Die Zuständigkeitsverteilung im internationalen Fusionsprozess


Dossier / Travail de Séminaire, 2014

18 Pages, Note: 1,7


Extrait


Inhaltsverzeichnis

1 Einführung in die internationale Wettbewerbspolitik

2 Ein Modell zur Gestaltung internationaler Wettbewerbsaufsicht
2.1 Annahmen
2.2 Modell
2.3 Implikationen

3 Modelltheoretische Reflexionen

4 Fazit

Abkürzungsverzeichnis:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 EINFÜHRUNG IN DIE INTERNATIONALE WETTBEWERBSPOLITIK

In Folge der immer weiterschreitenden Internationalisierung der weltweiten Arbeitsteilung lassen sich auch beträchtlich anwachsende Aktivitäten innerhalb globaler Unternehmensinter- aktionen beobachten. International agierende Unternehmen können durch Fusionen Effizienz- vorteile durch beispielsweise „economies of scope“ verzeichnen [Produktionskosten verrin- gern sich bei gemeinsamer Produktion]. Fusionen können jedoch dabei auch zu marktschädli- chen Monopol- oder Oligopol-Stellungen beitragen, die zu steigenden anstatt zu fallenden Preisen für Konsumenten führen. Kartelle aller Art können dabei erhebliche volkswirtschaftli- che Schäden verursachen[1] und sollten daher vermieden werden. Diese Arbeit wird hierbei im Besonderen den Fokus auf die Fusionskontrolle und ihrer institutionellen Ausgestaltung le- gen.

Da es keine klare Zuteilung der Jurisdiktion für Fusionen gibt, deren Auswirkungen mehrere Märkte tangieren, kann es zu Konflikten um die Durchsetzung der jeweiligen nationalen Ent- scheidungen kommen. Es gibt zahlreiche Beispiele, die dies veranschaulichen. Die geplatzte Fusion von Deutscher Börse und NYSE (2012) aufgrund eines Verbots auf Seiten der EU- Kommission kann dabei als aktuelleres Beispiel herangezogen werden. Hierbei wurde die Entscheidung von allen beteiligten Akteuren relativ glimpflich akzeptiert. Dass dies auch an- ders sein kann zeigte jedoch der Fall Boeing/Mc Donnel-Douglas (1997). Die Fusion der beiden US-Amerikanischen Unternehmen wurde von der US-Wettbewerbsbehörde (FTC) genehmigt, während die EU-Kommission den Zusammenschluss verbot. Dieses Verbot stoß auf übergreifendes Unverständnis innerhalb der US-Administration, die daraufhin mit weit- reichenden Handelssanktionen drohte, jedoch vor einer tatsächlichen Konfrontation rechtzei- tig einlenkte. Die Fusion wurde letztlich in weit eingeschränkterer Form erlaubt. Dieses Bei- spiel zeigt, wie viel Konfliktpotenzial in internationalen Fusionsverfahren stecken kann und beleuchtet gleichzeitig die grundlegende Problematik der von äußeren Faktoren abhängigen Wettbewerbspolitik. Der unter strengen Auflagen genehmigte Zusammenschluss schützte vor allem die Profite des konkurrierenden europäischen Unternehmens Airbus und weniger die Kosteninteressen der Konsumenten.

Beleuchten wir nun kurz die literarische Entwicklung, die es bezüglich der Zuständigkeitsver- teilung im internationalen Fusionsprozess gegeben hat. Es wurde allgemein davon ausgegan- gen, dass es entweder eine zentrale Behörde oder verschiedene dezentrale Behörden geben kann, die die Entscheidungsgewalt beinhalten. Eine zentrale Jurisdiktion sei notwendig, um externe Effekte internalisieren zu können[2]. Nachdem Erscheinen des für diese Arbeit heran- gezogenen Papers, kann ein Umdenken in dieser Betrachtungsweise konstatiert werden. Neugebauer (2002) behandelt die Beeinflussung Kartellbehörden durch Interessensgruppen. Die Wettbewerbstheorie liefert aufgrund ihrer Vielfältigkeit keine eindeutigen Handlungs- rahmen für die Jurisdiktionen, was auch der unterschiedlichen nationalen Interpretation von Wettbewerbspolitik geschuldet ist. Dadurch ist den Akteuren in den Behörden ein Handlungs- rahmen gegeben, innerhalb dem sie „Rent-Seeking“ betreiben können, indem sie Partikularin- teressen befriedigen. Da bei Lobbying-Bemühungen auch Transaktionskosten entstehen, ist bei dezentraler Allokation der Jurisdiktionen der Anreiz größer bei der korrupteren Behörde höheres „Rent-Seeking“ zu provozieren. Die Lobbymaßnahmen werden daher ungleich stark sein zwischen den Zuständigkeiten, wodurch auch bei harmonisierter Wettbewerbspolitik die Konfliktgefahr bei simultanen Entscheidungen eher als bei einer zentralen Zuständigkeit wachsen kann[3].

