Christlich-ethische Sicht auf Frauen im Schwangerschaftskonflikt

Handlungsmöglichkeiten, Herausforderungen und Grenzen der Schwangerschaftskonfliktberatung


Term Paper, 2015

16 Pages


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Inhalt

Einleitung

1 Definitionen
1.1 Schwangerschaftskonflikt
1.2 Schwangerschaftskonfliktberatung.
1.3 Schwangerschaftsabbruch

2 Der Schwangerschaftsabbruch in der deutschen Rechtssprechung
2.1 Geschichtlicher Rückblick
2.2 Aktuelle Gesetzeslage zum Schwangerschaftsabbruch
2.3 Die soziale Indikation und die Beratungsregelung
2.4 Die medizinische Indikation und ihre Regelung
2.5 Die kriminologische Indikation und ihre Regelung.

3 Ethik, Moral und das Gewissen
3.1 Biblische Grundwerte zum Schutz des Lebens
3.2 Stellungnahme der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD)

4 Soziale Arbeit im Kontext der Schwangerschaftskonfliktberatung.

5 Fazit

6 Quellenverzeichnis.
6.1 Literatur.
6.2 Sonstige Quellen
6.3 Internetrecherche

Einleitung

Laut der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung erlebt fast die Hälfte aller Frauen in Deutschland einmal in ihrem Leben eine ungeplante Schwangerschaft1. Dem statistischen Bun- desamt zufolge wurden im dritten Quartal 2015 rund 24100 Schwangerschaftsabbrüche in Deutschland gemeldet2. Schwangerschaftsabbrüche und Schwangerschaftskonflikte sind nicht nur für die medizinische Ethik und die Frau selbst, sondern auch für das Handlungsfeld der Sozialen Arbeit eine der größten Herausforderungen. Laut Gesetz dient die Schwangerschafts- konfliktberatung dem Schutz des ungeborenen Lebens. Aber kann dieser Schutz überhaupt aus- reichend gewährleistet werden, wenn ein Schwangerschaftsabbruch zwar grundsätzlich rechts- widrig ist, unter sehr vielen Bedingungen jedoch straffrei bleibt? Die Entscheidungsgewalt liegt allein bei der Frau: sie bestimmt, ob sie ein Kind auf die Welt bringen möchte oder nicht, das Ungeborene ist ihrer Entscheidung hilflos ausgesetzt3.

In der vorliegenden Arbeit werde ich mich mit dem Thema des Schwangerschaftsabbruchs und der Schwangerschaftskonfliktberatung befassen und klären, welche Handlungsmöglichkeiten, Herausforderungen und Grenzen es in diesem Handlungsfeld der Sozialen Arbeit gibt. Es wird beantwortet werden, wodurch ein Schwangerschaftskonflikt ausgelöst wird und inwieweit die Beraterin4 die Möglichkeit hat, durch ein einmaliges verpflichtendes Beratungsgespräch das Leben des Kindes zu schützen. Dazu soll eine Auseinandersetzung mit den biblischen Grundwerten zu menschlichem Leben stattfinden und aufgezeigt werden, welche Position die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) bezüglich des Schwangerschaftsabbruchs einnimmt und was das für ihre Rolle in der Schwangerschaftsberatung bedeutet.

Die Arbeit beginnt mit der Definition zentraler Begriffe. Danach werden mögliche Gründe ge- nannt, die Frauen zu einem Schwangerschaftsabbruch bewegen. Dem folgt die Beleuchtung der Gesetzeslage zu der jeweiligen Indikation. Der ethische Teil der Arbeit beinhaltet das allge- meine Verständnis von Ethik, Moral und Gewissen, die biblischen Grundwerte zum Schutz des menschlichen Lebens und die Stellungnahme5 der EKD. Anschließend wird noch die Brücke zur Schwangerschaftskonfliktberatung geschlagen. Zur Vervollständigung der Arbeit wird im letzten Punkt ein Fazit gezogen, in dem nochmals mögliche Schlussfolgerungen für die Soziale Arbeit ausgearbeitet werden. Auch meinen persönlichen Erfahrungen zum Schwangerschaftskonflikt soll hier Raum gegeben werden.

