Politische Theorie der Immigration. Eine libertäre Argumentation


Trabajo Escrito, 2015

15 Páginas, Calificación: 3,0


Extracto


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Von der globalen Migration

3. Über die offene Gesellschaft
a. a. Das Recht zu Gehen
b. b. Das Recht zu Kommen
c. c. Das Recht zu Bleiben

4. Zur Anwendung in der Lebenswelt

Schlusswort

Literaturverzeichnis

1. Einleitung

„[…] restrictive immigration policies affect insiders and outsiders alike.”[1]

Gerade in jüngster Zeit ist die Thematik der Einwanderung von höchster Präsenz in Politik und Medien. Es verstärkt sich die Suche nach einer Einwanderungspolitik, die mit den neuesten Ereignissen umzugehen weiß. Dass Immigration weitgehende und oft auch schwerwiegende Folgen für die Herkunfts- und Aufnahmestaaten hervorruft, wurde im internationalen geopolitischen Kontext des einundzwanzigsten Jahrhunderts bereits erkannt. Dennoch ist eine realpolitische Lösung der hervortretenden Problematiken durch Immigration noch nicht realisiert. [2]

Diese politikwissenschaftliche Arbeit versucht demzufolge die Frage nach einer allgemein gültigen – dem realtypischen Kontext angemessenen – Einwanderungspolitik zu beantworten. Es soll hier untersucht werden, inwieweit sich individuelle von kollektiven Einwanderungsrechten unterscheiden, beziehungsweise in welcher hierarchischen Beziehung sie zueinander stehen. Die wissenschaftliche Relevanz dieser Hausarbeit besteht weiterhin darin, moralische und legitimierte Rechte in Bezug auf Immigration aus dem libertären Blickwinkel argumentativ zu erörtern, zu gewichten und in einen politikrelevanten Diskurs zu setzen.

Der Begriff libertär orientiert sich in dieser Arbeit an der Definition nach Walter Block und Gene Callhan (Is there a right to immigration, in: Human Rights Review, 2004: Seite 46). Die Autoren umschreiben libertär Gesinnte wörtlich als „[…] those who adhere to the classic liberal view on the primacy of property rights for normative politics—what is often, today, called libertarianism.” Der politikphilosophische Libertarismus glaubt folglich an das Prinzip des Eigentums, der individuellen Freiheit sowie an eine Abgrenzung gegen staatliche Beschränkung in einer extrem ausgeprägten Form. Libertäre Ansichtsweisen sind demnach als Gegenpol zu einem autoritär geführten Staatswesen zu verstehen.

Die normativ-ontologischen Leitlinien und Freiheitsvorstellungen des Libertarismus sollen aus dieser Definition heraus im folgenden Text als theoretische Basis dieser argumentativ-reflexiven Analyse der Immigrationsproblematik verstanden werden.Um ein umfassendes Verständnis über die Thematik zu erlangen, wird im ersten Kapitel dieser Hausarbeit kurz auf die Migration im globalen System eingegangen. Hier soll der Begriff der Migration möglichst genau umrandet und in einem soziologisch-politologischen Rahmen eingebunden werden. Grundlage hierfür sind die Werke Soziologie der Migration von Petrus Han aus dem Jahr 2000 und Globale Migration herausgegeben durch die Institution Verband der Reservisten der Deutschen Bundeswehr e.V. im Jahr 2012. Was ein Migrant ist und welche Differenzierungsformen und Hintergründe Immigration beinhaltet, wird somit im ersten Kapitel aufgezeigt.

Darauf aufbauend werden die gewonnenen Erkenntnisse im nächsten Kapitel eingebunden. Durch eine kritisch-libertäre Reflexion sollen hier drei essentielle Argumente erarbeitet und verstanden werden, Immigrationsrechte zu legitimieren. In jeweils einem spezifischen Unterkapitel werden die Rechte des Gehens, des Kommens und des Bleibens von Immigranten erläutert. Dass eine Allgemeingültigkeit dieser Rechte besteht, soll also das Ziel einer argumentativen Auseinandersetzung an dieser Stelle sein. Die Basis für diesen Abschnitt bildet das Kapitel drei The Libertarian Case for Open Borders nach Christopher Heath Wellman aus dem gemeinsamen Werk mit Phillip Cole Debating the ethics of immigration : is there a right to exclude ? aus dem Jahr 2011.

