Risikomanagement und Berufs-Haftpflichtversicherung für (Zahn-)Arztpraxen im Zeitalter des Patientenrechtegesetzes

Handlungsempfehlungen für ein wirksames Risikomanagement für niedergelassene Mediziner


Essay, 2014

7 Pages, Grade: Nicht bewertet


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Inhalt

1 Einleitung

2 Behandlungsfehler in der ärztlichen Praxis und die Rolle der Pflichtversicherung

3 Statistische Betrachtungen von Behandlungsfehlern und ihre Auswirkungen auf den Versicherungsschutz

4 Folgeproblematik der Arzthaftung des neuen Patientenrechtegesetzes

5 Unterschiedliche Beratertypen im Versicherungswesen

6 Wie können Sachverständige beim Risikomanagement von Arztpraxen haftungsbegrenzend Hilfestellung leisten?

7 Zusammenfassung und Ausblick

Risikomanagement und Berufs-Haftpflichtversicherung für (Zahn-) Arztpraxen im Zeitalter des Patientenrechtegesetzes[1]

1 Einleitung

Seit dem 26. Februar 2013 gilt das Patientenrechtegesetz. Die darin enthaltenen Informations-, Dokumentations- und Gewährleistungsregelungen erfordern eine Professionalisierung der Praxisorganisation und der Praxisabläufe vor allem unter dem Gesichtspunkt der Risikoerkennung und Risikovermeidung. Nach all dem zum Patientenrechtegesetz bereits Gesagten und auch an dieser Stelle veröffentlichen Artikeln und Stellungnahmen[2] ist die Intention des Autors, die (Zahn-) Ärzteschaft bereits für die Wahl Ihrer Pflichtversicherung und dem fortlaufenden Umgang mit Ihren berufsspezifischen Risiken zu sensibilisieren. Der Berufs-Haftpflichtversicherung mit ihren beiden Schutzwirkungen kommt dabei eine zentrale Bedeutung zu:

a) Sicherstellung eines finanziellen Ausgleichs aufgrund des durch den ärztlichen Eingriff geschädigten Patienten durch einen zahlungskräftigen Versicherer,
b) Den Schutz des Privatvermögens des Arztes und – zugleich aus der Sicht der Ärztekammern – die Integrität und die Wahrung des hohen Ansehens des ärztlichen Berufsstandes in der Öffentlichkeit.

Eine völlig neue Perspektive auf das Thema der Berufs-Haftpflichtversicherung ermöglicht zudem der Anfang 2014 gegründete BVSV - Bundesverband der Sachverständigen für das Versicherungswesen e.V., dem der Autor als Fachbereichsleiter Haftpflicht Risiken[3] angehört und dessen er Nutzen für die Ärzteschaft am Ende des Artikels aufgreift. Aus seiner langjährigen Berufserfahrung als Inhaber einer auf Freiberufler spezialisierten HDI-Agentur sind ihm Haftpflichtfälle aus der Praxis bestens bekannt.

2 Behandlungsfehler in der ärztlichen Praxis und die Rolle der Pflichtversicherung

Als unausweichliche Erkenntnis steht fest, dass Fehler im ärztlichen Behandlungsalltag passieren und in der Regel von den Berufshaftpflichtversicherungen ersetzt werden. Für die Richtigkeit des Versicherungsschutzes, also der Angemessenheit der Deckungssummen und der Aktualität der dem Pflichtversicherungsvertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen, trägt der Arzt als Versicherungsnehmer (VN) die Verantwortung. Das Patientenrechtegesetz normiert die vertragstypischen Pflichten der Parteien des Behandlungsvertrags, wonach der Arzt dem Patienten eine medizinische Behandlung nach anerkannten fachlichen Standards schuldet (§ 630 a BGB). Der MDS schreibt in seiner Einleitung zur den Jahresstatistiken 2012 der Behandlungsfehler-Begutachtung[4]: „Patienten haben Anspruch auf eine medizinische Behandlung, die dem jeweils aktuellen Stand der Medizin nach gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen entspricht. Wird die Behandlung nicht angemessen, sorgfältig, richtig oder zeitgerecht durchgeführt, so wird dies als Behandlungsfehler bezeichnet.

