Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung ... 1
2. Historische Entwicklung der betrieblichen Mitbestimmung ... 2
2.1. Vorgeschichte und Entstehung des Betriebsrätegesetzes ... 2
2.2. Die Rolle der Gewerkschaften ... 3
2.3. Inhalt des Betriebsrätegesetzes ... 3
2.4. Weitere Entwicklung bis zur Gegenwart... 4
3. Allgemeine Daten zum Betriebsverfassungsgesetz ... 5
3.1. Geltungsbereich ... 5
3.2. Zahl der Betriebsratsmitglieder ... 5
3.3 Existenz von Betriebsräten nach der Anzahl der Beschäftigten ... 5
4. Gesetzliche Stellung und Handlungsrahmen des Betriebsrates ... 6
4.1. Gewerkschaftsunabhängige Stellung ... 6
4.2. Repräsentativorgan ... 6
4.3 Handlungsrahmen ... 6
5. Allgemeine Grundlagen zu Beteiligungsrechten ... 7
5.1. Vorteile einer Partizipation für den Arbeitnehmer und Arbeitgeber ... 8
5.2. Partizipationsmöglichkeiten ... 8
6. Partizipationsrechte des Betriebsrates nach dem BetrVG ... 8
6.1. Soziale Angelegenheiten ... 9
6.2. Personelle Angelegenheiten ... 9
6.3. Wirtschaftliche Angelegenheiten ... 9
7. Verhältnis zwischen Betriebsrat und Management... 10
8. Der Betriebsrat als intermediäre Institution ... 12
9. Literatur ... 13
1. Einleitung
Das Recht auf Partizipation der arbeitenden Menschen am betrieblichen Geschehen, wie es sich vornehmlich in der Institution des Betriebsrates ausdrückt, ist aus historischer Perspektive alles andere als eine Selbstverständlichkeit. Gleichwohl ist dieses Recht aus einem langen historischen Prozess erwachsen und findet heute seinen Ausdruck vor allem im Betriebsverfassungsgesetz.
Der vorliegende Text von Walther Müller-Jentsch beschäftigt sich mit eben dieser rechtlich institutionalisierten Form der betrieblichen Mitbestimmung. Nach einer kurzen terminologischen Klärung der Begriffe „Partizipation“ und „Mitbestimmung“ liefert der Autor zunächst einen kurzen historischen Abriss der Entwicklung der betrieblichen Mitbestimmung von ihren Anfängen, über die Novellierung des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) im Jahre 1972 bis hin zur Übertragung des BetrVG auf die neuen Bundesländer gemäß Einigungsvertrag. Im Anschluss daran widmet sich der Text dem Inhalt des BetrVG. Anhand von Tabellen und statistischen Erhebungen werden die Bestimmungen zur Wahl und Anzahl der Mitglieder des Betriebsrates erläutert. Der vom Gesetzgeber abgesteckte Handlungsrahmen umfasst die Begriffe Vertrauen, Frieden und Diskretion. Auf der Basis dieser Prinzipien nimmt der Betriebsrat laut BetrVG seine Aufgabe als gewerkschaftsunabhängige Vertretung der Gesamtbelegschaft wahr. Der Autor umschreibt neben den allgemeinen Aufgaben der Kontrolle, Initiative und Fürsorge vor allem die inhaltlichen Beteiligungsrechte des Betriebsrates. Anschließend wird das Verhältnis zwischen Betriebsrat und Management analysiert. Im Text wird in diesem Zusammenhang auf eine zunehmend positive Tendenz dieser ambivalenten Beziehung hingewiesen.
Schließlich erläutert der Autor zusammenfassend den intermediären Charakter und die darin begründete Stabilität des Betriebsrates. Unter Beachtung der wirtschaftlichen Betriebsziele fällt dem Betriebsrat letztendlich als Ziel und Leitidee die Aufgabe der Interessenvertretung des Faktors Arbeit zu.
Nach dem Erscheinen des vorliegenden Textes im Jahre 1997 gab es am 22. Juni 2001 eine weitere Novellierung des Betriebsverfassungsgesetzes. Aufgrund einiger wesentlicher Änderungen werde ich mich bei der Darstellung der gesetzlichen Regelungen auf diese aktuelle Fassung beziehen.
2. Historische Entwicklung der betrieblichen Mitbestimmung
Die historische Entwicklung der betrieblichen Mitbestimmung reicht bis in die Anfänge der Industrialisierung zurück.1 Bereits Mitte des 19. Jahrhunderts gab es erste Überlegungen von Politikern und Sozialreformern zur Verbesserung der Arbeitsverhältnisse. Der Frankfurter Nationalversammlung (1848) lag ein erstes Konzept für eine betriebliche und überbetriebliche Mitbestimmung vor; insbesondere sah dieses Konzept die Wahl eines Fabrikausschusses für jede Fabrik vor. Vorstände betrieblicher Sozialeinrichtungen (z.B. der Fabrikkrankenkassen) bildeten solche Arbeiterausschüsse.
Mit der Gewerbeordnungsnovelle von 1891, die die Einrichtung von fakultativen Arbeiterausschüssen vorsah, wurde erstmals vom Staat der Grundsatz gesetzlich festgehalten, dass der Unternehmerwille nicht mehr alleiniger Maßstab der inneren Ordnung eines Betriebes sein sollte. Nach einem großen Streik wurden im Jahre 1905 obligatorische Arbeiterausschüsse in größeren Bergwerken gesetzlich eingeführt. Das „Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst“ von 1916 schrieb schließlich obligatorische Arbeiterausschüsse für alle Betriebe mit mind. 50 Beschäftigten vor.