Abschließend werden im Kapitel IV die erkannten libertären Immigrationsrechte einer systematischen Gegenüberstellung mit der praktisch angewandten Lebenswelt unterzogen. Es soll gezeigt sein, inwiefern die zuvor erörterten Argumente im realpolitischen Universum eine Gültigkeit besitzen, beziehungsweise welchen Rechten eine höhere Priorität zugeschrieben wird. Die gesammelten Erkenntnisse werden daraufhin in einem Schlusswort präzisiert, um das Verständnis libertärer Immigrationsrechte abzurunden.

2. Von der globalen Migration

„Zu Beginn des 21. Jahrhunderts ist die Migrationsthematik ohne Zweifel ein globales Phänomen.“[3]

Um das anfangs angegebene Ziel der allumfassenden Klärung der Thematik Immigration in der Politiktheorie zu erreichen, muss nun zuallererst der Begriff der Migration genau nachgezeichnet werden. Angewandt in der Soziologie wird Migration zunächst aus seiner lateinischen Bedeutung abgeleitet. Migrare, beziehungsweise migratio bedeutet hiernach so viel wie „wandern“, „wegziehen“, oder „die Wanderung“. Dies belegt auch Petrus Han (2000: Seite 7) und ergänzt des Weiteren, dass der Begriff der Migration durch eine weltweite – also globale – Anwendung auch seinen Weg in die Alltagssprache gefunden habe.

Ausgehend von dieser allgemeinen Übersetzung, soll ein Migrant in diesem wissenschaftlichen Text als ein Mensch, beziehungsweise Individuum bezeichnet sein, der bewegt ist, einen temporären oder permanenten Wohnortwechsel zu realisieren. Petrus Han (2000: Seite 9) wendet diese neutrale Ansicht der Migrationsthematik nun auf das internationale System an, und erkennt wörtlich: „ Findet die Verlegung des Wohnsitzes der Migranten dauerhaft oder vorübergehen zwischen den Nationalstaaten statt, wird diese als internationale bzw. grenzüberschreitende Migration bezeichnet.“ Somit ist der Begriff der Migration im allgemeinen Sinn, als ein Bewegungsgeflecht diverser Individuen zu sehen, die sich aktiv im global-geopolitisch relevanten Raum bewegen. In dieser Definition sind politisch Verfolgte genauso miteingeschlossen, wie Migranten die ihren Wohnort aufgrund der wirtschaftlichen Lage verändern.

Da der Begriff der Migration nun zwangsläufig Einwanderung (Immigration) und Auswanderung (Emigration) miteinschließt, ist hierbei auch eine gewisse Dynamik im politikrelevanten Universum zu erkennen. Eine lineare Migrationsbewegung wird demnach zunehmend durch ein Rotationsprinzip abgelöst. Einen Beleg für diese These führt Petrus Han (2000: Seite 63) und verweist auf die Tatsache, dass viele Länder heute gleichzeitig Aus- und Einwanderungsländer sind. So ist es nachvollziehbar, dass die Diversifizierung in Aufnahme- und Herkunftsland von Migranten im einundzwanzigsten Jahrhundert nicht mehr evident zu sein scheint. Angewandt auf den politiktheoretischen Diskurs dieser Ausarbeitung ist festzuhalten, dass sich Migration nicht nur auf das Leben des wandernden Individuums auswirkt, sondern auch langfristig die strukturellen Rahmenbedingungen der Gesellschaften im globalen System beeinflusst.

Unabhängig von der Motivation und den Beweggründen der Immigration in ein bestimmtes Land, tritt somit zwangsläufig ein paradoxes Phänomen im globalen Kontext auf: „ Jede Gesellschaft, die aus zwingenden wirtschaftlichen und/oder demographischen Gründen die Zuwanderung von Migranten zuläßt, ist daher gleichzeitig bestrebt, die damit verbundenen Veränderungen durch konsequente Orientierung an politischen Leitideen […] zu steuern und gering zu halten “ (Han, 2000: Seite 286) Diese Steuerung, beziehungsweise dieses Geringhalten wird von dem Autor Christopher Heath Wellman (A Libertarian Case for Open Borders, in: Wellman/Cole, 2011: Seite 13ff) als ein Staatsrecht aufgefasst.

