Die Fusion von VEBA und VIAG zu E.ON


Term Paper (Advanced seminar), 2004

49 Pages, Grade: 1,7


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Kartellrechtliche Grundlagen für die Prüfung von Fusionen
1.1. Der Marktbeherrschungsbegriff in der deutschen Fusionskontrolle
1.1.1. Zuständigkeiten des Bundeskartellamtes
1.2. Der Marktbeherrschungsbegriff im europäischen Wettbewerbsrecht
1.2.1. Zuständigkeiten der EU-Wettbewerbskommission

2. Definition „natürliche Monopole“

3. Ausgangssituation auf dem deutschen/europäischen Strommarkt

4. Ausgangssituation auf dem globalen Chemiemarkt

5. Status Quo Betrachtung von VEBA AG und VIAG AG
5.1. Historische Betrachtung von VEBA AG
5.1.1. Unternehmensstruktur der VEBA AG im Jahr 1998
5.1.1.1. Unternehmensprofil PreussenElektra AG
5.1.1.2. Unternehmensprofil Degussa-Hüls AG
5.1.2. Anteilseignerstruktur
5.2. Historische Betrachtung von VIAG AG
5.2.1. Unternehmensstruktur der VIAG AG im Jahr 1998
5.2.1.1. Unternehmensprofil Bayernwerk AG
5.2.1.2. Unternehmensprofil SKW Trostberg AG
5.2.2. Anteilseignerstruktur

6. Die Fusion VEBA/VIAG zu E.ON
6.1. Vorteile der Verschmelzung
6.1.1. Strategische Vorteile
6.1.2. Synergiepotentiale
6.1.2.1. Marktsynergien
6.1.2.2. Kostensynergien
6.1.3. Gewachsene Finanzkraft des neuen Unternehmens
6.2. Der Weg zum Zusammenschluss
6.2.1. „Merger of equals“
6.2.2. Wesentliche Schritte der Zusammenführung
6.2.2.1. Abschluss des Verschmelzungsvertrages
6.2.2.2. Außerordentliche HV von VEBA und VIAG
6.2.2.3. Ordentliche HV von VEBA und VIAG
6.2.2.4. Eintragung der Verschmelzung
6.2.3. Erwerb von VIAG-Aktien durch die VEBA AG
6.3. Unternehmensbewertung VEBA/VIAG
6.3.1. Unternehmenswert der VEBA AG
6.3.2. Unternehmenswert der VIAG AG
6.4. Umtauschverhältnis

7. Finanzwirtschaftliche Auswirkungen
7.1. Finanzwirtschaftliche Aspekte und Kennzahlen
7.2. Rechnungslegung des neuen Unternehmens

8. Gesellschaftsrechtliche Auswirkungen
8.1. Erlöschen der VIAG AG und ihrer Aktien
8.2. Umtausch von VIAG Aktien in VEBA-VIAG Aktien
8.3. Beteiligungsverhältnisse bei der VEBA-VIAG AG nach der Verschmelzung
8.4. Satzung des neuen Unternehmens
8.4.1. Firma und Sitz
8.4.2. Gegenstand des Unternehmens
8.5. Kosten des Zusammenschlusses

9. Kartellrechtliche Auflagen der Fusion

10. Unternehmerische Ausrichtung und Strategie von E.ON
10.1. Unternehmerische Ausrichtung in den Kerngeschäftsfeldern
10.1.1. Energie
10.1.2. Chemie
10.1.3. Telekommunikation
10.1.4. Immobilien
10.1.5. Randaktivitäten
10.2. Finanzielle Ziele von E.ON

11. Konzernstruktur der E.ON AG nach der Fusion
11.1. Führungs- und Organisationsstruktur von E.ON

12. Umsetzung der Unternehmensstrategie
12.1. Desinvestitionen in den Jahren 2000 bis 2003
12.2. Investitionen in den Jahren 2000 bis 2003
12.3. Aktuelle Situation der E.ON AG
12.4. Aktuelle Konzernstruktur der E.ON AG

