Zweckbindung und Löschungsfristen der Bestands-, Verbindungs-/Nutzungs- und Abrechnungsdaten nach TKG, TDSV, TDDSG/MDStV und EG-TK-DatSch-RL


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 2000

38 Pages, Note: 17 von 18


Extrait


Gliederung

A. Einführung
I. Rechtsgrundlagen des TK-Datenschutzes
II. Allgemeine Regeln in TDSV-E, TDDSG und MDStV
1. Datenvermeidung
2. Zweckbindung
3. Unterrichtungspflicht

B. Bestandsdaten bei Telekommunikations-, Tele- und Mediendiensten
I. Definition
II. Zweckbindung
1. Unterrichtung
2. gesetzlich geregelte Zwecke für Telekommunikations-, Tele- und Mediendiensteanbieter
1) Vertragsaufnahme, -durchführung und -abwicklung
a) Regelung
b) Problemfall: Schufa-Klausel in AGB
2) Abrechnung und Inkasso
3) Werbung und Marktforschung
3. gesetzlich geregelte Zwecke nur für Telekommunikationsdiensteanbieter
1) Störungseingrenzung
2) Mißbrauchseingrenzung
3) Belästigende und Bedrohende Anrufe
4) Sicherheitsbehörden
5) Telefonverzeichnisse
6) Auskunft
4. sonstige Zwecke
III. Löschungsfristen
1. Telekommunikationsdiensteanbieter
2. Tele- und Mediendiensteanbieter

C. Verbindungsdaten bei Telekommunikationsdiensten
I. Definition
II. Zweckbindung
1. Aufbau weiterer Verbindungen
2. Abrechnung
3. Rufnummernübermittlung CLIP bzw. COLP
4. Störungseingrenzung
5. Mißbrauchserforschung
6. Mitteilung ankommender Verbindungen
1) Kritik
2) Lösungsvorschläge
7. Sicherheitsbehörden
8. Bedarfgerechte Gestaltung der Dienste
III. Löschungsfristen

D. Nutzungsdaten bei Tele- und Mediendiensten
I. Definition
II. Zweckbindung
1. Nutzung
2. Abrechnung
3. Mißbrauchseingrenzung
4. Übermittlung an andere Anbieter
III. Löschungsfristen

E. Abrechnungsdaten bei Telekommunikationsdiensten
I. Definition
II. Zweckbindung
1. eigene Abrechnung
1) Rechnungsstellung
2) Auswertung im Einzelnachweis
a) Telekommunikationsdiensteanbieter
aa) Information der Mitbenutzer
bb) Antrag auf EVN vor dem Abrechnungszeitraum
cc) anonyme Beratung
(1) Anschluß einer sozialen oder kirchlichen Einrichtung
(2) Besondere Verschwiegenheitsverpflichtung
(3) Überwiegendes Angebot telefonischer Beratung in Notlagen
(4) grundsätzliche Anonymität
(5) Kontrolle durch die Regulierungsbehörde
b) Anbieter von Tele- und Mediendiensten
2. Dritte als Abrechnungsstellen
1) Abrechnung in Rechenzentren
2) Abrechnung von Verbindungsnetzbetreibern durch Teilnehmernetzbetreiber
3) Reseller
4) Abrechnung mit Dritten
5) Gesamtbetrachtung
III. Löschungsfristen
1. grundsätzliche Regelung
1) Telekommunikationsdienste
2) Tele- und Mediendiensteanbieter
2. Längerspeicherung bei Einwendungen
3. Löschungsfristen bei offenem Call-by-Call
4. Löschung vor dem Hintergrund der Beweispflicht der Anbieter
1) Exkurs: Anscheinsbeweis der Richtigkeit der technischen Aufzeichnungen
a) herrschende Auffassung zum System der Deutsche Telekom AG
b) Kritik
c) Ausdehnung auf andere Anbieter
d) Zwischenergebnis
2) Nachweis nach gesetzlich vorgeschriebener Löschung
a) Befreiung von der Nachweispflicht bei fehlenden Einwendungen
b) Aufrechterhaltung der Nachweispflicht bei Nichtzahlung
c) Diskussion
3) Nachweis nach Löschung ohne rechtlichen Grund
4) teilweise Löschung

F. Resümee

A. Einführung

I. Rechtsgrundlagen des TK-Datenschutzes

Für den Bereich der Telekommunikation existiert das Telekommunikationsgesetz (TKG) und, soweit man deren Rechtsgültigkeit annimmt, die Telekommunikationsdienstunternehmendatenschutzverordnung (TDSV96) vom 12. Juli 1996. Der Verfasser lehnt eine Gültigkeit der TDSV96 ab. Eine ausführliche Begründung würde den Rahmen dieser Arbeit jedoch erheblich sprengen.

Ferner befindet sich eine neue TDSV in Vorbereitung1. Am 17. Mai 2000 hat der Ent- wurf die Bundesregierung verlassen2 und liegt nunmehr dem Bundesrat zur Zustim- mung vor.

Für Mediendienste ist als spezielle Datenschutzregelung der MediendiensteStaatsvertrag (MDStV) der Bundesländer geschlossen worden.

Schließlich ist mit dem Teledienstdatenschutzgesetz (TDDSG) eine Grundlage für den Datenschutz der Betreiber von Telediensten geschaffen worden.

Als Rechtsgrundlage für den Datenschutz der Telekommunikations-, Mediendienste und Telediensteunternehmen kommt, wenn diese speziellen Gesetz und Verordnungen einen Bereich nicht geregelt haben, außerdem das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in Fra- ge3.