1 Definitionen

1.1 Schwangerschaftskonflikt

Der Begriff Schwangerschaftskonflikt bezeichnet die Überlegung einer werdenden Mutter, ob sie das in ihr heranwachsende Kind behalten will, oder ob sie die Schwangerschaft aus gewich- tigen Gründen abbrechen soll6. Die Entscheidung lässt sich aber nicht allein auf den Aspekt zwischen einem Leben mit oder ohne Kind reduzieren, es ist vielmehr ein Konflikt zwischen der Schwangerschaft und den persönlichen Werten der Frau7. Zusätzlich ist die Feststellung der Schwangerschaft für viele Frauen mit einem Schock verbunden. Der innere Konflikt entsteht durch die unterschiedlichen Gefühle, Wünsche, Ziele und Abwägungen die sehr im Wider- spruch zueinander stehen können8. Die Verantwortung der Entscheidung, von der das Leben des Kindes, aber auch die eigene Zukunft abhängt, liegt bei der Mutter und muss von ihr mit all ihren Konsequenzen getragen werden. Dabei ist sie einem enormen Zeitdruck ausgesetzt, da bei einem Abbruch gewisse Fristen einzuhalten sind9. Das Leben der Mutter wird sich unabhängig davon, welche Entscheidung sie letztendlich treffen wird, für immer verändern und ist, sobald der Entschluss in die Tat umgesetzt wurde, unwiderruflich10.

1.2 Schwangerschaftskonfliktberatung

Im fachlichen Sinn der Sozialen Arbeit ist die Schwangerschaftskonfliktberatung die psycho- soziale Beratung einer Schwangeren, die einen Abbruch der Schwangerschaft in Erwägung zieht, da sie durch eine in den meisten Fällen ungeplante Schwangerschaft in einen inneren Konflikt geraten ist. Juristisch gesehen ist sie eine gesetzlich vorgeschriebene Beratung, die in Deutschland erforderlich ist, um einen Schwangerschaftsabbruch straffrei durchführen zu las- sen11. Ihre rechtliche Grundlage setzt sich zusammen aus 25 Paragrafen und 5 Abschnitten des Schwangerschaftskonfliktgesetzes12 und den §§ 218a und 219 des Strafgesetzbuches. Um eine Beratungsbescheinigung ausstellen zu können, muss die Beratungsstelle eine staatliche Aner- kennung des Sozialministeriums des Landes haben. Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen können Einrichtungen freier Träger und Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes sein. Die Beratung soll in erster Linie dem Schutz des ungeborenen Lebens dienen und die Frau zur Fortsetzung der Schwangerschaft ermutigen. In der Schwangeren soll nach Abs.3 SchKG ein Bewusstsein dafür geschaffen werden, dass das Ungeborene zu jedem Zeitpunkt ein Recht auf Leben hat und ein Schwangerschaftsabbruch nur in Ausnahmesituationen in Erwägung ge- zogen werden sollte. Alle Mitarbeiterinnen der Beratungsstelle unterliegen der Schweige- pflicht13. Durch das Zeugnisverweigerungsrecht14 vor Gericht und das Beschlagnahmeverbot der Unterlagen15 wird sichergestellt, dass alles, was in der Beratung gesprochen wurde, die Be- ratungsstelle nicht verlässt16. Um eine auf Wunsch anonyme Beratung zu gewährleisten, trägt die Frau ihren Namen auf dem Beratungsschein selbstständig ein17. Das Angebot der Beratung ist kostenlos18. Da laut dem Gesetzgeber die Letztverantwortung für oder gegen das Kind immer die Mutter trägt, ist es das Wichtigste, dass die Frau am Ende der Beratung eine Entscheidung für sich trifft, deren Folgen sie tragen kann19. Das Bundesverfassungsgericht verspricht sich durch die Beratung ein „Maximum an Lebensschutz“, den im Gegensatz dazu ein strafrechtlich geahndetes Verbot nicht leisten könne. Dementsprechend hoch sind auch die Erwartungen an die Schwangerschaftskonfliktberatung20.

