Immanuel Kant - Der zweite Definitivartikel zum ewigen Frieden


Trabajo de Seminario, 1995

17 Páginas, Calificación: zwei


Extracto


Inhalt

I. Einleitung

II. Immanuel Kant. Zweiter Definitivartikel zu ewigen Frieden Das Völkerrecht soll auf einen Föderalismus freier Staaten gegründet sein

III. Erläuterungen zum 2. Definitivartikel
a) Universalmonarchie
b) Gleichgewicht der Kräfte
c) Völkerrecht
d) Kriegsrecht
e) Völkerbund

IV. Textauswertung

V. Literatur

I. Einleitung

Immanuel Kant (1724 - 1804), war Professor für Logik und Metaphysik an der Universität in Königsberg/Ostpreußen. Zwischen 1755 und 1798 gab er seine wichtigsten Schriften heraus, die ihn über die Grenzen Deutschlands hinaus als Philosophen berühmt machten.

In der vorliegenden Arbeit beschäftige ich mich mit dem 2. Definitivartikel seines philosophischen Entwurfs "Zum ewigen Frieden". Die Schrift wurde 1795 veröffentlicht und beschäftigt sich mit staatsphilosophischen Problemen. Als Friedensvertrag ausgefertigt, geht sie direkt auf historische Ereignisse ein und gab schon damals Anlass zu regen Diskussionen.

Der 2. Definitivartikel beschreibt die Idee eines Völkerrechtes in einem Föderalismus freier Staaten. Anhand der Untersuchung "Pax Kantiana" von Dr. Georg Cavallar aus Wien, möchte ich auf den Artikel eingehen und ihn kurz beschreiben.

II. Immanuel Kant : Zweiter Definitivartikel zum ewigen Frieden. Das Völkerrecht soll auf einen Föderalismus freier Staaten gegründet sein.

“Völker als Staaten können wie einzelne Menschen beurteilt werden, die sich in ihrem Naturzustande (d.i. in der Unabhängigkeit von äußern Gesetzen) schon durch ihr Nebeneinandersein lädieren (beschädigen) und deren jeder um seiner Sicherheit willen von dem andern fordern kann und soll, mit ihm in eine der bürgerlichen ähnliche Verfassung zu treten, wo jedem sein Recht gesichert werden kann. Dies wäre ein Völkerbund, der aber gleichwohl kein Völkerstaat sein müßte. Darin aber wäre ein Widerspruch: weil ein jeder Staat das Verhältnis eines Oberen (Gesetzgebenden) zu einem Unteren (Gehorchenden, nämlich dem Volk) enthält, viele Völker aber in einem Staate nur ein Volk ausmachen würden, welches (da wir hier das Recht der Völker gegeneinander zu erwägen haben, sofern sie so viel verschiedene Staaten ausmachen und nicht in einem Staat zusammenschmelzen sollen) der Voraussetzung widerspricht.

Gleichwie wir nun die Anhänglichkeit der Wilden an ihre gesetzlose Freiheit, sich lieber unaufhörlich zu balgen, als sich einem gesetzlichen, von ihnen selbst zu konstituierenden Zwange zu unterwerfen, mithin die tolle Freiheit der vernünftigen vorzuziehen, mit tiefer Verachtung ansehen und als Rohigkeit, Ungeschliffenheit und viehische Abwürdigung der Menschheit betrachten, so, sollte man denken, müßten gesittete Völker (jedes für sich zu einem Staat vereinigt) eilen, aus einem so verworfenen Zustande je eher desto lieber herauszukommen: statt dessen aber setzt vielmehr jeder Staat seine Majestät (denn Volksmajestät ist ein ungereimter Ausdruck) gerade darin, gar keinem äußeren gesetzlichen Zwange unterworfen zu sein, und der Glanz seines Oberhaupts besteht darin, daß ihm, ohne daß er sich eben selbst in Gefahr setzen darf, viele Tausende zu Gebot stehen, sich für eine Sache, die sie nichts angeht, aufopfern zu lassen, und der Unterschied der europäischen Wilden von den amerikanischen besteht hauptsächlich darin, daß, da manche Stämme der letzteren von ihren Feinden gänzlich sind gegessen worden, die ersteren ihre Überwundene besser zu benutzen wissen, als sie zu verspeisen, und lieber die Zahl ihrer Untertanen, mithin auch die Menge der Werkzeuge zu noch ausgebreiteten Kriegen durch sie zu vermehren wissen.

Bei der Bösartigkeit der menschlichen Natur, die sich im freien Verhältnis der Völker unverhohlen blicken läßt (indessen daß sie im bürgerlich-gesetzlichen Zustande durch den Zwang der Regierung sich sehr verschleiert), ist es doch zu verwundern, daß das Wort Recht aus der Kriegspolitik noch nicht als pedantisch (kleinlich) ganz hat verwiesen werden können, und sich noch kein Staat erkühnt hat, sich für die letztere Meinung öffentlich zu erklären; denn noch werden Hugo Grotius, Pufendorf, Vattel u.a.m. (lauter leidige Tröster), obgleich ihr Kodex (Gesetzbuch), philosophisch oder diplomatisch abgefaßt, nicht die mindeste gesetzliche Kraft hat, oder auch nur haben kann (weil Staaten als solche nicht unter einem gemeinschaftlichen äußeren Zwange stehen), immer treuherzig zur Rechtfertigung eines Kriegsangriffs angeführt, ohne daß es ein Beispiel gibt, daß jemals ein Staat durch mit Zeugnissen so wichtiger Männer bewaffnete Argumente (Beweisgrund) wäre bewogen worden, von seinem Vorhaben abzustehen. - Diese Huldigung, die jeder Staat dem Rechtsbegriffe (wenigstens den Worten nach) leistet, beweist doch, daß eine noch größere, obzwar zur Zeit schlummernde, moralische Anlage im Menschen anzutreffen sei, über das böse Prinzip in ihm (was e nicht ableugnen kann) doch einmal Meister zu werden und dies auch von andern zu hoffen; denn sonst würde das Wort Recht den Staaten die sich einander befehden wollen, nie in den Mund kommen, es sei denn, bloß um seinen Spott damit zu treiben, wie jener gallische Fürst es erklärte: ‘Es ist der Vorzug, den die Natur dem Stärkern über den Schwächern gegeben hat, daß dieser ihm gehorchen soll.’

