Das Aktienrecht gehört zu einem der sich am häufigsten ändernden Rechtsgebiete unserer Rechtsordnung. Dabei hat das Reformtempo seit Mitte der 1990er Jahre stark zugenommen, sodass teilweise von einer Aktienrechtsreform in Permanenz gesprochen wird. Teil der Reformen ist unter anderem das 2005 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung der Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG), mit dem die aus dem US-amerikanischen Recht stammende "Business Judgement Rule" auch im deutschen Aktienrecht kodifiziert wurde.
Nach dieser Novellierung der Haftung im Aktienrecht war die Organhaftung immer wieder ein zentrales Thema der Diskussion in der Lehre und Praxis, sodass es kaum verwundert, dass die in der Literatur teilweise als zu streng angesehene Organhaftung auch Thema des 70. Deutschen Juristentags 2014 war. Dem zugrunde liegt die ARAG/Garmenbeck-Rechtsprechung des BGH aus dem Jahre 1997. Mit diesem Urteil hat der BGH erstmals ausführlich zur Frage der Rolle des Aufsichtsrats bei Pflichtverletzungen durch den Vorstand Stellung genommen.
Die vorliegende Arbeit soll zunächst die vom BGH im Fall ARAG/Garmenbeck entwickelten Grundsätze darstellen und sodann einen Überblick über die hierauf aufbauende aktuelle Diskussion verschaffen. Anschließend soll eine Bewertung des aktuellen Meinungsstands unter Bezug auf die Frage der möglicherweise zu strengen Organhaftung erfolgen.
Inhaltsverzeichnis
I. Einführung
II. Traditionelles Verständnis der ARAG/Garmenbeck-Entscheidung
1. Erste Stufe: Bestehen und Durchsetzbarkeit eines Schadensersatzanspruches
a. Sachverhaltsvermittlung
b. Prozessrisikoanalyse
c. Beitreibbarkeit
d. Ermessen im Rahmen der ersten Prüfungsstufe
2. Zweite Stufe: Verfolgung des Ersatzanspruchs
a. Verfolgung des Ersatzanspruchs
b. Ermessen im Rahmen der zweiten Prüfungsstufe
III. Neuinterpretation der Verfolgungsrolle des Aufsichtsrats
1. Ansicht von Walter Paefgen
2. Ansicht von Wulf Goette
IV. Aufweichung der Verfolgungspflicht der ARAG/Garmenbeck-Rechtsprechung?
1. Ansicht von Matthias Casper
2. Ansicht von Jens Koch
3. Ansicht von Gregor Bachmann
V. Bewertung des aktuellen Meinungsstands
1. Vereinbarkeit mit § 93 Abs. 4 S. 3 AktG
2. Vereinbarkeit mit § 148 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 AktG
3. Erfordernis einer rechtsfortbildenden Korrektur
VI. Fazit
Zielsetzung & Themen
Die vorliegende Arbeit untersucht die Rolle des Aufsichtsrats bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen gegen Vorstandsmitglieder im Lichte der bahnbrechenden ARAG/Garmenbeck-Rechtsprechung des BGH. Ziel ist es, die aktuelle wissenschaftliche Diskussion über die Verfolgungspflicht des Aufsichtsrats zu systematisieren und zu bewerten, ob der Aufsichtsratsgremium ein unternehmerisches Ermessen bei der Entscheidung über eine Klageerhebung zustehen sollte oder ob eine strikte gerichtliche Kontrolldichte beibehalten werden muss.
- Strukturelle Analyse der zweistufigen Prüfungspflicht des Aufsichtsrats gemäß ARAG/Garmenbeck.
- Darstellung der unterschiedlichen Lehrmeinungen zur Einordnung der Verfolgungsentscheidung als "Business Judgement".
- Kritische Würdigung der sogenannten "Neuevangelisten zweiter Stufe" und deren Gegenargumente.
- Überprüfung der Vereinbarkeit eines Ermessensspielraums mit den aktienrechtlichen Normen § 93 Abs. 4 und § 148 AktG.
- Erörterung alternativer Ansätze zur Vermeidung existenzbedrohender Haftungsszenarien.
Auszug aus dem Buch
1. Erste Stufe: Bestehen und Durchsetzbarkeit eines Schadensersatzanspruches
Auf der ersten Stufe hat der Aufsichtsrat zunächst den Sachverhalt zu ermitteln, der für eine Pflichtverletzung nach § 93 Abs. 2 AktG von Bedeutung sein kann, um diesen sodann unter § 93 AktG zu subsumieren. Im Rahmen dieser Prüfung hat der Aufsichtsrat zu beachten, dass dem Vorstand bei seinen unternehmerischen Entscheidungen ein unternehmerisches Ermessen zukommt. Zugleich sind alle Tatbestandsmerkmale, insbesondere das Verschulden, nicht retrospektiv, sondern ex ante zu betrachten.
In einem zweiten Schritt innerhalb der ersten Stufe muss der Aufsichtsrat das Risiko, welches mit einer gerichtlichen Inanspruchnahme des Vorstands verbunden wäre, bewerten. Hierbei ist insbesondere die Qualität des zur Verfügung stehenden Beweismaterials entscheidend. Der Aufsichtsrat hat dabei aus der großen Menge an Akten, Notizen und E-Mails, die regelmäßig bei der Sachverhaltsaufklärung zusammengetragen werden, die wichtigsten Beweismittel im Interesse einer effektiven Prozessführung auszuwählen, sowie den Beweiswert von Zeugenaussagen, die im Rahmen des Regressprozesses erneut vernommen werden müssen, abzuschätzen, was letztlich auf eine antizipierte Beweiswürdigung durch den Aufsichtsrat hinausläuft.
