Der Kulturkampf in Bayern


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 2003

19 Pages, Note: 2


Extrait


Inhalt

Einleitung

1. Auslöser: Das Unfehlbarkeitsdogma 1870
1.1. Lehre von der päpstlichen Unfehlbarkeit
1.2. Ablehnung des placetum regium

2. Unmittelbare Reaktionen

3. Übertragung auf Reichsebene

4. Kulturkampfgesetze
4.1. Kanzelparagraph
4.1.1. Entstehung
4.1.2. Inhalt
4.2. Jesuitengesetz
4.2.1. Entstehung und Inhalt
4.2.2. Vorgehen gegen die Jesuiten
4.2.3. Vorgehen gegen die Redemptoristen
4.3. Expatriierungsgesetz
4.4. Reichszivilehegesetz
4.4.1. Entstehung
4.4.2. Inhalt
4.4.3. Reaktionen

5. Kulturkampfverordnungen

6. Abklingen des Kulturkampfes
6.1. Schulsprengelverordnung
6.2. Jesuitengesetz

7. Unterschiede zum preußischen Kulturkampf
7.1. Katholikenmehrheit und Staatskirchentum in Bayern
7.2. Zusammensetzung des Landtags
7.3. Unterschiedliche Intentionen und Methoden Lutz und Bismarcks

Bewertung

Literaturverzeichnis

Einleitung

Der Begriff Kulturkampf bezeichnet die „Auseinandersetzungen zwischen Staat und Kirche bezüglich des Umfanges und der Ausübung der staatlichen Kirchenhoheits-rechte“[1] zwischen 1870 und 1890.

Vorweg soll klar gestellt werden, dass mit dem Begriff Kulturkampf in erster Linie Bismarcks Kampf gegen die katholische Zentrumspartei verbunden wird. Dies trifft in Bezug auf Bayern nicht zu. Der Anstifter des Kulturkampfes, der bayerische Kultusminister Dr. Johann Freiherr von Lutz, verfolgte in erster Linie das Ziel, die staatlichen Kirchenhoheitsrechte aufrecht zu erhalten. Eine treffende Definition liefert der amerikanische Philosoph und Soziologe Gilbert Southern, indem er den bayerischen Kirchenkampf als „the campaign to eliminate the influence of the Catholic Church in politics and to reduce sharply its role in education“[2] bezeichnet.

In der vorliegenden Arbeit wird versucht eine Übersichtsdarstellung der Spezifik des bayerischen Kulturkampfes zu geben, indem anfangs das Unfehlbarkeitsdogma Papst Pius IX. als Auslöser für die Spannungen zwischen Staat und Kirche erläutert wird.

Anschließend werden die unmittelbaren Reaktionen der Regierung und des Episkopats auf das Dogma dargelegt.

Die Übertragung des Kulturkampfes auf Reichsebene durch Kultusminister Lutz bestimmt den nächsten Abschnitt.

Kern dieser Arbeit sind die vier Reichsgesetze mit kulturkämpferischen Inhalt: Kanzelparagraph, Jesuiten-, Expatriierungs- und Zivilehegesetz, wobei jeweils Entstehung, Inhalt, Bedeutung und Weiterentwicklung abgehandelt werden.

Eine Besonderheit des bayerischen Kulturkampfes bilden die Ministerialverord-nungen aus dem Jahre 1873, die Lutz unabhängig vom oppositionellen Landtag erlassen konnte.

Im Folgenden wird das Abklingen der Streitigkeiten in Bayern geschildert, am Beispiel der Aufhebung der Schulsprengelverordnung und des Jesuitengesetzes.

Um die Ausprägung des bayerischen Kulturkampfes zu verstehen, wird zuletzt ein Vergleich zu den preußischen Auseinandersetzungen gezogen.

1. AUSLÖSER: DAS UNFEHLBARKEITSDOGMA

Der Auslöser des Kulturkampfes im Deutschen Reich war das I. Vatikanische Konzil von 1869 - 1870, in dessen Folge am 18. Juli 1870 das „Unfehlbarkeitsdogma“ mit dem Titel De Ecclesia Christi („Pastor aeternus“) verkündet wurde.

