Wenn alle Stricke reißen. Jugendliche Straftäter zwischen Erziehung und Strafe


Tesis (Bachelor), 2011

67 Páginas, Calificación: 1,3


Extracto


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

2 Begriffsklärungen
2.1 Begriffsklärung und Definition „Jugend“
2.2 Begriffsklärung und Definition „Jugendkriminalität“

3 Das Fundament des Jugendstrafrechts
3.1 Geschichtlicher Überblick des Jugendstrafrechts
3.2 Erziehungsgedanke im Jugendstrafrecht
3.3 Rechtsfolgen nach dem JGG
3.3.1 Erziehungsmaßregeln
3.3.2 Zuchtmittel
3.3.3 Jugendstrafe
3.3.4 Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung
3.3.5 Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe
3.3.6 Vorbewährung
3.4 Zielsetzung des Jugendstrafrechts

4 Lebensphase „Jugend“ als soziales Problem
4.1 Jugendliche Straftäter zwischen Existenz und Gesellschaft
4.2 Jugendkriminalität als Sonderform abweichenden Verhaltens
4.2.1 Erklärungsansätze
4.2.2 Die häufigsten Formen von Jugendkriminalität
4.2.3 Der Umgangstypus mit dem Blick auf die Adoleszenz
4.2.4 Kriminalität und die Rolle der Weiblichkeit
4.3 Empirische Erkenntnisse

5 Strafe als wirksamer Gegenstand sozialer Kontrolle?
5.1 Erziehung als Strafzweck
5.2 Die Effektivität des Jugendstrafvollzuges

6 Prävention und Interventionsmöglichkeiten
6.1 Der Soziale Trainingskurs als effektive Präventionsmaßnahme
6.2 Zum Ablauf eines Sozialen Trainingskurses

7 Eine sinnvolle Sanktionierung zum § 10 Abs. 1 Nr. 4 JGG

8 Recht und die Bedeutsamkeit der Sozialen Arbeit

9 Fazit

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Literaturverzeichnis

1 Einleitung

Die vorliegende Bachelorthesis beschäftigt sich mit dem neuzeitigen Thema der Jugendkriminalität und dem Zusammenhang zwischen Erziehung und Strafe. Vor allem in der Politik und in den Medien ist das Thema der Jugendkriminalität im 21. Jahrhundert auffällig häufig Gegenstand der öffentlichen Diskussion. Die Öffentlichkeit fordert härtere Strafen für junge Rechtsbrecher. Als notwendige Intervention und Gegensteuerung wird mitunter die Einführung der geschlossenen Unterbringung, das Herabsenken des Strafmündigkeitsalters auf zwölf Jahre und die Sicherungsverwahrung für Jugendliche gefordert. Die persönlichen Lebenswelten der jungen Rechtsbrecher finden in den Darstellungen der Medien in der Regel keine Berücksichtigung. Sie berichten über die Problematik von Jugendkriminalität dramatisierend und unangemessen. Die Folgen solcher Berichterstattungen sind verheerend.

Seit Jahrzehnten ist die Analyse des straffälligen Verhaltens von jungen Heranwachsenden zum Forschungsschwerpunkt vieler Wissenschaftler geworden. In der vorliegenden Thesis werden aufgrund der Vielfalt nur ausgewählte Daten und Fakten näher beleuchtet, die dennoch genügend Aufschluss darüber bieten werden, wie es zu dem heutigen Bild von Jugendkriminalität und den dazugehörigen Forderungen kommt.

Gegenüber dem öffentlichen Diskurs[1] zum Thema Jugendkriminalität, mit dem umfassend jegliche Abweichungen gemeint sind, soll diese Thesis sich mit der Art und Weise jugendlicher Straftäter im Hinblick auf Bestrafung, Förderung und Unterstützung beschäftigen. Zielsetzung ist vorrangig, sich mit dem Jugendgerichtsgesetz und den darin enthaltenen pädagogischen Maßnahmen auseinanderzusetzen. Die Präventionsmaßnahmen fördern in der Öffentlichkeit die Vorstellung, bei jungen Heranwachsenden müsse man zur Vorsicht raten. Diese präsentierte Vorstellung von Jugendlichkeit hat Auswirkungen auf das, was Jugendlichen tun und denken. Die Abgrenzung zur Elterngeneration ist durch das Überschreiten von gesetzten Grenzen in der jugendlichen Phase durchaus normal. Dennoch wird staatliches Eingreifen gefordert, um die Gefahr gegenüber dem delinquenten Jugendlichen abzuwehren.

„Neuste Ergebnisse der Sanktionsforschung zeigen, dass von allen Sanktionen nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) der Jugendstrafvollzug mit 78 Prozent die höchste Rückfallquote aufweist.“[2]

Zu Beginn dieser Arbeit sollen die Begriffe „Jugend“ und „Jugendkriminalität“ erläutert und definiert werden, um anschließend das Fundament des Jugendstrafrechts aufzeigen und verdeutlichen zu können. Die Voraussetzung der Sanktionierung nach der deutschen Strafrechtsordnung bedingt ein schuldbelastet Verhalten. Das bedeutet, dem Verbrecher muss zum Tatzeitpunkt seine fehlerhafte Handlungsweise bewusst sein.[3] Inhaltlich wird dieses Kapitel den geschichtlichen Überblick mit den entsprechenden Auswirkungen für die Bemessung von jugendlichen Verbrechern, den Erziehungsgedanken, welcher seit dem 01.01.2008 gesetzlich im Jugendstrafrecht verankert ist (vgl. § 2 Abs. 1 JGG), die möglichen Sanktionsformen sowie die Zielsetzung des Jugendgerichtsgesetzes, wo es erstrangig um die Vermeidung von Rückfällen geht, versinnbildlichen.

