Die Parteienfinanzierung in der BRD


Seminararbeit, 2001

15 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Parteienfinanzierung
2.1 Die Entwicklung der öffentlichen Parteienfinanzierung
2.2 Die Entwicklung der privaten Parteienfinanzierung

3. Private Finanzierung und staatliche Finanzierung im Zwispalt
3.1 Das Problem der privaten Parteienfinanzierung
3.2 Vorschläge zu Reformen bei der privaten Parteienfinanzierung
3.3 Die staatliche Teilfinanzierung – Unumgänglich in einem demokratischen Staat?
3.4 Die staatliche Finanzierung der Parteistiftungen

4. Fazit

5. Quellenverzeichnis

Die Parteienfinanzierung in der BRD mit ihren Problemen

1. Einleitung

Die Bundesrepublick hat im Jahre 1959 als erstes europäisches Land die staatliche Parteienfinanzierung eingeführt. Dieses wurde 1967 aufgrund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts, das einen allgemeine staatliche Parteienfinanzierung verbot, in eine pauschale Wahlkampfkostenerstattung umgewandelt, was ihrer Entwicklung aber keinen Abbruch tat.[1] Da der Finanzbedarf der Parteien stetig ansteigt, steht die grundsetzliche Berechtigung staatlicher Zahlungen an die Fraktion, solange sie nicht zur Grundfinanzierung wird, außer Frage.[2] Probleme ergeben sich vielmehr bei der privaten Parteienfinanzierung, wie aus der Flick-Affäre und aus der Spendenaffäre um Helmut Kohl ersichtlich wird.

2. Parteienfinanzierung

Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsetzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.[3] Mit dem Artikel 21, Absatz 1 schreibt das Grundgesetz die Publizitätspflicht der finanziellen Mittel der politischen Parteien vor. Die Einnahmen der Parteien setzen sich aus aus zwei verschiedenen Haupteinnahmequellen zusammen.

1. aus staatlicher Teilfinanzierung, aus öffentlichen Geldern
2. aus privater Finanzierung (Mitgliedsbeiträge, Abgaben der Mandatsträger und Parteispenden)

Die Entwicklungen des Parteigesetzes und die öffentlichen sowie privaten Parteienfinanzierungsmöglichkeiten sollen im nachfolgenden erläutert werden.

2.1 Die Entwicklung der öffentlichen Parteienfinanzierung

In den Anfangsjahren der Bundesrepublik war die öffentliche Finanzierung der politischen Parteien undenkbar. Die Parteien finanzierten sich zunächst aus selbst aufgebrachten Mitteln, welche größtenteils aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden bestanden. Diese Mittel stellten jedoch nicht nur die privaten Finanzierungen der Parteien dar, sondern waren ebenso Ausdruck der politischen Zugehörigkeit. Vom Parlamentarischen Rat wurde dann eine Publizitätspflicht im Grundgesetz verankert, die die Parteien aufforderte öffentlich Rechenschaft über ihre Einnahmen und Augaben abzugeben. Jedoch trat die Publizitätspflicht erst 1967 mit dem „Gesetz über die politischen Parteien“ in Kraft. Als erste Maßnahme zur finanziellen Förderung der Parteien führte man 1954 das Steuergesetz ein, welches den Parteien die Möglichkeit bot, Spenden erstmals steuerlich geltend zu machen und die Spendenfreudigkeit der Bürger unetrstützen sollte.[4] Diesem Urteil wurde jedoch 1958 wieder ein Ende gesetzt, da bestimmte Parteien dadurch im Vorteil schienen (die SPD bezog ihre Gelder zu diesem Zeitpunkt überwiegend aus Mitgliedsbeiträgen, während bei der CDU, CSU und der FDP die Spendeneinnahmen traditionell höher waren).[5] Zudem bemerkte das Bundesverfassungsgericht, dass eine direkte Staatsfinanzierung hingegen zulässig sei.[6] Die direkte staatliche Parteienfinanzierung setzte in der Bundesrepublick im Jahre 1959 ein.[7] Das Parlament entschied den politischen Parteien „Zuschüsse zur Förderung der politischen Bildungsarbeit der Parteien“ in Höhe von fünf Millionen DM pro Jahr zu gewähren.[8] Diese Zuschüsse wurden dann 1962 auf 20 Millionen, 1963 bereits auf ca. 38 Millionen DM erhöht. 1966 wurde die allgemeine Parteienfinanzierung dann auf eine Klage der Landesregierung in Hessen hin für unzuläsig erklärt. Dies wurde mit der Gefahr der „institutionellen Verfestigung der Parteien“ begründet. Damit war jedoch das Thema der öffentlichen Parteienfinanzierung noch nicht abgeschlossen. Im selben Urteil erklärte das Gericht die Erstattung von Wahlkampfkosten für zulässig. Die Subventionen durften jedoch nicht die Hälfte der Gesamteinahmen der Parteinen überschreiten. Aufgrund der Chancengleichheit (eingeführt im Jahre 1983) wurde die Wahlkampfkostenerstattung über den Rahmen der Bundesparteien ausgedehnt, damit auch Parteien die an der Fünfprozentklausel gescheitert sind an der öffentlichen Finanzierung teilhaben konnten. 1967 wurde das „Gesetz über die politischen Parteien“ erlassen. Somit bekamen die Subventionen, getarnt als „Wahlkampfpauschale“, einen gesetzlichen Rahmen. Alle Parteien die bei den letzten Bundestagswahlen mindestens 2,5 Prozent der Stimmen bekommen hatten, wurden finanziell berücksichtigt. Pro Wahlberechtigter wurde ein Pauschalbetrag von 2,50 DM festgesetzt. Dieser Pauschalbetrag erhöhte sich bis zu den Bundestagswahlen 1987 auf 5,00 DM pro Wähler, was derzeit bei 45,3 Mio. Wahlberechtigte einen Gesamtbetrag von 226 Mio. DM ausmachte, der, in Berücksichtigung der von den Parteien erreichten Zweitstimmen, auf die Parteien verteilt wurde. Zusätzlich zum Pauschalbetrag wurde, durch die seit dem 1. Januar 1989 gültige Neuregelung, der Sockelbetrag eingeführt. Jede Partei die mindestens 2 Prozent der Zweitstimmen bei den letzten Bundestagswahlen aufweisen konnte erhielt einen Anteil von sechs Prozent aus der gesamten Ausschüttung der Wahlkampfpauschale. Jedoch war dieser Sockelbetrag auf 80 Prozent des Parteianteils der Wahlkampfpauschale begrenzt. Gedacht war der Sockelbetrag dafür, um für kleine Parteien einen Ausgleich zu schaffen und damit ihre Zustimmung zur Neuregelung zu erkaufen.[9] Zur nächsten grundlegenden Änderung der öffentlichen Finanzierung kam es 1994 mit der Novellierung des Parteiengesetzes. Das Prinzip „Wahlkampfkostenerstattung“ wurde durch den Begriff „staatlich Teilfinanzierung“ ersetzt. Somit ist die Verwendung der Subventionen nicht mehr auf eine reine Wahlkampfkostendeckung beschränkt.

