Unterstützungsleistungen der Bundeswehr im Inland. Amtshilfe oder schleichende Militarisierung der Gesellschaft?


Hausarbeit, 2013

17 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Der verfassungsrechtliche Rahmen für Inlandseinsätze

3. Wie definiert sich ein Einsatz

4. Der Begriff Verteidigung nbsp;

5. Einsatzmöglichkeiten der Streitkräfte nach dem Grundgesetz

6. Der Verteidigungsfall

7. Die Amtshilfe

8. Der Begriff der Militarisierung

9. Unterstützungsleistungen der Bundeswehr im Überblick

10. Personaleinsatz der Bundeswehr im Inland

I. Einsatz von Sanitätskräften

II. Regionale Sicherungs- und Unterstützungskräfte (RSUKr)

III. Die Jugendoffiziere der Bundeswehr

IV. Zivil-militärische Zusammenarbeit der Bundeswehr

11. Resümee

12. Quellenverzeichnis

1. Einleitung

Diese Hausarbeit befasst sich mit der seit Jahren steigenden Zahl der Unterstützungsleistungen der Bundeswehr im Inland. Finden diese Einsätze lediglich im Rahmen der verfassungsgemäßen Amtshilfe nach Art. 35 GG statt oder dient es der Erhöhung der Akzeptanz von Uniformierten in der Öffentlichkeit die u. U. auch polizeiliche Aufgaben wahrnehmen sollen. Um diesem nachzugehen wird auch dem rechtlichen Rahmen für Bundeswehreinsätze im Innern nachgegangen und aufgezeigt mit welchen Einheiten die Bundeswehr im zivilen Bereich vertreten ist.

2. Der verfassungsrechtliche Rahmen für Inlandseinsätze

Für die Väter unserer Verfassung stellte sich 1948/49 die Frage nach einem Inlandseinsatz der Streitkräfte aus formalen Gründen nicht. Erst mit Gründung der Bundeswehr 1955 tauchte diese Thematik wieder auf der politischen Tagesordnung auf. Durch das 7. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 6. März 1956, die sogenannte Wehrverfassung, und das 17. Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes vom 24. Juni 1968, die sogenannte Notstandsverfassung, wurden die Aufgaben und Zuständigkeiten von Polizei und Bundeswehr klar geregelt und voneinander abgegrenzt.

Während die Polizei, einschließlich der Bundespolizei, für die Innere Sicherheit verantwortlich ist, soll die Bundeswehr, welche direkt dem Bundesminister der Verteidigung unterstellt ist, den Schutz vor Bedrohungen von außen sicherstellen.

Die Verfassung enthält aber auch die Möglichkeit für den Einsatz von Streitkräften im Inland. Dazu definiert das Grundgesetz vier eindeutige Fälle bei denen dies der Fall ist.

Der Einsatz im Verteidigungs- oder Spannungsfall, zur Abwehr einer Gefahr für die freiheitlich demokratische Grundordnung, im Rahmen der Katastrophenhilfe1 und bei Lagen des Inneren Notstandes2. Um die verfassungsrechtlich legitimierten Einsatzmöglichkeiten der Bundeswehr im Inneren zu erörtern, bedarf es zunächst einigen Begriffserklärungen. Was genau ist ein Einsatz und was versteht man unter dem Begriff Verteidigung?

3. Wie definiert sich ein Einsatz?

Verfassungsrechtlich ist der Begriff Einsatz nicht abschließend geprägt und wird in der Literatur wie folgt diskutiert: Der Begriff könnte entweder jede Verwendung von Streitkräften oder nur die bewaffneten Verwendungen umfassen, oder jede Verwendung die im Rahmen militärischer Befehlsgewalt und nach militärischen Grundsätzen durchgeführt wird. Hierbei spielt die Bewaffnung keine Rolle mehr.

Denkbar sind auch Verwendungen die sich als hoheitliches Handeln darstellen und in Grundrechte eingreifen können. Ein Einsatz könnte ebenso vorliegen wenn Streitkräfte ihre speziellen militärischen Fähigkeiten und Organisationsstrukturen verwenden, wenn sie hoheitlich auftreten oder sie zwingende Gewalt zum Erreichen ihrer vorgegebenen Ziele einsetzen3.

Danach würde jede Verwendung im Inland nach Art. 87a Abs. 3 und 4 sowie nach Art. 35 Abs. 2 und 3 GG einen Einsatz darstellen. Ähnlich definiert auch die Bundeswehr selbst den Begriff des Einsatzes. In der Zentralen Dienstvorschrift ZDv 1/50 liegt militärisch ein Einsatz vor wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:

a) eine bewaffnete Handlung
b) eine unbewaffnete Verwendung innerhalb des Staatgebietes, die innenpolitisch nicht als neutral zu bewerten ist
c) eine hoheitliche Tätigkeit zur Durchsetzung des staatlichen Machtanspruchs

Lediglich der Begriff der Amtshilfe und der Hilfe im Katastrophenfall werden hier nicht erwähnt.

Aus militärischer Sicht stellen diese auch keinen Einsatz, sondern lediglich Unterstützungsleistungen im Rahmen der Amtshilfe nach Art. 35 Abs. 1 GG dar. Eines scheint jedoch eindeutig zu sein: Je enger die jeweilige Verwendung von Streitkräften zu ihrem in Art. 87a Abs. 1 GG definiertem Auftrag steht, desto eher kann von einem Einsatz ausgegangen werden.4 Deshalb besteht eine breite Einigkeit, das Auftritte der Bigband der Bundeswehr, die Einbindung von SARHubschraubern in das zivile Rettungswesen sowie das Stellen von Ehrenformationen anlässlich von Staatsbesuchen keine Einsätze bedeute.