Im darauffolgenden Kapitel wird die Lebensphase „Jugend“ als soziales Problem dargestellt. Es soll verdeutlicht werden, wie die Gesellschaft zu dem Verständnis der heutigen Jugend kommt und welche Auswirkungen diese Illustration auf das Verhalten von Kindern, Jugendlichen und Heranwachsenden hat. Mit dem Blick auf die Adoleszenz haben der jugendliche Egoismus und der damit einhergehende Ideenfluss für Erwachsene häufig eine empörende Anmutung, für junge Heranwachsende dagegen ist dies eine bedeutende Stütze auf der Route zum eigenen Selbst.[4] Ferner werden verschiedene Erklärungsansätze hervorgehoben, die Aufschluss über die delinquenten Verhaltensweisen geben sollen. Schenkt man den Mediendarstellungen Glauben, dann sind ausraubende und prügelnde Mädchencliquen zielstrebig auf dem Weg zur Zugspitze. Dazu wird zunächst die Kriminalität und die Rolle der Weiblichkeit vergegenständlicht, bevor es zur Auslegung einiger empirischer Erkenntnisse geht.

Wenn Beteiligte einer Gemeinschaft versuchen, andere Mitglieder von sozialen Normen abzuhalten und sie dadurch zu einer zweifelhaften Identität führen, spricht dies dafür einen Prozess der sozialen Kontrolle einzuführen.[5] Ob Strafe ein wirksamer Gegenstand sozialer Kontrolle ist, und wie Erziehung als Strafzweck verstanden werden kann, wird im fünften Kapitel eingehend aufgeführt. Dabei soll als Beispiel die Effektivität des Jugendstrafvollzugs angeführt werden.

Weiterhin soll ein besonderes Augenmerk auf den sozialen Trainingskurs und dessen inhaltlichen Ablauf als effektive Methode bei der Sanktionierung von jungen Rechtsbrechern erfolgen. Die möglichen Präventionsmuster, welche sich in drei Kategorien unterscheiden lassen werden zuvor begreifbar gemacht.

Die Weisung nach § 10 Abs.1 Nr. 4 JGG nimmt bis dato einen hohen Stellenwert bei der Erteilung von Auflagen und Weisungen im deutschen Jugendstrafrecht ein. Für eine sinnvolle Gegensteuerung soll die Umgestaltung innerhalb des § 10 Abs. 1 Nr. 4 JGG für junge Rechtsbrecher einen Meilenstein darstellen und sie somit in die richtige Richtung lenken. Dies soll im siebten Kapitel beispielhaft veranschaulicht werden.

Bevor die zurzeit breit diskutierte Auslegungsproblematik bei der Anwendung der Jugendstrafe und die Anforderungen im 21. Jahrhundert zur gerechten Sanktionierung jugendlicher Straftäter den Abschluss dieser Arbeit bilden, soll die Bedeutung der Sozialen Arbeit im Bezug auf Jugendgerichtshilfe, Bewährungshilfe und Soziale Arbeit im Jugendstrafvollzug innerhalb des Rechtssystem beleuchtet und aufgeführt werden.

2 Begriffsklärungen

2.1 Begriffsklärung und Definition „Jugend“

Es gibt eine Vielzahl von Definitionen und Differenzierungen von Jugend. Die heutige Vorstellung von Jugend unterliegt einem historischen Umbruch. Während in der vorbürgerlichen Gesellschaft der Übergang vom Kind zum Erwachsenen sehr kurz verlief, änderte sich das Verständnis dieses Begriffes zum Ende der Industrialisierung. Gründe dafür waren zum einen die Verlängerung der Schulpflicht und die Erweiterung der Ausbildungszeit und zum anderen die Interpretation der Benennung „Jugendlicher“ bis zum ersten Weltkrieg. Zu dieser Zeit brachte man die Verwahrlosung und Kriminalität mit dem Begriff des Jugendlichen zusammen. Allererst in den 1920er Jahren umfasste der Begriff vollständig jeden Jugendlichen. Laut Verständnis ist die Jugend im 21. Jahrhundert zum einen die Zukunft von Morgen und soll gehegt, gepflegt und erzogen werden und zum anderen ist sie Gegenstand von gänzlichen Verurteilungen und Furcht. Letztlich dominiert sie als Problem die Gesellschaft.[6]

Die Zuweisung der Schuld für die Verfestigung liegt mit unter an der Jugendforschung, die sich im weitesten Sinne vorrangig zum Ziel gemacht hat, sich auf die Probleme und Störungen der Jugend zu fokussieren.[7] Mit der Erschaffung der Jugendphase wird ein fundamentaler Kontrast zwischen der Jugend und der Erwachsenenwelt konstituiert. Die (Erwachsenen-) Gesellschaft wird dadurch befugt, die Jugend durch entsprechende Mittel, wie zum Beispiel durch Unterstützung, Förderung, Disziplinierung und Überwachung, in die Knie zu zwingen.[8] Aus der rechtlichen Perspektive bestimmt das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) im § 7 zum Jugendlichen, wer 14 aber noch keine 18 Jahre alt ist.