13. E.ON im Vergleich zum größten deutschen Wettbewerber RWE AG

14. Herausbildung eines faktischen Duopols

15. Schlussbemerkung

16. Literaturverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Strompreise*) seit Liberalisierung

Abb. 2: Erklärte Marktöffnung und Datum der vollständigen Öffnung

Abb. 3: Große Stromanbieter in der EU

Abb. 4: Konzernstruktur VEBA AG Geschäftsjahr 1998

Abb. 5: Anteilseignerstruktur der VEBA AG

Abb. 6: Konzernstruktur VIAG AG im Geschäftsjahr 1998

Abb. 7: Anteilseignerstruktur der VIAG AG

Abb. 8: Kostensynergien im Energiebereich

Abb. 9: Unternehmenswert der VEBA AG

Abb. 10: Unternehmenswert der VIAG AG

Abb. 11: Ableitung der Umtauschrelation

Abb. 12: Verteilung des Grundkapitals der VEBA-VIAG AG nach Aktionärsgruppen

Abb. 13: Geografische Verteilung des Grundkapitals der VEBA-VIAG AG

Abb. 14: Konzernstruktur der E.ON AG nach der Fusion

Abb. 15: Aktuelle Unternehmensstruktur E.ON AG per 31.12.2003

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Kartellrechtliche Grundlagen für die Prüfung von Fusionen

Die Fusionskontrolle hat die Aufgabe, einer „übermäßigen“ Marktbeherrschung zu begegnen. Ziel ist es, wettbewerbliche Marktstrukturen zu erhalten und vom Wettbewerb nicht hinreichend kontrollierte Verhaltensspielräume von Unternehmen im Interesse der materiellen Handlungsfreiheit anderer Unternehmen und der Verbraucher zu verhindern. Die Fusionskontrolle soll also einer Gefährdung des Wettbewerbs begegnen, die sich aus einer Veränderung der Marktstruktur in Folge eines Zusammenschlusses ergeben kann.

Die Fusionskontrolle wird nicht auf einen bestimmten Theorieansatz gestützt. Maßgebend hierfür ist der Gedanke, dass sich die Marktstellung eines Unternehmens in der Regel nicht alleine aufgrund der Prüfung eines Strukturkriteriums (z.B. Marktanteil, aktueller oder potenzieller Wettbewerb), sondern nur anhand einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände des Einzelfalls beurteilen lässt.[1] Im Einzelfall kann dies dazu führen, dass selbst Zusammenschlüsse, bei denen hohe Marktanteile erreicht werden, nicht untersagt werden, weil andere Strukturfaktoren, wie z.B. ein leistungsfähiger, potenzieller Wettbewerb aus dem Ausland und eine nachfragestarke Marktgegenseite, aller Erwartungen nach keine unkontrollierten wettbewerblichen Verhaltensspielräume der Zusammenschlussbeteiligten zulassen.[2]

1.1. Der Marktbeherrschungsbegriff in der deutschen Fusionskontrolle

Gemäß §19 Abs. 2 GWB ist ein Unternehmen marktbeherrschend, soweit es als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen ohne Wettbewerber ist oder keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist oder eine im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat.

Die Prüfung überragender Marktstellungen hat in der Fusionskontrolle des Bundeskartellamtes die größte praktische Bedeutung. Es kommt hierbei darauf an, ob durch den Zusammenschluss die bisher bestehende wettbewerbliche Kontrolle der Zusammenschlussbeteiligten beseitigt wird. Dies muss anhand der zu erwartenden Veränderung der Wettbewerbsbedingungen ermittelt werden.[3]