Den europarechtlichen Rahmen für den Datenschutz in der Telekommunikation bildet die „Richtlinie 97/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1. Dezember 1997 zum Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre im Bereich der Tele- kommunikation“4.

Als Auffangnorm steht ferner die „Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr“ zur Verfügung. Letztere Richtlinie gilt dann, wenn die EG-TK-DatSch-RL nicht anwendbar ist, also z.B. wenn der zu beurteilenden Dienst nicht für die Öffentlichkeit bestimmt ist. Auf eine Vorstellung der Rechtsgrundlagen im einzelnen wird verzichtet und insoweit auf das Themengebiet des Vorreferenten hingewiesen.

II. Allgemeine Regeln in TDSV-E, TDDSG und MDStV

1. Datenvermeidung

Sowohl TDSV-E5 als auch TDDSG6 und MDStV7 enthalten die Regelung, daß die

Diensteanbieter das Ziel der Datenvermeidung und der Datensparsamkeit einhalten sol- len. In MDStV und TDDSG wird die Formulierung verwendet, daß die „Gestaltung und Auswahl technischer Einrichtungen“ sich „ an dem Ziel auszurichten“ hat, „keine oder so wenige personenbezogene Daten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten und zu nut- zen“. Mit dieser Formulierung wollte der Normgeber den „Grundsatz der Datenvermei- dung“ kodifizieren8. Diese Regelung ist mit MDStV und TDDSG erstmals im deutschen Datenschutzrecht ausdrücklich festgelegt worden9. Im TDSV-E findet sich dagegen schon der Begriff der Datenvermeidung. Hierdurch soll sichergestellt werden, daß möglichst wenig Datenverarbeitung mit den Daten der Nutzer durchgeführt wird.

2. Zweckbindung

Die Datenverarbeitung der Telekommunikations-, Tele- und Mediendiensteanbieter hat sich nach dem Grundsatz der Zweckbindung zu richten10. Die Daten der Kunden dürfen demnach nur insoweit verwendet werden, wie ein gesetzlicher Erlaubnistatbestand exis- tiert oder der Betroffene eingewilligt hat11. Dieser Grundsatz wird um das Koppelungs- verbot12 erweitert. Nach diesem Verbot ist es dem Anbieter grundsätzlich verboten, die Erbringung seiner Dienste von der Einwilligung des Kunden zu einer anderweitigen Nutzung seiner Daten abhängig zu machen. Diese Regelungen dienen dem Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung des Kunden13: der Kunde soll die Dienste unabhängig von einer Einwilligung nutzen können14.

3. Unterrichtungspflicht

Ebenfalls dem Schutz der informationellen Selbstbestimmung dient die Regelung, daß der Nutzer vor der Erhebung seiner Daten über „Art, Umfang, Ort und Zwecke der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung“ der Daten zu unterrichten ist15.

Auf eine ausführliche Behandlung dieser und weiterer Grundprinzipien (z.B. Gebot der Datentrennung, Selbstdatenschutz oder Schutz vor Kenntnisnahme Dritter) wird an dieser Stelle verzichtet, da dies in den Themenbereich des Referates zum Thema „Regelungsprinzipien in TKG/E-TDSV und TDDSG/MDStV“ fällt.

B. Bestandsdaten bei Telekommunikations-, Tele- und Mediendiensten

I. Definition

Unter Bestandsdaten, die zum Teil auch als Vertragsdaten bezeichnet werden16, sind die personenbezogenen Daten zu verstehen, die erforderlich sind, um ein Vertragsverhältnis über Telekommunikations-, Tele- oder Mediendienste zu begründen, inhaltlich auszu- gestalten oder zu ändern. Diese Definition ist als Legaldefinition weitgehend gleichlau- tend17 für Telekommunikationsdienste in § 2 Nr. 3 TDSV-E, für Teledienste § 5 Abs. 1 TDDSG und für Mediendienste in § 14 Abs. 1 MDStV festgelegt. Dabei handelt es sich um die „Grunddaten des Vertragsverhältnisses“18. Bei der DeTeMobil GmbH werden hierbei zunächst Name oder Firma, Adresse, Legitimationspapierdaten (Personalaus- weisdaten bzw. Handelsregisterdaten), ggf. Name des Bevollmächtigten, Daten über EC- bzw. Kreditkarten zur Bonitätsprüfung, Zahlungsart und ggf. Bankdaten gespei- chert19. Ferner speichert das Unternehmen den gewünschten Tarif, die Vertragslaufzeit, ggf. die Daten zum Telefonbucheintrag und zum Speicherungswunsch der Abrechnungsdaten20. Bei entsprechenden Angaben des Kunden werden ebenfalls dessen Telefon- und Telefaxnummer sowie Beruf und ggf. bestellte Extras abgespeichert21. Diese umfängliche Aufstellung der Bestandsdaten wird bei anderen Diensteanbietern ebenso aussehen, wie einschlägige Antragsformulare nachweisen.

Die Daten aus den Legitimationspapieren zählen zu den Daten, die erforderlich im Rahmen der Vertragsabwicklung sind, weil nur so sichergestellt werden kann, daß nie- mand unter falscher Identität Verträge abschließen kann22. In der Literatur wird es aber derzeit teilweise als unzulässig angesehen, den Vertragsschluß von der Erstellung einer Ausweiskopie abhängig zu machen23. Eine Lösung zu diesem Problemfall hat die Bun- desregierung für Telekommunikationsdiensteanbieter in § 5 Abs. 4 Satz 2 TDSV-E ge- schaffen. Dort wird ausdrücklich die Erstellung einer Kopie des Personalausweises ges- tattet. Diese Kopie ist allerdings nach § 5 Abs. 4 Satz 3 TDSV-E nach Erhebung der er- forderlichen Daten unverzüglich zu vernichten24. Eine Anwendung dieser Regelung auf Tele- bzw. Mediendienste ist wegen der unterschiedlichen Regelungsgebiete von TDDSG und MDStV nicht möglich. Es dürfte aber auch in solchen Fällen nichts dagegen sprechen, eine Kopie der Legitimationsunterlagen anzufertigen, wenn diese nach Erhebung der erforderlichen Daten vernichtet wird.

