"White-Collar Crime" - Auch heute noch von Bedeutung?


Tesis (Bachelor), 2015

109 Páginas, Calificación: 1,0

Moritz D. (Autor)


Extracto


Inhaltsverzeichnis

I. Einleitung

I.1. Problemstellung
I.2. Zielsetzung und Vorgehensweise

II. Definition und Charakteristika
II.1. Sutherland (1939)
II.2. Edelhertz (1970)
II.3. Polizeiliche Kriminalstatistik & Lagebilder (1984)
II.4. Federal Bureau of Investigation (1989)
II.5. PricewaterhouseCoopers AG (2001)
II.6. Zusammenfassung

III. Die Bedeutung von „White-Collar Crime“ – Ein historischer Abriss
III.1. Entstehung des Ansatzes
III.2. Historische Bedeutsamkeit in Deutschland

IV. Phänomenologische Lagebewertung in Deutschland
IV.1. Hellfeldanalyse
IV.1.1. Problematik der Datenlage
IV.1.2. Kriminologische Befunde
IV.2. Dunkelfeldanalyse
IV.3. Zusammenfassende Betrachtung

V. „White-Collar Crime“ – Antiquiert oder Phänomen mit Zukunft?

VI. Fazit

Anhang

Literaturverzeichnis

Abstract

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 01: Hellfeld vs. Dunkelfeld

Abbildung 02: Schadenssumme vs. Fallaufkommen & Tatverdächtige (2014)

Abbildung 03: Bundeskartellamt: Verhängte Bußgelder (2005 – 2014)

Abbildung 04: Entwicklung der deutschen Nettoeinkommen (2000 – 2009)

Abbildung 05: „Magisches Viereck“

Tabellenverzeichnis

Tabelle 01: Räumliche Verteilung der Kriminalität in Deutschland (2014)

Tabelle 02: Global Corruptions Barometer (2013)

Tabelle 03: Zeitpunkt der Begehung der Straftat (2013)

Tabelle 04: Gerichtliche Erledigung (2013)

I. Einleitung

I.1. Problemstellung

Es ist das Jahr 1939. Seit der Weltwirtschaftskrise von 1929 verging bereits ein Jahrzehnt, doch hinterließ es bei den Menschen einen bleibenden Eindruck. Die beträchtlichen wirtschaftlichen Schäden und ihre unmittelbaren Auswirkungen auf das Leben jedes Einzelnen veranlassten viele zur Suche nach Ursachen und möglichen Erklärungen. So auch einen der bis heute bedeutendsten Kriminologen, Edwin H. Sutherland. Er nahm die retrograde Betrachtung der Krise als Denkanstoß[1] und kam bei seinen Untersuchungen zu dem Schluss, dass Kriminalität - entgegen der damaligen Ansicht und Lehre[2] - eben nicht ausschließlich ein Problem der Unterschicht sei. Sie betreffe vielmehr auch die vermeintlich unbescholtene „Elite“, sei mithin ubiquitär.[3] Diese zunächst nicht unumstrittenen Ergebnisse proklamierte er erstmals in seiner Rede „White Collar-Criminality“[4] vor der Amerikanischen Soziologischen Gesellschaft (ASA).

In den darauffolgenden zehn Jahren untermauerte er sein bis dato in der Öffentlichkeit weitestgehend unpopuläres Konzept der „White-Collar Crime“ weiter und im Jahre 1949 sein zentrales Werk mit dem gleichnamigen Titel „White Collar Crime“[5]. Darin definierte er die Normabweichungen der Oberschicht gewissermaßen unscharf „[…] approximately as a crime committed by a person of respectability and high social status in the course of his occupation“.[6] Anhand anschaulicher Zahlen verdeutlichte er, wie allgegenwärtig und bedeutsam dieses Phänomen in den Vereinigten Staaten von Amerika war und welch immenses Gefahrenpotential es für materielle wie auch immaterielle Güter barg.[7] Ziel seiner Bemühungen war dabei weniger die umfassende Erklärung des Phänomens als vielmehr die Sensibilisierung und Schaffung eines Problembewusstseins unter Laien wie Wissenschaftlern gleichermaßen.[8]

Trotz der lediglich teils belegbaren, jedoch anzunehmenden Bedeutsamkeit von „White-Collar Crime“ Mitte des 20. Jahrhunderts auch in der Bundesrepublik Deutschland, war der mediale Fokus insbesondere vor dem Hintergrund des Wiederaufbaus und des sich anschließenden Wirtschaftswunders der 1950-er und 1960-er Jahre ein anderer. Erst bei der erneuten weltweiten Finanzkrise im Jahre 2007, mitunter verursacht durch die Deregulierung des US-amerikanischen Finanzsektors[9] sowie Spekulationen auf dem dortigen Immobilienmarkt[10], erfuhr zumindest die Publizität des Phänomens einen enormen Aufschwung und eine Art Renaissance.

Auch heute, etwa acht Jahre später, sorgen Berichterstattungen über spektakuläre Strafverfahren auf dem Gebiet der Wirtschaftskriminalität beziehungsweise der „White-Collar Crime“ immer wieder für immenses Aufsehen. So machte erst im Mai vergangenen Jahres ein Prozess wegen seiner für westliche Verhältnisse ungewöhnlichen Urteilshärte Schlagzeilen: An einem der reichsten Männer Irans, Mahafarid Amir Khosrawi sowie an drei weiteren Komplizen wurde wegen der Veruntreuung von etwa zwei Milliarden Euro das Todesurteil vollstreckt.[11]

Doch braucht man gar nicht so weit schauen: Vergangenes Jahr war der Abschluss eines von zahlreichen Verfahren[12], hier wegen der Untreue in 27 sowie der Steuerhinterziehung in drei Fällen, gegen den ehemaligen Aufsichtsratsvorsitzen der Arcandor AG, Thomas Middelhoff, von großem öffentlichen Interesse.[13] Insbesondere für die tausenden entlassenen Angestellten der zum Arcandor-Konzern gehörenden Kaufhauskette „Karstadt“ war der einstige Top-Manager - nicht zuletzt auch durch den Bezug ungerechtfertigter Boni in Millionenhöhe[14] - zum Gesicht der fatalen Insolvenz im Sommer 2009[15] geworden.

Allerdings „gelang“ es dem weiterhin amtierenden Formel-1-Chef, Bernie Ecclestone, durch Erfüllung der ihm gemäß § 153a StPO auferlegten historischen Zahlungsauflage in Höhe von 100 Millionen US-Dollar einer möglichen Verurteilung durch das Münchener Landgericht wegen des Verdachts der Bestechung eines Amtsträgers zu entgehen[16] und dadurch einen, wenn nicht gar den Sturm der Entrüstung des Jahres 2014 in der Bundesrepublik auszulösen.[17] Einer in Anbetracht des verloren gegangenen Vertrauens in die deutsche Judikative angebrachten konstruktiven Debatte standen jedoch der Natur der Boulevard-Presse gemäß mitunter unsachliche Mitteilungen entgegen.[18]

Doch auch das laufende Jahr ist reich an vergleichbaren weiteren Beispielen. Gleich zu Jahresbeginn berichtete das Handelsblatt, dass sich in der Schottdorf-Affäre[19] möglicherweise auch die Allianz-Versicherung als ursprünglich Geschädigter der Untreue strafbar gemacht haben könnte.[20] Der Skandal ist derart brisant und nebulös, dass das Land Bayern in der Sitzung vom 01. Juli 2014 gar den Einsatz eines Landtagsuntersuchungsausschusses beschloss, wogegen Schottdorf wiederum erfolgslos Verfassungsbeschwerde erhob.[21]

Wenngleich das erste Semester des laufendes Jahres noch nicht verstrichen ist, so begäbe sich wohl nicht auf dünnes Eis, wer behauptet, dass der durch die Aufsehen erregende Festnahme sieben zentraler FIFA-Funktionäre nur zwei Tage vor dem 65. FIFA-Kongress in Zürich bekannt gewordene Ermittlungskomplex des US-Justizministeriums wohl als einer der Skandale des Jahres 2015 zu werten sein wird.[22] Die 164-seitige Anklageschrift der Staatsanwaltschaft New York (Stand: 20.05.2015) wirft den (bisher) insgesamt 14 Angeklagten unter anderem Korruption, Geldwäsche sowie Überweisungsbetrug mit Schäden in dreistelliger Millionenhöhe vor.[23] Allerdings überschlagen sich die Meldungen mit immer weitergehenden Anschuldigungen und Ermittlungen nahezu täglich, sodass diese Affäre wohl auch zukünftig für Aufsehen sorgen wird.[24]

Unabhängig der vorgenannten Entwicklungen rückt der Begriff der „Cybercrime“[25] im Lichte der voranschreitenden Technisierung des alltäglichen Lebens mit Begriffen wie „Web 2.0“[26] oder auch „Industrie 4.0“[27] in den vergangenen Jahren unaufhaltsam in das Bewusstsein der bundesdeutschen Bürger. Wirtschaftsexperten warnten unlängst vor einer Verschmelzung von Informations- und Kommunikationskriminalität[28] mit Wirtschaftskriminalität und den damit einhergehenden Synergieeffekten. Eine Potenzierung des Gefahren- und Schadenspotentials scheint unausweichlich.

Zusammenfassend betrachtet verbarg sich „White-Collar Crime“ seit 1939 als relevantes Phänomen in den USA und in Deutschland im (Halb-)Schatten öffentlicher Anteilnahme; seit der Weltwirtschaftskrise scheinen die einschlägigen Meldungen jedoch nicht abzureißen. Dies führt letztlich unter Ableitung der namensgebenden suggestiven Titelfrage „Auch heute noch von Bedeutung?“ zu den Leitfragen der nachfolgenden Thesis:

Ist die vermehrte mediale Aufbereitung lediglich Ausdruck eines gesteigerten gesamtgesellschaftlichen Interesses an einem in seiner Art und seinem Ausmaß unveränderten Kriminalitätsphänomen in Deutschland oder ist sie vielmehr als ein Indikator einer (proportionalen) Zunahme zu verstehen? Wäre es nicht auch möglich, dass die Berichterstattung lediglich die Spitze eines Eisberges ist, dessen Ausmaße vor allem im Hinblick auf „Cybercrime“ bereits ungeahnte Größenordnungen angenommen haben und womöglich auch zukünftig annehmen werden?

I.2. Zielsetzung und Vorgehensweise

Ziel der Arbeit ist es, die faktische und nicht die mediale Bedeutung[29] von „White-Collar Crime“ in der Bundesrepublik Deutschland anhand wissenschaftlicher Daten chronologisch zu bewerten und letztlich einen möglichst fundierten Ausblick zur weiteren Entwicklung des Phänomens zu bieten.

