Auswirkungen des Mindestlohngesetzes auf Praktika in Deutschland


Hausarbeit, 2015

16 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkurzungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Heutiger Stellenwert von Praktika
2.1 Stellenwert fur Berufseinsteiger
2.2 Stellenwert fur Unternehmen

3. Kerninhalte des MiLoG

4. Formen des Praktikantenbegriffes und deren Rechtsstellung

5. Konsequenzen aus Paragraph 22 MiLoG fur Praktikanten

6. Kritische Wurdigung

Literaturverzeichnis

Abkurzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

In Deutschland gilt seit dem 1. Januar 2015 der flachendeckende gesetzliche Mindestlohn. Im Hinblick auf die Festlegung einer Mindesthohe von Arbeitsentgelten geschieht dies erstmalig und ist im Mindestlohngesetz (MiLoG) geregelt.[1] Allerdings ergeben sich bei der Betrachtung des personlichen Geltungsbereiches des MiLoG mehrere Ausnahmen. Fur Praktikanten, Jugendliche, Auszubildende, ehrenamtlich Tatige und Langzeitarbeitslose gilt das MiLoG nicht bedingungslos.[2] Es stellt sich somit die Frage, welche tatsachlichen Veranderungen sich aus dem MiLoG fur die oben genannten Arbeitnehmergruppen ergeben. Im Rahmen des betriebswirtschaftlichen Praktikums bei der HSV-Arena GmbH & Co. KG ruckt der Fokus auf die Relevanz des Mindestlohns fur Praktikanten. Daher befasst sich diese Arbeit im Folgenden genauer mit dem tatsachlichen Geltungsbereich des MiLoG fur verschiedene Formen von Praktika, den Unterschieden sowie den daraus resultierenden Auswirkungen fur Praktikanten. Ziel der Arbeit ist es, durch die Beleuchtung der Ausnahmen des Geltungsbereichs insbesondere fur Praktikanten, kritisch zu hinterfragen, ob das MiLoG tatsachlich eine Ausweitung des Schutzbereiches fur diese Arbeitsplatze darstellt und unter anderem die Unterbindung von „Kettenbefristungen“[3] ohne entsprechenden Sachgrund zur Folge hat. Damit eine Grundlage fur Einschatzungen gegeben ist und die Relevanz des Themas eingeordnet werden kann, wird im ersten Schritt der heutige Stellenwert von Praktika beleuchtet. Darauf folgt eine strukturierte Darstellung der Kerninhalte des MiloG, welche ebenso essentiell fur eine fundierte Beantwortung der Leitfrage ist. Da das Gesetz bei der Definition von Praktikanten mehrere Unterscheidungen vornimmt, welche entscheidend fur die Zugehorigkeit zum Schutzbereich des MiLoG sind, werden diese im nachsten Schritt beleuchtet. Die Ziele der Unterscheidungen werden ebenfalls in die Darstellung mit einbezogen, was fur die Gesamtbetrachtung von Bedeutung ist. Der Paragraph 22 MiLoG ruckt im Laufe der Arbeit besonders in den Vordergrund. Da auf diesen schon im selben Abschnitt eingegangen wird, werden anschlieBend positive und negative Konsequenzen fur Praktikanten aus diesem Paragraphen abgeleitet.

AbschlieBend erfolgt eine Evaluation in Hinblick auf den Erfolg und die gewunschte Wirkung des Mindestlohngesetzes, welche mit den vorher erlangten Erkenntnissen gestutzt wird.

2. Heutiger Stellenwert von Praktika

Rein formell gelten Praktika nicht als Erwerbsverhaltnis sondern als reines Ausbildungsverhaltnis.[4] Laut des im Jahre 2008 veroffentlichten Forschungsberichtes im Auftrag des Bundesministeriums fur Arbeit und Soziales (BMAS) und der Bundesanstalt fur Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) „Was ist gute Arbeit - Anforderungen an den Berufseinstieg aus Sicht der jungen Generation“, ist die Aufnahme eines Praktikums nach abgeschlossener Ausbildung keine Ausnahme.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1

Aus den Zahlen der Studie (Abb. 1) geht hervor, dass am Anfang der Erwerbstatigkeit haufiger ein Praktikum stand, je junger die Personen sind. Daraus lasst sich folgern, dass das Praktikum als Einstiegsform in den Arbeitsmarkt an Bedeutung gewonnen hat. Der Stellenwert sowie der Nutzen von Praktika muss jedoch von zwei verschiedenen Standpunkten aus betrachtet werden.