Die Bestandsdaten als solche unterliegen nicht dem Fernmeldegeheimnis, da sie nicht zu den näheren Umständen der Telekommunikation zählen25.

II. Zweckbindung

Der Normgeber hat für die Nutzung der Bestandsdaten das Prinzip der Zweckbindung festgelegt. Danach dürfen Daten nur zu den Zwecken genutzt werden, die in den gesetz- lichen Regelung als zulässige Zwecke geregelt sind oder zu denen der Benutzer einge- willigt hat26. Dieses Prinzip, welches im BDSG27 bereits geregelt ist28, ist ebenfalls ausdrücklich für Anbieter von Telekommunikations-, Tele- und Mediendienste statuiert worden. Um zu verhindern, daß dieses Prinzip durch Geschäftsbedingungen der Anbieter unterlaufen wird, darf umgekehrt die Nutzung von Diensten nicht29 oder nur eingeschränkt30 von der Einwilligung zur Nutzung und Erhebung der Daten für andere als die gesetzlich vorgesehenen Zwecke abhängig gemacht werden (Koppelungsverbot)31. Schließlich ist von Seiten der Anbieter darauf zu achten, daß Bestandsdaten nur in dem unbedingt erforderlichen Maß verarbeitet werden32.

1. Unterrichtung

Der jeweilige Diensteanbieter ist verpflichtet, die Kunden zuvor über Art, Umfang, Ort und Zweck der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten in einem protokollierten Verfahren zu unterrichten33.

2. gesetzlich geregelte Zwecke für Telekommunikations-, Tele- und Mediendienstean- bieter

1) Vertragsaufnahme, -durchführung und -abwicklung
a) Regelung

Die Bestandsdaten dürfen zunächst zur Aufnahme und Änderung des zwischen Dienste- anbieter und Kunden bestehenden Vertragsverhältnisses verwendet werden34. Dieser Zweck ist m.E. als selbstverständlich zu bezeichnen, denn ohne die Erhebung der Bestandsdaten zu diesem Zweck ist nur schwerlich ein Vertragsverhältnis mit nachträg- licher Abrechnung vorstellbar, denn jeder Diensteanbieter braucht diese Daten, um spä- ter seine Leistungen abzurechnen und und seinen Anspruch auf die Rechnungsbeträge durchzusetzen.

b) Problemfall: Schufa-Klausel in AGB

Viele Anbieter verwenden zur Einschätzung des Kreditrisikos Ihrer Kunden eine Schu- fa-Klausel in den AGB und Vertragsformularen. Dabei ermächtigt der Kunde den Diensteanbieter „Daten über die Beantragung, die Aufnahme und Beendigung“ des „Te- lekommunikationsvertrages“ an die zuständige Schufa-Gesellschaft zu übermitteln so- wie Auskünfte über den Kunden bei der Schufa einzuholen35. Ferner wird der Dien- steanbieter ermächtigt „Daten aufgrund nicht vertragsgemäßer Abwicklung (z.B. Kündigung wegen Zahlungsverzuges, beantragter Mahnbescheid bei unbestrittener For- derung sowie Zwangsvollstreckungsmaßnahmen)“ an die zuständige Schufa zu mel- den36. Die Schufa ist ein Organisation der „kreditgebenden deutschen Wirtschaft“37 und hat sich die Aufgabe gegeben, seine Vertragspartner durch Informationen vor Verlusten im Kreditgeschäft zu schützen38. Ferner sieht die Schufa sich als Verbraucherschutzor- ganisation, die Verbraucher vor Überschuldung schützt39. Bei dem hier vorgestellten Verfahren übermittelt die Schufa an die Telekommunikationsunternehmen ausschließ- lich Daten aus „nichtvertragsgemäßer Abwicklung“, nicht aber weitere z.B. für Banken gespeicherte Informationen. Zu den Daten der nichtvertragsgemäßen Abwicklung zäh- len u.a. Kündigung wegen Zahlungsverzuges, Beantragter Mahnbescheid bei unbestrit- tener Forderung sowie ein Sperre des Telekommunikationskontos wegen Zahlungsver- zuges. Eine grundsätzliche Diskussion der Zulässigkeit des SCHUFA-Verfahrens würde den Rahmen der Arbeit erheblich sprengen40. Wenn man aber die grundsätzliche Zuläs- sigkeit des Verfahren in der Wirtschaft anerkennt, dann dürfte vor dem Hintergrund, daß die Schufa sich selbst sehr strenge Datenschutzanforderungen stellt41 gegen Schufa- Auskünfte mit der nach § 5 Abs. 1 Satz 1 TDSV-E; § 12 Abs. 2 MDStV und § 3 Abs. 1 TDDSG erforderlichen Einverständniserklärung des Kunden nichts einzuwenden sein42. Wenn der Kunde allerdings seine Einwilligung in das Schufa-Verfahren verweigert, könnte der Diensteanbieter geneigt sein, den Vertrag abzulehnen. In diesem Fall wäre genau das passiert, was durch die Regelungen der §§ 3 Abs. 2 Satz 1 TDSV-E; 12 Abs.