Der Begriff bezeichnet unterschiedliche Arten ärztlichen Fehlverhaltens:

Ein Behandlungsfehler liegt z.B. vor, wenn eine gebotene medizinische Behandlung unterlassen wird, aber auch, wenn ein Eingriff vorgenommen wird, der individuell nicht indiziert war.“

Weitergehender ist die Definition des BMG: „Ein Behandlungsfehler kann alle Bereiche ärztlicher Tätigkeit betreffen. Dabei kann der Fehler rein medizinischen Charakters sein, sich auf organisatorische Fragen beziehen, oder es kann sich um Fehler nachgeordneter oder zuarbeitender Personen handeln. Auch die fehlende oder unrichtige, unverständliche oder unvollständige Aufklärung über medizinische Eingriffe und ihre Risiken sowie Dokumentationsmängel zählen zu Behandlungsfehlern“[5].

In Zusammenarbeit mit dem MDS untersuchte der GDV Anfang 2010 die Schadenteuerung bei schweren Personenschäden im Heilwesen, zu denen vor allem auch die schadenintensiven Geburtsschäden zählen. Als Basis dienten Informationen von zehn Heilwesenversicherern zu ihren Großschäden in den Jahren 1995 bis 1998 und 2000 bis 2003. Das Ergebnis: Die Schadenhöhen sind vom ersten zum zweiten Beobachtungszeitraum um mehr als 32 Prozent gestiegen: Von 1,3 Millionen EUR auf mehr als 1,8 Millionen EUR[6]. Es wundert daher nicht, dass solche Ergebnisse auch Einfluss auf die Beitragskalkulationen der Haftpflichtversicherer haben müssen, so dass sich bei den betroffenen Heilwesen-Fachbereichen bis 2010 Prämienerhöhungen von bis zu 90 Prozent ergaben. Diese Entwicklung schreitet fort und betrifft längst nicht mehr die besonders schadenanfälligen Geburtshelfer und Chirurgen.

3 Statistische Betrachtungen von Behandlungsfehlern und ihre Auswirkungen auf den Versicherungsschutz

Ausweislich der Behandlungsfehler-Begutachtung des MDK gab es im Jahr 2012 in der Zahnmedizin inklusive Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie 1.179 Vorwürfe, von denen 537 bestätigt wurden. Am häufigsten wurden dabei mit 156 Fällen Zahnmarks- und Zahnwurzelkrankheiten genannt. Bezogen auf die Anzahl der erhobenen Vorwürfe und die Anzahl der bestätigten Fälle steht die Zahnmedizin an dritter Stelle nach der Orthopädie und Unfallchirurgie (3.572 Vorwürfe, davon 1.058 bestätigt) und der Chirurgie (2.296 Vorwürfe, davon 630 bestätigt). Bei der Bestätigungsquote verkehrt sich allerdings das Verhältnis zu Lasten der Zahnmedizin: In der Rangfolge der zehn vorwurfsintensivsten Fachgebiete nimmt die Zahnmedizin mit 45,5 Prozent den zweiten Platz nach dem Pflegebereich (58,8 Prozent) ein, während die Orthopädie und Unfallchirurgie mit einer Quote von 29,6 Prozent den vierten Platz und die Chirurgie mit einer Quote von 27,4 Prozent den sechsten Platz belegt[7].

Für die Zahnmedizin wird dieses Ergebnis auch für das Jahr 2013 bestätigt, wobei die Gesamtanzahl aller Vorwürfe um 17 Prozent gestiegen ist, während die absolute Zahl an bestätigten Fehlern um 7 Prozent gesunken ist. Die Verfasser der Behandlungsfehler-Begutachtung führen diese Steigerung u.a. auf das Anfang 2013 in Kraft getretene Patientenrechtegesetz zurück, das im Jahresverlauf in der Weise gewirkt hat, dass Patienten bei einem für sie selbst nicht nachvollziehbaren Gesundheitsschaden dazu ermutigt wurden, ihre Rechte wahrzunehmen und eine Überprüfung ihrer Behandlung vornehmen zu lassen[8].

Unabhängig von den tatsächlich gemeldeten Fällen geht das BMG von jährlich 40.000 bis 170.000 Behandlungsfehlern aus[9]. Die Gründe hierfür liegen auf der Hand: Die Arbeitsbedingungen der Ärzte haben sich verschärft. Höchstbelastungen gehören häufig zum Arbeitsalltag und begünstigen Fehler bei der Behandlung und bei der Behandlungsdokumentation. Hinzu kommen

- die zunehmende Klagebereitschaft von Patienten,
- die zunehmende Spezialisierung von „Patientenanwälten“,
- die Verpflichtung der Krankenversicherer gemäß § 66 SGB V, den Versicherten bei der Aufklärung eines Behandlungsfehlervorwurfes und dem Durchsetzen eventuell daraus entstehender Schadenersatzansprüche zu unterstützen,
- Regressforderungen der Krankenversicherer,
- der Trend zur Haftungsverschärfung und
- eine tendenziell sehr patientenfreundliche - wie übrigens auch generell verbraucherfreundliche - Rechtsprechung und Gesetzgebung auf deutscher und europäischer Ebene.