1.1.1. Zuständigkeit des Bundeskartellamtes

Das Bundeskartellamt verfolgt alle Wettbewerbsbeschränkungen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland auswirken. Zu seinen Aufgaben gehören im Einzelnen die Durchsetzung des Kartellverbotes, die Durchführung der Fusionskontrolle sowie die Ausübung der Missbrauchsaufsicht. Für die Durchsetzung des Kartellverbots und die Missbrauchsaufsicht ist das Bundeskartellamt allerdings nur insoweit zuständig, als die wettbewerbsbeschränkende Wirkung über ein Bundesland hinausreicht.[4] Bleibt die Wirkung auf ein Bundesland begrenzt, verfolgen die jeweiligen Landeskartellbehörden die Wettbewerbsverstöße.[5] Für die Durchführung der Fusionskontrolle hat das Bundeskartellamt jedoch die ausschließliche Zuständigkeit. Darüber hinaus nimmt es als zuständige Behörde alle Aufgaben wahr, die den Mitgliedstaaten durch die Wettbewerbsregeln des EG-Vertrages übertragen sind.

1.2. Der Marktbeherrschungsbegriff im europäischen Wettbewerbsrecht

Für die europäische Missbrauchsaufsicht (Art. 82 EG) definiert der EuGH eine marktbeherrschende Stellung als „wirtschaftliche Machtstellung eines Unternehmens (…), die dieses in die Lage versetzt, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt zu verhindern, indem sie ihm die Möglichkeit verschafft, sich seinen Wettbewerbern, seinen Abnehmern und schließlich den Verbrauchern gegenüber in einem nennenswerten Umfang unabhängig zu verhalten.“[6]

Diese Definition, die sich zur Standardformel für die Kommission und die Gerichte entwickelt hat, entspricht inhaltlich der überragenden Marktstellung des §19 Abs. 2 Nr. 2 GWB. Wie im deutschen Recht, so spricht auch auf Ebene der EU wesentlicher Wettbewerb unter diesen Umständen nicht zwingend gegen das Vorliegen einer marktbeherrschenden Stellung.[7]

Die Prüfung einer marktbeherrschenden Stellung orientiert sich im Wesentlichen an markt- und unternehmensbezogenen Strukturkriterien (Art. 2 Abs. 1 a) und b) FKVO).

1.2.1. Zuständigkeit der EU-Wettbewerbskommission

Die ausschließliche Zuständigkeit der EU-Wettbewerbskommission begründet sich aus dem Inkrafttreten der EG-Fusionskontroll-Verordnung[8] vom 21.September 1990.

In die Zuständigkeit der EU-Wettbewerbskommission fallen alle Zusammenschlüsse von sogenannter gemeinschaftsweiter Bedeutung. Gemeinschaftsweite Bedeutung hat ein Zusammenschluss, wenn die folgenden Umsatzkriterien erfüllt sind (Art. 1 Abs. 2 Buchstabe a) und b) EG-Fusionskontroll-Verordnung):

→ alle am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen haben zusammen einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als 5 Mrd. Euro und
→ von mindestens zwei der beteiligten Unternehmen wird ein gemeinschaftsweiter Umsatz von jeweils mehr als 250 Mio. Euro erzielt,
oder:
→ alle am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen haben zusammen einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als 2,5 Mrd. Euro und
→ von mindestens zwei der beteiligten Unternehmen wird ein gemeinschaftsweiter Umsatz von jeweils mehr als 100 Mio. Euro erzielt und
→ alle am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen haben zusammen in mindestens drei Mitgliedsstaaten einen Gesamtumsatz von jeweils mehr als 100 Mio. Euro und
→ von mindestens zwei der beteiligten Unternehmen wird in jedem dieser drei Mitgliedstaaten ein Umsatz von jeweils mehr als 25 Mio. Euro erzielt.

Einschränkung (Art. 1 Abs. 2 und Abs. 3 jeweils letzter Satzteil EG-FusionkontrollVO):

Erzielen die beteiligten Unternehmen jeweils mehr als 2/3 ihres gemeinschaftsweiten Umsatzes in einem und demselben Mitgliedstaat, ist auch beim Überschreiten der o.g. Schwellenwerte keine Zuständigkeit der EU-Wettbewerbskommission gegeben.