4 MDStV bzw. § 3 Abs. 3 TDDSG, die es verbieten, ein Vertragsverhältnis von der

Einwilligung zu einer bestimmten Nutzungsweise der Daten abhängig zu machen, ver- hindert werden soll. Der Wortlaut der genannten Regelungen würde vorliegend also da- zu führen, daß der Diensteanbieter nicht berechtigt ist, einen Vertrag wegen verweiger- ter Schufa-Ermächtigung abzulehnen. Das würde in der Folge bedeuten, daß ein infor- mierter Kunde niemals eine Schufa-Klausel unterschreibt, da er das gewünschte Ziel, nämlich den Abschluß eines Vertrages, auch so erzielen kann. Im Endeffekt würde das Schufa-Verfahren also für Telekommunikationsdiensteanbieter keinen Nutzen bringen. Wenn man die genannten Regelungen des Koppelungsverbotes allerdings im Zusam- menhang mit der Gestattung der Datenverarbeitung zur Mißbrauchseingrenzung auslegt, ist es zulässig den Vertragsschluß von einer Einwilligung in ein Schufa-Klausel abhän- gig zu machen. Das gilt freilich nur, wenn tatsächlich dem Benutzer ein Lieferantenkre- dit eingeräumt wird43.

Ähnliches dürfte für die Einwilligung in die Nutzung des Fraud Prevention Pool (FPP)44 bzw. für die Einwilligung in eine Bankauskunft45 gelten.

Auch die sonstigen Daten zur Bonitätsprüfung, wie EC- oder Kreditkartennummer, dürfen verarbeitet werden, soweit eine Lieferantenkreditgewährung an die Nutzer erfolgt, denn auch hier geht es um die Einschätzung des Kreditrisikos.

2) Abrechnung und Inkasso

Die Diensteanbieter für Telekommunikations-, Tele- und Mediendiensten dürfen zur Abrechnung der geführten Verbindungen die Anschrift des Kunden oder Rechnungs- empfängers und den Anschlußtyp verarbeiten46. Wenn entsprechende Verträge über den Einzug mit Dritten bestehen, dann dürfen die Bestandsdaten zu Abrechnungszwecken auch an Dritte weitergegeben werden47. Diese Regelungen decken sich mit der Rege- lung in Art. 6 Abs. 2 der EG-TK-DatSch-RL. Diese Daten werden mit den Verbin- dungs-/Nutzungsdaten zu den Abrechnungsdaten zusammengeführt. Die Verarbeitungs- rechte für Abrechnungsdaten werden im folgenden unter Punkt E näher behandelt wer- den.

3) Werbung und Marktforschung

Die Diensteanbieter sind berechtigt, die Bestandsdaten Ihrer Kunden zur Beratung,

Werbung48 und Marktforschung49 zu verwenden, wenn der Kunde in eine solche Nut- zung ausdrücklich eingewilligt hat50. Die Daten dürfen dabei nur zur eigenen Werbung und Marktforschung verwendet werden, nicht aber für die Werbung und Marktfor- schung für Dritte51. Diese Regelung der ausdrücklichen Einwilligung ist für den Dien- steanbieter enger gefaßt als die Widerspruchslösung in § 28 Abs. 3 BDSG52. Das wird damit begründet, daß vor dem Hintergrund der Automatisierung und Digitalisierung der Datenverarbeitung ein größerer Nutzerschutz erforderlich ist53. Diese Begründung ist zwar nicht überzeugend, da auch bei jeder Datenverarbeitung in anderen Branchen ein solcher Schutz geboten wäre, kann aber an Wirksamkeit der Regelung nichts ändern. Der Gesetzgeber sollte bei der Datenschutzreform an die Implementierung dieser Zu- stimmungsregelung auch in anderen Datenverarbeitungsbereichen denken. Für Kunden, deren Daten bereits vor Inkrafttreten des TKG gespeichert waren, gilt statt der Zustim- mungs- eine Widerspruchslösung54. Diese Widerspruchslösung für Altkunden ist nach Artt. 15 Abs. 2 i.V.m. 6 Abs. 3 EG-TK-DatSch-RL ausdrücklich zulässig.

3. gesetzlich geregelte Zwecke nur für Telekommunikationsdiensteanbieter

Neben diesen gesetzlich im wesentlichen sowohl für Telekommunikationsdiensteanbie- ter als auch für Medien- und Telediensteanbieter gleich geregelten Nutzungszwecken, sind im TDSV-E weitere Zwecke für Telekommunikationsdiensteanbieter festgelegt. Die folgenden Regeln gelten daher im Regelfall nicht für das Angebot von Tele- bzw. Mediendiensten.

1) Störungseingrenzung

Die Telekommunikationsanbieter dürfen die Bestandsdaten zur Eingrenzung von Störungen verwenden55. Da hierbei regelmäßig auch Verbindungsdaten verwendet werden, wird diese Möglichkeit unten56 ausführlicher dargestellt.

2) Mißbrauchseingrenzung

Der Diensteanbieter von Telekommunikationsdiensten ist nach §§ 9 Abs. 1 Nr. 2 TDSV-E; § 89 Abs. 2 Nr. 1 lit. e) TKG befugt, die Bestandsdaten der Nutzer zu erhe- ben, verarbeiten und zu nutzen, um den Mißbrauch von Telekommunikationsanlagen zu erkennen, einzugrenzen und zu beseitigen. Diese Regelung deckt sich mit Art. 6 Abs. 4 EG-TK-DatSch-RL. Auch diese Möglichkeit wird unten57 näher behandelt werden.

3) Belästigende und Bedrohende Anrufe

Name und Adresse des Kunden dürfen ferner in engen Grenzen an andere Kunden weitergegeben werden, um Urheber von belästigenden Anrufen zu ermitteln. Auf die genauen Anforderungen der Datenweitergabe wird im folgenden bei der Behandlung der Verbindungsdaten eingegangen58.

