Jugend, Religion und Erziehung. Religionsunterricht in Deutschland und Griechenland im Vergleich


Exposé (Elaboration), 2008

29 Pages, Note: 1,0

Else Gallert (Auteur)


Extrait


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Der Religionsunterricht in Deutschland
2.1. Definition Religionsunterricht

3. Geschichte der christlichen Erziehung in Deutschland
3.1. Religiöse Bildung und Erziehung im Mittelalter
3.2. Von der Reformation bis zum 30- jährigen Krieg
3.2.1. Religionslehrer/innen und Institutionen ihrer Aus- bzw. Weiterbildung
3.3. Vom Westfälischen Frieden bis zum deutschen Kaiserreich
3.4. Der Religionsunterricht in der Weimarer Republik
3.5. Der Religionsunterricht im Nationalsozialismus und nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges

4. Der Religionsunterricht in Deutschland in der Gegenwart
4.1. Religionsunterricht als ordentliches Fach
4.1.1. „...in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften“
4.1.2. Die konfessionelle Homogenität von Schülern
4.2. Staatskirchenverträge
4.2.1. Die Ausgestaltung des Religionsunterrichts in landesrechtlichen Regierungen
4.2.1.1 Das Bundesland der „Bremer Klausel“
4.2.1.2. Die Regelungen zum RU in den alten Bundesländern
4.2.1.3. Die Situation in den neuen Bundesländern

5. Der Religionsunterricht in Griechenland
5.1. Geschichte der christlichen Erziehung in Griechenland
5.1.1. Die byzantinische Zeit
5.1.2. Die Zeit der Türkenherrschaft
5.1.3. Die Zeit nach 1821
5.1.3.1. Der Religionsunterricht von 1828 – 1879
5.1.3.2. Die Zeit von 1880 – 1928
5.1.3.3. Die Zeit von 1929- 1974

6. Die rechtliche Lage des Religionsunterrichts in der Gegenwart
6.1. Religionsunterricht und Gottesdienst
6.2. Die Didaktik des Religionsunterrichts
6.3. Die Ziele des Religionsunterrichts
6.4. Die Inhalte des Religionsunterrichts
6.4.1. Die biblischen Inhalte
6.4.2. Die kirchengeschichtlichen Inhalte
6.4.3. Die dogmatischen und ethischen Inhalte
6.4.4. Sexualethische Inhalte
6.4.5. Weltreligionen
6.5. Zu den Methoden des Religionsunterrichts
6.5.1. Die Interaktionsformen des Religionsunterrichts
6.5.2. Die Sozialformen des Religionsunterrichts
6.5.3. Die Arbeitsformen des Religionsunterrichts
6.6. Zur Situation des Religionsunterrichts in den verschiedenen Schulstufen
6.6.1. Zur Situation des Religionsunterrichts in der Volksschule
6.6.2. Zur Situation des Religionsunterrichts im Gymnasium
6.6.3. Zur Situation des Religionsunterrichts im Lyzeum

7. Schlussfolgerungen

Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Aufgrund der Säkularisierung und mangelnder konfessioneller Bindung hat der konfessionell gebundene Religionsunterricht (RU) an Bedeutung verloren und Religion scheint in der heutigen Gesellschaft immer weiter ins Vergessene zu geraten. Die Zahl der Schüler am RU sank in den vergangenen Jahren stetig. Über Religion sprechen nur noch die wenigsten und die Abmeldezahlen aus den Kirchengemeinden steigen.

Häufig sind die Abmeldezahlen jedoch nur ein Symptom für steigendes Desinteresse und oft verweigern die Schüler den RU, um mit der bis dahin gesellschaftlich überall akzeptierten religiösen Tradition zu brechen.

Der Bedeutungsverlust des RU in diesem Sinne ist damit auch Ergebnis einer teilweise gleichgültigen bis ablehnenden Haltung der Eltern gegenüber einem konfessionellen Bekenntnisunterricht.