2.1 Stellenwert fur Berufseinsteiger

Bereits innerhalb des Studiums oder der Berufsausbildung konnen zukunftige Berufseinsteiger durch das Absolvieren eines Praktikums erste Praxiserfahrungen auf dem Arbeitsmarkt sammeln. Den jeweils erworbenen praktischen Fahigkeiten wird von Arbeitgeberseite, neben dem erfolgreichen Abschluss der jeweiligen Ausbildung, ebenfalls eine Bedeutung beigemessen. Sie konnen als Einstiegskriterium entscheidend sein.[5] Der Nutzen aus der Sicht des Praktikanten laut des HIS Projektberichtes „Generation Praktikum - Mythos oder Massenphanomen“ besteht darin, Berufserfahrung zu sammeln oder den Einstieg in ein Unternehmen mit einer Folgebeschaftigung zu erleichtern. Ebenso wird der Wunsch angegeben, zusatzliche praktische Erfahrungen in speziellen Fachbereichen zu sammeln, die im Ausbildungsrahmen nur theoretisch behandelt wurden sofern sich derjenige auf diesen Bereich langerfristig festlegen will.[6] Neben anderen, nicht klassischen Arbeitsverhaltnissen, wird dem Praktikum von den Befragten der BMAS- Studie eine „wichtige Bruckenfunktion in stabile Beschaftigung zugeschrieben“.[7]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2

Widerspruchlich steht dieser Einschatzung des Stellenwertes von Praktika jedoch der Anteil der qualifizierten Beschaftigten mit 22 Prozent gegenuber, der nach der Absolvierung eines Praktikums von dem selben Arbeitgeber ubernommen wurde. Bei der Betrachtung der Ubernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhaltnis reduziert sich der Anteil nochmals um die Halfte. Eine direkte Anschlusstatigkeit in einem anderen Unternehmen fanden 13 Prozent der Befragten. Der Anteil, bei dem es sich um ein unbefristetes Arbeitsverhaltnis handelte lag bei funf Prozent. Zusammengefasst mundeten der Befragung nach 35 Prozent der absolvierten Praktika in einem Beschaftigungsverhaltnis, jedoch nur 16 Prozent in einer stabilen Beschaftigung (Abb. 2).[8] Die Ubernahme in ein Beschaftigungsverhaltnis nach dem Praktikum stellt somit eine Motivation fur das Absolvieren eines Praktikums dar, in der Summe jedoch keinen letztendlichen Nutzen fur Praktikanten. Neben dem Wunsch nach einer Ubernahme steht weiterhin das Sammeln von Berufserfahrung im Vordergrund. Entscheidend sei dafur die Qualitat des Praktikums, welche beispielsweise durch „anspruchsvolle Aufgaben, eine angemessene Betreuung und das Ziel, in dieser Phase neue beruflich relevante Dinge zu lernen“[9] definiert wird. Der HIS Projektbericht befragte dazu Absolventen von Universitaten und Fachhochschulen, die bereits Praktikumserfahrungen sammeln konnten. Annahernd zwei Drittel bewerteten das Niveau der Aufgaben als sehr gut oder gut. Ahnliche Werte ergaben sich bei der Einschatzung des Lerngehalts, wonach auf uberwiegend anspruchsvolle Praktika geschlossen wurde und was den hohen Stellenwert fur Praktikanten mitbegrundet.[10] Bei der Betrachtung der Praktikumsvergutung nach dem Ende der beruflichen Ausbildung ergab sich, dass bei jeweils freiwilligen Praktika und Pflichtpraktika im Durchschnitt circa 50 Prozent nicht bezahlt und circa 14 Prozent unangemessen bezahlt wurden.[11] Neben anderen Aspekten lasst sich auch daraus der Stellenwert von Praktika fur Unternehmen ableiten.

