§ 35a EStG Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen


Trabajo de Seminario, 2004

24 Páginas, Calificación: 1,3


Extracto


Inhalt

A. Allgemeines zur Einführung des § 35a EStG
I. Zielsetzung
II. Grundaussage des § 35a EStG

B. Anwendung des § 35a EStG
I. Begriff „Haushaltsnah“
II. Haushaltsnahe Tätigkeiten
III. Haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis
1. Grundsätzliches
2. Beschäftigungsverhältnisse zwischen nahen Angehörigen
3. Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse
4. Beschäftigungsverhältnisse die keine Geringfügigkeit aufweisen
IV. Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen
V. Förderungshöhe
1. Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse
2. Für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen
3. Bemessungsgrundlage
VI. Lohnsteuerermäßigungsverfahren
VII. Ausschluss der Einkommensteuerermäßigung bei Werbungs- kosten, Betriebsausgabe und außergewöhnlichen Belastungen
VIII. Mehrfache Inanspruchnahme der Einkommensteuerermäßigung
IX. Nachweispflicht gegenüber der Finanzbehörde
1. Grundsätzliches
2. Anforderung an den Nachweis
X. Zeitlicher Anwendungsbereich

C. Fazit

D. Anhang
I. Gesetzestext des § 35a EStG
II. Haushaltsscheck
III. Literaturverzeichnis

A. Allgemeines zur Einführung des § 35a EStG

I. Zielsetzung

Das „Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“ vom 23.12.2002 regelt die Voraussetzungen für die geringfügige Beschäftigung neu. Die Einführung dieses Paragraphen ist als Lenkungsnorm anzusehen und geht auf einen Vorschlag der sog. Harz-Kommission[1] zurück. Die Neuregelung steht im Zusammenhang mit anderen Reformmaßnahmen am Arbeitsmarkt. Ziel dieser Neuregelung ist die Belebung des Arbeitsmarktes im Niedriglohnsektor sowie die Bekämpfung der Schwarzarbeit. Dem beauftragendem Steuerpflichtigen soll in solcher Höhe ein Abzug von der Steuerschuld gewährt werden, sodass sich Schwarzarbeit nicht mehr lohnt.

Um einen Anreiz zur Legalisierung der häuslichen Beschäftigung zu schaffen, wird die Beschäftigung in einem Privathaushalt durch eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG und eine niedrige Abgaben-pauschale[2] gefördert. Auch ein vereinfachtes Meldeverfahren macht die legale Beschäftigung attraktiver. Die Regelung des § 35a EStG setzt die zum 01.01.2002 außer Kraft getretene Regelung des § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG a.F. („Dienstmädchenprivileg“) abgewandelt fort[3].

II. Grundaussage des § 35a EStG

Durch diese Regelungen sollen Beschäftungsverhältnisse, die haus-wirtschaftlicher Natur und von Privatpersonen veranlasst sind, stärker als zuvor gefördert werden. Die steuerliche Förderung erfolgt nicht mehr durch einen Abzug von der Bemessungsgrundlage (wie bis zum 01.01.02 als Sonderausgaben), sondern von der Steuerschuld des Steuerpflichtigen[4]. Nur (unbeschränkt) Steuerpflichtige (§ 1 Abs.1 Satz 1 EStG) mit inländischem Wohnsitz (§ 8 AO) werden von § 35a EStG erfasst.