Cabral (2005) nimmt eine spieltheoretische Sicht auf die Problematik der Vermischung von wettbewerbspolitischen mit handelspolitischen Argumenten ein. Es zeigt sich bei mehrfachen Spielen des Gefangenendilemmas, dass sich bei anfänglicher dominanter Strategie, Handels- politik mittels Wettbewerbspolitik durchzusetzen, sich im Laufe der Zeit ein Nash- Gleichgewicht einpendelt, in der die Akteure von einer wettbewerbskonformen Politik höhere Nutzen generieren.[4]

Budzinski und Kreber (2006) betrachten unter anderem das Kosteneffizienzproblem bei simultaner Durchsetzung von nationalem Wettbewerbsrecht. So können multiple Verfahren zwei Arten von Transaktionskosten herbeiführen. „Mehrfacher Verfahrensaufwand“ durch unkoordinierte simultane bürokratische Verfahren und „Vervielfachung der Kosten“ auf Seiten der Unternehmen, falls es notwendig erscheint in allen zuständigen Jurisdiktionen den Unternehmenszusammenschluss prüfen zu lassen und gegebenenfalls verteidigen zu müssen. Hierdurch entstehen negative Wohlfahrtseffekte, wenn durch die Transaktionskosten effiziente Unternehmenszusammenschlüsse nicht realisiert werden können[5].

2 EIN MODELL ZUR GESTALTUNG INTERNATIONALER WETTBEWERBSAUFSICHT

Unser zugrundeliegendes Modell von Damien J. Neven und Lars-Hendrik Röller (1999) be- schäftigt sich mit dem Trade-Off zwischen der mangelhaften Internalisierung externer Effekte durch dezentrale Wettbewerbspolitiken und dem Risiko des „corporate capture“, durch eine zentrale Behörde [„corporate capture“ stellt ein Agency-Problem dar, in dem eine der allge- meinen Wohlfahrt verschriebene Behörde Partikularinteressen aus der Wirtschaft oder der Politik befriedigt, da sie sich hiervon einen größeren Nutzen verspricht]. Fokus wird auf den ersten Teil des Trade-Offs gelegt. Die Frage ist , ob dezentrale Jurisdiktionen per se schlech- ter dazu geeignet sind negative Externalitäten zu internalisieren [Negative Externalitäten tre- ten auf, wenn nationale Wettbewerbsbehörden durch ihre Entscheidungen den Wettbewerbs außerhalb ihres Territoriums negativ beeinflussen]. In wie weit müssen Entscheidungen zwi- schen den beiden Jurisdiktionsformen also divergieren?

2.1 ANNAHMEN

Das statische Modell basiert auf verschiedenen formalen und informalen Annahmen die im Folgenden aufgeführt werden sollen.

Das Modell bezieht zwei Länder (i=1,2) in die Analyse mit ein. Innerhalb der Märkte wird ein homogenes Gut gehandelt. Es wird im jeweiligen Land von einem Gleichgewichtspreis ( ) ausgegangen, wettbewerbliche Interaktionen werden vernachlässigt. Für die Konsumenten lässt sich die Nachfragefunktion ሻ modellieren, dabei bleiben diese prinzipiell indifferent, von welchem Land sie das Gut beziehen. Es gibt keine Transaktionskosten, jedoch reagieren Konsumenten sensitiv auf Preiserhöhung im In- oder Ausland. Bei Veränderung der Preisrela- tion kann der Marktwechsel mit folgender Funktion definiert werden: ૛ሻ. Es lässt sich zeigen, dass sobald der Preis in Landi (i=1,2) steigt, Konsumenten mehr im Ausland konsumieren werden. So auch wenn der Preis im Ausland sinkt. Dieses Reaktionsverhältnis kann wie folgt illustriert werden:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Im Weiteren kann mittels dieser Formel und der Nachfragefunktion die jeweilige Inlandsnachfrage dargestellt werden:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Nun kann der Anteil der Inlandsnachfrage an der Gesamtnachfrage (s) abgebildet werden:

Per Annahme soll es in Land1 mehr Konsumenten (N) geben als in Land2. Der Anteil in Land1 beträgt somit: Land2 soll ein perfektes Abbild von Land1 sein, jedoch mit einem Konsumentenanteil von:

Die Verfahren sind in den Wettbewerbsbehörden beider Länder gleich. Zuerst wird der rele- vante Markt abgegrenzt und anschließend werden die für die Entscheidung notwendigen Marktanteile berücksichtigt. Es wird ein so genannter SSNIP-Test für die Marktabgrenzung genutzt. Dieser Test soll prüfen, ob ein hypothetischer Monopolist den Preis im betrachteten Markt um k % erhöhen kann. Die Nachfrageelastizität (ε) gibt dabei maßgeblich den Grad an, in wie weit die Preise erhöht werden können, ohne Substitutionseffekte auszulösen. Sinnge- mäß kann ein Monopolist die Preise bei einer unelastischen Nachfragekurve profitabler erhö- hen, als bei einer elastischen Nachfragekurve. Der Lerner-Index spiegelt dieses Verhältnis wieder[6].