2.2 Stellenwert fur Unternehmen

Auf der anderen Seite ist die Position der Unternehmen zu betrachten, fur die die Bereitschaft von Berufseinsteigern, ein Praktikum zu absolvieren, mehrere Nutzen birgt. Der Stellenwert des Praktikums fur Unternehmen lasst sich zum einen aus qualitativer, zum anderen aus finanzieller Perspektive beleuchten. Das betriebswirtschaftliche Praktikum sei ein geeignetes Instrument, um gezielt gut ausgebildete Nachwuchskrafte aufzubauen und zu fordern. Die Reduzierung von anderen RekrutierungsmaBnahmen hatte nicht allein Kosteneinsparungen fur Unternehmen zur Folge.[12] Auch vor dem Hintergrund des demografischen Wandels und des daraus resultierenden Fachkraftemangels, stelle das Praktikum einen fruhzeitigen Kontakt zu qualifizierten Nachwuchskraften her, welcher entscheidend fur den Wettkampf um Fachkrafte sein konne.[13] Sofern eine geeignete Methode zu der Eignungsbeurteilung eines Praktikanten besteht, erhohe sich die Chance, Berufseinsteiger, die den realen Anforderungen im spateren Beschaftigungsverhaltnis gerecht werden, auszulesen. Zudem vermindere dies die Wahrscheinlichkeit einer Vertragsauflosung in der Probezeit. Ebenso lieBe sich die Einarbeitungszeit verkurzen, da dem Praktikanten ein Teil des Unternehmens bereits bekannt sei.[14]

Betrachtet man den Anteil der unangemessen bezahlten Praktikanten mit ausreichender Qualifizierung mit 57 Prozent aus der BMAS-Studie, kann ein zweiter Nutzen fur Unternehmen gefolgert werden. Demnach konne das Praktikum als ein geeignetes Instrument zur Ausnutzung billiger Arbeitskrafte dienen.[15] Fehlende gesetzliche Regelungen erschweren die rechtliche Einordnung verschiedener Praktikumsformen. Die Folge ist die Unkenntnis von Rechten und Pflichten in Praktikantenverhaltnissen. Durch das 2015 verabschiedete MiLoG ergab sich erstmals eine gesetzliche Festlegung eines Vergutungsanspruches fur Praktikanten, wobei es allerdings zwischen verschiedenen Praktikantenformen und deren rechtlichen Einordnungen zu unterscheiden gilt.[16]

3. Kerninhalte des MiLoG

Das MiLoG ist ein Bestandteil des Tarifautonomiestarkungsgesetzes (TarifAutStG) und gilt seit dem 1. Januar 2015 in Deutschland. In ihm wird die Untergrenze fur die Entlohnung von Arbeitnehmern flachendeckend mit einem Stundenlohn von 8,50 Euro brutto je Arbeitszeitstunde festgelegt.[17] Das Gesetz stellt somit eine grundsatzliche Zeitvergutung sicher. Diese muss vom Arbeitgeber zum Zeitpunkt der vereinbarten Falligkeit oder „spatestens am letzten Bankarbeitstag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde“ erbracht werden.[18] Laut Gesetzesbegrundung soll durch den Stundenlohn ein Mindestschutz fur den Arbeitnehmer gewahrleistet sein. Wie sich dieser errechnet geht allerdings weder aus dem Gesetz, noch aus der Gesetzesbegrundung hervor.[19]

Der personliche Anwendungsbereich des MiLoG umfasst jeden Arbeitnehmer und jede Arbeitnehmerin.[20] Eine Arbeitnehmereigenschaft ist gegeben, wenn eine Pflicht zur Arbeit im Dienst eines anderen, aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages besteht.[21] Es werden jedoch mehrere Differenzierungen vorgenommen, welche den Geltungsbereich von Praktikanten, Kindern und Jugendlichen, Auszubildenden, Ehrenamtern, Langzeitarbeitslosen, „Mini-Jobbern“, Rentnern, Saisonarbeitern, Geschaftsfuhrern, der Mitarbeit in der Familie, weiteren Personengruppen auBerhalb des Schutzbereiches und Absolventen des Freiwilligen Sozialen Jahres einschranken.[22] Auf die Einschrankungen fur Praktikanten wird zu einem spateren Zeitpunkt der Arbeit genauer eingegangen.