Dazu wird zunächst auf ihre Definition und Charakteristika eingegangen. Dieser Teil wird etwas ausführlicher als es für eine Thesis üblich ist, da Sutherlands Definition sich in der Vergangenheit der Konkurrenz vielerlei anderer Definitionen ausgesetzt sah. Diese zu beleuchten und im Hinblick auf ihre Stärken und Schwächen zu vergleichen, erscheint daher erkenntnisreich. Zudem soll dem Leser hier das Phänomen etwas näher gebracht und somit greifbarer gemacht werden. In Anlehnung an die Definitionen werden gemeinsame Charakteristika sowie einige Delikte exemplarisch genannt und kurz erläutert. Oberstes Ziel dieses Kapitels wird es sein, auf der einen Seite ein gewisses notwendiges Maß an einheitlichem Begriffsverständnis zu schaffen, andererseits jedoch den Leser auch für die Definitionsproblematik zu sensibilisieren und letztlich in die Lage zu versetzen, sich selbst eine Meinung zum Charakter von „White-Collar Crime“ zu bilden. Die Entwicklung einer eigenen Definition ist im Rahmen dieser Arbeit nicht zu leisten.

Anschließend werden die bereits in der Einleitung erwähnten historischen Ursprünge von „White-Collar Crime“ erörtert. Dabei stehen insbesondere der damals vorherrschende Zeitgeist, Sutherlands Motivation und Absichten, seine Methodik sowie selbstverständlich seine Ergebnisse im Vordergrund.

Der Logik folgend schließt sich zumindest der Versuch einer Bewertung des Delikts in Deutschland Mitte des 20. Jahrhunderts an. Doch wird bereits hier erstmals die Problematik der unzulänglichen Datenlage deutlich.

Somit bildet das dritte Kapitel die Grundlage der suggestiven Titelfrage der Thesis „ Auch heute noch von Bedeutung?“

Bildlich gesprochen ist das Kapitel IV der zweite Halt der Zeitreise von „White-Collar Crime“: die Gegenwart. So wird versucht, die Lage in Deutschland unter phänomenologischen Gesichtspunkten zu bewerten. Die Hellfeldanalyse bildet hierbei das Fundament. Allerdings weisen ihre Daten auch nennenswerte Schwächen auf, sodass im weiteren Verlauf auch das Dunkelfeld näher beleuchtet werden soll. Dies geschieht anhand mehrerer Dunkelfeldstudien von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften wie der KPMG AG (KPMG), der PricewaterhouseCoopers AG (PwC) sowie der Nichtregierungsorganisation (NGO) Transparency International. Trotz einer auch ihnen immanenten Problematik hinsichtlich der Belastbarkeit ihrer getroffenen Feststellungen, vermögen sie – insbesondere in Verbindung mit den Hellfelddaten – ein vollständigeres und somit auch realitätsnäheres Abbild der Realität zu liefern. Eine abschließende Betrachtung soll hier letztlich noch einmal die zentralen Fakten bündeln.

Nach Abschluss des vierten Kapitels sollte der Leser mithin imstande sein, die Titelfrage zu bestätigen oder zu verneinen.

Zu guter Letzt richtet sich der Blick in die Zukunft, die dritte und letzte Station der Zeitreise. Dadurch soll die Arbeit unter Berücksichtigung verschiedenster, interdisziplinärer Aspekte etwaige Trends ermitteln und so der vielfach wiederholten Forderung des Präsidenten des Bundeskriminalamtes a.D., Herrn Jörg Ziercke, „vor die Lage [zu] kommen“[30], Rechnung tragen. Da diese Ausführungen bestenfalls einen unmittelbaren Nutzen für das BKA entfalten könnten, würde man diesem Kapitel nicht gerecht, betrachtete man es lediglich als kursorischen Appendix.

Die Auswahl der Quellen erfolgt nach dem Grundsatz „Heterogenität vor Eingleisigkeit“. So wird für die Erforschung des Ursprungs von „White-Collar Crime“ vor allem auf englischsprachige Primär- sowie Sekundärliteratur aus der Mitte des 20. Jahrhunderts zurückgegriffen. Die Definitionen basieren auf Fachliteratur, einem Experteninterview und offiziellen Behördendokumenten. Für die Hellfeldanalyse werden neben den „Standard-Daten“ des BKAs auch die Statistiken anderer Behörden wie dem Statistischen Bundesamt oder dem Bundesfinanzministerium herangezogen. Bei den zur Beschreibung des Dunkelfeldes verwendeten Studien wird bewusst neben jenen der gewinnorientierten Wirtschaftsprüfgesellschaften auf auch solche von NGOs wie Transparency International zurückgegriffen. Bei der Einflechtung tagesaktueller Informationen bilden Pressemeldungen verschiedenster, möglichst unabhängiger Nachrichtenagenturen die Grundlage. Doch auch neuartige Quellen aus Think-Tank-Plattformen wie „Ted“[31] erwiesen sich für ein umfassenderes Gesamtverständnis und als Denkanstoß für weitere Recherchen als äußerst wertvoll. Auf eigene empirische Erhebungen wird verzichtet, da bei „White-Collar Crime“ mit vielzähligen Problemen, darunter einer sehr geringen Aussagebereitschaft der Studienteilnehmer, zu rechnen ist.

II. Definition und Charakteristika

„The definition of white-collar crime, for instance, has always represented something of an intellectual nightmare.”[32] Wiewohl dieses Zitat der Herren Geis und Meier etwas zu übertreiben vermag, so lässt es dennoch sehr anschaulich erahnen, dass eine treffende begriffliche Eingrenzung des Phänomens „White-Collar Crime” kein Selbstläufer ist.

So existieren zu „White-Collar Crime” seit dem Debüt aus dem Jahre 1939 mittlerweile zahlreiche weitere Begriffsbestimmungen, eine Legaldefinition hingegen gibt es nach wie vor nicht. Dies liegt unter anderem daran, dass im Laufe der Zeit und der begonnenen Forschung auf dem Gebiet Schwächen an der Definition Sutherlands gesehen wurden und werden. Zudem unterliegen Definitionen naturgemäß ebenso wie die von ihr beschriebenen Phänomene dem Wandel der Zeit. Eine kontemporäre Angleichung erscheint bei einem sich ständig wandelnden Delikt daher unabdingbar.

Der Vorstellung der einzelnen Begriffsbestimmungen der Abschnitte II.1 bis II.5 werden ungeachtet ihrer Ausrichtung, ob nach Tat, Täter oder dem betrieblich-organisatorischen Handlungsrahmen („occupational structure“), einige einleitende Informationen vorangestellt. Abschließend wird unter Punkt II.6 schließlich begründet Stellung zur im weiteren Verlauf der Thesis verwendeten Arbeitsdefinition bezogen. Der Abgrenzung zwischen „Corporate Crime“ und „Occupational Crime“ wird nachfolgend jedoch keinerlei weitere Bedeutung beigemessen, da sie teilweise auch synonym mit „White-Collar Crime“ oder „Economic Crime“ verwendet werden.[33]

Zunächst zum Begriff: Mit der Metapher des „Weißen Kragens“ spielt Sutherland nach heutiger Deutung auf zweierlei Aspekte an. Zum einen ist sie dem klassischen Täterprofil des in einem edlen Anzug gekleideten, angesehenen, erfolgreichen Geschäftsmannes entlehnt. Zum anderen spielt er sowohl auf die sprichwörtliche „Weiße Weste“ als Symbol für die Unbescholtenheit des Trägers, als auch auf die Farbe „Weiß“ als die Farbe der Unschuld, des Friedens und der Reinheit an. All jene Attribute werden gemeinhin mit dem zuvor beschriebenen Entrepreneur assoziiert. Wenngleich diese Deutungen Sutherlands avisierten Täterkreis gewiss sehr zutreffend beschreiben, so ist die von ihm gewählte Metapher eher als anschauliche Eselsbrücke zu verstehen. Denn von zentraler Bedeutung waren für ihn weniger das Hemd oder dessen Farbe als vielmehr die gesellschaftliche Stellung in Form von Anerkennung und Wertschätzung, die in Einzelfällen auch einer weniger gut gekleideten Person zuteilwerden könnten.[34]

Bei „White-Collar Crime“ wird von „Mala prohibita“[35] gesprochen, was aus dem Lateinischen sinngemäß übersetzt so viel wie „Vergehen/Verbrechen, weil sie verboten sind“ bedeutet. Dies meint Verhaltensweisen, die erst durch eine entsprechende Artikulation ihrer Verwerflichkeit in Form einer Gesetzesnorm in die kodifizierte Rechtsordnung aufgenommen und dadurch kriminalisiert werden. „White-Collar Crime“ ist dafür ein prädestiniertes Beispiel, da es diese Kriminalitätsform naturgemäß erst so lang geben kann, wie es überhaupt eine Wirtschaft und ihre sich anschließend entwickelnde Regulierung gibt.[36] So hätte sich der Urzeitmensch unter Insiderhandel[37] gewiss weniger vorstellen können als unter Totschlag; denn auch bereits vor etwa zweieinhalb Millionen Jahren konnten Menschen gewaltsam zu Tode kommen. Diese hier attestierte „Abhängigkeit“ von der Legislative ist ein weiteres Indiz dafür, dass es sich bei „White-Collar Crime“ um ein ausgesprochen unbeständiges, sich fortwährend wandelndes Deliktsfeld handelt.[38] Schließlich reagiert die Gesetzgebung stets mit einem gewissen Zeitverzug auf neuartige Entwicklungen und den damit einhergehenden, sich verändernden Verhaltensweisen im Wirtschaftsleben. Wenngleich diese selbstverständlich auch viele Chancen bieten, so bergen neuartige Technologien und Entwicklungen, wie die Erschließung von zollfreien Binnenmärkten oder dem Internet, eben auch stets ein Risiko. Folglich ziehen sie regelmäßig notwendige regulative Eingriffe des Gesetzgebers nach sich; die Anhängerschaft der „Invisible Hand“[39] ebbt immerzu ab.