„Jugend ist eine gesellschaftliche institutionalisierte, intern differenzierte Lebensphase, deren Verlauf, Ausdehnung und Ausprägungen wesentlich durch soziale Bedingungen und Einflüsse (sozioökonomische Lebensbedingungen, Strukturen des Bildungssystems, rechtliche Vorgaben, Normen und Erwartungen) bestimmt sind. Jugend ist keine homogene Sozialgruppe, sondern umfasst unterschiedliche Jugenden.“[9]

2.2 Begriffsklärung und Definition „Jugendkriminalität“

Die Begriffsdeutung von „Jugendkriminalität“ hängt vom Betrachter ab. Während es für den einen bei Ruhestörung beginnt, spricht ein anderer erstmals bei Diebstahl oder Einbruch von diesem Begriff. Es gibt keine speziellen Straftatbestände, die im deutschen Strafrecht gesondert die Handlungsweisen von Jugendlichen unter Strafe stellen. Es wird vorausgesetzt, dass diese für die gesamte Gesellschaft zusammengefasst werden können.[10]

Wenn es um die Begehung von Straftaten junger Menschen geht, werden diese unter dem Begriff der Jugendkriminalität erfasst. Die Lokalisierung delinquenten Verhaltens ergibt sich schematisch aus dem Charakteristika des Alters eines Täters oder einer Täterin zum Zeitpunkt des Tatgeschehens. In diesem Bereich wird das Alter des Täters bzw. der Täterin in drei Kategorien unterteilt.[11]

Nach § 19 StGB werden Kinder, die das vierzehnte Lebensjahr zum Tatzeitpunkt noch nicht erreicht hatten, als strafunmündig erklärt. § 3 JGG definiert, das als Jugendlicher der bezeichnet wird, der zwischen 14 und 17 Jahre alt ist. Als Heranwachsender gilt man laut § 1 JGG vom achtzehnten bis zum zwanzigsten Lebensjahr. Aus rechtlicher Sicht umfasst Jugendkriminalität strafbares Verhalten strafmündiger Personen, welche dem Jugendstrafrecht unterliegen. Oft gebraucht man auch das Wort der „Jugenddelinquenz“, um die Massenhaftigkeit zu verbalisieren. In diesem Zusammenhang wird dann nicht mehr nur vom strafbaren abweichenden Verhalten gesprochen, sondern es wird jegliche Abweichung in der Jugendphase umfasst.[12]

3 Das Fundament des Jugendstrafrechts

Die Voraussetzung der Sanktionierung nach der deutschen Strafrechtsordnung bedingt ein schuldbelastet Verhalten, d.h. dem Täter muss zum Tatzeitpunkt seine fehlerhafte Handlungsweise bewusst sein. Die jugendlichen Täter befinden sich gegenwärtig in der Entwicklungsphase und müssen die Befähigung zur Unterscheidung zwischen Recht und Unrecht vorerst erlangen. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber ein Sonderstrafrecht erlassen, welches sich auf die im Sozialisationsprozess befindlichen jungen Personen richtet. Das Jugendstrafrecht räumt Platz für die Einflussnahme in der Jugendphase ein.[13] Das Jugendgerichtsgesetz formt die Basis des deutschen Jugendstrafrechts. Die Anwendung des Auftrages des Jugendgerichtsgesetzes erfolgt auf Jugendliche und Heranwachsende (§ 1 I JGG).

Während im Jugendgerichtsgesetz die Erziehung und Strafe zum zentralen Gegenstand niedergeschrieben ist, beruhen die staatlichen Gegenmaßnahmen im allgemeinen Strafrecht auf den drei Säulen des Schuld- und Sühneprinzips, der Spezialprävention und der Generalprävention.[14] Aus § 2 JGG ergibt sich explizit ein unterschiedliches Verfahren bei jugendlichen Straftätern gegenüber straffällig in Erscheinung getretenen Erwachsenen. Die Erprobung in der Pubertät und Adoleszenz ist weitestgehend üblich und es ist statistisch gesehen nicht ungewöhnlich, wenn ein Jugendlicher in dieser Zeit straffällig wird.[15]

3.1 Geschichtlicher Überblick des Jugendstrafrechts

Bereits im römischen Recht erfuhren jugendliche Täter eine andere Behandlung als delinquente Erwachsene. Die Beschränkung erfolgte freilich nur auf das Absehen von Strafe oder Strafmilderung. Die Strafmilderungen für junge Rechtsbrecher bis zum zwölften Lebensjahr bestanden darin, dass beispielweise bei Sanktionierung durch die Todesstrafe, ein Kind erst nach dem Tode zerlegt wurde. Strafrechtlich nicht verfolgt wurden zu dieser Zeit kleine Kinder, welche das siebte Lebensjahr noch nicht erreicht hatten. Die Strafreife im Mittelalter lag somit meistens im Alter zwischen sieben und vierzehn Jahren.[16] Das Römische Recht wurde verstärkt ab dem 12. Jahrhundert in Deutschland eingebürgert und einbezogen. Ein einheitlich deutsches Rechtssystem gab es infolge der staatlichen Zerstreuung erst zu Beginn des 19. Jahrhunderts.[17]

Bis zum Ende des 18. Jahrhunderts unterschied man bei der Schuldfähigkeit methodisch zwischen drei Altersgruppen. Kinder im Alter von null bis sieben Jahren, junge Menschen von sieben bis vierzehn Jahren, und Vierzehn- bis Fünfundzwanzigjährigen. Den über Vierzehnjährigen drohte demnach schon die Sanktionierung nach dem Erwachsenenstrafrecht. Bezugnehmend auf die ältere Geschichte sind die Constitutio Criminalis Carolina, das preußische Allgemeine Landrecht und die Partikulargesetze zu titulieren. Constitutio Criminalis Carolina betrifft die aus dem Jahr 1532 stammende erste reichsrechtliche Gesetzgebung des deutschen Strafrechts. Laut Artikel 164 sollte bei Dieben unter dem vierzehnten Lebensjahr von der Todesstrafe abgesehen werden.[18]