B. Anwendung des § 35a EStG

I. Begriff „Haushaltsnah“

Haushalt ist die soziale, organisatorische und wirtschaftliche Einheit mit dem Ziel der Eigenbedarfdeckung, d.h. mit dem Ziel der Funktion als Wohngemeinschaft, Einkommens- und Konsumgemeinschaft[5]. Haushaltsnah ist das Beschäftigungsverhältnis oder eine Dienstleistung, wenn es eine haushaltsnahe Tätigkeit (Ø vgl.B.II.) zum Gegenstand hat[6]. Das haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnis oder die haushaltsnahe Dienstleistung muss im inländischen Privathaushalt ausgeübt werden. Hierzu gehört die private Wohnung oder das Privathaus nebst Zubehörräumen und Garten[7]. Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn in der betreffenden Wohnung neben den rein privat genutzten Räumen ein beruflich oder betrieblich genutztes Arbeitszimmer existiert. Nichts anderes kann meines Erachtens gelten, wenn man in einem Zwei- oder Mehrfamilienhaus eine Wohnung selbst bewohnt und die haushaltsnahe Hilfe das gesamte Treppenhaus putzt. In diesen Fällen muss aber der Teil herausgerechnet werden, der zu den Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit, zu den Betriebsausgaben oder zu den Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung gehört (Ø vgl. B.VII.). Werden diese Tätigkeiten ausschließlich außerhalb des Privathaushalts des Arbeitsgebers oder Auftraggebers ausgeübt, sind sie nicht mehr haushaltsnah und somit auch nicht mehr begünstigt nach § 35a EStG. Danach gehört z.B. Arbeit einer Tagesmutter nur zu den begünstigten Tätigkeiten im Sinne des Paragraphen, wenn die Betreuung im Haushalt des Arbeitgebers bzw. Auftraggebers erfolgt. Auch die Begleitung von Kindern, kranken, alten oder pflegebedürftigen Personen bei Einkäufen und Arztbesuchen sowie kleine Botengänge usw. sind nur dann begünstigt, wenn sie zu den Nebenpflichten der Haushaltshilfe, des Pfle-

genden oder Betreuenden im Haushalt gehören[8].

Beispiel a

Familie A vereinbart mit einer Tagesmutter im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses die Betreuung der beiden nicht schulpflichtigen Kinder gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 400 €. Die Kinder werden vor der Arbeit zur Tagesmutter gebracht und

nachmittags wieder abgeholt.

Die Einkommensteuerermäßigung gem. § 35a Abs. 1 Nr. 1 EStG kann nicht in Anspruch genommen werden, da das haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnis nicht im Privathaushalt der Familie A ausgeübt wird.

Setzt man aber die Haushaltshilfe nicht nur in der Privatwohnung ein, sondern auch außerhalb der Privatwohnung (z.B. in den eigenen Geschäftsräumen), liegt kein begünstigtes Beschäftigungsverhältnis gem. § 35a EStG mehr vor.

Beispiel b

Die Steuerberaterin B bewohnt in ihrem Zweifamilienhaus die obere Wohnung privat und nutzt die untere Wohnung als Steuerberaterpraxis. Für die Reinigung der Praxis und der Privatwohnung hat Frau B den Studenten S im Rahmen eines 400 € Jobs engagiert.

Da S nicht ausschließlich in einem Privathaushalt tätig ist, bekommt sie für ihre haushaltsnahen Aufwendungen keinen Steuerabzugsbetrag nach § 35a EStG, auch nicht für den privat veranlassten Teil. Eine Aufteilung kommt nicht mehr in Frage.

Man kann diesen Abzugsbetrag aber für den privat veranlassten Bereich retten, indem man z.B. zwei getrennte Arbeitsverträge mit der Haushaltshilfe abschließt. Alternativ könnte man auch zwei Hilfen engagieren.

II. Haushaltsnahe Tätigkeiten

Als haushaltsnahe Leistungen werden im Allgemeinen solche Tätigkeiten benannt, welche sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden[9] und in regelmäßigen (kürzeren) Abständen anfallen. Der Begriff dieser Leistungen ist nicht zuletzt wegen der Einbeziehung selbständiger Dienstleistungen weiter gefasst als § 8a SGB IV und auch weiter als „hauswirtschaftlich“ gem. § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG a.F..

Eine beispielhafte Auflistung von haushaltsnahen Beschäftigungen gibt z.B. Erhard, in: Blümich, § 35a EStG Rdnr. 14:

- Einkaufen und Vorbereitung von Verbrauchsgütern,
- Einrichtung, Reinigung und Pflege der Räume,
- Pflege und Instandhaltung der Bekleidung,
- Gartennutzung und Blumenpflege,
- Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern[10], kranken, alten und pflegebedürftigen Menschen.

Diese Punkte decken sich mit dem Text des BStBl II 2003, 408.

Des Weiteren können folgende Tätigkeiten ebenfalls zu den haushaltsnahen gezählt werden:

- Vornahme von Schönheitsreparaturen oder „kleiner Aus-besserungen“[11] (Anstreichen, Kalken und Tapezieren der Wände, Streichen und Lackieren von Fenstern, Türen, Heiz-körpern, Heizungsrohren und Wandschränken)
- Hausmeisterarbeiten, wenn sie vom Steuerpflichtigen in Auftrag gegeben werden.
- Betreuung von Tieren, wenn sie im Haushalt und ggf. im Garten stattfindet, z.B. während der Urlaubsabwesenheit.