1.3 Schwangerschaftsabbruch

Der Religionspädagoge Schwendemann bringt mit seiner Definition das wahre Geschehen auf den Punkt: „Der Schwangerschaftsabbruch ist die absichtlich und willentlich herbeigeführte Beendigung einer Schwangerschaft, bevor die Leibesfrucht außerhalb des Körpers der Schwan- geren lebensfähig ist“21. Denn durch die Geburt oder einen Kaiserschnitt wird ebenfalls die Schwangerschaft abgebrochen, allerdings mit dem Ergebnis, dass das Kind danach leben darf. Im Medizinischen wird zwischen verschiedenen Formen eines Aborts unterschieden, aber im- mer ist damit das vorzeitige Entfernen oder das Hervorrufen der Ausstoßung des Fruchtsacks samt Embryo bzw. des Fötus aus der Gebärmutter gemeint. Der medizinische Fachbegriff hier- für ist Abruptio graviditatis22. Unterschieden wird zwischen einem Abort mit natürlicher Ursa- che, also ohne die Einwirkung eines Menschen, und einem Abbruch, der absichtlich ausgelöst wurde, welcher dann als artifizieller Abort bezeichnet wird23. Der Abbruch bis zur 12. Schwangerschaftswoche wird als Frühabort bezeichnet, die Zeitspanne von der 13. bis zur 24. Schwangerschaftswoche als Spätabort. Beendigungen über diesen Zeitraum hinaus werden als Tot- oder Fehlgeburt bezeichnet24. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, den Abort medikamentös einzuleiten oder ihn durch einen operativen Eingriff herbeizuführen25. Die Methode wird an das Gestationsalter der Schwangerschaft angepasst.

2 Der Schwangerschaftsabbruch in der deutschen Rechtssprechung

2.1 Geschichtlicher Rückblick

Schwangerschaftsabbrüche galten seit der ursprünglichen Fassung des deutschen Strafgesetz- buches im Jahr 1871 als Verbrechen und wurden mit bis zu 5 Jahren Zuchthaus bestraft. Erst 1927 wurde ein Abbruch mit medizinischer Indikation als gerechtfertigt erklärt. Während der Zeit des Nationalsozialismus waren Abtreibungen bei einem Verdacht auf eine Behinderung des Kindes sogar erwünscht. In der Nachkriegszeit war der Schwangerschaftsabbruch verboten. Aufgrund unzählbarer illegaler Abtreibungen musste das Gesetz neu überdacht werden. Um den Frauen Alternativen zur Abtreibung aufzuzeigen, gab es 1976 eine Neufassung des § 218 StGB, die mit der Kombination aus Indikation und Beratungsbescheinigung in Kraft trat26.

2.2 Aktuelle Gesetzeslage zum Schwangerschaftsabbruch

Die gesetzlichen Regelungen zum Schwangerschaftsabbruch finden sich in erster Linie im Strafgesetzbuch (StGB) und im Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG). Juristisch gesehen beinhaltet die Definition eines Schwangerschaftsabbruchs die Absicht, das ungeborene Kind zu töten27. Nach §§211-212 StGB zählt der Schwangerschaftsabbruch als Straftat gegen das Leben, der eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren zur Folge hat28. Eingriffe vor der Nidation29 gelten nach deutschem Strafrecht nicht als Schwangerschaftsabbruch. Grundsätzlich ist der Schwan- gerschaftsabbruch rechtswidrig, jedoch bleibt er unter bestimmten Voraussetzungen gemäß §218a Abs.1 unbestraft. Strafrechtlich und in der Statistik werden Schwangerschaftsabbrüche in drei Kategorien unterteilt, für die eine Ausnahmeregelung gilt: der Abbruch nach der Bera- tungsregelung, die medizinische Indikation und die kriminologische Indikation30. Meistens ha- ben Frauen, die einen Abbruch vornehmen, mehrere Gründe, die sich gegenseitig bedingen, oder sich mit anderen Situationen überschneiden31. Laut dem statistischen Bundesamt wurden im Jahre 2015 lediglich 4% der Abbrüche aus kriminologischen oder medizinischen Gründen durchgeführt32.