Das Preußische Allgemeine Landrecht vom 05.02.1794 legte für junge Delinquente eine Strafmündigkeitsgrenze fest. Für unter Vierzehnjährige galt der körperliche Erziehungsgrundsatz. Sonderregelungen für junge Menschen ab dem vierzehnten Lebensjahr gab es keine.[19] Die Regelungen zur absoluten Strafmündigkeit legte das deutsche Partikularstrafgesetzbuch im 19. Jahrhundert fest. Dort wurde die Strafmündigkeit auf zwölf Jahre festgeschrieben. Relativ strafmündig galt man im Alter von zwölf bis einschließlich dem achtzehnten Lebensjahr. Erst zu Beginn des 19. Jahrhunderts entwickelte sich eine zum allgemeinen Strafrecht abweichende gesetzliche Sonderregelung für junge Delinquente. Ein prägender Auslöser war die Jugendgerichtsbewegung um 1890. Die Erkenntnis über die Zunahme der Jugenddelinquenz brachte die Reichskriminalstatistik von 1882 ans Licht. Der Strafrechtswissenschaftler und Kriminalist Franz von Liszt (1851-1919) schenkte im gleichen Jahr durch das Marburger Programm[20] den Kindern und Jugendlichen besondere Aufmerksamkeit. Er führte die moderne Schule der Strafrechtswissenschaft ein und forderte ein eigenständiges, spezialpräventiv geprägtes Täterstrafrecht.[21]

Mit dem Jugendgerichtsgesetz vom 16.02.1923 beginnt die Geschichte einer selbstständigen jugendstrafrechtlichen Gesetzgebung. Die wissenschaftlichen Feststellungen und der gesellschaftliche Umbruch zwangen den Gesetzgeber zu einer Reaktion. Vorab breiteten sich zahlreiche Jugendgefängnisse und -gerichte im deutschen Raum aus, die mit der Entdeckung der Kinder- und Jugendphase einhergingen. Die Erziehungsmaßregel als neue Sanktionsform wurde vorrangig vor einer Haftstrafe ausgesprochen und eine Freiheitsstrafe konnte erstmalig zur Bewährung ausgesetzt werden. Mit dem Reichjugendgerichtsgesetz vom 06.11.1943 in der Zeit des Nationalsozialismus wurde vorab am 28.11.1940 der Jugendarrest eingeführt. Weiterhin wurde die Altersgrenzregelung zerrüttet und die Aussetzung der Bewährungsstrafe abgeschafft. Außerdem wurde eine Sonderregelung für nicht-deutsche Mitbürger eingeführt, darunter die Bestrafung mit dem Tod. Mit dem Jugendgerichtsgesetz von 1953 wurde in der Bundesrepublik Deutschland das Jugendstrafrecht von nationalsozialistischen Inhalten befreit. Dieses Gesetz stellt bis heute das grundlegende Jugendgerichtsgesetz dar. Die Grenze der Strafbarkeit wurde auf das vierzehnte Lebensjahr angehoben und die Bewährungsstrafe mit einem beistehenden Bewährungshelfer bestimmt.[22] Die Einbeziehung der Heranwachsenden in die Zuständigkeit der Jugendgerichte fand durch die Einführung des § 105 Abs.1 Nr.1 und 2 JGG statt.[23]

Eine weitere Etappe in der Entwicklung des Jugendstrafrechts stellt das erste Änderungsgesetz des Jugendgerichtsgesetzes vom 30.08.1990 dar. Das Gesetz enthielt unter anderem neue Weisungen (§ 10 Abs. 1 S. 3 Nrn. 4, 5, 6 und 7 JGG), die Erweiterung der Strafaussetzung zur Bewährung (§ 21 Abs. 2 JGG), die Ausrichtung der Arbeitsauflagen (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 JGG) sowie die Intensivierung der Funktion der Jugendgerichtshilfe (§ 38 JGG). Eine weitere Änderung erfolgte im Jahr 2007 mit dem Ziel der Festlegung des Erziehungsgedanken im § 2 Abs.1 des Jugendgerichtsgesetzes.[24]

3.2 Erziehungsgedanke im Jugendstrafrecht

Der Erziehungsbegriff kann bis heute nicht einheitlich definiert werden. Je nach Verständnis, kann unter Erziehung aufgrund der kulturellen und zeitlichen Veränderungen etwas anderes, unter Umständen sogar etwas gegenteiliges, erfasst werden. Laut Hurrelmann werden unter Erziehung „alle Handlungen bezeichnet, durch die Menschen versuchen, auf die Bildung und die Persönlichkeitsentwicklung anderer Menschen Einfluss zu nehmen, um diese nach bestimmten Zielvorstellungen zu steuern.“[25]

Im Jugendstrafrecht muss man Erziehung zwingend mit dem Kontrollbegriff in Verbindung bringen.[26] Seit dem 01.01.2008 ist im § 2 Abs. 1 JGG der Erziehungsgrundsatz als Grundlage des Jugendstrafrechts gesetzlich geregelt.

Die Sanktionierung im Jugendgerichtsgesetz haben im Gegegnsatz zum allgemeinen Strafrecht, wo es um die Gewichtung der verübten Straftat geht, primär den Fokus auf der Individualität des Täters. Häufig fallen in diesem Zusammenhang auch die Begriffe des „Erziehungsstrafrechts“ oder des „Täterstrafrechts“. Anfänglich lag die historisch-kriminalpolitische Aufgabe des Erziehungsgedankens darin, ein Mittel zur Verfügung zu stellen, das es dem Gesetzgeber ermöglichte, den Jugendlichen im Verhältnis zum Erwachsenen gesondert zu bestrafen.[27] Betrachtet man das heutige Jugendgerichtsgesetz genauer, erkennt man die vielfältigen erzieherischen Sonderregelungen als Sanktionsformen für junge Rechtsbrecher. Delinquente Jugendliche zu einem verantwortungsbewussten und straffreien Lebensstil hinzuführen, ist das gemeinsame Ziel der Erziehung in Verbindung mit der Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung (§ 21 I JGG) und dem Jugendstrafvollzug (§ 91 I JGG).

