verteilungsgerechtigkeit des Steueraufkommens wird in einer kurzen Schlussbetrachtung ein mögliches Lösungskonzept vorgestellt.

2. Initiativen zur Bekämpfung der BEPS-Problematik

Mit dem BEPS-Report und dem Aktionsplan treten supranationale Organisationen wie die OECD und die EU-Kommission den im Zeitablauf veränderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in Form der zunehmenden grenzüberschreitenden Verlagerung imm. WG präventiv mit ihren Direktiven entgegen.[4] Beim Wechselspiel nationaler Steuer- und Abkommensvorschriften verschiedener Länder sind in der int. Steuerplanung Transparenz, sowie Offenlegungs- und Dokumentationsvorschriften für besseren Informationsfluss essentiell, um BEPS zu verhindern.[5] Aufgrund des umfassenden Konsenses von Seiten der G8, der G20 und der OECD für dieses BEPS-Projekt ist mit einem positiven Ausgang zu rechnen.[6] Unterdessen nimmt – nach Auffassung des IW – Deutschland bei der Bekämpfung der int. Gewinnverlagerung bereits seit einigen Jahren eine Vorreiterrolle unter den Staaten ein und unterstützt die Pläne der OECD.[7]

Gem. des OECD-Berichts gibt es wesentliche Druckstellen im System, die auf int. Ebene koordiniert werden sollen. Zu diesen gehören hybride Gesellschaften und Finanzinstrumente, die Existenz schädlicher Präferenzregime, als auch das Anpassungserfordernis der Quellenbesteuerungsregelungen an die Besonder-heiten der Digital Economy. Zu den weiteren identifizierten Problembereichen zählen die steuerliche Behandlung von Fremdfinanzierung durch verbundene Unternehmen und ähnliche konzerninterne Finanztransaktionen, sowie die Prüfung der Wirksamkeit der Hinzurechnungsbesteuerung und sämtlicher Missbrauchsvorschriften, um einen etwaigen DBA-Missbrauch entgegenzutreten. Handlungsbedarf besteht auch im Bereich der Verrechnungspreise, speziell im Hinblick auf die Verlagerung von Risiken und imm. WG.[8]

Auch die G8-Staaten sind des Problems gewahr und forcieren durch kollektives int. Handeln Gegenmaßnahmen zur Gestaltung missbräuchlicher Steuer-konstrukte. Zudem soll eine Konkretisierung und Verbesserung der int. Standards erfolgen, welche die Staaten wiederum zu ihrer Einhaltung mobilisieren sollen.[9]

Als weitere Organisation nimmt es die EU-Kommission mit den Herausforderungen von Steuerbetrug und Steuerarbitrage auf. In einem 34-Punkte-Aktionsplan soll dieser Problematik Rechnung getragen werden, das Steueraufkommen gesichert und das Funktionieren des Binnenmarktes verbessert werden. Zudem sollen die Missbrauchsbekämpfungsbestimmungen im Hinblick auf Anwendung der ZLRl und der MTRl überprüft werden. Um einer zunehmenden Aushöhlung der Steuer-BMG der Mitgliedstaaten ohne Mindeststandards entgegenzutreten, wird eine Aufnahme nicht regelkonform agierender Länder in eine Schwarze Liste zum Vorschlag gebracht.[10]

Um eine Entschärfung des „Race to the Bottom“ der int. KSt-Sätze herbeizuführen, beabsichtigt auch die US-Regierung die Einführung einer Mindeststeuer für ausländische Gewinne, die für US-Großkonzerne mit Auslandsbeteiligungen gilt.[11]