4) Sicherheitsbehörden

Die Anbieter von Telekommunikationsdiensten sind nach § 89 Abs. 6 TKG verpflichtet, im Einzelfall Auskünfte über Bestandsdaten an die zuständigen Stellen zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zur Gefahrenabwehr oder zur Wahrnehmung bestimmter gesetzlicher Aufgaben, erteilen. Diese Regelung, die hier nicht näher vorge- stellt wird, ist, da sie bereits bei einfachen Ordnungswidrigkeiten erhebliche Auskunfts- rechte gestattet, grundrechtlich kritisch zu betrachten und nicht unumstritten59. Ferner haben die Anbieter Kundendateien mit Rufnummern, Name und Anschrift aller

Anschlußinhaber zu führen. Diese Dateien sind den in § 90 Abs. 3 TKG genannten Stellen so zugänglich zu machen, daß ein Zugriff auf die Daten jederzeit möglich ist, ohne daß der Anbieter von den Zugriffen Kenntnis erlangen kann. Der Zugriff auf die Daten hat durch die Regulierungsbehörde zu erfolgen. Letztere Regelung stößt ebenfalls auf erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken60.

5) Telefonverzeichnisse

Der Diensteanbieter von Telekommunikationsdiensten darf die Kundendaten ferner für die Herausgabe von Teilnehmerverzeichnissen verwenden61. Die Verzeichnisse können elektronisch oder schriftlich herausgegeben werden62. Der Kunde hat die Wahl, ob und wie er in die Verzeichnisse eingetragen wird63. Die Einträge können mit Name, An- schrift und zusätzlichen Angaben wie Beruf, Branche und Art des Anschlusses veröf- fentlicht werden, soweit ein Kunde dieses beantragt64. Widerspricht der Kunde teilweise der Nutzung seiner Daten für Telefonverzeichnisse oder Auskunftsdienste, so ist sein Eintrag in den Teilnehmerverzeichnissen entsprechend zu kennzeichnen. Als Kennzei- chen hat sich hierfür das §-Zeichen durchgesetzt65. Diese §-Zeichen wird jedoch nicht wie gesetzlich vorgesehen, bereits bei einen entsprechenden Widerspruch sondern nur, wenn der Widerspruch mit einem Wunsch nach diesem Zeichen verbunden ist, verwen- det66. Diese Tatsache beruht wohl auf der Auffassung von Königshofen, der als Daten- schutzbeauftragter der Deutsche Telekom AG diese Regelung für unzulässig hält, da dann ein Datum des Kunden, nämlich die Tatsache, daß er einem Eintrag teilweise wi- dersprochen hat, ohne dessen Einverständnis einzuholen, veröffentlicht wird67. Die Auf- fassung von Königshofen mag jedoch nicht überzeugen, denn eine Einwilligung des Kunden ist gerade bei einem gesetzlichen Gebot auf eine bestimmte Weise zu handeln, nicht mehr erforderlich. Neben dem Anschlußinhaber dürfen Mitbenutzer des Anschlus- ses eingetragen werden, wenn diese damit einverstanden sind68. Diese Möglichkeiten werden durch § 21 TKV mit entsprechenden Ansprüchen abgerundet. So wird durch § 21 Abs. 1 TKV ein Recht auf einen entsprechenden unentgeltlichen Eintrag für den je- weiligen Kunden statuiert, während für Mitbenutzer nur ein Anspruch auf einen entgelt- lichen Eintrag besteht69. Im Widerspruch zu der Regelung in § 13 Abs. 2 Satz 1 TDSV- E, wird bei der Verwendung der Daten für einen Verzeichniseintrag in § 21 Abs. 2 Satz 4 TKV ein Widerspruchsrecht vorgesehen, während im TDSV-E eine Antragspflicht besteht. Diese Antragspflicht ist eine Neuerung im Vergleich zur alten, nach h.M. noch gültigen TDSV96, in der ebenfalls von einem Widerspruchsrecht ausgegangen wird70. Eine mit der TKV identiche Widerspruchsregelung ist ferner in § 1 Nr. 2 a) TUDLV enthalten. Ähnlich sieht die Regelung der EG-TK-DatSch-RL aus. Nach der Richtlinie wird grundsätzlich von einem Eintrag in den Verzeichnissen ausgegangen71. Dieser Ein- trag ist auf ein minimales Maß an Daten beschränkt72. Die neue deutsche Antragslösung steht also im Gegensatz zu der Widerspruchslösung der Richtlinie, da aber eine An- tragslösung die Rechte der Benutzer besser wahrt und die Daten der Nutzer besser schützt, dürfte gegen diese Abweichung europarechtlich nichts einzuwenden sein. Der Kunde darf auch nach der Richtlinie ganz oder teilweise seinem Eintrag widerspre- chen73. Durch diese Änderung ist die Nutzung der Bestandsdaten für die Teilnehmer- verzeichnisse nicht mehr ein grundsätzlich zulässiger Zweck, sondern nur noch dann zu- lässig, wenn der Kunde seinen Eintrag in Auftrag gegeben hat. Durch diese Änderungen wird es erforderlich sein, die entsprechenden AGB der Diensteanbieter zu ändern, so z.B. die AGB Kommunikationsverzeichnis der Deutsche Telekom AG74, die unter Punkt 2.1.1 Satz 2 ebenfalls ein Widerspruchsrecht vorsehen. Die Daten dürfen auch an Dritte übermittelt werden, damit diese daraus eigene Teilnehmerverzeichnisse erstellen können75. Die Dritten haben bei Lizenznehmern einen Anspruch auf Herausgabe der Daten zum Erstellen von Verzeichnissen76.

