Im Falle einer Scheidung führt das Familiengericht den Versorgungsausgleich durch, durch den die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten an der Versorgung jeweils zur Hälfte zwischen geschiedenen Ehegatten geteilt werden. Die Ausgleichspflichtigen Ehegatten können die Kürzung ihrer Ruhestandsbezüge durch Zahlungen abwenden. Diese können seit dem Veranlagungszeitraum 2015 in voller Höhe als Sonderausgaben steuerlich abgesetzt werden. Der Beitrag behandelt auch die - bejahte - Frage, ob der Beamte, dessen Dienstherr das Ruhegehalt wegen des Versorgungsausgleichs kürzt, eine Steuerentlastung erreichen kann.
Inhaltsverzeichnis
Vorbemerkung
I Einleitung
II Die Grundzüge des Versorgungsausgleichs
III Das (aufgehobene) Rentnerprivileg
IV Die Vermeidung des Versorgungsausgleichs durch eine sogen. Abwendungszahlung
V Die steuerrechtliche Entlastung für die Abwendungszahlung des ausgleichspflichtigen Ehegatten
VI Die Steuerentlastung für das vom Dienstherrn laufend gekürzte Ruhegehalt nach § 10 Abs. 1a Nr. 3 EStG
VII Die Steuerentlastung für das vom Dienstherrn laufend gekürzte Ruhegehalt als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG
VIII Zusammenfassung
Zielsetzung und thematische Schwerpunkte
Die Arbeit untersucht die steuerrechtlichen Möglichkeiten zur Entlastung von ausgleichspflichtigen Ehegatten und Beamten, deren Altersversorgungsbezüge aufgrund eines durchgeführten Versorgungsausgleichs gekürzt wurden. Dabei wird insbesondere analysiert, wie diese Kürzungen durch Abwendungszahlungen oder als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden können.
- Grundlagen des Versorgungsausgleichs nach neuem Recht
- Steuerliche Behandlung von Abwendungszahlungen zur Kürzungsminderung
- Möglichkeiten der Steuerentlastung für Beamte bei laufenden Ruhegehaltskürzungen
- Anwendung des § 33 EStG (außergewöhnliche Belastung) bei Versorgungsausgleich
- Verhältnis zwischen dem Alimentationsprinzip und Versorgungsabzügen
Auszug aus dem Buch
Die steuerrechtliche Entlastung für die Abwendungszahlung des ausgleichspflichtigen Ehegatten
Da die Bundesrepublik Deutschland gem. Art 20 I, 28 GG ein sozialer Rechtsstaat ist, sind die Parlamente des Bundes und der Länder und die Gerichte gehalten, den Ehegatten ihre Versorgungsanwartschaften möglichst auch dann zu erhalten, wenn ihre Ehe gescheitert ist. Dazu haben die Finanzgerichte beigetragen, indem sie die Abwendungszahlungen des ausgleichspflichtigen Ehegatten als unbeschränkt absetzbare Werbungskosten angesehen haben (zuletzt BFH, VI R 59/10, BFH/NV 2011, 1130; FG Münster, 11.11.2015, 7 K 453/15). Vom Veranlagungszeitraum 2015 an hat der Gesetzgeber den Abzug dieser Ausgleichszahlungen neu geordnet und in § 10 Abs. 1a Nr. 3 EStG bestimmt, dass Leistungen zur Vermeidung des ehelichen Versorgungsausgleichs unbegrenzt abziehbare Sonderausgaben sind, wenn der Verpflichtete diese Steuerentlastung mit Zustimmung des ausgleichsberechtigten Ehegatten beantragt.
Gem. § 10 Abs. 1a Nr. 4 EStG kann auch ein Arbeitnehmer durch eine Zahlung an seinen Arbeitgeber die Kürzung seiner betrieblichen Altersversorgung vermeiden. Der Antrag des Steuerpflichtigen kann beim Finanzamt jeweils nur für ein Kalenderjahr gestellt und nicht zurückgenommen werden. Die Zustimmung des ausgleichsberechtigten Ehegatten ist bis auf Widerruf wirksam, wobei der Widerruf vor Beginn des Kalenderjahres, für das die Zustimmung erstmals nicht gelten soll, gegenüber dem Finanzamt zu erklären ist. Die Zustimmung des ausgleichsberechtigten Ehegatten wird – ebenso wie beim begrenzten Realsplittung nach § 10 Abs. 1 a Nr. 1 EStG - deshalb verlangt, um es dem um Zustimmung gebetenen Ehegatten zu ermöglichen, finanzielle Nachteile abzuwenden oder dafür einen Ausgleich zu fordern (Schmidt, EStG, § 10, RNr. 131 und 135). Nachteile können zum Beispiel bei der Berechnung des eigenen Unterhalts oder dem der gemeinsamen Kinder entstehen. Wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte keine Nachteile hat oder sie vom anderen Ehegatten ausgeglichen werden, ist er zivilrechtlich zur Zustimmung verpflichtet; denn aus dem Wesen der Ehe (auch der geschiedenen) folgt die Verpflichtung beider Ehegatten, die finanziellen Lasten des anderen Teils nach Möglichkeit zu vermindern, soweit dies ohne Verletzung eigener Interessen möglich ist (BGH, XII ZR 250/04, NJW 2007, 2554 = DStR 2007, 1308; Schmidt, EStG, § 10, RNr. 135).