Mit dieser Klausel sollen Zusammenschlüsse, die sich ganz überwiegend in einem Mitgliedstaat auswirken, in der Zuständigkeit der nationalen Behörde verbleiben.[9]

2. Definition „natürliche Monopole“

Natürliche Monopole werden v.a. in solchen Branchen vermutet, in denen aufgrund bestimmter Produktionsbedingungen die gesamte Marktnachfrage am kostengünstigsten durch einen einzigen Anbieter bedient werden kann.

Ursache hierfür sind signifikante Größenvorteile („economies of scale“), d.h. bei zunehmender Produktionsmenge führt es zu abnehmenden Durchschnittskosten.

Der Begriff selbst leitet sich daraus ab, dass in einem Markt mit signifikanten Größenvorteilen letztlich monopolartige Strukturen zu beobachten sind.[10]

3. Ausgangssituation auf dem deutschen/europäischen Strommarkt

Zu den Unternehmen der allgemeinen Elektrizitätsversorgung in Deutschland gehören über 900 Stromversorgungsunternehmen, die hinsichtlich ihrer Größe, ihres Integrationsgrades und ihrer Eigentümerstruktur erhebliche Unterschiede aufweisen. Es lassen sich drei Gruppen unterscheiden: Mit einem Anteil von rund 80% der Stromerzeugung bilden die acht Verbundunternehmen die wichtigste Gruppe (z.B. PreussenElektra AG / Bayernwerk AG). Die etwa 80 regionalen Versorgungsunternehmen erzeugen etwa 9% des deutschen Energieaufkommens. Den größten Teil des von ihnen verkauften Stroms beziehen sie von den Verbundunternehmen. Die etwa 800 lokalen Versorgungsunternehmen – vielfach Stadtwerke – erzeugen rund 11% des Strombedarfs in Deutschland.

Nachdem sowohl die Deregulierungskommission wie auch die Monopolkommission und der Sachverständigenrat zur Begutachtung der wirtschaftlichen Entwicklung sich übereinstimmend für eine Liberalisierung der Strom- und Gaswirtschaft ausgesprochen hatten, übernahm die Bundesregierung die Forderung nach einer Liberalisierung der Strom- und Gaswirtschaft in ihren Bericht zur Zukunftssicherung des Standortes Deutschland vom 3.September 1993.[11]

Auf Basis der EU-Strombinnenmarktrichtlinie (Richtlinie 96/92/EG), die am 19. Februar 1997 in Kraft trat, werden europaweit die Strommärkte liberalisiert. Der wesentliche Inhalt dieser Richtlinie und somit auch die Bedeutung der Strommarktliberalisierung liegen darin,

- onopole von staatlichen Energieversorgungsunternehmen zu brechen,
- tromkunden die freie Wahl ihres Elektrizitätsversorgers zu garantieren und
- den Wettbewerbsdruck die Preise zu senken.

An diesen drei Punkten ist eindeutig zu erkennen, dass in der Richtlinie die ökonomischen Ziele im Vordergrund stehen. So waren beispielsweise die Industriestrompreise in Deutschland in der Vergangenheit mit die höchsten in Europa.

Die Strommarkt-Liberalisierung bewirkte bereits in relativ kurzer Zeit einen spürbaren Rückgang der Strompreise. Den größten Preisrückgang von allen Kundengruppen erzielte die Industrie mit durchschnittlich 20% geringeren Strompreisen.[12]

Die folgende Abbildung zeigt die Veränderung der Strompreise seit der Liberalisierung.

Abb. 1: Strompreise*) seit Liberalisierung

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Index März 1998 = 100

*) Indizes der Erzeugerpreise inkl. Stromsteuer ( seit 04/99), ohne MwSt

**) Hochspannung

Quelle: Statistisches Bundesamt, Vgl. DB Research, Frankfurt am Main, Dezember 2002, Dr. J. Auer, Utilities

Die nachstehende Abbildung 2 gibt eine Übersicht über die derzeitige Marktöffnung und zeigt, wann eine vollständige Öffnung vorgesehen ist.