3. Interne Konzernstruktur und Konzernsteuerquote von Starbucks

Die zugrunde liegende kompositionelle Struktur des multinationalen Unternehmens Starbucks dient als Basis für steuerliche Anknüpfungspunkte und ist maßgeblich für die Besteuerung int. Geschäftsvorfälle. Für eine stärkere Internationalisierung der Handelsbeziehungen werden unternehmerische Aktivitäten häufig über Direktinvestitionen um Stützpunkte im Ausland, als „FDI“, erweitert.[12] Die Gestaltungsform der Auslandsbeziehung entspricht i.d.R. einem mehrstufigen Aufbau, bestehend aus einer im Inland ansässigen Spitzeneinheit, einer zwischengeschalteten ausländischen Einheit sowie einer Grundeinheit in einem weiteren ausländischen Staatsgebiet.[13] Die interne Struktur der Geschäftsabläufe und Zahlungsmittelströme im Unternehmen Starbucks entspricht einer wenig transparenten und komplexen Konzernstruktur, die sich in einem stark abstrahierten Organigramm, abgebildet im Anhang, darstellen lässt.[14]

An der Konzernspitze steht die oberste US-Mutter-Konzerngesellschaft Starbucks Coffee International Inc.[15], welche mehrere 100 %-Tochterunternehmen und Beteiligungen weltweit besitzt. Die KapG Starbucks UK wird über ein weiteres Hauptquartier Starbucks Coffee Holdings UK Ltd. vom Stammhauskonzern gehalten.[16] Die UK-Einheit ist neben dem Produktmarketing verantwortlich für das Geschäftsbeziehungs-Management mit Drittpersonen als Lizenzinhabern und deren Erwerb vertragsgegenständlicher Lizenzen.[17] Zu der Spitzeneinheit Starbucks Corp. gehören die beiden, über zwei Stufen und in Mehrheitsbesitz stehenden, holländischen PersG Rain City CV und Emerald City CV, welche über keine signifikanten finanziellen Vermögenswerte verfügen. Eine in Mehrheitsbesitz von Emerald City stehende, britische KG ist Alki LP, welche u.a. zentrale Marken- und Eigentumsrechte verwaltet. Der steuerliche Status dieser drei PersG ist unklar.[18] In Mehrheitsbesitz von Alki LP steht als weiteres verbundenes Unternehmen die Starbucks Coffee Holdings EMEA BV[19], mit Hauptsitz in Amsterdam. Diese fungiert als Europa-Holding für den Geschäftsverkehr in 33 Ländern, mit TochterG in Deutschland, der Schweiz und den Niederlanden per se. Starbucks Holdings EMEA weist eine Beschäftigtenzahl von ca. 125 Mitarbeitern auf und bündelt zentral die Rechte zur Nutzung des immateriellen Eigentums, auf welche die Tochterunternehmungen, darunter bspw. Starbucks Coffee Deutschland GmbH[20] und Starbucks UK, Lizenzgebührzahlungen i.H.v. 6 % entrichten.[21] Starbucks Manufacturing EMEA BV[22] ist die holländische 100 % - Tochter der Starbucks Holdings EMEA und regelt als zentraler Röstereibetrieb die Distribution und Kaffeeweiterverarbeitung. Die beiden Letzteren bilden eine Organschaft und zahlen für die Nutzung von Immaterialgüterrechten wiederum Lizenzgebühren an Alki LP. Diesbezüglich existiert keine nähere Information über diese Zahlungsvereinbarung, da in den gesetzlichen Grundlagen Großbritanniens für das Unternehmen Alki LP eine gänzliche Befreiung von der Buchführungs- und Bilanzierungspflicht vorgesehen ist. Ausgehend von der Summe aller Lizenzgebühren in 2012 i.H.v. 50 Mio. €, die vom nl. Konzernverbund an Alki LP abgeführt wurden, ist es ungewiss, ob Alki LP diese Einnahmen aus Lizenzgebühren als Gewinne thesauriert, oder eine Verlagerung der Einkünfte nach oben stattfindet. Starbucks Coffee Trading GmbH[23] ist als zentrale Einkaufsgesellschaft für den gesamten Rohkaffee-Handel zuständig und befindet sich ebenfalls zu 100 % im Besitz der herrschenden Gesellschaft Starbucks Holdings EMEA.[24]

