Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis ...III
Abbildungsverzeichnis ...IV
1 Einleitung ...1
2 Voruntersuchung ...3
2.1 Begriffsabgrenzung ...3
2.2 Konzepte in der Praxis ...4
2.2.1 Ursprung der Idee ...4
2.2.2 Nationale Finanztransaktionssteuern ...5
2.2.3 Europäische Union ...6
3 Analyse des Richtlinienvorschlags COM(2013) 71 der EU-Kommission ...7
3.1 Rechtliche Aspekte ...7
3.2 Funktionsweise ...8
3.2.1 Steuergegenstand (Sachlicher Anwendungsbereich) ...8
3.2.2 Ansässigkeitsprinzip (Räumlicher Anwendungsbereich) ...9
3.2.3 Steuerschuldner und Steueranspruch ...12
3.2.4 Bemessungsgrundlagen und Steuersätze ...14
3.3 Zielsetzungen ...15
3.3.1 Finanzmarktstabilisierung (Verhaltenslenkungsfunktion) ...15
3.3.2 Verhinderung von Wettbewerbsverzerrung im Binnenmarkt ...16
3.3.3 Belastung des Finanzsektors zur Krisenbewältigung (Verteilungsfunktion) ...16
3.3.4 Einnahmenerzielung (Finanzierungsfunktion) ...17
4 Kritische Würdigung und Handlungsempfehlungen ...18
4.1 Auswirkungen der FTS ...18
4.1.1 Stabilität des Finanzmarktes (Liquidität und Volatilität) ...18
4.1.2 Finanzsektor, Realwirtschaft und Verbraucher ...21
4.1.3 Ausweichreaktionen und Umgehungsmöglichkeiten ...23
4.2 Handlungsempfehlungen für eine funktionsfähige FTS ...24
4.2.1 Staatliche Regulierung zur Vermeidung der Umwälzung der FTS ...24
4.2.2 Verschärfung des Ansässigkeitsprinzips ...25
5 Fazit und Ausblick ...26
Anhang (Anlagenverzeichnis) ...29
Literaturverzeichnis ...32
Urteilsverzeichnis ...36
Abkürzungsverzeichnis
AEUV - Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union i.d.F. vom 01.06.2015
AFM - Netherlands Authority for the Financial Markets
DAX - Deutscher Aktienindex
ESMA - European Securities and Markets Authority
EU - Europäische Union
EU-10 - EU-11 ohne Slowenien
EU-11 - Staaten der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Verstärkten Zusammenarbeit zur Einführung der Finanztransaktionssteuer (Belgien,
Deutschland, Estland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Österreich, Portugal, Slowenien, Slowakei)
EuGH - Europäischer Gerichtshof
EUV - Vertrag über die Europäische Union i.d.F. vom 01.06.2015
FTS - Finanztransaktionssteuer
HFT - High Frequency Trading
SDRT - Stamp Duty Reserve Tax
UN - United Nations
UNCTAD - United Nations Conference on Trade and Development
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Konstellationen für den Steueranspruch einer FTS bei einem ausländischem (Nicht-FTS-Staat) Mutterunternehmen ...10
Abbildung 2: Konstellationen für den Steueranspruch einer FTS bei einem inländischem (FTS-Staat) Mutterunternehmen ...11
1 Einleitung
Eine Finanztransaktionssteuer (FTS) bzw. eine Börsenumsatzsteuer ist keine neue Art von Steuer. Zahlreiche Staaten haben bereits Erfahrungen damit gemacht.[1] Und spätestens seit der Finanzmarktkrise der Jahre 2008 ff. wird das Konzept einer FTS wieder stark diskutiert, unter anderem auch auf europäischer Ebene.
Sie soll den Handel mit Finanzinstrumenten belasten und somit Steuereinnahmen erzielen, zur Finanzmarktstabilität beitragen und den Finanzsektor an den Kosten der Finanzkrise beteiligen.[2] Sie wird auch als „Steuer gegen Armut“,[3] „Robin Hood Steuer“[4] oder sogar als „die vernünftigste Steuer in diesen Zeiten“[5] bezeichnet. Im Laufe der Zeit bildete sich ein hohes Maß an bürgerlichem Engagement zur Einführung einer FTS innerhalb vieler Staaten.[6] Die FTS ist vor allem eine sozial akzeptierte Steuer, fast zwei Drittel der Europäer sind für ihre Einführung.[7]
Die Meinungen zur FTS gehen jedoch stark auseinander. Die Gegner der FTS prognostizieren, dass diese letztendlich der Realwirtschaft schaden würde und vor allem Verbraucher die hieraus entstehenden Kosten zu tragen hätten. Die Befürworter hingegen versprechen sich von der Steuer stabilere Finanzmärkte, zusätzliches Steueraufkommen für den Staat sowie eine Beteiligung des Finanzsektors an den Kosten der jüngsten Finanzmarktkrise.