Das kollektive Gebrauchsrecht des Ausschlusses legitimer Staaten gegenüber Immigranten lässt sich als ein Typus von Selbstbestimmung der staatlichen Gemeinde auffassen. Gestützt wird dieses Argument des Rechts auf Ausschluss durch drei Prämissen, die die Autoren im gleichen Abschnitt anführen. Zum einen die politische Selbstbestimmung eines jeden Staates, welcher die Menschenrechte schützt. Zum anderen wird der politischen Gemeinschaft eine Vereinigungsfreiheit zugeschrieben, und drittens beinhaltet dies gleichzeitig auch die Freiheit sich mit bestimmten Gruppen nicht zu vereinigen, beziehungsweise diese auszuschließen. Hieraus folgt, dass das Recht auf Ausschluss als ein legitimiertes Staatrecht des Kollektivs zu sehen ist, die Migrationspolitik mitzubestimmen.

Dass dieses moralische Recht eines Staates und seiner Bürger der realpolitischen Lebenswelt entsprechen könnte, ist in diesem Kapitel vorerst nicht weiter zu erörtern. Vielmehr soll nach der allgemeinen Definition des Begriffs der Migration und dessen Einbindung in einen globalen Kontext, im folgenden Abschnitt auf die theoretische Basis der libertären Argumentation in Bezug auf die vorliegende Immigrationsthematik eingegangen werden.

3. Über die offene Gesellschaft

Wie anfangs beschrieben soll in diesem Kapitel die Thematik der offenen Gesellschaft mit Hilfe des bereits zitierten Werks Debating the ethics of immigration : is there a right to exclude? und Rainer Bauböcks Text Notwendige Öffnung und legitime Schließung liberaler Demokratien aus dem European Journal of Sociology des Jahres 1997 beleuchtet werden. Die Argumentationskette dieser wissenschaftlich-libertär gesinnten Betrachtungsweise gliedert sich im Folgenden in drei Unterkapitel, wobei jedes Argument für sich eine spezifische Validität besitzen soll. Zugleich sind alle drei Strukturelemente aufeinander aufbauend und als kohärent zu betrachten. Um die einleitend erwähnten Leitprinzipien des Libertarismus gesamtheitlich zu verstehen, wird nun das Recht auf Bewegungsfreiheit erläutert, sodass die Immigrationsthematik aus libertärer Sicht nachvollzogen werden kann.

a. Das Recht zu Gehen

„[…] a libertarian may counter that the real problem with restrictive immigration policies is that they violate foreigners´ rights to freedom of movement.”[4]

Die zu Beginn erwähnte Zunahme der Einwanderungsproblematik in Medien und Politik ist durch das bisher gesagte also durchaus nachvollziehbar. Eine steigende Globalisierung des politischen Systems und Mobilitätsdynamik innerhalb der Migrationsstrukturen verstärkt Emigration und Immigration gleichermaßen. „ Sowohl wirtschaftlich motivierte Wanderungsprozesse als auch inter- und intrastaatliche Fluchtbewegungen nehmen kontinuierlich zu “ (Böhmer, Integrationspolitik aus bundespolitischer Sicht, in: Frech/Maier-Braun, 2007: Seite 49). Aus libertärer Sicht ist eine Steuerung oder Einschränkung der genannten Wanderungsprozesse als illegitim zu erachten. Das Recht auf Ausschluss ist nach dem Libertarismus also an erster Stelle durch die Freiheit zu widerlegen, einen Ortswechsel zu vollziehen. Dieses moralische Recht der Bewegungsfreiheit eines jeden Individuums ist insbesondere sinnvoll, wenn man kollektive Gemeinschaften – also Staaten – ähnlich wie Institutionen betrachtet.

So besitzen institutionell geformte Kollektive zwar ein gewisses Gewaltmonopol, dennoch erlaubt es das Recht der Bewegungsfreiheit allen Individuen, sich dem Zugriff dieser sozialen Institutionen zu entziehen. Rainer Bauböck (Notwendige Öffnung und legitime Schließung liberaler Demokratien, in: European Journal of Sociology, 1997: Seite 74) ergänzt hierzu, dass dieses Recht zu Gehen vor allem sinnvoll ist, falls diese Institutionen nicht die Zustimmung der Individuen finden, die sie aber auch nicht ändern können. Weiterhin erkennt der Autor (1997: Seite 74), dass dieses libertäre Recht auf Bewegungsfreiheit als Ergänzung zu internen demokratischen Entscheidungsverfahren zu verstehen ist.

