Mord und Totschlag III. Abschlussbericht der Expertengruppe Tötungsdelikte vom 29.06.2015

Reform von Mord und Totschlag


Trabajo de Seminario, 2015

57 Páginas, Calificación: 10 Punkte


Extracto


Gliederung

Literaturverzeichnis III

A. Einleitung

B. Die Abstimmungen und Beschlüsse

C. Zu den Meinungen und Beschlüssen bzgl. der Mordmerkmale & anderen Diskussionspunkten im Einzelnen
I. Mordlust
II. Befriedigung des Geschlechtstriebs
III. Habgier
IV. Motivgeneralklausel
V. Heimtücke
VI. Grausamkeit
VII. Gemeingefährliche Mittel
VIII. Verdeckungsabsicht
IX. Ermöglichungsabsicht bzw. Ermöglichen einer Straftat
X. Diskussion um die Ergänzung weiterer Abgrenzungskriterien
XI. Diskussion zu den Rechtsfolgen für die höchststrafwürdige Tötung
XII. Sicherungsverwahrung neben der Freiheitsstrafe
XIII. Unbenannter besonders schwerer Fall des Grundtatbestandes
XIV. Minder schwerer Fall des Grundtatbestandes
XV. Schwere der Schuld, Mindestverbüßungsdauer & Strafvollzug
XVI. Folgeänderungsvorschläge für Schwurgerichtsprozesse

D. Die neuen Lösungskonzepte
I. Gesamtkonzeption mit Formulierungsvorschlag von Deckers, Grünewald, König und Safferling
II. Entwurf von Dölling
III. Entwurf von Ignor
IV. Entwurf von Rissing-van Saan
V. Reformentwurf von Schneider

E. Fazit:

F. Eigener Vorschlag

Literaturverzeichnis

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A. Einleitung

Diese Seminararbeit befasst sich mit dem Abschlussbericht der 15-köpfigen Expertenkommission aus Vertretern der Wissenschaft, der Justiz, der Rechtsanwaltschaft, der strafrechtlichen Praxis sowie der Landesjustizverwaltungen, die den Auftrag hatte, begründete Empfehlungen für eine Reform des Mordtatbestandes herauszuarbeiten, Lösungsvorschläge zu erarbeiten und somit den Boden für eine rechtspolitische Diskussion auf Parlamentsebene zu bereiten.[1] Seit Bestehen des Mordtatbestandes in seiner heutigen Fassung sowie bereits zu Zeiten älterer Tatbestände, die Mord und Totschlag normierten, waren diese der Kritik und einer weitreichenden Anzahl an Reformvorschlägen ausgesetzt.[2] Diese Chronik der Reformbestrebungen sind jedoch Thema anderer Seminararbeiten und sollen deshalb hier nicht weiter erwähnt werden, sofern sich die aktuellen Ideen nicht an frühere Konzepte anlehnen. Die Expertenkommission sollte Wege finden, um den "Konstruktionsfehler" des Mordtatbestandes in seiner jetzigen Fassung vom 04.09.1941 und überarbeitet am 01.04.1998 durch das 6. Strafrechtsreformgesetz, zu beheben.[3] Eine der Bestrebungen war es, die Tatbestände vom (vermeintlichen) Sprachgebrauch der Nationalsozialisten zu befreien, da dieser der Terminologie der Lehre vom normativen Tätertyp entspringe und daher „atypisch“ für das StGB sei.[4] Das dieses Ziel reine Wortkosmetik verfolgt, ohne eine Änderung in der Sache vorzunehmen, wird dadurch deutlich, dass das Recht im heutigen Kontext in verfassungskonformer Weise angewandt wird und die Gerichte eben nicht mehr von einem Tätertypen des „Mörders“ ausgehen; ferner finden sich die Worte wie "Totschläger" oder "Mörder" bereits in deutlich älteren Fassungen, etwa in §§ 211 ff. RStGB vom 15.05.1871 oder in Art. 146 des bayerische StGB von 1813 sowie in § 175 Preuß StGB 1851.[5] Ein erster bedeutender Entwurf aus der Nachkriegszeit, der für diese Seminararbeit von Relevanz ist, stammt aus dem Jahre 1962, und sah eine Rückkehr zur Kategorisierung der Tötung mit Überlegung als „Mordmerkmal“ und der Einordnung des Mordes als Qualifikation zum Totschlag vor.[6] Ferner der Alternative Gesetzesentwurf von 1970, der einen Einheitstatbestand der vorsätzlichen Tötung mit fakultativer Strafschärfung bei „besondere Verwerflichkeit - § 100 II StGB-E 1970 - sowie obligatorische Strafmilderungsgründe und die Einführung eines Tatbestandes der Kindstötung - § 100 III StGB-E -, vorsah.[7] Außerdem das Gutachten von Eser für den 53. Deutschen Juristentag 1980, das eine Reformbedürftigkeit der Tatbestände hinsichtlich der tatbestandlichen Formulierung, als auch im Hinblick auf die angedrohte Strafe feststellte.[8] Und zuletzt - mit teilweise besonderer Bedeutung für die neusten Reformvorschläge - der "Alternativ-Entwurf-Leben" (AE).[9]

B. Die Abstimmungen und Beschlüsse

Um einen guten Überblick darüber zu bekommen, mit welchen Themen sich die Expertenkommission auseinandersetzen musste, sowie um ein Bild über die divergierenden Ansichten zu bekommen, folgt eine Darstellung der Diskussionen und Beschlussfassungen. Bei Angaben über die Stimmenverteilung (X:X:X), benennt die erste Zahl die Anzahl der abgegeben Ja-Stimmen, die zweite Zahl die der Nein-Stimmen und die dritte Zahl die Anzahl der Enthaltungen.

Einigkeit bestand darüber, dass die Terminologie Mörder und Totschläger aufgegeben werden solle - wegen des Tätertypendenkens als Relikt aus der NS-Zeit - und, dass an der lebenslangen Freiheitsstrafe festgehalten werden solle.[10] Eine große Mehrheit sprach sich für eine Abschaffung des Exklusivitäts-Absolutheits-Verhältnisses aus (bei Mord zwangsläufig lebenslange Freiheitsstrafe als Rechtsfolge)[11] sowie für die Beibehaltung der Mordmerkmale als solche, jedoch mit tatbestandlicher Konkretisierung/Definition und der Beibehaltung der Motivgeneralklausel, ebenfalls mit Ergänzungen.[12] Ferner fand sich eine Mehrheit dafür, dass § 213 StGB - der minder schwerer Fall des Totschlags - beibehalten werden soll; allerdings soll die Mindeststrafe auf zwei Jahre Freiheitsstrafe angehoben werden. Für Ermittlungsverfahren, die einen zum Katalog der Schwurgerichtssachen gehörenden Tatvorwurf zum Gegenstand haben, soll eine Pflicht zur audio-visuellen Dokumentation in die StPO aufgenommen werden.[13] Einstimmigkeit herrschte darüber, dass die Praxis der Anordnung von Obduktionen vereinheitlicht werden soll und diese in Verbindung mit der Einführung eines Indizienkataloges in typischen Fallkonstellationen grundsätzlich angeordnet werden soll. Letzteres zur Herabsetzung der Dunkelziffer, also zur Vermehrung der Schwurgerichtsprozesse.[14] Keine Mehrheiten fanden sich etwa bei konkreten Fassungen zur Heimtücke oder zur Grausamkeit, aber einhellige Meinung bestand darüber, dass die Heimtücke zu weit – exemplarisch bei "Haustyrannenfällen" - andererseits zu eng sei - exemplarisch bei Bewusstlosen und Kleinstkindern.[15]