II.1. Sutherland (1939)

Der „Urvater der ‘White-Collar Crime‘“ beschrieb das Phänomen also “approximately as a crime committed by a person of respectability and high social status in the course of his occupation.”[40]

Er unterteilte die Delikte dabei in zwei Hauptkategorien: Einerseits jene, bei denen in verschiedensten Formen falsche Angaben über Vermögenswerte gemacht und andererseits solche, bei denen durch Doppelzüngigkeit Machtverhältnisse manipuliert werden. Die erste Gruppe umfasst damit zahlreiche Betrugsformen wie beispielsweise den Kapitalanlagebetrug[41]. Die zweite hingegen Straftaten wie Untreue, die sich dadurch auszeichnen, dass eine Person eine ihm zugetragene, vertrauensvolle Position bekleide und dieses Vertrauen zu Gunsten einer anderen Position breche und missbrauche. Anschaulich werde dieser Antagonismus am Beispiel eines Fußballtrainers, dem man erlaube, ein Spiel seiner Mannschaft selbst pfeifen zu dürfen.[42]

Bereits an dieser Stelle sei erwähnt, dass Sutherland bei seinen Untersuchungen und somit auch bei seiner Definition Rechtsverstöße von Unternehmen mit einbezog, die nicht gegen herkömmliches Strafrecht verstießen; mit 84 Prozent stellten sie gar den Großteil dar.[43] Dies tat er vollen Bewusstseins: Entgegen der Meinung anderer Kriminologen, darunter auch Paul W. Tappan[44], war Sutherland der Überzeugung, „White-Collar Crime is real crime.“[45]. Denn: „[…] convictability rather than actual conviction should be the criterion of criminality.“[46] Diese Erkenntnis war deshalb so wichtig, da er somit erreichen wollte, diese illegalen Verhaltensweisen in den Fokus der Kriminologie zu rücken. Diese Diskussion um die Bezeichnung als Verbrechen mag dem einen oder anderen Leser zunächst pedantisch erscheinen. Doch liest man ein Zitat aus Ernest Burgess‘ „Comment“ aus dem Jahre 1950, in dem er proklamiert, ein Krimineller sei nur derjenige, der sowohl von sich selbst als auch von der Gesellschaft als ein solcher angesehen würde[47], wird die Notwendigkeit einer klaren Benennung deutlich: Fehlte es an einer klaren Aussprache und Definition, gäbe es keine öffentliche Diskussion („[…] it [„White-Collar Crime“ im Allgemeinen] was too pedagogically provocative to overlook“)[48], kein Umdenken und weder Verlangen nach Forschung noch Aufklärung; kurz gesagt, keine Besserung. Überspitzt formuliert, würde Burgess womöglich auch heute noch Zustimmung finden, proklamierte er erneut, dass es letztlich inakzeptabel sei, Leute, die Handelsvorschriften und dergleichen missachten, als Verbrecher anzusehen.[49]

Kritisiert wird häufig die unzulängliche Trennschärfe der Definition. Allein durch das Wort „approximately“ könne man nach eigenem Belieben Delikte hinzuzählen oder vernachlässigen.[50] Ferner sei völlig unklar, wo „high social status“ beginne und wo er aufhöre. Überhaupt sei das Aufnehmen der sozialgesellschaftlichen Zugehörigkeit des Täters in die Definition insofern – wie auch bei anderen täterzentrierten Herangehensweisen - problematisch als sie Untersuchungen zu ihrer Relation zu Art und Fatalität von „White-Collar“-Delikten verhindere.[51] Zudem ist sie insofern zu weit gefasst als sie sämtliche Delikte der respektierten Oberschicht einschließt. Somit beispielsweise auch den Kunstfehler eines Arztes, der vielmehr persönlichen Ungeschicks oder Unvermögens denn einer kriminellen Bereicherungsabsicht entspringt. Bemängeln könnte man zudem, dass die Definition nicht mehr zeitgemäß ist: Wie im weiteren Verlauf der Thesis noch deutlich wird, unter die einschlägigen modi operandi einem gewissen Wandel. Die Eingrenzung der notwendigen Tatbegehung im Rahmen des beruflichen Wirkens („[…] in the course of his occupation“)[52] ist in Anbetracht der Digitalisierung womöglich zu eng gefasst.

Gewiss hat die Kritik einiges Gewicht. Doch Bequai stellte bereits 1978 zutreffend fest, dass Sutherland zu seiner Zeit und den damaligen Gegebenheiten gar keinen anderen Schluss ziehen konnte, als dass diese millionenschweren Taten lediglich auf das Konto anerkannter Leute der Oberschicht, die diese im Rahmen ihrer qualifizierten Jobs begingen, gehen konnten. Schließlich waren sie die einzigen Leute mit entsprechenden Tatmöglichkeiten.[53] Dass es einmal möglich würde, mit nur wenigen Mausklicks und entsprechendem informationstechnologischem Wissen interkontinental einer Steuerbehörde nicht nur die Daten hunderttausender Steuerzahler, sondern gleichzeitig zig Millionen US-Dollar zu stehlen[54], hätte zum damaligen Zeitpunkt allenfalls der phantasievollen Feder Jules Vernes[55] entspringen können.

Und selbst Sutherland war sich offenbar bewusst, dass seine Arbeit und damit auch seine Definition erst an ihrem Anfang standen: „This concept is not intended to be definitive.“[56] Doch eine Theorie in vollendeter Perfektion vermochte auch gar nicht sein Anspruch zu sein. So verfolgte er damals vielmehr das Ziel, rasch und möglichst zeitnah mit einem gewissen Datenfundament auf seine Entdeckungen aufmerksam zu machen. Und selbst dafür benötigte er knapp zehn Jahre, von seiner Rede im Dezember 1939 bis zur Vorstellung seiner dazugehörigen Monographie im Januar 1949. Dennoch bezeichneten Geis und Stotland Sutherlands Arbeit als „hit-and-run patern of work“[57], womit sie mutmaßlich – in einer nicht diskreditierenden Konnotation - auf einen „gehasteten“, kursorischen Charakter anspielen wollten.

II.2. Edelhertz (1970)

Im Jahre 1970 erarbeitete der damalige Mitarbeiter des US-amerikanischen Justizministeriums, Herbert Edelhertz, die nachfolgende Definition von “White-Collar Crime”: „[…] an illegal act or series of illegal acts commited by nonphysical means and by concealment or guile, to obtain money or property, to avoid the payment or loss or of money or property, or to obtain business or personal advantage.“[58] Wegen ihres Fokus‘ auf die Tat und ihre Charakteristika zählt sie zu den tatzentrierten Begriffsbestimmungen. In ihrer damaligen Entstehungszeit fand sie wegen ihres neuen Ansatzes allerlei Beachtung im US-amerikanischen Raum und wurde schließlich sogar vom Kongress im "Justice System Administration Improvement Act" von 1979 implementiert.[59] Die Auswirkungen dieser Verabschiedung finden sich mitunter sehr deutlich in der im Abschnitt II.3 erläuterten Definition des FBIs wieder.

Im Kern unterscheidet sie zwischen fünf Elementen von „White-Collar Crime“: (1) Absicht, eine wie auch immer geahndete Verhaltensweise zu zeigen; (2) Verschleierung (des wahren Zwecks); (3) Vertrauen auf Ignoranz oder Gleichgültigkeit des Opfers; (4) freiwillige nachteilige Vermögensverfügung des Opfers; (5) Verbergen des Verstoßes.[60] Darüber hinaus klassifizierte Edelhertz die möglichen Typen von „White-Collar Crime“ in vier Kategorien: Erstens die „personal crimes“, bei denen ein Individuum im nicht-geschäftlichen Kontext zur eigenen Gewinnmaximierung handelt, beispielsweise bei der Manipulation der eigenen Einkommenssteuererklärung. Zweitens die „abuses of trust“, die im beruflichen Kontext das dem Arbeitsplatz immanente Vertrauen brechen (Bestechung, Unterschlagung, …). Drittens die „business crimes“, die – im Gegensatz zur vierten Kategorie der „con games“ – eher als „Nebenprodukt“ des eigentlichen Geschäftsmodelles anfallen (zum Beispiel Kartelldelikte). Viertens und letztens die bereits genannten „con games“, wo die Verstöße im Mittelpunkt der „unternehmerischen Tätigkeit“ stehen.[61] Dazu zählen etwa betrügerische Firmen, die sich Betrugsformen wie der des „boiler rooms“[62] verschrieben haben.

An diesem tatzentrierten Ansatz lässt sich – wie auch bei allen anderen dieser Art – bemängeln, dass bei einem derartigen Begriffsverständnis die Gefahr besteht, dass Ermittler sich auf verhältnismäßig kleine, unkomplexe „White-Collar-Offenses“ konzentrieren würden. Denn theoretisch ließe sich auch der Sozialhilfebetrug einer alleinerziehenden Mutter darunter subsumieren.[63] Solche Delikte geraten durch weniger durchdachte oder weniger gut vernetzte modi operandi womöglich schneller ins Visier der Behörden. Die gezielte Prüfung von Vorgängen der höheren und höchsten Ebenen würde dadurch womöglich in den Hintergrund geraten, eine Entkriminalisierung einsetzen und Sutherlands Grundgedanke im schlimmsten Falle im Sande verlaufen.

Benson und Simpson führen an, dass jene Definition im Vergleich zu Sutherlands‘ den Vorteil biete, dass Untersuchungen zum Verhältnis zwischen dem sozialen Status und den vom jeweiligen Täter begangenen Arten von „White-Collar Crime“ oder den verschiedenen Reaktionen auf die Delikte des Täters mit jeweils unterschiedlichen gesellschaftlichen Positionen angestellt werden könnten.[64] Dieser Argumentation wird hier jedoch wenig Bedeutung beigemessen, da Sutherland gerade diesen sozialen Status als Konstante und nicht als Variable verstanden wissen wollte, um den Fokus unmissverständlich auf die Oberschicht zu lenken.

Als Stärke ist hingegen vielmehr zu werten, dass dieses Begriffsverständnis wesentliche Charakterzüge wie die grundsätzliche Abwesenheit von Gewalt, die zentrale Täuschungsabsicht sowie das individuelle Macht- und Wohlstandsstreben sehr prägnant beschreibt.

II.3. Polizeiliche Kriminalstatistik & Lagebilder (1984)

Stellvertretend für das Begriffsverständnis der deutschen Kriminalpolizei von „White-Collar Crime“ wird nachfolgend die Definition der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS), die gleichermaßen für die vom BKA erstellten einschlägigen Lagebilder gilt, vorgestellt.

Zunächst einmal sei festgestellt, dass der Begriff „White-Collar Crime“ als solcher in keiner einzigen deutschen Statistik Erwähnung findet. Vielmehr ist stets die Rede von „Wirtschaftskriminalität“.