Durch die Erfahrung von erzieherischen Maßnahmen sollen die Jugendlichen künftig von weiteren Straftaten absehen. Das Jugendstrafrecht bietet sowohl erzieherische Maßnahmen statt Strafe als auch repressive Maßnahmen, bei denen Erziehung durch Strafe vollzogen wird. Die Sanktionsfunktionen des Jugendstrafrechts erfolgen wie im allgemeinen Strafrecht. Dadurch wird der Rechtsfrieden gesichert und die Normen der Gesellschaft gefestigt.[28]

3.3 Rechtsfolgen nach dem JGG

Die Reaktionsmöglichkeiten des deutschen Jugendstrafrechts werden auf Jugendliche und Heranwachsende angewendet, welche zum Zeitpunkt der gesetzeswidrigen Tag im Alter von 14 bis zu 21 Jahren sind. Sämtliche Maßnahmen des Jugendgerichtsgesetzes haben zum Ziel, junge Delinquente zu einem straffreien Leben heranzuführen. Für den Fall, dass im Jugendgerichtsgesetz keine Regelungen für begangene Straftaten bestehen, findet das Strafgesetzbuch, welches für Erwachsene ab dem 21. Lebensjahr gilt, Anwendung. Entscheidend für die Strafbemessung nach dem Jugendgerichtsgesetz ist das Individuum selbst, also die Persönlichkeit des Täters. Da das Begehen einer Straftat in Zusammenhang mit einer Persönlichkeitsstörung stehen kann, sollte erzieherisch auf jungen Rechtsbrecher eingewirkt werden.[29]

Die Sanktionsformen des Jugendgerichtsgesetzes klassifizieren sich entsprechend ihrer Schärfe in eine Ranggliederung.[30] Im Folgenden sollen die einzelnen Maßnahmen der jugendstrafrechtlichen Sanktionsformen von den „milden“ Erziehungsmaßregeln bis hin zur Vollstreckung der Jugendstrafe definiert und erläutert werden.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1 Jugendstrafrechtliche Sanktionen (Quelle: Ostendorf, 2007, 137)

3.3.1 Erziehungsmaßregeln

Erziehungsmaßregeln als strafrechtliche Sanktionen sind im §§ 9- bis 12 JGG festgeschrieben. Voraussetzung für die Anwendbarkeit ist die Feststellung der Erziehungsbedürftigkeit sowie die Fähigkeit „noch“ erzogen werden zu können.[31] Die Erziehungsmaßregeln unterliegen dem Gebot der Verhältnismäßigkeit und müssen zu den begangenen Vergehen in einem adäquaten Verhältnis stehen.[32] Der Zweck der Auferlegung von Erziehungsmaßregeln hat allein einen spezialpräventiv[33] -erzieherischen Hintergrund. Unter den Erziehungsmaßregeln versteht man einerseits die Auferlegung von Weisungen, mit der Erwartung der Einflussnahme auf die Lebensweise des Jugendlichen (vgl. § 10 JGG) und zum anderen die Anordnung, Hilfe zur Erziehung in Anspruch zu nehmen (vgl. § 12 JGG).

Die in § 10 JGG aufgezählten Weisungen, dienen dem Jugendrichter[34] als Grundlage zur Straffestlegung. Er ist darüber hinaus befugt, weitere Weisungen aufzuerlegen, solange diese den Vorgaben der Erziehungsmaßregel nicht entgegenstehen. Die Laufzeit der Weisungen darf die Grenze von zwei Jahren nicht überschreiten und die Betreuungsunterstellung nicht länger als ein Jahr andauern. Darüber hinaus ist die Durchführung eines sozialen Trainingskurses auf eine Dauer von einem halben Jahr begrenzt (vgl. § 11 Abs. 1 JGG). Die Anordnung zur Hilfe zur Erziehung erfolgt mitunter durch die Anhörung des Jugendamtes und kann in ambulanter und stationärer Form erfolgen. Unter der ambulanten Form versteht man die Erziehungsbeistandschaft gemäß § 30 SGB VIII und unter der stationären Form die Heimunterbringung gemäß § 34 SGB VIII. Indes müssen jegliche Weisungen für den jungen Delinquenten durchführbar sein und dürfen nicht gegen die Grundgesetze verstoßen. Erziehungsmaßregeln können parallel zu weiteren Erziehungsmaßnahmen oder Zuchtmitteln verordnet werden. Verstößt der junge Delinquente gegen seine Erziehungsmaßregeln, kann der Jugendrichter gem. § 11 III JGG, Jugendarrest anordnen.

Eine Vielzahl von Autoren folgert aus dem Umstand, dass ein Verbrechen die Voraussetzung für eine regulierende Handlung darstellt, dass die zu begleichende Schuld sich bei den Erziehungsmaßregeln im Hintergrund halte. Stabilisiert wird dies mittels der Einführung des § 5 JGG mit dem Resultat, dass die Bestrafung von Erziehungsmaßregeln bis zu einer Jugendstrafe ohne Bewährung reicht. Aufgrund dieser Tatsache könnte gefolgert werden, dass die Erziehungsmaßregel als mildeste Sanktionsform prinzipiell nur als Zuchtmittel dient und die Jugendstrafe keine schuldausgleichende Bedeutung hat.[35]