2.1. Vorgeschichte und Entstehung des Betriebsrätegesetzes
1920 wurde mit dem Betriebsrätegesetz erstmalig die Institution des Betriebsrates geschaffen. Zur Entstehung - weniger zur inhaltlichen Ausgestaltung des Betriebsrätegesetzes - trug wesentlich die revolutionäre antikapitalistische Rätebewegung zu Beginn der Weimarer Zeit bei. Nach Kriegsende versuchte die radikale Linke durch die Bildung von Arbeiter- und Soldatenräten ein wirtschaftliches und politisches Rätesystem zu errichten.2 Im Ersten Allgemeinen Kongress der Arbeiter- und Soldatenräte in Berlin im Jahre 1918 entschied sich die Mehrheit jedoch gegen ein politisches Rätesystem und vielmehr für die Schaffung einer Nationalversammlung. In den darauffolgenden Jahren stand nur noch ein „wirtschaftliches Rätesystem, die proletarische Selbstverwaltung der Wirtschaft“3 zur Diskussion.
Der ursprüngliche Rätegedanke hatte demnach kaum noch Einfluss auf die inhaltliche Ausgestaltung des Betriebsrätegesetzes.
Wenngleich die Verabschiedung des Betriebsrätegesetzes im Berliner Reichstag noch von blutigen Auseinandersetzungen geprägt war, fand die klassenkämpferische Bewegung der Betriebsräte mehr und mehr zu einer gemäßigten Linie. Unter dem gleichzeitigen Druck von Unternehmerverbänden, reformorientierten Gewerkschaften und der Sozialdemokratischen Partei wurde das ursprüngliche Ziel der Rätebewegung, nämlich eine umfassende gesamtgesellschaftliche und ökonomische Demokratisierung, auf eine betriebliche Mitbestimmung reduziert.4 Nichtsdestotrotz veranlasste der „politisch-revolutionäre Charakter der Rätebewegung in jenem Zeitpunkt die Unternehmer, den Gewerkschaften den Vorrang vor den Betriebsräten einzuräumen5.“
2.2. Die Rolle der Gewerkschaften
Bereits im November 1918 trafen die großen Arbeitgeberverbände mit den freien Gewerkschaften eine Vereinbarung zur Schaffung einer sogenannten Zentralarbeitsgemeinschaft (Stinnes-Legien-Abkommen).6 „Erstmals erkannten die Arbeitgeber (damit) „die Gewerkschaften als berufene Vertretung der Arbeiterschaft“ und (zugleich) das Prinzip einer kollektiven Arbeitsvertragsregelung an“7. Aus Sicht der freien Gewerkschaften war die Rätebewegung ohnehin lediglich eine lästige Konkurrenz. Die Unterstützung der Unternehmer und des Gesetzgebers hatte eine zunehmende „Vergewerkschaftlichung der Betriebsräte“8 zur Folge. Schließlich lösten sich die selbständigen Räteorganisationen in den Betrieben auf. Die Betriebsräte wurden der Gewerkschaft untergeordnet und sollten nur noch die als eine „Art Tarifpolizei im Betrieb“9 die Gewerkschaften bei ihrer Arbeit unterstützen.
2.3. Inhalt des Betriebsrätegesetzes
Inhaltlich knüpfte das Betriebsrätegesetz von 1920 an die Regelungen über die obligatorischen Arbeiterausschüsse des Kaiserreiches an,10 verlieh dem Betriebsrat aber weitergehende Mitbestimmungsrechte. Es weist erhebliche Parallelen zum heutigen Betriebsverfassungsgesetz auf. So war schon der damalige Betriebsrat Repräsentativorgan der gesamten Beschäftigten eines Betriebes. Er nahm eine zur heutigen Zeit vergleichbare „Pufferstellung zwischen Belegschaft und Unternehmensleitung“11 ein, d.h. er musste die Interessen der Arbeitnehmer vertreten und gleichzeitig den Arbeitgeber beim Erreichen seiner wirtschaftlichen Betriebsziele unterstützen. Der Betriebsrat sollte den betrieblichen Frieden wahren und es galt der Vorrang des Tarifvertrages vor der betrieblichen Arbeitsvereinbarung.12
[…]
1
Vgl. dazu und im folgenden Müller-Jentsch, Walther: Soziologie der Industriellen Beziehungen – Eine Einführung, Frankfurt am Main, 1997, S. 261 ff.
2
Rätesystem wird die Staatsform genannt, in der unter Aufhebung der Gewaltenteilung, die legislative und exekutive Gewalt in der Hand gewählter,
jederzeit abrufbarer Vertreter der Arbeiter, Soldaten und Bauern liegt. Das Rätesystem ist eine direkte, unmittelbare Form der Demokratie (die
Verfasserin).
3
Müller-Jentsch (Anm. 1), S. 263.
4
Vgl. Müller-Jentsch (Anm. 1), S. 263 f.
5
Ebenda, S. 264.
6
Vgl. ebenda.
7
Schneider, Michael, Zwischen Machtanspruch und Integrationsbereitschaft: Gewerkschaften und Politik 1918-1933, in: Die Weimarer Republik 1918-1933,
Bracher, Funke, Jacobsen (Hrsg.), Bonn, 1987, S. 181.
8
Müller-Jentsch (Anm.1), S. 264.
9
Müller-Jentsch (Anm. 1), S. 264.
10
Vgl. ebenda, S. 263.
11
Ebenda.
12
Vgl. ebenda.