Das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) hat am 1. März 2012 Einzug in die Insolvenzordnung (InsO) und diese umgebende Gesetze erhalten. Seine Schaffung war darauf ausgelegt, die in Deutschland vorherrschende „Liquidationskultur“ in Richtung einer „Sanierungskultur“ wandeln zu lassen. Der Gesetzgeber hatte erkannt, dass in bestimmten Fällen eine Unternehmenssanierung sinnvoller sein kann als eine Zerschlagung. Einen bedeutenden Anteil am Anstoß zu und an der Entwicklung des ESUG hatten bestimmte Berufsgruppen, Berufsverbände und Stakeholder aus der Praxis, die die Gesetze des Insolvenzrechts anwenden oder mit ihnen in Berührung kommen. Darunter finden sich vor allem Insolvenzverwalter,
Richter, Rechtsanwälte, Sanierungsberater, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sowie Schuldner und auch Gläubiger.
Heute erst, etwas mehr als drei Jahre nach Inkrafttreten des ESUG, werden die Auswirkungen und die Nachhaltigkeit der eingeführten Neuregelungen deutlicher sichtbar. Alte, aber nun veränderte Instrumente der Insolvenzordnung bekommen eine neue Bedeutung und neu eingeführte müssen Zweck und Sinnhaftigkeit beweisen. Welche Akzeptanz einzelne Teile der Reform der Insolvenzordnung in der Praxis bereits gefunden haben, wird in dieser Arbeit erforscht. Es wird der Frage nachgegangen, inwiefern das ESUG zu der Entwicklung der Insolvenzzahlen beigetragen haben könnte. Darüber hinaus werden Chancen und Risiken sowie Stärken und Schwächen der geltenden Normen für die vorherrschenden Sachverhalte der Sanierungs- und Insolvenzpraxis analysiert.
Die Analyse basiert auf der Auswertung von Studien und Erfahrungsberichten, in der Fachliteratur diskutierten Praxiserfahrungen sowie Fällen aus der Insolvenz- und Sanierungspraxis. Außerdem werden Auswirkungen des Insolvenzrechts auf andere Rechtsgebiete beleuchtet. [...]
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
B. Grundsätzliches zum ESUG
C. Wesentliche Änderungen der InsO durch das ESUG
I. Vorläufiger Gläubigerausschuss
1. Überblick
2. Änderungen der InsO durch das ESUG
a) Bestellung
b) Zusammensetzung
c) Ausschussmitglieder und deren Rechte und Aufgaben
3. Beabsichtigter Nutzen der Änderungen für die Praxis
4. Feststellungen zur bisherigen Entwicklung
a) Allgemein
b) Vorteile für die Praxis
c) Nachteile für die Praxis und maßgebliche Kritik an den Änderungen
5. Zwischenfazit
II. Insolvenzplan und Debt-Equity-Swap - §§ 217 ff. InsO
1. Wesen des Insolvenzplans
2. Wesen des Debt-Equity-Swaps
3. Änderungen der InsO durch das ESUG und deren beabsichtigter Nutzen für die Praxis
a) Insolvenzplan
b) Debt-Equity-Swap
4. Feststellungen zur bisherigen Entwicklung
a) Allgemein
b) Vorteile für die Praxis
c) Nachteile für die Praxis und maßgebliche Kritik an den Änderungen
5. Zwischenfazit
III. Vorläufige Eigenverwaltung - Eröffnungsverfahren - § 270a InsO
1. Wesen und Zielsetzung der Eigenverwaltung im Eröffnungsverfahren
2. Änderungen der InsO durch das ESUG und deren beabsichtigter Nutzen für die Praxis
3. Feststellungen zur bisherigen Entwicklung
a) Allgemein
b) Vorteile für die Praxis
c) Nachteile für die Praxis und maßgebliche Kritik an den Änderungen
4. Zwischenfazit
IV. Schutzschirmverfahren - Vorbereitung einer Sanierung - § 270b InsO
1. Wesen und Zielsetzung des Schutzschirmverfahrens nach § 270b InsO
2. Voraussetzungen
a) Anträge des Schuldners
b) Anordnungen des Insolvenzgerichts
aa) Bestimmung einer Frist zur Vorlage eines Insolvenzplans
bb) Bestellung eines vorläufigen Sachwalters
cc) Anordnung vorläufiger Maßnahmen
dd) Anordnung der Begründung von Masseverbindlichkeiten
3. Aufhebung der Schutzschirmanordnung
a) Aussichtslosigkeit der angestrebten Sanierung
b) Aufhebungsantrag des vorläufigen Gläubigerausschusses