Zusammenfassung der Kapitel
Vorbemerkung: Gibt einen Überblick über die rechtliche Problematik des Versorgungsausgleichs und die steuerlichen Neuregelungen ab 2015.
I Einleitung: Erläutert die statistischen Rahmenbedingungen von Scheidungen und die Grundprinzipien der verschiedenen Altersvorsorgesysteme in Deutschland.
II Die Grundzüge des Versorgungsausgleichs: Erklärt die interne und externe Teilung von Anrechten sowie die gesetzlichen Rahmenbedingungen des VersAusglG.
III Das (aufgehobene) Rentnerprivileg: Beschreibt die Abschaffung des Rentnerprivilegs durch das neue Recht und dessen Bestätigung durch das Bundesverfassungsgericht.
IV Die Vermeidung des Versorgungsausgleichs durch eine sogen. Abwendungszahlung: Beschreibt die Möglichkeit, durch Kapitalzahlungen an den Versorgungsträger eine Kürzung der Altersbezüge zu verhindern.
V Die steuerrechtliche Entlastung für die Abwendungszahlung des ausgleichspflichtigen Ehegatten: Analysiert die Abzugsfähigkeit solcher Zahlungen als Sonderausgaben nach § 10 EStG.
VI Die Steuerentlastung für das vom Dienstherrn laufend gekürzte Ruhegehalt nach § 10 Abs. 1a Nr. 3 EStG: Erörtert die Forderung nach steuerlicher Gleichbehandlung von laufenden Kürzungen bei Beamten.
VII Die Steuerentlastung für das vom Dienstherrn laufend gekürzte Ruhegehalt als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG: Untersucht die Option, Ruhegehaltskürzungen als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, falls der Sonderausgabenabzug nicht möglich ist.
VIII Zusammenfassung: Fasst die wesentlichen steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten zur Kompensation von Versorgungsausgleichskürzungen zusammen.
Schlüsselwörter
Versorgungsausgleich, Scheidung, Sonderausgaben, Abwendungszahlung, Beamte, Ruhegehalt, Steuerentlastung, EStG, außergewöhnliche Belastung, Altersvorsorge, Rentenversicherung, VersAusglG, Alimentationsprinzip, Kürzung, Kapitalbetrag.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in der Arbeit grundlegend?
Die Arbeit behandelt die steuerliche Behandlung von Kürzungen der Altersversorgung, die durch einen Versorgungsausgleich nach einer Scheidung entstehen.
Was sind die zentralen Themenfelder der Publikation?
Im Fokus stehen die Abzugsfähigkeit von Abwendungszahlungen, die steuerliche Berücksichtigung laufender Ruhegehaltskürzungen bei Beamten und die Anwendung des § 33 EStG.
Welches primäre Ziel verfolgt der Beitrag?
Ziel ist es aufzuzeigen, wie Betroffene ihre durch den Versorgungsausgleich geminderten Bezüge steuerlich entlasten können, insbesondere unter Berücksichtigung der Rechtslage seit 2015.
Welche wissenschaftliche Methode liegt zugrunde?
Der Autor führt eine juristische Analyse durch, die auf Gesetzesauslegungen, der Rechtsprechung (insb. BVerfG, BGH) und finanzgerichtlichen Entscheidungen basiert.
Welche Inhalte werden im Hauptteil schwerpunktmäßig behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Erläuterung der internen/externen Teilung, die steuerlichen Abzugsmöglichkeiten als Sonderausgaben sowie die Argumentation für die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung.
Durch welche Schlüsselwörter lässt sich die Arbeit charakterisieren?
Die Arbeit lässt sich primär über die Begriffe Versorgungsausgleich, Steuerrecht, Sonderausgabenabzug und Beamtenversorgungsrecht definieren.
Warum ist die Zustimmung des geschiedenen Ehegatten für den Sonderausgabenabzug relevant?
Da der Sonderausgabenabzug gem. § 10 EStG eine Zustimmung erfordert, dient diese dem Schutz des anderen Ehegatten, um etwaige eigene finanzielle Nachteile auszugleichen.
Warum hält der Autor die Behandlung als außergewöhnliche Belastung für notwendig?
Der Autor argumentiert, dass für Beamte bei laufenden Kürzungen eine steuerliche Entlastung geboten ist, insbesondere wenn eine Zustimmung des Ehegatten verweigert wird oder der Sonderausgabenabzug nicht greift.
Welche Rolle spielt das Alimentationsprinzip für Beamte?
Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn zur angemessenen Versorgung; der Autor leitet daraus ab, dass übermäßige Kürzungen durch den Versorgungsausgleich verfassungsrechtlich problematisch sein können.
- Citar trabajo
- Dr. Wigo Müller (Autor), 2016, Der Versorgungsausgleich im Steuerrecht nach der seit 2015 geltenden neuen Rechtslage, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/314452