Diese komplexe Strukturgestaltung verfolgt auch das Ziel einer minimalen Konzernsteuerquote. Aus der Liste der Fortune Global 500 schirmen nachweislich 280 der umsatzstärksten US-Unternehmen die Hälfte ihre Gewinne vor der Besteuerung im Sitzstaat des Kapitalgebers ab. Ihr durchschnittlicher Effektivsteuersatz im letzten Dreijahreszeitraum lag bei 18,5 %, was ca. 50 % des aktuellen gesetzlichen Steuersatzes i.H.v. 35 % entspricht; 30 Gesellschaften bezahlten Steuern unter null €.[25]

US-GAAP Jahresabschlüsse des Konzerns Starbucks zeigen einen globalen effektiven Steuersatz von mehr als 32 %, der jedoch in dieser Form nicht der tatsächlich zu zahlenden Steuerquote entspricht. Aufgrund der dauerhaft reinvestierten, nicht besteuerten Gewinne i.H.v. 1,5 Mrd. $, gestaltet sich die Ermittlung des effektiven ausländischen Steuersatzes schwierig.[26],[27] Für zukünftige Steuerbelastungen aus Gewinnausschüttungen werden i.d.R. latente Steuerschulden gebildet. Diese werden im Unternehmen Starbucks nicht gebildet, da die in ausländischen TochterG thesaurierten Gewinne dauerhaft investiert bleiben sollen.[28],[29] Die Berechnung des gesamten Steueraufwands umfasst grds. neben dem tatsächlichen Steueraufwand auch den latenten Steueraufwand; im vorliegenden Fall ist in die Berechnung des Steuersatzes nur der lfd. Steueraufwand einzubeziehen. Auf diese Weise ergibt sich ein tatsächlicher, effektiver Steuersatz im GJ 2012 von rund 17 %[30] (Vorjahr: 13 %).[31] In einem Zeugnis vor dem Rechnungsprüfungsausschuss des britischen Unterhauses bekräftigt Starbucks CFO Alstead, dass Starbucks ausländischer Steuersatz 21 % betrage und damit höher sei, als die globale Steuerquote der meisten MNU.[32] Dieser Steuersatz ist jedoch unwiderleglich gering, betrachtet man die tarifliche Belastung im int. Vergleich. Denn in denjenigen fremden Steuerhoheiten, in denen Starbucks überwiegend operiert (UK, Kanada, Japan)[33], entspricht die Gesamtsteuerbelastung auf Unternehmensebene einem substanziell höheren Satz.[34] Starbucks CFO argumentiert expressis verbis, dass es der Konzern bewusst unterlässt, den Service der Finanzoasen in Anspruch zu nehmen und gründet aus diesem Grund keine TochterG in nahezu regulierungsfreien Steueroasen.[35] Ausweislich des Anhangs zum Jahresabschluss werden jedoch auch Zweigniederlassungen in Cayman Islands, Cyprus und insb. der Schweiz, die dem Unternehmen einen begünstigten Steuersatz von 12 % bietet, gelistet.[36]

Mit einer Verringerung der Konzernsteuerquote erhöhen sich die Earnings per Share[37], was sich nach kräftigen Kurssprüngen der Starbucks-Aktie in den vorgelegten Quartalszahlen widerspiegelt.[38] Der Quartalsgewinn im vierten Quartal des Geschäftsjahres 2013 stieg um 37 % auf 0,63 $ pro Aktie und erreicht ihren bisherigen Höchststand.[39] Trotz einer Stagnation des EU-Geschäfts hat Starbucks seit Ende 2009 den Gewinn pro Aktie prozentual zweistellig gesteigert[40], ganz im Gegensatz dazu, bewegt sich der Steuersatz auf einem konstant niedrigen Niveau.