Abb. 2: Erklärte Marktöffnung und Datum der vollständigen Öffnung

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Kommission der Europäischen Gemeinschaft, Zweiter Benchmarkingbericht über die Vollendung des Elektrizitäts- und Erdgasbinnenmarktes, Brüssel, 1. Oktober 2002

Im Jahr 2002 wurde von der EU-Kommission vorgeschlagen, die Strommärkte ab 2005 völlig zu öffnen, was jedoch beispielsweise für Frankreich viel zu kurzfristig und gegenwärtig inakzeptabel erscheint.[13]

Die im April 1998 erfolgte Liberalisierung der Stromwirtschaft hat zu einem heftigen Preiswettbewerb in Deutschland geführt. Die folgenden Gesichtspunkte prägen das neue Wettbewerbsumfeld in Deutschland:

→ Der deutsche Strommarkt ist mit einem Gesamt-Stromabsatz von etwa 493 Mrd. kWh im Jahr 1998 der größte und attraktivste in Europa.
→ In Deutschland und in Europa bestehen erhebliche freie Kraftwerkskapazitäten.
→ Das Produkt „STROM“ weist wenig qualitätsdifferenzierende Merkmale auf. Dies führt zu hoher Preistransparenz.
→ In zunehmendem Maße wird im Ausland erzeugter Strom auf dem deutschen Markt angeboten.
→ Andere europäische Länder, insbesondere Frankreich, haben ihre Strommärkte noch nicht oder nicht so weitgehend geöffnet wie Deutschland.
→ Europaweit werden Strombörsen etabliert, über die zukünftig ein Teil der Handelsgeschäfte abgewickelt wird. Dies erhöht die Transparenz bei Angebot und Nachfrage.
→ In zunehmendem Maße treten Stromhandelsunternehmen ohne eigenes Netz und eigene Erzeugungskapazitäten auf dem Markt als Wettbewerber auf.
→ Die übergangslose Einführung von Wettbewerb für alle Stromkunden erleichtert es neuen Wettbewerbern und Anbietern, sich zu etablieren. Die Marktpositionen in den einzelnen Kundenbereichen werden neu abgesteckt.
→ Marken werden als neues Mittel der Kundenbindung eingesetzt (z.B. Yellow von EnBW).

Mit dem verschärften Wettbewerb im Strombereich geht eine Konzentrationswelle einher. Auf regionaler Ebene haben folgende Unternehmenszusammenschlüsse stattgefunden:

- Die Verschmelzung von Badenwerk AG und Energie-Versorgung Schwaben AG zur Energie Baden-Württemberg AG (EnBW) und
- Der Zusammenschluss von Energieversorgung Müritz-Oderhaff Aktiengesellschaft (EMO), Hanseatische Energieversorgung Aktiengesellschaft Rostock (HEVAG), Märkische Energieversorgung AG (MEVAG) und Oder-Spree Energieversorgung AG (OSE) zur e.dis Energie Nord AG
- Der Zusammenschluss von Energieversorgung Spree-Schwarze Elster AG (ESSAG), Energieversorgung Südsachsen AG und Westsächsische Energie AG (WESAG) zur envia Energie Sachsen Brandenburg AG
- Erwerb der Elektrizitätswerk Wesertal GmbH durch die finnische Fortum-Gruppe

Auf der Ebene der Verbundunternehmen haben RWE und VEW angekündigt, das sie sich zusammenschließen wollen. Mit dem Kauf von 25% der Aktien der HEW durch die Vattenfall AB ist nach dem Einstieg von Southern Energy bei der Bewag zum zweiten mal einem ausländischen Wettbewerber der Erwerb einer maßgeblichen Beteiligung an einem deutschen Verbundunternehmen gelungen. Des Weiteren hat die Electricité de France (EdF) den Zuschlag für den Erwerb einer 25,01%igen Beteiligung an der EnBW erhalten.[14]