c) Gläubigerantrag bei Gefahr der Gläubigerbenachteiligung
d) Entscheidung über Insolvenzeröffnung
4. Rechtsstellung und Aufgaben der Beteiligten
a) Schuldner
b) Insolvenzgericht
c) Vorläufiger Gläubigerausschuss
5. Die Bescheinigung im Schutzschirmverfahren nach § 270b InsO
a) Allgemeine Feststellungen zur praktischen Bedeutung der Bescheinigung
b) Person des Bescheinigers
c) Eröffnungsgründe
aa) Drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO
bb) Überschuldung nach § 19 InsO
d) Kein Vorliegen von Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO
e) Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos
f) Dokumentation und Berichterstattung
g) Zwischenfazit
6. Feststellungen zur bisherigen Entwicklung
a) Allgemein
b) Vorteile für die Praxis
c) Nachteile für die Praxis und maßgebliche Kritik an den Änderungen
7. Zwischenfazit
D. Ausgewählte Fragestellungen im Zusammenhang mit dem ESUG
I. Behandlung von Sanierungsgewinnen
II. Potentieller Missbrauch der InsO
III. Antragsrecht für dem Schuldner „nahestehende Personen“
E. Vorschläge für weitere Änderungen der Insolvenzordnung
I. Verankerung der Pflicht zur integrierten Unternehmensplanung
II. Vorinsolvenzliches, außergerichtliches Sanierungsverfahren
F. Fazit und Ausblick
Zielsetzung & Themen
Diese Arbeit analysiert die Auswirkungen und die Nachhaltigkeit der durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) eingeführten Neuregelungen in der Insolvenzordnung aus Praxissicht. Das primäre Ziel ist es zu erforschen, welche Akzeptanz die Reform in der Praxis gefunden hat, inwiefern sie zur Entwicklung der Insolvenzzahlen beigetragen haben könnte und welche Chancen, Risiken, Stärken sowie Schwächen die geltenden Normen für die Sanierungs- und Insolvenzpraxis bieten.
- Effektivität des vorläufigen Gläubigerausschusses
- Anwendung von Insolvenzplanverfahren und Debt-Equity-Swaps
- Umsetzung der Eigenverwaltung und des Schutzschirmverfahrens
- Herausforderungen bei der Erstellung der Bescheinigung nach § 270b InsO
- Potential für weitere Reformen des Insolvenzrechts
Auszug aus dem Buch
1. Überblick
Bereits vor Insolvenzantragstellung kann der gesetzlich nicht geregelte, sogenannte „präsumtive vorläufige Gläubigerausschuss“ konstituiert werden, um Verzögerungen bei der Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses (vorl. GA) durch das Gericht zu vermeiden. Damit dem gesetzgeberischen Ziel, die Gläubiger ab dem ersten Tag in das Verfahren einzubeziehen, entsprochen werden kann, sollen bei der Bildung des „präsumtiven vorläufigen Gläubigerausschusses“ alle Beteiligtengruppen involviert werden. Mit dem Insolvenzeröffnungsantrag werden die Einverständniserklärungen aller Mitglieder über die Teilnahme am vorläufigen Gläubigerausschuss im Eröffnungsverfahren eingereicht. Auch wenn dieser Gläubigerausschuss erst mit Einsetzung durch das Gericht die Stellung eines Organs im Insolvenzverfahren mit Rechten und Pflichten erhält, kann dessen Konstituierung zu einer Entlastung der Insolvenzgerichte beitragen.
Vor dem ESUG wurden Gläubiger gemäß § 67 InsO erst im eröffneten Verfahren beteiligt, es wurden jedoch die Vorschriften des § 22a InsO in die Insolvenzordnung neu eingefügt, denn „die Beteiligung des vorl. GA vor den Entscheidungen des Gerichts ‚soll in Zukunft das Mittel sein, um einen frühzeitigen Einfluss der Gläubiger auf die Auswahl des (vorläufigen) Insolvenzverwalters, auf die Anordnung der Eigenverwaltung und auf die Bestellung des (vorläufigen) Sachwalters sicherzustellen.’“ Da die Gläubiger häufig derselben Branche entstammten, seien sie mit den wirtschaftlichen Gegebenheiten vertraut und hätten ein entsprechendes wirtschaftliches Interesse an der Unternehmensfortführung.