Ziel der vorliegenden Arbeit ist es, die ökonomischen Folgen einer FTS zu erörtern und zu beurteilen, sowie Handlungsempfehlungen zur Umsetzung zu geben. Die Arbeit konzentriert sich hierbei auf den Richtlinienvorschlag COM(2013) 71 der Europäischen Kommission, der die Verstärkte Zusammenarbeit von elf Mitgliedstaaten (Belgien, Deutschland, Estland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Österreich, Portugal, Slowenien, Slowakei,[8] nachfolgend EU-11 genannt) zur Umsetzung einer FTS beinhaltet. Nachdem Slowenien aus der Verstärkten Zusammenarbeit ausgeschieden ist, planen die verbleibenden zehn Staaten (nachfolgend EU-10 genannt) weiterhin die Durchführung der FTS.[9]
Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich insbesondere mit den Fragen der Finanzmarktstabilität im Zuge einer FTS, den Auswirkungen einer FTS auf den Finanzsektor, die Realwirtschaft und die Verbraucher, sowie dem Umgang mit Ausweichreaktionen im Zusammenhang mit einer FTS.
Methodisch ist die vorliegende Arbeit unterteilt in drei Blöcke.
Im Zuge einer Voruntersuchung (Kapitel 2) werden zunächst Begriffsabgrenzungen vorgenommen und das grundsätzliche Wesen der FTS erläutert (Kapitel 2.1). Daraufhin werden verschiedene, bereits existierende oder ehemals existente Finanztransaktionssteuern vorgestellt (Kapitel 2.2).
Bei der anschließenden Datenerhebung und Auswertung (Kapitel 3) wird näher auf den Richtlinienvorschlag der EU-Kommission eingegangen. Dabei werden zunächst rechtliche Aspekte (Kapitel 3.1) beleuchtet. Anschließend wird die Funktionsweise der FTS untersucht (Kapitel 3.2). Zuletzt werden die Zielsetzungen der FTS und die damit verbundenen Problematiken aufgezeigt (Kapitel 3.3).
Daraufhin folgen eine kritische Beurteilung der gewonnenen Erkenntnisse sowie die Erarbeitung einer möglichen Ausgestaltung einer funktionsfähigen FTS in Form von Handlungsempfehlungen (Kapitel 4). Zunächst werden hierbei die konkreten Auswirkungen einer FTS nach Vorbild des Richtlinienvorschlags analysiert und spezielle Problematiken aufgezeigt und kritisch beleuchtet (Kapitel 4.1). Anschließend werden mögliche Lösungsansätze für inhaltliche Schwächen aufgezeigt (Kapitel 4.2).
Im Fazit (Kapitel 5) werden die in der vorliegenden Arbeit gewonnenen Erkenntnisse abschließend zusammengefasst und auf die Fragen eingegangen, wie sich die FTS auf die Finanzmarktstabilität auswirkt (Ergebnis 1) und wen die FTS letztlich belastet (Ergebnis 2). Zuletzt wird der Umgang mit Ausweichreaktionen dargestellt (Ergebnis 3).
2 Voruntersuchung
2.1 Begriffsabgrenzung
Die FTS soll den Bruttowert einer Finanztransaktion (vor der Aufrechnung) besteuern.[10] Die FTS würde im Wesentlichen wie eine Umsatzsteuer auf börsliche und außerbörsliche Transaktionen wirken.[11] Sie wäre damit eine Verkehrssteuer.[12] Sie würde kurzfristiges Anlageverhalten stärker als langfristiges belasten, da bei kurzfristigem Anlageverhalten mehr Transaktionen stattfinden.[13]
Hauptziel der FTS laut COM (2013) 71 ist jedoch die Finanzmarktstabilität.[14] Fraglich ist, was mit Finanzmarktstabilität gemeint ist, also wann der Finanzmarkt als stabil oder als effizient gilt. Die klassischen realwirtschaftlichen Ziele des Finanzmarkts sind Kapitalangebot, Kapitalallokation und Risikoabsicherung.[15] Ein Finanzmarkt ist folglich dann effizient und stabil, wenn er diese Ziele erreicht. Dazu gehört weiterhin, dass die Preise jegliche Informationen widerspiegeln. Hierzu gehören die Fundamentaldaten sowie erwartete finanzielle Zuflüsse.[16] Hierauf wird in Kapitel 3.3.1 und 4.1.1 genau eingegangen.