Ein relevanter Markt ist dann als solcher anzunehmen, sobald εi (i=1,2) eines Landes unter einen durch die Jurisdiktionen festgelegten einheitlichen Schwellenwert (K) liegt. So lange N hinreichend groß ist, gilt für die Elastizitäten beider Länder nachweisbeweisbar dieser Zusammenhang (siehe Herleitung 1):

Fällt die Nachfrageelastizität beider Märkte unter K, werden beide Märkte jeweils als relevante Märkte in die Analyse mit aufgenommen. Es gilt anschließend die Marktanteile (MSi) (i=1,2) für die Märkte zu betrachten. Wird in Landi (i=1,2) jedoch der Schwellenwert K überschritten, so muss der Markt weiter abgegrenzt werden und es wird der Marktanteil (MSt) innerhalb des Gesamtmarktes berücksichtig. Die Beziehung zwischen nationalen Marktanteilen und Gesamtmarktanteil kann wie folgt beschrieben werden:

Schließlich entscheidet ein von beiden Wettbewerbsbehörden implementierter Schwellenwert B, ob der Zusammenschluss erlaubt oder verboten wird. Liegen die Marktanteile der abge- grenzten Märkte unter B wird die Fusion genehmigt, liegt ein Marktanteil darüber wird sie verboten. Als qualitative Annahme soll dies durch das Auswirkungsprinzip gewährleistet werden. Es wirkt wie ein absolutes Veto, so dass bei dezentraler Jurisdiktion jedes Land mit- einbezogen werden kann und im Stande ist ein Verbot durchzusetzen. Für eine zentrale Be- hörde gilt es ebenfalls, aufgrund des Diskriminierungsverbots bei Marktmacht eine Fusion zu verbieten. Die Wettbewerbshüter werden per Annahme ihrem Mandat Folge leisten und Kon- sumenten vor Preiserhöhungen durch Unternehmenszusammenschlüsse schützen. Mögliche Relationen der Parameter zu den Schwellenwerten K & B können wie folgt be- schrieben werden:

Es zeigt sich, dass neun verschiedene Fallkombinationen auftreten können.

2.2 MODELL

Im Folgenden werden unter den angeführten Annahmen die neun möglichen Fälle im Besonderen auf Entscheidungsdiskrepanzen zwischen den Jurisdiktionsformen geprüft. Es lässt sich leicht zeigen, dass sechs Fälle ausgeschlossen werden können, mögliche Konflikte oder Entscheidungsdiskrepanzen zu provozieren.

Wenn: Ǣ dann spielt die Marktbetrachtung keine Rolle mehr (Vgl. Ab- bildung 1 &2). Es ist irrelevant ob die Nachfrageelastizitäten beide über oder unter K liegen.

Selbst wenn: wird es zu keiner Diskrepanz bezüglich der Entscheidungen inner- halb simultaner Rechtsprechungen und im Vergleich mit einer zentraler Zuständigkeit kom- men. Liegen nämlich beide Markanteile jeweils auf derselben Seite von B, so kann sich MSt nicht auf der qualitativ gegenüberliegenden Seite befinden (Vgl. Herleitung 2 & 3). Die Fusi- on wird also von allen Wettbewerbsbehörden entweder erlaubt oder verboten werden können. Drei Fälle bleiben noch übrig. Von Interesse ist nunmehr die diametrale Verteilung der

Marktanteile: Hier wird nicht klar sein, wo MSt liegen wird. Dies wird von der relativen Größe beider Länder und dem Unterschied der nationalen Marktanteile abhängen. Dies spielt zunächst keine Rolle für unsere Analyse, so- lange wir nur MSt betrachten, also die Elastizitäten wie folgt verteilt sind:

Beide Jurisdiktionsformen werden jeweils den gleichen Markt abgrenzen und damit die Selbe Entscheidung treffen. MSt kann nur unter oder über B liegen, unabhängig der Marktanteile (Vgl. Abbildung 3).

Mögliche Konflikte und Entscheidungsdiskrepanzen sollten demnach nur innerhalb der letz- ten beiden Fälle auftreten können: Falls: , dann kommt es unter gegebenen Marktanteilen immer zu einem Konflikt, jedoch treten keine Entscheidungsdiskrepanzen auf (Vgl. Abbildung 4). Die zentrale Behörde wird beide Märkte als relevant abgrenzen und in einem Markt Marktmacht feststellen, während in einem anderen Land die Fusion unbedenklich scheint. Die Fusion wird aufgrund des Diskriminierungsverbots abgelehnt, während auch bei dezentraler Zuständigkeit die Fusion immer durch ein Veto eines Landes verboten wird.