Dabei kommt dem Aufsichtsrat die Beweislastverteilung des § 93 Abs. 2 S. 1 AktG zugute, welche den Aufsichtsrat von größeren Beweisschwierigkeiten entbindet. So muss die Gesellschaft lediglich darlegen und beweisen, dass ihr durch ein möglicherweise pflichtwidriges Verhalten des Vorstands ein Schaden entstanden ist. Dem Vorstand obliegt es dann zu beweisen, dass er entweder seine Sorgfaltspflicht nicht verletzt hat, insofern nicht schuldhaft gehandelt hat oder dass der Gesellschaft auch bei einem pflichtgemäßen Verhalten ein entsprechender Schaden entstanden wäre. Auch trifft ihn die Beweislast dafür, dass er den Rahmen seines unternehmerischen Ermessens nicht überschritten hat und damit die Voraussetzungen der Business Judgement Rule eingehalten hat.
Außer den Erfolgsaussichten einer Klage muss der Aufsichtsrat auch die zu erwartenden Prozesskosten in seine Abwägung mit einbeziehen.
Zusammenfassung der Kapitel
I. Einführung: Die Einleitung beleuchtet die zunehmende Dynamik im Aktienrecht und die zentrale Bedeutung der ARAG/Garmenbeck-Rechtsprechung für die Organhaftung.
II. Traditionelles Verständnis der ARAG/Garmenbeck-Entscheidung: Das Kapitel erläutert das vom BGH entwickelte zweistufige Prüfungsschema für den Aufsichtsrat bei potenziellen Vorstandsfehlverhalten.
III. Neuinterpretation der Verfolgungsrolle des Aufsichtsrats: Hier werden neuere wissenschaftliche Ansätze dargestellt, die der Verfolgungsentscheidung des Aufsichtsrats einen unternehmerischen Ermessensspielraum einräumen wollen.
IV. Aufweichung der Verfolgungspflicht der ARAG/Garmenbeck-Rechtsprechung?: Dieses Kapitel kontrastiert die Ansätze zur Ermessenszubilligung mit den kritischen Gegenstimmen, die eine Aushöhlung der Verfolgungspflicht befürchten.
V. Bewertung des aktuellen Meinungsstands: Eine rechtliche Prüfung der Diskussionspunkte hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit geltendem Aktienrecht wie § 93 und § 148 AktG.
VI. Fazit: Das Fazit plädiert für ein Festhalten an der bestehenden BGH-Rechtsprechung und sieht Korrekturbedarf eher bei der Höhe der Haftung als beim Prüfungsermessen.
Schlüsselwörter
Aufsichtsrat, ARAG/Garmenbeck, Organhaftung, Business Judgement Rule, Verfolgungspflicht, Vorstandsfehler, Schadensersatzanspruch, Ermessensspielraum, § 93 AktG, § 148 AktG, Prozessrisikoanalyse, Haftungshysterie, Unternehmensinteresse, Vorstandsverantwortung, Gesellschaftswohl
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in der Arbeit grundlegend?
Die Arbeit analysiert die Pflichten des Aufsichtsrats, wenn es darum geht, Schadensersatzansprüche gegen Vorstandsmitglieder wegen Pflichtverletzungen geltend zu machen, basierend auf dem ARAG/Garmenbeck-Urteil.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Die zentralen Themen sind das zweistufige Prüfungsschema des BGH, die Debatte über den Ermessensspielraum des Aufsichtsrats bei der Klageentscheidung und die dogmatische Vereinbarkeit mit dem Aktiengesetz.
Was ist die Forschungsfrage der Arbeit?
Die Forschungsfrage lautet, ob die Verfolgungsentscheidung des Aufsichtsrats der Business Judgement Rule unterliegen sollte oder ob sie weiterhin einer strikten gerichtlichen Kontrolle unterworfen bleiben muss.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es handelt sich um eine rechtswissenschaftliche Arbeit, die auf der Auswertung aktueller juristischer Literatur, Kommentierungen und der Rechtsprechung des BGH basiert.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Im Hauptteil werden das traditionelle Verständnis der Rechtsprechung, die "Neuinterpretation" durch Literaturvertreter und die kritische Bewertung dieser Ansätze im Kontext von § 93 und § 148 AktG detailliert diskutiert.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die wichtigsten Begriffe sind Organhaftung, ARAG/Garmenbeck, Aufsichtsratspflichten, Business Judgement Rule und gerichtliche Kontrolldichte.
Wie unterscheidet sich die Ansicht von Paefgen von der des BGH?
Paefgen argumentiert, dass die Entscheidung zur Klageerhebung eine unternehmerische Entscheidung ist, die unter die Business Judgement Rule fällt, während der BGH die Klageverfolgung als eine vom Unternehmenswohl abhängige Pflicht ansieht.
Warum hält der Autor am ARAG/Garmenbeck-Prinzip fest?
Der Autor kommt zu dem Schluss, dass die volle gerichtliche Kontrolle der richtige Weg für den Interessenabgleich ist und existenzbedrohende Risiken eher durch Haftungshöchstgrenzen als durch Ermessensspielräume gelöst werden sollten.
- Citar trabajo
- Johannes Richter (Autor), 2016, Business Judgement oder Judicial Judgement? Der Aufsichtsrat zwischen Ermessen und Verfolgungspflicht bei Pflichtverletzungen durch den Vorstand, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/316540