Zur Erreichung dieses Ziels wird die Eindämmung von Spekulation bzw. schädlichen Transaktionen herangezogen.[17] Zunächst muss zwischen zwei grundsätzlichen Arten von Spekulation unterschieden werden. Das sog. „noise trading“, das Abschätzen des Marktverhaltens, also das Handeln aus anderen Gründen außer den Fundamentaldaten („the trend is your friend“),[18] steht dem sog. „value investing“ entgegen. Beim value investing kauft ein Investor ein Wertpapier, wenn dieses laut den Fundamentaldaten auf dem Markt unterbewertet ist. Er hält es langfristig in seinem Portfolio und verkauft es im Idealfall anschließend gewinnbringend.[19] Ebenso kann man noise trading (kurzfristig) und value investing (langfristig) im Hinblick auf den Anlagehorizont unterscheiden.
Beim sog. „Algorithmic Trading“ werden ohne menschliches Eingreifen Marktdaten ausgewertet und Orders platziert. Der Hochfrequenzhandel (High Frequency Trading, HFT) bezeichnet eine Teilmenge hiervon. HFT zeichnet sich aus durch kurze Haltezeiten, hohe Handelsvolumina und häufige Orderaktualisierungen zur Ausnutzung von vorteilhaften Marktsituationen wie z.B. Arbitragemöglichkeiten, meist bei hochliquiden Finanzinstrumenten.[20]
Zur Untersuchung der Auswirkungen der FTS muss außerdem die Unterscheidung zwischen Realwirtschaft und Finanzsektor vorgenommen werden. Der Finanzsektor beschäftigt sich im Gegensatz zur Realwirtschaft hauptsächlich mit Finanzaktiva.[21] Zum Finanzsektor zählen daher unter anderem Kreditinstitute, Versicherungen, Finanzmärkte und viele mehr.[22]
2.2 Konzepte in der Praxis
2.2.1 Ursprung der Idee
Neben der in Großbritannien schon lange existenten „Stamp Duty“, auf die in Kapitel 2.2.2 noch eingegangen wird, forderte Keynes schon 1936 in seiner „Allgemeinen Theorie“ eine FTS: „Die Einführung einer beträchtlichen Umsatzsteuer auf alle Abschlüsse dürfte sich als die zweckmäßigste verfügbare Reform erweisen, um die Vorherrschaft der Spekulation über das Unternehmertum in den Vereinigten Staaten abzuschwächen.“[23]
Keynes‘ Schüler Tobin griff diese Idee in den 1970er Jahren auf und schlug eine Steuer auf Devisengeschäfte vor.[24] Nach dem Zusammenbruch des Bretton-Woods-Systems im Jahr 1972 sollte diese Tobin-Steuer die Spekulationen auf kurzfristige Währungsschwankungen eindämmen. Sein erster Vorschlag wurde 1974 veröffentlicht. Aufmerksamkeit erregte er jedoch erst 1978 mit seinem Papier „A Proposal for International Monetary Reform“.[25] Auf dieser „Tobin-Steuer“ bauen die heutigen Entwürfe von Finanztransaktionssteuern auf. Im Gegensatz zu einer klassischen Tobin-Steuer ist der Anwendungsbereich einer FTS deutlich breiter, da diese nicht nur Devisengeschäfte berücksichtigt.[26]
2.2.2 Nationale Finanztransaktionssteuern
Die wohl älteste noch bestehende Finanztransaktions- bzw. Börsensteuer ist die „Stamp Duty“, die seit 1694 erhoben wird, bzw. seit 1986 die „Stamp Duty Reserve Tax“ (SDRT) aus Großbritannien.[27] Bei der SDRT handelt es sich um eine reine Transfersteuer. Die Steuersätze von 0,5% bzw. 1,5% wurden seit 1986 nicht geändert.[28]
Frankreich hat am 1. August 2012 eine FTS für Eigenkapitalinstrumente, Hochfrequenzhandel und Credit Default Swaps eingeführt.[29] In Italien ist das Gesetz zur nationalen Finanztransaktionssteuer seit dem 1. Januar 2013 in Kraft und besteuert Eigenkapitalinstrumente (ab dem 1. März 2013) und Derivate (ab dem 1. Juli 2013).[30] Zu diesen beiden Konzeptionen gibt es jedoch völkerrechtliche sowie europarechtliche Bedenken.[31] Hierauf wird in der vorliegenden Arbeit jedoch nicht genauer eingegangen.