Betrachten wir nun den letzten annehmbaren Fall: Da hier beide Märkte unter- schiedlich abgegrenzt werden, kommt es maßgeblich darauf an, wie extrem die Unterschiede zwischen den Marktanteilen sind. Ist MSi (i=1,2) sehr groß oder sehr klein, so kann MSt ent- weder über oder unter B liegen, obwohl MS2 jeweils auf der anderen Seite von B liegt (Vgl. Abbildung 5). Dezentrale Jurisdiktionen erlauben den Zusammenschluss wenn und sehr klein ist und damit der Gesamtmarktanteil MSt ebenfalls unter den Schwellenwert B fällt. In sonst allen anderen Fällen wird der Zusammenschluss verboten. Für die zentrale Rechtsprechung spielt nun bei der Fallbewertung die Reihenfolge der Marktbe- trachtung eine Rolle, da durch diametrale Elastizitäten in Land1 der relevante Markt und in Land2 der globale Markt Beachtung finden wird. Wird dabei im jeweiligen Land im Fall der Erstbetrachtung von Marktmacht ausgegangen: MS1 > B; MSt > B, dann wird die Fusion so- fort verboten. Falls jedoch Land2 zuerst erfasst wird und in dem hier betrachteten Gesamt- markt MSt keine Marktmacht vorherrscht, so wird der Zusammenschluss erlaubt ohne den enger abgegrenzten Markt MS1 gesondert zu beachten. Im Fall, dass MS2 sehr klein ist und die zentrale Behörde die Analyse bei Land2 beginnt, kommt es letztlich zu einer Entschei- dungsdiskrepanz zwischen den Jurisdiktionsformen.

Resümierend lässt sich feststellen, dass in dem Modell neun verschiedene Fälle auftreten kön- nen, wobei es unter der zuletzt erwähnten Parameterbeziehung zu einer Entscheidungsdiskre- panz zwischen verschiedenen dezentralen Wettbewerbsbehörden und einer zentralen Wettbe- werbsbehörde kommen würde. Ein möglicher Konflikt zwischen den simultanen Rechtspre- chungen und den daraus eventuell resultierenden negativen Externalitäten, wird durch die Fusionserlaubnis einer zentralen Behörde internalisiert. Insgesamt entstehen innerhalb der neun Fälle vier Konfliktsituationen die durch ein Veto-Recht geregelt werden müssen.

Sind die Ökonomien jedoch liberalisiert und beinhalten Effizienzgewinne in ihrer Wettbewerbsanalyse, so können sich Marktanteile und somit Effizienzgewinne anpassen. Eine positive Korrelation der Marktanteile und Effizienzgewinne reduziert nämlich aufgrund der Verschiebung der Marktanteile und Benchmarks K & B das generelle Konfliktpotenzial und die Möglichkeit einer Entscheidungsdiskrepanz[7].

2.3 IMPLIKATIONEN

Nach der umfassenden Analyse des Modells, lässt sich eine Antwort auf die Frage finden, unter welchen Bedingungen negative Externalitäten bei dezentraler Jurisdiktion auftreten. Des Weiteren wird deutlich, in wie fern negative externe Effekte abhängig von der Jurisdiktions- form entstehen. Unter den angeführten Annahmen zeigen uns die Resultate, dass von neun möglichen Fallbeispielen, es bei nur zwei Fällen tatsächlich zu Konflikten um die Durchset- zung der Zuständigkeit kommen könnte. Diese beiden Fälle zeigen jedoch, dass hier so gut wie keine Entscheidungsdiskrepanzen innerhalb der Allokation der Zuständigkeiten bestehen. Lediglich im letzten Fall könnten die Entscheidungen der Jurisdiktionsformen unter einer be- stimmten Parameterverteilung divergieren. Nur in diesem Fall können negative Externalitäten von einer zentralen Jurisdiktion internalisiert jedoch durch eine simultane Rechtsprechung hervorgerufen werden. Durch den Vergleich zwischen der zentralen und dezentralen Alterna- tive, zeigt sich jedoch, dass die Verteilung der Jurisdiktionen überraschend wenig zur Entste- hung von negativen Externalitäten beiträgt. Viel eher entsteht der Verdacht, dass die Konflik- te aus anderen Motiven entspringen. So führen etwa andere Zielsetzungen, wie etwa strategi- sche Wettbewerbspolitiken mit dem Ziel Profite alleine auf die nationale Ebene zu kanalisie- ren, zu negativen Externen Effekten. Nach dem eigentlichen Mandat, wie es in den US- Amerikanischen oder Europäischen Wettbewerbsrichtlinien[8] artikuliert wird, sollten jedoch Kartellbehörden bei ihren Entscheidungen über Unternehmenszusammenschlüsse vor allem Konsumenten vor Preiserhöhungen durch schädliche Kartellbildungen schützen. Im Modell ist diese Zielsetzung als diskreter Entscheidungsgrund implementiert. Die negativen Externa- litäten lassen sich demnach mitunter auf die abweichende Zielorientierung der Wettbewerbs- behörden von ihrem eigentlichen Mandat zurückführen und weniger auf die Allokation der Zuständigkeiten.