Dies erklärt die Sachzwänge von Versicherern, die sich entweder völlig aus dem Heilwesenbereich zurückgezogen haben oder die Berufs-Haftpflichtversicherung nur noch zu sehr hohen Kosten („Abwehrkonditionen“) anbieten. Nach Aussage eines Haftpflichtexperten eines der führenden deutschen Berufshaftpflichtversicherer im Heilwesen liegt der durchschnittliche Schaden von Zahnmedizinern bei rund 2.300 EUR[10], wobei es sich häufig um Verletzungen von Nerven, Zunge und benachbarter Zähne durch Abrutschen des Bohrers oder sonstiger Werkzeuge handelt sowie um Schäden aus Prothetik und Implantologie. Bei der Regulierung von Haftpflichtansprüchen besteht das häufigste Problem im Zusammenhang mit den Aufklärungspflichten.

4 Folgeproblematik der Arzthaftung des neuen Patientenrechtegesetzes

Gerade den Aufklärungspflichten kommt durch das neue Patientenrechtegesetz eine herausragende Bedeutung zu. Das Patientenrechtegesetz normiert die Beweislastregelungen der bisherigen Rechtsprechung. Bei der juristischen Prüfung eines Schadenersatzanspruchs wird im ersten Schritt die schadenbegründende Kausalität von Handlung und Rechtsgutverletzung sowie anschließend die schadenausfüllende Kausalität von Rechtsgutverletzung und Schaden festgestellt. Dabei wird ein Behandlungsfehler zulasten des Arztes vermutet, wenn sich ein allgemeines Behandlungsrisiko verwirklicht hat, das für den Behandelnden voll beherrschbar war und das zur Verletzung des Körpers oder insbesondere der Gesundheit geführt hat. Der behandelnde Arzt muss beweisen, dass er den Rahmen der Einwilligung des Patienten eingehalten hat und den Patienten entsprechend den gesetzlichen Anforderungen aufgeklärt hat. Genügt die Aufklärung nicht den Anforderungen des § 630 e BGB und kann der Patient plausibel darstellen, dass er sich bei ordnungsgemäßer Aufklärung in einem ernsthaften Entscheidungskonflikt über die Vornahme des Eingriffs befunden hätte, wird vermutet, dass der Patient in den Eingriff nicht eingewilligt hätte.

Eine wesentliche Obliegenheit des Arztes gegenüber seinem Pflichtversicherer besteht zudem darin, diesem die Prüfung und ggfs. auch die Abwehr des Schadensersatzanspruches zu ermöglichen. Hat jedoch der Arzt eine medizinisch gebotene wesentliche Maßnahme nicht in der Patientenakte dokumentiert, dann wird gemäß § 630 h Abs. 3 BGB vermutet, dass er die Maßnahme nicht vorgenommen hat. Gleiches gilt, wenn die Patientenakte nicht vorhanden ist. Bei einem groben Behandlungsfehler, der grundsätzlich geeignet ist, einen Schaden der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, wird gemäß § 630 h Abs. 5 BGB vermutet, dass der Behandlungsfehler für den Eintritt des Schadens ursächlich war.

Aus der Sicht der betroffenen Ärzte stellen sich folgende existenzielle Fragen für den Fortbestand Ihrer Berufshaftpflichtversicherungen:

- Wie gehen die Pflichtversicherer künftig bei groben Behandlungsfehlern vor?
- Droht hier bei der Regulierung eine Zunahme der Versagungen des Pflichtversicherungs-schutzes durch Anwendung des Ausschlusses der „wissentlichen Pflichtverletzung“?
- Wie können sich Ärzte bei der täglichen Arbeitspraxis gegen solche Vorwürfe im Vorfeld schützen?

Hieraus ergibt sich die Folgefrage, wer als Risikoberater (bzw. „Riskmanager“)für Ärzte idealerweise am ehesten geeignet ist.