1.1. Lehre von der päpstlichen Unfehlbarkeit

Der grundlegendste Satz behandelt den päpstlichen Primat und das unfehlbare Lehramt des Papstes:

„... wenn [der römische Papst] in Ausübung seines Amtes als Hirt und Lehrer aller Christen, kraft seiner höchsten apostolischen Gewalt eine von der gesammten (sic!) Kirche festzuhaltende, den Glauben oder die Sitten betreffende Lehre entscheidet, [...] jene Unfehlbarkeit besitzt, mit welcher der göttliche Erlöser seine Kirche in Entscheidung einer den Glauben oder die Sitten betreffenden Lehre ausgestattet wissen wollte, und dass daher solche Entscheidungen des römischen Papstes sich selbst, nicht erst durch die Zustimmung der Kirche, unabänderlich sind.“[3]

Das Dogma besagt demnach, dass eine vom Papst, der Gesamtheit der Bischöfe oder auf einem Konzil verkündete Glaubenslehre von Irrtum ausgeschlossen ist.

1.2. Ablehnung des placetum regium

Noch eine weitere Stelle in dem Dogma sollte für Bayern sehr bedeutend werden. Dabei geht es um die Anwendung des placetum regium, des „königliche[n] Schutz- und Aufsichtsrecht[s]“[4]. Es besagt, dass in Bayern

„keine Gesetze, Verordnungen oder sonstige Anordnungen der Kirchengewalt nach den hierüber in den königlichen Landen schon längst bestehenden Generalmandaten ohne Allerhöchste Einsicht und Genehmigung publiziert und vollzogen werden dürfen.“[5]

Das bedeutet, die Bischöfe konnten nicht selbstständig über wichtige kirchliche Angelegenheiten entscheiden, sondern mussten vorweg eine Genehmigung des Königs einholen.[6]

Um dieses unveräußerliche Kronrecht drehen sich schon seit rund 400 Jahren[7] die Streitigkeiten zwischen Staat und Kirche, wobei in Bayern die Bischöfe größtenteils das Plazet nie anerkannt haben. Es kam demnach selten vor, dass ein Bischof den König um Plazetierung bat.

Im Unfehlbarkeitsdogma kritisierte der Papst dieses placetum regium sehr scharf und erklärte es für ungültig. Dieser Angriff auf die königliche Kirchenhoheit war der konkrete Auslöser für die folgenden kulturkämpferischen Auseinandersetzungen, der die Beziehungen zwischen Bayern und Rom zutiefst erschütterte.[8]

Die Publikation des Dogmas erfolgte am 18. Juli 1870, am Vortag der Kriegs-erklärung Frankreichs an Preußen. Die Konzilergebnisse wurden deshalb wenig beachtet und gingen in den folgenden Kriegsereignissen unter, was dem Vatikan im Grunde sehr gelegen kam, da auf diese Weise die Beschlüsse des Dogmas relativ „unbemerkt Eingang und Geltung“[9] finden konnten.

2. UNMITTELBARE REAKTIONEN

Der bayerische Kultusminister Lutz erkannte die Gefahr des Unfehlbarkeitsdogmas schon sehr früh und veröffentlichte am 9. August 1870 ein Rundschreiben an den Bayerischen Episkopat, in dem er erklärte, dass die Verkündigung, Vollziehung oder einfache Mitteilung der Beschlüsse des Dogmas ohne Einholung des königlichen Plazets verfassungswidrig sei.[10]

Problematisch war allerdings, dass die bayerische Verfassung keine Strafen für die Missachtung des placetum regium vorschrieb. Demzufolge war das Rundschreiben ziemlich wirkungslos. Die Bischöfe haben das Dogma trotz des Verbotes abgedruckt und veröffentlicht, ohne ein königliches Plazet einzuholen.

Lediglich Erzbischof Deinlein von Bamberg erbat im September 1870 das Placet, das von Lutz – allerdings erst im März 1871 - mit der Begründung abgelehnt wurde, die „vatikanischen Beschlüsse stünden im Widerspruch zu den Prinzipien des bayerischen Staatsrechts und stellten eine Gefahr für die politischen und sozialen Grundlagen des Staates dar“[11].

Für die einfachen Katholiken im Volk war durch diese Maßnahme Lutz eine Zwickmühle entstanden: Einerseits erlaubte die Pressefreiheit jeder Zeitung, das Dogma zu publizieren, andererseits hatte der Druck in einem Pastoralblatt keine staatsrechtliche Gültigkeit und widersprach zudem der Verfassung. Das bedeutete, ein Katholik durfte das Dogma in der weltlichen Zeitung, nicht aber im Pastoralblatt lesen, obwohl Letzteres für ihn einen bindenden Glaubenssatz darstellte.[12]

Im Oktober 1871 nahm Papst Pius IX. Stellung zu den Anschuldigungen Lutz. Dass durch das Infallibilitätsdogma eine staatliche Gefahr entstanden sei, sei eine „boshafte und unverständige Verleumdung“[13].

