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Der Haakjöringsköd-Fall als klassisches Beispiel für den juristischen Grundsatz "Falsa demontratio non nocet". Eine kritische Diskussion

Title: Der Haakjöringsköd-Fall als klassisches Beispiel für den juristischen Grundsatz "Falsa demontratio non nocet". Eine kritische Diskussion

Seminar Paper , 2016 , 37 Pages , Grade: 11 Punkte

Autor:in: Hannah Volmer (Author)

Law - Philosophy, History and Sociology of Law
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„Falsa demonstratio non nocet“ und „Auslegung vor Anfechtung“ – jeder Erstsemesterstudent der Rechtswissenschaft kennt diese Grundsätze und verbindet sie direkt mit dem sogenannten Haakjöringsköd-Fall (RGZ 99, 147), dem „klassischsten“ Fall („Musterbeispiel“/„Schulbeispiel“) auf diesem Gebiet. Er gilt zugleich als der Fall, der in der Rechtsprechung die Wende hinsichtlich des subjektiven Fehlerbegriffs im Mängelgewährleistungsrecht („Geburtsstunde“) gebracht hat. Und endlich ist dies der Fall, der in der Literatur auf höchst unterschiedliche Weise interpretiert wird und zum Teil für heftige Kritik hinsichtlich der Notwendigkeit beider genannten Grundsätze gesorgt hat.

Erstaunlich ist jedoch, dass das Reichsgericht in seinen Entscheidungsgründen weder den Grundsatz „falsa demonstratio non nocet“ ausdrücklich genannt hat, noch dass es eine allgemeine Definition des subjektiven Fehlerbegriffs geliefert hat (oder das Wort „Fehler“ überhaupt verwendet hat), obwohl gerade bei einer Abkehr von der alten Rechtsprechung zum objektiven Fehlerbegriff davon auszugehen wäre.

Ziel und Zweck dieser Seminararbeit ist es deshalb, die historische Entwicklung des bereits Gelernten nachzuvollziehen und die im Studium vermittelten Grundsätze kritisch zu hinterfragen. Zu erörtern sind im Besonderen die Frage der (historischen) Bedeutung des Urteils und die geschichtliche Entwicklung, sowie die Existenzberechtigung des Grundsatzes falsa demonstratio non nocet und des subjektiven Fehlerbegriffs. Der Beitrag gliedert sich wie folgt: Zunächst werden Sachverhalt und Entscheidungsgründe des Falles dargestellt, sodann wird die historische Entwicklung vor und nach der Entscheidung hinsichtlich der beiden Grundsätze, das heißt die Hintergründe und Auswirkungen, erläutert. Im zweiten Teilkomplex dieser Arbeit werden die Grundsätze reflektiert untersucht und kritisch hinterfragt. Es folgt eine Auseinandersetzung mit der Kritik der Literatur, die mit einer Zusammenfassung der Ergebnisse endet.

Excerpt


Inhaltsverzeichnis

A) Einführung: Problemaufriss

B) Grundlagen: Die Entscheidung RGZ 99, 147

I) Der zugrunde liegende Sachverhalt

II) Die Entscheidungsgründe

III) Die historischen und rechtlichen Hintergründe der Entscheidung

1) Warum ein Kaufvertrag über Walfischfleisch?

2) Warum ist Haifischfleisch fehlerhaftes Walfischfleisch?

IV) Die historische Entwicklung der beiden Grundsätze

1) Die allgemeine Definition der beiden Grundsätze

2) Der Grundsatz falsa demonstratio non nocet

a) Römisches Recht und Frühklassik

b) Hoch- und Spätklassik

c) Gemeines Recht

d) Heutiges Recht nach Inkrafttreten des BGB

3) Der subjektive Fehlerbegriff nach § 459 I BGB a.F.

a) Vom Römischen zum Gemeinen Recht

b) Heutiges Recht nach Inkrafttreten des BGB

V) Die weitere Entwicklung: Auswirkung der Entscheidung

1) Der Grundsatz falsa demonstratio non nocet

2) Der subjektive Fehlerbegriff nach § 459 I BGB a.F.

a) Nach Inkrafttreten des BGB (1920 – 2002)

b) Nach Inkrafttreten des Schuldrechts modernisierungsgesetzes (ab 2002)

C) Kritische Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen

I) Der Grundsatz falsa demonstratio non nocet

1) Die generelle Regel zur Auslegung von Willenserklärungen

2) Die Notwendigkeit einer festgeschriebenen Regel?

a) § 116 BGB

b) § 117 BGB

c) §§ 133, 157 BGB

d) Gewohnheitsrecht

e) Zwischenergebnis

3) Nichtnennung des Grundsatzes durch das RG

4) Nachtrag: Der wirkliche Inhalt der Regel

II) Der subjektive Fehlerbegriff nach § 459 I BGB a.F.