5 Unterschiedliche Beratertypen im Versicherungswesen

In Deutschland werden Versicherungen üblicherweise von Versicherungsvermittlern (Versicherungsvertreter, Versicherungsmakler, Versicherungsberater) an den VN vermittelt. Bei Versicherungsvertretern und Versicherungsmaklern wird der Vermittlungserfolg auch nach dem Vertragsabschluss im Wege der aktiven oder passiven Kundenbetreuung während der Laufzeit des Versicherungsvertrages aufrecht erhalten und üblicherweise durch den Versicherer vergütet, sei es in Form einer einmaligen Abschluss- und/oder jährlichen Bestandprovision (sog. Courtage bei Maklern). Einige Makler sowie Versicherungsberater vereinbaren mit Ihren Mandanten ein Honorar, auf dessen Grundlage sie die Verschaffung der für den VN geeigneten Versicherungen schulden.

Demgegenüber ist ein Sachverständiger nicht zur Vermittlung von Versicherungen zugelassen. Definiert wird der Sachverständige als natürliche Person mit einer besonderen Sachkunde und einer überdurchschnittlichen fachlichen Expertise auf einem gewissen Gebiet[11]. Sie werden auf Honorarbasis tätig, überprüfen bestehende Verhältnisse bzw. Zustände (Definition des IST-Zustandes und Darstellung der Abweichungen vom SOLL-Zustand) und geben ihren Auftraggebern die relevanten Informationen, um bestimmte Entscheidungen bestmöglich umsetzen zu können. Gerichtlich zugelassene Sachverständige versetzen den Richter als fachfremden juristischen Entscheider in die Lage, die fallrelevanten Verhältnisse und Abläufe zutreffend nachzuvollziehen und richtig beurteilen zu können.

6 Wie können Sachverständige beim Risikomanagement von Arztpraxen haftungsbegrenzend Hilfestellung leisten?

Der BVSV – Bundesverband für das Versicherungswesen e.V. hat es sich zur Aufgabe gemacht, das Berufsbild des Sachverständigen für das Versicherungswesen zu erschaffen, dessen Ausbildung zu gewährleisten und Standards[12] im Sinne verbindlicher Regeln im Versicherungswesen zu definieren und zu etablieren[13]. Während der BVSV e.V. die Ausbildungssatzung und Ausbildungsinhalte erstellt, Kandidaten prüft und für alle Marktteilnehmer verbindliche Berufs-, Sparten und Branchenstandards verabschiedet und veröffentlicht, erfolgt die Umsetzung der Verbandsarbeit über zwei strategische Partnerunternehmen des Verbandes: Die BVSV Seminargesellschaft mbH[14] bildet geeignete Kandidaten zum Verbandssachverständigen für das Versicherungswesen aus und die BVSV Sachverständigen GmbH[15] erstellt als Auftragnehmer Gutachten und wird als Sachverständigeninstanz auch vor Gericht tätig.

Somit können Versicherungsbestände (Bestandverträge zur Deckung von Risiken) der öffentlichen Hand und privater Kapitalgesellschaften gutachterlich auf ihre Eignung (Versicherungsschutz bei Risikoeintritt) sowie auch auf die preisliche Angemessenheit hin überprüft werden, um im Ergebnis auch die Enthaftung der verantwortlichen Handelnden herbeizuführen. Dieser zusätzliche Effekt der Enthaftung ist nur möglich, weil die sonst übliche Vermittlung von Versicherungen eben nicht Gegenstand der Sachverständigen- und Gutachtertätigkeit ist.

Da viele BVSV-Sachverständige ihre praktischen Fachkenntnisse als Versicherungsvermittler erworben haben und auch als Versicherungsvermittlerzugelassen und tätig sind, hat der BVSV e.V. auch Berufsstandards für Sachverständige für das Versicherungswesen geschaffen. Eine der wesentlichen Grundregeln, die auch für BVSV-Sachverständige gelten, ist das Trennungsprinzip zwischen der gewerblichen Vermittlertätigkeit und der freiberuflichen Tätigkeit als Verbandssachverständiger, um jedwede Befangenheit und sonstige persönliche und wirtschaftliche Konfliktsituation im Vorfeld zu vermeiden. Zuwiderhandlungen werden mit der bedingungslosen Aberkennung der Sachverständigenernennung durch den BVSV e.V. geahndet.