2.3 Die soziale Indikation und die Beratungsregelung

Die Beratungsregelung33 besagt, dass kein Strafbestand nach §218a Abs.1 StGB vorliegt, wenn die Schwangerschaft innerhalb von 12 Wochen nach der Befruchtung der Eizelle durch einen Arzt, der nicht an der Beratung teilgenommen hat, abgebrochen wird, wenn die werdende Mut- ter einen solchen Abbruch verlangt und eine entsprechende Schwangerschaftskonfliktberatung nach §219 StGB in einer staatlich anerkannten Schwangerschaftsberatungsstelle spätestens drei Tage vor dem Abbruch durch einen Beratungsschein nachweisen kann34. Die häufigste Ursache für einen Abbruch ist die soziale Notlage. Für die meisten Frauen spielt es eine wesentliche Rolle, wie der Partner, die Eltern oder die engsten Freunde auf die Schwangerschaft reagieren und zu welcher Entscheidung geraten wird35. Es gibt viele Gründe, warum das soziale Umfeld oder die Frau selbst die Verantwortung für ein Kind nicht übernehmen will. Z.B. kann sie sich zu jung oder zu alt fühlen oder die wirtschaftlichen Verhältnisse passen nicht36. Das Kind kann aber auch einfach nur der eigenen Karriere im Weg stehen. Gründe wie eine unsichere berufli- che Situation, fehlender Schulabschluss, keine Ausbildung oder Studium werden in der Schwangerschaftskonfliktberatung dokumentiert37. Aber auch Drogen, Alkohol, Süchte der Schwangeren oder des Partners, Gewalt in der Familie oder die Aussicht darauf alleinerziehend zu sein38, können die Frau zu einem Abbruch bewegen39.

[...]


1 Vgl. Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA), 2013.

2 Vgl. Pressemitteilung des statistischen Bundesamtes Nr. 445 vom 02.12.2015.

3 Vgl. Buth, Schirrmacher, 2013.

4 In der Arbeit wird die weibliche Form „Beraterin“ verwendet, da sich in den Beratungsstellen weitgehend weib- liche Angestellte befinden. Dies soll aber in keiner Weise eine Diskriminierung des männlichen Geschlechts dar- stellen.

5 Zum Schwangerschaftsabbruch.

6 Vgl. Hoffmann, 2014, S. 19.

7 Laut dem Landesgeschäftsführer von Pro Familia Joachim von Baross (Baross, 2007).

8 Vgl. Langsdorff, 2000.

9 Vgl. Hoffmann, 2014.

10 Vgl. Koschorke, 2007.

11 Nach §219 StGB.

12 Kürzel: SchKG.

13 Nach §230 (1) Nr. 4a StGB.

14 Nach §53 (1) Nr.3a StPO.

15 Nach §97 StPO.

16 Vgl. §230(1) Nr. 4a StGB; §53(1) Nr. 3a stop; §97 StPO.

17 Vgl. §6 (2) SchKG.

18 Vgl. http://www.sign-lang.uni-hamburg.de/projekte/slex/seitendvd/konzepte/l53/l5364.htm, Stand: 30.11.15.

19 Vgl. Madecker, 2011, S. 7; Lunneborg, 1996, S. 104.

20 Vgl. Heckel, 2012, S. 5; Madecker, 2011, S. 1.

21 Schwendemann, Stahlmann, 2001, S.44.

22 Buth, Schirrmacher, 2013.

23 Hoffmann, 2014.

24 Vgl. Hoffmann, 2014, S. 22; Breckwoldt, 2008; Surbek, 2007.

25 Hoffmann, 2014.

26 Buth, Schirrmacher, 2013, S. 78.

27 Ärzteblatt 1998, S. 2.

28 Auch der Versuch ist strafbar, die Schwangere bleibt in diesem Fall jedoch unbestraft.

29 Einnistung der befruchteten Eizelle in die Schleimhaut der Gebärmutter.

30 §218a StGB; Stauber, 2005; Surbek, 2007.

31 Vgl. Langsdorff 2000.

32 Vgl. Pressemitteilung des statistischen Bundesamtes Nr. 445 vom 02.12.2015.

33 §218a StGB; §219 StGB; §5-11 SchKG.

34 Vgl. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

35 Vgl. Langsdorff, 2000.

36 Dies kann sich in einer Arbeits-/Wohnungslosigkeit oder durch eine beengte Wohnsituation äußern.

37 Koschorke, 2007.

38 Ebd.

39 Lunneborg, 1996, S. 24.

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Details

Title
Christlich-ethische Sicht auf Frauen im Schwangerschaftskonflikt
Subtitle
Handlungsmöglichkeiten, Herausforderungen und Grenzen der Schwangerschaftskonfliktberatung
College
CVJM-College Kassel
Author
Year
2015
Pages
16
Catalog Number
V312559
ISBN (eBook)
9783668116771
ISBN (Book)
9783668116788
File size
774 KB
Language
German
Keywords
Schwangerschaftsabbruch, Abtreibung
Quote paper
Sarah-Josefine Hess (Author), 2015, Christlich-ethische Sicht auf Frauen im Schwangerschaftskonflikt, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/312559

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