Abb.: 3: Große Stromanbieter in der EU

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Handelsblatt vom 29.12.1999

4. Ausgangssituation auf dem globalen Chemiemarkt

Die Globalisierung der Märkte hat den internationalen Wettbewerb drastisch verschärft. Als Folge des wachsenden Wettbewerbsdrucks ist es besonders für breit diversifizierte Unternehmen schwieriger geworden, ansprechende Renditen zu erwirtschaften. Bei vielen solcher Unternehmen war daher in den vergangenen Jahren der Trend des Diversifikationsrückbaus und der Fokussierung auf rentable Kerngeschäfte zu beobachten.[15]

Die weltweite Verfügbarkeit von Rohstoffen und Schlüsseltechnologien zur Herstellung standardisierter Chemieprodukte eröffnet zahlreichen neuen Wettbewerbern die Möglichkeit, auf dem Chemiemarkt kostengünstige und qualitativ wettbewerbsfähige Produkte anzubieten.[16] Durch dieses veränderte Wettbewerbsumfeld sehen sich die Anbieter traditioneller chemischer Erzeugnisse gezwungen, Rationalisierungsmaßnahmen beschleunigt durchzuführen, während gleichzeitig verstärkt in Forschung und Entwicklung investiert werden muss, um auf den Märkten neue und attraktive Produkte anbieten zu können. So konzentrieren sich die Hersteller zunehmend auf die Teilbereiche des Chemiemarktes, in denen sie über ausgewiesene Stärken verfügen und führende Marktpositionen besetzen. Gemeinschaftsunternehmen, Fusionen, Akquisitionen und Desinvestitionen haben in den vergangenen Jahren bei fast allen international tätigen Chemieunternehmen zu grundlegenden Strukturänderungen geführt. Der Zusammenschluss zu größeren Einheiten ermöglicht einen gemeinsamen globalen Marktauftritt und führt zu einer Verbesserung der Verhandlungsposition gegenüber Lieferanten und Abnehmern. Allein innerhalb der Jahre 1995 bis 1999 sind mit Ciba Specialty Chemicals, Clariant, ICI, Rhodia, Degussa-Hüls und SKW Trostberg sechs der weltweit bedeutendsten Spezialchemieunternehmen entstanden.

Auf der Kunden- und Abnehmerseite findet ebenfalls ein fortschreitender Konsolidierungsprozess statt. Insbesondere bei den großen Chemie-, Kosmetik-, Waschmittel- und Life-Sciences-Konzernen ist eine zunehmende Konzentration festzustellen, die zur Entstehung von größeren Unternehmen mit globaler Präsenz und verändertem Nachfrageverhalten führt. Die Zulieferunternehmen sind zukünftig als Anbieter von kompletten Systemen bis hin zu Forschungs-, Entwicklungs- und Beratungsleistungen gefragt.

5. Status Quo Betrachtung von VEBA und VIAG

5.1. Historische Betrachtung von VEBA

Die Geschichte des VEBA-Konzerns beginnt 1929.[17] Damals gründete der Freistaat Preußen in Berlin die Vereinigten Elektrizitäts- und Bergwerks-Aktiengesellschaft als Finanzholding.[18] Die Gesellschaft diente als Holding für die preußischen Staatsbeteiligungen in der Stromwirtschaft und im Bergbau. Insbesondere hielt sie Beteiligungen an der Preußischen Elektrizitäts-Aktiengesellschaft (der späteren PreussenElektra AG), der Bergwerksgesellschaft Hibernia und der Preussischen Bergwerks- und Hütten AG (der späteren Preussag AG). Nach Ende des Zweiten Weltkrieges ging die Gesellschaft mit ihrem in Westdeutschland gelegenen Vermögen in das Eigentum der Bundesrepublik Deutschland über. 1965 gibt die Bundesrepublik Deutschland die Mehrheit ihrer Beteiligung durch einen Börsengang ab.[19] Durch den Erwerb der Stinnes AG, eines der größten deutschen Industrie- und Handelskonzerne, wurde die Gesellschaft 1965 auch im Bereich Handel und Transport tätig. 1969 brachte die Gesellschaft ihre Bergwerke in die Ruhrkohle AG ein und ordnete ihre Mineralöl- und Chemieaktivitäten neu. Im gleichen Jahr wurde die Beteiligung an der Preussag AG veräußert.