Die PKS nähert sich bei ihrer Eingrenzung von Wirtschaftskriminalität aus zweierlei Richtungen: einer juristischen und einer pragmatischen. Erstere orientiert sich dabei mit Ausnahme des Computerbetruges am Katalog des § 74c Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)[65]. Dessen eigentliche Funktion ist die Regelung der Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer am Landgericht.[66] Diese Abgrenzung soll sicherstellen, dass Strafverfahren, für dessen Bearbeitung ökonomisches Fachwissen und –verständnis notwendig sind, von speziellen, personell entsprechend besetzten Wirtschaftsstrafkammern bearbeitet werden. Die Zuordnungen des § 74c GVG entstammen somit vordergründig arbeitsorganisatorischen als juristisch-dogmatischen oder sozialwissenschaftlichen Erwägungen. Die Orientierung der PKS an dieser Norm hat daher eher den Charakter einer Hilfskonstruktion. Die zweite Annäherung an die als relevant erachteten Delikte erfolgt über eine Sonderkennung. Diese bietet dem kriminalpolizeilichen Sachbearbeiter die Möglichkeit, das angezeigte Delikt im Summenschlüssel „Wirtschaftskriminalität“ zu erfassen, sofern er bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zur Überzeugung kommt, dass eine Schädigung des Wirtschaftslebens oder der Allgemeinheit über die des Einzelnen hinaus bestehe oder/und die Aufklärung der Tat besondere kaufmännische Kenntnisse erfordere.[67]

Der allgemeinen Systematik der PKS entsprechend, ist dem Deliktsfeld „Wirtschaftskriminalität“ der Summenschlüssel 893000 zugeordnet. Dieser gliedert sich wiederum in sechs thematische Untergruppen, die in den Schlüsseln 893100 bis 893600 wiederzufinden sind.[68] Darüber hinaus werden jene erfassten Wirtschaftsdelikte, die Verstöße gegen strafrechtliche Nebengesetze darstellen, in den Summenschlüsseln 710000 bis 719200 entsprechend ihrer Rechtsquelle in insgesamt 44 Schlüssel nochmals näher untergliedert.[69]

Die oben erläuterte Sonderkennung ist jedoch nicht ohne Schwächen. Gewiss ist ihr Grundgedanke grundsätzlich insofern ein bemerkenswerter, als es ein seltener Versuch ist, den starren, unflexiblen und somit nicht jedem Einzelfall gerecht werdenden Charakter, der gewissermaßen einer jeder Definition immanent ist, durch eine Art „Auffangtatbestand“ auszugleichen und dadurch eine gewisse Offenheit der Definition zu gewährleisten. Dennoch ist er gleichzeitig Grund dafür, dass die Statistik maßgeblich durch das subjektive Verständnis des Sachbearbeiters, welches durch vielfältigste individuelle (menschliche) Faktoren wie Alter, kriminalistischer Erfahrung, Erziehung, politischem Meinungsbild und vielen weiteren, beeinflusst wird. Dies führt unweigerlich zu einer verzerrten Abbildung der Realität und einer damit einhergehenden verminderten Belastbarkeit der ermittelten Daten.[70]

II.4. Federal Bureau of Investigation (1989)

Das Federal Bureau of Investigation (FBI) definierte “White-Collar Crime” im “Report to the Public”[71] des Jahres 1989, einer nahezu jährlich erscheinenden Serie, die den Bundeslagebildern des BKAs stark ähnelt, “[... as] those illegal acts which are characterized by deceit, concealment, or violation of trust and which are not dependent upon the application or threat of physical force or violence. Individuals and organizations commit these acts to obtain money, property, or services; to avoid the payment or loss of money or services; or to secure personal or business advantage.”[72]

Auch die auf Edelhertz‘ Arbeit fußende Definition der US-amerikanischen Bundespolizei legt ihr Hauptaugenmerk auf die Tat und den dabei gewählten modus operandi, weniger auf den Täter oder den Handlungsrahmen. Dies ist in der antiquierten kriminalstatistischen Erfassung der USA, den sogenannten „Uniform Crime Reports (UCR)“[73], welche weder die adäquate Bewertung der sozialwirtschaftlichen Hintergründe des Täters, noch des betrieblichen-organisatorischen Handlungsrahmens ermöglichen, begründet. Auch der Nachfolger, das „National Incident-Based Reporting System (NIBRS)“, sei insofern bisweilen noch nicht aussagekräftig genug.[74]

Die hier vordergründige Tat muss sich nach Meinung des FBIs mithin etwa durch Verschleierung, List, Tücke oder Vertrauensmissbrauch/ -bruch und die Abwesenheit von Gewalt auszeichnen, um sich als „White-Collar Crime“ zu qualifizieren. Tatmotivation muss dabei stets wirtschaftlicher Natur sein.

Auffällig – und für US-amerikanisches Strafrecht charakteristisch – ist, dass hier als mögliche Täter sowohl Personen als auch Unternehmen infrage kommen. So ist es in den USA nicht unüblich, auch juristische Personen für Straftaten rechtskräftig zu verurteilen.[75] Diese Strafbarkeit von Verbänden kennt das deutsche Rechtssystem bisher lediglich in sehr eingeschränktem Maße im Rahmen des Ordnungswidrigkeitenrechts.[76]

An diesem Ansatz ist zu bemängeln, dass hier der Fokus auf den Täter, der für Sutherland von ausgesprochener Wichtigkeit war, verloren geht. Und obschon der Vertrauensmissbrauch alternativ in der Definition erwähnt wird, so erfährt er hier nicht mehr die Bedeutung, die Sutherland ihm wegen seiner herausragenden Verwerflichkeit ursprünglich beimaß.

Auf der offiziellen Internetpräsenz des FBIs heißt es zudem: „The term – reportedly coined in 1939 – is now synonymous with the full range of frauds committed by business and government professionals.”[77] So konstatieren sie zwar, dass “White-Collar Crime” gleichbedeutend mit sämtlichen Betrugsdelikten professioneller Geschäftsleute und Regierungsmitglieder (weit zu verstehen) sei. Ihre zugrundeliegende Definition ist jedoch bei wörtlicher Auslegung („or“ – alternativ) auch grundsätzlich offen gegenüber massenhaften Betrugsdelikten (beispielsweise dem „Enkeltrick“) oder gerade auch verhältnismäßig neuartigen „Cyber-Delikten“[78] wie dem Ausspähen oder Abfangen von Daten[79]. Insofern wird der Ur-Gedanke Sutherlands, sich der Kriminalität der elitären Oberschicht zu widmen, hier ein Stück weit aufgeweicht.

Trotz der auch hier berechtigten Kritik eignet sich die Definition des FBIs zur adäquaten Eingrenzung des grundsätzlichen Charakters von „White-Collar Crime“ und bildet so ein wertvolles Puzzleteil für die abschließende Betrachtung unter II.6.

II.5. PricewaterhouseCoopers AG (2001)

Stellvertretend für die Wirtschaftsprüfgesellschaften[80], die im Abschnitt IV.2 als Quellen der Dunkelfelduntersuchungen herangezogen werden, wurde am 29. Mai 2015 ein knapp 30-minütiges Telefon-Experteninterview mit Herrn Steffen Salvenmoser, dem heutigem Leiter der Abteilung „Forensic Services“ bei der PwC (Wirtschaftsprüfungsgesellschaft AG) in Österreich, geführt. Herr Salvenmoser war nicht nur bereits zwei Jahre als Richter und über sechs Jahre bei der Staatsanwaltschaft (StA) Stade für Wirtschaftskriminalität zuständig, sondern ist auch regelmäßig als Vortragender und Lehrender an Hochschulen und bei Fachtagungen in Deutschland zugegen.[81] Ferner ist er Autor und Ansprechpartner für die in dieser Thesis verwendeten deutschsprachigen Dunkelfelderhebungen der PwC.

Herr Salvenmoser schilderte, dass es bis dato keinerlei schriftliche Definition von „White-Collar Crime“ innerhalb des Unternehmens gebe und dass der Begriff auch im deutschsprachigen Alltag nicht benutzt werde. Vielmehr würde er grundsätzlich synonym mit „Wirtschaftskriminalität“ verwendet. Über den Begriff herrsche zwar ein grundsätzlicher gedanklicher Konsens, in einzelnen Nuancen könnten die Meinungen der Mitarbeiter jedoch schon einmal divergieren. Dies sei insbesondere in Anbetracht der Internationalität des Unternehmens kaum zu vermeiden. Zudem würden die Dunkelfelderhebungen durch das Meinungsforschungsinstitut TNS Emnid mittels etwa 20- bis 30-minütiger Telefoninterviews durchgeführt. Dabei habe man gar nicht die Zeit, mit dem Studienteilnehmer zunächst ausführlich auf Definitionen einzugehen.

Bei den deutschsprachigen Studien, die die PwC seit 2001 beziehungsweise seit 2005 einheitlich und somit vergleichbar in Kooperation mit der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg durchführe, würde Wirtschaftskriminalität ganz klar aus der Perspektive der Unternehmen als Opfer betrachtet. Straftaten, die Privatpersonen treffen, fänden keinerlei Berücksichtigung. Die von der PwC abgefragten – und somit für sie relevanten – Deliktsfelder, die letztlich als Ausfluss ihres Begriffsverständnisses gesehen werden könnten, seien den Abbildungen der Studien zu entnehmen. Dazu zählen unter anderem Korruption und Bestechung, Geldwäsche, Verstöße gegen das Patent- und Urheberrecht sowie wettbewerbswidrige Absprachen.[82] Sie alle sprächen zunächst für ein exklusives Begriffsverständnis, also für „qualifizierte Wirtschaftsdelikte“.

Allerdings wird als eines der sechs Deliktsfelder auch ganz allgemein „Vermögensdelikte“ aufgeführt. Darunter seien die „vier großen Klassiker“, Betrug und Untreue sowie Diebstahl und Unterschlagung, zusammengefasst. Dadurch werden in den Studien auch „unqualifizierte Massendelikte“ wie beispielsweise der Warenkreditbetrug, bei dem klassischerweise nur Unternehmen (meist mit hohen Fallzahlen bei geringer Schadenshöhe) geschädigt werden, berücksichtigt. Dies verringert die oben beschriebene restriktive Betrachtungsweise in gewissem Maße. Da der Anteil der das Begriffsverständnis aufweichenden verhältnismäßigen Bagatelldelikte jedoch anhand der vorliegenden Daten nicht quantifizierbar ist, sei er zwar erwähnt, sollte in seiner Auswirkung jedoch auch nicht überbewertet werden.

Letztlich stimmte Herr Salvenmoser der Zusammenfassung zu, dass die PwC unter „White-Collar Crime“ eine exklusive Teilmenge der Wirtschaftskriminalität im Sinne der PKS sieht und dass sich ihre Studien auf die Monoperspektive der Unternehmen beschränken. Dies erscheint nur konsequent vor dem Hintergrund, dass die Wirtschaftsprüfer natürlich darauf bedacht sind, nach Möglichkeit die schädlichsten Gefahren bei den Unternehmen zu detektieren, um in der Folge Verträge über entsprechende Dienstleistungen in Form von Gegenmaßnahmen abschließen zu können.

Zuletzt sei noch angemerkt, dass die zugrundegelegten Deliktsfelder der PwC mit jenen der KPMG[83] nahezu kongruent sind. Die mitunter marginalen Differenzen können daher im Folgenden vernachlässigt werden. Eine Vergleichbarkeit der Studien gefährden sie in keinem erheblichen Maße.

II.6. Zusammenfassung

Selbstverständlich bilden die vorgestellten Definitionen nicht das gesamte Spektrum der bis dato entwickelten Begriffsverständnisse ab; unter anderem auch Reiss und Biderman (1981)[84], Coleman (1989)[85], Shapiro (1990)[86] und Albanese (1995)[87] – um nur einige weitere zu nennen – nahmen sich der Herausforderung an. Dennoch illustriert das hier gewählte Assortiment sehr anschaulich die Kontroversität und Diversität der Definitionen sowie letztlich auch den Umstand, dass jede Begriffsbestimmung ihr Für und Wider birgt und dass die Forschung der vergangenen 76 Jahre nicht in der Lage war, die eine makellose Definition zu entwickeln, so sie denn jemals zu entwickeln sein wird.