Gewinnt eine Mehrheit also eine legitim-demokratische Abstimmung, welche nicht der eigenen Wertvorstellung entspricht, ist jedes Individuum dazu berechtigt, auszuwandern, um seine spezifischen Wertpräferenzen und -vorstellungen an einem andern Ort zu verwirklichen. „ Demokratische Mehrheiten können zwar ihre Entscheidungen gegen andere Meinungen durchsetzen, doch das Auswanderungsrecht hindert sie daran, entweder den Verbleib von Auswanderungswilligen oder die Vertreibung einer ansäßigen Minderheit zu erzwingen “ (Bauböck, Notwendige Öffnung und legitime Schließung liberaler Demokratien, in: European Journal of Sociology, 1997: Seite 74). So ist an dieser Stelle der Argumentation festzuhalten, dass kein demokratisch geführter Staat zumindest interne Mobilität begrenzen kann. Eine Begrenzung eines solchen Rechts auf moralischer Sphäre ist hier nämlich mit einem Menschenrecht zu vergleichen.

Dies belegt auch Joseph Carens, welcher in dem Werk Debating the ethics of immigration: is there a right to exclude? nach Wellman und Cole (2011: Seite 87f) wörtlich zitiert wird, mit den Worten: „ Those states that do restrict internal mobility are denying basic human freedoms.” Auswanderung, beziehungsweise Emigration darf und kann also aus libertärer Sichtweise nicht begrenzt werden. Ist die Bewegungsfreiheit eingeschränkt, behindert dies auch die Entfaltung der individuellen Lebensführung eines Menschen. Hieraus folgt, dass dieses Recht zu Gehen nicht nur als universell und allgemeingültig in Bezug auf menschenrechtliche Emigration zu erachten ist, sondern, dass diese individuelle Bewegungsfreiheit auch nicht von einer kollektivierten Gemeinschaft durch ein Recht auf Ausschluss beschränkt werden darf.

Diesen Gedanken weiterführend, ist als Argument des Libertarismus zu erwähnen, dass einzelstaatliche Kollektivinteressen dem individuellen Recht zu Gehen unterzuordnen sind. Vielmehr wird dem Staat nach Rainer Bauböck (Notwendige Öffnung und legitime Schließung liberaler Demokratien, in: European Journal of Sociology, 1997: Seite 75) eine Reihe von Pflichten in zwei Kategorien zugeschrieben. Zum einen muss ein Staat aus libertärer Sicht dafür Sorge tragen, dass eine Auswanderung nicht behindert wird, es Rückkehrmöglichkeiten gibt und dass eine Einwanderungserleichterung anderswo geschaffen wird. „ Zur zweiten Kategorie gehören: erstens eine Politik der Öffnung der Grenzen für Auswanderung anderswo, zweitens die Bekämpfung von Ursachen unfreiwilliger Auswanderung und drittens die Aufnahme von Flüchtlingen und Asylwerbern “ (Bauböck, Notwendige Öffnung und legitime Schließung liberaler Demokratien, In: European Journal of Sociology, 1997: Seite 75). Die Bewegungsfreiheit darf somit nicht von kollektiven Gemeinschaften eingegrenzt werden. Das Recht zu Gehen muss vielmehr auch gleichzeitig vom jeweiligen Staat geschaffen und bewahrt werden, um das Individuum in seiner menschlichen Freiheit zu schützen. Dieses erste Argument der libertären Sichtweise beinhaltet demnach sowohl Rechte als auch Pflichten für die Akteure im politischen Raum.

Aufgrund dieser universellen Tragweite und Gültigkeit als Freiheitsrecht, impliziert das Recht zu Gehen gleichzeitig ein Recht an einem anderen Ort zu bleiben. Diese Komplementarität der libertären Rechte erkennt auch Rainer Bauböck (Notwendige Öffnung und legitime Schließung liberaler Demokratien, in: European Journal of Sociology, 1997: Seite 74) und weist darauf hin, dass jedes Recht, das als Freiheit formuliert ist, gleiche Legitimität für die Handlung garantiert, zu der es ermächtigt sowie für die Unterlassung dieser Handlung. Hieraus folgt, dass die Bewegungsfreiheit zum einen Emigrationsbewegungen legitimiert und zum anderen ein Bleibrecht hervorruft, welches das zuvor erwähnte Recht auf Ausschluss nach Wellman und Cole widerlegt. Bevor nun eine genauere Erläuterung dieser Ansicht erfolgen kann, muss zuerst ein Bindeglied innerhalb dieser libertären Argumentation geschaffen werden. Darum wird im nächsten Teilabschnitt ein Ankunftsrecht für die Migrationsthematik erörtert.

b. Das Recht zu Kommen

„Indeed, if our rights to free movement entitle us to leave or travel within a country, it seems natural to presume that they allow us to enter other countries as well.“[5]