4. Die Holdinggesellschaft im Kontext der Konzernorganisation

4.1 Gestaltungsziele

Immer häufiger dehnen Global Player ihre Interaktivität über die nationalen Grenzen hinweg aus und fallen unter das Steuersystem ausländischer Hoheitsgebiete. Durch unterschiedliche Besteuerungsmechanismen kann es zu einer unliebsamen Mehrfachbesteuerung kommen.[41] Um kollidierende Besteuerungsansprüche wirksam zu koordinieren, werden zw. den Staaten Vertragsmuster in Form von DBAs ausgehandelt, die als primäres Ziel die Vermeidung der Doppelbesteuerung beabsichtigen.[42] Großkonzerne können das Steuergefälle zw. den Staaten ausnutzen, um ihre Konzernsteuerquote zu minimieren. Als betriebswirtschaftliches Instrument für eine optimierte internationale Steuergestaltung dient der Einsatz von Holdinggesellschaften.[43]

In der hierarchischen Einordnung bildet Starbucks Inc. USA die Konzernholding. Aufgrund ihrer Funktion lässt sie sich der Kategorie der Finanzholding zuordnen, die die rechtlich selbstständigen TochterG hält[44] und primär als Vermögensverwalter auftritt und für die Unternehmensgruppe als Kapitalmarktintermediär fungiert.[45] In der Konzernorganisation der Starbucks-Gruppe findet man auf einer weiteren Beteiligungsstufe eine zwischengeschaltete Holdinggesellschaft, Starbucks Holdings EMEA BV, die als int. Auslandsholdinggesellschaft aufgestellt ist und als eigenständiges Rechtssubjekt im Unternehmensverbund die zentrale Planung ihrer Bereichseinheiten übernimmt.[46] Über Lizenzstrukturen werden bestehende imm. WG von Starbucks Corp. auf die konzernzugehörige IP-Holding, Starbucks Holdings EMEA BV, übertragen und in einem zweiten Schritt an mehrere untergeordnete Einheiten weiterlizenziert.[47]

Innerhalb der Unternehmensgruppe ist zu entscheiden, ob die TochterG als Grundeinheit an die Zwischenholding, oder an die Spitzeneinheit angebunden werden soll. Die Gestaltungsziele, die mit dem Einsatz der Holdinggesellschaft verfolgt werden, liegen in der Verringerung der Konzernsteuerquote, der Ausnutzung von Qualifikationskonflikten, der Minimalisierung der QSt-Belastung sowie der Vermeidung der Doppelbesteuerung.[48] Zur Realisation dieser Steuerminimierungsziele werden Repatriierungs- und Allokations-strategien angewendet, die im Folgenden exemplifiziert werden.[49]

4.2 Anwendung von Repatriierungsstrategien

Die Repatriierungstechniken lassen sich konkret in die Umformung von Einkünften, die Umleitung von Einkünften und die zeitliche Abschirmung von Einkünften differenzieren.[50] Es entsteht eine verlängerte Dividendenroute innerhalb des Konzernunternehmens, da statt direkter Anbindung der Grundeinheit an die Spitzeneinheit auf einer zusätzl. Beteiligungsebene eine Holding zwischengeschaltet wird. Dies ist im vorliegenden Fall lukrativ, da in den Niederlanden eine sehr geringe bis keine Belastung durch Quellen- und Ertragsteuern vorgesehen ist.[51],[52]

4.2.1 Umleitung von Einkünften

Die Umleitung von Einkünften ermöglicht es dem in einem bestimmten Staat ansässigen Unternehmen, eigene Einkünfte über ein in einem anderen Staat gegründetes verbundenes Unternehmen umzuleiten.[53] Eine Verringerung der QSt kann erzielt werden, wenn zw. den beteiligten Staaten ein gut ausgebautes DBA-Netz existiert. Ist ein Land ursprünglich nicht abkommensberechtigt, kann dieses durch die Gründung einer Zwischenholding in einem Drittland mit Abkommensberechtigung diese Begünstigung in Anspruch nehmen.[54] Bei einer derartigen Gestaltung, die als Treaty-Shopping bezeichnet wird, beansprucht das nicht abkommensberechtigte, steuerpflichtige Unternehmen die Begünstigungen eines DBA, indem es sich über eine sog. „Conduit“ in dieses „einkauft”.[55]

Im Fall Starbucks ist es evident, dass über die „Amsterdam-Struktur“ die QSt durch die Wahl des Holdingstandortes Niederlande reduziert wird. Ausgehend von den vielen, in der EU ansässigen Tochterunternehmen, wird vorerst eine Umleitung des Dividendenstroms über die Zwischenschaltung der Starbucks Holdings EMEA getätigt und sodann ein Teil der Gewinne an die Starbucks Inc. US weiterausgeschüttet.