Im Ergebnis standen sich grundsätzlich zwei Modelle gegenüber:

- Tatbestandskonzept von Deckers/Grünewald/König/Safferling
- Konzepte, die an der Konzeption von Grundtatbestand – vorsätzliche Tötung - und höchststrafwürdiger Tötung festhalten wollen, diese aber entweder im Wege der Ausgestaltung der Mordmerkmale als Qualifikationstatbestand oder im Wege einer Regelbeispielslösung modifizieren wollen.[16]

Es herrschte weitgehende Einigkeit darüber, dass die Tötung eines Menschen den „Grundtatbestand“ darstelle und es eine höchststrafwürdige Steigerung dieses Unrechts gibt – andere Ansicht die Vertreter des Tatbestandkonzeptes, die die Tötung eines Menschen als höchstmögliches Unrecht ansehen und lediglich eine Privilegierung „nach unten“ fordern, wenn gewisse Umstände vorlägen, die eine Strafmilderung begründen.[17] In diesem Kontext fand sich auch eine Mehrheit für eine Klarstellung, dass die Tatbestände in einem Stufenverhältnis stehen – Bestätigung der Ansicht der Literatur zu den bisherigen Tatbeständen von Mord und Totschlag und gegen die Ansicht der Rechtsprechung.[18] Erörterung verschiedener Kriterien aufgrund derer zwischen dem Grundfall der vorsätzlichen Tötung und der höchststrafwürdigen Tötung unterschieden werden könne, wurden aufgrund einer erheblicher Anzahl an Enthaltungen angenommen (so etwa die Kriterien von Verwerflichkeit, kumuliertem Unrecht und Gefährlichkeit der Tat (nicht des Täters)) bzw. abgelehnt (Kriterium der Sozialschädlichkeit, Bedrohung der Lebenssicherheit der Allgemeinheit, Verstoß gegen die Menschenwürde bzw. gegen das Diskriminierungsverbot).[19]

C. Zu den Meinungen und Beschlüssen bzgl. der Mordmerkmale & anderen Diskussionspunkten im Einzelnen

Was die einzelnen Beschlüsse behandelten, welche Vorschläge es gab und wie diese Vorschläge diskutiert wurden, damit befasst sich die nachfolgende Darstellung. Auch wird im Detail die Stimmenverteilung bei den Abstimmungen berücksichtigt, sodass ersichtlich wird, wie sich die Mehrheiten - sofern es denn welche gab - verteilten und mit welcher Stimmenanzahl die einzelnen Beschlüsse angenommen oder abgelehnt wurden. Dies verdeutlicht auch, wie schwierig es für die Expertengruppe war, einen Konsens zu finden: Bei 91 Beschlüssen, von denen 51 angenommen und 49 abgelehnt wurden, enthielten sich 340 mal einige - bei einigen Beschlüssen die Mehrheit - der Experten ihrer Stimme.[20] Hauptthemen waren die Mordmerkmale, die Strafhöhe sowie einige Änderungsvorschläge den Strafvollzug und die StPO betreffend.[21]

I. Mordlust

Eine Mehrheit von 10:3:1 war für die Beibehaltung des Mordmerkmals Mordlust, jedoch wurden inhaltliche Reformvorschläge vorgebracht, welche allerdings keine Mehrheiten fanden. In der Diskussion wurde auf die Entscheidung BGHSt 34, 59 ff. hingewiesen und angemerkt, dass diese eine Konkretisierung des Begriffes der Mordlust vorgenommen habe und daher eine Änderung dieses Merkmals entbehrlich sei.[22] Grünewald meinte freilich, dass das Merkmal der "grundlosen Tötung" denklogisch schon kein Kriterium für eine Unrechtssteigerung nach dem herkömmlichen Gesetzeskonzept sein könne.[23] Dass die grundlose, nicht nachvollziehbare - i.S.e. minder schweren Falles nach § 213 StGB, sprich affektähnliche - Tötung eines Menschen selbst der erschwerende Grund ist, verkennt diese Argumentation - der "Grund" für erhöhtes Unrecht und der fehlende Grund für eine Tötung, sind verschiedene Dinge; letztlich deckt sich dieses Argument aber mit der Vorstellung Grünewalds, da die grundlose, vorsätzliche Tötung stets als Mord einzuordnen sei, wenn kein Privilegierungsgrund vorliegt.[24]

II. Befriedigung des Geschlechtstriebs

Eine Mehrheit von 11:0:3 sprach sich für die Beibehaltung des Mordmerkmals der Befriedigung des Geschlechtstriebs sowie dafür aus, dass keine inhaltlichen Änderungen nötig seien. Eine sprachliche Änderung wurde nur mit einer knappen Mehrheit von 6:5:3 Stimmen für notwendig erachtet; die Gegenauffassung sah wegen der bestehenden Rechtsprechung keinen Bedarf für eine Korrektur dieses Mordmerkmals.[25] [26]

III. Habgier

Bzgl. des Merkmals der Habgier sprach sich eine Mehrheiten für die Beibehaltung dieses Mordmerkmals, auch in inhaltlicher und sprachlicher Hinsicht aus.[27] [28]

IV. Motivgeneralklausel

Eine Mehrheit von 10 zu 4 Stimmen stimmte für die Beibehaltung der Motivgeneralklausel, jedoch fanden sich keine Mehrheiten für eine bestimmte Änderung oder Ergänzung. Die einzelnen (abgelehnten) Vorschläge sahen wie folgt aus: Schneider schlug vor, die Motivgeneralklausel durch Schaffung zusätzlicher Mordmerkmale zu „entlasten“ und anhand einer Mittel-Zweck-Relation zwischen Tatanlass und Taterfolg zu beurteilen, ferner die Negierung von Verfassungswerten und des Eigenwertes des Opfers als Kriterien heranzuziehen.[29] Zu diesen Vorschlägen lässt sich sagen, dass die Aufnahme von Verfassungswerten, wie etwa der Menschenwürde, ebenfalls schwammig und ungenau sind und weitere Mordmerkmale würden vermutlich neue Probleme hinsichtlich der Bestimmtheit und der Abgrenzung aufwerfen, anstatt zu einer Konkretisierung zu führen.

Der Vorschlag von Lilie mit Bezug zum Alternativ-Entwurf-Leben[30] verfolgt das Ziel, die Motivgeneralklausel durch tatbestandliche niedrige Beweggründe wie etwa Tötung eines Menschen wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens oder seiner religiösen oder politischen Anschauung zu ersetzen.[31] Fraglich wäre bei dieser Gestaltung, ob damit alle erdenklichen Fälle abgedeckt werden können, sodass tatsächlich auf eine Generalklausel verzichtet werden könnte; ferner führt dies zu einer "Aufblähung" des Tatbestandes.

