Gemäß der Legaldefinition in § 1 Abs 1 VerG ist ein Verein im Sinne dieses Bundesgesetzes ein „freiwilliger, auf Dauer angelegter, auf Grund von Statuten organisierter Zusammenschluss mindestens zweier Personen zur Verfolgung eines bestimmten, gemeinsamen, ideellen Zwecks“. Mit dem Verweis auf den ideellen Zweck sind alle auf Gewinn gerichteten Organisationen per definitionem vom VerG ausgenommen.
Abgesehen von der Frage, ob eine Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft per se als Verein gesehen werden kann, steht diesen Gemeinschaften selbstverständlich auch zu, einen Verein zur Verfolgung sektoraler religiöser Zwecke zu gründen, wovon vor allem im sozialen und karitativen Bereich Gebrauch gemacht wird.
Inhalt:
Aufgabenstellung
1. Religionsrechtliche Perspektive
2. Kirchenrechtliche Perspektive
3. Entscheidung der Vereinsbehörde
Aufgabenstellung
1. Sachverhalt und durchlaufener Instanzenzug
2. Erwägungsgründe des VfGH
3. Vorbemerkungen zur grundrechtlichen Verankerung
4. Kommentar
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