Erziehungsmaßregeln wie zum Beispiel in Form von Heimerziehung, können einen bedeutend größeren Einfluss haben, als diverse andere Zuchtmittel, wie beispielsweise die Verwarnung. In der Tat stellt eine Erziehungsmaßregel, gleichgültig wie umfassend sie in den Rechtsbereich des Verbrechers eingreift, allgemein eine Misere dar.[36] Durch die Anordnung zur Wahrnehmung der „Hilfe zur Erziehung“ wird erheblich in die Erziehungsvorstellungen der Erziehungsberechtigten der jugendlichen Straftäter eingegriffen. Hinsichtlich dieses speziellen Charakters setzt die Hilfe zur Erziehung jenseits der strafrechtlichen Eingriffsbefugnis an und setzt ein Scheitern der elterlichen Erziehung entsprechend des Art. 6 Abs. 2 GG voraus. Es lässt sich festhalten, dass angesichts des Fortschritts und des Verweises in das SGB VIII eine keineswegs problemlose Ausdehnung des Erziehungsbereichs erwirkt wird.[37]

3.3.2 Zuchtmittel

Als Zuchtmittel stehen die Verwarnung (§ 14 JGG), die Auflagenerteilung (§ 15 JGG) und der Jugendarrest (§ 16 JGG) zur Verfügung. Zuchtmittel werden verhängt, wenn Erziehungsmaßregeln nicht mehr ausreichen, aber der Jugendstrafvollzug noch nicht zweckmäßig ist. Im Gegensatz zu den Erziehungsmaßnahmen, haben Zuchtmittel neben dem Erziehungsgedanken, auch eine herrische Wirkung. Hat ein verantwortlicher delinquenter Jugendlicher die nötige Reife und kann für urteilsfähig erklärt werden, soll sein Fehlverhalten durch diese Sanktionsform bewusst gemacht werden.[38] Die Eigenschaft einer Strafe wird den Zuchtmitteln abgenommen (§ 13 Abs. 3 JGG).

Im Gegensatz zur Jugendstrafe werden Zuchtmittel nicht im Bundeszentralregister festgehalten. Zuchtmittel sowie Erziehungsmaßregeln werden ausschließlich in das Erziehungsregister aufgenommen und dienen der Verfolgung bei weiteren Straftaten des delinquenten Jugendlichen.[39] Die Verwarnung, die ein Jugendrichter ausspricht, soll dem Jugendlichen das Unrecht der Tat bedeutungsvoll vorbringen. Die Konsequenzen, die im Falle einer Wiederholung folgen, werden dem Jugendlichen dabei verbal präzisiert.[40] Die Zurechtweisung soll laut der Rechtslehre ausnahmslos gegenüber „gutgearteten“ Jugendlichen erfolgen.[41] Bei den Auflagen nach § 15 JGG handelt es sich um tatbezogene Entschädigungen. Die Jugendgerichtshilfe beaufsichtigt das Einhalten der Auflagen (vgl. § 38 Abs. 2 S. 5 JGG).

Der Jugendarrest stellt einen kurzzeitigen Freiheitsentzug dar. Die Funktion des Arrestes liegt in der Beeinflussung des jungen Delinquenten. Durch die Sanktionsform des Jugendarrestes sollen die jungen Rechtsbrecher einen adäquaten erzieherischen Einfluss erhalten. Beim Jugendarrest wird zwischen drei Arrestformen unterschieden.[42]

Bis in das Jahr 1990 war der Freizeitarrest, wenn auch mit einem bedingten Stellenwertschwund von 49,1 Prozent, die häufigste Arrestform.[43] Der Freizeitarrest ist für die wöchentliche Freizeit des delinquenten Jugendlichen vorgesehen. Wöchentliche Freizeit in diesem Sinne, bedeutet, die zugesprochenen Strafe an einem bis höchstens an zwei Wochenenden im Jugendarrest zu verbüßen (vgl. § 16 II JGG). Freizeitarrest ist demnach stets mit Wochenendarrest gleichzusetzen. Durch die Anordnung von Freizeitarrest sollen negative Auswirkungen für die jungen Rechtsbrecher in der Schule, in der Ausbildung oder im Beruf vermieden werden. Gleichzeitig geht man davon aus, dass sie die Entziehung ihrer Freiheit besonders hart während ihrer Ruhephase trifft.[44]

Der Kurzarrest ist das Ersatzmittel des Freizeitarrestes (vgl. § 16 III JGG). Diese Arrestart steht in der Wirklichkeit für den am wenigsten bestimmten Freiheitsentzug. Als Vertreter des § 16 Abs. II JGG kommt ihm keine eigene Bedeutung zu.[45] Die Quote der Verhängung von Kurzarrest belief sich im Jahr 2005 auf minimale 8,6 Prozent.[46]

Der Dauerarrest bestimmt ein Höchstmaß von maximal vier Wochen und beschränkt sich auf ein Mindestmaß von einer Woche. Die Bemessung der Dauer erfolgt nach ganzen Tagen oder Wochen (vgl. § 16 IV JGG). Entscheidend für die Fixierung der Zeitdauer sind die Problemlagen der Verurteilten und die Berücksichtigung der bestehenden Kapazitäten in den entsprechenden Arrestanstalten. Im Jahr 2005 belief sich die Quote des Dauerarrestes im Jugendarrestregime auf 49,1 Prozent, einhergehend mit einem bedingten Bedeutsamkeitszuwachs.[47]

