Veräußerung eines Unternehmensteils im Unternehmensumfeld. Aktienrechtliche Erfordernisse und Beschränkungen


Dossier / Travail, 2015

20 Pages, Note: 1,0


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Einleitung

1. Struktur einer Aktiengesellschaft
1.1 Rechtliche Rahmenbedingungen
1.2 Organe der Aktiengesellschaft
1.2.1 Der Vorstand
1.2.2 Der Aufsichtsrat
1.2.3 Die Hauptversammlung
1.2.3.1 Rechte und Pflichten von Aktionären
1.2.3.2 Kompetenzen der Hauptversammlung
1.3 Interessenskonflikte zwischen den Organen
1.3.1 Der Mehrheit-Minderheit-Konflikt
1.3.2 Der Principal-Agent-Konflikt

2. Rechtliche Einordnung des Sachverhaltes
2.1 Kompetenzverteilung
2.2 Ungeschriebene Hauptversammlungskompetenzen
2.2.1 Der Casus Holzmüller
2.2.2 Die Gelatine Entscheidung
2.2.3 Eingreifkriterien
2.2.3.1 Qualitative Eingreifkriterien
2.2.3.2 Quantitative Eingreifkriterien

3. Fazit

4. Zusammenfassung

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Einleitung

Diese Hausarbeit beschäftigt sich mit dem Thema von aktienrechtlichen Erfordernissen und Beschränkungen bei Veräußerung eines Unternehmensteils im Unternehmensumfeld. Gegeben ist folgender Sachverhalt:

„Der Vorstand einer Aktiengesellschaft, welcher zudem Aktionär der AG ist, will einen Unternehmensbereich veräußern, der einen maßgeblichen Anteil der Erträge der Aktiengesellschaft ausmacht.“

Darauf aufbauend soll untersucht werden ob eine Veräußerung auch an ein Unternehmen erfolgen kann, an welchem das Vorstandsmitglied mehrheitlich beteiligt ist.

Das Ziel dieser Arbeit ist die Aufgabenstellung, anhand des Aktiengesetzes, im geforderten Ausmaß zu bearbeiten. Im Zuge dessen erfolgt zunächst die Herleitung der rechtlichen Struktur einer Aktiengesellschaft. Hierbei werden alle Organe der Gesellschaft erläutert sowie ihre Rechte und Pflichten herausgearbeitet. Besonders wird auf die Kompetenzverteilung und die daraus folgenden Konflikte eingegangen.

Im zweiten Abschnitt erfolgt dann die Analyse des Sachverhaltes ausschließlich anhand des Aktiengesetztes, eine Prüfung von Haftungs- und tatbeständen sowie steuerrechtliche Regelungen werden nicht vorgenommen.

1. Struktur einer Aktiengesellschaft

1.1 Rechtliche Rahmenbedingungen

Die grundlegenden Eigenschaften einer Aktiengesellschaft werden im § 1, Abs. 1, AktG. „Die Aktiengesellschaft ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen“ und § 1, Abs. 2, AktG. „Die Aktiengesellschaft hat ein in Aktien zerlegtes Grundkapital“ definiert.

Die Aktiengesellschaft ist also rechtsfähig und mit einer eigenen Rechtspersönlichkeit ausgestattet ­– eine juristische Person. Juristische Personen sind zwar rechts- aber nicht handlungsfähig. Für die Ausübung ihrer Geschäftstätigkeiten benötigt die Aktiengesellschaft deshalb sogenannte „Organe“ welche im späteren Verlauf dieses Kapitels noch näher erläutert werden (vgl. Drygala/Staake/Szalai, 2012, S.4 f.).

Das Grundkapital stellt jenes Kapital dar welches bei der Gründung der Gesellschaft eingebracht wird, es muss mindestens 50.000 Euro betragen. Wie der § 1, Abs. 2, AktG. schon besagt ist dieses Kapital in Aktien zerlegt. Eine Aktie ist somit ein Anteil an diesem Grundkapital. Allerdings hat die Aktie, rechtlich gesehen, noch andere Bedeutungen, denn sie ist außerdem ein Wertpapier und repräsentiert die Mitgliedschaft des Aktionärs (vgl. Drygala/Staake/Szalai, 2012, S.363 f.).

Die Haftungsbeschränkung ist ein wichtiger Grundpfeiler der rechtlichen Form einer Aktiengesellschaft. Wie bereits erwähnt wird die AG durch ihre Organe nach außen hin vertreten. Die Leitung der Gesellschaft obliegt dem Vorstand welcher als Geschäftsführer agiert. Der Einfluss der einzelnen Aktionäre ist sehr beschränkt, allein die Haftungsbeschränkung auf das eingebrachte Kapital macht die Beteiligung an der AG erst attraktiv. Dieser Zusammenhang wird durch die Erläuterung der Rechte und Pflichten der einzelnen Organe, im weiteren Verlauf dieser Arbeit erkennbar (vgl. Drygala/Staake/Szalai, 2012, S.8).

1.2 Organe der Aktiengesellschaft

Eine Aktiengesellschaft besitzt immer genau drei Organe, den Vorstand, den Aufsichtsrat und die Hauptversammlung. Die Organe stehen in keinem Hierarchieverhältnis zueinander, sondern besitzen jeweils souveräne Kompetenzen welche in Unabhängigkeit ausgeführt werden. Im Folgenden werden diese Kompetenzen für jedes Organ gesondert erläutert und die daraus folgenden Rechte und Pflichten dargestellt (vgl. Drygala/Staake/Szalai, 2012, S. 403).

1.2.1 Der Vorstand

Die Position sowie Notwendigkeit des Vorstands wird im § 76, AktG. geregelt. Schon bei der Gründung der AG ist der Vorstand zwingend erforderlich, weil eine Aktiengesellschaft, laut § 33, AktG., ohne den Vorstand gar nicht erst entstehen kann. Fällt der Vorstand weg – Abberufung aller Mitglieder – ist der Weiterbestand der Gesellschaft zwar nicht gefährdet jedoch verliert sie ihre Handlungsfähigkeit.

Wie aus § 76, Abs. 1, AktG. „Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Gesellschaft zu leiten“ erkennbar obliegt dem Vorstand die Leitung der Gesellschaft. Hierbei besteht Weisungsfreiheit, d.h. durch die Ausübung auf eigene Verantwortung ist der Vorstand nicht an Weisungen anderer Gesellschaftsorgane gebunden. Auch eine Rechenschaftspflicht gegenüber den einzelnen Aktionären besteht nicht, weil der Vorstand in keinem auftragsähnlichen Verhältnis mit diesen steht (vgl. Hüffer/Koch, 2014, S. 442 ff.).

„Leitung“ wird im Aktiengesetzt jedoch nur als ein Teilbereich der Geschäftsführung verstanden, den der Vorstand jedoch nicht delegieren kann. Zu den Leitungsaufgaben zählen z.B. Unternehmensplanung, -koordination und -kontrolle. Er ist also Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan der Aktiengesellschaft (vgl. Drygala/Staake/Szalai, 2012, S.414 f.).

„Das Gesetz enthält zudem eine Vielzahl konkreter Aufgabenzuweisungen an den Vorstand, die entsprechende Handlungspflichten begründen.

So hat der Vorstand beispielsweise

- die Maßnahmen vorzubereiten, die in die Zuständigkeit der Hauptversammlung fallen, und die von der Hauptversammlung beschlossenen Maßnahmen auszuführen (§ 83 I, II AktG),
- dem Aufsichtsrat zu berichten (§ 90 AktG),
- die Führung der Handelsbücher sicherzustellen (§ 91 I AktG),
- geeignete Maßnahmen zu treffen, um Entwicklungen, die den Fortbestand der Gesellschaft gefährden, erkennen zu können (Schaffung eines Risikofrüherkennungssystems, § 91 II AktG),
- die Hauptversammlung einzuberufen, wenn ein Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals droht oder eingetreten ist (§ 92 I AktG), wenn Gesetz oder Satzung es vorsehen oder das Wohl der Gesellschaft es erfordert (§ 121 I, II AktG),
- den Jahresabschluss aufzustellen und (im Regelfall) an seiner Feststellung mitzuwirken (§ 264 HGB, §§ 170 ff. AktG),
- gemeinsam mit dem Aufsichtsrat die Entsprechenserklärung nach § 161 AktG abzugeben (dazu oben Rn. 21 ff.),
- bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit Insolvenzantrag zu stellen (§ 15a I 1 InsO)“ (Drygala/Staake/Szalai, 2012, S. 415).