4. Der Begriff Verteidigung

Der Begriff der Verteidigung definiert sich in der Abwehr eines fremden, von außen kommenden bewaffneten Angriffs auf das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, welcher durch politische Mittel nicht abgewehrt werden kann, so das ein militärischer Einsatz unumgänglich erscheint. Wenn ein Angriff von außen erfolgt, spricht die Verfassung von Verteidigung, kommt es dagegen zu einem Angriff im Inland würde dies nicht unter diese Definition fallen. Hier findet allenfalls der Begriff des Inneren Notstands nach Art. 91 Abs. 2 GG seine Anwendung.

5. Einsatzmöglichkeiten der Streitkräfte nach dem Grundgesetz

Der Einsatz von deutschen Streitkräften wird unmissverständlich in Art. 87a Abs. 2 GG geregelt:

``Außer zur Verteidigung dürfen Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zulässt.´´

Damit wird deutlich gemacht dass die Bundeswehr nur dann von ihrer Primäraufgabe, der Landesverteidigung, abweichen darf, wenn die Verfassung dies ausdrücklich erlaubt.

Erlaubte Ausnahmen bilden der Spannungs- bzw. Verteidigungsfall nach Art. 87 Abs. 3 GG, der Innere Notstand nach Art. 87a Abs. 4 und Art. 91 GG sowie die Hilfe bei Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen nach Art. 35 Abs. 2 und Abs. 3 GG. Des Weiteren ist die Bundeswehr, wie jede andere Behörde auch, verpflichtet, Amtshilfe nach Art. 35 Abs. 1 GG zu leisten. Eine Aufweichung erfolgte durch das Bundesverfassungsgericht, welches am 03.07.2012 über die Neuregelung des Luftsicherheitsgesetzes entschieden hat. Dort heißt es das Artikel 35 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 des Grundgesetzes eine Verwendung spezifisch militärischer Waffen bei einem Einsatz der Streitkräfte nach diesen Vorschriften grundsätzlich nicht ausschließen, lassen sie aber nur unter engen Voraussetzungen zulässig, die sicherstellen, dass nicht die strikten Begrenzungen unterlaufen werden, die einem bewaffneten Einsatz der Streitkräfte im Inneren durch Artikel 87a Absatz 4 GG gesetzt sind. Das BVerfG entschied das der Streitkräfteeinsatz "in Ausnahmesituationen katastrophischen Ausmaßes" vom Grundgesetz gedeckt sei. Ein Abschuss von Passagiermaschinen im Fall eines Terrorangriffs bleibt jedoch verboten; auch ein Einsatz gegen Demonstranten ist ausgeschlossen. Die Richter betonten, auch in Eilfällen sei immer ein Beschluss der gesamten Bundesregierung erforderlich5.

6. Der Verteidigungsfall

Nach Feststellung des Verteidigungsfalles nach Art. 115a GG, das heißt das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland wird mit Waffengewalt angegriffen oder ein solcher Angriff steht unmittelbar bevor, wird mit einer Zweidrittel-Mehrheit des Bundestages und Zustimmung des Bundesrates der Einsatz der Bundeswehr im Inneren nach Art. 87a Abs. 3 GG legitimiert. Damit ist es zulässig, bewaffnete Streitkräfte innerhalb Deutschlands zum Schutz ziviler Objekte, die zur Erfüllung des Verteidigungsauftrages von hoher Bedeutung sind oder dem Schutz der Bevölkerung dienen, sowie zur Unterstützung der Polizei einzusetzen. Auch ist die Bundeswehr mit Aufgaben der Verkehrsregelung beauftragt.

Kritische Infrastruktur, wie Atomkraftwerke oder Rüstungsbetriebe sind nach militärischen Gesichtspunkten für eine effektive Landesverteidigung besonders schützenswerte Objekte.

[...]


1 S. Art . 35 GG

2 S. Art. 87a GG

3 Vgl. Baldus, Michael: Kommentar zu Art. 87a GG in Stark, Christian: Kommentar zum Grundgesetz S. 206

4 Fehn, Karsten / Brauns, Miriam: Bundeswehr und Innere Sicherheit 2003, S. 18 5

5 Beschluss Nr. 2 PByU 1/11 des Bundesverfassungsgerichtes vom 3. Juli 2012

Ende der Leseprobe aus 17 Seiten

Details

Titel
Unterstützungsleistungen der Bundeswehr im Inland. Amtshilfe oder schleichende Militarisierung der Gesellschaft?
Hochschule
Hochschule Harz - Hochschule für angewandte Wissenschaften (FH)
Note
1,3
Autor
Jahr
2013
Seiten
17
Katalognummer
V315641
ISBN (eBook)
9783668145504
ISBN (Buch)
9783668145511
Dateigröße
495 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
unterstützungsleistungen, bundeswehr, inland, amtshilfe, militarisierung, gesellschaft
Arbeit zitieren
Stephan Koch (Autor:in), 2013, Unterstützungsleistungen der Bundeswehr im Inland. Amtshilfe oder schleichende Militarisierung der Gesellschaft?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/315641

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