Das Wahlsystem der Weimarer Republik und der Bundesrepublik Deutschland - im Vergleich


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 2000

18 Pages, Note: 1,7


Extrait


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

2 Das Wahlrecht der Weimarer Republik und seine politischen Auswirkungen
2.1 Das Wahlrecht in der Weimarer Reichsverfassung
2.2 Wahl des Reichspräsidenten

3 Das Wahlrecht in der Bundesrepublik Deutschland und seine politischen Auswirkungen
3.1 Das Wahlrecht im Bonner Grundgesetzt
3.2 Besonderheiten des Wahlrechts
3.2.1 Wahlkreise
3.2.2 Fünf-Prozent-Sperrklausel
3.2.3 Überhangmandate

4 Vergleich der Wahlrechte

Literaturverzeichnis

1 Einleitung

„Aus dem Untergang des Deutschen Kaiserreiches nach dem verlorenen Ersten Weltkrieg ging Deutschlands erste demokratische Republik hervor. Wir nennen sie die Weimarer Republik [...]. [...] diese erste demokratische Republik blieb nur knapp 14 Jahre mühsam am Leben [...].

Deutschland hat das Scheitern dieser Republik bitter büßen müssen. Aus diesem Grunde haben die Schöpfer und Repräsentanten der zweiten deutschen Demokratie, der von Bonn, die sich nun in Berlin vollendet, mit Recht alles unternommen, um die neue Demokratie stabil und krisenfest zu machen.“[1]

„Das Wort „Wahlen“ geht auf das indogermanische „uel“ zurück, das soviel wie „wollen“ bedeutet.“[2] Eine Wahl ist also eine Willenskundgebung derer, die wählen.

In unserer Gesellschaft ist das Wählen ein wichtiges Thema. Der Bürger übt „Staatsgewalt“ aus, wenn er wählen geht. Rein technisch betrachtet, sind Wahlen Mittel zur Bestellung von Personen in ein Amt oder zur Bildung von Körperschaften. Wahlen und die Art ihrer Durchführung sind wesentliches Merkmal und notwendiger Bestandteil jeder Demokratie und in der jeweiligen Verfassung niedergeschrieben.

Wie aus dem Zitat von Sontheimer zu entnehmen ist, wurden in der bundesdeutschen Verfassung gegenüber der Weimarer Verfassung Änderungen vorgenommen. Dies heißt auch, dass das Grundgesetz heute ein anderes Wahlrecht beinhaltet als die Weimarer Reichsverfassung.

Das Wahlrecht in beiden Verfassungen ist eine sehr umfangreiche Materie und kann daher hier nur in Form einer Simplifikation behandelt werden. Dazu wird im Folgenden ein Überblick über die wesentlichen Grundzüge beider Wahlrechte gegeben, um im letzten Teil einen Vergleich zu ziehen.

2 Das Wahlrecht der Weimarer Republik und seine politischen Auswirkungen

„Die erste in Deutschland nach den Grundsätzen „frei, gleich und geheim“ durchgeführte Wahl ist die zur verfassungsgebenden Nationalversammlung am 19. Januar 1919.“[3] Die Verfassung der Weimarer Republik wurde am 14. August 1919 im Reichsgesetzblatt verkündet und damit allgemein verbindlich.[4] In der Verfassung waren auch die Grundzüge des Wahlrechts niedergelegt, die im Folgenden näher dargelegt werden.