Ignor warb für die sprachliche Umformulierung zu „sonst aus menschenverachtenden Beweggründen“.[32] Das Problem, welches sich mit dieser Konzeption stellt, ist identisch mit dem, dass gegen die jetzige Fassung der Motivgeneralklausel vorgebracht wurde: Der Begriff "menschenverachtend“ ist genauso „unbestimmt“ und "schwammig" wie die jetzige Fassung, brächte demzufolge keinen Vorteil mit sich.

Im Zusammenhang mit der Motivgeneralklausel wurde die Frage erörtert, ob ergänzende Mordmerkmale für die 1. Gruppe eingeführt werden sollen, etwa unter Zugrundelegung des Kataloges der §§ 46 und 130 StGB oder, so Schneider, durch Berücksichtigung der Selbstjustiz als Ausdruck der Infragestellung des in der Verfassung statuierten Gewalt- und Bestrafungsmonopols des Staates - was aber von den anderen Mitgliedern abgelehnt wurde.[33] Jedoch fand sich ein weitgehender Konsens bzgl. der Einführung der Mordmerkmale wie Tötungen wegen des Geschlechts, der ethnischen oder sonstigen Herkunft, des Glaubens oder der religiösen Anschauung, der sexuellen Identität oder Orientierung und aus rassistischen Motiven; wenn auch eine Mindermeinung dies als unnötig ansah, gerade im Hinblick auf die damals noch ausstehende und nun seit dem 12.06.2015 vollzogene Ergänzung des § 46 II Satz 2 StGB.[34]

V. Heimtücke

Schneider hält dieses Mordmerkmal für unverzichtbar, da es von der Bevölkerung als höchststrafwürdig angesehen sei, wenn jemand einen Angriff aus dem Hinterhalt, gegen einen Schlafenden, überraschend von hinten oder mittels Gift begehe.[35] Ferner nimmt er den Einwand zu Kenntnis, dass gerade schwache Menschen dadurch „benachteiligt“ seien, führt aber weiter aus, dass dieses Argument – denkt man es logisch zu Ende – bedeutet, dass es ein Recht auf eine Chance jemanden zu töten gäbe. Zusätzlich lässt sich anführen, dass diese Ansicht vernachlässigt, dass es für das Opfer mildere Mittel gibt, etwa das Einschalten von Behörden – Polizei & Staatsanwaltschaft – oder die Trennung (für die "Familien-" bzw. "Haustyrannenfälle").[36] Ignor schlägt aufgrund inkonsistenter Rechtsprechung – die zum einen mal täterorientiert sei und die Gesinnung und Handlungsweise des Täters betrachte und zum anderen mal opferorientiert sei und die Situation des Tatopfers als entscheidendes Kriterium nehme - vor, die Heimtücke einzugrenzen und durch „mittels eines hinterlistigen Überfalls“ - in Anlehnung an § 224 I Nr. 3 StGB – zu ersetzen.[37] Deckers postuliert eine Uneinheitlichkeit in der Rechtsprechung und trägt vor, dass die Heimtücke Situationen von prekären Konflikten zwischen sich sehr nahestehenden Personen mit einem affektiven und von Dramatik und teils auch Tragik geprägten Charakter nicht gerecht werde.[38] Ferner sei die Rechtsprechung dazu übergegangen, das „Koinzidenzprinzip“ - welches besagt, dass die Arglosigkeit des Opfers bei Beginn des mit erstem Tötungsvorsatz geführten Angriffs vorliegen muss – aufzugeben und die Heimtücke auf Fälle auszudehnen, die zwar höchststrafwürdig sein könnten, diese aber nicht von der Heimtücke als Merkmal erfasst werden sollten (Deckers spricht hier auch von der „Zeitregel“).[39]

Es erschließt sich mir nicht, wo der große und entscheidende(!) Unterschied zwischen einem Auftragsmord und dem Locken des Opfers in eine Falle, aus der es nicht mehr entkommen kann oder dem Töten einer schlafenden Person liegen solle - in beiden Fällen ist der Handlungsweise des Täters innewohnend, dass das Opfer nicht zu einer Gegenwehr im Stande ist oder zumindest – den Gesamthandlungskomplex betrachtend – eine Verteidigungsfähigkeit erheblich herabgesetzt ist.

Deckers führt weiter aus, dass der BGH nicht dem BVerfG gefolgt sei und die Heimtücke nicht anhand von „verwerflichem Vertrauensbruch“ und „besondere Verwerflichkeit der Tat“[40] versucht habe einzuschränken, sondern mittels der nicht vorgesehenen Kriterien von „Ausnutzungsbewusstsein" und „feindlicher Willensrichtung“.[41]

Der Hinweis mag zwar zutreffen, dass der BGH nicht direkt dem BVerfG gefolgt ist, jedoch sind auch die vom BVerfG vorgeschlagenen Kriterien weder gesetzlich normiert noch wirklich bestimmt. Ferner greift in BGH 3 StR 346/11 - NStZ-RR 2012, 245 nach Auffassung des BGH ein niedriger Beweggrund ein, das Töten aus Eifersucht. Bei BGH 3 StR 425/11 - NStZ 2012, 691 - erscheint es aus meiner Sicht nicht nachvollziehbar, wieso auch der BGH - den Begründungen des LG folgend - das Vorliegen niedriger Beweggründe verneint hat, gerade im Hinblick auf eine Gesamtschau der Situation und dem Augenmerk auf das Nachstellen und der Mitnahme eines 19cm langen Messers, was einem affektähnlichen und nicht kontrollierbaren Geschehen deutlichst widerspricht. Zumindest in einem beispielhaften Fall ist also eine höchststrafwürdige Bestrafung auch unabhängig vom vorliegen des Merkmals der Heimtücke gegeben, sodass dies dem Kernargument der Fragwürdigkeit für die Begründung einer absoluten Strafe den Boden weitgehend entzieht. Dafür spricht auch die Auswertung, die Kröber in seinem Referat vorgestellt hat.[42] Außerdem ist auch dem Argument, dass es weder für den Richter noch für den Angeklagten und seinen Verteidiger vorhersehbar sei, wie die Ausnahmesituation zu bewerten sei[43], folgendes entgegenzuhalten: Dies ist gerade Hauptsinn und -zweck der Hauptverhandlung i.S.d. Unmittelbarkeitsprinzips und des Grundgedankens der Ermittlung der materiellen Wahrheit, §§ 244 II, 250, 261 StPO.[44] Es steht eben bis zum Ende der Hauptverhandlung und damit bis zur (weitgehend möglichen) Erschöpfung der Untersuchungsmöglichkeiten bzgl. alle die Tat betreffenden Faktoren und Umstände nicht fest, was als Urteil gefällt wird. Dies trägt auch der Einzelfallgerechtigkeit Rechnung, welche wiederholt im Bericht hervorgehoben wurde und hat nichts mit "Willkür" gemein.[45]