Die staatliche Teilfinanzierung setzt sich wie folgt zusammen:

1. jede Partei bekommt bis zu fünf Millionen Wahlstimmen 1,30 DM pro Stimme ausgezahlt, jede weitere wird mit 1,00 DM bezuschusst
2. für Mitgliedsbeiträge und Spenden wird der Partei pro gespendeter Mark 0.50 DM zusätzlich gezahlt. Es werden jedoch nur Spenden von natürlichen Personen (keinen Firmen/Industrie) bis zu 6.000 DM berücksichtigt

An der öffentlichen Finanzierung wird jede Partei, die einen Zweitstimmenanteil von mindestens 0,5 Prozent auf Bundestags- und Europaebene oder von mindestens einem Prozent bei Landtagswahlen aufweisen kann, beteiligt. Allerdings werden nur maximal 245 Millionen DM an alle Parteien augeschüttet. Der Höchstbetrag wird proportional an die einzelnen Parteien aufgeteilt, da das Gesamtvolumen, welches sich nach den Stimmen und Zuwendungen errechnet, die absolute Obergrenze von 245 Millionen regelmäßig übersteigt. Zusätzlich schreibt das Parteiengesetz noch eine relative Obergrenze vor, nach der bei einer Partei die Summe der öffentlichen Zuschüsse die der Selbsterwirtschafteten nicht übersteigen darf.[10]

[...]


[1] Karl-Bräuer-Institut des Bundes der Steuerzahler, Die neue Parteienfinanzierung, Heft 67, S.11

[2] Martina Mardini, Die Finanzierung der Parlamentsfraktion durch stalatliche Mittel und Beiträge der Abgeordneten, S. 11

[3] Artikel 21, Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublick Deutschland

[4] Kurt Weigelt, Staatliche Parteienfinanzierung, S. 62

[5] Internet, www.parteienfinanzierung.de

[6] Hans-Herbert v. Arnim, Die Partei, der Abgeordnete und das Geld, S. 55

[7] Kurt Weigelt, Staatliche Parteienfinanzierung, S. 62

[8] Hans-Herbert v. Arnim, Die Partei, der Abgeordnete und das Geld, S.56

[9] Karl-Bräuer-Institut..., Die neue Parteienfinanzierung, S. 58

[10] Gesetz über die politischen Parteien, § 18 Grundsätze und Umfang der staatlichen Finanzierung; BGBI. I S.194

Ende der Leseprobe aus 15 Seiten

Details

Titel
Die Parteienfinanzierung in der BRD
Hochschule
Universität Duisburg-Essen
Note
1,3
Autor
Jahr
2001
Seiten
15
Katalognummer
V31179
ISBN (eBook)
9783638322591
Dateigröße
485 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Parteienfinanzierung
Arbeit zitieren
Michaela Weihrauch (Autor:in), 2001, Die Parteienfinanzierung in der BRD, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/31179

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Die Parteienfinanzierung in der BRD



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden