Es ist gängige Praxis, dass die Gewerkschaften ihre Mitglieder dazu verpflichten, einen Großteil der mit der Aufsichtsratstätigkeitverbundenen Tantiemen an die Gewerkschaft oder ihre Einrichtungen abzuführen. Abführungsverpflichtungen werden auch für die oftmals recht hohe Vergütung als Einigungsstellenbeisitzer nach § 76 a Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) oder für das Honorar der Sachverständigen des Betriebsrat nach § 80 Abs. 3 BetrVG vereinbart.
In dieser Arbeit soll die Zulässigkeit solcher Abführungsverpflichtungen untersucht werden. Dabei wird die rechtliche Problematik überwiegend am Beispiel der Abführung von Aufsichtsratstantiemen erörtert, welche im Mittelpunkt der Diskussion in Literatur und Rechtsprechung stehen. Soweit sich Abweichungen gegenüber Vergütungen für die Tätigkeit als Einigungsstellenbeisitzer und Sachverständiger des Betriebsrats u.ä. ergeben, werden diese gesondert behandelt. Hintergrund der Diskussion sind die dieser Praxis entgegenstehenden monetären Interessen der betroffenen Gewerkschaftsvertreter.
Inhaltsverzeichnis
- A. Einleitung.
- B. Diskussion.
- I. Die Regelung..
- II. Rechtsnatur der Abführungsverpflichtung.
- 1. Das Grundrecht der Koalitionsfreiheit als Auslegungsmaxime..
- 2. Individualvertragliche Abrede...
- a) Schenkung oder Kaufvertrag..
- aa) Schenkungsversprechen……….
- bb) Ämterkauf..
- cc) Sachverständige und Einigungsstellenbeisitzer.
- b) Arbeitsverhältnis…
- c) Auftrag....
- d) Zwischenergebnis.
- 3. Regelung der Abführungsverpflichtung in der Vereinssatzung.
- a) DGB-Bundesbeschluss......
- b) Zulässigkeit der Abführungsverpflichtung in der Vereinssatzung..
- aa) Prüfungsmaßstab unter Beachtung der Koalitionsfreiheit...
- bb) Die Abführungsverpflichtung als Sonderpflicht..
- cc) Abführungspflicht ohne individuelle Zustimmung zum Sonderbeitrag.
- dd) Verstoß gegen Treu und Glauben…...\n
- 4. Verweis der gewerkschaftseigenen Satzung auf DGB-Beschluss.
- III. Allgemeine Probleme der Abführungsverpflichtung.
- 1. Gegnerfinanzierung.
- a) Problemerläuterung.
- b) Streitentscheid..
- 2. Verstoß der Abführungsverpflichtung gegen §113 AktG.
- IV. Sonderprobleme beim Einigungsstellenbeisitzer/ Sachverständigen des Betriebsrats..
- C. Fazit..
- Rechtliche Natur der Abführungsverpflichtung
- Koalitionsfreiheit als Auslegungsmaxime
- Zulässigkeit der Abführungsverpflichtung in der Vereinssatzung
- Allgemeine Probleme der Abführungsverpflichtung
- Sonderprobleme beim Einigungsstellenbeisitzer/ Sachverständigen des Betriebsrats
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Die Seminararbeit befasst sich mit der Frage, ob Gewerkschaftsvertreter verpflichtet werden können, ihre Aufsichtsratsvergütung an Gewerkschaften oder gewerkschaftsähnliche Einrichtungen abzuführen. Dabei wird insbesondere die rechtliche Zulässigkeit einer solchen Abführungsverpflichtung unter Berücksichtigung des Grundrechts der Koalitionsfreiheit untersucht.
Zusammenfassung der Kapitel
Die Einleitung führt in die Thematik ein und stellt die Fragestellung der Seminararbeit dar. Im Hauptteil wird die Rechtsnatur der Abführungsverpflichtung untersucht, wobei insbesondere die individualvertragliche Abrede und die Regelung in der Vereinssatzung im Fokus stehen. Darüber hinaus werden allgemeine Probleme der Abführungsverpflichtung, wie die Gegnerfinanzierung und der Verstoß gegen §113 AktG, behandelt. Schließlich werden Sonderprobleme im Zusammenhang mit der Abführungsverpflichtung von Einigungsstellenbeisitzern und Sachverständigen des Betriebsrats beleuchtet.
Schlüsselwörter
Die Seminararbeit beschäftigt sich mit den Themen Gewerkschaftsfreiheit, Koalitionsfreiheit, Aufsichtsratsvergütung, Abführungsverpflichtung, Vereinssatzung, DGB-Bundesbeschluss, Gegnerfinanzierung, §113 AktG, Einigungsstellenbeisitzer, Sachverständiger des Betriebsrats.
- Citation du texte
- Paul Oberländer (Auteur), 2015, Können Gewerkschaftsvertreter verpflichtet werden, ihre Aufsichtsratsvergütung an Gewerkschaften oder gewerkschaftsähnliche Einrichtungen abzuführen?, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/317348