Außer der Fokussierung auf die Beurteilung von Bestandverträgen fließen im Rahmen der vorgeschalteten Tätigkeits- und Risikoanalyse auch betriebswirtschaftliche Aspekte in die Prüfung durch den BVSV-Sachverständigen ein. So wird z.B. überprüft, ob der VN alle ihm möglichen Voraussetzungen geschaffen hat, um den Eintritt von Risiken und damit von Versicherungsfällen erst gar nicht entstehen zu lassen oder diese zumindest auf ein geringstmögliches Minimum zu reduzieren. Dabei kommen u.a. auch Aspekte aus dem Risiko- und Qualitätsmanagement zur Bewertung prozessualer Abläufe sowie der Personal- und Betriebsorganisation des VN zur Anwendung.

Als neutrale Prüfungsstelle des Versicherungswesens gewährleistet der BVSV den Versicherten aktive Hilfestellung bei der Bewertung der aktuellen Absicherung als auch wertvolle Hinweise zur Auswahl geeigneter Versicherer frei von jeglichem Vermittlerinteresse.

Auch niedergelassenen (Zahn-) Ärzte können sich der Unterstützung durch BVSV-Sachverständige für das Versicherungswesen bedienen. Bei der Wahl des geeigneten Berufs-Haftpflichtversicherers sollten folgende Fragen für Mediziner entscheidungsrelevant sein:

- Ist der Versicherer spezialisiert auf meinen Berufsstand (jahrzehntelanges Know-how)?
- Verfügt der Versicherer über
- Berufs-Haftpflichtversicherungen sowie andere branchenspezifische Absicherungen, die speziell auf meine Bedürfnisse als (Zahn-) Mediziner zugeschnitten sind?
- eine eigene Schadenabteilung, die auf die Bearbeitung und Regulierung von (zahn-) medizinischen Verstößen spezialisiert ist?
- Bietet der Versicherer Serviceangebote und Kooperationen mit anderen Dienstleistern an, die mich als niedergelassenem (Zahn-) Mediziner bei meiner täglichen Behandlungspraxis aktiv unterstützen und mir auch prämienmindernd rückvergütet werden (Stichwort: Mitwirkung und Unterstützung bei Prophylaxe und Schadenverhütung im Vorfeld)?

7 Zusammenfassung und Ausblick

Das Patientenrechtegesetz soll aus der Sicht des Gesetzgebers den Patientenschutz gegenüber der Ärzteschaft stärken. Aus der Sicht der Patienten bedeutet dies vor allem die Vereinfachung der Durchsetzung von Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüchen gegen die Ärzteschaft, womit letztere einem erhöhtem Prozess- und damit Haftungsrisiko ausgesetzt sind durch die nun kodifizierten Ansprüche hinsichtlich

- der umfassenden Aufklärung von Patienten, die für die Einwilligung des Patienten erheblich sind (§ 630e BGB),
- der Dokumentation von Behandlungen (Anspruch der Patienten auf Akteneinsicht gem. § 630g BGB) sowie
- der Schadenvermutung bei nachweislich groben Behandlungsfehlern (§ 630h BGB) und damit Beweislastumkehr zulasten der Ärzte.

Vor diesem Hintergrund sollte die bislang in weiten Teilen der Ärzteschaft weit verbreitete Betrachtung der Pflichtversicherung als bloßes „notwendiges Übel“ einem proaktiven Umgang mit den die Themen Haftpflicht und Deckung weichen, woraus sich Gestaltungsmöglichkeiten für das organisatorische Grundgerüst einer modernen Zahnarztpraxis ableiten lassen können: Der Aufbau, die Ablauforganisation und die Dokumentation aller behandlungsrelevanten Vorgänge unter dem Gedanken der Risikovermeidung. Dabei sind auch die Mindeststandards für Risikomanagement und damit für Qualitätsmanagement der Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zu berücksichtigen, die zur Gewährleistung der auch von der Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) sowie dem GDV begrüßt und unterstützt werden.

Nach der Überzeugung des Autors ist das Patientenrechtegesetz nur für diejenigen Ärzte eine "tickende Zeitbombe"[16], die sich den neuen Herausforderungen dauerhaft verschließen. Die Änderung bestehender Verhältnisse beginnt - wie so immer - im Kopf.

Dabei hilft der BVSV mit gutachterlichen Auswertungen zu bestehenden Berufs-Haftpflichtversicherungen aktiv mit, um ein geeignetes Risikomanagementsystem für (Zahn-) Arztpraxen zu installieren und regelmäßig zu überprüfen.