6) Auskunft

Durch § 14 TDSV-E wird dem Diensteanbieter das Recht eingeräumt, Auskunft über die in den Kundenverzeichnissen enthaltenen Daten an Dritte zu erteilen77. Die Aus- kunftserteilung darf auch auf Dritte übertragen werden, wenn diese die Daten nur zu Auskünften im Rahmen der gesetzlich geregelten Grenzen verwenden78. Die Dritten ha- ben auch hier aus § 12 Abs. 2 TKG einen Anspruch auf Herausgabe der Daten. Die Auskünfte nach § 14 TDSV-E sind dem Wortlaut nach grundsätzlich auf die in den Kundenverzeichnissen enthaltenen Daten beschränkt, so daß ohne einen Eintrag in das Kundenverzeichnis keine Auskunftserteilung mehr möglich ist. Wenn ein Verzeichnis- eintrag erfolgt ist und der Kunde keine Auskunftserteilung mehr wünscht, so kann er ei- ner Auskunftserteilung widersprechen79. Diese Regelung ist nach meiner Auffassung verfehlt und praxisfern. In der vorherigen TDSV96 konnte der Kunde wahlweise einer Verwendung in Verzeichnissen und/oder in der Telefonauskunft widersprechen80. Nun ist es für den Kunden nur noch möglich, entweder einer Verwendung seiner Daten komplett ( = sowohl für Auskunft und Teilnehmervezeichnis) zu widersprechen, die Verwendung für beides zu gestatten oder nur eine Verwendung in Teilnehmerverzeich- nissen zu gestatten. Die heute vielfach von alleinlebenden Frauen genutzte Möglichkeit nur in der Telefonauskunft bekanntgegeben zu werden und auf einen Telefonbuchein- trag zu verzichten, wird nach dem Wortlaut von § 14 Abs. 1 TDSV-E damit durch die Bundesregierung ohne nähere Begründung abgeschafft81. Europarechtlich sind hier die gleichen Regelungen wie für Verzeichniseinträge vorgesehen82. Europrechtlich darf der Kunde verlangen, daß er nicht in ein Verzeichnis aufgenommen wird83. Leider ergibt sich aus dem Wortlaut der Richtlinie nicht, ob ein Widerspruchsrecht nur für die Aus- kunft zwingend zu realisieren ist. Sicherlich ist es den Mitgliedstaaten aber nicht verbo- ten, die Gestattung der Auskunftserteilung und der Veröffentlichung in Teilnehmerver- zeichnissen unabhängig von einander zu regeln. Das bislang bestehende Möglichkeit, nur in der Auskunft bekannt gegeben zu werden ist nurmehr nur noch über den Umweg, daß ein Kunde grundsätzlich einer weiteren Nutzung (hier dann für die Auskunftsdiens- te) seiner Daten nach § 3 Abs. 1 TDSV-E zustimmen kann84, möglich. Daher wäre es wünschenswert, wenn hier in absehbarer Zeit eine entsprechende klarstellende Ände- rung des TDSV-E bzw. der dann erlassenen TDSV stattfindet.

4. sonstige Zwecke

Wie bereits oben erwähnt, können neben den gesetzlich geregelten Zwecken auch noch weitere mit dem Kunden vereinbarte und von diesem genehmigte Zwecke hinzukom- men. Das setzt voraus, daß der Kunde der weiteren Nutzung eingewilligt hat85. Die Einwilligung hat grundsätzlich schriftlich zu erfolgen86. Soweit die Einwilligung elekt- ronisch erfolgt sind an die Einwilligung besondere Anforderungen geknüpft87. Den Einwilligungsregelungen von TDSV-E, TDDSG und MDStV ist gemein, daß sicherzu- stellen ist, daß die Einwilligung auf einer bewußten und eindeutigen Handlung beruht, protokolliert wird, der Inhalt der Einwilligung jederzeit abrufbar ist88. Bei Tele- und Mediendiensten ist zusätzlich sicherzustellen, daß die Einwilligung nicht unerkennbar verändert wird und der Urheber erkannt werden kann89. Die letzteren Regelungen sind im endgültigen TDSV-E wieder gestrichen worden, da diese Merkmal nach Auffassung des Normgebers faktisch nicht sichergestellt werden könne90. Neu im TDSV-E ist das einwöchige Rücknahmerecht der Einwilligung (ex tunc)91. Unabhängig von diesem Rücknahmerecht kann die Einwilligung jederzeit ex nunc widerrufen werden92.

III. Löschungsfristen

1. Telekommunikationsdiensteanbieter

Die Bestandsdaten der Telekommunikationsdiensteanbieter sind mit dem Ende des auf die Beendigung des Vertragsverhältnisses folgenden Jahres zu löschen93. Soweit ande- rer Rechtsvorschriften eine längere Speicherung der Daten zulassen, steht der TDSV-E den Regelungen nicht entgegen94. Als Beispiel sei hier §§ 147 Abs. 3 Var. 2 i.V.m. 147 Abs. 1 Nr. 4 AO genannt, wonach Rechnungen und sonstige Buchungsbelege für 6 Jah- re aufzubewahren sind. Da Rechnungen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UStG 1993 auch Name und Anschrift des Leistungsempfängers enthalten, ermächtigt die Regelung der AO also auch zu einer längeren Speicherung der Bestandsdaten, die in Rechnungen ent- halten sind. Ferner kommen als Ermächtigung für eine längere Speicherung die Rege- lungen des § 257 Abs. 4 HGB in Frage.