3 MODELLTHEORETISCHE REFLEXIONEN

Das Modell wurde aufgrund einer Skepsis gegenüber der gängigen Literatur über die Alloka- tion der Jurisdiktionen im internationalen Kartellrecht erarbeitet. Mit dem Modell soll vor allem der Fokus auf den ersten Teil des Trade-Offs gerückt werden. Modelltragende Annah- men sind hierfür, dass diskret entscheidende Wettbewerbsbehörden nach internationalen glei- chen Entscheidungsverfahren beurteilen, Schwellenwerte zur Marktabgrenzung und Marktde- finition zwischen den Jurisdiktionen einheitlich sind und alle von der Fusion affektierten Märkte im Entscheidungsfall zur Einbindung der jeweiligen nationalen Wettbewerbsbehörden führen. Außerdem können keine Fusionen zustande kommen, die entweder durch eine nationale Behörde, egal welcher Größe, abgelehnt werden [absolutes Veto] oder die durch die Entscheidung einer supranationalen Behörde mit Hinblick auf ein Land akzeptiert werden würde, jedoch aus Sicht eines anderen Landes auf ein Verbot stoßen würde.

Das Modell liefert unter bestimmten Voraussetzungen wichtige Erkenntnisse für das Verständnis der Problematik der Allokation der Jurisdiktionen bei internationalen Unternehmenszusammenschlüssen. Dennoch sind solche Modell-Konstrukte stets auf Falsifizierbarkeit und Kohärenz mit empirischen Studien zu überprüfen. Nehmen wir uns zunächst der Annahme an, dass Entscheidungsverfahren international einheitlich sind.

Die Verfahren sind in Wahrheit auf internationalem Niveau nicht identisch, jedoch gibt es eine weitgehende Konvergenz zwischen den Vorgehensweisen in den sachlich kompetenten Jurisdiktionen (USA-EU). Hierbei sind ein allgemeines Verständnis von Wettbewerbskontrol- le und damit eine grundlegende Übereinstimmung über den materiellen Tatbestand gemeint [materieller Tatbestand als rechtliche Durchsetzbarkeit eines Verbotes für Unternehmenszu- sammenschlüsse, im Fall der nachweislichen Beschränkung des Wettbewerbes]. Die Zweck- mäßigkeit der Identifizierung eines relevanten Marktes, sowie die Bestimmung der Marktan- teile bzw. des gemeinsamen Marktanteils sind länderübergreifend mindestens Bezugspunkt für die Wettbewerbsanalyse[9]. Daher lässt sich simplifizierend für die Modellstruktur diese Annahme verifizieren.

Die Annahme, alle von einer Fusion tangierten Länder mit Aufsichtsbehörde würden in den Entscheidungsprozess involviert werden, kann für ein abstraktes Modell als legitim betrachtet werden. Durch das Auswirkungsprinzip wird eine theoretische Einbindung gewährleistet. Ne- ben diesem Verfahrensprinzip gibt es eine Vielzahl von bilateraler Kooperationsvereinbarung und Institutionen wie die ICN oder WTO, welche die Zusammenarbeit zwischen verschiede- nen Wettbewerbsbehörden stärken[10]. Es kann trotz des Auswirkungsprinzips jedoch nicht von einem absoluten Veto-Recht ausgegangen werden. Dies liegt an der asymmetrischen Durch- setzbarkeit dieses Prinzips zwischen den Ländern. Hier ist vor allem zu betonen, dass jüngere und kleinere Jurisdiktionen in Entwicklungs- oder Schwellenländer in der Regel nicht die Möglichkeit haben, sich gegen die Behörden aus Europa oder den USA in der Rechtspre- chung durchzusetzen. Für die Vergleichbarkeit zwischen mehreren dezentralen und einer zentralen Kartellbehörde ist es daher nicht sinnvoll, von einem absoluten Veto-Recht auszu- gehen. Daher sollte diese Annahme relativiert werden. Kommen wir nun zu der letzten tra- genden Annahme und prüfen diese auf ihre vermeintlich gerechtfertigte Anwendbarkeit. In der Realität gibt es aus positiver sowie aus normativer Sicht keinen Grund davon auszugehen, dass nationale Jurisdiktionen nach den gleichen Prinzipien Entscheidungen, auch bei einheit- lichen Entscheidungsverfahren, fällen. Dies ist darin begründet, dass zum einen kein interna- tionaler wissenschaftlicher Konsens innerhalb der Wettbewerbsökonomik, besonders bezüg- lich allgemeiner „richtiger“ Schwellenwerte, herrscht. Zum anderem ist es aus normativer Sicht nicht wünschenswert, gemeinsame Schwellenwerte zu implementieren, da wegen hete- rogenen Wählerinteressen zwischen den Ländern andere Ziele gesetzt werden[11]. Davon abge- sehen gibt es neben der Betrachtung von Schwellenwerten auch andere dynamischere Ent- scheidungsgrundlagen und Einflussnahmen von außen, die schließlich die „Strenge“ des Ak- zeptanz- oder Ablehnungsbereich beeinflussen[12]. Durch diese nachweisbaren Faktoren könnte daher der Gedanke durchdringen, dass die Annahme, „entscheidungsrelevante Schwellenwer- te zur Marktabgrenzung und Marktdefinition seien zwischen den Jurisdiktionen einheitlich,“ gelockert werden sollte. Interessant ist nun, welche Auswirkung dies auf das Modell und sei- ne Implikationen haben könnte.