Innerhalb der Diskussion wurde der allgemeiner Konsens deutlich, dass das Mordmerkmal der Heimtücke überschätzt werde und es eine Art logische Konsequenz sei, dass der Täter Schwächen seines Opfers ausnutze, um möglichst hohe Erfolgsaussichten zu haben.[46]

Im wesentlichen haben sich drei Meinungen herauskristallisiert:

1. Streichung der Heimtücke, da diese meist zusammen mit anderen Merkmalen verwirklicht werde und oft den typischen Fall eines „normalen“ Totschlags darstelle. Die Kritik dazu bemängelte, dass eine empirische Basis für diese Auffassung fehle und betonte, dass das Merkmal der Heimtücke in der Bevölkerung mit dem Mordtatbestand verknüpft sei und deshalb nicht von diesem gelöst bzw. getrennt werden könne.[47] Dem Großteil der Bevölkerung ist der Unterschied zwischen Mord und Totschlag nicht einmal deutlich und es wird vielmehr der alten RStGB-Fassung folgend eine Unterscheidung nach Affekttat und vorsätzlicher, geplanter Tat – Mord – vorgenommen, sodass dieses Argument bzgl. der Akzeptanz der Bevölkerung bei einer eventuellen Streichung des Merkmals der Heimtücke doch sehr fragwürdig scheint.[48]

2. Beibehaltung des Merkmals der Heimtücke, aber Modifizierung bzw. Aufspaltung in verschiedene Merkmale, die sowohl täter- als auch opferorientiert sind. Im Einzelnen: Einführung des Merkmals der „Hinterlist“ oder des „hinterlistigen Überfalls“ und des „Ausnutzen der auf Arglosigkeit beruhenden Wehrlosigkeit in feindlicher Willensrichtung“ oder gar der „Ausnutzung einer schutzlosen Lage“, was allerdings sehr weit ginge und dementsprechend auch auf die Kritik gestoßen ist. Dies, so die Kritik, würde den Anwendungsbereich des „Mordes“ bzw. des höchststrafwürdigen Unrechts viel zu weit ausdehnen und gerade Fälle wie Tötung von Neugeboren durch die Mutter unmittelbar oder sehr kurz nach der Geburt mit erfassen, wobei es sich dabei eher um einen minderschweren Fall des Totschlages handele, wenn man die Situation, in der sich die Mutter befindet, mit einbeziehe.[49]

3. Die Rückkehr zum Koinzidenzprinzip würde ausreichen um eine ausufernde Anwendung des Merkmals der Heimtücke zu vermeiden.[50]

Änderungsvorschläge zum Merkmal der Heimtücke, die jeweils nur mit knapper Mehrheit angenommen wurden:

- Das Abgrenzungskriterium der heimtückischen Tatbegehung ist durch „mittels eines hinterhältigen Angriffs“ zu ersetzen - 4:1:9
- Das Abgrenzungskriterium der heimtückischen Tatbegehung ist durch „durch Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit oder einer aus anderen Gründen bestehenden Schutzlosigkeit“ zu ersetzen - 7:5:3
- Das Abgrenzungskriterium der heimtückischen Tatbegehung ist durch „oder Ausnutzung einer aus anderen Gründen bestehenden Schutzlosigkeit“ zu ergänzen - 7:4:4.[51] [52]

VI. Grausamkeit

Eine große Mehrheit - 13:1:1 - sprach sich für die Beibehaltung dieses Mordmerkmals aus, aber, mit einer fast ebenso großen Mehrheit auch dafür, dass dieses Merkmal zu ändern bzw. zu ergänzen sei – 11:2:1. Reinhard sprach sich dafür aus, dieses Merkmal unangetastet zu lassen, da es sehr plakativ sei und durch eine Rechtsprechungspraxis konkretisiert worden sei, die schon auf eine Auslegung zu § 223a II StGB a.F. und dem Merkmal der „grausamen Behandlung“, welche noch vor der Reform von 1941 stattgefunden habe (und damit frei vom Gedankengut der NS-Zeit sei), zurückgehe.[53] Ferner sprach sich Reinhard dafür aus, das von einer Mehrheit von 6:1 Stimmen, bei 8 Enthaltungen, gebilligte Merkmal der Koinzidenz nicht allzu restriktiv anzuwenden, denn es sei der Art der Handlungsweise geschuldet, dass das Quälen des Opfers der eigentlichen Tötungshandlung vorausgehe und einen „Vorbereitungscharakter“ habe. Auch bezog er sich hier noch einmal auf das Merkmal der Heimtücke mit selbigen Argumenten, sodass auch Fälle des Lockens in eine Falle oder des – wie auch immer gearteten – Ausschalten eines schutzbereiten Dritten bei der Tötungshandlung gegen Kleinkinder, Bewusstlose oder ähnliche Personen, grundsätzlich als Mord behandelt werden müsse.[54]

VII. Gemeingefährliche Mittel

Eine überwiegende Mehrheit von 13:1:1 Stimmen sprach sich für die Beibehaltung dieses Mordmerkmals aus, ebenso für das Nichtantasten der derzeitigen Formulierung.[55] Dies wurde damit begründet, dass die Rechtsprechung des BGH das Merkmal bestimmt und trennscharf genug definiert habe und zwar: Ein gemeingefährliches Mittel läge dann vor, wenn es durch seine Anwendung im Einzelfall eine Gefahr für eine unbestimmte Vielzahl von Personen mit sich bringe.[56] Lediglich Rissing-van Saan und das Referat zum Alternativ-Entwurf-Leben sprachen sich für eine Wortlautänderung aus und schlugen vor, den Wortlaut in „Schaffung einer konkreten Gefahr für (Leib und/das) Leben Dritter“ abzuändern.[57]

VIII. Verdeckungsabsicht

Dieses Merkmal wird hier vor die Ermöglichungsabsicht gezogen, die im ASB vor der Verdeckungsabsicht behandelt wird, da die wesentlichen Argumente für die Diskussion dieser beiden Merkmale bei der Diskussion zur Verdeckungsabsicht ausgetauscht wurden. [58] Schneider vertrat in seinem einleitenden Referat[59] die Auffassung, die Verdeckungsabsicht begründe deswegen eine Höchststrafwürdigkeit, weil der Täter mit seiner Tat das von der Verfassung in Art. 20 III i.V.m. Art. 79 III GG statuierte Gewaltmonopol negiere und daher und im Hinblick auf eine Instrumentalisierung des Opfers „sozialschädlich“ handele.[60] Ferner führt Schneider an, dass die Rechtsprechung die Tatsituation verkenne und dem Umstand, dass diese Situation – die Straftat die verdeckt werden soll – vom Täter selbst geschaffen und somit verschuldet sei, nicht genügend Rechnung trage.[61] Es handele sich also vielmehr um einen gegenteiligen Fall des § 213 StGB, der die „unverschuldete Bedrängnis“ erfasse.[62] Schneider möchte, dass der Tatsache Rechnung getragen wird, dass sich der Täter selbst in diese Situation gebracht hat, namentlich durch Begehung einer Straftat und diese nun durch die Tötung eines Menschen versucht zu verschleiern; dies begründe die Höchststrafwürdigkeit der Tat und sei keinesfalls als ein „mildernder Umstand“ anzusehen.[63]

