Diese Seminararbeit befasst sich mit dem Abschlussbericht der 15-köpfigen Expertenkommission aus Vertretern der Wissenschaft, der Justiz, der Rechtsanwaltschaft, der strafrechtlichen Praxis sowie der Landesjustizverwaltungen, die den Auftrag hatte, begründete Empfehlungen für eine Reform des Mordtatbestandes herauszuarbeiten, Lösungsvorschläge zu erarbeiten und somit den Boden für eine rechtspolitische Diskussion auf Parlamentsebene zu bereiten.
Seit Bestehen des Mordtatbestandes in seiner heutigen Fassung sowie bereits zu Zeiten älterer Tatbestände, die Mord und Totschlag normierten, waren diese der Kritik und einer weitreichenden Anzahl an Reformvorschlägen ausgesetzt. Diese Chronik der Reformbestrebungen sind jedoch Thema anderer Seminararbeiten und sollen deshalb hier nicht weiter erwähnt werden, sofern sich die aktuellen Ideen nicht an frühere Konzepte anlehnen. Die Expertenkommission sollte Wege finden, um den "Konstruktionsfehler" des Mordtatbestandes in seiner jetzigen Fassung vom 04.09.1941 und überarbeitet am 01.04.1998 durch das 6. Strafrechtsreformgesetz, zu beheben.
Eine der Bestrebungen war es, die Tatbestände vom (vermeintlichen) Sprachgebrauch der Nationalsozialisten zu befreien, da dieser der Terminologie der Lehre vom normativen Tätertyp entspringe und daher „atypisch“ für das StGB sei. Das dieses Ziel reine Wortkosmetik verfolgt, ohne eine Änderung in der Sache vorzunehmen, wird dadurch deutlich, dass das Recht im heutigen Kontext in verfassungskonformer Weise angewandt wird und die Gerichte eben nicht mehr von einem Tätertypen des „Mörders“ ausgehen; ferner finden sich die Worte wie "Totschläger" oder "Mörder" bereits in deutlich älteren Fassungen, etwa in §§ 211 ff. RStGB vom 15.05.1871 oder in Art. 146 des bayerische StGB von 1813 sowie in § 175 Preuß StGB 1851.
Ein erster bedeutender Entwurf aus der Nachkriegszeit, der für diese Seminararbeit von Relevanz ist, stammt aus dem Jahre 1962, und sah eine Rückkehr zur Kategorisierung der Tötung mit Überlegung als „Mordmerkmal“ und der Einordnung des Mordes als Qualifikation zum Totschlag vor. Ferner der Alternative Gesetzesentwurf von 1970, der einen Einheitstatbestand der vorsätzlichen Tötung mit fakultativer Strafschärfung bei „besondere Verwerflichkeit - § 100 II StGB-E 1970 - sowie obligatorische Strafmilderungsgründe und die Einführung eines Tatbestandes der Kindstötung - § 100 III StGB-E -, vorsah.
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
B. Die Abstimmungen und Beschlüsse
C. Zu den Meinungen und Beschlüssen bzgl. der Mordmerkmale & anderen Diskussionspunkten im Einzelnen
I. Mordlust
II. Befriedigung des Geschlechtstriebs
III. Habgier
IV. Motivgeneralklausel
V. Heimtücke
VI. Grausamkeit
VII. Gemeingefährliche Mittel
VIII. Verdeckungsabsicht
IX. Ermöglichungsabsicht bzw. Ermöglichen einer Straftat
X. Diskussion um die Ergänzung weiterer Abgrenzungskriterien
XI. Diskussion zu den Rechtsfolgen für die höchststrafwürdige Tötung
XII. Sicherungsverwahrung neben der Freiheitsstrafe
XIII. Unbenannter besonders schwerer Fall des Grundtatbestandes
XIV. Minder schwerer Fall des Grundtatbestandes
XV. Schwere der Schuld, Mindestverbüßungsdauer & Strafvollzug
XVI. Folgeänderungsvorschläge für Schwurgerichtsprozesse
D. Die neuen Lösungskonzepte
I. Gesamtkonzeption mit Formulierungsvorschlag von Deckers, Grünewald, König und Safferling
II. Entwurf von Dölling
III. Entwurf von Ignor
IV. Entwurf von Rissing-van Saan
V. Reformentwurf von Schneider
E. Fazit:
F. Eigener Vorschlag
Zielsetzung & Themen
Diese Arbeit analysiert den Abschlussbericht einer Expertengruppe zur Reform der Tötungsdelikte, um die rechtspolitische Debatte um Mord (§ 211 StGB) und Totschlag (§ 212 StGB) unter Berücksichtigung der NS-belasteten Historie und aktueller Anforderungen an die Einzelfallgerechtigkeit zu beleuchten.
