Die Umsetzung von Kinderschutz im Allgemeinen Sozialen Dienst (ASD). Zwischen Hilfe und Kontrolle


Trabajo Escrito, 2015

15 Páginas, Calificación: 2,0


Extracto


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Kinderschutz, Kindeswohl und Kindeswohlgefährdung
2.1 Kinderschutz
2.2 Kindeswohl
2.3 Kindeswohlgefährdung
2.4 Kindeswohl und Kindeswohlgefährdung im Kinderschutzverfahren

3. Der Allgemeine Soziale Dienst

4. Kontrolle als Voraussetzung des Kinderschutzes
4.1 Hilfe und Kontrolle in der Helfer-Eltern-Beziehung
4.2 Hilfe und Kontrolle in der Helfer-Kind-Beziehung
4.3 Hilfe und Kontrolle in der sozialpädagogischen Entscheidungsfindung

5. Beratung als dritter Aspekt zu Hilfe und Kontrolle im ASD

6. Fazit

Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Der Begriff 'Kinderschutz' ist in den letzten Jahren immer mehr ein Schlagwort für hitzige Diskussionen geworden, bei denen es darum geht, dem Ansehen der Jugendämter zu schaden. Dies geschieht nicht immer beabsichtigt. Vielmehr ist es so, dass tragische Einzelfälle im Kinderschutz medial inszeniert werden und Kinderschutzarbeit immer mehr in den Fokus von Öffentlichkeit und Politik gerät. Vor allem Sozialarbeiter/Sozialarbeiterinnen der Jugendämter müssen sich zuweilen Vorwürfe anhören, dass sie nicht zum Wohl und Schutz des Kindes gehandelt, Missstände übersehen oder falsch bewertet haben und sich somit mit schuldig gemacht haben.

Zu den bekanntesten Todesfällen gehören wohl der des zweijährigen Kevin aus Bremen (2005) und der siebenjährigen Jessica aus Hamburg (2005). Insbesondere aufgrund dieser tragischen Todesfälle sind die Jugendhilfe und die Jugendämter verstärkt in den Mittelpunkt der Öffentlichkeit geraten. Es entbrannte eine starke Diskussion über die Frage des Verständnisses von Hilfe und Kontrolle.1

Es ist Aufgabe des Jugendamtes sein Wächteramt wahrzunehmen, wenn das Kindeswohl gefährdet ist und die Eltern nicht in der Lage sind diese Gefährdung abzuwenden. Diese Hausarbeit beschäftigt sich mit dem Themenkomplex Hilfe und Kontrolle im Kinderschutz. Zuerst werden die Begriffe Kinderschutz, Kindeswohl und Kindeswohlgefährdung näher erläutert, um einen Überblick über diese verschiedenen Begriffe zu erhalten. Im anschließenden Punkt gehe ich noch auf die Verknüpfung der beschriebenen Begriffe im Kinderschutzverfahren ein, um daran anschließend kurz die Arbeit des Allgemeinen Sozialen Dienstes (ASD), vorzustellen. Im letzten Teil widme ich mich einzelnen Faktoren von Hilfe und Kontrolle im ASD. Ein weiterer Punkt stellt den Beratungsaspekt im Allgemeinen Sozialen Dienst vor, der meiner Meinung nach, nicht zu unterschätzen ist.

Mein Interesse liegt dabei in den Fragen, ob Hilfe und Kontrolle getrennt voneinander betrachtet werden können und ob Hilfe, Kontrolle beeinflusst oder andersherum. Ich möchte ebenso der Frage nachgehen, wie die Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen im ASD mit den Aspekten von Hilfe und Kontrolle umgehen beziehungsweise ob sie sie überhaupt als problematisch ansehen.

2. Kinderschutz, Kindeswohl und Kindeswohlgefährdung

2.1 Kinderschutz

Der Begriff 'Kinderschutz' ist als Überbegriff zu sehen für schädliche Einflüsse, Vernachlässigung, Missbrauch, Ausbeutung oder Misshandlung bei Kindern.2 Kinderschutz „beinhaltet alle rechtliche Regelungen und Maßnahmen des Staates sowie nicht-staatlicher Instanzen, die dem Schutz von Kindern dienen sollen“.3

In erster Linie liegt die Verantwortung für Kinder bei den Eltern. So ist es im Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 GG geregelt. Im Artikel 6 des Grundgesetzes steht geschrieben: „Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.“