Sofern die Hohe der Branchenmindestlohne auf Grundlage der Regelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und des Arbeitnehmeruberlassungsgesetzes die Hohe des Mindestlohnes unterschreitet, hat das MiLoG Vorrang.[23] Vereinbarungen, die die Geltendmachung des Mindestlohnes beschranken oder auf eine Unterschreitung abzielen sind nach Paragraph 3 MiLoG unwirksam. Das Verwirken des Anspruchs oder ein Verzicht auf den Mindestlohn ist ausgeschlossen. Er ist somit unabdingbar.[24]

4. Formen des Praktikantenbegriffes und deren Rechtsstellung

Um die verschiedenen Formen der Praktikanten einordnen zu konnen, muss zunachst festgelegt werden, wer generell als Praktikant gilt. Unter die Definition des Praktikanten aus Paragraph 26 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) fallt, „wer sich nach der tatsachlichen Ausgestaltung und Durchfuhrung des Vertragsverhaltnisses, unabhangig von der Bezeichnung des Rechtsverhaltnisses, fur eine begrenzte Dauer zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen einer bestimmten betrieblichen Tatigkeit zur Vorbereitung auf eine berufliche Tatigkeit unterzieht, ohne dass es sich dabei um eine Berufsausbildung im Sinne des BBiG“[25] handelt. Diese Definition knupft an die tatsachlichen Verhaltnisse bei der Vertragsdurchfuhrung an[26] und normiert erstmals die grundlegenden Leitlinien fur das Vorliegen eines Praktikantenverhaltnisses. Gleichzeitig stellt sie auf bundesgesetzlicher Ebene auch die erste Erwahnung des Praktikantenbegriffes dar.

[...]


[1] Vgl. Duwell, 2015, S. 27

[2] Vgl. Duwell, 2015 , S. 84f

[3] Vgl. Hilgenstock, 2014, S. 13

[4] Vgl. Fuchs, 2008, S. 20

[5] Vgl. Burkard-Potter, 2015, S. 517

[6] Vgl. Briedis, 2007, S. 6

[7] Fuchs, 2008, S. 32

[8] Vgl. Fuchs, 2008, S. 32

[9] Briedis, 2007, S. 5

[10] Vgl. Briedis, 2007, S. 6

[11] Vgl. Fuchs, 2008, S. 28

[12] Vgl. Schamel, 2010, S. 16

[13] Vgl. Schamel, 2010, S. 121

[14] Vgl. Schamel, 2010, S. 122

[15] Vgl. Fuchs, 2008, S. 26 f.

[16] Vgl. Burkard-Potter, 2015, S. 517

[17] Vgl. MiLoG, §1 Abs. 2

[18] MiLoG, §2 Abs. 1 Nr. 2

[19] Vgl. Hilgenstock, 2014, S. 34 f.

[20] Vgl. MiLoG, §1 Abs. 1

[21] Vgl. BGB, § 611

[22] Vgl. Duwell, 2015 , S. 84f

[23] MiLoG, §1 Abs. 3

[24] MiLoG, § 3

[25] MiLoG, §22 Abs. 1 Satz 3

[26] BeckOK ArbR/Greiner MiLoG § 22 Rn. 12-16

Ende der Leseprobe aus 16 Seiten

Details

Titel
Auswirkungen des Mindestlohngesetzes auf Praktika in Deutschland
Hochschule
Leuphana Universität Lüneburg
Veranstaltung
Begleitendes Seminar zum Praktikum
Note
1,7
Autor
Jahr
2015
Seiten
16
Katalognummer
V310835
ISBN (eBook)
9783668094178
ISBN (Buch)
9783668094185
Dateigröße
869 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Mindestlohn, Mindestlohngesetz, Praktikum, Deutschland, Praktika
Arbeit zitieren
Lisa Kaufmann (Autor:in), 2015, Auswirkungen des Mindestlohngesetzes auf Praktika in Deutschland, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/310835

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