- Kritik an der aktuellen Konstruktion der Mordmerkmale.
- Diskussion der obligatorisch lebenslangen Freiheitsstrafe bei Mord.
- Reformansätze zur Abkehr vom Tätertypendenken.
- Konkrete Entwürfe für eine Neugestaltung des Grundtatbestandes.
- Rolle von Einzelfallgerechtigkeit im Strafzumessungsprozess.
Auszug aus dem Buch
V. Heimtücke
Schneider hält dieses Mordmerkmal für unverzichtbar, da es von der Bevölkerung als höchststrafwürdig angesehen sei, wenn jemand einen Angriff aus dem Hinterhalt, gegen einen Schlafenden, überraschend von hinten oder mittels Gift begehe. Ferner nimmt er den Einwand zu Kenntnis, dass gerade schwache Menschen dadurch „benachteiligt“ seien, führt aber weiter aus, dass dieses Argument – denkt man es logisch zu Ende – bedeutet, dass es ein Recht auf eine Chance jemanden zu töten gäbe. Zusätzlich lässt sich anführen, dass diese Ansicht vernachlässigt, dass es für das Opfer mildere Mittel gibt, etwa das Einschalten von Behörden – Polizei & Staatsanwaltschaft – oder die Trennung (für die "Familien-" bzw. "Haustyrannenfälle").
Ignor schlägt aufgrund inkonsistenter Rechtsprechung – die zum einen mal täterorientiert sei und die Gesinnung und Handlungsweise des Täters betrachte und zum anderen mal opferorientiert sei und die Situation des Tatopfers als entscheidendes Kriterium nehme - vor, die Heimtücke einzugrenzen und durch „mittels eines hinterlistigen Überfalls“ - in Anlehnung an § 224 I Nr. 3 StGB – zu ersetzen. Deckers postuliert eine Uneinheitlichkeit in der Rechtsprechung und trägt vor, dass die Heimtücke Situationen von prekären Konflikten zwischen sich sehr nahestehenden Personen mit einem affektiven und von Dramatik und teils auch Tragik geprägten Charakter nicht gerecht werde. Ferner sei die Rechtsprechung dazu übergegangen, das „Koinzidenzprinzip“ - welches besagt, dass die Arglosigkeit des Opfers bei Beginn des mit erstem Tötungsvorsatz geführten Angriffs vorliegen muss – aufzugeben und die Heimtücke auf Fälle auszudehnen, die zwar höchststrafwürdig sein könnten, diese aber nicht von der Heimtücke als Merkmal erfasst werden sollten (Deckers spricht hier auch von der „Zeitregel“).
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einleitung: Diese Einleitung führt in den Abschlussbericht der Expertenkommission zur Reform des Mordtatbestandes ein und beleuchtet die historische Kritik sowie die Motivation für eine grundlegende Überarbeitung.
B. Die Abstimmungen und Beschlüsse: Hier werden die Ergebnisse der Abstimmungsprozesse innerhalb der Kommission dargestellt, wobei insbesondere der Konsens zur Abschaffung der Tätertyp-Terminologie und die divergierenden Ansichten zur Rechtsfolgenregelung hervorgehoben werden.
C. Zu den Meinungen und Beschlüssen bzgl. der Mordmerkmale & anderen Diskussionspunkten im Einzelnen: Dieses Kapitel analysiert detailliert die Diskussionen zu den einzelnen Mordmerkmalen wie Mordlust, Heimtücke und Habgier sowie die Überlegungen zu Strafhöhe und Strafvollzug.