Aufgabe dieses Gesetzes ist es, das Elternrecht zu schützen und gleichzeitig die Grundrechte von Kindern und ihren Schutz zu gewährleisten. Der Staat übernimmt in diesem Fall eine Kontrollfunktion, auch Wächteramt genannt. In der Praxis bedeutet dies soviel wie, dass der Staat, konkreter staatliche Stellen wie das Jugendamt, eingreifen, wenn es Eltern nicht gelingt, ihrer Fürsorgepflicht in ausreichendem Maße nachzukommen.Wie bereits erwähnt übt das Jugendamt in diesen Fällen das staatliche Wächteramt aus. Liegen dem Jugendamt konkrete Hinweise auf eine Kindeswohlgefährdung vor, ist es ist verpflichtet, die Lebenssituation der jungen Menschen zu prüfen und entsprechend der Situation zu handeln.4

Wie oben benannt, gilt der Begriff 'Kinderschutz' als Überbegriff. Um das Thema Kinderschutz im Ganzen zu begreifen, möchte ich mich in den nächsten beiden Punkten mit den Begriffen 'Kindeswohl' und 'Kindeswohlgefährdung' beschäftigen. Die Abgrenzung der beiden Begrifflichkeiten ist wichtig, da die Vorgehensweise bei beiden eine andere ist und der Begriff des 'Kindesschutzes' erst mit diesen beiden Inhalten ein vollständiges Bild ergibt.

Die Begriffe Kindeswohl und Kindeswohlgefährdung stammen aus den Bereichen des Familienrechts und des Kinder- und Jugendhilferechts. Sie kommen unter anderem in folgenden drei Paragrafen vor:

- Paragraf 8a, Absatz 1, Satz 1 SGB VIII
- Paragraf 27, Absatz 1, SGB VIII
- Paragraf 1666 Absatz 1 (5) BGB

Der Paragraf 8a SGB VIII besagt in Kürze, das bei einem Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung, das Jugendamt verpflichtet ist, diesen Nachzugehen und gemeinsam mit anderen Fachkräften abzuschätzen. Der Paragraf 27 SGB VIII besagt, dass Eltern Anspruch auf Hilfen zur Erziehung haben, wenn eine Erziehung zum Wohle des Kindes nicht gewährleistet ist und Paragraf 1666 BGB regelt das gerichtliche Eingreifen für den Fall, dass das körperliche, seelische oder geistige Wohl eines Kindes nicht gewährleistet ist.

Wie diese von mir benannten Paragrafen in Beziehung zu einander stehen, werde ich in Kapitel 2.4 kurz noch einmal erläutern.5

2.2 Kindeswohl

Der Begriff 'Kindeswohl' ist ein unbestimmter Begriff, der von Fall zu Fall betrachtet werden muss. Eine genaue Definition für diesen Begriff liegt nicht vor, trotz dem wird er als Entscheidungs- und Orientierungsmaßstab im Kinderschutz benutzt.

Obwohl es sich bei dem Begriff des 'Kindeswohl' um einen unbestimmten Begriff handelt, weist Reinhold Schone daraufhin, dass dieser trotz dessen zwei wichtige Funktionen erfüllen soll. Zum einen soll er als Legitimation für staatliche Eingriffe dienen und zum anderen als Maßstab in gerichtlichen Verfahren. Es handelt sich hierbei um einen komplexen Begriff, der sowohl für Eltern, Angehörige und auch für Fachkräfte aus der Kinder- und Jugendhilfe nicht eindeutig zu bestimmen ist. Der Begriff 'Kindeswohl' ist laut Schone auch deshalb so schwierig zu bestimmen, da er nicht allgemeingültig zu bestimmen ist und immer auch abhängig von der jeweiligen Kultur, Historie oder Ethnie zu betrachten ist. Zudem ist das, was Eltern als 'Wohlergehen' für ihr Kind/ihre Kinder ansehen eher subjektiv zu betrachten, denn das was Kindern gut tut, wird von den Eltern selbst bestimmt, wie es auch im Artikel 2 des Grundgesetzes festgeschrieben ist6

In dem Versuch den Begriff des Kindeswohls zu bestimmen, schlägt Harry Dettenborn vor, sich der Bestimmung des Begriffs nicht einseitig zu nähern, sondern vielmehr die Lebensbedingungen eines Kindes mit einzubeziehen. Konkret sagt er, dass unter „familienrechtspsychologischem Aspekt als Kindeswohl die für die Persönlichkeitsentwicklung eines Kindes oder Jugendlichen günstige Relation zwischen seiner Bedürfnislage und seinen Lebensbedingungen zu verstehen“ ist.7