Der Gesetzgeber schließt auch die Erteilung von Unterricht (z.B. Sprachunterricht) von den begünstigten Tätigkeiten aus[12]. Anderer Auffassung ist hier Fischer, in Kirchhof4, § 35a EStG Rdnr. 2[13]. Er sieht die „Aufwendungen für Nachhilfeunterricht von Kindern in den Wohnräumen“ als haushaltsnahe Beschäftigung an. Der Ausschluss unterrichtender Tätigkeit ist meines Erachtens berechtigt, weil darin nach allgemeinem Sprachgebrauch und der Zielrichtung des Gesetzes keine haushaltsnahe Tätigkeit gesehen werden kann. In Grenzfällen lässt es sich natürlich für das Finanzamt nicht feststellen, ob ein Kind während der Abwesenheit der Eltern lediglich betreut oder gleichzeitig unterrichtet worden ist.

Unter den Begriff der haushaltsnahen Tätigkeiten fallen ebenfalls nicht die Tätigkeiten, die üblicherweise den Einsatz eines Fachmanns erfordern oder nicht regelmäßig wiederkehren[14]. Hierzu gehören insbesondere Arbeiten an der Elektro- und Wasserinstallation[15], an der Heizungsanlage, Arbeiten am Dach und das Fällen von Bäumen[16]. In Bezug auf den Begriff der „Schönheitsreparaturen und kleinen Ausbesserungsarbeiten“ ist an dieser Stelle zu erwähnen, dass z.B. das Verlegen von neuen Bodenbelegen (Teppich-, Laminat- oder Parkettböden) und Fliesen in einem ganzen Raum nicht begünstigt ist, da es sich hierbei nicht mehr um kleine Ausbesserungen handelt. Die Arbeit eines Gärtners, der einen Garten neu anlegt, fällt somit auch nicht mehr unter die begünstigten Tätigkeiten.

Meines Erachtens ist es allerdings sehr schwierig eine Abgrenzung zu finden bei welchen Arbeiten es sich genau um „kleine Ausbesserungen“ handelt oder welche Arbeiten „gewöhnlich“ von Mitarbeitern des Haushalts erledigt werden. Entsprechende Urteile der Gerichte sind noch abzuwarten.

Des Weiteren sind folgende Tätigkeiten nicht unter den Begriff der haushaltsnahen Tätigkeiten zu fassen:

- die Arbeit eines Chauffeurs,
- einer Hausdame,
- einer Sekretärin[17],
- Leibwächter[18],
- Reparatur von Haushaltsgeräten (Küchengeräte, Staub-sauger), Fernseher und/oder PC sowie z.B. einer Sommer-markise,
- Lieferung fertig zubereiteter Mahlzeiten (z.B. „Essen auf Rädern“, Partyservice). Das folgt daraus, dass nach dem Gesetz nur Tätigkeiten „in“ einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen begünstigt werden,
- Wäschewaschen außerhalb des Haushalts,
- Ausführen von Hunden außerhalb des Grundstücks,
- Tätigkeiten, bei denen die Lieferung von Waren im Vorder-grund steht[19].

III. Haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis

1. Grundsätzliches

§ 35a Abs.1 EStG setzt einen Dienstvertrag (Arbeitsverhältnis) zwischen Steuerpflichtigen (Arbeitgeber), der die Einkommensteuerermäßigung in Anspruch nimmt und Beschäftigten (Arbeitnehmer), der die Leistung erbringt, voraus. „Beschäftigte Person“ kann jede im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 1 LStDV (abweichende sozialrechtliche Beurteilung ist unerheblich) nichtselbständig tätige Person sein[20]. Teilzeitarbeitsver-hältnisse sind nicht ausgeschlossen[21].