Treaty-Shopping führt oftmalig zu Abkommensmissbrauch, da die Zwischenholding häufig nur auf das Halten von Beteiligungen einer TochterG ohne eine parallel geschäftsleitende Funktion beschränkt ist und keine weiteren beachtlichen außersteuerlichen Gründe vorliegen.[56],[57] Die Bekämpfung missbräuchlicher Ausgestaltungen von Treaty-Shopping erfolgt neben den in den DBA festgeschriebenen Missbrauchsregelungen auch durch spezifische Vorschriften des nationalen Steuerrechts.[58] Im Fall Starbucks kann von der Erfüllung des Substanzerfordernisses gem. § 50d Abs. 3 EStG ausgegangen werden, da ein angemessen eingerichteter Geschäftsbetrieb in den Niederlanden vorliegt[59], wenngleich unklar ist, ob die Mitarbeiter einer Beschäftigung nachgehen.[60],[61]

Das Directive Shopping als Spezialfall des Treaty Shopping gewinnt seit der Etablierung der MTRl an Bedeutung, da diese die Möglichkeit für verbundene Unternehmen eröffnet, eine QSt-freie Dividendenausschüttung innerhalb der EU zu erreichen. Somit kann sich die US-Spitzeneinheit über die Einschaltung abkommensberechtiger TochterG in die im Geltungsbereich der EU liegende MTRl einkaufen.[62] Ein steuereffizienter Exit wird dadurch erreicht, dass ein quellensteueroptimaler Holdingstandort für die Weiterausschüttung von Dividenden aus EU-Grundeinheiten an die US-Konzernspitze gefunden wird.[63] Auf nl. Dividenden kommt bei der Ausschüttung an einen DBA-Staat anstelle der regulären 15 % ein reduzierter QSt-Satz von bis zu 0 % zur Anwendung. Auf Zinszahlungen sowie Lizenzzahlungen an in- und ausländische Zahlungsempfänger werden keine QSt erhoben.[64]

[...]


[1] Vgl. OECD (2013a), S. 7, 13, 19.

[2] Vgl. FUEST (2013), S. 138.

[3] Vgl. VON EINEM (2011), S. 1, 3.

[4] Vgl. RICHTER/HONTHEIM (2013), S. 1264.

[5] Vgl. OECD (2013a), S. 21-22.

[6] Vgl. BMF (2013b), S. 1-2, 4.

[7] Vgl. DER BETRIEB (2013), S. 15.

[8] Vgl. OECD (2013b), S. 47-48.

[9] Vgl. UK GOVERNMENT (2013), S. 4-5.

[10] Vgl. EUROPÄISCHE KOMMISSION (2012), S. 6, 10.

[11] Vgl. THE WHITE HOUSE (2012), S. 14.

[12] Vgl. BRÄHLER (2012), S. 217-219.

[13] Vgl. OECD (2012), R(6)-15.

[14] Zum besseren Verständnis siehe Abb. 1 Anhang, S. 37-38.

[15] Wird im Folgenden als Starbucks Corp./ Starbucks Inc. abgekürzt.

[16] Vgl. KLEINBARD (2013), S. 1521-1522.

[17] Vgl. HOUSE OF COMMONS (2012), Ev 53.

[18] Vgl. KLEINBARD (2013), S. 1521.

[19] Wird im Folgenden als Starbucks Holdings (EMEA) abgekürzt.

[20] Wird im Folgenden als Starbucks Deutschland abgekürzt.

[21] Vgl. HOUSE OF COMMONS (2012), Ev 53.

[22] Im Folgenden mit Starbucks Mfg. abgekürzt.

[23] Im Folgenden als Starbucks Trd. abgekürzt.

[24] Vgl. KLEINBARD (2013), S. 1521-1522.

[25] Vgl. MCINTYRE et al. (2011), S. 1, 3-6.

[26] Vgl. STARBUCKS CORPORATION (2012), S. 81.

[27] Vgl. KLEINBARD (2013), S. 1531.