Ohnehin sind Definitionen stets Fluch und Segen zugleich: Einerseits schaffen sie einen begrifflichen Konsens über einen vielschichtigen Sachverhalt und dadurch eine unabdingbare Grundlage beispielsweise für konstruktive Diskussionen oder Ermittlungen; andererseits spiegeln sie auch stets den allzu ehrgeizigen Versuch des Menschen wider, ein individuelles, meist hochkomplexes Phänomen des Lebens allumfänglich verstehen und in eine klar umrissene Form gießen zu können.[88] Dass dabei einzelne – mitunter wichtige – Einzelaspekte verloren gehen können, während wieder andere womöglich überbewertet werden, erscheint nur folgerichtig.

Nichtsdestotrotz ist allen Definitionsansätzen, gleich, ob sie eher einer arbeitsorganisatorischen, einer juristisch-dogmatischen oder einer sozialwissenschaftlichen Natur entspringen, eines gemein: Sie alle versuchen, diese mitunter unterschiedlichst verorteten und verschiedenste Gesetze brechenden Delikte, die sich allesamt im Kern durch die nachfolgend kurz erläuterten Merkmale auszeichnen, in möglichst nur einem Satz ohne, eine Tat zu vergessen, zu Unrecht oder doppelt zu berücksichtigen, zusammenzufassen.

Zu den konsensualen phänomenologischen Merkmalen, seien sie explizit erwähnt oder im Gesamtkontext der einschlägigen Literatur konkludent zu entnehmen, zählen somit …

(1) … der von einer Täuschungsabsicht, List und Tücke geprägte, gewaltfreie modus operandi, der zumeist im beruflichen Kontext steht[89] ;
(2) … das Macht- und Wohlstandsstreben als Tatmotivation;
(3) … die überwiegende Verletzung der Rechtsgüter „Vertrauen“[90] und „Eigentum“, wobei in Härtefallen mitunter auch „Leib oder/und Leben“ beeinträchtigt werden (beispielsweise bei Straftaten im Lebensmittel- oder Umweltrecht) sowie
(4) … ein zumindest in gewissem Maße gesellschaftlich akzeptierter und integrierter Täter der Mittel- oder Oberschicht.

In Anbetracht der erläuterten Schwierigkeiten kann und soll die vorliegende Thesis die Entwicklung der makellosen Definition nicht leisten. Stattdessen wird sich methodisch an der pragmatischen Herangehensweise der PwC und der Flexibilität der zweiten Alternative der PKS-Definition orientiert. Es wird folglich keinerlei schriftliche Definition fixiert und mit der gebotenen Umsicht akzeptiert, dass die verschiedenen Quellen mitunter unterschiedliche Trennlinien ziehen. Bei Fällen, in denen die Daten nicht einer vorgefertigten Definition unterliegen (beispielsweise die Publikationen des Statistischen Bundesamtes[91] ), werden stellvertretend für das gesamte Deliktsfeld „White-Collar Crime“ die Korruptionsdelikte als das Wirtschaftsdelikt in puncto immaterieller Schäden sowie die Insolvenzverschleppung im Sinne des (i.S.d.) § 15a Insolvenzordnung (InsO) als Vertreter der Straftaten, die besonders hohe materielle Schäden verursachen, herangezogen.

Vor dem Hintergrund der in der Einleitung geschilderten Beispiele soll diese Thesis den Urgedanken Sutherlands weitertragen. Sie fokussiert daher die „elitäre Wirtschaftskriminalität“ und legt mithin – so konsequent wie irgend möglich – ein exklusives, enges Begriffsverständnis zugrunde. Das im Rahmen der Definition nach Edelhertz angeführte Beispiel der beim Sozialhilfeantrag geschönte Zahlen angebenden, alleinerziehenden Mutter ist daher ebenso wenig von Belang wie vergleichsweise Bagatelldelikte wie der Waren(kredit)betrug, der sich seinen Weg nach wie vor in die insgesamt 50 Prozent der Wirtschaftskriminalitäts-Fallzahlen ausmachende „Wirtschaftskriminalität bei Betrug“ bahnt.

Von großem Interesse hingegen sind Straftaten wie Insiderhandel, milliardenschwere Wechselkursmanipulationen[92], Korruptionsdelikte, Kartellverstöße, Untreue, Unterschlagung, Insolvenzverschleppung oder auch Insolvenzstraftaten nach dem StGB wie der Bankrott und viele andere. Kurz gesagt all jene Delikte, bei denen – ohne den phänomenologischen Befunden des Kapitels IV. zu viel vorwegzunehmen – aus Tätersicht eine Art „Pro-Kopf-Schädlichkeits-Quotient“ am größten ist, also wenige Täter mit niedrigen Inzidenzzahlen hohe Schadenssummen generieren.

Zuletzt sei noch kurz darauf hingewiesen, dass stets versucht wurde, die unterschiedlich stark ausgeprägten Unschärfen in der Vergleichbarkeit der verschiedenen Datenquellen nach Möglichkeit an gegebener Stelle zumindest zu benennen und durch zielgerichtete Selektion der Quellen möglichst gering zu halten. Ferner werden aus Gründen eines vielseitigeren Ausdrucks und einer in der Literatur häufig ohnehin fehlenden Differenzierung[93] bis zu einer weitergehenden Ausdifferenzierung im Kapitel IV[94] fortan die Begriffe „Wirtschaftskriminalität“ und „White-Collar Crime“ synonym verwendet.

Es folgt nun also die erste Station der „Zeitreise“: Die Beleuchtung der historischen Hintergründe des vom US-amerikanischen Kriminologen Edwin H. Sutherland entwickelten „White-Collar“-Konzeptes. Im Zentrum der Darstellungen stehen dabei insbesondere seine Motivation und Absichten, die angewandte Methodik, die ermittelten Ergebnisse sowie der zur damaligen Zeit vorherrschende Zeitgeist.

III. Die Bedeutung von „White-Collar Crime“ – Ein historischer Abriss

III.1. Entstehung des Ansatzes

Zugegeben: Bereits vor Sutherlands Rede im Jahre 1939 als Präsident der „American Sociological Association“ hatte es gewisse Erfahrungen mit einer kriminellen Oberschicht gegeben. Denn Ende des 19. und zu Anfang des 20. Jahrhunderts wurden als Reaktion auf die ausbeuterischen und rücksichtslosen Geschäftspraktiken der „Robber Barons“, deren Haltung durch Zitate wie „You don’t suppose you can run a railway in accordance with the statutes, do you?“[95] anschaulich werden, zahlreiche Gesetze erlassen, die solche Verhaltensweisen künftig verhindern sollten. In diesem Zuge wurden die in Sutherlands Untersuchungen mitunter gegenständlichen Behörden, wie der „Interstate Commerce Commission (ICC, 1887)“, der „Food and Drug Administration (FDA, 1906)“ sowie der „Federal Trade Commision (FTC, 1914)“, gegründet.[96] Doch darauf beschränkte sich der mäßige „Aktionismus“ der US-Amerikaner auch; eine gesellschaftliche Diskussion oder ein (spürbares) Umdenken der Forschung blieben aus.

Lediglich Edward Ross und Albert Morris erweisen sich in diesem Zusammenhang als erwähnenswerte Namen. Sie thematisierten noch vor Sutherland grob jenes Phänomen, welches er später wesentlich öffentlichkeitswirksamer „White-Collar Crime“ taufte. Ross, ein Freund und Kollege Sutherlands, stieß beispielsweise bereits 1907 mit seinem im „The Atlantic Monthly“ veröffentlichten Artikel „The Criminaloid“[97] in diese Richtung. Er beschrieb die „Criminaloids“ als jene, “who prospered by flagitious practices which may not yet come under the ban of public opinion.”[98] Morris hingegen sprach von “criminals of the upperworld”; Personen, “whose social position, intelligence, and criminal technique permit them to move among their fellow citizens virtually immune to recognition and prosecution as criminals”.[99]

Es war jedoch Sutherland, der diesen – von seinen Wegbereitern Ross und Morris geteilten Gedanken – in seiner Rede in der Funktion des Präsidenten der bedeutenden American Sociological Association durch kontroverse Thesen[100] wesentlich mehr Gehör verschaffte und zumindest einmal erste Indizien (keine Beweise) lieferte.[101]

Wie bereits an einigen Stellen der Thesis anklang, war Sutherlands Motivation, die Kriminologie weiterzuentwickeln[102] und ein notwendiges Umdenken anzustoßen: „It is an attempt to reform the theory of criminal behavior, not to reform anything else.“[103] Er wollte sich klar abgrenzen von den mitunter verrufenen „Muckrakers“[104], den „Urvätern“ des investigativen Journalismus, die Anfang des 20. Jahrhunderts (ebenfalls) für Furore sorgten. Er wollte darauf aufmerksam machen, dass Kriminalität nicht pauschal durch Armut erklärt werden könne[105], da sie gleichermaßen in den oberen Gesellschaftsschichten, die gemeinhin nicht von Armut betroffen sind, auftrete.[106]

Sutherland äußerte sich nie explizit zu seiner Motivation, sich dieses Themas anzunehmen und der vorhersehbaren Kritik und dem erwarteten Druck[107] zu stellen. Allerdings liefern sein Lebenslauf und die akribischen Memoiren[108] seines Vaters, George Sutherland, einem Prediger und Minister, zahlreiche Anhaltspunkte, die mehr oder weniger gesicherte Rückschlüsse zulassen.

So wuchs Edwin als eines von sieben Kindern in Nebraska auf. In diesem ländlichen, religiösen Umfeld wurden die zunehmende Dominanz von Gewerbe, Konzentration wirtschaftlicher Macht und der sich damit mehrende Wohlstand mit Argwohn beobachtet. Wie auch sein Kollege Ross betrachtete er den vom deutschen Soziologen Ferdinand Tönnies[109] beschriebenen Wandel weg von der persönlichen, eng verbundenen „Gemeinschaft“ hin zu einer formalen, anonymen „Gesellschaft“ mit Nostalgie und Reue.[110] Sutherland hatte demnach eine sehr kritische Grundeinstellung gegenüber der Großstadt („[… he] loathed Chicago as a place in which to live“)[111], dem Kapital und den damit einhergehenden wirtschaftsethischen Veränderungen. Diesen Hintergrund bezeichneten Geis und Goff auch als „Nebraska Baptist heritage“[112], quasi das Erbe seiner Kindheit im Mittleren Westen der USA.[113] Dieser beschriebene Argwohn vermag ein Grund für sein Interesse für die zugrunde liegenden Vorgänge und die damit verbundene Kriminalität geweckt zu haben.