2. Tele- und Mediendiensteanbieter

Da TDDSG und MDStV keine Regelungen zur Löschung der Bestandsdaten enthalten, ist auf das allgemeine Datenschutzrecht zurückzugreifen95. Nach § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr.3 BDSG sind die Daten bei der Nutzung für eigene Zwecke dann zu löschen, wenn Ihre Speicherung für die Zweckerfüllung nicht mehr erforderlich ist.

[...]


1 im folgenden: TDSV-E.

2 http://www.bmwi.de/presse/2000/0517prm1.html .

3 Beucher/Leyendecker/von Rosenberg, § 12 MDStV, Rn. 5.

4 im folgenden: Richtlinie bzw. EG-TK-DatSch-RL.

5 § 3 Abs. 4.

6 § 3 Abs. 4.

7 § 12 Abs. 5.

8 Amtliche Begründung zum MDStV, § 12 Abs. 5; Koch, S. 354; Moos in: Kröger/Gimmy, S. 433.

9 Beucher/Leyendecker/von Rosenberg, § 12 MDStV Rn. 16.

10 Beucher/Leyendecker/von Rosenberg, § 12 MDStV Rn. 13; Koch, S. 355 geregelt in § 3 Abs. 1 TDSV-E, §§ 85 Abs. 3, 89 Abs. 1 TKG; Art. 6 Abs. 1 lit. b) und c) der Richtlinie 95/46/EG (eine ausdrückliche Regelung fehlt in der EG-TK-DatSch-RL, vgl. aber Dix, DuD 1997, 281);§ 3 Abs. 1, 2 TDDSG und § 12 Abs. 2, 3 MDStV.

11 Beucher/Leyendecker/von Rosenberg, a.a.O.; Bizer in: Gerling, S. 31.

12 Beucher/Leyendecker/von Rosenberg, § 12 MDStV Rn. 15 (geregelt ist § 3 Abs. 2 Satz 2 TDSV-E, § 89 Abs. 10 TKG, § 3 Abs. 3 TDDSG und § 12 Abs. 4 MDStV).

13 Beucher/Leyendecker/von Rosenberg, § 12 MDStV Rn. 13 und 15.

14 Schrader, CR 1997, 709.

15 Koch, S. 355 (geregelt in § 3 Abs. 5 TDSV-E, § 3 Abs. 4 TDDSG und § 12 Abs. 6 MDStV).

16 Beucher/Leyendecker/Rosenberg, § 14 MDStV Rn. 2 i.V.m. § 47 RStV Rn. 14; Schneider in: Schwarz, Gliederungsnr. 11-2.1, S. 83.

17 Bäumler, DuD 1999, 261; Dix in: Roßnagel, § 5, Rn. 25.

18 Engel-Flechsig/Maennel/Tettenborn, NJW 1997, 2981,2987; Engel-Flechsig, DuD 1997, 14.

19 Lukat, DuD 1997, 317.

20 Lukat, ebenda; zur Speicherung der Abrechnungsdaten mehr unten sub E.

21 Lukat, ebenda.

22 Schaar, DuD 1997, 20; ders., in: Büllesbach, S. 117.

23 Schaar, DuD 1997, 20.

24 so zur TDSV96 bereits: Bundesbeauftragter für den Datenschutz, BfD-Info 5, S. 37f.

25 vgl. § 85 Abs. 1 TKG; Gusy in: von Mangold/Klein/Stark, Art. 10 Rn. 39; zweifelnd wohl Bizer, bisher unveröffentlicht.

26 §§ 3 Abs. 3 TDSV-E, 89 Abs. 1 Satz 2 TKG, 3 Abs. 2 TDDSG und 12 Abs. 3 MDStV.

27 § 14 Abs. 1 Satz 1 BDSG für öffentliche Stellen und § 28 Abs. 4 für nichtöffentliche Stellen.

28 Wuermeling/Felixberger, CR 1997, 236.

29 §§ 3 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 TDSV-E und 12 Abs. 4 MDStV.

30 § 3 Abs. 3 TDDSG nur wenn einer andere zumutbare Möglichkeit der Dienstnutzung nicht besteht.

31 Schrader, CR 1997, 709.

32 §§ 3 Abs. 4 TDSV-E, 89 Abs. 1 TKG, Art. 6 Abs. 4 EG-TK-DatSch-RL, §§ 3 Abs. 4 TDDSG und 12 Abs. 5 MDStV.

33 §§ 3 Abs. 5 TDSV-E; 3 Abs. 5 TDDSG und 12 Abs. 6 MDStV.

34 §§ 89 Abs. 2 Nr. 1 TKG, 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 2 Nr. 3 TDSV-E; 14 Abs. 1 MDStV und 5 Abs. 1 TDDSG.

35 vorgeschriebene Schufa Klausel für Telekommunikationskontoanträge, in: SCHUFA, TA-Schufa Punkt 7.2.2.

36 ebenda.

37 SCHUFA, TA-Schufa, Punkt 1.1.

38 SCHUFA, TA-Schufa, Punkt 1.2.

39 ebenda.

40 dazu: Kloepper/Kutzschbach, MMR 1998, 670ff, Kamlah, MMR 1999, 395ff.

41 Kamlah, MMR 1999, 404.

42 so im Ergebnis auch: Bundesbeauftragter für den Datenschutz, BfD-Info 5, S. 36.

43 also nicht bei reinen Guthabenkarten wie „D2-CallYa“ von Mannesmann Mobilfunk, „Loop“ von Viag Interkom, „Xtra“ von DeTeMobil oder „Free & Easy“ von E-Plus Service.

im Ergebnis ebenso: Hahn, MMR 1999, 254, der allerdings das Koppelungsverbot unangesprochen läßt.