Das Amt des vorl. GA im Eröffnungsverfahren beginnt mit dem gerichtlichen Einsetzungsbeschluss und durch individuelle Amtsannahme jedes Mitglieds - es endet mit Verfahrenseröffnung kollektiv. Da das ESUG dies nicht ausdrücklich regelt, ist es von praktischer Bedeutung, dies ausdrücklich festzuhalten. So können die Kosten im Rahmen des § 22a II 2. Alt. InsO im Umfang abschließend abgeschätzt werden.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einleitung: Diese Einleitung erläutert die Zielsetzung der Arbeit, die Reformen des ESUG zur Förderung einer Sanierungskultur zu analysieren und deren Auswirkungen auf die Insolvenzpraxis zu untersuchen.
B. Grundsätzliches zum ESUG: Dieses Kapitel beschreibt die Zielsetzung des ESUG, durch eine breitere Instrumentenvielfalt eine frühzeitige Sanierung zu fördern und Gläubigerrechte sowie die Eigenverwaltung zu stärken.
C. Wesentliche Änderungen der InsO durch das ESUG: Der Hauptteil analysiert detailliert die Neuregelungen des vorläufigen Gläubigerausschusses, den Insolvenzplan inklusive Debt-Equity-Swap, die Eigenverwaltung sowie das Schutzschirmverfahren.
D. Ausgewählte Fragestellungen im Zusammenhang mit dem ESUG: Hier werden spezifische Themen wie die steuerliche Behandlung von Sanierungsgewinnen, potenzieller Missbrauch und Antragsrechte für nahestehende Personen kurz erörtert.
E. Vorschläge für weitere Änderungen der Insolvenzordnung: Der Autor schlägt Reformen zur Pflicht einer integrierten Unternehmensplanung vor und diskutiert ein vorinsolvenzliches Sanierungsverfahren.
F. Fazit und Ausblick: Das Fazit zieht eine positive Bilanz zur grundsätzlichen Akzeptanz des ESUG, weist aber auf die weiterhin bestehende Rechtsunsicherheit und den Bedarf an weiteren, präzisen Evaluationen hin.
Schlüsselwörter
ESUG, Insolvenzordnung, Sanierungskultur, Eigenverwaltung, Schutzschirmverfahren, Gläubigerausschuss, Insolvenzplan, Debt-Equity-Swap, Sanierungsgewinn, Insolvenzverwalter, Restrukturierung, Unternehmenssanierung, vorläufiger Sachwalter, Rechtssicherheit, Bescheinigung nach § 270b InsO.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit analysiert die Auswirkungen und die Akzeptanz des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) nach mehr als drei Jahren in der deutschen Insolvenzpraxis.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Zentrale Schwerpunkte sind die Einführung des vorläufigen Gläubigerausschusses, die neuen Möglichkeiten des Insolvenzplans und des Debt-Equity-Swaps sowie die Ausgestaltung der Eigenverwaltung und des Schutzschirmverfahrens.
Was ist das primäre Ziel der Arbeit?
Ziel ist es zu erforschen, welche Akzeptanz die ESUG-Reformen in der Praxis gefunden haben und inwiefern sie zur Erreichung der gesetzgeberischen Ziele (frühere Sanierung, Gläubigerstärkung) beigetragen haben.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Analyse basiert auf der Auswertung von Fachstudien, Erfahrungsberichten, der relevanten Fachliteratur sowie konkreten Fällen aus der Sanierungspraxis.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Im Hauptteil werden detailliert die Vor- und Nachteile sowie die praktische Umsetzung des vorläufigen Gläubigerausschusses, des Insolvenzplans, der Eigenverwaltung und des Schutzschirmverfahrens analysiert.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Zu den zentralen Begriffen gehören ESUG, Eigenverwaltung, Schutzschirmverfahren, Gläubigerausschuss, Insolvenzplan, Debt-Equity-Swap und Sanierungskultur.
Wie bewerten die Experten den vorläufigen Gläubigerausschuss?
Das Instrument wird grundsätzlich begrüßt, da es eine frühzeitige Gläubigereinbindung ermöglicht; dennoch bleibt die Praxis der Besetzung und der zusätzliche Aufwand in einigen Branchen diskussionswürdig.
Warum spielt die Bescheinigung nach § 270b InsO eine so große Rolle?
Sie ist eine essentielle Voraussetzung für das Schutzschirmverfahren. Ihre unzureichende Qualität ist häufig ein Hauptgrund für die Ablehnung von Anträgen durch Insolvenzgerichte, was die Bedeutung größtmöglicher Sorgfalt bei der Erstellung unterstreicht.
- Arbeit zitieren
- Malte Scheske (Autor:in), 2015, Das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) aus Praxissicht, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/311950