Dettenborn meint damit, dass die durchschnittlichen Erwartungen an das Alter und das soziale Verhalten an eine geistige, körperliche und seelische Entwicklung erfüllt sind.8

Es ist nicht einfach, eine eindeutige Definition für das Kindeswohl zu finden. Es gibt jedoch Aspekte um Kindern und Jugendlichen ein gesundes Aufwachsen zu ermöglichen. Die Aspekte für eine gelingende körperliche, psychische, emotionale und soziale Entwicklung möchte ich nur kurz benennen. Bei weiterem Interesse lohnt es sich die von mir genutzte Literatur zu verwenden.

Die zu erwähnenden Aspekte für das Kindeswohl:

- Das Bedürfnis nach beständigen liebevollen Beziehungen
- Das Bedürfnis nach körperlicher Unversehrtheit, Sicherheit und Regulation
- Das Bedürfnis nach individuellen Erfahrungen
- Das Bedürfnis nach entwicklungsgerechten Erfahrungen
- Das Bedürfnis nach Grenzen und Strukturen
- Das Bedürfnis nach stabilen, unterstützenden Gemeinschaften und kultureller Kontinuität
- Das Bedürfnis nach einer sicheren Zukunft9

2.3 Kindeswohlgefährdung

Ich möchte mich an dieser Stelle auf die Literatur vom Kinderschutz-Zentrum Berlin berufen, die als Definition für Kindeswohlgefährdung angibt:

Kindeswohlgefährdung

ist ein das Wohl und die Rechte eines Kindes beeinträchtigendes Verhalten oder Handeln bzw. ein Unterlassen einer angemessener Sorge durch Eltern oder andere Personen, in Familien oder Institutionen das zu nicht-zufälligen Verletzungen, zu körperlichen oder seelischen Schädigungen und / oder Entwicklungsbeeinträchtigungen eines Kindes führen kann was die Hilfe und eventuelle das Eingreifen von Jugendhilfe-Einrichtungen und Familiengerichten in die Rechte der Inhaber der elterlichen Sorge im Interesse der Sicherung der Bedürfnisse und des Wohls eines Kindes notwendig machen kann.10

Trotz dieser sehr differenzierten Definition des Kindesschutz-Zentrums, muss dazu gesagt werden, dass es sich hierbei um einen (gleichwohl meines Erachtens sehr gelungenen) Versuch einer Definition handelt.

Eine absolute Definition von Kindeswohlgefährdung gibt es nicht und somit auch keine eindeutige Gefährdungseinschätzung. Auch darüber, was in Eltern-Kind Beziehungen als normal gilt, gibt es keinen absoluten Konsens. Und darüber spielen bei einer Kindeswohlgefährdung immer mehrere Aspekte eine Rolle genau wie bei der Bestimmung des Kindeswohls.11

2.4 Kindeswohl und Kindeswohlgefährdung im Kinderschutzverfahren

Wo liegt nun eigentlich der Unterschied zwischen den beiden, in den Punkten 2.2 und 2.3 benannten Punkten, im Kinderschutzverfahren?

Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls bekannt, so hat es unter Einbeziehung weiterer Fachkräfte, der Personenberechtigten und der Kinder, zu einer Gefährdungseinschätzung zu kommen und eine Vorhersage für die weitere kindliche Entwicklung zu geben. Dieses Verhalten ist im Paragrafen 8a ,Absatz 1 SGB VIII nachzulesen, dem sogenannten „Kinderschutzparagrafen“. Wenn nach dieser Einschätzung abzusehen ist, dass „ eine dem Wohl des Kindes (…) entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist (§27 Absatz 1 SGB VIII), so hat das Jugendamt den Personensorgeberechtigten Hilfen zur Erziehung anzubieten (§§27 ff. SGB VIII).

An dieser Stelle kommen wir zu dem mitunter schwierigen Aspekt der Unterscheidung zwischen Kindeswohl und Kindeswohlgefährdung.