Dagegen wurde vorgebracht, dass das Kriterium der selbstverschuldeten Herbeiführung der Tatsituation ungeeignet sei, eine Höchststrafe zu begründen, zumal die Tat, die verdeckt werden soll, nicht einmal objektiv vorliegen müsse.[64]

Aber es ist im Ergebnis irrelevant, ob die Tat, die verdeckt worden ist, objektiv vorliegt oder ob sich der Täter diese nur vorstellt, da es letztlich darauf ankommt, dass der Täter einen Menschen tötet oder töten will, um eine vorliegende oder nur vermeintlich vorliegende Straftat zu verdecken - buchstäblich alles macht, auch "über Leichen gehen", um einer Strafverfolgung bzw. einer Sanktionierung zu entgehen.[65]

Ferner wurde befürwortet, das Merkmal vollends zu streichen, da es im Hinblick auf eine Normativierung des Vorsatzes[66], wie er in der Literatur zunehmend vorgenommen werde, inkonsequent sei, dies nicht auch bei subjektiven Merkmalen wie der Verdeckungsabsicht anzuwenden.[67]

Ignor trat der Meinung von Schneider insofern bei, als er die Bestrafung mit der Instrumentalisierung des Opfers durch den Täter begründet, fordert jedoch, dass nur die Fälle des Handelns mit Überlegung erfasst werden sollen und nicht auch affektähnliche Konstellationen, da allein die Pönalisierung der Missachtung der Rechtswahrungsfunktion des Staates als Kriterium nicht ausreiche.[68]

Deckers sprach sich generell für eine Streichung dieses Merkmals aus, da es für eine Gesamtwürdigung von Tat und Täter ungeeignet und die Rechtsprechungspraxis inkonsistent sei.[69]

Allgemein wurde sich gegen die Kriterien des antisozialen Verhaltens und des Handelns mit Überlegung ausgesprochen, da hierdurch zu sehr auf die Gesinnung des Täters abgestellt werde und dadurch der Individualschutzgehalt des Tatbestandes verloren gehe. Auch sei es schwierig, ein überlegtes Handeln nachzuweisen bzw. Fälle zu finden, in denen der Täter derart spontan handelt, dass dies nicht mehr als eine überlegte Tat anzusehen sei.[70]

IX. Ermöglichungsabsicht bzw. Ermöglichen einer Straftat

Eine Mehrheit von 10:3:2 Stimmen sprach sich für eine Beibehaltung aus, wohingegen sich nur eine Stimme (1:8:6) für eine Änderung aussprach.[71] [72]

Die aufkommenden Argumente sind im wesentlichen schon bei der Erörterung zur Verdeckungsabsicht ausgetauscht worden.[73] Erwogen wurde eine Änderung zur Einschränkung des bestehenden Wortlautes in der Weise, dass „Handeln mit Überlegung“ in den Tatbestand eingeführt werden solle.[74]

X. Diskussion um die Ergänzung weiterer Abgrenzungskriterien

In seinem Referat legte Safferling dar, dass die Formulierung aus dem RStGB dem code pénal entnommen worden sei und Höchststrafwürdigkeit sich darauf gründe, dass sich der Täter nach einer bewussten Abwägung für das Unrecht in seiner konkreten Ausgestaltung entschieden habe.[75]

Dagegen wurde vorgebracht, dass sich dieses Kriterium als zu unbestimmt erwiesen habe, zumal es auch nur schwerlich bzw. überhaupt nicht vom Vorsatz zur Tötung abzugrenzen sei und den gleichen Schwierigkeiten der Nachweisbarkeit ausgesetzt sei. Außerdem führe dies dazu, dass ein Täter, der handelt, ohne sich überhaupt Gedanken zu machen, ggü. einem überlegt handelnden Täter privilegiert würde.[76]

Zusätzliches Kriterium solle ferner die (versuchte) Tötung mehrerer Menschen in Form der Tat nach § 52 I StGB als Konkretisierung des Merkmals des gemeingefährlichen Mittels sein. Angenommen wurde dies mit 10:2:3 Stimmen. Das Kriterium der bandenmäßigen Begehung fand bis auf zwei Stimmen nur Ablehnung.[77]

XI. Diskussion zu den Rechtsfolgen für die höchststrafwürdige Tötung

In der nachfolgenden Diskussion beschäftigte sich die Expertengruppe mit den Rechtsfolgen, die eine höchststrafwürdige Tötung auslösen solle, insbesondere mit dem Exklusivitäts-Absolutheits-Mechanismus und der damit verbunden "Rechtsfolgenlösung"[78] der Rechtsprechung und anderen Modellen zur Sicherung der Einzelfallgerechtigkeit. Bzgl. der Erörterungen zur Abschaffung des Exklusivitäts-Absolutheits-Verhältnisses durch Einführung einer zeitigen neben einer lebenslangen Freiheitsstrafe - auch bei höchststrafwürdigem Unrecht - standen sich verschiedene Ideen gegenüber. Bei allen Vorschlägen wurde jedoch betont, dass den Gerichten eine tatbestandliche Möglichkeit zu geben sei, dem Einzelfall Rechnung tragend, eine geringere Strafe auszusprechen, ohne etwa auf §§ 20, 21 StGB oder die Rechtsfolgenlösung zurückgreifen zu müssen.

Einigkeit in Form einer 1:13:1 Entscheidung bestand darin, dass die Beibehaltung der zwingenden lebenslangen Freiheitsstrafe abgelehnt wurde; vorwiegend mit der Begründung, dass eine tatbestandliche Möglichkeit der Einzelfallgerechtigkeit geschaffen werden müsse, sodass die Gerichte nicht mehr auf die oben genannten „Kniffe“ angewiesen wären. Dagegen wurde vorgebracht, dass die lebenslange Freiheitsstrafe eine klare symbolische Aussage des Gesetzgebers zum Schutz des Lebens sei und absolutes Unrecht eine absolute Sanktionierung erfordere.[79] Außerdem wurde die Befürchtung geäußert, dass durch eine Abkehr von der absoluten Strafandrohung, das Strafniveau erheblich sinken würde und somit dem Unrecht nicht mehr gerecht werde.[80]

Keine Mehrheit fand der Vorschlag der Einführung eines „minder schweren Falles des Mordes“. Dies sei schon begrifflich schwer nachvollziehbar, da es absolutes Unrecht relativiere. Zudem wurden Bedenken dahingehend geäußert, dass der Gesetzgeber dadurch der Rechtsprechung die Entscheidung überlasse, was höchstsanktionswürdiges Unrecht sei und was nicht.