Praktisch gesehen soll durch die Erteilung von Zuchtmitteln an das Fehlbewusstsein des jungen Rechtsbrechers appelliert werden. Den Sinn solcher Maßnahmen werden durch den Gesetzgeber nicht unmissverständlich vorgegeben. Ein Großteil von Autoren neigt zu einer spezialpräventiven Präferenz bei der Wahl und Bemessung der Zuchtmittel, sowie die Berücksichtigung eines fehltrittbegleichenden Faktors. Im Unterschied zu den „milden“ Erziehungsmaßregeln, für deren Bestimmung allein das Verbrechen Anlass gibt, wird bei der Verhängung von Zuchtmitteln das engere Tatverhältnis näher betrachtet. Innerhalb der vorherrschenden Meinung existiert nur eine zögerliche Differenz in der Eindrucksart, nicht dagegen in den Gebrauchsvorbedingungen der Anordnungen. Der leitende Gedanke der Erziehungsmaßregeln sowie die der Zuchtmittel sollen ausnahmslos auf den Verbrecher wirken und haben vorrangig keinerlei ausdrückliche generalpräventive Bestimmung. Dennoch ist der bezweckte Einflussbereich dabei unterschiedlich. Der Lebensbereich, der eine Bedingung für die fehlerhafte Handlung darstellt, soll durch die Erteilung von Weisungen positiv verändert werden. Die Verhinderung von weiteren Rechtsbrüchen wird hingegen durch beide Sanktionsformen bewirkt. Somit wird deutlich, dass kein grundlegender Unterschied zwischen Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln besteht. Lediglich in der angestrebten Wirkungsweise, welche jedoch aufgrund der Vielfalt der Einwirkungsmöglichkeiten, die eine Sanktionsmaßnahme hat, nur schwerlich zu erfassen ist, unterscheiden sich diese beiden Formen. Wenn die gewählte Sanktionsform in einem deutlichen Zusammenhang mit dem begangenen Unrecht steht, ohne dass auf fassbare pädagogische Mängel oder darüber hinaus auf die Tatentstehung Rücksicht genommen wird, so herrscht faktisch keinerlei Differenz mehr zu einer die Handlungsschuld vergeltende Erteilungsbemessung übereinstimmend der des allgemeinen Strafrechts.[48] Für die Beibehaltung der Arrestformen, ist es von großer Bedeutung die inhaltliche Gestaltung zu überdenken und mit pädagogisch sinnvollen Aktivitäten bestücken.[49]

3.3.3 Jugendstrafe

Die Jugendstrafe ist die härteste Vorkehrung im Jugendstrafrecht. Hierbei erfolgt die freiheitsentziehende Maßnahme junger Delinquenter in einem Jugendstrafvollzug. Im Zuge dieser Anordnung ist die Strafe in das Bundeszentralregister aufzunehmen (§ 4 Nr. 1 BZRG). Ziel dieser Maßnahme ist die künftige Verhinderung weiterer Straftaten, die Sicherheit der Allgemeinheit und der persönliche vorbeugende Schutz des Delinquenten. Die Strafe des Freiheitsentzugs wird unter zwei Bedingungen verhängt. Zum einen aufgrund von schädlichen Neigungen oder zum anderen wegen der Schwere der Schuld. Das Mindestmaß der Jugendstrafe beträgt ein halbes Jahr und darf maximal zehn Jahre andauern.[50]

Unter schädlichen Neigungen versteht man zum Tatzeitpunkt, beziehungsweise am Tag des Urteils, auffallende Neigungen und Erziehungsdefizite, welche das Risiko untermauern, dass die Ordnung der Gesellschaft ohne ausgiebige Gesamterziehung des jungen Straftäters und daraus folgende weitere Straftaten enorm beeinträchtigt wird. Ist von dem jungen Rechtsbrecher zu erwarten, dass dieser weitere Straftaten begeht, so kann er aufgrund dieser schädlichen Neigungen der Strafform der Jugendstrafe zugeführt werden. Zudem muss begründet werden, dass Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung des jungen Delinquenten nicht mehr ausreichen.[51]

Die weitere Voraussetzung für die Verhängung der Jugendstrafe bildet die Beurteilung der Schwere der Schuld. Unter Schwere der Schuld versteht man, dass der Gesetzesverstoß so bedeutungsvoll ist, dass das Strafbedürfnis der Gesellschaft berücksichtig werden muss. Bei der Bewertung der Schwere der Schuld kommt es darauf an, ob eine Anlastung im jugendklassischen Aspekt gegeben ist.[52] Insbesondere bei Kapitalverbrechen ist eine Jugendstrafe erforderlich. Wird eine besonders schwere Straftat vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen, liegt eine Schwere der Schuld grundsätzlich vor. Es muss somit die gesamte Individualität des Täters sowie seine charakterlichen Züge betrachtete werden.[53] Die Jugendstrafe muss genügend Zeit zur erzieherischen Einflussnahme einräumen.[54] Die Fassung für die Berechnung und Verhängung der Jugendstrafe wird durch die Art und die Intensität der Rechtsgutbeeinträchtigung unter Berücksichtigung des Alters zur Tatzeit festgesetzt.[55]

Gemäß dem Bundesgerichtshof bestehen schädliche Neigungen dann, wenn beträchtliche Anlage- und Erziehungsdefizite das Risiko verdeutlichen, dass der Rechtsbrecher ohne ausgiebige Gesamterziehung anhand von weiteren nicht unwesentlichen Straftaten die gesellschaftliche Ordnung beeinträchtigen wird. Der Bundesgerichtshof verdeutlicht dadurch, dass es primär auf das Risiko der Begehung neuer Verbrechen ankommt. Es kann inzwischen als grundsätzlich führender Standpunkt betrachtet werden, dass eine Jugendstrafe ohne Bewährung aufgrund schädlicher Neigungen keinesfalls über das Tatverschulden hinaus bestimmt werden kann und bzgl. dieser Jugendstrafentscheidung keine Delikte im Bagatellbereich verhängt werden dürfen. Bei der Schuldschwere kann es sich keineswegs allein um die Verantwortlichkeit oder Hervorhebung von Schuld im Verständnis der Tatentwicklung handeln, vielmehr um eine schrittweise messbare Beurteilung der Sanktion, als eine fortschreitungsfähiges Element der Sanktionsbemessung. In Anlehnung an den Bundesgerichtshof vertreten diverse Autoren die Meinung, dass ein vergeltungsbereiter Jugendlicher oder Heranwachsender einer adäquaten Schuldstrafe entgegensehen würde, sodass diese Sanktionsform auch der Erziehung förderlich sei. Die Vollstreckung der Jugendstrafe wegen der „Schwere der Schuld“ würde eben nicht als Hilfe zur Erziehung angeordnet werden, vielmehr zur Stärkung der Wiedergutmachungsbereitschaft. Es scheint zweckmäßig, durch Bezugnahme auf die bewährten Strafzwecküberlegungen die Schuldschwere in Ereignissen zu bejahen, in denen ab und zu generalpräventive Gesichtspunkte so drastisch sind, dass die freiheitsentziehende Maßnahme im Anteil des bestätigten Strafanliegens der Gesellschaft angezeigt ist.[56]