Wie zuvor beschrieben gilt die Bewegungsfreiheit aus libertärer Sicht als universell und allgemeingültig. Dies impliziert automatisch eine Typologie des Rechts zu Gehen als Grundfreiheit. Es ist folglich gleichzusetzen mit der Rede- und Versammlungsfreiheit und schließt alle staatlichen Akteure im gesamtpolitischen Raum mit ein. An dieser Stelle der wissenschaftlichen Arbeit ist festzuhalten, dass dieses Konzept nicht als konkret niedergeschriebenes Weltrecht zu verstehen ist, sondern vielmehr als eine egalitär moralische Norm im abstrakten System der Weltbevölkerung.

Folgt man nämlich dieser Vorstellung, ist es ein Leichtes ein Ankunftsrecht für die Migrationsthematik zu erkennen. Der Autor Rainer Bauböck (Notwendige Öffnung und legitime Schließung liberaler Demokratien, in: European Journal of Sociology, 1997: Seite 89) erkennt in diesem Zusammenhang ebenfalls eine Legitimität und erläutert hierzu wörtlich: „ Einen liberalen Ansatzpunkt für die Begründung universeller Bewegungsfreiheit bietet John Rawls erster Gerechtigkeitsgrundsatz, nach dem allen gleiche Ansprüche auf ein gänzlich adäquates System gleicher Grundrechte und Freiheiten haben. “ Überträgt man diesen Gedanken auf die vorliegende Immigrationsproblematik, lässt sich also ein alleingültiges Recht nachvollziehen, sich dorthin bewegen zu dürfen, wo ein Individuum die größtmögliche Chance zur Entfaltung besitzt. Somit kann ein Staat mitsamt seiner Bürger, auch den Zutritt in den jeweiligen Staat nicht begrenzen oder verwehren.

Dieses libertäre Argument trägt insbesondere dann Früchte, wenn man den Gedanken beibehält, Staaten als institutionell geformte Kollektive zu erachten. Hierbei hätten ihre Mitglieder – also die Bürger eines Staates – die Möglichkeit die jeweilige Staatsangehörigkeit an die nächste Generation weiterzugeben, quasi zu vererben. So erkennt auch Rainer Bauböck (1997: Seite 91) in seinem Text im European Journal of Sociology, dass Einwanderungsbeschränkungen in einer globalen Perspektive gerade solchen Erbprivilegien zu entsprechen scheinen, die durch staatliche Titel abgesichert sind. Es werden demnach einigen Individuen bestimmte Rechte und Freiheiten zugeschrieben, anderen wiederum versagt, was aus Sicht des Libertarismus nicht als legitim anerkannt werden kann. Hierzu ergänzt Rainer Bauböck (Notwendige Öffnung und legitime Schließung liberaler Demokratien, in: European Journal of Sociology, 1997: Seite 91) wörtlich: „ Niemand hat ein moralisches Anrecht auf seine besseren Lebenschancen, weil er als Bürger der Schweiz und nicht Somalias geboren wurde. “ Somit wird dem Recht zu Gehen eine ethische Komponente beigefügt, die im gesamtpolitischen Terrain nicht mehr von der Hand zu weisen ist.

Das Ankunftsrecht kann nach dem bisher Gesagten also in Verbindung mit der Bewegungsfreiheit gesehen und gleichzeitig auch als universell gültige Norm des menschlichen Handelns verstanden werden. Wird einem Individuum ein Recht zu Gehen zugeschrieben, impliziert dies eine Kausalität, dass der Mensch auch ein universelles und allgemeingültiges Ankunftsrecht besitzt. In Bezug auf die Migrationsthematik in der politiktheoretischen Sphäre, ist nach Rainer Bauböck (1997: Seite 93) zu erkennen, dass sich individuelle Freiheitsrechte nur in einem Raum entfalten können, innerhalb dessen weder Zu- noch Abwanderung begrenzt ist.

Folgt man diesem herausgearbeiteten Konzept, lässt sich ein Recht zu Kommen, beziehungsweise ein Ankunftsrecht nicht mehr leugnen. Dies belegt auch Christopher Heath Wellman (A Libertarian Case for Open Borders, in: Wellman/Cole, 2011: Seite 89): „[…] one cannot consistenly assert that there is a fundamental human right to emigration but no such right to immigration […]”. Mit anderen Worten: Wenn man emigrieren darf, ist es aus Sicht des Libertarismus auch legitim zu immigrieren. Das konzeptuelle Recht auf Ausschluss eines Staates wird also durch eine libertäre Argumentation auf moralischer Basis zurückgewiesen.