Dazu lässt sich sagen, dass die Einzelfallentscheidung in der Natur der Sache bzw. des besonderen Umstandes der Vielzahl der Konstellationen der Tötungsdelikte liegt. Die Mannigfaltigkeit der Lebenswirklichkeit sach- und schuldgerecht zu handhaben, erfordert es, dies (auch) in die Hände der Rechtsprechung zu legen.[81] Abgelehnt wurden die Vorschläge zur Einführung von Strafzumessungsregeln für minder schwere Fälle - 0:5:9 -, zur Einführung einer zeitigen neben einer lebenslangen Freiheitsstrafe und dadurch bedingte Aufgabe des Exklusivitäts-Absolutheits-Verhältnisses - 5:7:3 - sowie die Einführung einer Mindeststrafe von zehn Jahren (zwar erging die Entscheidung mit 7:6:2 Stimmen, allerdings war dieser Vorschlag mit der Bedingung verbunden, dass neben die lebenslange Freiheitsstrafe eine zeitige Freiheitsstrafe treten solle - was aber knapp abgelehnt wurde (s.o.)), bzw. acht Jahren – 6:8:1.[82]

Für bzw. gegen die lebenslange Freiheitsstrafe wurden in der Diskussion vor allem folgende Argumente vorgebracht:

Contra: Die Strafe müsse schuldangemessen sein, aber eine - dem Wortsinn nach - grenzenlose Schuld, wegen theoretisch „grenzenloser“ Strafe, könne es nicht geben und dies widerspreche der Entscheidung des BVerfG von 1977. Daher plädierte Ignor für einen Strafrahmen von zehn bis zu 30 Jahren.[83]

Pro: Breite Akzeptanz in der Bevölkerung für eine lebenslange Freiheitsstrafe, gerade im Hinblick auf die höchstmögliche Sanktionierung nach Abschaffung der Todesstrafe. Sie sei „Leitwährung“ des Strafrechts und mit ihrer „Kommunikations-, Symbol- und Signalfunktion“ fähig, das Wegfallen der Todesstrafe zu „kompensiere“ bzw. aufzufangen. Aufgrund der Notwendigkeit für eine breite Akzeptanz in der Bevölkerung bei einer (eventuellen) Neuregelung der §§ 211, 212 StGB, sahen es sogar einige Kritiker unter pragmatischen Gesichtspunkten als notwendig an, die lebenslange Freiheitsstrafe beizubehalten, sodass die Entscheidung mit 11:0:4 ausfiel.[84]

XII. Sicherungsverwahrung neben der Freiheitsstrafe

Zwar sahen es die Experten für möglich und zulässig an, neben der lebenslangen Freiheitsstrafe auch die Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB weiterhin anzuordnen, jedoch entschieden sie sich in einer 4:6:4-Entscheidung gegen das Nebeneinander von lebenslanger Freiheitsstrafe und Sicherungsverwahrung.[85]

XIII. Unbenannter besonders schwerer Fall des Grundtatbestandes

Gegenstand der Diskussion war der § 212 Abs. II StGB. Festgestellt wurde, dass er in der Praxis nur selten angewandt werde und schwer zu begründen sei - siehe etwa die Anforderungen, die der BGH in seinem Urt. v. 7. August 2001 stellt (BGH 1 StR 174/01 - Urteil v. 7. August 2001) oder auch BGH, Urt. v. 04.03.1993 - 2 StR 520/92 und BGH, Urt. v. 07.08.1986 - 4 StR 371/86. Das Argument der seltenen Praxisrelevanz wurde als wenig überzeugend angesehen und es wurde darauf hingewiesen, dass es durchaus Fälle der mehrfachen Tötung in räumlich und zeitlicher Nähe geben könne, die zwar kein Mordmerkmal erfüllten, jedoch vom Unrechtsgehalt her dem Mord gleichstünden. Dies sei insbesondere von Bedeutung, da die Rechtsprechung die mehrfache Tötung in diesen Fallkonstellationen häufig nicht als Tateinheit i.S.d. § 52 StGB ansehe[86] und folglich eine diesen Fall aufgreifende Tatbestandsergänzung - für den Fall der (versuchten) Tötung zum Nachteil mehrerer Menschen - eine rechtliche Regelung für die Fälle der Tatmehrheit nach § 53 StGB erfordere. Daher wurde mit einer knappen Mehrheit von 5:4:2 Stimmen die Beibehaltung des § 212 II StGB befürwortet und eine Änderung mit 1:5:5 Stimmen abgelehnt.[87]

XIV. Minder schwerer Fall des Grundtatbestandes

Einleitend war der Gastvortrag von Pisal, die sich dafür aussprach, eine Regelung in Ansehung des entfallenen § 217 StGB a.F. einzuführen, um den Fällen der Kindstötung besser gerecht zu werden, da die besondere psychische Ausnahmesituation vorwiegend als „strafschärfender“ Grund i.S.e. niedrigen Beweggrundes angesehen werde und nicht als eine besondere Belastungssituation, die für eine mildere Bestrafung spräche.

Dagegen wurde vorgebracht, dass die Fälle der Kindstötung selten auf einer Überforderung der Mutter beruhen, sondern vielmehr von Planung und Kalkül – in Form emotionaler Kälte - geprägt seien.[88] Ferner würde eine Wiedereinführung des § 217 in Fällen der wiederholten Kindstötung zu einer nicht nachvollziehbaren aber vorgeschriebenen wiederholten Privilegierung führen. Eine sehr große Mehrheit sprach sich für die Beibehaltung des § 213 StGB aus - 13:0:1 - und gleichzeitig, mit nahezu gleicher Stimmenanzahl, für eine (moderate) Änderung des § 213 StGB. § 213 StGB solle, mit Ausnahme eines unbenannten minder schweren Falles, abschließend geregelt werden - 8:2:3.

Der Tatbestand des § 213 StGB solle in der Form geändert werden, dass er wie folgt laute: „[W]urde der Täter ohne eigene Schuld durch eine ihm, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person zugefügten Misshandlung oder schweren Beleidigung zum Zorn gereizt oder in eine vergleichbar heftige Gemütsbewegung versetzt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen“ - dadurch entfällt das Wort „Totschläger“, eine dem Täter nahestehende Person wird nun mit einbezogen, ferner wird der Wortlaut um „oder in eine vergleichbar heftige Gemütsbewegung versetzt“ ergänzt. Außerdem wurde sich dafür ausgesprochen, die Privilegierung des § 213 nur auf den „Grundfall“ - der heutige Totschlag -, nicht aber auf die höchststrafwürdige Form – der heutige Mord – anzuwenden und die Mindeststrafe auf zwei Jahre anzuheben.[89]

Zusätzlich fand sich eine große Mehrheit dafür, den für § 213 StGB angedachten Katalog um die Formulierung: „[H]andelt der Täter, um sich oder einen Angehörigen oder eine ihm nahestehende Person aus einer unverschuldeten oder ihm ausweglos erscheinenden [und allgemein begreiflichen] Zwangs-/Konfliktlage zu befreien“ zu ergänzen, um Formen der Verzweiflungstaten aufzunehmen.[90]

XV. Schwere der Schuld, Mindestverbüßungsdauer & Strafvollzug

In Anbetracht der Entscheidung für eine Beibehaltung der lebenslangen Freiheitsstrafe (s.o.) und im Hinblick auf die Entscheidung des BVerfG zu dieser Thematik[91], wurde – wenn auch mit einer knappen Mehrheit von 8:7 Stimmen – das Festhalten an der Regelung des § 57a (insbesondere Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) beschlossen.[92]

Gleichzeitig wurde die Reformbedürftigkeit dieses Paragraphen mit einer knappen Mehrheit von 3:2 Stimmen, bei 9(!) Enthaltungen, festgestellt und beschlossen, dass die Faktoren, welche die besondere Schwere der Schuld begründen können, ausdrücklich im Gesetz zu nennen sind, jedoch nicht in Form eines abschließenden Katalogs (Ablehnung dieses Vorschlages mit 5 Nein-Stimmen und 9(!) Enthaltungen), sondern in Form einer exemplarischen Aufzählung von möglichen Faktoren, welche die besondere Schwere der Schuld begründen können – eine Entscheidung mit 3 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimme und 10(!) Enthaltungen.[93]

[...]