In seiner Monographie geht Sutherland im Kapitel 10, „War Crimes“[114], zudem auf das sogenannte „profiteering“, also das verbotene Ausnutzen der Kriegssituation durch Unternehmen, ein.[115] Dieses per „National Defense Act“ aus dem Jahre 1916 verbotene Verhalten sollte die Bevölkerung vor „Preis-Spielchen“ der Unternehmen bewahren und ein möglichst stabiles Preis- und Versorgungsniveau gewährleisten. Sutherland, der beide Weltkriege und somit viel Leid miterlebte, wurde – den Gesetzen zum Trotz – eben auch Zeuge von enormen Preissteigerungen, beispielsweise beim Stahl um das fast Vierfache (1917) gegenüber Friedenszeiten (1914).[116] Diese nüchternen Beobachtungen in Verbindung mit den teils dreisten Äußerungen von Wirtschaftsgrößen, darunter zum Beispiel auch Lammot DuPont, Vorsitzender „of the Board of E.I. DuPont de Nemours & Co.“[117], brachten Sutherland zu dem Schluss, dass große Unternehmen die Kriegszeiten auszunutzen gewusst und den Profit dem Patriotismus vorgezogen hätten. Diese Erkenntnisse führten ihn gar zu der Frage, ob sie nicht schon der Verfassung wegen ungeeignet gewesen seien, am auf Gegenseitigkeit beruhenden Leben der Gesellschaft überhaupt noch teilzunehmen.[118] Dies zeigte erneut seine sehr kritische Haltung gegenüber dem damaligen Wirtschaftsethos.

Hinzu kam der während der sogenannten „Progression“ Anfang des 20. Jahrhunderts in den USA vorherrschende Zeitgeist des “Laissez-faire capitalism”. Man könnte auch von einem „Primat des Eigentums“ sprechen: Durch die „Robber Barons“ gewissermaßen ins Leben gerufen, herrschte unter vielen der führenden, meist durch die Industrialisierung zu Wohlstand gelangten Unternehmer breiter Konsens, dass die Gesellschaft kein Recht gehabt habe, ihrer schier grenzenlosen Gewinnmaximierung per (Sozial-)Gesetz Einhalt zu gebieten. Denn selbst wenn mit dem immensen Privateigentum bösartig oder schelmisch umgegangen sein würde, so sei jegliche Einflussnahme darauf „theft“ oder „sheer robbery“ gewesen.[119] Geis und Meier sprachen ferner von einem sogenannten „corporate socialism“, bei dem zur damaligen Zeit zentrale Entscheidungen über den Wohlstand des Landes im Geheimen von Wirtschaftsgrößen getroffen worden seien.[120]

Zudem schilderten Geis und Goff in ihrer Einleitung der überarbeiteten und ungekürzten Auflage von Sutherlands Monographie „White-Collar Crime“ von 1983, dass er grundsätzlich ein sehr objektiver, wenig emotionaler Mensch väterlicher Weisheit gewesen sei.[121] Er habe gewusst, „how to keep his feelings and personality from intruding into the discussion“.[122] Studiert man allerdings sein zwölftes Kapitel, „Records of Fifteen Power and Light Corporations“, stolpert man vor dem Hintergrund dieses Wissens unweigerlich über seinen harschen Vergleich zwischen den Werbemethoden der Stromversorger mit jenen der indoktrinierten Nazi-Propaganda des Dritten Reiches. Überdies sah Sutherland sich gezwungen, gewisse Passagen vor dem Druck seiner Monographie streichen zu müssen; mutmaßlich, um ihr die Polemik zu nehmen.[123] Auch der Briefwechsel zwischen ihm und dem Geschäftsführer des „Hoosier Motor Club“, Todd Stoops, zeugt von einer unübersehbaren Emotionalität.[124] Dies sind Indizien für ein in gewissem Maße zutage getretenes Temperament und dafür, dass das Anliegen der „White-Collar Crime“ für Sutherland von der alltäglichen Forschungsarbeit offensichtlich zu einer persönlichen Angelegenheit avancierte.

Einige Psychater gingen gar derart weit, zu behaupten, Sutherlands Arbeit habe in puncto „White-Collar Crime“ starke Indizien für das Vorliegen eines Ödipuskomplexes aufgewiesen. Demnach habe sich der feindselige Sohn Edwin gegen seinen starken und omnipräsenten Vater George, in dem er die mächtigen Unternehmen personifiziert gesehen habe, auflehnen wollen.[125] Dieser Ansicht wird hier allerdings mangels nachvollziehbarer Indizien keineswegs gefolgt.

Den letzten Punkt missachtend ist letztlich zu resümieren, dass Sutherlands „Nebraska baptist heritage“, seine auf Vertrauen, Gegenseitigkeit und Nächstenliebe fußende Moral, durch seine Erfahrungen in Chicago[126] und den damals herrschenden Zeitgeist derart ins Ungleichgewicht gebracht wurde, dass ihn die der „White-Collar Crime“ zum damaligen Zeitpunkt immanenten Charakteristika sowie die Absicht, durch seine Forschung etwas zum Positiven wenden zu können, mutmaßlich entscheidend intrinsisch für seine Arbeit motivierten.

Im Verlaufe seiner Karriere unterrichtete Sutherland an verschiedensten Lehrstühlen innerhalb der USA. Geis und Goff bezeichneten diese Wanderschaft als „something of a Cook’s tour of Big Ten universities“.[127] 1935 machte er an der Indiana University schließlich seinen letzten Halt. Dort widmete er – bis zu seinem Tode im Jahre 1950[128] – seine gesamte Aufmerksamkeit der „White-Collar Crime“.[129]

Eigenen Angaben zufolge habe er bereits 1928 damit begonnen, Material für eine spätere systematische Auswertung zu sammeln; veröffentlichte Hinweise für sein so frühes Interesse daran gibt es jedoch nicht.[130] Doch spätestens seit seiner Rede von 1939 versuchte er, seine angestellten Thesen wissenschaftlich zu untermauern. Dazu wertete er mithilfe seiner Studenten, die dabei gerade einmal 60 US-Dollar im Monat verdienten[131], die Urteile[132] von Gerichten und Kommissionen wie den oben genannten gegen die 70 größten Bergbau-, Erzeuger- und Handelsunternehmen sowie die einschlägigen Meldungen der New York Times tabellarisch aus. Diese 70 Firmen waren – bis auf zwei Ausnahmen – die Schnittmenge zweier Listen (Berle and Means, 1929 sowie National Economic Commitee, 1938) über die 200 größten US-amerikanischen „non-financial“ Unternehmen, nachdem sämtliche öffentliche Versorgungsbetriebe sowie die Petroleumindustrie[133] exkludiert wurden. Betrachtet wurde dabei stets die – dem Wortlaut zufolge[134]gesamte Existenzdauer („Lebenszeit“) der Unternehmen; sie betrug im Durchschnitt 45 Jahre.[135]

Die zugrunde gelegten Delikte waren – wie bereits im Abschnitt II.1 erläutert – größtenteils „echte“ Straftaten, mitunter jedoch auch Verletzungen des Verwaltungsrechts, vom Charakter vergleichbar mit deutschen Ordnungswidrigkeiten, auch „technical violations“[136] genannt. Laut Sutherland waren letztere zumindest „closely allied to criminal behavior“[137] und daher einer Erfassung allemal würdig. Registriert wurden somit Verstöße gegen Handelsbeschränkungen (insbesondere zu Kriegszeiten), Etikettenschwindel, Patentverletzungen, unlautere Arbeitspraktiken, illegale Preisnachlässe, Finanzbetrügereien, Vertrauensmissbräuche sowie diverse (kleinere) Zuwiderhandlungen wie Wasserverschmutzung oder das Transportieren von Sprengstoffen, ohne entsprechende Kennzeichnungspflichten einzuhalten.[138]

Zentrale Ergebnisse der Studie Sutherlands lassen sich zunächst einmal der Tabelle III, „Decisions by courts and commissions against seventy large corporations, by types of laws violated“[139], entnehmen. So konnten im Untersuchungszeitraum insgesamt 980 Rechtsprechungen gegen die 70 Unternehmen gezählt werden. Dabei war jedes Unternehmen von mindestens einem, maximal 50 und im Durchschnitt von 14 Urteilen betroffen; die Gesamt lebenszeitprävalenz, also die Anzahl der belasteten Unternehmen im Verhältnis zur gesamten Stichprobe, betrug somit den Wert eins; also 100 Prozent. Als die drei häufigsten Deliktsfelder stellten sich dabei die Verstöße gegen Handelsbeschränkungen mit 307 Urteilen bei 60 Firmen, gegen Patentrechte mit 222 Entscheidungen, gerichtet an 53 Betriebe sowie die unbilligen Beschäftigungsbedingungen mit 158 Verdikten gegen 44 Konzerne, heraus.[140]

[...]


[1] Vgl. Bequai (1978), S. 2.

[2] So ging beispielsweise der Mediziner, Cesare Lombroso (1835-1909), von einer „Determiniertheit“, einer angeborenen genetischen Bestimmtheit des Menschen, aus. In Anlehnung an Charles Darwin würden Kriminelle biologische Rückentwicklungen (Devolutionen) erfahren. Kriminalität sei demnach körperlich verankert, man spricht auch von sogenannten „Pathologische Dispositionen“. Siehe ausführlich Wolfgang (1961), S. 361-391.

Populärer war hingegen der Ansatz Edward Livingstons (1734-1836). Er erachtete Arbeitslosigkeit und insbesondere Armut als die entscheidenden kriminogenen Faktoren. Siehe ausführlich Mouledoux (1972), S. 69-84.

[3] Vgl. Sutherland (1949), S. 10 ff.

[4] Siehe ausführlich Sutherland (1940).

[5] Siehe umfassend Sutherland (1949).

[6] Sutherland (1949), S. 9.

[7] Vgl. a.a.O. (am anderen Ort), S. 12 f.

[8] Vgl. a.a.O. , S. 9, 13.

[9] Unter „Deregulierung“ wird die schrittweise Aufweichung bis hin zur vollständigen Abschaffung des „GlassSteagall Act“, welcher als Lehre aus der US-amerikanischen Bankenkrise von 1929 bis 1933 die Einführung eines Trennbankensystems vorsah, verstanden. So sollte verhindert werden, dass sich die Ereignisse, die auf Verlusten aufgrund einer starken Vernetzung des Wertpapiergeschäftes mit dem klassischen Einlagen- und Kreditgeschäft beruhten, wiederholen. Siehe ausführlich Lütz (2002), S. 19 ff sowie Hilgers (2010), S. 1-2.

[10] Siehe umfassend Bloss, M. et al. (2009).

[11] Vgl. o.V. (05/14).

[12] Vgl. Bräutigam, F., Conraths, T. (12/14). Vgl. o.V. (01/15).

[13] Vgl. o.V. [b] (11/14).