Die Nichtgewährleistung des Kindeswohls ist niedriger in ihrer Bedrohlichkeit anzusehen als die Kindeswohlgefährdung. Sprechen wir von einer Nichtgewährleistung des Kindeswohls, handelt es sich eher um eine nicht ganz ausreichende Erziehung, die die Pflege und Versorgung einschließt. Nicht gemeint sind ernsthafte Schädigungen, die bei dem Kind / dem Jugendlichen zu erwarten sind oder Gefahren, denen es ausgesetzt ist. In diesem Fall würde von Kindeswohlgefährdung gesprochen werden. Der große Unterschied liegt darin, dass im Falle einer Nichtgewährleistung des Kindeswohls, Hilfen angeboten werden, diese aber nicht angenommen werden müssen. Anders ist es bei einer Kindeswohlgefährdung, bei der der Freiwilligkeitsaspekt wegfällt und Hilfen angenommen werden müssen, auch mithilfe des Familiengerichts, wenn es nicht anders möglich ist. Dies regelt der § 1666 BGB. Mit ihm ist es möglich, wenn nötig, in das Elternrecht einzugreifen.12

Um das Wohl von Kindern und Jugendlichen aber zu schützen, braucht es gute Fachkräfte besonders in den Jugendämtern. In den nächsten Punkten widme ich mich daher dem Allgemeinen Sozialen Dienst und seinem Umgang mit Hilfe und Kontrolle.

3. Der Allgemeine Soziale Dienst

Der ASD ist in der Regel eine Abteilung des Jugendamtes. Er fungiert als Anlaufstelle für Kinder, Jugendliche und ihre Familien mit unterschiedlichsten Problemlagen. Der ASD und seine Mitarbeiter*innen sind innerhalb des Jugendamtes für die Einleitung und Umsetzung von Hilfen nach §36 KJHG zuständig. Die Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen des ASD müssen auch dann noch nach Lösungen in schwierigen Problemlagen suchen, wenn Hilfen bereits gescheitert sind oder das Kind, der/die Jugendliche weiterverwiesen wurden. Der ASD hat somit ein großes Spektrum an Aufgaben zu erfüllen.13

Zentrale und ursprüngliche Aufgaben des ASD sind die Beratung, Unterstützung und Entlastung der Personensorgeberechtigten einerseits und der Schutz von Kindern und Jugendlichen anderseits. Obwohl beide Aufgabengebiete als gleichwertig und als Hilfe zu verstehen sind, ist die von mir beschriebene Schutzpflicht auch mit Kontrollkompetenzen verbunden.14

[...]


1 Vgl. Kinderschutz-Zentrum Berlin e.V 2009, S. 10

2 Vgl. http://www.duden.de/rechtschreibung/Kinderschutz

3 http://www.leitbegriffe.bzga.de/bot_angebote_idx-157.html

4 Vgl. Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft 2014, S. 3 f.

5 Vgl. Goldberg, Prof. Dr. Britta 2009, S. 135

6 Vgl. Schone, Reinhold 2008, S. 25

7 Dettenborn, Harry 2007, S. 50

8 Vgl. ebd. , S. 47 ff.

9 Vgl. Kinderschutz-Zentrum Berlin e.V 2009, S. 22 ff.

10 Kinderschutz-Zentrum Berlin e.V 2009, S. 32

11 Vgl. ebd., S. 29 f.

12 Vgl. Goldberg, Prof. Dr. Britta 4/2009, S. 136 f.

13 Vgl. Urban, Ulrike 2004, S. 33

14 Vgl. (https://www.agj.de/fileadmin/files/positionen/2010/ASD.pdf, 11.08.2015, 11:54)

Final del extracto de 15 páginas

Detalles

Título
Die Umsetzung von Kinderschutz im Allgemeinen Sozialen Dienst (ASD). Zwischen Hilfe und Kontrolle
Universidad
Catholic University for Applied Sciences Berlin
Calificación
2,0
Autor
Año
2015
Páginas
15
No. de catálogo
V310827
ISBN (Ebook)
9783668093263
ISBN (Libro)
9783668093270
Tamaño de fichero
570 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
umsetzung, kinderschutz, allgemeinen, sozialen, dienst, zwischen, hilfe, kontrolle
Citar trabajo
Claudia Arlt (Autor), 2015, Die Umsetzung von Kinderschutz im Allgemeinen Sozialen Dienst (ASD). Zwischen Hilfe und Kontrolle, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/310827

Comentarios

  • No hay comentarios todavía.
Leer eBook
Título: Die Umsetzung von Kinderschutz im Allgemeinen Sozialen Dienst (ASD). Zwischen Hilfe und Kontrolle



Cargar textos

Sus trabajos académicos / tesis:

- Publicación como eBook y libro impreso
- Honorarios altos para las ventas
- Totalmente gratuito y con ISBN
- Le llevará solo 5 minutos
- Cada trabajo encuentra lectores

Así es como funciona