Da die Art, wie Staaten ihr Recht verfolgen, nie wie bei einem äußern Gerichtshofe der Prozeß, sondern nur der Krieg sein kann, durch diesen aber und seinen günstigen Ausschlag, den Sieg, das Recht nicht entschieden wird, und durch den Friedensvertrag zwar wohl dem diesmaligen Kriege, aber nicht dem Kriegszustande (immer zu einem neuen Vorwand zu finden) ein Ende gemacht wird (den man auch nicht geradezu für ungerecht erklären kann, weil in diesem Zustande jeder in seiner eigenen Sache Richter ist), gleichwohl aber von Staaten nach dem Völkerrecht nicht eben das gelten kann, was von Menschen im gesetzlosen Zustande nach dem Naturrecht gilt, "aus diesem Zustande herausgehen zu sollen" (weil sie als Staaten innerlich schon eine rechtliche Verfassung haben und also dem Zwange anderer, sie nach ihren Rechtsbegriffen unter eine erweiterte gesetzliche Verfassung zu bringen, entwachsen sind), indessen daß doch die Vernunft vom Throne der höchsten moralisch gesetzgebenden Gewalt herab den Krieg als Rechtsgang schlechterdings verdammt, den Friedenszustand dagegen zur unmittelbaren Pflicht macht, welcher doch ohne einen Vertrag der Völker unter sich nicht gestiftet oder gesichert werden kann: -so muß es einen Bund von besonderer Art geben, den man den Friedensbund (foedus pacificum) nennen kann, der vom Friedensvertrag (pactum pacis) darin unterschieden sein würde, daß dieser bloß einen Krieg, jener aber alle Kriege auf immer zu endigen suchte. Dieser Bund geht auf keinen Erwerb irgend einer Macht des Staats, sondern lediglich auf Erhaltung und Sicherung der Freiheit eines Staats für sich selbst und zugleich anderer verbündeter Staaten, ohne daß diese doch sich deshalb (wie Menschen im Naturzustande) öffentlichen Gesetzen und einem Zwange unter denselben unterwerfen dürfen. Die Ausführbarkeit (objektive Realität) dieser Idee der Föderalität (Streben nach Selbstständigkeit innerhalb eines Staatenbundes), die sich allmählich über alle Staaten erstrecken soll und so zum ewigen Frieden hinführt, läßt sich darstellen. Denn wenn das Glück es so fügt: daß ein mächtiges und aufgeklärtes Volk sich zu einer Republik (die ihrer Natur nach zum ewigen Frieden geneigt sein muß) bilden kann, so gibt diese einen Mittelpunkt der föderativen Vereinigung für andere Staaten ab, um sich durch mehrere Verbindungen dieser Art nach und nach immer weiter auszubreiten.

Daß ein Volk sagt: ‘Es soll unter uns kein Krieg sein; denn wir wollen uns in einem Staat formieren, d.i. uns selbst eine oberste gesetzgebende, regierende und richtende Gewalt setzen, die unsere Streitigkeiten friedlich ausgleicht’ - das läßt sich verstehen. Wenn aber dieser Staat sagt: ‘Es soll kein Krieg zwischen mir und andern Staaten sein, obgleich ich keine oberste gesetzgebende Gewalt erkenne, die mir mein und der ich ihr Recht sichere’, so ist es gar nicht zu verstehen, worauf ich dann das Vertrauen zu meinem Rechte gründen wolle, wenn es nicht das Surrogat (Ersatzmittel) des bürgerlichen Gesellschaftsbundes, nämlich der freie Föderalismus, ist, den die Vernunft mit dem Begriffe des Völkerrechts notwendig verbinden muß, wenn überall etwas dabei zu denken übrig bleiben soll.

[...]

Final del extracto de 17 páginas

Detalles

Título
Immanuel Kant - Der zweite Definitivartikel zum ewigen Frieden
Universidad
University of Kassel
Curso
Seminar - Kants Schrift "Zum ewigen Frieden"
Calificación
zwei
Autor
Año
1995
Páginas
17
No. de catálogo
V31532
ISBN (Ebook)
9783638325127
ISBN (Libro)
9783638789561
Tamaño de fichero
381 KB
Idioma
Alemán
Notas
Die Arbeit erläutert Kants Vorstellungen zur Universalmonarchie, Gleichgewicht der Kräfte, Völkerrecht, Kriegsrecht und Völkerbund. Dichter Text - einzeiliger Zeilenabstand.
Palabras clave
Immanuel, Kant, Definitivartikel, Frieden, Seminar, Kants, Schrift, Frieden
Citar trabajo
M.A. Christian Bruno von Klobuczynski (Autor), 1995, Immanuel Kant - Der zweite Definitivartikel zum ewigen Frieden, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/31532

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