1) Auseinandersetzung mit der Lösung des RG

a) Nichtigkeit wegen anfänglicher Unmöglichkeit, § 306 BGB a.F.

b) Erfüllungspflicht nach §§ 440 I, 320 ff., 326 BGB a.F.

c) Anfechtung nach § 119 II BGB

d) Zwischenergebnis

2) Auseinandersetzung mit dem subjektiven Fehlerbegriff

a) Der objektive Fehlerbegriff

b) Der objektiv-subjektive Fehlerbegriff

c) Der (Zusicherungs-) Fehlerbegriff

d) Zwischenergebnis

D) Zusammenfassung: Ausblick

Zielsetzung & Themen

Diese Seminararbeit analysiert den berühmten "Haakjöringsköd-Fall" (RGZ 99, 147) und untersucht dessen prägende Bedeutung für die deutsche Rechtsgeschichte, insbesondere im Hinblick auf die Etablierung des subjektiven Fehlerbegriffs im Gewährleistungsrecht und die Anwendung der Regel "falsa demonstratio non nocet". Ziel ist es, die historische Entwicklung dieser Grundsätze nachzuvollziehen und ihre heutige Existenzberechtigung kritisch zu hinterfragen.

  • Historische Einordnung des RG-Urteils im Kontext der Kriegswirtschaft.
  • Entwicklung und Dogmatik des Grundsatzes "falsa demonstratio non nocet".
  • Kritische Analyse des subjektiven Fehlerbegriffs im Kaufrecht.
  • Vergleich und Auseinandersetzung mit alternativen Lösungsansätzen.
  • Bedeutung der Privatautonomie bei der Vertragsauslegung.

Auszug aus dem Buch

B) Grundlagen: Die Entscheidung RGZ 99, 147

Der Kläger, Kaufmann Gustav H., schloss am 18.11.1916 mit dem Beklagten, Kaufmann Matthias N., einen Kaufvertrag über 214 auf dem Dampfer „Jessica“ geladenen Fass Haakjöringsköd für 4,30 Mark pro Kilogramm netto Kasse gegen Konnossement und Police. Ende November 1916 zahlte der Kläger gegen Aushändigung der Dokumente den berechneten Kaufpreis i.H.v. 97.028,40 Mark. Am 12.12.1916 traf der Dampfer, der Haifischfleisch geladen hatte, in Hamburg ein und die Ware wurde von der Zentral-Einkaufsgesellschaft m.b.H. (ZEKG) in Berlin aufgrund mehrerer Verordnungen beschlagnahmt und übernommen. Der Kläger erhielt von der ZEKG einen sehr viel geringeren Übernahmepreis, die Differenz betrug 47.515,90 Mark. Diese Summe zuzüglich 5 % Zinsen seit dem 01.12.1916 verlangte der Kläger vom Beklagten. Er machte geltend, dass die Parteien übereinstimmend davon ausgegangen seien, der norwegische Begriff Haakjöringsköd bedeute Walfischfleisch. Hierüber sei auch der Kaufvertrag geschlossen worden. Das Walfischfleisch fiele gerade nicht unter die genannten Verordnungen und hätte daher nicht der Beschlagnahme unterlegen. Der Beklagte habe vertragswidrige Ware geliefert und müsse ihm daher die Differenz zahlen.

Am 08.06.1920 entschied das RG wie folgt: Zwischen den Parteien sei ein Kaufvertrag über Walfischfleisch zustande gekommen, auch wenn beide Parteien übereinstimmend die falsche Bezeichnung Haakjöringsköd verwendet hätten. Diese schade bei übereinstimmender Falschbezeichnung gerade nicht. Geschuldet war also Walfischfleisch, das gelieferte Haifischfleisch war mit dem (wesentlichen) Sachmangel i.S.v. § 459 I BGB a.F. behaftet, nicht Walfischfleisch zu sein. Der Kläger erhielt daher den Wandelungsanspruch aus §§ 467, 462, 346 ff., 459 I a.F., sowie den Zahlungsanspruch über die Differenz zwischen Übernahme- und Kaufpreis.

Zusammenfassung der Kapitel

A) Einführung: Problemaufriss: Einleitende Darstellung der Bedeutung des Falls als "Musterbeispiel" für die Auslegung von Willenserklärungen und die Wende zum subjektiven Fehlerbegriff.