Hierfür betrachten wir ein Fallbeispiel, indem wir die Kartellbehörden von Deutschland und Süd-Korea vergleichen[13]. Anhand der Entscheidungskomponenten können wir dann abschät- zen, welche Jurisdiktion „härtere“ oder „weichere“ Maßstäbe für die Fusionskontrolle ansetzt. Anschließend versuchen wir modellhaft nachzuvollziehen, was diese Implikation für die ge- wonnenen Erkenntnisse aus dem ursprünglichen Modell bedeuten könnte. Es zeigt sich, dass die Deutsche und Süd Koreanische Kartellbehörden große Unterschiede bezüglich ihrer Ziel- setzung aufweisen. Die Anwendungsbedingungen unterscheiden sich grundsätzlich, da in Deutschland besonders quantitative Bezugswerte herangezogen werden und in Süd Korea vor allem qualitative. Im Besonderen ist die Abwägungsklausel, ob ein Zusammenschluss letzt- endlich stattfinden darf oder nicht, sehr unterschiedlich zwischen den beiden Jurisdiktionen. In Deutschland ist es schwierig, aus wettbewerbsstrategischen Gründen eine Fusion zu bevor- teilen, obwohl sie zu einer schädlichen Marktform führen würde. Dies liegt vor allem an der recht quantitativen Ausrichtung des Wettbewerbsrechts, wodurch ein breiter Interpretations- spielraum eingeschränkt wird. Die koreanische Ausrichtung der Abwägungsvoraussetzungen hingegen äußert explizit neben dem wettbewerbspolitischen Aspekt, dass Entscheidungen bezüglich Unternehmenszusammenschlüssen auch eine gesellschaftspolitische Zielsetzung berücksichtigen müssen. Dies erlaubt einen weiten Interpretationsspielraum, der eher zu Wettbewerb schädlichen Markformen führen kann, jedoch strategische Ziele berücksichtigt. Mit den hier angeführten Unterschieden lässt sich tendenziell und zweckmäßig für unsere Darstellung sagen, dass die koreanische Jurisdiktion „weichere“ Entscheidungskriterien nut- zen und damit der Entscheidungsschwellenwert B höher anzusetzen ist als in Deutschland. Der Schwellenwert zur jeweiligen Marktabgrenzung K bleibt bei unserer Betrachtung aus Komplexitätsgründen konstant, jedoch sind auch hier etwas unterschiedliche Beurteilungskri- terien zwischen den Kartellbehörden zu konstatieren. Nun versuchen wir zu erarbeiten, was diese Diskrepanz innerhalb der Entscheidungskriterien für unser Modell bedeuten könnte. Wir schauen uns nun einen einfachen konkreten Fall an, in dem wir von divergierenden Schwel- lenwerten ausgehen.

Betrachten wir zunächst den bei 2.2 unbedenklichen Fall:

Es ist leicht zu erkennen, dass im Normalfall beide Länder den Gesamtmarkt MSt betrachten werden und es daher auch kei- ne Diskrepanz zwischen der Entscheidung einer zentralen oder dezentralen Jurisdiktionsform geben wird. Wenn wir nun jedoch von zwei divergierenden Schwellenwerten ausgehen, dann verkompliziert sich der Sachverhalt. Der betrachtete Fall sieht nun wie folgt aus:

Wir betrachten B simplifizierend als Mittelwert von B1 und B2, da der Schwellenwert einer zentralen Behörde sinngemäß die Interessen beider Jurisdiktionen berücksichtigen muss und es keinen Sinn ergeben würde, wenn auch sie zwei unterschiedliche Schwellenwerte in Be- tracht ziehen würde (da eine zentrale Behörde mögliche negative Externalitäten internalisie- ren soll). In einer von drei möglichen Kombinationen zeigt sich hier, dass die diskrete Ent- scheidung zwischen einer zentralen und verschiedener dezentraler Wettbewerbsbehörden di- vergiert, während sie unter der alten Annahme zu einer eindeutigen Übereinstimmung führen würde (Vgl. Abbildung?). Aus Sicht der zentralen Behörde ist der Gesamtmarktanteil entwe- der über oder unter dem Schwellenwert B, wodurch der Zusammenschluss entweder verboten oder erlaubt wird. Die simultane Betrachtung der jeweiligen Schwellenwerte durch die natio- nalen Behörden führt jedoch zum Konfliktfall und damit zum Verbot, wenn MSt zwischen B1 und B2 liegt. Wenn jedoch MSt zwischen B und B2 liegt, dann würde eine supranationale Be- hörde den Zusammenschluss gewähren. Dieses Resultat lässt uns zu dem induktiven Schluss kommen, dass die Modellimplikation „dezentrale Jurisdiktionen führen nicht wahrscheinlicher zu negativen Externalitäten“, relativiert werden könnte.