[1] S. 12, 13 des Abschlussberichts der Expertenkommission, abrufbar unter www.bmjv.de; im Folgenden: ASB.

[2] Eine Übersicht befindet sich auf S. 10 ASB; Otto, Jura 2003, 612; Neuere und scharfe Kritik: Mitsch, JZ 2008, 336.

[3] S. 4, 6 f. ASB.

[4] S. 1 ff. ASB; Frommel, JZ 1980, 559 (561).

[5] S. 810-812 ASB, vgl. ferner BGHSt 9, 385: "Die Neufassung des § 211 StGB durch das Gesetz vom 4. September 1941 (RGBl. I S. 549) lehnt sich an alte Entwürfe zu einem Schweizerischen Strafgesetzbuch an"; a.A. Frommel, JZ 1980, 559 (562), allerdings nicht im Hinblick auf die schon damals herrschende Auffassung vom Lösen von der Tätertypenlehre.

[6] Bundestags-Drucksache IV/650, S. 35, 270, 272.

[7] S. 8, 822 ff. ASB.

[8] S. 193-197 ASB.

[9] AE, GA 2008, 193-270 = S. 228-309 ASB.

[10] S. 16 ASB; abweichend jedoch Ignor mit seinem Vorschlag, S. 96 f. ASB; 27 ASB.

[11] Lackner/Kühl, Vor § 211, Rn. 20 f.; Fischer, § 211 Rn. 99 ff.; LPK-StGB § 211 Rn. 4 ff.; Rengier, BT II, § 4 Rn. 32 ff.; freilich relativiert sich dies durch die "Rechtsfolgenlösung": BGHSt 30, 105; BGHSt 48, 255 = NJW 2003, 2464 (2466); Jähnke, FS Spendel, S. 537 (545), der die Rechtsfolgenlösung nicht auf das Merkmal der Heimtücke beschränkt sieht; Küper, Strafrecht BT, S. 201; Hillenkamp, JZ 2004, 44 (52), der die Rechtsfolgenlösung ebenfalls auf den gesamten Tatbestand anwenden möchte.

[12] S. 16 ff. ASB.

[13] S. 19 ff., 68 f. ASB.

[14] S. 70 ASB; Hamm, NJW-Editorial Heft 30/2015.

[15] S. 16 ff. ASB; Referat von Schneider, S. 864-880 ASB.

[16] S. 23-25 ASB.

[17] S. 26 f. ASB.

[18] S. 27 ASB; LPK-StGB, Vor § 211 Rn. 8 ff.; LK- Jähnke, Vor § 211 Rn. 39 ff.; Rengier, BT II, § 5 Rn. 4 ff.; ständige Rechtsprechung seit BGHSt 1, 368; man beachte allerdings die Andeutung des 5. Strafsenates, in: JZ 2006, 629.

[19] S. 28-31 ASB.

[20] Hamm, NJW Editorial 30/2015.

[21] Lackner / Kühl, § 211 Rn. 4; LPK-StGB, § 211 Rn. 9; Fischer, § 211 Rn. 8; Köhne, Jura 2009, 100; BGHSt 34, 59 (61); NJW 1994, 2629 (2630).

[22] S. 32 ASB.

[23] S. 498 ASB.

[24] Lackner/Kühl, § 211 Rn. 4; LPK-StGB, § 211 Rn. 10; Fischer, § 211 Rn. 9; Köhne, Jura 2009, 100 (102); BGHSt 50, 80 = NJW 2005, 1876 (1877).

[25] S. 33 ASB.

[26] Lackner/Kühl, § 211 Rn. 4; LPK-StGB, § 211 Rn. 11; Fischer, § 211 Rn. 10 ff.; Rengier, BT II, § 4 Rn. 13 ff.; BGHSt, 10, 399; BGHSt 29, 317; BGHSt 50, 1.

[27] S. 34 ASB.

[28] Fischer, § 211 Rn. 14 ff.; Rengier, BT II, § 16 ff. LK- Jähnke, § 211 Rn. 23 ff. ; Küper, Strafrecht BT, S. 102 f.; Referat Schneider, S.838- 863 ASB; Eser, NStZ 1981, 383 (387); BGH NStZ 2012, 691 (692); BGHSt 3, 132; BGHSt 47, 128; BGHSt 50, 1 (8).

[29] S. 35 ff. ASB; Referat Schneider, S. 851-863 ASB.

[30] AE, GA 2008, 193-270 = S. 228-309 ASB; ZIS 3/2014, 122.

[31] S. 35 ASB.

[32] S. 35, 75-76, 96 ff. ASB.

[33] S. 36 ff. ASB.

[34] S. 37 f. ASB; BGBl. 2015 I Nr. 23, S. 925. (vgl. Gesetz zur Umsetzung von Empfehlungen des NSU-Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages – Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 23, Seite 925).

[35] Rengier, BT II, § 4 Rn. 23 ff.; Wessels / Hettinger, BT 1, § 2 Rn. 105 ff.; Fischer, § 211 Rn. 34 ff.; LK- Jähnke, § 211 Rn. 38 ff. ;Referat Schneider, S. 872-874 ASB; Köhne, Jura 2009, 748 (749); Küper, JuS 2000, 740 (741); BGHSt 22, 77; BGH NStZ 1989, 363 (363); BGH NStZ 2010, 450.

[36] Anm. des Verfassers; siehe außerdem: Walter, NStZ 2014, 368-376 (375) = S. 336 (354) ASB; BGHSt 48, 255 Rn. 30 f.

[37] S. 40 ASB.

[38] S. 450 ASB.

[39] MüKo- Schneider § 211 Rn. 163; Rengier, BT/II, § 4 Rn. 24; Satzger, Jura 08, 112 (118); Küper, JuS 2000, 740 (742); Küper, Strafrecht BT, S.193 ff.; BGH NStZ 2012, 691 (693); BGHSt 32, 382 (384); BGH NStZ-RR 2001, 14.

[40] BVerfGE 45, 185, 267.

[41] BGH NStZ 2007, 523 (524).

[42] Referat Kröber, S. 646, 647 u. 650, 651 ASB.

[43] S. 443 ASB.

[44] Roxin/Schünemann, § 15.

[45] S. 16, 25, 41, 188 ASB; ebenso im Gutachten D für den 53 DJT 1980 von Eser, S. 193 ASB; Otto, Jura 2003, 612; AE, GA 2008, 193-270 = S. 228-309 ASB.