[...]


[1] BT-Drs VI/2520, S.21 f., grundlegend WuW/E BGH 3037, 3041 „Raiffeisen“ (1995)

[2] Bundeskartellamt, Beschluss in dem Verwaltungsverfahren v. 18.01.1999 „Babcock/Steinmüller“, S. 3f.

[3] WuW/E BKartA 2729 „Hochtief/ Philipp Holzmann“

[4] http://www.bundeskartellamt.de/InfoBroschJuli02.pdf, S. 8

[5] Vgl. § 48 Abs. 2 Satz 2 GWB

[6] EuGH 13.02.1979, Slg. 1979 I, 461 Rn. 36 „Hoffmann-La Roche“

[7] IMMENGA/MESTMÄCKER: EG-Wettbewerbsrecht Kommentar, Band 1, München 1997, Art. 86, Rn. 66f

[8] Verordnung (EWG) Nr. 4046/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen

[9] Bundeskartellamt, Grundsatzabteilung, Merkblatt zum Anwendungsbereich der EG-Fusionskontrolle vom März 1998

[10] Workshop DB Research, Traditionelle Monopole, H.-J. Frank / J. Auer, Berlin, 10.4.2003, S. 17

[11] Verschmelzungsbericht zwischen VIAG AG und VEBA AG, 21.Dezember 1999, S. 86

[12] Deutsche Bank Research, Traditionelle Monopole: Wachstum durch mehr Wettbewerb, 20. März 2003, S.7

[13] Vgl., APA Journale Newsletter Energie, 10. Oktober 2002

[14] Verschmelzungsbericht zwischen VIAG AG und VEBA AG, 21.Dezember 1999, S. 88

[15] KALMLAGE, O./ SEURING, S.: Kernkompetenzen erfolgreich ausbauen durch M&A, Oldenburg, Februar 2003, S.1

[16] Verschmelzungsbericht zwischen VIAG AG und VEBA AG, 21.Dezember 1999, S. 89

[17] http://www.home.fh-karlsruhe.de, Die Geschichte der Energieversorgung in Deutschland

[18] http://de.biz.yahoo.com/p/e/eong.deh.html, O.V.: Kurzprofil E.ON AG

[19] E.ON Geschichte 1923-1999 auf www.eon-ag.com

Excerpt out of 49 pages

Details

Title
Die Fusion von VEBA und VIAG zu E.ON
College
Bochum University of Applied Sciences
Course
Schwerpunkt
Grade
1,7
Authors
Year
2004
Pages
49
Catalog Number
V31262
ISBN (eBook)
9783638323215
ISBN (Book)
9783656682745
File size
984 KB
Language
German
Notes
Note setzt sich zusammen aus Vortrag (Präsentation) und Hausarbeit.
Keywords
Fusion, VEBA, VIAG, Schwerpunkt
Quote paper
Andreas Schürmann (Author)Oliver Forst (Author), 2004, Die Fusion von VEBA und VIAG zu E.ON, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/31262

Comments

  • No comments yet.
Look inside the ebook
Title: Die Fusion von VEBA und VIAG zu E.ON



Upload papers

Your term paper / thesis:

- Publication as eBook and book
- High royalties for the sales
- Completely free - with ISBN
- It only takes five minutes
- Every paper finds readers

Publish now - it's free