Der Vorstand ist auch nicht auf eine Person beschränkt, lt. § 76, Abs. 2 AktG. kann der Vorstand einer Aktiengesellschaft auch aus mehreren Personen bestehen. Ist dies der Fall sind alle Mitglieder des Vorstands gemeinschaftlich zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet. „Gemeinschaftliche Geschäftsführung“ bedeutet in diesem Sinne, dass die Vorstandsmitglieder einvernehmlich handeln müssen. Bestellt, abberufen und kontrolliert wird der Vorstand vom Aufsichtsrat (vgl. Drygala/Staake/Szalai, 2012, S. 418 f.).

1.2.2 Der Aufsichtsrat

Nach § 111, Abs. 1, AktG hat der Aufsichtsrat die Geschäftsführung zu überwachen. Der Aufsichtsrat ist also ein Kontrollorgan. Ihm kommt allerdings auch eine Beratungsfunktion zu die als Teil der Kontrolltätigkeit verstanden wird. Ein essentieller Bestandteil der Kontrollfunktion ist die ordnungsgemäße und hinreichende Information. Der Vorstand ist nach § 90 Abs. 1 und 2, AktG. dazu verpflichtet den Aufsichtsrat ausreichend zu informieren jedoch obliegt diese Informationspflicht nicht allein dem Vorstand. Der Aufsichtsrat selbst, ist ebenfalls nach § 90, Abs. 1 und 2, AktG dazu verpflichtet, die Regelberichte des Vorstands auf Hinlänglichkeit zu prüfen. Ist dies nicht der Fall sind Erweiterungen der Berichte erforderlich. Des Weiteren steht dem Aufsichtsrat nach § 90, Abs. 3, AktG. zu, zusätzliche Berichte anzufordern sowie nach § 90, Abs. 2, AktG. Einsicht in die Bücher und Schriften der Gesellschaft zu nehmen (vgl. Drygala/Staake/Szalai, 2012, S. 438 f.).

„Gegenstand der Überwachung sind die Leitungsmaßnahmen in der Gesellschaft, also die Tätigkeit des Vorstandes.

Gegenstand der Prüfung durch den Aufsichtsrat ist dabei alles, was ihm der Vorstand gemäß § 90 I AktG berichten muss:

- die vom Vorstand beabsichtigte Geschäftspolitik sowie sonstige grundsätzliche Fragen der Unternehmenspolitik, insbesondere der Finanz-, Investitions- und Personalplanung (§ 90 I Nr. 1 AktG),
- die gegenwärtige Lage der Gesellschaft, also deren Rentabilität, ihre aktuelle finanzielle Situation, der Gang der Geschäfte etc. (§ 90 I Nr. 2 AktG),
- einzelne Geschäfte, wenn sie von wesentlicher Bedeutung für die Gesellschaft, namentlich deren Liquidität oder Rentabilität sein können (§ 90 I Nr. 3 AktG)“ (Drygala/Staake/Szalai, 2012, S. 440).

Neben der Rechtmäßigkeit der Geschäftstätigkeiten des Vorstandes muss vor allem auch die Ordnungs- und Zweckmäßigkeit überwacht werden. Vor allem die Wirtschaftlichkeit stellt hier einen entscheidenden Aspekt dar (vgl. Drygala/Staake/Szalai, 2012, S. 440).

„Der Aufsichtsrat muss also darauf achten, dass der Vorstand

- das Unternehmen angemessen und effizient organisiert,
- für eine hinreichende Koordination und Kontrolle der unternehmensinternen Entscheidungsprozesse Sorge trägt und nachgeordnete Entscheidungsträger sorgfältig auswählt und überwacht,
- gesetzlich vorgeschriebene Überwachungssysteme (vgl. §§ 91 II, 107 III 2 AktG) im Unternehmen eingerichtet hat und diese angemessen funktionieren,
- die Liquidität und Ertragskraft der Gesellschaft und ihre Überlebensfähigkeit im Wettbewerb dauerhaft sicherstellt“ (Drygala/Staake/Szalai, 2012, S. 441).