4 FAZIT

Nach der Erarbeitung des Modellaufbaus, seiner Implikationen und der Reflexionen seiner Annahmen, kann nun der Versuch unternommen werden, ein Fazit mit Handlungsempfehlun- gen zu geben. Aus dem Modell können wir trotz gelockerter Annahmen wichtige Erkenntnis- se ziehen. So besteht immer noch der Zusammenhang zwischen einer liberalisierten Ökono- mie und einer positiven Korrelation der Effizienzgewinne und Marktanteile. Sind die Markt- anteile und Effizienzgewinne hoch korreliert, so kann dies auch bei unterschiedlichen Schwel- lenwerten zur Reduzierung von Konfliktpotenzialen führen. Allgemein dringt die Erkenntnis durch, dass dezentrale Jurisdiktionen nicht ein signifikant höheres Konfliktrisiko implizieren müssen.

Bezieht man die Erkenntnisse neuerer Literatur mit ein, könnte die Problembehandlung einen neuen Rahmen bekommen. Anfangs haben wir den Trade-Off zwischen entweder einer zentralen oder dezentralen institutionellen Lösungsmöglichkeit betrachtet und analysiert. Wir sind letztlich zu dem Schluss gekommen, dass unter gelockerten Annahmen eine dezentrale Jurisdiktion dazu tendieren kann, negative Externalitäten zu produzieren, während eine zentrale Wettbewerbsbehörde diese internalisieren könnte. Die Gründe hierfür wurden in Abschnitt 3 erläutert. Wie in Abschnitt 1.2 erwähnt, können zusätzlich nicht intendierte negative Effekte durch die multiple Anwendung von Kontrollverfahren auftreten.

Unzureichend wurde bislang der andere Teil des Trade-Offs betrachtet. Der Versuch internationale Wettbewerbspolitik durch eine zentrale Jurisdiktion zu regeln, ist nämlich auch mit unterschiedlichen Kosten verbunden. Abgesehen von dem schon angesprochenen „corporate capture“ gibt es noch andere Ineffizienzen. Kosteneinsparungen durch einseitige Rechtsanwendung könnten durch Bürokratie- und Agenturkosten zu Nichte gemacht werden. Imitations- und Innovationswettbewerb finden nicht statt. Souveränitätsverzicht der Nationalstaaten konterkariert die Anreizstruktur nationaler Politiker und Wähler haben hohe Organisationsund Kontrollkosten im internationalen Maßstab[14].

Durch die gewonnen Erkenntnisse könnte die Vermutung entstehen, dass vielleicht eine ein- seitige institutionelle Lösungsmöglichkeit zu kurz greifen könnte. Daher lässt sich folgende Handlungsempfehlung begründen. Aufgrund Vor und Nachteile der beiden Jurisdiktionsfor- men, sollte versucht werden, die positiven Eigenschaft zu verwenden und die negativen As- pekte bestmöglich abzugrenzen. So könnte ein Mehr-Ebenen-System denkbar werden[15]. Nach dem Subsidiaritätsprinzip sollten immer die Jurisdiktionen eingeschaltet werden, die aufgrund sachlicher und materieller Nähe und Kompetenz am besten dafür geeignet sind[16]. Daher könnten in einem solchen Mehr-Ebenen-System verschiedene Jurisdiktionen oder mul- tilaterale Institutionen auf horizontaler oder vertikaler Ebene angesiedelt sein (Vgl. Abbil- dung). In diesem Modell wäre es denkbar, dass die erste Ebene die supranationale Ebene in Form der WTO darstellen würde[17]. Eine supranationale Behörde im Mehr-Ebenen-System hätte weniger die Aufgabe selber Wettbewerbsverbote zu verhängen, sondern sollte im Be- sonderen eine Koordinationsfunktion und eine juristische Zuständigkeit im Konfliktfall bein- halten. So könnte die zentrale Behörde, den dezentralen Zuständigkeiten die von einer Fusion betroffen wären, das Auswirkungsprinzip als Verfahrensprinzip zur Rechtsgrundlage versi- chern. Als erste Schiedsinstanz wäre es denkbar, dass eine ausreichend kompetente Jurisdikti- on die nicht im Fusionsverfahren involviert ist, eingesetzt wird. Dadurch könnten Transakti- onskosten gesenkt werden, da die zentrale Behörde nicht die sachliche Kompetenz benötigen würde, um alle Unternehmenszusammenschlüsse zu prüfen. Dadurch reduziert sich der Ar- beitsaufwand, wodurch Verwaltungsineffizienzen und allgemeine Schwerfälligkeit einer Mammut Behörde umgangen werden könnte. Wichtig wäre, dass auch hier Anreizstrukturen auf allen Ebenen Beachtung finden, indem beispielsweise auf nationaler Ebene Wettbewerbs- behörden unabhängiger von politischer Einflussnahme werden und gleichzeitig bessere An- reize durch steigende Gehälter und Aufstiegschancen für die Wettbewerbshüter geschaffen werden, so dass „Rent-Seeking“ durch Einflussnahme von außen unprofitabler wird[18]. Es bleibt mit Spannung abzuwarten, wann die Wettbewerbspolitiken solche oder ähnlich Lö- sungen implementieren, um zukünftige Konflikte möglichst zu vermeiden und die globale Wohlfahrt zu vergrößern[19].