[14] Anmerkung: Von der aktuell anhängigen Revision des 8. Zivilsenats des OLG Hamm sei an dieser Stelle abgesehen. Vgl. o.V. (09/13) sowie auch o.V. (12/14).

[15] Vgl. o.V. (06/09).

[16] Vgl. o.V. [b] (08/14).

[17] Vgl. o.V. [c] (08/14).

[18] Vgl. o.V. [a] (08/14).

[19] Erste Wurzeln schlug die Schottdorf-Affäre bereits auf 1987. Dabei geht es im Kern um betrügerische Abrechnungen von Laborleistungen durch Ärzte. Geschätzter Schaden zur damaligen Zeit: 100 Millionen Mark. Die Ermittlungen hätten sich zeitweise gegen mehr als 10.000 Beschuldigte, die sich in einem Kartell verbunden hätten, gerichtet. Viele Verfahren wurden eingestellt, wieder andere eröffnet. Am 7. September diesen Jahres soll erneut eine Hauptverhandlung gegen Bernd Schottdorf wegen Betruges in 127 Fällen und einem geschätzten Schaden in Höhe von 78 Millionen Euro eröffnet werden. Vgl. Wikipedia – Bernd Schottdorf (o.J.).

[20] Vgl. Iwersen, S., Keuchel, J. (01/15).

[21] Vgl. Bocklet (2014).

[22] Vgl. o.V. [a] (05/15).

[23] Vgl. Currie (2015).

[24] Vgl. o.V. [a] (06/15).

[25] Laut des Auftakt-Bundeslagebildes „Cybercrime“ des BKA aus dem Jahre 2010 umfasst der Begriff „[…] alle Straftaten, die unter Ausnutzung der Informations- und Kommunikationstechnik (IuK) oder gegen diese be gangen werden.“ Vgl. Bundeskriminalamt – Bundeslagebild „Cybercrime“ (2010), S. 4.

[26] Unter dem Begriff Web 2.0 wird keine grundlegend neue Art von Technologien oder Anwendungen verstanden, sondern der Begriff beschreibt eine in sozio-technischer Hinsicht veränderte Nutzung des Internets, bei der dessen Möglichkeiten konsequent genutzt und weiterentwickelt werden. Es stellt eine Evolutionsstufe hinsichtlich des Angebotes und der Nutzung des World Wide Web dar, bei der nicht mehr die reine Verbreitung von Informationen bzw. der Produktverkauf durch Websitebetreiber, sondern die Beteiligung der Nutzer am Web und die Generierung weiteren Zusatznutzens im Vordergrund stehen. Vgl. Springer Gabler Verlag, Gabler Wirtschaftslexikon – Web 2.0 (o.J.).

[27] „Industrie 4.0“ beschreibt „einen Umbruch im produzierenden Sektor. Leitbild der Industrie 4.0 ist eine hoch automatisierte und vernetzte industrielle Produktions- und Logistikkette. Dabei verschmelzen virtuelle und reale Prozesse auf der Basis sog. cyber-physischer Systeme. Dies ermöglicht eine hocheffiziente und hochflexible Produktion, die Kundenwünsche in Echtzeit integriert und eine Vielzahl von Produktvarianten ermöglicht.“ Vgl. ausführlich Bundesministerium für Arbeit und Soziales (2015).

[28] Die Informations- und Kommunikationskriminalität („IuK-Kriminalität“) umfasst nach dem Bundeslagebild „IuK-Kriminalität“ des BKA von 2009 „[…] alle Straftaten, die unter Ausnutzung der Informations- und Kommunikationstechnik (IuK) oder gegen diese begangen werden.“ Da diese Definition identisch ist mit der von „Cybercrime“ kann als folglich als ihre deutschsprachige Übersetzung und sinngemäße Entsprechung verstanden und synonym verwendet werden. Lediglich die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) stuft nochmals ab. Vgl. ausführlich Bundeskriminalamt – Bundeslagebild „IuK-Kriminalität“ (2009), S. 4. sowie Bundeskriminalamt – PKS 2013 (2014), S. 4, 9.

[29] Mit „Bedeutung“ ist nachfolgend stets die Summe der zahlreichen einzelnen Gewichtungen von Eigenschaften des Deliktes „White-Collar Crime“ wie Fall- und Opferzahlen, Schadenspotential, -art und insbesondere -ausmaß gemeint. Wenngleich diese „harten“ Daten vorrangig sind, so fließen auch „weiche“ Informationen in Form subjektiver Einschätzungen von Experten oder die Ergebnisse von (Meinungs-)Umfragen mit ein.

[30] Mit dem genannten Credo verlieh Herr Ziercke auf der BKA-Herbsttagung 2006 seiner Forderung nach aktiver anstelle re aktiver Polizeiarbeit Ausdruck: Es bedürfe demnach einer frühzeitigen Erkennung polizeirelevanter Entwicklungen, mithin vorausschauendem Denken und Handeln. Auch die Wirtschaft scheint diesen Leitsatz internalisiert zu haben: Firmen wie IBM bewerben beispielsweise Produkte zur semantischen Analyse unstrukturierter Massendaten mit Slogans wie „Vor die Lage kommen, In der Lage leben“. Ziercke (2006); siehe ausführlich o.V. (o.J.) [b].

[31] "TED" (Engl.: "Technology, Entertainment, Design") ist eine im Jahre 1984 vom Architekten Richard Saul Wurman ins Leben gerufene Vortragsveranstaltung, die zum interdisziplinären Austausch zwischen Wissenschaftlern gedacht ist. Nach anfänglichen Schwierigkeiten findet sie nunmehr jährlich statt und es existieren mittlerweile mehr als 50.000 Redebeiträge mit über 360 Millionen "Views". „TED“ hat sich nunmehr zu einer weltweit vernetzten bedeutsamen Think-Tank-Plattform entwickelt. Siehe ausführlich o.V. (o.J.) [a].

[32] Geis, G., Meier, R. F. (1977), S. 25.

[33] Vgl. Geis, G., Goff, C. (1983), S. xxx.

[34] Vgl. Sutherland (1940), S.4.

Vgl. auch Vgl. Geis, G., Goff, C. (1983), S. xvii f.

[35] Im Gegensatz zu „Mala Prohibita“ steht „Mala in se“ („Vergehen/Verbrechen aus der eigenen Natur heraus“). Darunter fallen je nach Auslegung insbesondere (Rohheits-)Delikte wie beispielsweise Mord und Totschlag. Vgl. ausführlich Geis, G., Meier, R. F. (1977), S. 52 ff.

[36] Vgl. a.a.O., S. 4.

[37] Insiderhandel betreibt, wer in Kenntnis nicht-öffentlicher Informationen, die den Wert des betreffenden Wertpapiers erheblich beeinflussen kann (Insiderinformation i.S.d. § 12 WpHG), eine Wertpapierorder erteilt oder auslöst. Normiert ist diese Straftat in §§ 14, 38 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG). Siehe umfassend Hilgendorf (2008), Teil 3, Kap. 3, T1.

[38] Vgl. Geis, G., Stotland, E. (1980), S. 11 sowie Bundesministerium des Innern, Bundesministerium der Justiz (2006), S. 220.

[39] Die „Invisible Hand“ ist eine Metapher des renommierten schottischen Ökonomen Adam Smith. Er verwendete sie unter anderem in einem seiner zentralen Werke „An inquiry into the Nature and Causes of the Wealth of Nations“ und stellte darin die These auf, dass jedes Individuum das Wohl der Allgemeinheit dann am meisten fördere, wenn er es gar nicht beabsichtige und stattdessen nur seine eigenen Interessen verfolge. Die dadurch entstehende „natürliche Ordnung“ bezeichnete er als „Invisible Hand“ und sprach sich dadurch gegen staatliche Regulierung aus. Siehe ausführlich Smith (1937), S. 421 ff.

[40] Sutherland (1949, S.9).

[41] Beim Kapitalanlagebetrug werden falsche vorteilige Angaben in Werbematerialien, die dem potentiellen Anleger eine bessere wirtschaftliche Situation über den Vermögensstand der Wertpapiere o.ä. suggerieren sollen und so seine Entscheidung beeinflussen, unter Strafe gestellt. Normiert ist die Straftat in § 263, 264a StGB. Siehe ausführlich Park (2008), Teil 2 Kap. 1 T2.

[42] Vgl. Geis, G., Meier, R. F. (1977), S. 40 f.

[43] Siehe ausführlich „Entstehung des Ansatzes“, Abschnitt III.1.

[44] Vgl. Geis, G., Goff, C. (1983), S. xxix.

[45] Sutherland (1949), S. 5.

[46] Sutherland (1940), S. 6.

[47] Burgess (1950, zitiert nach Geis, G., Meier, R. F., 1977), S. 4.

[48] Geis, G., Stotland, E. (1980), S. 7.

[49] Vgl. Geis, G., Meier, R. F. (1977), S. 4.

[50] Vgl. Barnett (o.J.), S. 1.

[51] Siehe ausführlich Benson, M. L., Simpson, S. S. (2015), S. 9.

[52] Sutherland (1949), S. 9.

[53] Vgl. Bequai (1978), S. 2.

[54] Vgl. o.V. [c] (06/15).

[55] Jules-Gabriel Verne (1828 – 1905) war ein französischer Schriftsteller, dem durch seine futuristischen Erzählungen der Beiname des „Erfinders der Science-Fiction“ zuteilwurde. Bekannt wurde er vor allem durch seine Romane Die Reise zum Mittelpunkt der Erde, 20.000 Meilen unter dem Meer sowie Reise um die Erde in 80 Tagen. Vgl. Wikipedia – Jules Verne (o.J.).

[56] Sutherland (1949, S.9).

[57] Geis, G., Stotland, E. (1980), S. 7.

[58] Vgl. Geis, G., Stotland, E. (1980), S. 199.

[59] Vgl. U.S. Department of Justice, NIJ (o.J.), S. 7.

[60] Vgl. Parker (1980), S. 199.

[61] Vgl. Edelhertz (1970), S. 19 f.

[62] Der „boiler room fraud“ beschreibt eine Betrugsform, die auf der Vermarktung überbewerteter Wertpapiere an naive Kunden zu verkaufen. Der Begriff ist eine Metapher für die Großraumbüros, in denen eine beachtliche Vielzahl von Börsenmaklern eine ungleich größere Anzahl potentieller Geschädigter am Telefon mit allen Mitteln der Überredungskunst und reißerischen, unwahren Informationen hitzig zum Kauf spekulativer Aktien zu überreden versucht. Anschaulich verfilmt wurde dies unter anderem im Kinokassen-Schlager des Jahres 2013 „The Wolf of Wall Street“. Vgl. Financial Conduct Authority (o.J.).

[63] Vgl. Benson, M. L., Simpson, S. (2015), S. 14.

[64] Vgl. Ebd. (Ebenda).

[65] Vgl. Bundeskriminalamt – PKS 2013 (2014), S. 354, „Wirtschaftskriminalität“, 1.