B) Grundlagen: Die Entscheidung RGZ 99, 147: Detaillierte Schilderung des Sachverhalts, der Entscheidungsgründe des Reichsgerichts und der historisch-rechtlichen Hintergründe während des Ersten Weltkriegs.

C) Kritische Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen: Eingehende Analyse und Hinterfragung der dogmatischen Herleitung des Grundsatzes der Falschbezeichnung sowie des subjektiven Fehlerbegriffs im Kontext der Literaturkritik.

D) Zusammenfassung: Ausblick: Abschließende Betrachtung, die den Erfolg des Reichsgerichts bei der Verknüpfung von Parteiirrtum und Gewährleistungsrecht hervorhebt.

Schlüsselwörter

Haakjöringsköd-Fall, RGZ 99 147, falsa demonstratio non nocet, subjektiver Fehlerbegriff, Sachmangel, Gewährleistungsrecht, Reichsgericht, Privatautonomie, Vertragsauslegung, Kaufvertrag, Stückkauf, Gattungskauf, historischer Kontext, Rechtsgeschichte, Willenserklärung

Häufig gestellte Fragen

Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?

Die Arbeit behandelt den sogenannten Haakjöringsköd-Fall (RGZ 99, 147) und dessen Bedeutung für zwei zentrale Institute des deutschen Zivilrechts: die Regel "falsa demonstratio non nocet" und den subjektiven Fehlerbegriff.

Welche zentralen Themenfelder werden bearbeitet?

Die zentralen Felder sind die historische Entwicklung der Vertragsauslegung, die dogmatische Herleitung von Fehlerbegriffen im Kaufrecht sowie die kritische Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts vor dem Hintergrund der damaligen Kriegswirtschaft.

Was ist das primäre Ziel der Forschungsarbeit?

Das primäre Ziel ist die kritische Hinterfragung der Existenzberechtigung der genannten Grundsätze und die Überprüfung, ob das Reichsgericht mit seiner Lösung eine sachgerechte Billigkeitsentscheidung getroffen hat.

Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?

Es wird eine rechtsgeschichtliche und dogmatische Untersuchung vorgenommen, bei der die Entscheidungsgründe des Reichsgerichts mit verschiedenen in der Literatur vertretenen Lösungsansätzen verglichen werden.

Was wird im Hauptteil behandelt?

Im Hauptteil werden der Sachverhalt und die Entscheidungsgründe analysiert, die historische Genese der Grundsätze dargelegt und eine kritische Auseinandersetzung mit den dogmatischen Begründungen in der Literatur vorgenommen.

Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?

Die Arbeit wird maßgeblich durch Begriffe wie Haakjöringsköd-Fall, falsa demonstratio non nocet, subjektiver Fehlerbegriff, Gewährleistungsrecht und Privatautonomie charakterisiert.

Warum war der "subjektive Fehlerbegriff" für das Reichsgericht von solch großer Bedeutung?

Er ermöglichte es dem Reichsgericht, dem Käufer im Kontext der kriegswirtschaftlichen Verordnungen und der daraus resultierenden Mangelhaftigkeit der Ware Gewährleistungsansprüche zuzusprechen, die bei Anwendung eines rein objektiven Fehlerbegriffs nicht hätten bejaht werden können.

Inwieweit spielt der Begriff der "Privatautonomie" in der Argumentation eine Rolle?

Die Privatautonomie dient als Begründungsansatz dafür, dass bei übereinstimmendem Willen der Parteien das tatsächlich Gewollte Vorrang vor der fehlerhaften Bezeichnung hat, was den Grundsatz "falsa demonstratio non nocet" dogmatisch stützt.

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Details

Title
Der Haakjöringsköd-Fall als klassisches Beispiel für den juristischen Grundsatz "Falsa demontratio non nocet". Eine kritische Diskussion
College
Ruhr-University of Bochum
Course
Rechtsgeschichtliches Seminar
Grade
11 Punkte
Author
Hannah Volmer (Author)
Publication Year
2016
Pages
37
Catalog Number
V316672
ISBN (eBook)
9783668164697
ISBN (Book)
9783668164703
Language
German
Tags
haakjöringsköd-fall beispiel grundsatz falsa eine diskussion
Product Safety
GRIN Publishing GmbH
Quote paper
Hannah Volmer (Author), 2016, Der Haakjöringsköd-Fall als klassisches Beispiel für den juristischen Grundsatz "Falsa demontratio non nocet". Eine kritische Diskussion, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/316672
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