[46] S. 41 ASB.

[47] S. 42, 138 ff. ASB.

[48] Anm. des Verfassers; Grünewald, Das vorsätzliche Tötungsdelikt, S. 377.

[49] S. 42 f. ASB.

[50] S. 43 ASB.

[51] S. 43 f. ASB.

[52] Rengier, BT II, § 4 Rn. 44 ff.; LK- Jähnke, § 211 Rn. 53 ff.; Köhne, Jura 2009, 265; BVerfGE 87, 209 Rn. 108; BGHSt 23, 123 Rn. 39; BGHSt 23, 224 Rn. 40 mit Verweis auf BGHSt 3, 180 und 264.

[53] Anm. des Verfassers.

[54] S. 45 ASB; Referat Grünewald, S. 483 ff. ASB.

[55] MüKo- Schneider, § 211 Rn. 121 ff.; LPK-StGB, § 211 Rn. 26 f.; Köhne, Jura 2009, 265 (267); BGHSt 38, 353; BGH NStZ-RR 2010, 373 (374).

[56] BGHSt 34, 13; BGHSt 38, 353.

[57] S. 47 ASB; AE, GA 2008, 193-270 = S. 228-309 ASB; 660-666 ASB.

[58] Rengier, BT II, § 4 Rn. 48 ff.; Wessels/Hettinger, BT 1, § 2 Rn. 123 ff.; Fischer, § 211 Rn. 68 ff.; Köhne, Jura 2011, 650 (654); BGHSt 41, 358; BGHSt 56, 239 Rn. 18 ff.

[59] Referat Schneider, S. 882-903

[60] Anm. des Verfassers: Warum Schneider den Art. 79 III GG heranzieht, ist indes nicht nachvollziehbar, da dieser als "Ewigkeitsklausel" die Art. 1 und 20 des GG vor einer Änderung oder Abschaffung durch den Gesetzgeber(!) schützen soll; einen Rückgriff auf Art. 79 GG bedarf es für diesen Fall nicht, denn ein Individuum ist an sich schon nicht befugt, die Verfassung zu ändern - Art. 20 II GG.

[61] Referat Schneider, S. 881-903 (890) ASB.

[62] S. 49 ASB; Referat Schneider, S. 881-903 (890) ASB.

[63] So auch Kröber in seinem Referat, S. 638-657 (651) ASB.

[64] S. 49 f. ASB.

[65] Anm. des Verfassers.

[66] Duttge, Ein neuer Vorsatzbegriff?, in: HRRS Aug./Sept. 2012, Heft 8-9 13. Jahrgang, S. 359 (360).

[67] S. 49 ASB.

[68] S. 49, 524-528 ASB.

[69] S. 50 ASB; sowie Referat Deckers, S 443-460 (451) ASB.

[70] S. 50 ASB.

[71] Rengier, BT II, § 4 Rn. 48 ff.; Fischer, § 211 Rn. 64 ff.; LPK-StGB, § 211 Rn. 29 ff.; Köhne, Jura 2011, 650 (651).

[72] Anm. des Verfassers: Bedenklich, dass hier zwei Stimmen, die zuvor mit Nein gestimmt haben, nicht für andere Konzepte stimmten.

[73] S.o. S. 10; S. 48 ASB.

[74] Anm. des Verfassers: Es erscheint höchst problematisch, vorsätzliches Handeln vom Handeln mit Überlegung abzugrenzen; Vorsatz liegt entweder als Absicht, durch Wissen oder, im Falle des dolus eventualis, zumindest in Form des für möglich Haltens und des Billigen vor – abgesehen von den Fällen, die durch einen affektähnliche Situation geprägt sind -, sodass stets auch Überlegungen - mögen sie auch kurzfristig und oberflächlich sein - getätigt werden. Dazu auch nachfolgende Darstellung zur Ergänzung weiterer Abgrenzungskriterien.

[75] S. 810 f. ASB.

[76] S. 809 ff. ASB; RGSt 42, 260 - Zum Begriff der "Überlegung", insoweit Bezugnahme durch BVerfGE 45, 187.

[77] S. 52 ASB.

[78] Küper, Strafrecht BT, S. 201; BGHSt 30, 105; BGHSt 48, 255 = NJW 2003, 2464 (2466); Jähnke, FS Spendel, S. 537-545.

[79] S. 55 ASB; Anm. des Verfassers: Dies erinnert stark an eine Vorstellung von der Strafe als kommunikativer Akt i.S.e. Antwort des Staates und der Gesellschaft auf die Missachtung der Werteordnung durch den Täter – ganz im Sinne von Jakobs, so auch in neuerer Zeit: Freund/Rostalski, JZ 2015, 164 ff.

[80] S. 55 ff. ASB; anders aber: Referat Kinzig, S. 529-591 (576) ASB.

[81] Anm. des Verfassers; dass das in der Diskussion vorgebrachte Argument nur mäßig überzeugend ist und es letztlich keinen Unterschied macht, ob ein minder schwere Fall des Mordes eingeführt wird oder aber der Strafrahmen "nach unten" enorm herabgesetzt wird, zeigt auch die Abstimmung zu dieser Frage, die mit 5:0:9 Stimmen ausfiel (vgl. S. 58 ASB).

[82] S. 57 f. ASB.

[83] S. 53 f., 96 ff. ASB.

[84] S. 53 f. ASB.

[85] S. 59 ASB; So auch der BGH im Urteil vom 10.01.2013 (Urt. v. 10.01.2013, Az. 3 StR 330/12) mit Bezugnahme zur Verfassungsgerichtsentscheidung BVerfGE 128, 326.

[86] Fischer, § 211 Rn. 109.

[87] S. 60 ASB.

[88] S. 61 ASB.

[89] Anm. des Verfassers: Wie bereits auf S. 13 betont, ist es für das Ergebnis unerheblich, ob ein "minder schwere Fall" des Mordes lediglich in einen (extrem) niedrigen Strafrahmen zum Ausdruck kommt (wie von vielen Experten vorgeschlagen) oder tatbestandlich, in Form des § 213 StGB-E, normiert ist.

[90] S. 62 f. ASB.

[91] BVerfGE 45, 187.

[92] S. 64 ASB.

[93] S. 65 ASB.

Final del extracto de 57 páginas

Detalles

Título
Mord und Totschlag III. Abschlussbericht der Expertengruppe Tötungsdelikte vom 29.06.2015
Subtítulo
Reform von Mord und Totschlag
Universidad
University of Bonn  (Strafrechtliches Institut)
Curso
Seminar zum Straf- und Strafprozessrecht im WS 2015/16
Calificación
10 Punkte
Autor
Año
2015
Páginas
57
No. de catálogo
V317783
ISBN (Ebook)
9783668172043
ISBN (Libro)
9783668172050
Tamaño de fichero
580 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Mord, Totschlag, Abschlussbericht, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Reform
Citar trabajo
Jonas Mura (Autor), 2015, Mord und Totschlag III. Abschlussbericht der Expertengruppe Tötungsdelikte vom 29.06.2015, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/317783

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