Literaturverzeichnis:

a) Artikel aus Zeitschriften

Neven J. D. und L.-H. Röller (2000): The allocation of jurisdiction in international antitrust, European Economic Review, Vol. 44, 845-855

Neven J. D. und L.-H. Röller (2000a): The Scope of Conflict in International Merger Control, Discssion Paper, Wissenschaftszentrum Berlin

Neugebauer, A. (2002): Divergierende Fallunterscheidungen von Wettbewerbsbehörden: Institutionelle Hintergründe, A L S SL L I I Z t- fäli L - L L , No. 26, 1-49

Budzinski, O. und Aigner, G. (2004): Institutionelle Rahmenbedingungen für internationale M&A-Transaktionen - Auf dem Weg zu einem globalen Fusionskontrollregime?, in: M. F. Strohmer (Hrsg.), Internationale Mergers & Acquisitions, No. 09/2004, Frankfurt/M Kun Ho, Yi (2004): Rechtsvergleich zwischen der deutschen und koreanischen Zusammenschlusskontrolle, Inaugural-Dissertation zur Erlangung der Doktorwürde einer Hohen Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität zu Köln, S.14-130

Cabral, L. (2005): An equilibrium approach to international merger policy, International Journal of Industrial Organization, Vol. 23, 739-751

Budzinski, O. und Kreber, W. (2006): Internationale Wettbewerbspolitik aus ökonomischer Perspektive, in: Peter Oberender (Hrsg.), Internationale Wettbewerbspolitik, Schriften desVereins für Socialpolitik, No. -2006, Berlin: Duncker & Humblot

Inderst R., Rigaud F. und Schwabe U. (2013): Quantifizierung von Schäden durch Wett- bewerbsverstöße, Arbeitspapier der IESEG School of Management, Lille Catholic University, No. 08-2008

b) Bücher

Tirole, J. (1988): The Theory of Industrial Organization, Cambridge: MIT Press

c) Internetquellen

Federal Trade Commission (2014): http://www.ftc.gov/tips-advice/competition- guidance/guide-antitrust-laws/mergers/markets

European Commission (2014):

http://ec.europa.eu/competition/antitrust/procedures_102_en.html

Mathematischer Anhang:

Herleitung 1:

Beweis: Es gilt

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Herleitung 2:

Beweis: Gilt Ǣ ʹ, dann folgt

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Herleitung 3:

Beweis: Gilt Ǣ ʹ dann folgt

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

[...]


[1] vgl. Inderst und Rigaud und Schwalbe (2013)

[2] vgl. Neven J. D. und L.-H. Röller (2000, S.848f.)

[3] vgl. Neugebauer, A. (2002)

[4] vgl. Cabral, L. (2005)

[5] vgl. Budzinski O. und Kerber W. (2006)

[6] vgl. Tirole (1988, S.66f)

[7] vgl. Neven J. D. und L.-H. Röller (2000a, S. 7-10)

[8] vgl. European Commission (2014) und Federal Trade Commission (2014)

[9] vgl. Neven J. D. und L.-H. Röller (2000, S. 851) sowie Yi (2004)

[10] vgl..Budzinski, O. und Aigner, G. (2004)

[11] vgl. Budzinski O. und Kreber W. (2006, S 7f.)

[12] vgl. Yi (2004, S.128f.) sowie vgl. Neugebauer, A. (2002)

[13] vgl. Yi (2004)

[14] vgl. Budzinski O. und Kreber W. (2006, S

[15] vgl. Budzinski O. und Kreber W. (2006, S.15)

[16] vgl. Budzinski O. und Kreber W. (2006, S.17) sowie Neven J. D. und L.-H. Röller (2000, S.848)

[17] Bedingung hierfür müsste eine autonome Rechtsordnung sein

[18] vgl. Neugebauer, A. (2002 S.39ff.)

[19] vgl. Cabral, L. (2005)

Fin de l'extrait de 18 pages

Résumé des informations

Titre
Die Zuständigkeitsverteilung im internationalen Fusionsprozess
Université
University of Bayreuth  (Lehrstuhl Internationale Wettbewerbsökonomik)
Note
1,7
Auteur
Année
2014
Pages
18
N° de catalogue
V310937
ISBN (ebook)
9783668096653
ISBN (Livre)
9783668096660
Taille d'un fichier
994 KB
Langue
allemand
Mots clés
Wettbewerbsökonomik, Jurisdiktionen, Internationale Wettbewerbsökonomik, Zuständigkeitsverteilung im internationalen Fusionsprozess, Fusionsprozess, Mergers, Zuständigkeitsverteilung
Citation du texte
Nicola Koch (Auteur), 2014, Die Zuständigkeitsverteilung im internationalen Fusionsprozess, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/310937

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