Großbritannien, Frankreich und Italien setzen auf das sogenannte Emittentenprinzip. Steuerpflichtig sind folglich nur Wertpapiere, die im Inland ausgegeben werden.[32] Transaktionen, die Wertpapiere betreffen, die nicht im Inland emittiert worden sind, sind somit vom Anwendungsbereich ausgenommen, unabhängig davon, ob die Transaktion im Inland stattfindet oder nicht.[33]
In Schweden gab es von 1984 bis 1991 ebenfalls eine FTS. Deren Bemessungsgrundlage wurde im Laufe der Zeit stetig erweitert. Zunächst fielen hierunter nur Aktien und Derivate, später noch Transaktionen zwischen Händlern, sowie festverzinsliche Wertpapiere (also auch Staatspapiere). Ebenfalls wurde der Steuersatz von anfänglich 0,5% auf 1% pro Transaktion erhöht (jeweils für Kauf und Verkauf, insgesamt also 1% bzw. 2%). Für festverzinsliche Wertpapiere wurde der Steuersatz auf 0,15% des Nominalwerts begrenzt, es fand jedoch eine Besteuerung in Abhängigkeit der Laufzeit statt (höherer Steuersatz mit steigender Laufzeit). Das führte dazu, dass sich das Handelsvolumen in Schweden bis 1990 um fast 50% verringerte. Weiterhin hatte der schwedische Staat deutliche Rückgänge bei den Steuereinnahmen aus Kapitalerträgen zu verzeichnen.
[...]
[1] Vgl. Vogel/Cortez (2011), S. 386
[2] Vgl. COM(2011) 594, S. 4 sowie COM(2013) 71, Anhang Finanzbogen zu Rechtsakten Punkt 1.4
[3] http://www.steuer-gegen-armut.org/, Einsichtnahme 08.06.2015
[4] Bernau (2012), http://www.faz.net/aktuell/finanzen/finanztransaktionssteuer-die-robin-hood-steuer-11606838.html, Einsichtnahme 08.06.2015
[5] Schulmeister (2014), S. 1
[6] So zum Beispiel die in 50 Ländern tätige Nichtregierungsorganisation attac („Vereinigung zur Besteuerung von Finanztransaktionen im Interesse der BürgerInnen“), vgl. http://www.attac.de/was-ist-attac/, Einsichtnahme 19.06.2015, oder die Kampagne „Steuer gegen Armut“, vgl. http://www.steuer-gegen-armut.org/kampagne.html, Einsichtnahme 19.06.2015
[7] Vgl. Europäische Kommission (2011), S. 18
[8] Vgl. COM(2013) 71, S. 3, 17
[9] Vgl. Berschens (2014)
[10] In diesem Fall insbesondere in der Ausgestaltung des Richtlinienvorschlags: Vgl. COM(2013) 71, S. 8
[11] Vgl. Henrich (2013), S. 239
[12] Vgl. Dahm/Hamacher (2013), S. 123
[13] Vgl. Haberer (2006), S. 13
[14] Dazu COM(2011) 594, S. 4 im Wortlaut: „Eindämmung des unerwünschten Marktverhaltens und damit Stabilisierung der Märkte“, sowie COM(2013) 71, Anhang Finanzbogen zu Rechtsakten Punkt 1.4.1: „Finanzstabilität“, Punkt 1.4.3: „Schaffung von angemessenen Anreizregelungen zur Unterbindung von Transaktionen, die dem Wohlstand und der Effizienz der Finanzmärkte nicht förderlich sind, und zur Ergänzung regulatorischer Maßnahmen zur Vermeidung künftiger Krisen“
[15] Vgl. Copenhagen Economics (2014), S. 49-50
[16] Vgl. Fama (1970), S. 383-384
[17] Vgl. COM (2013) 71, Anhang Finanzbogen zu Rechtsakten Punkt 1.4.3 sowie Vogel/Cortez (2011), S. 384
[18] Vgl. Summers/Summers (1989), S. 268
[19] Vgl. Summers/Summers (1989), S. 269
[20] Vgl. Gomber/Haferkorn (2013), S. 99
[21] Vgl. Gischer/Herz/Menkhoff (2012), S. 2; zur nicht abschließenden Aufzählung von Finanzaktiva, S. 15: Bargeld, Sichteinlagen, Termineinlagen, Spareinlagen, Geldmarktfonds/Geldmarktpapiere, Aktien, Renten, etc.
[22] Vgl. Gischer/Herz/Menkhoff (2012), S. 2
[23] Keynes (2009), S. 136
[24] Vgl. Heinrich (2013), S. 238
[25] Vgl. Haberer (2006), S. 4-5
[26] Vgl. Vogel/Cortez (2011), S. 384
[27] Vgl. Lappas/Ruckes (2013b), S. 117
[28] Vgl. Vogel/Cortez (2011), S. 387
[29] Vgl. Lappas/Ruckes (2013b), S. 117
[30] Vgl. Lappas/Ruckes (2013b), S. 118 sowie Cortez/Vogel (2013), S. 1001
[31] Vgl. Dahm/Hamacher (2013), S. 125, 130, 131
[32] Vgl. Cortez/Vogel (2013), S. 1001
[33] Vgl. Vogel/Cortez (2011), S. 387