[28] Vgl. DONOHOE/MCGILL/OUTSLAY (2012), S. 972-973.

[29] Vgl. STARBUCKS CORPORATION (2012), S. 42, 48, 80.

[30] Siehe Nebenrechnung 1 im Anhang, S. 33.

[31] Vgl. KLEINBARD (2013), S. 1532.

[32] Vgl. HOUSE OF COMMONS (2012), Q230.

[33] Vgl. STARBUCKS CORPORATION (2012), S. 87.

[34] Vgl. BMF (2013a), S. 17-19.

[35] Vgl. HOUSE OF COMMONS (2012), Q213.

[36] Vgl. STARBUCKS CORPORATION (2011b), Exhibit 21.

[37] Vgl. HERZIG (2003), S. 80.

[38] Vgl. STARBUCKS CORPORATION (2012), S. 19. Die Stammaktien von Starbucks notieren an der NASDAQ und tragen das Börsenkürzel SBUX. Am Konzern sind ca. 18.500 Aktionäre beteiligt.

[39] Vgl. STARBUCKS CORPORATION (2013), S. 1.

[40] Vgl. KIEFER (2012), S. 40.

[41] Vgl. BRÄHLER (2012), S. 329.

[42] Vgl. VOGEL (2008), Einleitung, Rn. 2-6.

[43] Vgl. BRÄHLER (2012), S. 329.

[44] Vgl. KELLER (1993), S. 35.

[45] Vgl. BREMER (1996), S. 14.

[46] Vgl. SCHÄNZLE (2000), S. 15.

[47] Vgl. VON EINEM (2011), S. 2.

[48] Vgl. JACOBS et al. (2011), S. 914-916.

[49] Vgl. KESSLER (2002), S. 80.

[50] Vgl. JACOBS et al. (2011), S. 1021.

[51] Vgl. KESSLER (1996), S. 83-84.

[52] Überblick zur steuerlichen Standortanalyse Niederlande siehe Anhang Abb. 2, S. 39.

[53] Vgl. OECD (2013a), S. 16.

[54] Vgl. HINTZEN (1997), S. 50.

[55] Vgl. OECD (2012), R(6)-2, R(6)-4 – R(6)-5.

[56] Vgl. LOOMER (2009), Rn. 2.2.1-2.2.2.

[57] In seinem Urteil im Fall „Cadbury-Schweppes“ konkretisiert der EuGH vor dem Hintergrund der Niederlassungsfreiheit (Art. 43, 48 EGV), dass die Zwischenschaltung einer ausländischen TochterG nicht als missbräuchlich zu behandeln ist, sofern eine dauerhafte wirtschaftliche Tätigkeit mit fester Einrichtung ausgeübt wird (vgl. EuGH, Urteil v. 12.9.2006, Rn. 54).

[58] Vgl. OECD (2012), R(6)-9 – R(6)-11.

[59] Vgl. HOUSE OF COMMONS (2012), Ev 56.

[60] Vgl. KLEINBARD (2013), S. 1521.

[61] Aus der „Hilversum I“-Entscheidung des BFH geht hervor, dass eine Zwischengesellschaft über keinen angemessen eingerichteten Geschäftsbetrieb verfügt, sofern es an eigenem Personal mangelt (vgl. BFH, Urteil v. 20.3.2002).

[62] Vgl. KESSLER (2002), S. 85.

[63] Vgl. KESSLER (1996), S. 9.

[64] Vgl. BADER/TÄUBER (2011), S. 887-888.

Final del extracto de 71 páginas

Detalles

Título
Die Steuervermeidungsstrategien multinationaler Unternehmen am Beispiel von Starbucks
Universidad
University of Passau
Calificación
1,3
Autor
Año
2013
Páginas
71
No. de catálogo
V310584
ISBN (Ebook)
9783946458029
ISBN (Libro)
9783946458081
Tamaño de fichero
815 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Internationale Unternehmensbesteuerung
Citar trabajo
Lisa Hausladen (Autor), 2013, Die Steuervermeidungsstrategien multinationaler Unternehmen am Beispiel von Starbucks, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/310584

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