Ein weiteres Recht das sogleich eine Pflicht darstellt ist die Beratung. Diese gliedert sich als vorsorgliche Überwachung in die Kontrollfunktion des Aufsichtsrates ein. Dabei ist die Planung des Vorstandes auf Plausibilität zu prüfen und etwaige Alternativen sind zu berücksichtigen. Die Planungshoheit des Vorstandes darf hierbei jedoch nicht beeinträchtigt werden (vgl. Drygala/Staake/Szalai, 2012, S. 441).

1.2.3 Die Hauptversammlung

Der Begriff „Hauptversammlung“ hat im Aktiengesetzt, wie bereits erläutert der Begriff „Aktie“, verschiedene Bedeutungen.

„Zum einen handelt es sich bei der Hauptversammlung um ein Organ der Aktiengesellschaft, zum anderen um die tatsächliche Zusammenkunft der Aktionäre, in der der Organwille gebildet wird“ (Drygala/Staake/Szalai, 2012, S. 469).

Die Hauptversammlung stellt neben Vorstand und Aufsichtsrat das dritte Organ einer Aktiengesellschaft dar. Sie steht, wie auch die anderen Organe, in keinem Hierarchieverhältnis zu diesen. Gebildet wird die Hauptversammlung durch die einzelnen Aktionäre. Die Zusammensetzung des Aktionärskreises ist für die Hauptversammlung bezüglich ihrer Eigenschaft als Organ irrelevant (vgl. Drygala/Staake/Szalai, 2012, S. 469).

1.2.3.1 Rechte und Pflichten von Aktionären

Mit dem Erwerb einer Aktie erhalten Aktionäre eine Vielzahl an Rechten z.B. „Uneingeschränktes Teilhaberrecht auf Teilnahme, Stimme und Auskunft in der Hauptversammlung sowie Dividendenanspruch, Bezugsrecht bei Kapitalerhöhung und Anteil am Liquidationserlös“ (Schneck, 2011, S. 26). Außerdem sind nach § 53a, AktG. „Aktionäre […] unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln“ (Hüffer, 2014, S.288). Auf die Möglichkeit der Ausgabe von Aktien mit Sonderrechten, bei denen das Stimmrecht entfällt, wird an dieser Stelle nicht weiter eingegangen, da dies für die Behandlung des Sachverhaltes nicht relevant ist.

Es bestehen jedoch auch Pflichten für die einzelnen Aktionäre welche sich hauptsächlich auf die Leistung der, in Abhängigkeit der erworbenen Anteile, zu leistenden Einlage beschränkt. Dies wird im § 54, Abs. 1, AktG. geregelt, welcher auch gleich festlegt, dass diese zu leistenden Einlagen ausschließlich auf den Ausgabebetrag der erworbenen Aktien beschränkt sind (vgl. Hüffer, 2014, S. 298).

1.2.3.2 Kompetenzen der Hauptversammlung

Die Aufgaben der Hauptversammlung sind klar im § 119, Abs. 1, AktG. geregelt, demnach bestimmt die Hauptversammlung namentlich über:

1. die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrats […];
2. die Verwendung des Bilanzgewinns;
3. die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats;
4. die Bestellung des Abschlußprüfers;
5. Satzungsänderungen;
6. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und der Kapitalherabsetzung;
7. Die Bestellung von Prüfern zur Prüfung von Vorgängen bei der Gründung oder der Geschäftsführung;
8. Die Auflösung der Gesellschaft“ (Hüffer 2014, S.794).