Ende August 1870 versammelten sich viele deutsche Bischöfe in Fulda und erließen einen gemeinsamen Hirtenbrief an alle Diözesanen, in dem sie die Konzilbeschlüsse des Papstes voll anerkennen:

„... und daher müssen alle, die Bischöfe, Priester und Gläubigen, diese Entscheidungen als göttlich geoffenbarte Wahrheiten mit festem Glauben annehmen und sie mit freudigem Herzen erfassen und bekennen, wenn sie wirklich Glieder der einen heiligen katholischen und apostolischen Kirche sein und bleiben wollen.“[14]

Lutz beeilte sich daraufhin, den Katholiken, die die Lehre der päpstlichen Unfehlbarkeit ablehnten, den Schutz ihrer politischen und bürgerlichen Rechte vor dem Machtmissbrauch der Kirche zuzusichern.[15]

Es folgten viele Streitigkeiten mit einzelnen Bischöfen, Beschwerdebriefe an die Regierung und den König, Antworten von Lutz, Rundschreiben, Eingaben, etc., bei denen es allerdings keine nennenswerten Ergebnisse gab.[16]

[...]


[1] Albrecht, Dieter, Der Kulturkampf in Bayern, in: Schmid, Alois (Hg.), Handbuch der bayerischen
Geschichte IV/II, begr. von Spindler, Max, S.321-329, München 2003, S. 321.

[2] Southern, Gilbert, The Bavarian Kulturkampf. A chapter in Government, church, and society in the early Bismarckreich, Ann Arbor, Michigan 1977, S. 10.

[3] Die Konstitution „Pastor aeternus“, insbesondere das Dogma der päpstlichen Unfehlbarkeit, in: Huber, Ernst/ Huber, Wolfgang, Staat und Kirche im 19. und 20. Jahrhundert. Dokumente zur Geschichte des deutschen Staatskirchenrechts, Band 2: Staat und Kirche im Zeitalter des Hochkonstitutionalismus und des Kulturkampfs 1848 – 1890, Berlin 1976, S. 427.

[4] Weber, , Margot, Das I. Vatikanische Konzil im Spiegel der bayerischen Politik (Miscellanea Bavarica Monacensia 28) München 1970.S. 317.

[5] Religionsedikt § 58, in: Brater Karl (Hg.), Die Verfassungsurkunde des Königreiches Bayern und die Verfassungsedicte in ihrem gegenwärtigen Bestand, Nördlingen 1872, S.50.

[6] Vgl. Albrecht, Kulturkampf, S. 323.

[7] Vgl. Weber, Vatikanisches Konzil, S. 25-33.

[8] Vgl. Körner, Hans-Michael, Staat und Kirche in Bayern 1886 – 1918 (Veröffentlichungen der Kommission für Zeitgeschichte 20) Mainz 1977, S. 14f.

[9] Weber, Vatikanisches Konzil, S. 181.

[10] Vgl. Betz, Susanne, Die bayerische Gesandtschaft beim Heiligen Stuhl. Vom Vorabend des I.

Vatikanischen Konzils bis zu den Anfängen des Kulturkampfes (Europäische Hochschulschriften

371) 1988, S. 331f.

[11] Albrecht, Kulturkampf, S. 323.

[12] Vgl. Albrecht, Kulturkampf, S. 323

[13] Kißling, Johannes, Geschichte des Kulturkampfes im Deutschen Reiche, 3 Bände, Freiburg i.Br. 1911-1916, Band 2, S. 420.

[14] Hirtenbrief von siebzehn deutschen Bischöfen der Fuldaer Bischofskonferenz, betreffend die Unterwerfung unter die vatikanischen Beschlüsse, in: Huber, Staat und Kirche im 19. und 20. Jahrhundert, S. 437.

[15] Vgl. Southern, Bavarian Kulturkampf, S. 58.

[16] Vgl. Weber, Vatikanisches Konzil, S. 208 – 284.

Fin de l'extrait de 19 pages

Résumé des informations

Titre
Der Kulturkampf in Bayern
Université
University of Bayreuth
Cours
Bayern in der Weimarer Republik
Note
2
Auteur
Année
2003
Pages
19
N° de catalogue
V31415
ISBN (ebook)
9783638324359
Taille d'un fichier
595 KB
Langue
allemand
Mots clés
Kulturkampf, Bayern, Weimarer, Republik
Citation du texte
Sabrina Döppl (Auteur), 2003, Der Kulturkampf in Bayern, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/31415

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