Ethisch und moralisch geht das Recht zu Kommen also mit dem Recht zu Gehen einher, woraus sich schließen lässt, dass eine Begrenzung des Einen axiomatisch auch die nicht Anerkennung des Anderen beinhaltet. Als Bindeglied zwischen der Bewegungsfreiheit und dem zuvor genannten Bleibrecht steht hiernach die abstrakte Norm des Ankunftsrechts. Die dritte Säule der libertären Argumentation der Immigrationsthematik – das Recht zu Bleiben – soll nun noch im letzten Teilabschnitt dieses Kapitels genauer beleuchtet werden.

c. Das Recht zu Bleiben

„Das Recht auf Zugehörigkeit zu einer partikularen Struktur wie einem Nationalstaat ist also universal.“[6]

Aus den bisherigen Erläuterungen ist klar geworden, dass beide Rechte Freiheit, Sicherheit und individuelle Autonomie garantieren, insofern sie einem Individuum zugeschrieben werden. Weiterhin sind „ Vertreibung und Verweigerung der Auswanderung […] zwei Negationen derselben Freiheit in der Wahl des Wohnsitzes “ (Bauböck, Notwendige Öffnung und legitime Schließung liberaler Demokratien, in: European Journal of Sociology, 1997: Seite 81). Um die politiktheoretisch relevante Thematik aus libertärer Sicht nun in ihrer Gesamtheit zu verstehen, muss Immigration in Verbindung zu einem Recht zu Bleiben – also einem Zugehörigkeitsrecht – gesetzt werden. Um Besagtes zu erreichen, wird Migration im Allgemeinen und Immigration im Speziellen an dieser Stelle der wissenschaftlichen Ausarbeitung als Grund, beziehungsweise Ursache für eine Verletzung von Menschenrechten verstanden.

Folgt man dieser Überlegung weiter, verursacht globale Migration in jedem Nationalstaat eine Form der Deprivation. Es kommt also zu einer Gefährdung der Menschenrechte innerhalb der kollektiven Gemeinschaften im politischen Raum. Um diese Verletzung zu unterbinden und zu beseitigen strebt ein jeder Staat in seiner logischen Konsequenz nach einer Vermeidung von Migration durch ein Recht auf Heimat und Zugehörigkeit. „ Migration wird hier nicht als immanent wertvolle Erweiterung von Freiheitsspielraumen begriffen, sondern als abgeleitetes und daher bedingtes Recht zum Zweck der Sicherung fundamentaler Grundrechte, falls diese im Herkunftsland gefährdet sind “ (Bauböck, Notwendige Öffnung und legitime Schließung liberaler Demokratien, in: European Journal of Sociology,1997: Seite 82). Dieses Recht auf Heimat ist als Lösung der Deprivation von Migranten zu sehen, da diese von den Mitgliedern der Nationalstaaten als heimatlos erachtet werden.

[...]


[1] Wellman, A Libertarian Case for Open Borders, in: Wellman/Cole, 2011: Seite 79.

[2] Alle Zitate dieser Form dienen als Kerngedanke des jeweiligen Kapitels. Genauere Angaben sind im Literaturverzeichnis nachzulesen.

[3] Gold/ Jungbauer/ Unruh/ Jähner, Gründe, Auswirkungen, Lösungen, in: Verband der deutschen Reservisten e.V., 2012: Seite 73.

[4] Wellman, A Libertarian Case for Open Borders, in: Wellman/Cole, 2011: Seite 87.

[5] Wellman, A Libertarian Case for Open Borders, in: Wellman/Cole, 2011: Seite 87.

[6] Bös, 1997: Seite 139.

Final del extracto de 15 páginas

Detalles

Título
Politische Theorie der Immigration. Eine libertäre Argumentation
Universidad
University of Würzburg  (Lehrstuhl für Politische Theorie)
Curso
Politische Theorie der Einwanderung
Calificación
3,0
Autor
Año
2015
Páginas
15
No. de catálogo
V310821
ISBN (Ebook)
9783668092945
ISBN (Libro)
9783668092952
Tamaño de fichero
641 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Libertär, Immigration, Einwanderung, Emigration, Liberal, Auswanderung, Politische Theorie
Citar trabajo
Oliver Adam (Autor), 2015, Politische Theorie der Immigration. Eine libertäre Argumentation, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/310821

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