Man sollte offen sein und den Menschen mit Verständnis entgegentreten und Gründe für das Abwehrverhalten gegenüber allem Kirchlichen suchen. Solch eine Arbeit kann schon bei den Kindern beginnen. Gerade Kinder bis zum Grundschulalter treten dem Christentum sehr offen entgegen, denn die meisten lieben biblische Geschichten. Dies ändert sich zwar mit zunehmendem Alter, trotzdem gehen auch später viele Kinder bzw. Jugendliche gerne in den RU .

Meine Hausarbeit beschäftigt sich mit dem Thema RU und gliedert sich in zwei Hauptteile. Ich werde einen Vergleich aufstellen zwischen dem RU in Deutschland und dem in Griechenland. Es handelt sich um zwei unterschiedliche Länder hinsichtlich ihrer Mentalität, aber auch wie der RU in den Schulen abgehalten wird.

Im Hauptteil über Deutschland werde ich mich aufgrund der Stofffülle nur auf den evangelischen RU beschränken.

In dieser Arbeit werde ich zunächst einen geschichtlichen Abriss über RU beider Länder darstellen, um mich anschließend auf die heutige Unterrichtssituation in Deutschland und Griechenland zu beziehen.

2. Der Religionsunterricht in Deutschland

2.1. Definition Religionsunterricht

Der Duden erläutert den Begriff „Religionsunterricht“ folgendermaßen:

Unterricht, in dem die Grundlagen einer Religion vermittelt werden. Religionsunterricht kann sowohl von kirchlichen als auch staatlichen Instanzen ( z.B. öffentliche Schulen ) getragen werden. Die Intensität des Religionsunterrichts und seine Bedeutung für die Gesellschaft hängt auch davon ab, inwieweit Staat und Kirche voneinander getrennt sind.“[1]

RU ist das einzige Fach in Deutschland, das grundgesetzlich verankert ist.

Der RU ist laut Grundgesetz ( GG ) Art.7 in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach.

Bis zum 14. Lebensjahr bestimmen die Erziehungsberechtigten über die Teilnahme von Schülern am RU, danach gelten Jugendliche als religionsmündig und entscheiden selbst.

Schüler, die nicht am RU teilnehmen möchten, sind nach landesrechtlichen Bestimmungen verpflichtet an einem Ersatzunterricht teilzunehmen.[2]

In einigen Bundesländern gibt es aus diesem Grund als Alternative zum konfessionsgebundenen RU Fächer wie Ethikunterricht oder Lebensgestaltung.

Neben dem Staat ist natürlich auch die Kirche mitverantwortlich für den RU, dies ist ebenfalls im Grundgesetz festgelegt:

Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaft erteilt“.

doch sichert ihm gerade das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland die besondere Stellung im Fächerkanon zu. So regelt der Art 7 des GG nicht nur, dass die öffentliche Schule eine Einrichtung des Staates ist, sondern er regelt auch, dass der RU ein ordentliches Lehrfach an diesen staatlichen Schulen ist und gemäß den Grundsätzen der jeweiligen Religionsgemeinschaften zu erteilen ist.

Der Brockhaus schreibt hierzu: „ In Deutschland ist Religionsunterricht gemeinsame Angelegenheit von Staat und Kirche und nach den allgemeinen Grundsätzen des deutschen Staatskirchenrechts geordnet.“[3]

Auf Art.7 GG werde ich im Laufe meiner Arbeit näher eingehen und gewisse Begrifflichkeiten erläutern.

3. Geschichte der christlichen Erziehung in Deutschland

3.1. Religiöse Bildung und Erziehung im Mittelalter

Dieser Zeitraum umfasst die Epoche vom Ende des weströmischen Reiches bis um 1500.

Im 7. und 8. Jahrhundert wurden Klöster gegründet und somit neue kulturelle Zentren geschaffen.

Missionierendes und katechetierendes Wirken der Mönche stand im Vordergrund. Man unterschied in den Klöstern zwischen einer schola externa und einer schola interna.