44 z.B. AGB der E-Plus-Service GmbH, Amtsblatt RegTP 1999, 818.

45 z.B. Antragsformular der DeTeMobil GmbH, Stand 5/99, S. 2.

46 §§ 7 Abs. 2 Nr. 2 TDSV-E, 89 Abs. 2 Nr. 1 lit. b) TKG, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 EG-TK-DatSch-RL; in TDDSG und MDStV keine ausdrückliche Regelung.

47 §§ 7 Abs. 1 Satz 2 TDSV-E, 6 Abs. 4 TDDSG und 15 Abs. 4 MDStV.

48 zum Begriff der Werbung: Bizer, DuD 1998, 572.

49 zum Begriff der Marktforschung: Bizer, DuD 1998, 573.

50 §§ 89 Abs. 7 TKG, 5 Abs. 2 TDSV-E; Art. 6 Abs. 3 EG-TK-DatSchRL, §§ 14 Abs. 2 MDStV und 5 Abs. 2 TDDSG.

51 Königshofen, Archiv PT 1997, 23; Bundesbeauftragter für den Datenschutz in: BfD-Info Nr. 5, S. 34; Bizer, DuD 1998, 573.

52 Beucher/Leyendecker/von Rosenberg § 14 MDStV, Rn. 5.

53 Beucher/Leyendecker/von Rosenberg § 14 MDStV, Rn. 5.

54 § 89 Abs. 7 Satz 2 TKG.

55 § 9 Abs. 1 TDSV-E, § 89 Abs. 2 Nr. 1 lit. d) TKG.

56 sub C II 4.

57 sub C II 5.

58 sub C II 6.

59 siehe nur Rieß, RDV 1996, 111, 114, Königshofen, RDV 1997, 107.

60 Königshofen, RDV 1997, 108.

61 § 13 Abs. 1 TDSV-E.

62 folgt aus § 13 Abs. 2 Satz 1 TDSV-E.

63 § 13 Abs. 2 Satz 2 TDSV-E.

64 § 13 Abs. 2 Satz 1 TDSV-E.

65 Telefonbuch 60 der Deutschen Telekom AG, Ausgabe 1999/2000, S. 21.

66 Telefonbuch 60, ebenda.

67 Königshofen, RDV 1997, 105.

68 § 12 Abs. 2 Satz 3 TDSV-E.

69 § 21 Abs. 2 Satz 2 TKV.

70 § 10 Abs. 3 Satz 1 TDSV96.

71 Art. 11 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie.

72 Art. 11 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie.

73 Art. 11 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie.

74 Veröffentlicht im Amtsblatt RegTP 1998, 2713 f.; Gehrhoff/Grote/Siering/Statz, D 01.250.

75 Schneider in: Schwarz, Gliederungsnr. 11-2.1, S. 74.

76 § 12 Abs. 2 TKG.

77 § 14 Abs. 1 Satz 1 TDSV-E.

78 § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 TDSV-E.

79 § 14 Abs. 2 Satz 1 TDSV-E.

80 § 11 Abs. 1 TDSV96 spricht von Auskünften über Rufnummern, ist aber nicht auf Rufnummern aus Teilnehmerverzeichnissen begrenzt.

81 früher gab es trotz fehlendem Verzeichniseintrag eine Auskunftserteilung, wenn der Kunde das gewünscht hat (§ 11 Abs. 2 TDSV96).

82 Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie.

83 Art. 11 Abs. 1 Satz 2 EG-TK-DatSch-RL.

84 mehr dazu unten sub. B II 4.

85 §§ 3 Abs. 3 TDSV-E, 3 Abs. 2 TDDSG und 12 Abs. 3 MDStV.

86 Strömer, S. 275.

87 vgl. §§ 4 TDSV-E, 3 Abs. 7 TDDSG und 12 Abs. 8 MDStV.

88 §§ 4 Nr. 1 bis 3 TDSV-E, 3 Abs. 7 Nr. 1, 4 und 5 TDDSG und 12 Abs. 8 Nr. 1, 4 und 5 MDStV.

89 §§ 3 Abs. 7 Nr. 2 und 3 TDDSG und 12 Abs. 8 Nr. 2 und 3 MDStV.

90 amtl. Begründung zu § 4 TDSV-E.

91 § 4 Nr. 4 TDSV-E.

92 Moos in: Kröger/Gimmy, S. 429.

93 § 5 Abs. 3 TDSV-E.

94 § 3 Abs. 3 TDSV-E, Tietz/Büttgen/Menge, DuD 1999, 701.

95 s.o. sub. A. II. 2.

Fin de l'extrait de 38 pages

Résumé des informations

Titre
Zweckbindung und Löschungsfristen der Bestands-, Verbindungs-/Nutzungs- und Abrechnungsdaten nach TKG, TDSV, TDDSG/MDStV und EG-TK-DatSch-RL
Université
University of Frankfurt (Main)  (Institut für Arbeitsrecht und Bürgerliches Recht, Rechtsinformatik, insbesondere Datenschutz)
Cours
Recht des Internet
Note
17 von 18
Auteur
Année
2000
Pages
38
N° de catalogue
V3180
ISBN (ebook)
9783638119290
ISBN (Livre)
9783640521241
Taille d'un fichier
775 KB
Langue
allemand
Mots clés
Datenschutz Telekommunikation Medien Beweisrecht Anscheinsbeweis TDSV
Citation du texte
Thomas Reimann (Auteur), 2000, Zweckbindung und Löschungsfristen der Bestands-, Verbindungs-/Nutzungs- und Abrechnungsdaten nach TKG, TDSV, TDDSG/MDStV und EG-TK-DatSch-RL, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/3180

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