[66] Vgl. Kissel, O., Mayer, H. (2008), § 74c GVG.

[67] Vgl. Bundeskriminalamt – PKS 2013 (2014), S. 354, „Wirtschaftskriminalität“, 2.

[68] Vgl. a.a.O., S. 354 f.

[69] Vgl. Bundeskriminalamt – Straftatenkatalog 2014 (2014) , S. 23 f.

[70] Dazu auch Stüllenberg, H., Stephan, V. (1994), S. 22.

[71] Vgl. ausführlich U.S. Department of Justice, FBI (o.J.) [b].

[72] U.S. Department of Justice, FBI (1989, zitiert nach Barnett, o.J.), S. 1.

[73] Vgl. Geis, G.; Stotland, E. (1980), S. 10.

[74] Vgl. Barnett, Cynthia (o.J.), S. 2 ff.

[75] So wurde beispielsweise der US-amerikanische Logistikdienstleister „FedEx“ im Juli 2014 wegen des Verdachts der vorsätzlichen Beihilfe zum Handel mit Arzneien verbotener Online-Apotheken. Dabei habe das Unternehmen einen Gewinn von 820 Millionen US-Dollar erwirtschaftet; die Geldbuße könnte bis auf das Zweifache dieser Summe, also mehr als anderthalb Milliarden US-Dollar festgesetzt werden. Vgl. Patrice (07/14) sowie Levine (07/14).

[76] Ende 2013 brachte der nordrhein-westfälische Landtag einen Gesetzesentwurf über die Einführung einer Verbandsstrafbarkeit, kurz „VerBStrG-E“, ein. Im Rahmen seiner Eröffnungsrede eines Symposiums zur Verbandsstrafbarkeit am 01. Dezember 2014 in Berlin ließ der Bundesminister für Justiz und Verbraucherschutz, Heiko Maas, die weitere Zukunft des Entwurfes grundsätzlich offen, sicherte jedoch zu, dass sich das Ministerium mit diesem Entwurf und den damit verbundenen Problemen eingehend beschäftigen würde. Daher wird § 30 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) mutmaßlich zumindest mittelfristig die einzig einschlägige Norm bleiben. Vgl. BMJV [c]; Maas (2014) sowie Landtag Nordrhein-Westfalen (2013).

[77] U.S. Department of Justice, FBI (o.J.) [b].

[78] Anmerkung: Von etwaigen Interferenzen mit der „Cybercrime“-Definition sei an dieser Stelle zunächst abgesehen. Zur Schnittmenge der verschiedenen Phänomenbereiche ausführlich in U.S. Department of Justice, NIJ (o.J.), S. 7 f. sowie „‘White-Collar Crime – Antiquiert oder Phänomen mit Zukunft“, Kapitel V.

[79] Durch das „41. Strafrechtsänderungsgesetz zur Bekämpfung von Computerkriminalität“ vom 11.08.2007 wurden die §§ 202a-c StGB eingefügt. Der Gesetzgeber beabsichtigte damit - europarechtlichen Vorgaben nachkommend - den neu entstehenden Missbrauchsmöglichkeiten der schnell fortschreitenden Informationstechnologie wirksam entgegenzutreten. Siehe ausführlich Kindhäuser (2012), §§ 202a-c StGB.

[80] Anmerkung: Ein Kontakt zur Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG AG ließ sich anfänglich zwar noch herstellen, ein Termin für ein Interview jedoch nach zahlreichen seitens KPMG aus unbekannten Gründen nicht einrichten. Auf schriftliche Anfragen wurde nicht reagiert.

[81] Vgl. PwC – Offizielle Internetpräsenz (o.J.).

[82] Vgl. Bussmann, K., Nestler, C., Salvenmoser, S. (2011), Abb. 5, S. 17.

[83] Vgl. o.V. (2014), S. 12, Abb. 02.

[84] Siehe ausführlich Reiss, A. J., Biderman, A. D. (1981), S. xxviii ff.

[85] Siehe umfassend Coleman (1989).

[86] Siehe ausführlich Shapiro (1990), S. 346 – 365.

[87] Siehe umfassend Albanese (1995).

[88] Vgl. Geis, G., Stotland, E. (1980), S. 11.

[89] Vgl. Geis, G., Meier, R. F. (1977), S. 52.

[90] Vgl. Sutherland (1949), S. 13.

[91] Vgl. ausführlich „‘White-Collar Crime‘ – Antiquiert oder Phänomen mit Zukunft?“, Kapitel V.

[92] Vgl. Theurer (10/14).

[93] Vgl. Bertling (1957), S. 49.

[94] Vgl. „Hellfeldanalyse“, Abschnitt IV.1.

[95] Vanderbilt (o.J., zitiert nach Sutherland, 1949), S. 10.

[96] Vgl. Bequai (1978), S. 1 f.

[97] Siehe ausführlich Ross (1907), S. 44 – 50.

[98] Ross (1907), S. 46.

[99] Morris (1935), S. 153.

[100] Vgl. Geis, G., Goff, C. (1983), S. xxxi f.

[101] Vgl. Sutherland (1940), S. 3.

[102] Vgl. a.a.O., S. 1.

[103] Sutherland (1949), S. 5.

[104] Geis und Meier hingegen bezeichnen das „Muckraking“ (engl.: „Nestbeschmutzer“, aber auch „Schmutzaufwühler“) als Vorläufer der späteren White-Collar-Studien. Dies illustriert das gespaltene Meinungsbild deutlich. Vgl. Geis, G., Meier R. F. (1977), S. 5, 7.

[105] Vgl. Sutherland (1949), S. 6.

[106] Siehe ausführlich Wilson (1975), S. 43 ff.

[107] Vgl. Geis, G., Goff, C. (1983), S. x f.

[108] Siehe umfassend Sutherland, G. (o.J.).

[109] Ferdinand Tönnies (1855 – 1936), geboren in Oldenswort bei Husum (Nordsee), war ein deutscher Soziologe, Nationalökonom und Philosoph. Mit seinem 1887 erschienenen Grundlagenwerk „Gemeinschaft und Gesellschaft“, in dem er den hier beschriebenen Wandel erläutert, veröffentlichte er das erste deutsche explizit soziologische Werk. Vgl. Wikipedia – Ferdinand Tönnies (o.J.).

[110] Vgl. Geis, G., Meier, R. F. (1977), S. 24 f.

[111] Sutherland (30.03.1930).

[112] Vgl. Geis, G., Goff, C. (1983), S. xxi.

[113] Vgl. a.a.O., S. xx.

[114] Siehe ausführlich Sutherland (1949), S, 164 – 175.

[115] Vgl. Sutherland (1949), S. 164.

[116] Vgl. a.a.O., S. 165.

[117] Vgl. a.a.O., S. 174 f.

[118] Vgl. a.a.O., S, 175.

[119] Vgl. Geis, G., Meier, R. F. (1977), S. 5.

[120] Vgl. a.a.O., S. 12.

[121] Vgl. Geis, G., Goff, C. (1983), S. xv.

[122] Hall (1950), S. 394.

[123] Vgl. Geis, G., Goff, C. (1983), S. xiv.

[124] Vgl a.a.O., S. xv f.

[125] Vgl. a.a.O., S. xx.

[126] Vgl. a.a.O., S. xx f.

[127] a.a.O., S. xxvi.

[128] Vgl. a.a.O., S. xxviii.

[129] Vgl. a.a.O., S. xxiv ff.

[130] Vgl. a.a.O., S. xvii.

[131] Vgl. a.a.O., S. xiv.

[132] Der Begriff des „Urteils“ ist in diesem Zusammenhang sehr weit zu verstehen. Sutherland erfasste neben jenen der ordentlichen Gerichtsbarkeit nämlich auch die von ihr gemachte Auflagen, die Entscheidungen administrativer Kommissionen und andere. Vgl. Sutherland (1949), S. 19 f.

[133] Vgl. Geis, G., Goff, C. (1983), S. xiv.

[134] Wenngleich der Wortlaut, „The present analysis covers the life careers of the seventy corporations.“, sprachlich keinen begründeten Zweifel daran lässt, dass die gesamte Existenzdauer der Unternehmen erfasst wurde, so erscheint dies insofern fragwürdig, als es sehr unwahrscheinlich ist, dass sämtliche der 70 größten „non-financial“ Unternehmen der USA bis spätestens 1949 (Druck des Buches), mithin gerade einmal elf Jahre nach der Veröffentlichung der zweiten Ranking-Liste, nicht mehr existierten und die Studie so ihre gesamte Existenz hätte abbilden können. Dies erscheint im Hinblick auf das durchschnittliche „Lebensalter“ der Unternehmen von 45 Jahren umso zweifelhafter. Da jedoch keinerlei Beweise dafür beigebracht werden können, wird dem Wortlaut Sutherlands gefolgt.

[135] Vgl. Sutherland (1949), S. 17 ff.

[136] Vgl. Benson (1985), S. 593.

[137] Sutherland (1949), S. 18.

[138] Vgl. Sutherland (1949), S. 18.

[139] Vgl. a.a.O., S. 20 ff.

[140] Vgl. a.a.O., S. 20 ff, Table III.

Final del extracto de 109 páginas

Detalles

Título
"White-Collar Crime" - Auch heute noch von Bedeutung?
Universidad
University of Applied Administrative Sciences - Department Judicial Police  (Bundeskriminalamt)
Calificación
1,0
Autor
Año
2015
Páginas
109
No. de catálogo
V317023
ISBN (Ebook)
9783668163591
ISBN (Libro)
9783668163607
Tamaño de fichero
1650 KB
Idioma
Alemán
Notas
Bei Fragen oder Anregungen wenden Sie sich gern an: Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung – Fachbereich Kriminalpolizei – beim Bundeskriminalamt Thaerstraße 11 65193 Wiesbaden Tel.: +49 (0)611 55 – 0 Fax.: +49 (0)611 55 – 12141
Palabras clave
Wirtschaftskriminalität, Sutherland, Bundeskriminalamt, Kriminalität, Kriminologie, White-Collar Crime, Steuerhinterziehung, Kapitalismus, Wirtschaftskrise, Robber Barons, Weltwirtschaftskrise, KPMG, PwC, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Kriminalstatistik, PKS, Ecclestone, Middelhoff, Volker Pispers, Pispers, Best Practice, Tone from the Top, Compliance, Organized Crime, Cyber Crime, FBI, Federal Bureau of Investigation, Edelhertz, boiler room, Gilbert Geis, Stotland, Silk Road, Bundeslagebild, Department of Justice, Bundesminsterium der Justiz, Criminal, Vermögensdelikte, Betrug, Unterschlagung, Diebstahl, modus operandi, Korruption, Bestechung, Etikettenschwindel, Hellfeld, Dunkelfeld, Bequai, American Sociological Association, Muckracker, Ethical Leadership
Citar trabajo
Moritz D. (Autor), 2015, "White-Collar Crime" - Auch heute noch von Bedeutung?, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/317023

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