Die schola externa vermittelte elementare Kulturtechniken, wie beispielsweise das Lesen, Schreiben und den liturgischen Gesang. Die schola interna führte in die septem artes liberales ein, die beinhaltete das trivium (Grammatik, Rhetorik und Dialektik) und das quadrivium (Arithmetik, Geaometrie, Astronomie und Musik).[4]

Der Autor Rupp schreibt hierzu „ Weltliche Bildung und Erziehung waren kein Selbstzweck, sondern standen im Dienste letztlich der Hinordnung des Menschen auf das ewige jenseitige Heil.“[5]

Die Dauer des Schulbesuches war unterschiedlich geregelt. Kinder, die später einmal eine geistig- geistliche Tätigkeit ausführen sollten, traten im Alter von fünf bis sieben Jahren ein. Die durchschnittliche Dauer des Schulbesuchs im Kloster betrug sieben Jahre.

Das Schlagen mit Stöcken stand an der Tagesordnung. Die Schüler wurden in kleine Gruppen eingeteilt, die jeweils von einem „magister“ geleitet wurde. Ältere Schüler, die die Funktion eines Tutors einnahmen, betreuten die jüngeren Schüler.

Die Unterrichtssprache war Latein.

Zu Beginn des Schuleintritts verwendeten die Schüler als Materialien Wachstafeln und Griffel, die älteren Schüler besaßen Pergament, Feder und Tintenfass. Unter anderem standen den Schülern auch Weltkarten und Astrolabien zur Verfügung.

Neben den Klosterschulen entwickelten sich in karolingischer Zeit die Dom- und Kathedralschulen, die sich von den Klosterschulen nicht wesentlich unterschieden.

Im 12. Jahrhundert besaßen die Domschulen der Städte zwischen Loire und Rhein hohes Ansehen.

Da alle in diesen Schulen vermittelte Bildung in einem übergeordneten religiösen Kontext stand, war eine explizite und isolierte religiöse Bildung, also etwa ein eigener RU, nicht nötig.“[6]

Einen expliziten RU, wie er heutzutage an öffentlichen Schulen angeboten wird, hat es im MA nie gegeben. Christlicher RU war im Mittelalter immer eingebettet und integriert in allen anderen Unterricht.

Die Kirche mit ihrem katechetischen Wirken übte den stärksten Einfluss auf die religiöse Bildung und Erziehung der Menschen im Mittelalter aus.

3.2. Von der Reformation bis zum 30- jährigen Krieg

Das Zeitalter der Reformation beginnt im Gebiet des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation mit den ersten öffentlichen Reformforderungen Martin Luthers (1483-1546) und Huldreich Zwinglis (1484-1531); es endet mit dem Augsburger Religionsfrieden 1955.“[7]

Der Autor Schröder schreibt, dass die Reformation mit ihren Anstößen zum Aufbau eines Schulwesens und zur Förderung eines Bildungsethos zur quantitativen wie qualitativen Verbesserung christlich- religiöser Bildung in Deutschland einen wesentlichen Beitrag geleistet hat.[8]

Luther forderte schulischen Unterricht für alle. Es entstanden Schulen für Jungen und Mädchen.

Bugenhagen, ein Freund und Mitstreiter Luthers gilt als „ Begründer der evangelischen (deutschsprachigen) Volksschule,“[9] denn deutsche Schulen fanden unter seinem Einfluss große Bedeutung.

Neben diesen Volksschulen etablierten sich evangelische höhere Schulen, die sogenannten Latein- und Trivialschulen in den Reichsstädten bzw. in größeren Städten wie beispielsweise Magdeburg, Schwäbisch Hall und Nürnberg.[10]

Trotz Luthers Engagement für ein niedriges Schulwesen bevorzugte man den Aufbau von höheren Schulen, denn diese Schulen waren dazu angetan, den Personalbedarf von Kirche und Obrigkeit, vor allem Pfarrer und Staatsdiener, zu decken.

Am Vorabend des Dreißigjährigen Krieges war gelehrte Bildung weiter verbreitet als je zuvor.