Hamburg, den 15.03.2016 (Stand der letzten Überarbeitung)

Gez. Johannes-C. Adari

Sachverständiger für das Versicherungswesen (BVSV e.V.)

Ehrenamtlicher Fachbereichsleiter Haftpflicht Risiken und FBL-Koordinator (BVSV e.V.)

R|M|A – Risk Management ADARI – www.experte-haftplfichtversicherung.de

[...]


[1] Dieser Aufsatz wurde in gekürzter Form am 17.12.14 unter der Rubrik Berufshaftpflicht heute auf Zahnmedizin Online (zm-online) veröffentlicht: http://www.zm-online.de/starter/arbeit/Berufshaftpflicht-heute_260329.html

[2] Siehe 103 Ergebnisse zur Stichtwortsuche zum Patientenrechtegesetz auf www.zm-online.de (Stand: 26.08.2014)

[3] Dieser Aufsatz gibt die persönliche Meinung des Autors wieder, der neben seiner gewerblichen Tätigkeit als selbstständiger HDI Versicherungsvertreter auch als Sachverständiger für das Versicherungswesen (BVSV e.V.), ehrenamtlicher Fachbereichsleiter Haftpflicht Risiken und FBL-Koordinator (BVSV e.V.) tätig ist, www.bvsv-bundesverband.de/fachbereichsleiter

[4] Medizinischer Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.V. (MDS), Jahresstatistik 2012 der Behandlungs-fehler-Begutachtung der MDK-Gemeinschaft, www.mds-ev.de/media/pdf/Bericht_BHF-Begutachtung_2012_final.pdf

[5] Bundesministerium für Gesundheit, www.bmg.bund.de/praevention/patientenrechte/behandlungsfehler.html

[6] Gesamtverband der Deutschen Versicherer, www.gdv.de/2010/07/hintergrund-risiko-patient

[7] Behandlungsfehler-Begutachtung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK), siehe für 2012 www.mds-ev.de/media/pdf/Bericht_BHF-Begutachtung_2012_final.pdf

[8] Behandlungsfehler-Begutachtung der MDK-Gemeinschaft Jahresstatistik 2013, S.8

[9] Bundesministerium für Gesundheit, Link siehe FN oben.

[10] Bei einer durchschnittlichen Nettoprämie von rd. 500,00 EUR p.a. (zuzügl. 19% VSt.) für einen niedergelassenen Zahnmediziner.

[11] https://de.wikipedia.org/wiki/Sachverständiger

[12] Seit dem 08.03.2016 hat der BVSV die ersten vier Standardentwürfe veröffentlicht (weitere folgen): www.bvsv-bundesverband.de/standards

[13] Siehe dazu auch das Interview mit dem 1. Bundesvorsitzenden des BVSV e.V., Andreas Schwarz, in AssCompact vom 19.05.15: Standards für Sachverständige im Versicherungswesen, www.asscompact.de/nachrichten/standards-f%C3%BCr-sachverst%C3%A4ndige-im-versicherungswesen

[14] http://www.bvsv-akademie.de

[15] http://www.bvsv-sachverstaendige.de

[16] Zitat des FVDZ-Vorsitzenden Dr. Karl-Heinz Sundmacher, www.zm-online.de/home/nachricht/FVDZ-Patientenrechtegesetz-ist-tickende-Zeitbombe_64466.html#

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Title
Risikomanagement und Berufs-Haftpflichtversicherung für (Zahn-)Arztpraxen im Zeitalter des Patientenrechtegesetzes
Subtitle
Handlungsempfehlungen für ein wirksames Risikomanagement für niedergelassene Mediziner
Course
Berufshaftpflichtversicherung für niedergelassene Mediziner
Grade
Nicht bewertet
Author
Year
2014
Pages
7
Catalog Number
V317853
ISBN (eBook)
9783668173880
ISBN (Book)
9783668173897
File size
490 KB
Language
German
Keywords
Berufshaftpflichtversicherung, Risikomanagement, Riskmanagement, Heilwesen, Patientenrechte, Sachverständige, Patientenrechtegesetz, Behandlungsfehler, Pflichtversicherung, BVSV e.V.
Quote paper
Johannes-Cornelius Adari (Author), 2014, Risikomanagement und Berufs-Haftpflichtversicherung für (Zahn-)Arztpraxen im Zeitalter des Patientenrechtegesetzes, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/317853

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