3.3.4 Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung

Bei der Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung zielt der Gesetzgeber darauf ab, durch Druckmittel dem Widerruf der Strafaussetzung zu entgehen. Während der Unterstellungszeit soll erfolgreich auf den Straftäter mit Weisungen und Auflagen sowie mit der Betreuung durch den Bewährungshelfer eingewirkt werden. Zudem sollen dadurch nachteilige Folgen eines Freiheitsentzuges umgangen werden.[57]

[...]


[1] „Diskurse über Sprache vermittelte Sinn- und Symbolsysteme (…), die gesellschaftlich anerkannte und institutionalisierte Bedeutungen z.B. über Normalität und Abweichung umfassen.“ Althoff (2002), S. 78

[2] Nickolai/ Wichmann (2006), S. 5

[3] vgl. Laubenthal/ Baier/ Nestler (2010); vgl. Kapitel 2

[4] vgl. Schröder (2002); vgl. Kapitel 3

[5] vgl. Meulemann (2006)

[6] vgl. Bettinger/ Mansfeld/ M. Jansen (2002)

[7] vgl. Griese (1999)

[8] vgl. Bettinger/ Mansfeld/ M. Jansen (2002)

[9] Schäfers/ Scherr (2005), S.23

[10] vgl. Walter (2005)

[11] vgl. Laubenthal/ Baier/ Nestler (2010)

[12] vgl. Kreuzer (1993)

[13] vgl. Laubenthal/ Baier/ Nestler (2010)

[14] vgl. Maurach/ Zipf (1992)

[15] vgl. Albrecht (2000)

[16] vgl. Nickolai/ Wichmann (2007)

[17] vgl. Wiese (2010)

[18] vgl. Schaffstein/ Beulke (2002)

[19] vgl. Voß (1986)

[20] Das Marburger Programm von 1882 wird in Verbindung mit der Entstehung der „modernen Schule“ in Zusammenhang gebracht. Vgl. Günzel (2001), S. 35 f.

[21] vgl. Hemmer/ Wüst (2010)

[22] vgl. Laubenthal/ Baier/ Nestler (2010)

[23] vgl. Wüstenhagen (2008)

[24] vgl. Nickolai/ Wichmann (2007)

[25] Hurrelmann/ Bründel (2003), S.13

[26] vgl. Wolff/ Marek (1990)

[27] vgl. Schaffstein Beulke (2002)

[28] vgl. Schaffstein/ Beulke (2002)

[29] vgl. Schaffstein/ Beulke (2002); vgl. Ostendorf (2002)

[30] vgl. Schaffstein/ Beulke (2002)

[31] vgl. Ostendorf (2007)

[32] vgl. Brunner/ Dölling (2002)

[33] Spezialpräventiv bedeutet, dass der Täter durch die Strafe von einer Wiederholungstat absehen soll. Vgl. Steffens (1999)

[34]Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende ist der Jugendrichter zuständig.“ Vgl. § 68 Abs. 2 OWiG

[35] vgl. Petersen (2008)

[36] vgl. Wolff (1984)

[37] vgl. Petersen (2008)

[38] vgl. Brunner/ Dölling (2002)

[39] vgl. Schaffstein/ Beulke (2002)

[40] vgl. Ostendorf (2007)

[41] vgl. Schaffstein/ Beulke (2002)

[42] vgl. Ostendorf (2007)

[43] vgl. Diemer/ Schoreit/ Sonnen (2008)

[44] vgl. Laubenthal/ Baier (2006)

[45] vgl. Laubenthal/ Bair (2006)

[46] vgl. Diemer/ Schoreit/ Sonnen (2008)

[47] vgl. Diemer/ Schoreit/ Sonnen (2008)

[48] vgl. Petersen (2008); Böhm/ Feuerhelm (2004)

[49] vgl. Böhm (1999)

[50] vgl. Ostendorf (2007)

[51] vgl. Schaffstein/ Beulke (2002)

[52] vgl. Petersen (2008)

[53] vgl. Petersen (2008)

[54] vgl. Ostendorf (2007)

[55] vgl. Petersen (2008)

[56] vgl. Petersen (2008)

[57] vgl. Brunner/ Dölling (2002

Final del extracto de 67 páginas

Detalles

Título
Wenn alle Stricke reißen. Jugendliche Straftäter zwischen Erziehung und Strafe
Universidad
University of Applied Sciences North Rhine-Westphalia Köln  (Abteilung Paderborn)
Calificación
1,3
Autor
Año
2011
Páginas
67
No. de catálogo
V310898
ISBN (Ebook)
9783668096240
ISBN (Libro)
9783668096257
Tamaño de fichero
709 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Jugendkriminalität, Erziehung, Strafe, Jugendliche, Kriminalität
Citar trabajo
Maja Hülsmann (Autor), 2011, Wenn alle Stricke reißen. Jugendliche Straftäter zwischen Erziehung und Strafe, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/310898

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