Der Dreißigjährige Krieg macht die ganzen Bemühungen um Schule und Unterricht zunichte. Nach Ende des Krieges entstand „ folglich ein ungeheurer Bedarf an Wiedererneuerung des materiellen, aber auch des kulturellen Lebens.“[11]

3.2.1. Religionslehrer/innen und Institutionen ihrer Aus- bzw. Weiterbildung

Während der Reformationszeit und Nachreformzeit unterscheidet man auch bei der Ausbildung der Lehrenden zwischen dem niederen und höheren Schulwesen, aber es gibt keinen Unterschied zwischen einem Religionslehrer und einem anderen Lehrer, denn dieser unterrichtete alles.

Die reformatorischen Kirchen -bzw. Schulordnungen stellen Regeln auf, unter welchen Bedingungen jemand als Lehrer tätig sein darf. Folgende Maßgaben betreffen das niedere deutschsprachige Schulwesen.

Die Württembergische Große Kirchenordnung von 1959 bestimmt folgendes:

Ein angehender Schulmeister muss sich dem Kirchenrat präsentieren und dessen Prüfung bestehen. Dabei legt die oberste Kirchenbehörde des Landes Wert auf Geburtsurkunde und Führungszeugnis, Rechtgläubigkeit, hinreichende Kenntnisse im Blick auf den Katechismus und dessen verständliche Weitergabe.“[12]

Im höheren Schulwesen unterrichteten möglichst qualifizierte Absolventen von Universitäten, aber keine Frauen.

Die Qualität der Tätigkeit von Lehrern, deren Ausbildung und Bezahlung ließ jedoch im niedrigen und höheren Schulwesen zu wünschen übrig.

3.3. Vom Westfälischen Frieden bis zum deutschen Kaiserreich

Mit dem Ende des Dreißigjährigen Krieg waren die Städte und Dörfer zerstört und ihre Schulhäuser waren unbesucht.

Im 17. und 18. Jahrhundert ist der RU in den höheren Schulen durch das Auswendiglernen der orthodoxen Glaubensinhalt und Glaubenslehren geprägt.

In diesen Jahrhunderten war die Lehrerausbildung für die Volksschulen nicht weit fortgeschritten.

Meistens unterrichteten unausgebildete Küsterlehrer, die sich ihr Wissen von älteren Schulmeistern zu eigen machten. Bei diesen Lehrern herrschte immer Zucht, Ordnung und Prügel.

Die Lehrerausbildung wurde etwas verbessert unter August Hermann Francke und seinen Stiftungen.[13]

Er bildete die Lehrer selber aus und diese wiederum genossen ein reformiertes Theologiestudium und zusätzliche Seminarausbildungen für Lehrer.

Diese Lehrerbildungsstätten vergrößerten sich kontinuierlich und einige Standorte befanden sich in Stettin, Berlin oder Braunschweig.

In den 70er Jahren des 18. Jahrhunderts ist ein radikaler Einschnitt in der Geschichte des RU zu konstatieren. Hier lässt sich der Anfang aufklärerischer Religionspädagogik ansetzen, die jetzt von Unterricht in der Religion sprechen kann.

Die Volksschulpolitik des 19. Jahrhunderts führte zu einer Alphabetisierung im Kaiserreich. Mögliche Gründe dafür waren beispielsweise die Einführung von Halbtagsschulen, die auch Kindern aus bäuerlichen Familien den Schulbesuch ermöglichte.

Im höheren und niederen Schulwesen gab es einige Änderungen.