Über Fragen der Geschäftsführung kann die Hauptversammlung im Regelfall nicht entscheiden. Dies obliegt, wie in Punkt 1.2.1 bereits erläutert, allein dem Vorstand. Eine Ausnahme ist lediglich nach § 119, Abs. 2, AktG. gegeben „Über Fragen der Geschäftsführung kann die Hauptversammlung nur entscheiden, wenn der Vorstand es verlangt“ (vgl. Hüffer, 2014, S.794). Neben den gesetzlich geregelten Zuständigkeiten gibt es noch sogenannte „Ungeschriebenen Hauptversammlungskompetenzen“, diese werden in Kapitel 2 noch tiefgreifend behandelt um den Sachverhalt zu klären.

1.3 Interessenskonflikte zwischen den Organen

Die strikte Trennung von Leitung und Teilhaberschaft einer Aktiengesellschaft lässt viel Raum für Konflikte offen. Die Teilhaber – Aktionäre – haben keine direkte Weisungsbefugnis gegenüber dem Vorstand. Dieser hingegen leitet die Geschäfte der AG nach § 76, Abs. 1, AktG in eigener Verantwortung. Er hat zwar dafür Sorge zu tragen, dass die Interessen der Aktionäre angemessen vertreten werden und für das Wohl der Gesellschaft zu handeln jedoch entspricht dieses nicht immer dem Wohl der Aktionäre und ein einheitliches „Aktionärsinteresse“ gibt es auch nicht. Zusätzlich spricht der § 93, AktG. dem Vorstand im Rahmen der Geschäftsführung weitreichendes unternehmerisches Ermessen zu (vgl. Staake, 2009, S. 1 f.).

1.3.1 Der Mehrheit-Minderheit-Konflikt

Grundsätzlich kann behauptet werden, dass der Erwerb einer Aktie mit dem Wunsch der Kapitalvermehrung einhergeht. Jedoch, wie bereits im vorergehenden Abschnitt angesprochen, kann dieses Ziel mittels vielen unterschiedlichen Interessen versucht werden zu erreichen. Diese Strategien können miteinander konkurrieren, z.B. kurzfristig orientierte Gewinnmaximierung mit einer nachhaltigen Anlagestrategie.

Um ihre Interessen zu verfolgen können die einzelnen Aktionäre, abhängig von dem Ausmaß ihrer Beteiligung, mehr oder weniger Einfluss auf andere Organe der Gesellschaft geltend machen. Hierbei ist festzustellen, „[…] dass die Aktionärsminderheit gegenüber der Mehrheit strukturell unterlegen ist und zwar unabhängig davon, ob eine einzelne Person die Anteilsmehrheit inne hat oder ob mehrere Aktionäre durch dauerhaftes oder einzelfallbezogenes Zusammenwirken erst diese Mehrheitsmacht begründen“ (Staake, 2009, S.2). Wenn nun der oder die Mehrheitsgesellschafter anderweitig unternehmerisch tätig sind besteht immer die Gefahr, das wirtschaftliche Ressourcen sowie dass Ertragspotenzial der Gesellschaft in den Dienst einer anderen Unternehmung gestellt wird (vgl. Staake, 2009, S.2 f.).

1.3.2 Der Principal-Agent-Konflikt

Der Principal-Agent-Konflikt hat seinen Ursprung in der asymmetrischen Informationsverteilung zwischen verschiedenen Marktteilnehmern. In der Regel überträgt der Principal dem Agent Aufgaben um diese nicht selbst erledigen zu müssen und stattet ihn mit den notwendigen Entscheidungskompetenzen aus. Da dem Principal nicht alle Eigenschaften, Kenntnisse und vor allem Absichten des Agents bekannt sind besteht hierbei die Gefahr, dass dieser für die betrauten Aufgaben nicht geeignet ist oder gar nicht im Interesse des Principals handelt und stattdessen z.B. seine persönlichen Ziele verfolgt (vgl. Staake, 2009, S.3 f.).

Die rechtliche Struktur der Aktiengesellschaft ist geradezu prädestiniert für das Zustandekommen eines Principal-Agent-Konflikts. Der Vorstand und die Aktionäre stehen in einer typischen Principal-Agent-Beziehung. Vom Gesetz her sind die Aktionäre dazu verpflichtet dem Vorstand die Leitung der AG zu übertragen, dieser ist jedoch nicht direkt an die Weisungen der einzelnen Aktionäre bzw. der Hauptversammlung gebunden. Diese Situation wird nochdazu verstärkt durch die Auslagerung von Auswahl, Überwachung und Abberufen des Vorstands an den Aufsichtsrat. Wie oben bereits erwähnt besteht auch hier die Gefahr, dass der Vorstand nicht geeignet ist um den bestmöglichen wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft herbeizuführen bzw. nicht im Interesse der Aktionäre handelt (vgl. Staake, 2009, S.4).