D. Die neuen Lösungskonzepte: Die verschiedenen Reformmodelle, von der Gesamtkonzeption von Deckers bis hin zum Entwurf von Schneider, werden hier systematisch gegenübergestellt und kritisch gewürdigt.
E. Fazit: Das Fazit fasst die Schwierigkeiten der Konsensfindung zusammen und bewertet die Reformbemühungen sowie die Chancen und Risiken einer Neukonzeption der Tötungsdelikte.
F. Eigener Vorschlag: Der Autor präsentiert einen eigenen Reformvorschlag, der die Systematik der Tötungsdelikte überarbeitet, die absolute Strafandrohung beseitigt und spezifische Konfliktlagen stärker berücksichtigt.
Schlüsselwörter
Mord, Totschlag, StGB, Strafreform, Expertenkommission, lebenslange Freiheitsstrafe, Mordmerkmale, Einzelfallgerechtigkeit, Heimtücke, Tätertypendenken, Rechtsfolgenlösung, Strafzumessung, Gesetzlichkeitsprinzip, Motivgeneralklausel, Tatbestand.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit untersucht den Abschlussbericht einer Expertengruppe, die sich mit der dringenden Reformbedürftigkeit der deutschen Tötungsdelikte, insbesondere Mord und Totschlag, befasst hat.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Im Zentrum stehen die Kritik an der aktuellen Auslegung der Mordmerkmale, die Historie der §§ 211 ff. StGB, die Rechtsfolgen von Tötungsdelikten und die Frage nach einer möglichen Reform.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das Ziel ist die Darstellung und kritische Analyse der verschiedenen Lösungsansätze, die von der Kommission debattiert wurden, um den Mordtatbestand von seiner nationalsozialistischen Prägung zu lösen und die Einzelfallgerechtigkeit zu stärken.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es handelt sich um eine rechtswissenschaftliche Analyse, die den Abschlussbericht (ASB) als Quelle nutzt, die dortigen Abstimmungsergebnisse auswertet und diese mit der herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung vergleicht.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in eine detaillierte Auseinandersetzung mit den Mordmerkmalen (z.B. Mordlust, Heimtücke), die Diskussion um die lebenslange Freiheitsstrafe sowie eine umfassende Gegenüberstellung von fünf verschiedenen Reformkonzepten.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Schlüsselwörter sind unter anderem Mord, Totschlag, Mordmerkmale, Einzelfallgerechtigkeit und Rechtsfolgenlösung.
Warum wird die "Entnazifizierung" der Terminologie kritisch gesehen?
Der Autor argumentiert, dass Begriffe wie "Mörder" und "Totschläger" bereits vor der Reform von 1941 existierten und eine reine Streichung dieser Worte eher kosmetischen Charakter hätte, da die heutige Anwendung des Gesetzes keine Parallelen zum Nazi-Recht aufweise.
Wie steht der Autor zur lebenslangen Freiheitsstrafe?
Der Autor zeigt sich skeptisch gegenüber einer ersatzlosen Streichung der absoluten Strafandrohung, erkennt aber die Problematik bei der Einzelfallgerechtigkeit an und befürwortet daher eher eine Differenzierung über zeitige Freiheitsstrafen bei gleichzeitiger Beibehaltung der lebenslangen Strafe als Ausnahme.
Was schlägt der Autor im eigenen Konzept (F) vor?
Der Autor schlägt eine überarbeitete Systematik vor, die Mord und Totschlag zwar beibehält, aber die absolute Strafandrohung flexibilisiert und bei "Minder schweren Fällen der vorsätzlichen Tötung" spezifische Konfliktlagen wie Verzweiflungstaten rechtlich stärker berücksichtigt.
Welche Schwächen der aktuellen Rechtslage hebt der Bericht hervor?
Besonders die "Rechtsfolgenlösung" der Gerichte, die notwendig geworden sei, um die starre lebenslange Freiheitsstrafe in Einzelfällen zu umgehen, wird als Ausdruck einer unbefriedigenden Rechtslage kritisiert, die durch eine präzisere gesetzliche Regelung ersetzt werden sollte.
- Arbeit zitieren
- Jonas Mura (Autor:in), 2015, Mord und Totschlag III. Abschlussbericht der Expertengruppe Tötungsdelikte vom 29.06.2015, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/317783