Auf der Schulkonferenz vom 04.-17.12.1890, der sogenannten Dezemberkonferenz, die sich mit der Neuordnung des höheren Schulwesens beschäftigte, standen Fragen des RU nicht zur Diskussion, doch der 1892 ausgearbeitete Lehrplan für Religion sieht folgendes vor:

„1.Die deutsche Jugend sei in Gottes Wort so zu erziehen, dass sie durch ihre Beteiligung am kirchlichen Gemeindeleben dem übrigen Volk ein wirksames Beispiel in Bekenntnis und Wandel sei.
2.In den höheren Lehranstalten sei keine Theologie, nur Religion zu treiben...3.verbannte man noch das Alte Testament aus den höheren Schulklassen.“[14]

Im niederen Schulwesen kam es zu einigen Problemen, deren Behebung August Reukauf 1904 forderte. Es wurde bemängelt,dass der Lehrstoff überfüllt wäre und der gleiche biblische Stoff auf allen Stufen wiederholt wurde. Reukauf forderte eine methodische und inhaltliche Verbesserung.[15]

3.4. Der Religionsunterricht in der Weimarer Republik

Nach dem Ersten Weltkrieg verabschiedeten die einzelnen Länder eigene Schulgesetze. In Preußen beispielsweise war das Kultusministerium in den Händen von Haenisch und Hoffmann, die sich für die Etablierung der bekenntnislosen Schulen aussprachen.[16]

Ebenso wurde ein Erlass zur Sicherung der Religionsfreiheit im Schulwesen verkündet. Aus diesem Grunde wurden Schulgebete abgeschafft und die Schüler mussten nicht mehr an den obligatorischen Andachten und Schulgottesdiensten teilnehmen. Des weiteren schaffte man Religion als Prüfungsfach ab.

Diese Regelungen wurden von den evangelischen und katholischen Kirchenbehörden als „ Tiefpunkte deutscher Kulturgeschichte“[17] bezeichnet.

Auch in weiteren Ländern wie z.B. Hamburg, Bremen wurde der RU durch Erlasse aus der öffentlichen Schule verbannt.

Eltern, die Kirchen und die allgemeine Bevölkerung wehrten sich gegen diese Erlasse und sie legten Petitionen ein.

Daraufhin trat die Nationalversammlung am 6.Februar in Weimar zusammen und man arbeitete eine neue Verfassung aus. Nach einigen Streitigkeiten wurde der RU durch Art.149 Weimarer Reichsverfassung (WRV) „ als ordentliches Lehrfach, außer in weltlichen Schulen, verfassungsrechtlich abgesichert. Er sollte in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt werden.“[18]

3.5. Der Religionsunterricht im Nationalsozialismus und nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges

Nach Hitlers Machtübernahme änderte sich vorerst nichts für dich Kirchen. Mit der Zeit verlor der RU jedoch an Bedeutung und irgendwann stand er gar nicht mehr auf dem Lehrplan.

Im Laufe der Zeit entstanden sogenannte nationalsozialistische Bekenntnisschulen und aus diesem Grunde wurden die Kirchen in die Kindererziehung nicht mehr miteingeschlossen.[19]

Nach Ende des Zweiten Weltkrieges waren viele Schulgebäude zerstört und es fehlten Lehrkräfte.

Die Besatzungsmächte sorgten dafür, dass im November 1945 der Unterricht wieder stattfinden konnte.

„Mit der Kontrollrat- Direktive Nr.54 vom 25.Juni 1947 gab der Alliierte Kontrollrat schließlich die Leitlinien für die Ausgestaltung des Schulwesens in Deutschland vor.“[20]

Daraufhin gab es auch hinsichtlich des RU einige Änderungen. Der RU wurde sowohl im Grundgesetz als auch in den Landesverfassungen und- gesetzen der westdeutschen Länder zum ordentlichen Lehrfach erklärt.

Der RU wurde als einziges Schulfach im Grundgesetz verankert, da die Verbrechen der Nationalsozialisten gegenüber weiten Teilen der Bevölkerung als Ergebnis gottloser Politik und fehlender fester Wertvorstellung gewertet wurde. Diese Ursachen wollte man nun bei der Errichtung des Grundgesetzes verhindern.

4. Der Religionsunterricht in Deutschland in der Gegenwart

Bevor ich auf weitere Punkte meiner Arbeit eingehen werde, möchte ich den Art.7 GG 1949 nachfolgend aufführen, um anschließend gewisse Begrifflichkeiten näher zu erläutern.