2. Rechtliche Einordnung des Sachverhaltes

Nachdem die rechtliche Struktur der Aktiengesellschaft erläutert, sowie ihre Organe und deren Rechte und Pflichten dargestellt wurden, wird in weiterer Folge mit der Aufarbeitung des Sachverhaltes begonnen. Zunächst gilt es die Zuständigkeit bzw. Kompetenzverteilung zu eruieren und herauszuarbeiten, ob der Vorstand berechtigt ist den Unternehmensteil zu veräußern und wenn ja, welche Organe er dabei miteinbeziehen muss bzw. ob er die Transaktion unabhängig tätigen kann.

2.1 Kompetenzverteilung

Die Leitung der AG obliegt nach § 76, AktG., wie bereits erläutert, alleinig dem Vorstand. Die Kompetenzen der Hauptversammlung nach § 119, Abs. 1, AktG. gewähren den Aktionären keine Eingriffsmöglichkeiten bezüglich des Sachverhaltes. Auch der § 119, Abs. 2, AktG. ermöglicht es der Hauptversammlung nicht sich gegen die Veräußerung auszusprechen da der Vorstand lediglich an die Weisung der Hauptversammlung gebunden ist wenn er diese damit beauftragt.

Die Veräußerung des Geschäftsteils stellt zwar weder eine Satzungsänderung nach § 179, AktG. dar, noch wird wie in § 179a, AktG. das gesamte Gesellschaftsvermögen übertragen jedoch gilt die Anwendung dieses Paragraphen laut herrschender Meinung von Hüffer, 2014, auch in Fällen in denen nur unwesentliches Vermögen in der Gesellschaft verbleibt. Das heißt wenn es der Gesellschaft nicht mehr möglich ist, den in ihrer Satzung festgelegten Unternehmenszweck, wenn auch nur eingeschränkt zu verfolgen, dann ist es dem Vorstand nicht möglich den Unternehmensteil ohne die Zustimmung einer dreiviertel Mehrheit des bei der Hauptversammlung anwesenden Grundkapitals durchzuführen. (vgl. Hüffer, 2014, S.1173)

Da aus dem Sachverhalt jedoch nicht klar hervorgeht, in wie weit die Veräußerung den Unternehmenszweck beeinträchtigt, gilt es auch die Zuständigkeitsverteilung zu klären falls § 179, AktG. nicht in Kraft tritt. Des Weiteren stellt die Veräußerung einen schwerwiegenden Eingriff in die Interessen und Rechte der Aktionäre dar. Dieser Hintergrund führte ihm Rahmen der offenen Rechtsfortbildung durch diverse Urteile zu der Bildung von ungeschriebenen Hauptversammlungskompetenzen, welche im Folgenden anhand von wesentlichen Rechtsprechungen erläutert werden (vgl. Staak, 2009, S. 28).

[...]

Fin de l'extrait de 20 pages

Résumé des informations

Titre
Veräußerung eines Unternehmensteils im Unternehmensumfeld. Aktienrechtliche Erfordernisse und Beschränkungen
Université
( European University of Applied Sciences Hamburg )
Note
1,0
Auteur
Année
2015
Pages
20
N° de catalogue
V317383
ISBN (ebook)
9783668164246
ISBN (Livre)
9783668164253
Taille d'un fichier
446 KB
Langue
allemand
Mots clés
Recht, Wirtschaftsrecht, Aktien, Aktienrechtlich, Veräußerung, Unternehmensteils, Unternehmensumfeld
Citation du texte
Kevin Schwarzinger (Auteur), 2015, Veräußerung eines Unternehmensteils im Unternehmensumfeld. Aktienrechtliche Erfordernisse und Beschränkungen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/317383

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