2. Beschäftigungsverhältnisse zwischen nahen Angehörigen

Eine Ausnahme bildet allerdings das Arbeitsverhältnis zwischen nahen Angehörigen. Es kann wegen familienrechtlicher Unterhalts- (§ 1360 BGB) und Haushaltspflichten (§ 1356 Abs. 1 BGB) weder der andere Ehegatte noch ein im Haushalt lebendes Kind (Dienstleistungspflicht nach § 1619 BGB) „beschäftigte Person“ sein. Auch der in den Haushalt aufgenommene Lebenspartner übernimmt die Haushaltsführung üblicherweise auf familienrechtlicher Grundlage[22] und damit außerhalb des Beschäftigungsverhältnisses. Diese Auffassung kann auch dadurch begründet werden, dass jeder Lebenspartner tatsächlich seinen eigenen Haushalt führt und somit das für ein Beschäftigungsverhältnis typische Über- und Untergeordnetenverhältnis fehlt[23]. Kritik bzw. Ein-schränkungen zu dieser Sichtweise äußert Dipl.-Finanzwirt Bernhard Paus in einem Aufsatz in der Zeitschrift „Der Einkommensteuerberater[24]. Er sieht vor allem Chancen auf eine Anerkennung der Beschäftigungs-verhältnisse zwischen nahen Angehörigen, und damit einer Einkommensteuerermäßigung im Sinne des § 35a EStG, wenn es sich bei dem Ehegatten oder Lebenspartner um eine pflegebedürftige Person handelt, da dies für den Anspruchsberechtigten einen erheblichen Mehraufwand bedeuten kann[25]. Auch die Betreuung von Kindern die allein zu einen Partner im Kindschaftsverhältnis stehen, kann seiner Auffassung nach begünstigt werden.

[...]


[1] BGBl I 2003, 2954 = BStBl I 2004, 116

[2] § 40a Abs. 2 EStG; § 249b SGB V; § 168 Abs. 1c SGB VI

[3] Barein, in: Littmann/Bitz/Putz, § 35a Rdnr. 1

[4] Erhard, in Blümich, § 35a Rdnr. 1

[5] Vahlens großes Wirtschaftslexikon, Stichwort Haushaltshaltung; vgl. auch von Bornhaupt, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghof, § 9 EStG Rz. G 31; § 1356 Abs. I BGB

[6] BMF v. 14.08.2003, BStBl I 2003, 408, Rdnr. 1; vgl. auch DStR 2003, S. 1441

[7] Barein, in: Littmann/Bitz/Putz, § 35a EStG Rdnr. 4

[8] BMF v. 14.08.2003, BStBl I 2003, 408, Rdnr. 1; vgl. auch DStR 2003, S. 1441

[9] Glanegger, in: Schmidt 23, § 35a EStG Rdnr. 5

[10] BT-Drucks. 15/77, 5

[11] Fischer, in: Kirchhof 4, § 35a EStG Rdnr. 2; Der Begriff „Schönheitsreparaturen“ ist in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des BGB auszulegen (Kommentierung zu § 536 BGB).

[12] BMF v. 14.08.2003, BStBl I 2003, 408, Rdnr. 1; vgl. auch DStR 2003, S. 1441 ff.; Niermann/Plenker, INF 2003, 736

[13] Vgl. auch Barein, in: Littmann/Bitz/Pust, § 35a EStG Rdnr. 4

[14] OFD Hannover, v. 27.02.2004

[15] Plenker, DB 2004, S. 565, da es sich hierbei nicht um Tätigkeiten handelt, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden

[16] Kritisch hierzu Barein, in: Littmann/Bitz/Pust, § 35a EStG Rdnr. 20

[17] Fischer, in: Kirchhof 4, § 35a EStG Rdnr. 2

[18] Barein, in: Littmann / Bitz / Pust, § 35a EStG Rdnr. 4

[19] Niermann/Plenker, INF 2003, S. 736

[20] Fischer, in: Kirchhof 4, § 35a EStG, Rdnr. 2

[21] Glanegger, in: Schmidt23, § 35a EStG Rdnr. 7

[22] BFH v. 6.7.1997 - III R 27/91, BStBl II 1998, 187 = BFHE 184, 493

[23] BMF v. 14.08.2003, BStBl I 2003, 408 Rdnr. 3; vgl. auch DStR 2003, S. 1441 Tz. 5

[24] Paus, EStB 2004, S. 246 ff.

[25] A.A Erhard, in: Blümich, § 35a EStG Rdnr. 41

Final del extracto de 24 páginas

Detalles

Título
§ 35a EStG Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen
Universidad
Westfälische Hochschule Gelsenkirchen, Bocholt, Recklinghausen
Curso
Steuerrecht
Calificación
1,3
Autor
Año
2004
Páginas
24
No. de catálogo
V31412
ISBN (Ebook)
9783638324328
Tamaño de fichero
992 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
EStG, Steuerermäßigung, Aufwendungen, Beschäftigungsverhältnisse, Inanspruchnahme, Dienstleistungen, Steuerrecht
Citar trabajo
Carolin Becker (Autor), 2004, § 35a EStG Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/31412

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