„(1)Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
(2)Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am RU zu bestimmen.
(3)Der RU ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach.

Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der RU in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt.

Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, RU zu erteilen.“

4.1. Religionsunterricht als ordentliches Fach

Unter Punkt 2.1.habe ich erläutert, dass der RU in den Schulen, mit Ausnahme der bekenntnisfreien, ordentliches Lehrfach ist.

Nun möchte ich klären, was man unter einem „ordentlichen“ Lehrfach versteht.

Die Autorin Kuhn-Zuber formuliert dazu folgendes: „ Der Staat ist verpflichtet, die sachlichen und personellen Voraussetzungen für seine Einrichtung zu schaffen, den Unterricht als selbstständige Lehrveranstaltung in die Lehrpläne einzustellen und mit einer angemessenen Wochenstundenzahl in den Stundenplan aufzunehmen.“[21]

Des weiteren bedeutet der Begriff auch, dass der RU kein minderwertigeres Schulfach ist, sondern, dass er mit allen Fächern gleich behandelt werden muss. Aus diesem Grund entschied 1973 das Bundesverwaltungsgericht, dass der RU ebenso benotet werden muss und das Fach versetzungsrelevant ist.

4.1.1. „...in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften“

Was bedeutet der Ausdruck: „ ...in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften“?

Die Grundsätze der Religionsgemeinschaften verstand schon die Weimarer Reichsverfassung als positive Lehrsätze und Dogmen und setze im Sinne traditionellen katholisch- theologischen Denkens voraus, dass sich ein religiöses Bekenntnis in eindeutig überprüfbaren Aussagen niederschlägt.“[22]

Der RU ist also das Fach, in welchem den Schülern das Glaubensgut der jeweiligen Religionsgesellschaft vermittelt wird.

In Deutschland wirken Staat und Kirche in Bezug auf RU in öffentlichen Schulen zusammen.

Die meisten Bundesländer enthalten in ihren Verfassungen Regelungen über eine Zusammenarbeit.

Die Religionsgemeinschaften können teilweise alleine über die Schulbücher und Lehrpläne bestimmen. Die Schulbehörde muss dies lediglich noch genehmigen.

Es gibt auch diese Variante, dass teilweise der Staat die Lehrpläne und Schulbücher festlegt und die Religionsgemeinschaften stimmen zu.

Auf dieser Grundlage und mit Hilfe der entsprechenden Unterrichtsmaterialien vermitteln die Lehrerinnen und Lehrer die Glaubenssätze der Religionsgemeinschaften.“[23]

Als Beispiel werde ich auf die Verfassung des Landes Hessen eingehen, um zu verdeutlichen wie der Staat und die Kirche zusammenarbeiten.

Es handelt sich um Art.14 Abs.2, der besagt, dass die Lehrbefähigung für den RU vom Staat erteilt wird. RU dürfen die Lehrer jedoch erst erteilen, wenn sie eine Bevollmächtigung der Kirche erhalten. Eine solche Bevollmächtigung wird „ vocatio“ genannt, die es erst seit 1918 gibt.[24] D ie Berechtigung RU zu erteilen endet, sobald die Kirche die Bevollmächtigung widerruft.

Art.14 Abs.4 besagt, dass die Lehrpläne und Lehrbücher im Einvernehmen mit den Kirchen zu bestimmen sind.

In Art.7 Abs.3 GG heißt es, dass kein Lehrer gegen seinen Willen verpflichtet werden darf, RU zu erteilen. Die Autorin Kuhn -Zuber erläutert hierzu, dass „ ursprünglich sollte damit ausgeschlossen werden, dass von staatlicher Seite, z.B. durch einen antireligiös eingestellten Schulleiter, der lehrer beeinflusst wird.“ ... „Den Religionsgemeinschaften sollte kein Religionslehrer zugemutet werden, der nicht persönlich auf dem Boden der Glaubenslehre steht oder dessen Lebensführung der Sittenlehre der Kirche schroff widerspricht.“[25]

Die Übereinstimmung mit den Grundsätzen einer Religionsgemeinschaft bedeutet also nicht nur Übereinstimmung beim Inhalt, sondern auch bei der Durchführung und Art und Weise durch die unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrer.