2.1 Das Wahlrecht in der Weimarer Reichsverfassung

Das Wahlrecht der Weimarer Republik war in der Weimarer Reichsverfassung (WRV) niedergeschrieben. Im Artikel 22 WRV hieß es: Die Abgeordneten werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl[5] von den über zwanzig Jahre alten Männern und Frauen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl[6] gewählt. Wählbar war der, der am Tag der Wahl 25 Jahre alt und mindestens seit einem Jahr deutscher Staatsangehöriger war. Jeder Wähler hatte nur eine Stimme und wählte in seinem Wahlkreisgebiet nach einer bestimmten Parteiliste.[7] Spezielle Ausführungsgesetze enthielten die Wahlkreiseinteilungen und weitere Details des Wahlvorgangs. Ein Beispiel dafür ist das Reichstagswahlgesetz. Dort wurden die 35 Wahlkreise und der Zusammenschluss dieser Wahlkreise zu 16 Wahlkreisverbänden festgelegt. Im Reichstagswahlgesetz wurde weiterhin sichergestellt, dass keine einzige Wählerstimme verloren ging, denn es wurde die so genannte automatische Methode der Stimmenverrechnung benutzt. Das bedeutete folgendes: Jede Partei erhielt für jeweils 60.000 Wählerstimmen ein Mandat auf Kreisebene. Diese Kreisebene bestand aus den 35 festgelegten Wahlkreisen. Die Stimmen, die weiterhin übrig waren, wurden auf der Verbandsebene aufgefangen. Diese so genannten Reststimmen reichten für die Zuteilung eines oder eines weiteren Abgeordnetensitzes zu einem Kreiswahlvorschlag nicht aus. Die Verbandsebene bestand aus den 16 Wahlkreisverbänden. Die Reststimmen wurden addiert und bei erneut 60.000 Stimmen wurde ein weiteres Mandat vergeben. Die Reststimmen dieser Ebene wurden wieder addiert und im dritten Zuteilungsverfahren auf Reichsebene auf Mandate verteilt. Wenn eine Partei in den ersten beiden Zuteilungsverfahren noch kein Mandat zugeteilt bekommen hatte, konnten ihre Reststimmen auch nicht auf der Reichsebene verrechnet werden. An diesem dritten Zuteilungsverfahren waren also nur die Parteien beteiligt, die bereits in den ersten beiden Ebenen Mandate zugeteilt bekommen hatten. Durch dieses komplizierte Verrechnungsverfahren schwankte die Zahl der Parlamentsmitglieder von Jahr zu Jahr, denn je mehr Wähler sich an der Wahl beteiligten, umso mehr Abgeordnete gab es im Reichstag (vgl. Tabelle1).

Tabelle1: Ergebnisse der Wahlen im Reich 1919-1933

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Bracher, Karl Dietrich, u.a. (Hg.): Die Weimarer Republik 1918-1933, S. 630f

[...]


[1] Sontheimer, Kurt: Die Analyse: Darum scheiterte Weimar. In: Berliner Morgenpost. Berlin 2.7.1998.

[2] Schick, Rupert; Feldkamp, Michael F.: Wahlen. In: Deutscher Bundestag Referat für Öffentlichkeitsarbeit (Hg.): Stichworte. Bonn 1999, S. 5

[3] Kluckert, Hans-Georg: Aufbau und Zerstörung der Demokratie. Die Weimarer Republik 1919-1933. Freiburg im Breisgau 1983, S. 24

[4] Bracher, Karl Dietrich, u.a. (Hg.): Die Weimarer Republik 1918-1933. Politik, Wirtschaft, Gesellschaft. In: Bundeszentrale für politische Bildung (Hg.): Studien zur Geschichte und Politik. Band 251, Bonn 1987, S. 50

[5] Das neue Wahlrecht bedeutet, dass jetzt Männer und Frauen über 20 gleiches Wahlrecht haben. Es gibt kein nach Klassen eingeteiltes, unterschiedliches Stimmengewicht, wie es bis 1918 in Preussen der Fall war. Niemand darf zur Wahl gezwungen werden. Auch kann niemanden vorgeschrieben werden, was oder wen er wählen soll. Früher ist es oft vorgekommen, dass z. B. Grossgrundbesitzer ihren Landarbeitern vorgeschrieben haben was oder wen sie wählen müssen. Die Stimme wird nun unbeobachtet in einer Wahlkabine abgegeben. Kluckert, Hans-Georg: Aufbau und Zerstörung der Demokratie, S. 24

[6] dazu Fussnoten 31 und 32

[7] Bracher, Karl Dietrich, u.a. (Hg.): Die Weimarer Republik 1918-1933, S. 51

Fin de l'extrait de 18 pages

Résumé des informations

Titre
Das Wahlsystem der Weimarer Republik und der Bundesrepublik Deutschland - im Vergleich
Université
Ruhr-University of Bochum  (Geschichte)
Cours
Epochenseminar
Note
1,7
Auteur
Année
2000
Pages
18
N° de catalogue
V31396
ISBN (ebook)
9783638324229
Taille d'un fichier
482 KB
Langue
allemand
Mots clés
Wahlsystem, Weimarer, Republik, Bundesrepublik, Deutschland, Vergleich, Epochenseminar
Citation du texte
Gisela Prey (Auteur), 2000, Das Wahlsystem der Weimarer Republik und der Bundesrepublik Deutschland - im Vergleich, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/31396

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