Nicht nur das „Wie“ des Unterrichts muss so vom Übereinstimmungsgebot erfasst werden, sondern auch das „Wer“, weil beides eng miteinander verbunden ist.“[26]

[...]


[1] Schülerduden.Religion und Ethik.Hrsg.Redaktion Schule und Lernen, Dudenverlag Mannheim 2005,S.300

[2] Brockhaus.Die Enzyklopädie in 24 Bänden.20.Aufl.,18.Band, RAH-SAF, F.A.Brockhaus Leipzig,Mannheim 1998

[3] Brockhaus.Die Enzyklopädie in 24 Bänden.20.Aufl.,18.Band, RAH-SAF, F.A.Brockhaus Leipzig,Mannheim 1998

[4] Lachmann R.,Schröder,B.(Hrsg.):Geschichte des evangelischen Religionsunterrichts in Deutschland.Ein Studienbuch.Neukirchener Verlag, Göttingen 2007,S.20

[5] Lachmann R.,Schröder,B.(Hrsg.), S.20

[6] Lachmann R.,Schröder,B.(Hrsg.),S.22

[7] Lachmann R.,Schröder,B.(Hrsg.),S.35

[8] Lachmann R.,Schröder,B.(Hrsg.),S.35

[9] Lachmann R.,Schröder,B.(Hrsg.),S.42

[10] Lachmann R.,Schröder,B.(Hrsg.),S.43

[11] Lachmann R.,Schröder,B.(Hrsg.),S.50

[12] Lachmann R.,Schröder,B.(Hrsg.),S.58

[13] Lachmann R.,Schröder,B.(Hrsg.),S.91

[14] Lachmann R.,Schröder,B.(Hrsg.),S.181

[15] Lachmann R.,Schröder,B.(Hrsg.),S.179

[16] Lachmann R.,Schröder,B.(Hrsg.),S.207

[17] Kuhn-Zuber,G.:Die Werteerziehung in der öffentlichen Schule.Religions-und Ethikunterricht im säkularen Staat,Verlag Dr.Kovac,Hamburg 2005,S.43

[18] Kuhn-Zuber,G.,S.51

[19] Kuhn-Zuber,G.,S.58

[20] Kuhn-Zuber,G.,S.59

[21] Kuhn-Zuber,G.,S.70

[22] Lott,Jürgen:Jahrbuch für Pädagogik 2005:Religion-Staat-Bildung,Peter Lang GmbH,Europäischer Verlag der Wissenschaften,Frankfurt/Main 2006,S.144

[23] Kuhn-Zuber,G.:Die Werteerziehung in der öffentlichen Schule.Religions-und Ethikunterricht im säkularen Staat,Verlag Dr.Kovac,Hamburg 2005,S.81

[24] Kuhn-Zuber,G.,S.83

[25] Kuhn-Zuber,G.,S.83

[26] Kuhn-Zuber,G.,S.84

Fin de l'extrait de 29 pages

Résumé des informations

Titre
Jugend, Religion und Erziehung. Religionsunterricht in Deutschland und Griechenland im Vergleich
Université
University of Frankfurt (Main)
Cours
Jugend, Religion und Erziehung
Note
1,0
Auteur
Année
2008
Pages
29
N° de catalogue
V313506
ISBN (ebook)
9783668123373
ISBN (Livre)
9783668123380
Taille d'un fichier
445 KB
Langue
allemand
Mots clés
jugend, religion, erziehung, religionsunterricht, deutschland, griechenland, vergleich
Citation du texte
Else Gallert (Auteur), 2008, Jugend, Religion und Erziehung. Religionsunterricht in Deutschland und Griechenland im Vergleich, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/313506

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